Verteilungs-, umwelt- und klimapolitische Aspekte der steuerlichen Förderung der Elektromobilität (Antwort zu Drs. 21/511)
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Verteilungs-, umwelt- und klimapolitische Aspekte der steuerlichen Förderung der Elektromobilität (Antwort zu Drs. 21/511)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/753
21. Wahlperiode 02.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck,
Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/511 –
Verteilungs-, umwelt- und klimapolitische Aspekte der steuerlichen Förderung
der Elektromobilität
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit ihrem Koalitionsvertrag haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
steuerliche Anreize für die Elektromobilität vereinbart, insbesondere die
Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze bei der besonders geringen
Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge auf 100 000 Euro sowie eine
Sonderabschreibung bzw. arithmetisch-degressive Abschreibung für neu angeschaffte
Elektrofahrzeuge (Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD, 2025:
Verantwortung für Deutschland. 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages,
S. 22 ff.). Diese Maßnahmen sind im Gesetzentwurf für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
konkretisiert und sollen Unternehmen sowie private Haushalte beim Einstieg
in die Elektromobilität unterstützen.
Gleichzeitig bergen die Förderinstrumente nach diesbezüglichen Gutachten
und Studien erhebliche verteilungspolitische Probleme. Insbesondere
steuerliche Vorteile bei der Dienstwagenbesteuerung und spezielle
Abschreibungsmodelle werden überwiegend von einkommensstarken Haushalten,
bestimmten Branchen und großen Unternehmen in Anspruch genommen, während
durchschnittliche und einkommensschwache Haushalte, das Handwerk,
gemeinnützige Organisationen wie kirchliche Pflegedienste und kleine sowie
mittlere Unternehmen deutlich weniger profitieren (Forum Ökologisch-
Soziale Marktwirtschaft [FÖS], 2025, foes.de/publikationen/2025/2025-05_FOE
S_E-Mobilitaet.pdf; Öko-Institut, 2023, www.oeko.de/fileadmin/oekodoc/Ver
teilungswirkungen-ausgewaehlter-klimapolitischer-Massnahmen-im-Bereich-
Mobilitaet_Oeko-Institut.pdf). Zudem wird kritisiert, dass die
Klimaschutzwirkung durch die Förderung großer, teurer Fahrzeuge begrenzt bleibt und die
Entwicklung eines breiten Marktes für private E-Mobilität vernachlässigt
wird, was durch die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze auf 100 000 Euro
noch verstärkt wird (Öko-Institut, 2025, www.oeko.de/fileadmin/oekodoc/Ag
ora-Verkehrswende-Dienstwagen_auf_Abwegen.pdf; Wisbert/Voit, 2025,
www.wirtschaftsdienst.eu/inhalt/jahr/2025/heft/5/beitrag/optimierte-foerderun
g-von-elektrofahrzeugen-als-schluessel-zur-erreichung-nationaler-klimaziel
e.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 2. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Förderung der Elektromobilität soll Innovation und Arbeitsplätze sichern,
sollte aber auch nach Ansicht der Fragestellenden bezahlbare Mobilität und
faire Teilhabe für alle ermöglichen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die
Frage, inwiefern die aktuell geplanten Maßnahmen tatsächlich zu einer
gerechten Verteilung der Förderwirkungen beitragen, ob sie die
Klimaschutzziele im Verkehrssektor effektiv unterstützen und wie Mitnahmeeffekte
vermieden sowie fiskalische Nachhaltigkeit sichergestellt werden können.
Insbesondere ist unklar, ob das im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD
ebenfalls vorgesehene „Programm für Haushalte mit kleinem und mittlerem
Einkommen aus Mitteln des EU-Klimasozialfonds, um den Umstieg auf
klimafreundliche Mobilität gezielt zu unterstützen“ einen ausreichenden
sozialen Ausgleich schafft und wie die Förderung gezielt auf kleine, effiziente
Fahrzeuge sowie preissensitive Zielgruppen ausgerichtet werden kann (Öko-
Institut, 2025; Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung [ISI],
2024, www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/evaluation-der-richtlinie-z
ur-foerderung-des-absatzes-von-elektrisch-betriebenen-fahrzeugen.pdf?__blo
b=publicationFile&v=4).
1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
wissenschaftlichen Einschätzung, dass die steuerlichen Förderungen für
Elektrofahrzeuge – insbesondere die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze
auf 100 000 Euro und die arithmetisch-degressive Abschreibung –
überwiegend einkommensstarke Haushalte und Unternehmen begünstigen
und damit die soziale Ungleichheit verstärken, und welche konkreten
Zahlen liegen ihr zu den begünstigten Einkommensdezilen,
Haushaltskonstellationen, Unternehmensgrößen sowie Branchen vor (FÖS, 2025;
Öko-Institut, 2023)?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Zahlen vor. Der Koalitionsvertrag
enthält die Vorhaben, zur steuerlichen Förderung von Elektrofahrzeugen die
Bruttolistenpreisgrenze bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung auf
100 000 Euro zu erhöhen und eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
einzuführen.
Die von den Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung vorgeschlagenen
Maßnahmen sollen die Anschaffung oder Nutzung von Elektrofahrzeugen im
betrieblichen Bereich – vor allem für kleine und mittlere Betriebe – attraktiver
machen. Damit können kurzfristig weitere spürbare steuerliche Anreize für den
Markthochlauf der Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt werden.
Die arithmetisch-degressive Abschreibung bildet den Werteverzehr von
Elektrofahrzeugen mit derzeit hohen Wertverlusten in den ersten Nutzungsjahren
realitätsgerechter ab, als dies unter Anwendung der gegenwärtig zulässigen
linearen Abschreibungsregelung möglich ist.
Die von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen kommen dabei nicht nur
einkommensstarken Haushalten und Betrieben zugute. Wegen des erwartbaren
schnellen Austausches der betrieblichen Fahrzeugflotten dürften die
Maßnahmen auch Auswirkungen auf den sogenannten Zweitmarkt und damit vor allem
Vorteile für private Käufer haben. Gebrauchte Elektrofahrzeuge sollten auch in
der weiteren Kette zu niedrigeren Preisen zur Verfügung stehen und damit zu
einer schnellen signifikanten Marktdurchsetzung in allen Käuferschichten
beitragen.
2. Soll mit dem im Koalitionsvertrag angekündigten „Programm für
Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen aus Mitteln des EU-
Klimasozialfonds, um den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität gezielt zu
unterstützen“, das die Bundesregierung plant, ein Social-Leasing-
Programm für Elektrofahrzeuge umgesetzt werden, wenn nein, was wird
stattdessen unter diesem Programm verstanden, und welche konkreten
Maßnahmen sind im Rahmen dieses Programms vorgesehen?
3. Ab wann wird die Bundesregierung, nachdem E-Mobilität bislang vor
allem über Dienstwagenbesteuerung und Abschreibungen gefördert wird
und hiervon in erster Linie einkommensstarke Haushalte und
Unternehmen profitieren (FÖS, 2025), mit dem im Koalitionsvertrag
angekündigten Programm für mittlere und kleine Einkommen auch die E-Mobilität
von Menschen mit geringeren Einkommen fördern?
4. Wie hoch werden die jährlich bereitgestellten Mittel für dieses Programm
sein, wird die Bundesregierung hierfür eigene Haushaltsmittel oder
ausschließlich Mittel des EU-Klimasozialfonds einsetzen, und wie viele
Haushalte werden voraussichtlich von diesem Programm profitieren?
5. Wie will die Bundesregierung konkret sicherstellen, dass dieses im
Koalitionsvertrag 2025 vorgesehene Programm für Haushalte mit
kleinem und mittlerem Einkommen tatsächlich einen ausreichenden sozialen
Ausgleich schafft, insbesondere angesichts der Tatsache, dass bisherige
steuerliche Förderungen Menschen mit geringem Einkommen nicht
erreichen (Öko-Institut, 2025, www.oeko.de/news/pressemeldungen/socia
l-leasing-wie-der-zugang-zu-elektrofahrzeugen-auch-ohne-hohes-einkom
men-gelingen-kann/; Transport and Environment, 2025, www.transporte
nvironment.org/te-deutschland/articles/social-leasing-t-e-fordert-schnell
e-umsetzung-in-deutschland)?
6. Wie geht die Bundesregierung mit der Gefahr um, dass das „Programm
für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen aus Mitteln des
EU-Klimasozialfonds, um den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität
gezielt zu unterstützen“ nur einen Teil der Zielgruppe abdeckt, und wird
dies klare Vorgaben zur Förderung kleiner, effizienter Fahrzeuge
enthalten, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
7. Welche Einkommensgrenzen, Haushaltskonstellationen,
Zugangsvoraussetzungen sowie branchenspezifischen Regelungen sind für dieses
Programm konkret vorgesehen?
Die Fragen 2 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung arbeitet zurzeit an der Ausgestaltung der
Klimasozialfonds-Maßnahmen. Konkrete Aussagen zur inhaltlichen Umsetzung sowie zur
Mittelausstattung können noch nicht getroffen werden. Sie werden Bestandteil
des nationalen Klimasozialplans sein, den die Bundesregierung zur Umsetzung
des Klimasozialfonds bei der Europäischen Kommission einreicht.
8. Welche wissenschaftlichen Belege liegen der Bundesregierung dazu vor,
dass die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für
Elektrofahrzeuge tatsächlich einen nachhaltigen Mehrwert für den
Wirtschaftsstandort Deutschland schafft, wenn laut Fraunhofer ISI (2024),
Center Automotive Research und Öko-Institut (2025) solche
Maßnahmen primär großvolumige, teure Modelle, bestimmte
Unternehmensgrößen und große Leasinggesellschaften begünstigen, es bei letzteren
fraglich ist, ob sie die Förderung an ihre Flottenkunden weitergeben, keine
hinreichende Evidenz für einen zusätzlichen Investitionsimpuls besteht,
und welche empirischen Daten liegen zu den tatsächlich erreichten
Zielgruppen und Branchen vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine wissenschaftlichen Belege vor. Die
degressive Abschreibung dient der schnelleren Refinanzierung von
Investitionen, kommt allen Unternehmen und Fahrzeugklassen gleichermaßen zugute,
ist bürokratiearm in der Umsetzung und liefert damit in allgemein schwierigen
ökonomischen Lagen die nötige Anreizwirkung in der Breite. Über ein höheres
Wachstum lassen sich die zukünftigen Steuereinnahmen aller staatlichen
Ebenen nachhaltig stabilisieren.
9. Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass die
steuerlichen Förderungen für Elektrofahrzeuge tatsächlich einen signifikanten
Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor
leisten, wenn laut Öko-Institut (2025) und Center Automotive Research
(2025) die größte Klimaschutzwirkung nicht durch allgemeine
steuerliche Förderung von großvolumigen und besonders teuren Modellen,
sondern durch gezielte Förderprogramme für kleine, effiziente Fahrzeuge
und preissensitive Haushalte erzielt wird, und welche Zielgruppen
werden nachweislich erreicht?
Die Bundesregierung nimmt zu Veröffentlichungen, die sie nicht in Auftrag
gegeben hat, keine Stellung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1
hingewiesen.
10. Vor dem Hintergrund, dass die EU-Flottengrenzwerteverordnung für
Pkws in den kommenden Jahren zu CO2-Einsparungen im
Verkehrssektor führen wird (Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit [BMUV], 2020, www.bmuv.de/fileadmi
n/Daten_BMU/Download_PDF/Luft/zusammenfassung_co2_flottengren
zwerte.pdf) – rechnet die Bundesregierung damit, dass die steuerliche
Förderung von E-Mobilität im Rahmen des Investitionssofortprogramms
zu zusätzlichen CO2-Einsparungen im Verkehrssektor führt, die nicht
auch durch die EU-Flottengrenzwerte erreicht werden, und wenn ja, wie
begründet die Bundesregierung diese Annahme?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die genannte steuerliche Förderung
zur Einsparung von CO2-Emissionen im Verkehrssektor in Deutschland
beitragen wird.
11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass die steuerlichen Entlastungen für Elektrofahrzeuge nicht primär zu
Mitnahmeeffekten bei ohnehin geplanten Investitionen führen und die
Klimaschutzziele für 2030 und 2045 tatsächlich erreicht werden, wenn
laut Fraunhofer ISI (2024) und Center Automotive Research (2025) die
größten Markteffekte und Klimaschutzbeiträge durch gezielte
Förderprogramme für preissensitive Segmente und bestimmte
Unternehmensgrößen erzielt werden?
Die von der Bundesregierung ergriffenen steuerlichen Regelungen finden erst
für solche Fahrzeuge Anwendung, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft
worden sind, um eine tatsächliche Anreizwirkung bei zukunftsgerichteter
Einführung auszulösen. Damit können Haushaltsmittel zielgenau eingesetzt und
Mitnahmeeffekte vermieden werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 1 und 9 hingewiesen.
12. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass auch einkommensschwache Haushalte, bestimmte
Haushaltskonstellationen sowie Beschäftigte im Handwerk, in
gemeinnützigen Organisationen wie kirchlichen Pflegediensten und in kleinen und
mittleren Unternehmen einen Zugang zur E-Mobilität erhalten,
insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Gebrauchtwagenmarkt bislang
noch zu wenig geeignete kleine und effiziente E-Fahrzeuge bietet und
der Großteil der Haushalte mit geringem Einkommen auf diesen Markt
angewiesen sind (International Council on Clean Transportatio [ICCT],
2023, theicct.org/publication/soziale-teilhabe-im-ubergang-von-verbrenn
er-zu-elektro-pkw-monitor-dec24/; Öko-Institut, 2025)?
Durch die von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen wird erwartet,
dass in der Folge auch der Gebrauchtwagenmarkt für vollelektrische
Kraftfahrzeuge gestärkt wird, weil Firmenwagen nach vergleichsweise kurzer
Haltedauer zu einem günstigen Preis als Gebrauchtwagen für alle Käuferschichten zur
Verfügung stehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
wissenschaftlichen Einschätzung, dass die Konzentration der steuerlichen
Förderung auf teure E-Dienstwagen und betrieblich genutzte Fahrzeuge die
Entwicklung eines breiten Marktes für private E-Mobilität
vernachlässigt, insbesondere wenn der Anreiz für private Haushalte ohne
Dienstwagenprivilegien gering bleibt und bestimmte Haushaltskonstellationen
sowie Einkommensgruppen systematisch benachteiligt werden (Öko-
Institut, 2025; Wisbert/Voit, 2025)?
Es handelt sich bei der genannten Publikation um keine von der
Bundesregierung in Auftrag gegebene Studie. Die Bundesregierung nimmt diese zur
Kenntnis. Eine Konzentration auf „teure Elektro-Dienstwagen“ sieht die
Bundesregierung nicht, vielmehr wird durch den Höchstbetrag bei der sogenannten
Dienstwagenbesteuerung eine Begrenzung des Bruttolistenpreises vorgegeben.
14. Sollen die Kaufanreize für E-Mobilität laut Koalitionsvertrag zwischen
CDU/CSU und SPD auch durch Kaufanreize für private E-Mobilität
umgesetzt werden, und wenn ja, wann wird die entsprechende Förderung
beginnen?
Nach Ansicht der Bundesregierung wird mit den beschlossenen Maßnahmen
die Elektromobilität in Deutschland kurz- und mittelfristig gestärkt. Gleichwohl
behält die Bundesregierung natürlich die weitere Entwicklung bei der
Elektromobilität sehr genau im Blick. Die Bundesregierung wird kontinuierlich prüfen,
ob weitergehender Handlungsbedarf besteht. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen zum Programm für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen
aus Mitteln des EU-Klimasozialfonds in der Antwort zu den Fragen 2 bis 7
hingewiesen.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die fiskalische Nachhaltigkeit der
geplanten steuerlichen Entlastungen für Elektrofahrzeuge angesichts der
erheblichen Mindereinnahmen für den Staatshaushalt und der
gleichzeitigen Notwendigkeit, Investitionen in öffentliche Infrastruktur und soziale
Sicherungssysteme zu finanzieren (FÖS, 2025)?
Aus Sicht der Bundesregierung sind insbesondere steuerliche
Abschreibungsverbesserungen fiskalisch nachhaltig und hinreichend geeignet, um die
Erreichung des Ziels der gesamtgesellschaftlichen Transformation zur
Elektromobilität zu unterstützen. Die Einführung einer degressiven Abschreibung für
Elektrofahrzeuge zielt darauf ab, entscheidende Impulse für zusätzliche
Investitionen anzuregen und die Wirtschaft zu stimulieren. Durch das Instrument
sollen den Unternehmen, die hierfür notwendigen Liquiditätsspielräume
geschaffen werden, denn vorgezogene steuerliche Abschreibungen haben zunächst
einen Liquiditätseffekt. In den Anfangsjahren ergibt sich eine deutlich höhere
Abschreibung gegenüber der linearen Abschreibung und damit eine geringere
Steuerbelastung der Betriebe.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die geplanten Maßnahmen zur
Ausweitung der Steuervergünstigung für E-Dienstwagen sowie zur
Einführung spezieller Abschreibungen vor dem Hintergrund der „Leitlinien der
Subventionspolitik der Bundesregierung“ (Bundesministerium der
Finanzen, 29. Subventionsbericht des Bundes, 2024, S. 13), wonach
Steuervergünstigungen aufgrund ihrer Nachteile möglichst zu vermeiden und
stattdessen befristete, degressiv ausgestaltete und budgetär gedeckelte
Finanzhilfen zu bevorzugen sind?
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität in
Deutschland deutlich voranzubringen. Für eine erfolgreiche Umsetzung dieses
Ziels bedarf es auch entsprechender steuerlicher Maßnahmen. Da es sich bei
der degressiven Abschreibung um eine zulässige reguläre
Abschreibungsmethode handelt, kommt dieser zwar ein wirtschaftsfördernder Charakter
gegenüber der linearen Abschreibung zu, sie ist jedoch keine Sonderregelung mit
Subventionswirkung. Die „Leitlinien der Subventionspolitik der
Bundesregierung“ finden mangels Vorliegens einer Subvention keine Anwendung.
Gleichwohl sind die Regelungen befristet und entsprechen daher den Leitlinien.
17. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass die steuerlichen Vorteile aus der Sonderabschreibung im
Leasinggeschäft tatsächlich an die Leasingnehmerinnen und Leasingnehmer
weitergegeben werden?
Die durch die arithmetisch-degressive Abschreibung ausgelösten
Liquiditätseffekte kommen auch beim Leasing zur Geltung. In Abhängigkeit von der
jeweiligen Vertragsgestaltung ist der Leasing-Gegenstand entweder dem Leasing-
Nehmer oder dem Leasing-Geber zuzurechnen. Danach richtet sich in der
Folge, wer die verbesserten Abschreibungen vornehmen darf. Wird der Leasing-
Gegenstand dem Leasing-Nehmer zugerechnet, kann dieser die höhere
Abschreibung analog zum Kauf in Anspruch nehmen. Bei Zurechnung des
Wirtschaftsgutes beim Leasing-Geber wird erwartet, dass der durch die verbesserten
Refinanzierungsmöglichkeiten durch die höheren Abschreibungen erzielte
Vorteil in die Vertragsbeziehung zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer
einfließen und zur Reduzierung der Leasing-Raten beitragen wird.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Befund,
dass Deutschland eine Steueroase für Verbrenner-SUVs ist und dass die
Vergünstigungen, die Unternehmen für Verbrenner-SUVs erhalten, sogar
die Steuern übersteigen, die von den Unternehmen gezahlt werden
müssen (Transport and Environment, 2025, www.transportenvironment.org/t
e-deutschland/articles/neue-t-e-studie-deutschland-ist-steuerparadies-fue
r-suvs-und-verliert-dabei-milliarden)?
Die Bundesregierung teilt die vorgenommene Einschätzung nicht. Insbesondere
bestehen keine ertragsteuerlichen Vergünstigungen für ausschließlich mit
Verbrennungsmotor betriebene SUV („Verbrenner-SUV“).
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Befund,
dass die Förderung von E-Mobilität im Nachbarland Belgien über ein
Abschmelzen der Abschreibungsmöglichkeiten von Verbrenner-
Dienstwagen erfolgt und Belgien so den Anteil der batterieelektrischen
Neuzulassungen von 8,8 Prozent im Jahr 2021 auf 41,1 Prozent im Jahr 2024
steigern konnte (Transport and Environment, 2025, www.transportenviro
nment.org/uploads/files/EU-Briefing-GTG-2025-1.pdf), und erwägt die
Bundesregierung, auch in Deutschland die Elektromobilität über ein
Abschmelzen der Abschreibungsmöglichkeiten von Verbrennern zu
fördern?
Die Bundesregierung nimmt das belgische Modell zur Kenntnis. Eine Malus-
Regelung zu den Abschreibungsmöglichkeiten von Verbrennern wird von der
Bundesregierung nicht erwogen. Positive steuerliche Maßnahmen, wie die von
der Bundesregierung bereits ergriffenen Regelungen, motivieren nachhaltig
freiwilliges gewünschtes Verhalten, regen Investitionen und Innovationen an,
stärken die Wettbewerbsfähigkeit und genießen eine höhere gesellschaftliche
Akzeptanz. Negative Maßnahmen lösen hingegen häufig nur kurzfristige
Effekte oder Umgehungsstrategien aus.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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