Hochlauf der E-Mobilität - Bezahlbarkeit und Planungssicherheit in der Antriebswende (Antwort zu Drs. 21/2296)
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Hochlauf der E-Mobilität - Bezahlbarkeit und Planungssicherheit in der Antriebswende (Antwort zu Drs. 21/2296)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2848
21. Wahlperiode 18.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julian Joswig, Dr. Alaa Alhamwi,
Dr. Sandra Detzer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/2296 –
Hochlauf der E-Mobilität – Bezahlbarkeit und Planungssicherheit in
der Antriebswende
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Automobilindustrie steht vor der größten Transformation ihrer
Geschichte: weg vom Verbrennungsmotor hin zu klimafreundlichen Antrieben. Länder
wie China haben bereits heute rund 30 Prozent Elektroanteil am
Neuwagensegment erreicht, getrieben durch klare Rahmenbedingungen für den Hochlauf
sowie durch innovative Unternehmen, die zunehmend auch in Europa auf den
Markt drängen und somit etablierte Autobauer sowie deren Zulieferer
zunehmend unter Druck setzen. Insbesondere die deutsche Automobilindustrie mit
rund 770 000 direkten Arbeitsplätzen steht unter großem Handlungsdruck. Die
deutschen Hersteller haben den internationalen Wettbewerb angenommen und
massiv in die Entwicklung moderner Elektromotoren investiert – das wurde
nicht zuletzt auf der IAA (Internationale Automobil-Ausstellung) Mobility in
München deutlich, von der die klare Botschaft ausging, dass die Zukunft in
der E-Mobilität liegt (www.vda.de/de/presse/Pressemeldungen/2025/250909_
PM_IAA-MOBILITY_2025_Eroeffnung?utm_source=chatgpt.com).
Der Markthochlauf der Elektromobilität in Deutschland stellt einen
entscheidenden Faktor dar, um die Klimaziele im Verkehrssektor zu erreichen und die
Zukunft des Automobilstandorts Deutschland zu sichern. Trotz ambitionierter
Vorgaben, wie etwa der Erreichung von 15 Millionen Elektroautos bis 2030,
hinkt die nationale Entwicklung den Erwartungen hinterher. E-Autos sind in
der Unterhaltung zwar günstiger als Verbrenner, die aktuell noch etwas
höheren Anschaffungskosten, fehlende Anreize und mangelnde
Finanzierungslösungen erschweren jedoch den Markthochlauf. Hauptursachen für die
Stagnation sind nach wie vor unklare politische Rahmenbedingungen,
Unsicherheiten bei der Förderung und Sorgen über eine unzureichende Ladeinfrastruktur
(https://foes.de/publikationen/2025/2025-05_FOES_E-Mobilitaet.pdf?utm_so
urce=chatgpt.com, www.dena.de/fileadmin/dena/Publikationen/PDFs/2020/de
na-STUDIE_Privates_Ladeinfrastrukturpotenzial_in_Deutschland.pdf?utm_so
urce=chatgpt.com).
Die Bundesregierung trägt Verantwortung dafür, klare Leitplanken zu setzen,
die Planungssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher wie
Beschäftigte schaffen und die deutsche E-Autoindustrie auf Wettbewerbskurs bringen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.
November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD hat sie sich dazu
verpflichtet, die E-Mobilität durch gezielte Anreize zu unterstützen und
Maßnahmen zum Hochlauf zu ergreifen – bisher hat sie lediglich steuerliche
Begünstigungen für gewerbliche Käufe eingeführt. Die Kfz-Steuerbefreiung für
E-Fahrzeuge, von der viele Privatkunden profitieren, läuft hingegen zum
31. Dezember 2025 aus – obwohl im Koalitionsvertrag die Verlängerung
versprochen wurde. Auf eine Großzahl der versprochenen Maßnahmen und auf
mögliche Anreize warten die Verbraucherinnen und Verbraucher bisher
vergeblich. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der wachsenden
internationalen Konkurrenz ergeben sich die folgenden Fragestellungen für den
Hochlauf der Elektromobilität in Deutschland (www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuer
n/Verkehrsteuern/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigungen/Elektrofahrzeu
ge/elektrofahrzeuge_node.html?utm_source=chatgpt.com).
1. Wird die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag versprochene
Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035
vornehmen, und wenn ja, wann wird dies kommuniziert, damit Klarheit für
die Besteuerung für nach dem 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassene
batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge herrscht?
Die Bundesregierung hat am 15. Oktober 2025 im Kabinett den Gesetzentwurf
eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
beschlossen, der sich nunmehr im Gesetzgebungsverfahren befindet und mit dem die
Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge
umgesetzt werden soll.
2. Welche fiskalischen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch
eine perspektivische Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für
Elektroautos bis zum Jahr 2035?
Die fiskalischen Auswirkungen, die aus einer Verlängerung der
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 resultieren,
können dem Regierungsentwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Bundesratsdrucksache 590/25) vom 16. Oktober 2025
entnommen werden.
3. Welche Erkenntnisse liegen ihr zudem über die tatsächliche Wirkung der
Kfz-Steuerbefreiung auf Kaufentscheidungen von Verbraucherinnen und
Verbrauchern vor?
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung stellt eine flankierende Maßnahme zu
anderen Förderungen der Elektromobilität der Bundesregierung dar. Ein isolierter
kausaler Zusammenhang dieser flankierenden Maßnahme kann deshalb nicht
abgeleitet werden.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die perspektivische Einführung eines
Bonus-Malus-Systems bei der Kfz-Steuer, das emissionsintensive bzw.
energieintensive Fahrzeuge stärker belasten und emissionsarme bzw.
energiearme Fahrzeuge wiederum deutlich entlasten würde?
Emissionsintensive Fahrzeuge sind seit Verabschiedung des Siebten Gesetzes
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und der Einführung der
exponentiell-progressiv wirkenden CO₂-Komponente des Kraftfahrzeugsteuertarifs
für erstzugelassene Personenkraftwagen gegenüber emissionsärmeren
Fahrzeugen stärker belastet. Dadurch ist ein Anreiz beim Neuwagenkauf hin zu
verbrauchsärmeren Antrieben mit niedrigeren spezifischen CO₂-Emissionen
geschaffen worden. Die Einführung eines Bonus-Malus-Systems in der
Kraftfahrzeugsteuer ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen.
5. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen
Steuermindereinnahmen durch die steuerliche Begünstigung von Verbrenner-
Dienstwagen, differenziert nach Fahrzeugklassen und Antriebsarten?
Es gibt keine steuerliche Begünstigung für „Verbrenner-Dienstwagen“. Insofern
entstehen hierdurch keine Steuermindereinnahmen.
6. Plant die Bundesregierung, die steuerliche Förderung von Dienstwagen
künftig auf emissionsfreie Antriebe auszurichten, und wenn ja, ab
welchem Zeitpunkt soll dies umgesetzt werden?
Die steuerliche Förderung für Dienstwagen ist ausschließlich auf
emissionsfreie und emissionsarme Antriebe ausgerichtet. Die bestehenden Regelungen
zur Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
gelten für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden. Die
erste diesbezügliche Förderregelung wurde für Fahrzeuge eingeführt, die nach
dem 31. Dezember 2018 angeschafft wurden.
7. Welches klimapolitische Potenzial misst die Bundesregierung der
Elektrifizierung deutscher Unternehmensflotten bei, angesichts der Tatsache,
dass mehr als die Hälfte aller verkauften Neufahrzeuge in der EU auf
Firmenflotten entfallen, die aufgrund ihrer stärkeren Nutzung für rund
71 Prozent der Neuwagenemissionen verantwortlich sind (www.transport
environment.org/topics/cars/fleets)?
8. Wie steht die Bundesregierung zu verbindlichen Quoten zur
Elektrifizierung von Unternehmensflotten, wie sie die EU-Kommission jüngst in
ihrer Konsultation „Clean Corporate Vehicles“ vorgeschlagen hatte
(https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/
14641-Clean-corporate-vehicles_en)?
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt eine Elektrifizierung der Fahrzeugflotten
grundsätzlich, lehnt eine pauschale gesetzliche Quote jedoch ausdrücklich ab.
9. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der steuerlichen
Behandlung von Dienstwagen für den Hochlauf der Elektromobilität bei, und
welche Erkenntnisse oder Bewertungen liegen ihr zu den bisherigen
Wirkungen der Begünstigung von Elektro-Dienstwagen im Vergleich zu
konventionellen Fahrzeugen vor?
Die Bundesregierung misst der steuerlichen Behandlung von Elektro- und
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen als Dienstwagen für den Hochlauf
der Elektromobilität eine hohe Bedeutung bei.
Insgesamt ist festzustellen, dass der Anteil der begünstigten Kraftfahrzeuge ab
2020 deutlich gestiegen ist. Die Regelungen tragen dazu bei, dass sich mehr
betriebliche Halter sowohl für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen als auch
von Plug-in-Hybriden entscheiden und somit auch vermehrt entsprechende
Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden.
10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Anteil der rein elektrisch gefahrenen Kilometer bei in Deutschland
zugelassenen Plug-in-Hybridfahrzeugen, differenziert nach privaten und
gewerblichen Halterinnen und Haltern, und welche Maßnahmen (z. B.
steuerliche Anreize, Förderbedingungen, technische Vorgaben) plant die
Bundesregierung, um diesen Anteil deutlich zu erhöhen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirkung des ehemaligen
Umweltbonus als Anreiz für den Erwerb von Elektrofahrzeugen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus für künftige Förderinstrumente?
Im Auftrag des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
wurde eine umfassende Evaluation der „Richtlinie zur Förderung des Absatzes
von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)“ durchgeführt, auf die
hier verwiesen wird (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Do
wnloads/E/evaluation-der-richtlinie-zur-foerderung-des-absatzes-von-elektrisc
h-betriebenen-fahrzeugen.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Die
Bundesregierung wird die Ergebnisse und Erkenntnisse der Evaluation in die Konzeption
eines neuen Förderprogramms einfließen lassen (vgl. Antwort zu Frage 13).
12. Welche Maßnahmen hatte das damalige Bundesministerium für Digitales
und Verkehr im Rahmen des Klimaschutzprogramms an das damalige
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
übermittelt, welche davon bezogen sich konkret auf Anreize zur
Förderung der Elektromobilität und des öffentlichen Personennahverkehrs, und
welche CO2-Einsparungen waren mit diesen Maßnahmen jeweils
verbunden?
Das Klimaschutzprogramm wird derzeit innerhalb der Bundesregierung
erarbeitet. Das Bundesministerium für Verkehr hat dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am 25. September 2025 eine
Reihe von Maßnahmenvorschlägen vorgelegt, die alle Verkehrsträger betreffen und
im eigenen Zuständigkeitsbereich liegen. Der Abstimmungsprozess innerhalb
der Bundesregierung läuft. Dies beinhaltet auch die Beteiligung des
Expertenrats für Klimafragen sowie die öffentliche Konsultation. Das endgültige
Maßnahmenpaket, auch für den Verkehrssektor, wird erst bei Kabinettbeschluss
feststehen.
13. Welche Kaufprämien, steuerlichen Vergünstigungen oder Social-
Leasing-Programme plant die Bundesregierung zur Förderung von
Elektrofahrzeugen, und in welchem Umfang sind dafür Mittel im
Bundeshaushalt vorgesehen?
Nach Ansicht der Bundesregierung wird mit den bereits umgesetzten
steuerlichen Maßnahmen die Elektromobilität in Deutschland kurz- und mittelfristig
gestärkt. Auf Basis der Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 8./9.
Oktober 2025 (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ergebnisse-koalitionsaus
schuss-2388114) plant die Bundesregierung eine Förderung, die spürbare
Vorteile für Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Nutzung emissionsfreier
Fahrzeuge im Straßenverkehr bringt, den Umstieg auf klimaneutrale Mobilität
gezielt unterstützt und von dem Haushalte mit kleinem und mittlerem
Einkommen profitieren können.
14. Welche Kommunikations- und Informationskampagnen plant die
Bundesregierung, um Verbraucherinnen und Verbraucher über Kosten,
Reichweite, Sicherheit und Umweltverträglichkeit von
Elektrofahrzeugen faktenbasiert zu informieren und Vorurteile abzubauen?
Die Bundesregierung wird in ihrer Öffentlichkeitsarbeit weiterhin gezielt über
die Elektromobilität informieren, auch in Fortsetzung der Kampagne zum
Deutschlandnetz (vgl. www.deutschlandnetz.de).
15. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den im
Koalitionsvertrag versprochenen Ausbau einer flächendeckenden und
nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur – insbesondere in ländlichen
Regionen – zu beschleunigen, und welche Ausbauziele verfolgt sie bis
2027, 2030 und 2035?
Auf Grundlage der im Koalitionsvertrag festgehaltenen Ziele erarbeitet die
Bundesregierung aktuell unter Federführung des Bundesministeriums für
Verkehr einen neuen Masterplan Ladeinfrastruktur 2030, der die Aktivitäten der
Bundesregierung in einer ressortübergreifenden Strategie zusammenfasst und
eine klare Umsetzungsperspektive aufzeigt. Zu konkreten Maßnahmen sind
aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Ressortabstimmung keine Angaben
möglich.
Grundsätzlich verfolgt die Bundesregierung weiterhin das Ziel, dass der
Ausbau der Ladeinfrastruktur vorauslaufend zum Fahrzeughochlauf erfolgt.
Gleichzeitig ist es erforderlich, dass die Nachfrage an den Ladepunkten durch mehr
Elektrofahrzeuge im Markt steigt. Anstelle von festen Ausbauvorgaben setzt
die Bundesregierung auf einen dynamischen Aufbau, der insbesondere
privatwirtschaftlich erfolgt und sich an der Marktentwicklung und den Bedarfen
orientiert. Für die Bundesregierung steht im Vordergrund, dass das Laden von
Elektrofahrzeugen nahtlos und verlässlich in den Alltag der Nutzerinnen und
Nutzer integriert werden kann, sowohl im urbanen Raum als auch in ländlichen
Regionen.
16. Wie hoch ist der Anteil der für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen
barrierefrei nutzbaren öffentlichen Ladepunkte, und mit welchen
Maßnahmen plant die Bundesregierung, diesen Anteil spürbar zu erhöhen?
Zum Anteil der barrierefrei nutzbaren öffentlich zugänglichen Ladepunkte
liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
Zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Ladeinfrastruktur hat das
Bundeministerium für Verkehr die Erarbeitung von Leitlinien für barrierefreie
Ladeinfrastruktur angestoßen und über die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur
den Prozess zur Entwicklung der DIN SPEC 91504 beim Deutschen Institut für
Normung e. V. (DIN) initiiert. Ergebnis ist die neue Norm DIN SPEC 91504
„Barrierefreie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“, die im Oktober 2024
veröffentlicht wurde. Die Anwendung dieser Norm soll es ermöglichen,
Ladeinfrastruktur auch für Menschen mit Behinderung problemlos und ohne fremde
Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar zu machen.
17. Im Koalitionsvertag verspricht die Bundesregierung die Unterstützung
von bidirektionalem Laden und dem Laden am Arbeitsplatz (www.cd
u.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-%E2%80%93-barrierefreie-
Version.pdf?utm_source=chatgpt.com), welche konkreten Maßnahmen
sind hierfür geplant, und wann werden diese umgesetzt?
Zur Unterstützung des bidirektionalen Ladens plant die Bundesregierung u. a.
die Förderung von innovativen bidirektionalen Ladelösungen und eine
Stärkung des bidirektionalen Ladens als Geschäftsmodell. Unter anderem wird
bereits mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes das bidirektionale Laden unterstützt, mit dem erhebliche
Vereinfachungen im Stromsteuerrecht umgesetzt werden. Hierdurch wird zum
Beispiel verhindert, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und
Steuerschuldner werden. Das Gesetz befindet sich derzeit im parlamentarischen
Verfahren.
18. Im Koalitionsvertag verspricht die Bundesregierung, für mehr
Preistransparenz und technische Vereinheitlichung an öffentlichen Ladesäulen zu
sorgen (www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-%E2%80%
93-barrierefreie-Version.pdf?utm_source=chatgpt.com), welche
konkreten Maßnahmen sind hierfür geplant, und wann werden diese umgesetzt?
Mit Hinblick auf die Preistransparenz kommen die Regelungen der Verordnung
über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) zur
Anwendung. Gemäß Artikel 20 AFIR müssen Betreiber öffentlich zugänglicher
Ladepunkte seit dem 14. April 2025 statische und dynamische Daten ihrer
Ladeeinrichtungen diskriminierungs- und kostenfrei zur Verfügung stellen. Die
Bundesregierung ist der Anforderung gemäß Artikel 20 Absatz 4 AFIR
nachgekommen und ermöglicht die öffentliche Bereitstellung der von
Ladeinfrastrukturbetreibern gemeldeten Daten über die Mobilithek. Diese Daten können
beispielsweise Anbieter von Navigationsdiensten in ihre Services einbinden, um
Kunden den Vergleich der Ad-hoc-Preise an Ladesäulen zu ermöglichen.
19. Wann wird der Masterplan Ladeinfrastruktur III veröffentlicht, und wie
viele und welche Einzelmaßnahmen aus dem Masterplan
Ladeinfrastruktur II sind noch nicht umgesetzt?
Der Entwurf des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 des Bundesministeriums
für Verkehr befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung. Ziel ist ein
Kabinettsbeschluss noch im Herbst 2025.
Aus dem Masterplan Ladeinfrastruktur II der vergangenen Legislaturperiode
wurden insgesamt 49 der 68 Maßnahmen vollständig und erfolgreich
umgesetzt. Folgende Maßnahmen wurden nicht umgesetzt:
• 4. Mitwirkung der Automobilwirtschaft
• 16. Finanzielle Unterstützung des Aufbaus in dichter besiedelten Quartieren
• 18. Ausschreibung auf Rastanlagen
• 20. Änderung der BAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
• 23. Verpflichtung der Länder zur Sicherstellung der primär
privatwirtschaftlichen Versorgung mit lokaler Ladeinfrastruktur
• 25. Regionale Ladeinfrastrukturmanager/innen
• 27. ProzessTOOL für Genehmigungsverfahren
• 29. Ausschreibungsunterstützung und -leitlinien für Kommunen
• 30. Prüfung der eigenen Flächen durch den Bund
• 31. Verfahren zur Ausschreibung von Ladeinfrastruktur auf Bundesflächen
• 34. Ladeinfrastruktur an Verkehrsknotenpunkten
• 35. Konzept für die Deckung des Flächenbedarfs entlang der Autobahnen
• 48. Erarbeitung von Fallbeispielen zum Begriff des „Ladepunkbetreibers“
• 49. Vereinheitlichung der Beschilderung für Elektrofahrzeuge
• 52. Leitfäden für Nutzung gewerblicher Parkplätze außerhalb der
Öffnungszeiten
• 53. Überarbeitung GEIG
• 55. Vereinfachung und Ertüchtigung Hausanschluss sowie digitale und
elektrische Gebäudeinfrastruktur
• 57. Überarbeitung Umsatzsteuer für den Betrieb von Ladeinfrastruktur
• 63. Finanzierung von Ladeinfrastruktur für Lkw außerhalb des initialen
Netzes.
20. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Produktion
von Batteriezellen und Batteriemodulen für Elektrofahrzeuge in
Deutschland zu fördern?
Die Ansiedlung einer wettbewerbs- und leistungsfähigen Batteriezellfertigung
inklusive vor- und nachgelagerter Wertschöpfung ist für die Europäische Union
(EU) und Deutschland von strategischer Bedeutung. Denn sie trägt zur
technologischen Souveränität Europas insbesondere im Automobil- und Energiesektor
bei.
Seit 2019 stellt die Bundesregierung im Rahmen von Important Projects of
Common European Interest (IPCEI) Fördermittel bereit, um den Aufbau einer
nachhaltigen Batteriezellproduktion in Deutschland voranzutreiben, und diese
Vorhaben sind in ein europäisches Gesamtvorhaben integriert.
In Ergänzung hat die Bundesregierung flankierende Maßnahmen ergriffen, die
dazu beitragen, dass in Deutschland ein Batterie-Ökosystem entstehen kann.
Beispielsweise wurde ein Förderaufruf „Forschung in der
Schwerpunktförderung Batteriezellfertigung“ veröffentlicht. Diese Maßnahme soll die
Innovationsbasis entlang der Batterie-Wertschöpfungskette fördern.
Darüber hinaus wird auch der von der Europäischen Kommission im Jahr 2023
geschaffene „Befristete Krisen- und Transformationsrahmen“ (TCTF)
angewendet, um großskalige Investitionen zum Auf- und Ausbau von
Produktionskapazitäten entlang der Batterie-Wertschöpfungskette zu unterstützen.
Die Bundesregierung begrüßt zudem das von der Europäischen Kommission im
Rahmen des Aktionsplans für die europäische Automobilindustrie
angekündigte Maßnahmenpaket zur Stärkung der europäischen Batterieindustrie.
21. Was unternimmt die Bundesregierung, um ausrangierte
Fahrzeugbatterien in Deutschland effizienter wiederzuverwerten, um einen Beitrag zur
strategischen Rohstoffversorgung für die Industrie und Wirtschaft zu
leisten?
Aus dem Kontext der Anfrage wird geschlossen, dass mit Fahrzeugbatterien
Elektrofahrzeugbatterien gemeint sind.
Der Umgang mit Altbatterien wird in erster Linie durch die Verordnung (EU)
2023/1542 (sog. EU-Batterieverordnung) geregelt. Die Regelungen der EU-
Batterieverordnung gelten dabei in weiten Teilen seit dem 18. August 2025
unmittelbar in den Mitgliedstaaten, wobei jedoch nationale Anpassungen
notwendig wurden. In Deutschland wurde dies durch das Batterie-EU-
Anpassungsgesetz realisiert, dessen Kernstück das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz
(BattDG) ist.
Die EU-Batterieverordnung fordert von den Herstellern von Batterien die
Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung. Die Hersteller sind
danach verpflichtet, für die Sammlung der Altbatterien und die ordnungsgemäße
Verwertung zu sorgen. In Anhang XII werden dabei für sämtliche Altbatterien
Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung
vorgegeben. Die EU-Batterieverordnung legt außerdem verbindliche Ziele für den
Mindestrezyklatanteil von Kobalt, Lithium oder Nickel in Batterien fest. Diese
verbindlichen Vorgaben werden dazu beitragen, die Entwicklung der
Kreislaufwirtschaft zu unterstützen und eine ressourceneffizientere Verwendung von
Rohstoffen zu ermöglichen und gleichzeitig die Abhängigkeit von Rohstoffen
aus Drittländern zu verringern.
Im Rahmen der Förderbündelmaßnahme im Bereich der Batteriezellfertigung
unterstützt die Bundesregierung zudem Projekte entlang der gesamten
Wertschöpfungskette, darunter auch Projekte zum effizienten und nachhaltigen
Recycling von Lithium-Ionen-Batterien.
22. Welche Unternehmen bzw. Akteure erreichen nach Kenntnis der
Bundesregierung die europäischen Flottenemissionsziele, welche verfehlen
diese, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus diesen
Entwicklungen für die Bewertung des bisherigen Hochlaufs der
Elektromobilität in Deutschland insgesamt?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die künftige Erreichung bzw.
-verfehlung von Flottenzielen einzelner Hersteller. Die europäische CO₂-
Flottenziel-Verordnung ist ein Instrument, um die CO₂-Emissionen von
neuzugelassenen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen schrittweise zu
verringern. Die von Herstellern tatsächlich erreichte Reduktion ist von vielen
Faktoren abhängig.
23. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der bisherigen
Inanspruchnahme von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten und
Investitionsanreizen für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur durch
Unternehmen gemacht, und wie bewertet sie deren Wirksamkeit für
Investitionsentscheidungen?
Steuerliche Abschreibungsverbesserungen sind ein bewährtes Mittel in der
Konjunkturpolitik und stärken die Liquiditätssituation von Unternehmen. Die
mit dem Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes
Deutschland neu eingeführte degressive Absetzung für Abnutzung für
Elektrofahrzeuge dient der schnelleren Refinanzierung von Investitionen, kommt allen
Branchen gleichermaßen zugute, ist unkompliziert in der Umsetzung und liefert
damit die nötige Anreizwirkung in der Breite. Die konkreten Effekte der
Maßnahme können so kurz nach Inkrafttreten der Regelung nicht belastbar beurteilt
werden.
24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die
Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für das unentgeltliche oder verbilligte
Aufladen privater Elektrofahrzeuge beim Arbeitgeber (§ 3 Nummer 46 des
Einkommensteuergesetzes – EStG) vor, und welche Schlüsse zieht sie
daraus für eine mögliche Anpassung oder Verlängerung dieser
Regelung?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Ziel der Regelung erreicht wird,
das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Elektro- und extern
aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und deren Arbeitgebern, die die Aufladungen
im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen, zu honorieren. Im
Hinblick auf die einfache Handhabe und Anwenderfreundlichkeit der Vorschrift
wird keine Notwendigkeit einer Anpassung gesehen. Über eine Verlängerung
über den 31. Dezember 2030 hinaus wird zu gegebener Zeit zu entscheiden
sein.
25. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung zu den
Verteilungswirkungen steuerlicher Förderinstrumente im Bereich der Elektromobilität,
welche Daten oder Analysen liegen ihr insbesondere in Bezug auf
einkommensschwache Haushalte vor, und welche Erkenntnisse hat sie
darüber, welche Einkommensgruppen in den letzten fünf Jahren überwiegend
profitiert haben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine konkreten Zahlen vor.
Die steuerlichen Förderinstrumente im Bereich der Elektromobilität sollen die
Anschaffung oder Nutzung von Elektrofahrzeugen im betrieblichen Bereich –
vor allem für kleine und mittlere Betriebe – attraktiver machen. Damit können
kurzfristig spürbare steuerliche Anreize für den Markthochlauf der
Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt werden. Die Maßnahmen kommen
dabei nicht ausschließlich einkommensstarken Haushalten und Betrieben zugute.
Wegen des erwartbaren schnellen Austausches der betrieblichen
Fahrzeugflotten dürften die Maßnahmen auch Auswirkungen auf den sog. Zweitmarkt und
damit vor allem Vorteile für private Käufer haben. Somit sollten auch in der
weiteren Kette gebrauchte Elektrofahrzeuge zu niedrigeren Preisen zur
Verfügung stehen und die Maßnahmen damit zu einer schnelleren und stärkeren
Marktdurchsetzung in allen Käuferschichten beitragen.
26. Welche Prognosen liegen der Bundesregierung im Zusammenhang mit
dem im Sommer 2025 beschlossenen steuerlichen
Investitionssofortprogramm zu den voraussichtlichen Inanspruchnahmen der 0,25-Prozent-
Regel für Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis zwischen
60 000 und 100 000 Euro vor, und welche Effekte erwartet sie daraus für
den Markthochlauf der Elektromobilität?
Der Bundesregierung liegen bezüglich der voraussichtlichen Inanspruchnahme
der begünstigten sog. Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge mit
Bruttolistenpreisen zwischen 60.000 Euro und 100.000 Euro derzeit keine aktuellen
Prognosen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 25
hingewiesen.
27. Welche Erkenntnisse oder Annahmen hat die Bundesregierung im
Zusammenhang mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm zu den
Verteilungswirkungen dieser steuerlichen Förderung, insbesondere im
Hinblick auf die Nutzung durch unterschiedliche Einkommensgruppen
und Fahrzeugsegmente, und welche Datengrundlagen oder
Modellierungen wurden für diese Annahmen herangezogen?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
28. Welche Daten liegen der Bundesregierung zur regionalen Verteilung der
Inanspruchnahme von Kaufprämien und steuerlichen Förderungen für
Elektrofahrzeuge vor (städtische vs. ländliche Räume), und welche
spezifischen Förderinstrumente plant sie, um die Elektromobilität
insbesondere in ländlichen Regionen zu stärken?
Der Bundesregierung liegen zur regionalen Verteilung (städtisch vs. ländlich)
keine Daten vor. Die Bundesregierung ist gleichwohl bestrebt den Ausbau der
Elektromobilität insbesondere im ländlichen Raum zu stärken und wird
kontinuierlich prüfen, ob weitergehender Handlungsbedarf besteht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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