Insolvenz in Eigenverwaltung
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Insolvenz in Eigenverwaltung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/872
21. Wahlperiode 14.07.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Janine Wissler, Jörg Cezanne, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Violetta Bock, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Uwe Foullong, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi,
Pascal Meiser, Zada Salihović, Ines Schwerdtner, Aaron Valent, Isabelle Vandre,
Sarah Vollath, Sascha H. Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Insolvenz in Eigenverwaltung
Seit 1999 existiert in der deutschen Insolvenzordnung (InsO) die „Insolvenz in
Eigenverwaltung“, 2012 wurden die Bedingungen für dieses Verfahren im
„Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG)
gelockert, und seitdem findet das Verfahren deutlich häufiger Anwendung.
Charakteristisch für die „Insolvenz in Eigenverwaltung“ ist, dass die
Geschäftsleitung eines Unternehmens – anders als im Regelverfahren – unter Aufsicht des
Gerichts und eines Sachwalters die Verfahrensführung selbst in der Hand
behält. Sie ist vor allem für Sanierungen gedacht. Ein Vorteil dieses Verfahrens
kann sein, dass das bisherige Management aus eigener Erfahrung die Probleme
im Unternehmen bereits länger und hoffentlich zutreffend analysiert hat und
daher besser weiß, was zu tun ist. Umgekehrt kann aber auch genau das ein
Nachteil sein, denn offensichtlich war die bisherige Geschäftsführung ja bis
dahin nicht in der Lage, eine Insolvenz abzuwenden. Letzteres kann darauf
hindeuten, dass der Geschäftsführung die nötigen Sachkenntnisse fehlen oder sie
die notwendigen Schritte nicht gehen will.
Viele prominente Insolvenzverfahren erfolgten zu Beginn zunächst als
Insolvenz in Eigenverantwortung, so z. B. die der Kirch-Gruppe des
Medienunternehmers Leo Kirch (2002), die Insolvenz von Air Berlin (2017) oder die
Insolvenz von Galeria Karstadt Kaufhof im Schutzschirmverfahren 2020. Diese
Beispiele zeigen, dass die Insolvenz in Eigenverantwortung zumindest in
spektakulären Einzelfällen nicht unbedingt zum Erfolg geführt hat, sondern große
Unternehmen am Ende zerschlagen und geschlossen wurden, anstatt saniert zu
werden.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller muss geprüft werden, wie weit
bzw. unter welchen Bedingungen die „Insolvenz in Eigenverwaltung“ dem
bisherigen Management erlaubt, eine Abwicklung und Schließung des
Unternehmens im Rahmen der Insolvenz planvoll voranzutreiben und dabei im Ergebnis
die Ansprüche und Rechte von Gläubigern, Beschäftigten und der öffentlichen
Hand stärker zu kompromittieren bzw. auszuhöhlen, als dies bei einem
regulären Insolvenzverfahren der Fall sein würde.
Ein ähnlicher Vorwurf wurde jedenfalls jüngst mit Blick auf die Insolvenz des
in Hanau ansässigen Unternehmens Weco Contact GmbH erhoben (www.op-on
line.de/region/hanau/standort-in-hanau-hanau-traditionsunternehmen-weco-schl
iesst-93632781.html). Bei dem seit über 100 Jahren in Hanau ansässigen
Unternehmen, das Verbindungselemente für elektrische und elektronische Geräte
produziert, wurde im November 2024 ein Insolvenzverfahren in
Eigenverwaltung vorgeblich zur Rettung des Standorts eingeleitet. Nach Medienberichten
sei allerdings von der Unternehmensführung bereits Monate zuvor der
Mietvertrag für das betreffende Werk zu Ende Juni 2025 gekündigt worden und daher
das angebliche Ziel der Unternehmensführung, den Betrieb fortzusetzen, nach
Einschätzung der Beschäftigten und der Gewerkschaft IG Metall nur
vorgeschoben gewesen, um den Standort möglichst kostengünstig schließen zu
können.
Im Mai 2025 wurde die Anordnung der Insolvenz in Eigenverwaltung der
Weco Contact GmbH vom zuständigen Insolvenzgericht aufgehoben und ein
reguläres Insolvenzverfahren mit dem bisherigen Sachwalter als neuem
Insolvenzverwalter angeordnet (neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/index.jsf).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wurden in den Jahren
1999 bis 2024 bundesweit
a) in absoluten Zahlen und
b) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Unternehmensinsolvenzen
durchgeführt (bitte nach Jahr, Branche und Unternehmensgröße aufschlüsseln)?
2. In wie vielen Fällen wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung
erfolgreich in dem Sinne durchgeführt, dass das Unternehmen danach
fortgeführt wurde und nicht aufgelöst oder zerschlagen wurde
a) in absoluten Zahlen und
b) im Verhältnis zur Gesamtzahl der in diesem Sinne „erfolgreichen“
Unternehmensinsolvenzen im Rahmen anderer Insolvenzverfahren?
3. In wie vielen Fällen wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung in den
vergangenen Jahren (bitte für die Jahr 2018 bis 2024 jährlich
aufschlüsseln) vom Schuldner beantragt, und wie oft und aus welchen Gründen
wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung vom Gericht abgelehnt?
4. In wie vielen Fällen von Insolvenzen in Eigenverwaltung ging es um
Unternehmen mit
a) zwischen 50 und 100 Beschäftigen,
b) zwischen 101 und 250 Beschäftigten,
c) zwischen 251 und 1000 Beschäftigten, und
d) mehr als 1 000 Beschäftigten,
und in welchem Verhältnis steht die Anzahl dieser Insolvenzverfahren in
Eigenverwaltung zu anderen Insolvenzverfahren von Unternehmen mit
Beschäftigtenzahlen der in den Fragen 4a bis 4d genannten Gruppen?
5. In wie vielen dieser Verfahren kam es zu einem Abbau von mehr als
20 Prozent der Arbeitsplätze?
6. Sieht die Bundesregierung in den aus der Antwort zu Frage 3
resultierenden Zahlen ein Indiz, dass gerade Unternehmen mit vielen
Beschäftigten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wählen bzw. anstreben?
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Unternehmen
durch Eigenverwaltung Sozialplanpflichten oder Abfindungsansprüche
systematisch vermeiden?
8. Sind der Bundesregierung Fälle von Insolvenzen in Eigenverwaltung
bekannt, bei denen Gläubiger, Belegschaften, der Fiskus oder andere
Stakeholder Klagen wegen Benachteiligung oder anderer Formen nicht
sachgemäßer Berücksichtigung ihrer Interessen im Verfahren eingereicht haben,
und wenn ja, richtete sich die Klage gegen die Entscheidung des Gerichts
auf Auswahl des spezifischen „Insolvenzverfahrens in
Eigenverantwortung“, oder waren Fehler der Geschäftsführung oder der Sachwalter
jeweils Gegenstand der Klagen, und wird nach Kenntnis der
Bundesregierung erfasst, wie viele Klagen dieser Art erhoben wurden und wie viele
davon erfolgreich waren?
9. In welchem Umfang wurden Betriebsräte nach Kenntnis der
Bundesregierung vor Antragstellung auf Eigenverwaltung beteiligt oder
ausgeschlossen?
10. Welche Vorkehrungen sieht die Bundesregierung, um zu verhindern, dass
sogenannte Pre-Pack-Verfahren zur Verlagerung von Unternehmenswerten
und gleichzeitiger Vernachlässigung von Arbeitnehmerinnen- und
Arbeitnehmerinteressen genutzt werden?
11. Welche arbeitsrechtlichen Sonderkündigungsschutzrechte wurden in
Eigenverwaltungsverfahren seit 2021 wie oft eingeschränkt oder
überwunden (z. B. Schwerbehindertenschutz, Mutterschutz,
Betriebsratsmitgliedschaft)?
12. Plant die Bundesregierung, die Deckelung von Sozialplänen im
Insolvenzrecht (§ 123 der Insolvenzordnung – InsO) anzuheben oder differenziert
auszugestalten?
13. Inwiefern sieht die Bundesregierung Reformbedarf bei der gerichtlichen
Prüfung der Eigenverwaltungsfähigkeit nach § 270a InsO hinsichtlich der
sozialen Verantwortung und Transparenzpflicht gegenüber der
Belegschaft?
14. Sieht die Bundesregierung anderweitigen Handlungsbedarf, die Insolvenz
in Eigenverwaltung gesetzlich oder durch andere Schritte dahin gehend zu
verändern, dass berechtigte Interessen insbesondere von Belegschaften
von in Insolvenz in Eigenverwaltung befindlichen Unternehmen besser
geschützt werden?
15. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich einer möglichen
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts auf europäischer
Ebene (data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9257-2025-INIT/de/
pdf), und wie möchte sie sich dafür einsetzen, dass die Interessen der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (wie z. B. der Erhalt ihrer
Arbeitsplätze) als Ziel von Insolvenzverfahren festgelegt und Beteiligungsrechte in
Gläubigerausschüssen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder
ihren Vertreterinnen und Vertretern gestärkt beziehungsweise nicht
geschwächt werden?
Berlin, den 8. Juli 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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