Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3345
21. Wahlperiode 17.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags-
und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des
Behandlungsvertragsrechts
A. Problem
Die Bundesregierung erläutert in ihrem Entwurf zunächst den europarechtlichen
Hintergrund:
1. Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im
Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der
Richtlinie 2002/65/EG verpflichte die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 2 Absatz 1
Unterabsatz 1, bis zum 19. Dezember 2025 die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie
nachzukommen. Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften seien nach Artikel 2
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden. Ziel
dieser Richtlinie sei in erster Linie die Gewährleistung eines durchgehend hohen
Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt. Um allen
Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares
Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut
funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen, sei eine vollständige Harmonisierung notwendig.
2. Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU
hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch
besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen
verpflichte die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum
27. März 2026 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu
erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die
mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften seien nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Richtlinie ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Ziele dieser Richtlinie seien
insbesondere, den Verbraucher zur Förderung nachhaltigen Konsums in die Lage
zu versetzen, besser informierte geschäftliche Entscheidungen zu treffen,
Praktiken zu beseitigen, die die nachhaltige Wirtschaft schädigten und Verbraucher
daran hinderten, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen, sowie eine bessere
und kohärentere Anwendung des Verbraucherrechtsrahmens der Europäischen
Union sicherzustellen.
Sodann führt die Bundesregierung aus, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
diejenigen Teile der Richtlinien (EU) 2023/2673 und 2024/825 umgesetzt werden
sollten, durch die die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
(nachfolgend: Verbraucherrechte-Richtlinie) geändert und ergänzt worden seien.
Der Entwurf berücksichtige zudem die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 2023, der zufolge Mitgliedstaaten im Hinblick auf
die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht
vorsehen dürften (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22).
Um die Verbraucherrechte-Richtlinie – wie durch die Richtlinien (EU) 2023/2673
und 2024/825 vorgegeben – umzusetzen, müssten Regelungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche, die auf diese Richtlinie zurückzuführen seien, geändert und ergänzt werden.
Dabei solle insbesondere eine elektronische Widerrufsfunktion, auch in Bezug auf
Waren und Dienstleistungen, eingeführt werden und das sogenannte ewige
Widerrufsrecht eingeschränkt werden. Darüber hinaus seien Änderungen im
Versicherungsvertragsgesetz erforderlich, um die Richtlinie umzusetzen. Zur
Umsetzung der zuvor genannten Entscheidung des EuGH solle § 630g BGB
entsprechend angepasst werden.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag konkretisiert insbesondere
die Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche für Fernabsatzverträge über
Finanzdienstleistungen sowie das Einsichtsrecht in Behandlungsakten.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1856, 21/2463 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 17. Dezember 2025
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Stefan Möller
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Dr. Till Steffen
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags-
und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des
Behandlungsvertragsrechts
– Drucksachen 21/1856, 21/2463 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Verbrauchervertrags-
und des Versicherungsvertragsrechts
sowie zur Änderung des
Behandlungsvertragsrechts*
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Verbrauchervertrags-
und des Versicherungsvertragsrechts
sowie zur Änderung des
Behandlungsvertragsrechts*
Vom … Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 312 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. Notariell beurkundete Verträge
mit Ausnahme von
Fernabsatzverträgen über
Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im
Zusammenhang mit einer
Kreditgewährung, Versicherung,
Altersversorgung von
Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung
(Finanzdienstleistungen); für
* Die Artikel 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 14 und 18 sowie die Artikel 2 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz
geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023). Die Artikel 1
Nummer 4 und Artikel 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den
ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024).
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Verträge, für die das Gesetz die
notarielle Beurkundung des
Vertrags oder einer
Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies
nur, wenn der Notar darüber
belehrt, dass die
Informationspflichten nach § 312d Absatz 1
und das Widerrufsrecht nach
§ 312g Absatz 1 entfallen,“.
bb) Die Nummern 4 und 5 werden durch die
folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4. Verträge über soziale
Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder
Unterstützung von dauerhaft oder
vorübergehend hilfsbedürftigen
Familien oder Personen,
einschließlich Langzeitpflege,
5. Verträge über die Vermietung
von Wohnraum,“.
cc) Die Nummern 12 und 13 werden durch
die folgenden Nummern 12 bis 14
ersetzt:
„12. Außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossene Verträge, bei denen
die Leistung bei Abschluss der
Verhandlungen sofort erbracht
und bezahlt wird und das vom
Verbraucher zu zahlende Entgelt
40 Euro nicht überschreitet,
13. Verträge über den Verkauf
beweglicher Sachen auf Grund von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen
Maßnahmen und
14. Verträge über die Beförderung
von Personen; hier findet auch
§ 312a Absatz 5 Anwendung.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die
folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Auf Verträge über soziale
Dienstleistungen (Absatz 2 Nummer 4) und auf
Verträge über die Vermietung von
Wohnraum (Absatz 2 Nummer 5) sind von den
Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses
Untertitels zudem folgende Vorschriften
anzuwenden:
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
1. die §§ 312b und 312c hinsichtlich der
dort geregelten Begriffsbestimmungen
zu außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen und
Fernabsatzverträgen,
2. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche über die Pflicht zur
Information über das Widerrufsrecht,
3. § 312g über das Widerrufsrecht.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten
Bestimmungen sind jedoch nicht auf die
Begründung eines Mietverhältnisses über
Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter
die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(4) Auf Verträge über Versicherungen
sowie auf Verträge über deren Vermittlung
ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2
dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6
anzuwenden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe
„Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im
Zusammenhang mit einer
Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung
von Einzelpersonen, Geldanlage oder
Zahlung (Finanzdienstleistungen)“
durch die Angabe
„Finanzdienstleistungen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„§ 312a Absatz 5 ist daneben auf jeden
Vorgang anzuwenden.“
d) Absatz 6 wird gestrichen.
e) Absatz 7 wird zu Absatz 6.
f) Absatz 8 wird gestrichen.
2. § 312a Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person,
die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den
Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu
schließen, hat der Anrufer zu Beginn des
Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die
Identität der Person, für die er anruft, sowie den
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
Bei Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher vom Unternehmer in
Kenntnis zu setzen, wenn der Anruf aufgezeichnet
wird oder aufgezeichnet werden könnte.“
3. § 312d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 312d
Informationspflichten;
Gestaltungspflichten bezüglich Online-
Benutzeroberflächen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei
Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer
abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den
Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b
§§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Bei Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer
zudem verpflichtet, seine Online-
Benutzeroberfläche nach Maßgabe des Artikels
246b § 4 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche zu konzipieren, zu
organisieren und zu betreiben.“
3. § 312g Absatz 3 wird durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
4. u n v e r ä n d e r t
„(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht
1. bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher
bereits aufgrund der §§ 495, 506 bis 513 ein
Widerrufsrecht nach § 355 zusteht,
2. bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen, bei denen dem
Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6
des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 2d
Absatz 1 bis 5 des Vermögensanlagengesetzes
ein Widerrufsrecht zusteht.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
4. In § 312j Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 1,
5 bis 7, 8, 14 und 15“ durch die Angabe
„Nummer 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15“ ersetzt.
5. u n v e r ä n d e r t
5. § 312l wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden zu den
Absätzen 2 und 3.
6. § 356 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
(3) „Die Widerrufsfrist beginnt nicht,
bevor der Unternehmer den Verbraucher
entsprechend den Anforderungen des
Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche unterrichtet hat. Bei Verträgen
über Finanzdienstleistungen beginnt die
Widerrufsfrist nicht, bevor der Verbraucher die
Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erhalten hat und der Unternehmer den
Verbraucher entsprechend den Anforderungen des
Artikels 246b § 2 Absatz 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
unterrichtet hat.
„(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Das Widerrufsrecht erlischt
spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem
in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2
genannten Zeitpunkt. Bei Verträgen über
Finanzdienstleistungen gilt Satz 1 nicht, wenn
der Verbraucher nicht nach Artikel 246b § 1
Absatz 1 Nummer 16 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein
Widerrufsrecht belehrt wurde.“
(4) u n v e r ä n d e r t
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu
den Absätzen 5 und 6.
b) u n v e r ä n d e r t
7. § 356a wird durch den folgenden § 356a ersetzt: 8. § 356a wird durch den folgenden § 356a ersetzt:
„§ 356a „§ 356a
Elektronische Widerrufsfunktion bei
Fernabsatzverträgen
Elektronische Widerrufsfunktion bei
Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine
Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden,
hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der
Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine
Widerrufserklärung abgeben kann. Die
Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag
widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden
eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss
während des Laufs der Widerrufsfrist auf der
Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar,
hervorgehoben platziert und für den Verbraucher
leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem
Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung
an den Unternehmer zu übermitteln und dem
Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung
ohne Weiteres folgende Informationen
bereitzustellen oder zu bestätigen:
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem
Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung
an den Unternehmer zu übermitteln und dem
Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung
ohne Weiteres folgende Informationen
bereitzustellen oder zu bestätigen:
1. den Namen des Verbrauchers, 1. u n v e r ä n d e r t
2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags
oder des Teils des Vertrags, den der
Verbraucher widerrufen möchte,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Angaben zum elektronischen
Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher
eine Eingangsbestätigung für den Widerruf
übermittelt werden soll.
3. Angaben zum elektronischen
Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher
eine Eingangsbestätigung für den Widerruf
zu übermitteln ist.
(3) Sobald der Verbraucher die
Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat,
hat der Unternehmer dem Verbraucher zu
ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die
Informationen dem Unternehmer mittels einer
Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese
Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf
bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden
eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher,
wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert
hat, auf einem dauerhaften Datenträger
unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die
zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung
nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit
ihres Eingangs enthält.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Die Widerrufserklärung des
Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der
Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die
Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist
über die Widerrufsfunktion versandt hat.“
(5) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
8. Die §§ 356c bis 356e werden durch die folgenden
§§ 356c bis 356f ersetzt:
9. u n v e r ä n d e r t
„§ 356c
Widerrufsrecht bei Teilzeit-
Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges
Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und
Tauschsystemverträgen
(1) Der Widerruf ist in Textform zu
erklären.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des
Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der
Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des
Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die
Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.
(3) Sind dem Verbraucher die in § 482
Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen
Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht,
nicht vollständig oder nicht in der in § 483
Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen
worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend
von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt
der vorvertraglichen Informationen und des
Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. Das
Widerrufsrecht erlischt spätestens drei Monate
und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten
Zeitpunkt.
(4) Ist dem Verbraucher die in § 482a
bezeichnete Widerrufsbelehrung vor
Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in
§ 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache
überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist
abweichend von Absatz 2 erst mit dem
vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der
vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt
gegebenenfalls abweichend von Absatz 3 Satz 2
spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem
in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.
(5) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-
Wohnrechtevertrag und einen
Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge
zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so
beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit
dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechte-
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
vertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 3 und 4
gelten entsprechend.
§ 356d
Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der
weder im Fernabsatz noch außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die
Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den
Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das
Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate
und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2
genannten Zeitpunkt.
§ 356e
Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i
Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor
der Unternehmer den Verbraucher gemäß
Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht
belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens
zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355
Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
§ 356f
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei
unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen
Finanzierungshilfen
Bei einem Vertrag, durch den ein
Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches
Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe
gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend
von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der
Unternehmer den Verbraucher entsprechend den
Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen
Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das
Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14
Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in
Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach
dem Vertragsschluss liegt.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
9. In § 358 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe
„Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
10. u n v e r ä n d e r t
10. § 491 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
11. u n v e r ä n d e r t
„Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind nur § 491a
Absatz 4 und § 495 Absatz 4 anwendbar.“
11. § 491a Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. 12. u n v e r ä n d e r t
12. Nach § 495 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
13. u n v e r ä n d e r t
„(4) Bei Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2
Nummer 5, die im Fernabsatz oder außerhalb von
Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet
sich das Widerrufsrecht nach § 312g. Die
Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den
Verbraucher über die Merkmale gemäß den
Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1
Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und
entsprechend Artikel 246b § 1 Absatz 1
Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.“
13. In § 496 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„Nummer 1, 3 und 4“ durch die Angabe „Nummer 1, 2
und 4“ ersetzt.
14. u n v e r ä n d e r t
14. § 630f wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „Patientenakte“ durch die
Angabe „Behandlungsakte“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe
„Patientenakten“ durch die Angabe
„Behandlungsakten“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die
Angabe „Patientenakte“ durch die Angabe
„Behandlungsakte“ ersetzt.
15. § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt: 16. § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt:
„§ 630g „§ 630g
Einsichtnahme in die Behandlungsakte Einsichtnahme in die Behandlungsakte
(1) Dem Patienten steht ergänzend zu
seinen Rechten nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen
unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn be-
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf
Einsicht in die gesamte ihn betreffende
Behandlungsakte zu. Für die Einsichtnahme in die
Behandlungsakte gilt § 811 entsprechend. Der Patient
kann auch Abschriften von der Behandlungsakte
verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich
zur Verfügung gestellt. Die Vorschriften des
Artikels 12 Absatz 3 und 5 und des Artikels 15
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten
entsprechend.
treffende Behandlungsakte zu gewähren. § 811
ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann
auch Abschriften von der Behandlungsakte,
einschließlich elektronischer Abschriften,
verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur
Verfügung gestellt.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 und nach
Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU)
2016/679 bestehen nicht, soweit erhebliche
therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte
Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung des
Anspruchs nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2016/679 und die Ablehnung der
Einsichtnahme sind zu begründen.
(2) Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht,
soweit erhebliche therapeutische Gründe oder
sonstige erhebliche Rechte Dritter
entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu
begründen.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen
die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der
vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben
mit der Maßgabe zu, dass die Erben die
entstandenen Kosten zu erstatten haben. Gleiches gilt für
die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit
sie immaterielle Interessen geltend machen. Die
Rechte sind ausgeschlossen, soweit ihrer
Geltendmachung der ausdrückliche oder mutmaßliche
Wille des Patienten entgegensteht.“
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen
die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der
vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben
mit der Maßgabe zu, dass die Erben die
entstandenen Kosten zu erstatten haben. Gleiches gilt für
die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit
sie immaterielle Interessen geltend machen. Die
Rechte sind ausgeschlossen, soweit der
Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche
Wille des Patienten entgegensteht.
(4) Datenschutzrechtliche Rechte des
Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3
unberührt, soweit in diesem Absatz nichts
anderes geregelt ist. Soweit datenschutzrechtliche
Auskunftsansprüche und
Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies
Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1
entgegen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts
nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen
Behandelndem und Patienten auch
datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und
Informationspflichten entgegen.“
16. In § 630h Absatz 3 wird jeweils die Angabe
„Patientenakte“ durch die Angabe
„Behandlungsakte“ ersetzt.
17. u n v e r ä n d e r t
17. In § 651w Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 7“
durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
18. u n v e r ä n d e r t
18. In § 1631e Absatz 6 wird die Angabe
„Patientenakte“ durch die Angabe „Behandlungsakte“
ersetzt.
19. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 2 wird gestrichen.
b) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
2. Artikel 246a § 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. über die Bedingungen, die Fristen
und das Verfahren für die
Ausübung des Widerrufsrechts nach
§ 355 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie das Muster-
Widerrufsformular in der Anlage
2 sowie gegebenenfalls über das
Bestehen und die Platzierung der
Widerrufsfunktion nach § 356a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
„3. darüber, dass der Verbraucher,
wenn er das Widerrufsrecht
ausübt, nachdem er vom
Unternehmer ausdrücklich schon die
Erbringung vertraglicher
Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist
verlangt hat, dem Unternehmer
einen angemessenen Betrag nach
§ 357a Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs schuldet
a) für die bis zum Widerruf
erbrachten Dienstleistungen,
für die der Vertrag die Zah-
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
lung eines Preises vorsieht,
oder
b) für die bis zum Widerruf
erfolgte Lieferung von
Wasser, Gas oder Strom in nicht
bestimmten Mengen oder in
nicht begrenztem Umfang
oder von Fernwärme.“
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe
„Absatz 4 und 5“ durch die Angabe
„Absatz 5 und 6“ ersetzt.
3. Artikel 246b wird durch den folgenden
Artikel 246b ersetzt:
3. Artikel 246b wird durch den folgenden
Artikel 246b ersetzt:
„Artikel 246b „Artikel 246b
Informationspflichten bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und
Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen
Informationspflichten bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und
Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen; Gestaltung der Online-
Benutzeroberfläche
§ 1 § 1
Informationspflichten u n v e r ä n d e r t
(1) Der Unternehmer ist nach § 312d
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet,
dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von
dessen Willenserklärung folgende Informationen zur
Verfügung zu stellen:
1. die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit
des Unternehmers, gegebenenfalls die
Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des
Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
2. die Anschrift des Ortes, an dem der
Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine
Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder
Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die
der Unternehmer beziehungsweise
gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag
er handelt, anbietet,
3. einschlägige Kontaktangaben, die es dem
Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an
den Unternehmer sowie gegebenenfalls an
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
den Unternehmer, in dessen Auftrag er
handelt, zu richten,
4. wenn der Unternehmer in ein
Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches
Register eingetragen ist, das Register, in das er
eingetragen ist, und die Registernummer
oder eine gleichwertige in diesem Register
verwendete Kennung,
5. soweit für die Tätigkeit des Unternehmers
eine Zulassung erforderlich ist, den Namen,
die Anschrift, die Website und etwaige
andere Kontaktangaben der zuständigen
Aufsichtsbehörde,
6. eine Beschreibung der wesentlichen
Merkmale der Finanzdienstleistung,
7. den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem
Unternehmer für die Finanzdienstleistung
schuldet, einschließlich aller damit
verbundenen Provisionen, Gebühren, und Abgaben
sowie aller über den Unternehmer
abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis
angegeben werden kann, die Grundlage für
seine Berechnung, die dem Verbraucher eine
Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls Informationen zu den
Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder
Zahlungsausfall,
9. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis
auf der Grundlage einer automatisierten
Entscheidungsfindung personalisiert worden ist,
10. gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die
Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente
bezieht, die wegen ihrer spezifischen
Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge
mit speziellen Risiken behaftet sind oder
deren Preis Schwankungen auf dem
Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer
keinen Einfluss hat, und einen Hinweis, dass
in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge
kein Indikator für künftige Erträge sind,
11. einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern
oder Kosten, die nicht über den Unternehmer
abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
werden,
12. etwaige Beschränkungen des Zeitraums,
währenddessen die gemäß diesem Absatz zur
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Verfügung gestellten Informationen gültig
sind,
13. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und
der Erfüllung,
14. etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die
der Verbraucher für die Benutzung des
Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung
gestellt werden,
15. wenn ökologische oder soziale Faktoren in
die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung
eingebunden werden, Informationen über
ökologische oder soziale Ziele, die mit der
Finanzdienstleistung verfolgt werden,
16. das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufsrechts und für den Fall, dass ein
Widerrufsrecht besteht, Angaben zur
Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die
Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich
des Betrags, den der Verbraucher
gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen
der Nichtausübung dieses Rechts,
17. die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags,
wenn dieser die Erbringung einer
dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden
Finanzdienstleistung zum Inhalt hat,
18. Angaben zum Recht der Parteien, den
Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig
aufgrund der Vertragsbedingungen zu
kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die
in einem solchen Fall auferlegt werden,
19. praktische Hinweise und Verfahren zur
Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, darunter
Telefonnummer und E-Mail-Adresse des
Unternehmers oder Angaben zu anderen
einschlägigen Kommunikationsmitteln für die
Übermittlung der Widerrufserklärung, und bei
über eine Online-Benutzeroberfläche
geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen
Informationen über das Bestehen und die
Platzierung der Widerrufsfunktion nach
§ 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
20. etwaige Vertragsklauseln, die das auf den
Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder
das zuständige Gericht bestimmen,
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
21. in welcher Sprache oder in welchen
Sprachen die Vertragsbedingungen und die in
diesem Artikel genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden sowie über die
Sprache oder die Sprachen, zu deren Benutzung
sich der Unternehmer mit Zustimmung des
Verbrauchers für die Kommunikation
während der Laufzeit des Fernabsatzvertrags
verpflichtet,
22. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs
zu einem außergerichtlichen Beschwerde-
und Rechtsbehelfsverfahren, dem der
Unternehmer unterworfen ist, und die
Voraussetzungen für diesen Zugang,
23. das Bestehen eines Garantiefonds oder
anderer Entschädigungsregelungen, die nicht
unter die Richtlinie 2014/49/EU in der Fassung
vom 16. April 2014 und die Richtlinie
97/9/EG in der Fassung vom 3. März 1997
fallen.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen
nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden
Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits in
anderen Vorschriften Bestimmungen zu
vorvertraglichen Informationspflichten enthalten sind.
Informationspflichten nach dem
Vermögensanlagengesetz und der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung sind keine Informationspflichten nach
Satz 1. Enthalten die anderen Vorschriften keine
Informationen zum Widerrufsrecht, ist der
Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach
Maßgabe von Absatz 1 Nummer 16 über das Bestehen
oder Nichtbestehen eines solchen Rechts zu
informieren.
(3) Bei einem Telefongespräch hat der
Unternehmer nur die Informationen nach Absatz 1
Nummer 1, 6, 7, 11 und 16 zur Verfügung zu
stellen, bevor der Verbraucher durch den Vertrag
gebunden ist. Er hat den Verbraucher über Art und
Verfügbarkeit der übrigen in Absatz 1 genannten
Informationen zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2
gelten nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich
zugestimmt hat.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 2 § 2
Formale Anforderungen u n v e r ä n d e r t
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher
die Informationen nach § 1 Absatz 1 in klarer und
verständlicher Sprache leicht lesbar auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich
Sehbehinderungen, sind bei Fernabsatzverträgen
diese Informationen auf Verlangen in einem
geeigneten und barrierefreien Format zur Verfügung
zu stellen. Im Falle des § 1 Absatz 3 sind dem
Verbraucher die übrigen Informationen nach § 1
Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des
Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung zu stellen.
(2) Werden bei einem Fernabsatzvertrag
die Informationen nach § 1 Absatz 1 weniger als
einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem der
Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist,
bereitgestellt, hat der Unternehmer den Verbraucher an
die Möglichkeit des Widerrufs nach § 355 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie an das
Verfahren für den Widerruf zu erinnern. Diese
Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem Tag
und sieben Tagen nach Abschluss des
Fernabsatzvertrages auf einem dauerhaften Datenträger zu
übermitteln.
(3) Werden die Informationen nach § 1
Absatz 1 auf elektronischem Wege bereitgestellt,
kann der Unternehmer diese schichten; dies gilt
nicht für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11
und 16 genannten Informationen. Im Falle der
Schichtung muss es möglich sein, die in § 1
Absatz 1 genannten Informationen in einem einzigen
Dokument einzusehen, zu speichern und
auszudrucken. Der Unternehmer hat dem Verbraucher
alle in § 1 Absatz 1 genannten Informationen vor
Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu
stellen.
§ 3 § 3
Angemessene Erläuterungen Angemessene Erläuterungen
(1) Bei Fernabsatzverträgen ist der
Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher vor
Abschluss des Vertrages kostenfrei auf einem
dauerhaften Datenträger angemessene Erläuterungen
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
zur Verfügung zu stellen, damit der Verbraucher
in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der
angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen
Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation
entsprechen. Hierzu hat der Unternehmer
1. die erforderlichen vorvertraglichen
Informationen zu übermitteln,
2. die Hauptmerkmale des angebotenen
Vertrags, einschließlich möglicher
Nebenleistungen, zu erläutern sowie
3. auf die besonderen Folgen hinzuweisen, die
sich aus dem angebotenen Vertrag für den
Verbraucher ergeben können,
gegebenenfalls einschließlich der Folgen bei
Zahlungsausfall und Zahlungsverzug.
Bei einem Telefongespräch findet § 1 Absatz 3
entsprechende Anwendung.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen
nicht, wenn für den abzuschließenden Vertrag
über Finanzdienstleistungen bereits in anderen
Vorschriften Bestimmungen zu angemessenen
Erläuterungen enthalten sind.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Verwendet der Unternehmer bei
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
Online-Tools, hat der Unternehmer auf Verlangen
des Verbrauchers vor Vertragsschluss sowie in
begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss
menschliches Eingreifen bereitzustellen.“
(3) Verwendet der Unternehmer bei
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
Online-Tools, hat der Unternehmer auf Verlangen
des Verbrauchers vor Vertragsschluss sowie in
begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss
menschliches Eingreifen bereitzustellen.
§ 4
Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche
(1) Der Unternehmer hat seine Online-
Benutzeroberfläche so zu konzipieren,
organisieren und betreiben, dass der Verbraucher
beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages
über Finanzdienstleistungen nicht manipuliert
oder anderweitig in seiner Fähigkeit, eine freie
und informierte Entscheidung zu treffen,
maßgeblich beeinträchtigt oder behindert wird.
(2) Insbesondere ist unzulässig:
1. eine stärkere Hervorhebung bestimmter
Auswahlmöglichkeiten, wenn der
Verbraucher, der Empfänger der
Dienstleistung ist, aufgefordert wird, eine
Entscheidung zu treffen,
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. die wiederholte Aufforderung an den
Verbraucher, der Empfänger der
Dienstleistung ist, eine Auswahl zu treffen, wenn
eine solche Auswahl bereits getroffen
wurde, insbesondere durch die
Einblendung eines Pop-up-Fensters, mit der die
Nutzererfahrung beeinträchtigt wird, und
3. die Erschwerung des Verfahrens zur
Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur
Anmeldung bei diesem Dienst.“
4. Artikel 246e wird wie folgt geändert: 4. Artikel 246e wird wie folgt geändert:
a) § 1 wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
aa) u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Verletzung von
Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit
Verbraucherverträgen, bei der es sich
um einen weitverbreiteten Verstoß
gemäß Artikel 3 Nummer 3 oder um einen
weitverbreiteten Verstoß mit Unions-
Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4
der Verordnung (EU) 2017/2394 in der
Fassung vom 19. Dezember 2024
handelt, ist verboten.“
bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird nach der
Angabe „Absatz 1“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
aaa) u n v e r ä n d e r t
bbb) Nach Nummer 3 wird die
folgende Nummer 3a eingefügt:
bbb) u n v e r ä n d e r t
„3a. der Verbraucher nicht
nach § 312a Absatz 1
Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in Kenntnis
gesetzt wird,“.
ccc) In Nummer 4 wird die Angabe
„Absatz 1“ gestrichen.
ccc) Nummer 4 wird durch die
folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. der Verbraucher nicht
nach § 312a Absatz 2
Satz 1 oder § 312d
Absatz 1 und 2 Satz 1 des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs informiert wird
oder der Unternehmer
seine Online-
Benutzeroberfläche nicht nach
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 312d Absatz 2 Satz 2
des Bürgerlichen
Gesetzbuchs konzipiert,
organisiert oder
betreibt,“.
ddd) Nach Nummer 6 wird die
folgende Nummer 6a eingefügt:
ddd) u n v e r ä n d e r t
„6a. dem Verbraucher
entgegen Artikel 246b § 3
Absatz 3 kein menschliches
Eingreifen bereitgestellt
wird,“.
eee) Nummer 12 Buchstabe c wird
durch den folgenden
Buchstaben c ersetzt:
eee) u n v e r ä n d e r t
„c) eine empfangene
Leistung dem Verbraucher
nicht nach § 355
Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 357 Absatz 1
bis 3 oder mit § 357b
Absatz 1 und 2 Satz 1 des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs zurückgewährt
wird oder“.
fff) In Nummer 14 wird die
Angabe „wird oder“ durch die
Angabe „wird,“ ersetzt.
fff) u n v e r ä n d e r t
ggg) Nach Nummer 14 wird die
folgende Nummer 14a eingefügt:
ggg) u n v e r ä n d e r t
„14a. eine elektronische
Widerrufsfunktion nach
§ 356a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, auch in
Verbindung mit § 8
Absatz 1 Satz 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach
Maßgabe von § 356a
Absatz 1 bis 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Verfügung gestellt wird
oder wenn dem
Verbraucher keine
Eingangsbestätigung nach Maßgabe
von § 356a Absatz 4 des
Bürgerlichen Gesetz-
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
buchs übermittelt wird,
oder“.
b) § 2 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden
Absätze 2 bis 6 ersetzt:
b) § 2 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden
Absätze 2 bis 6 ersetzt:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
„(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Gegenüber einem Unternehmer
mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25
Millionen Euro kann abweichend von
Absatz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2
Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent
des Jahresumsatzes geahndet werden.
Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller
Umsatzerlöse, die der Unternehmer in dem
der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erzielt hat, die von dem
Verstoß betroffen sind. Der Jahresumsatz
kann geschätzt werden. Liegen keine
Anhaltspunkte für eine Schätzung des
Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der
Geldbuße zwei Millionen Euro.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist auf die
Festsetzung der Geldbuße gegen einen
Unternehmer nicht anzuwenden.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann nur
im Rahmen einer koordinierten
Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der
Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung
vom 19. Dezember 2024 geahndet werden.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das
Umweltbundesamt.“
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt
für Justiz.“
5. Artikel 247 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) § 1 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
b) § 2 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
c) In § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie
§ 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 wird
jeweils die Angabe „Nummer 5“ durch die
Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
6. Artikel 248 § 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
6. u n v e r ä n d e r t
„Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht für die in
Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 10 bis 14, 16
und 23 und bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen nicht für die in
Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 genannten
Informationspflichten.“
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Gestaltungshinweis 3 wird durch den
folgenden Gestaltungshinweis 3 ersetzt:
„3 Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine
Funktion bereitzustellen, mit der der
Verbraucher den online geschlossenen
Vertrag widerrufen kann, fügen Sie
Folgendes ein: „Sie können Ihr
Widerrufsrecht auch online unter … [
Internetadresse oder anderen geeigneten
Hinweis darüber eingeben, wo die
Widerrufsfunktion verfügbar ist]
ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion
nutzen, übermitteln wir Ihnen auf
einem dauerhaften Datenträger (z. B.
durch eine E-Mail) unverzüglich eine
Eingangsbestätigung mit
Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung
sowie dem Datum und der Uhrzeit
ihres Eingangs.“ Wenn Sie dem
Verbraucher die Wahl einräumen, die
Information über seinen Widerruf des
Vertrags auf Ihrer Webseite
elektronisch auszufüllen und zu übermitteln,
fügen Sie Folgendes ein: „Sie können
das Muster-Widerrufsformular oder
eine andere eindeutige Erklärung auch
auf unserer Webseite … [Internet-
Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen
und übermitteln. Machen Sie von
dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden
wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-
Mail) eine Bestätigung über den
Eingang eines solchen Widerrufs
übermitteln.“ “
b) Gestaltungshinweis 6 wird durch den
folgenden Gestaltungshinweis 6 ersetzt:
„6 Im Falle eines Vertrags, der die
Erbringung von Dienstleistungen oder die
Lieferung von Wasser, Gas oder
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Strom, wenn sie nicht in einem
begrenzten Volumen oder in einer
bestimmten Menge zum Verkauf
angeboten werden, oder von Fernwärme
zum Gegenstand hat, fügen Sie
Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass
die Dienstleistungen oder Lieferung
von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme
[Unzutreffendes streichen] während
der Widerrufsfrist beginnen soll, so
haben Sie uns einen angemessenen
Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis
zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von
der Ausübung des Widerrufsrechts
hinsichtlich dieses Vertrags
unterrichten, bereits erbrachten
Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang
der im Vertrag vorgesehenen
Dienstleistungen entspricht.“ “
8. Die Anlagen 3 bis 3b werden gestrichen. 8. u n v e r ä n d e r t
9. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) In Abschnitt „1. Kreditgeber“ Absatz 3
Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 und 4“
durch die Angabe „Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b) Abschnitt „11. Sonstige Rechte des
Kreditnehmers“ Absatz 3 wird durch den
folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wird der Kreditvertrag im
Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten
und besteht kein Widerrufsrecht nach § 495
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist der
Verbraucher darüber zu unterrichten, ob er über
ein Widerrufsrecht nach § 312g des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht.“
c) In Abschnitt „14. Weitere Angaben“
Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 17“
durch die Angabe „Nummer 21“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 3 Artikel 3
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch die folgenden
Nummern 5 bis 5d ersetzt:
a) Nummer 5 wird durch die folgenden
Nummern 5 bis 5d ersetzt:
„5. das Bestehen eines gesetzlichen
Gewährleistungsrechts für Waren und
seine wichtigsten Elemente,
einschließlich seiner Mindestdauer von
zwei Jahren, in hervorgehobener
Weise unter Verwendung der
harmonisierten Mitteilung, die die Kommission
auf Grundlage von Artikel 22a
Absatz 2 der Richtline 2011/83/EU in der
Fassung vom 28. Februar 2024
festgelegt hat,
„5. das Bestehen eines gesetzlichen
Gewährleistungsrechts für Waren und
seine wichtigsten Elemente,
einschließlich seiner Mindestdauer von
zwei Jahren, in hervorgehobener
Weise unter Verwendung der
harmonisierten Mitteilung nach Anhang I
der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1960 in der Fassung vom 25.
September 2025,
5a. wenn der Hersteller dem Verbraucher
eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie
für die gesamte Ware ohne zusätzliche
Kosten und mit einer Dauer von mehr
als zwei Jahren gewährt und diese
Informationen dem Unternehmer zur
Verfügung stellt, die Information, dass
für diese Ware eine solche Garantie
gilt, deren Dauer und einen Hinweis
auf das Bestehen des gesetzlichen
Gewährleistungsrechts in
hervorgehobener Weise unter Verwendung der
harmonisierten Kennzeichnung, die die
Kommission auf Grundlage von
Artikel 22a Absatz 4 der Richtlinie
2011/83/EU in der Fassung vom 28.
Februar 2024 festgelegt hat,
5a. wenn der Hersteller dem Verbraucher
eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie
für die gesamte Ware ohne zusätzliche
Kosten und mit einer Dauer von mehr
als zwei Jahren gewährt und diese
Informationen dem Unternehmer zur
Verfügung stellt, die Information, dass
für diese Ware eine solche Garantie
gilt, deren Dauer und einen Hinweis
auf das Bestehen des gesetzlichen
Gewährleistungsrechts in
hervorgehobener Weise unter Verwendung der
harmonisierten Kennzeichnung nach
Anhang II der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung
vom 25. September 2025,
5b. das Bestehen des gesetzlichen
Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte
und digitale Dienstleistungen,
5b. u n v e r ä n d e r t
5c. gegebenenfalls das Bestehen und die
Bedingungen von
Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien,
5c. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
5d. für Waren mit digitalen Elementen, für
digitale Inhalte und für digitale
Dienstleistungen die Mindestdauer,
ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe
eines Datums, für die der Hersteller
oder der Anbieter
Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der
Hersteller oder der Anbieter dem
Unternehmer diese Informationen zur
Verfügung stellt,“.
5d. u n v e r ä n d e r t
b) In Nummer 7 wird die Angabe „und“
gestrichen.
b) u n v e r ä n d e r t
c) In Nummer 8 wird die Angabe „müssen.“
Durch die Angabe „müssen,“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
d) Nach Nummer 8 werden die folgenden
Nummern 9 und 10 eingefügt:
d) u n v e r ä n d e r t
„9. gegebenenfalls den auf der Grundlage
von auf Unionsebene festgelegten
harmonisierten Anforderungen
ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren
und
10. wenn Nummer 9 nicht anwendbar ist
und sofern der Hersteller dem
Unternehmer diese Informationen zur
Verfügung stellt, Informationen über die
Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten
und das Verfahren für die Bestellung
von Ersatzteilen, die für den Erhalt der
Vertragsmäßigkeit der Waren
erforderlich sind, über die Verfügbarkeit
von Reparatur- und
Wartungsanleitungen sowie über
Reparatureinschränkungen.“
2. Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt
geändert:
2. Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt
geändert:
a) Die Nummern 10 und 11 werden durch die
folgenden Nummern 10 bis 11c ersetzt:
a) Die Nummern 10 und 11 werden durch die
folgenden Nummern 10 bis 11c ersetzt:
„10. die Zahlungs-, Liefer- und
Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern
verfügbar, umweltfreundlicher
Liefermöglichkeiten, den Termin, bis zu dem
sich der Unternehmer verpflichtet, die
Waren zu liefern oder die
Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls
das Verfahren des Unternehmers zum
Umgang mit Beschwerden,
„10. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
11. das Bestehen eines gesetzlichen
Gewährleistungsrechts für Waren und
seine wichtigsten Elemente,
einschließlich seiner Mindestdauer von
zwei Jahren, in hervorgehobener
Weise unter Verwendung der
harmonisierten Mitteilung, die die Kommission
auf Grundlage von Artikel 22a
Absatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU in der
Fassung vom 28. Februar 2024
festgelegt hat,
11. das Bestehen eines gesetzlichen
Gewährleistungsrechts für Waren und
seine wichtigsten Elemente,
einschließlich seiner Mindestdauer von
zwei Jahren, in hervorgehobener
Weise unter Verwendung der
harmonisierten Mitteilung nach Anhang I
der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1960 in der Fassung vom 25.
September 2025,
11a. wenn der Hersteller dem Verbraucher
eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie
ohne zusätzliche Kosten für die
gesamte Ware und mit einer Dauer von
mehr als zwei Jahren gewährt und
diese Informationen dem Unternehmer
zur Verfügung stellt, die Information,
dass für diese Ware eine solche
Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis
auf das Bestehen des gesetzlichen
Gewährleistungsrechts, in
hervorgehobener Weise unter Verwendung der
harmonisierten Kennzeichnung, die die
Kommission auf Grundlage von
Artikel 22a Absatz 4 der Richtlinie
2011/83/EU in der Fassung vom 28.
Februar 2024 festgelegt hat,
11a. wenn der Hersteller dem Verbraucher
eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie
ohne zusätzliche Kosten für die
gesamte Ware und mit einer Dauer von
mehr als zwei Jahren gewährt und
diese Informationen dem Unternehmer
zur Verfügung stellt, die Information,
dass für diese Ware eine solche
Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis
auf das Bestehen des gesetzlichen
Gewährleistungsrechts, in
hervorgehobener Weise unter Verwendung der
harmonisierten Kennzeichnung nach
Anhang II der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung
vom 25. September 2025,
11b. einen Hinweis auf das Bestehen des
gesetzlichen Gewährleistungsrechts
für digitale Inhalte und digitale
Dienstleistungen,
11b. u n v e r ä n d e r t
11c. für Waren mit digitalen Elementen,
für digitale Inhalte und für digitale
Dienstleistungen die Mindestdauer,
ausgedrückt als Zeitraum oder durch
Angabe eines Datums, für die der
Hersteller oder der Anbieter
Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der
Hersteller oder der Anbieter dem
Unternehmer diese Informationen zur
Verfügung stellt,“.
11c. u n v e r ä n d e r t
b) In Nummer 18 wird die Angabe „müssen,
und“ durch die Angabe „müssen,“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) In Nummer 19 wird die Angabe
„Zugangsvoraussetzungen.“ Durch die Angabe
„Zugangsvoraussetzungen,“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
d) Nach Nummer 19 werden die folgenden
Nummern 20 und 21 eingefügt:
d) u n v e r ä n d e r t
„20. Gegebenenfalls den auf der Grundlage
von auf Unionsebene festgelegten
harmonisierten Anforderungen
ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren
und
21. wenn Nummer 20 nicht anwendbar ist
und sofern der Hersteller dem
Unternehmer diese Informationen zur
Verfügung stellt, Informationen über die
Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten
und das Verfahren für die Bestellung
von Ersatzteilen, die für den Erhalt der
Vertragsmäßigkeit der Waren
erforderlich sind, über die Verfügbarkeit
von Reparatur- und
Wartungsanleitungen sowie über
Reparatureinschränkungen.“
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23.
November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23.
November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu der Anlage wird gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 216 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„Anlage (zu § 8 Absatz 5 Satz 1) Muster für
Widerrufsbelehrung“.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Der
Versicherer hat den Versicherungsnehmer“ durch die
Angabe „Vor Abschluss des
Versicherungsvertrages hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
3. § 7 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zum
Zweck einer umfassenden Information des
Versicherungsnehmers festzulegen,
1. welche Einzelheiten des Vertrags,
insbesondere zum Versicherer, zur
angebotenen Leistung und zu den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie
zum Bestehen eines Widerrufsrechts,
dem Versicherungsnehmer mitzuteilen
sind,
2. welche weiteren Informationen dem
Versicherungsnehmer bei der
Lebensversicherung, insbesondere über die zu
erwartenden Leistungen, ihre
Ermittlung und Berechnung, über eine
Modellrechnung sowie über die Abschluss-
und Vertriebskosten und die
Verwaltungskosten, soweit eine Verrechnung
mit Prämien erfolgt, und über sonstige
Kosten mitzuteilen sind,
3. welche weiteren Informationen bei der
Krankenversicherung, insbesondere
über die Prämienentwicklung und -
gestaltung sowie die Abschluss- und
Vertriebskosten und die
Verwaltungskosten, mitzuteilen sind,
4. was dem Versicherungsnehmer
mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm
telefonisch Kontakt aufgenommen hat
und
5. in welcher Art und Weise die
Informationen zu erteilen sind.
(3) Bei der Festlegung der
Mitteilungen nach Absatz 2 sind zu beachten:
1. die vorgeschriebenen Angaben nach der
Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung
vom 27. November 2024,
2. die vorgeschriebenen Angaben nach der
Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung
vom 28. Februar 2024,
3. die vorgeschriebenen Angaben nach der
Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung
vom 5. Dezember 2023,
4. die technischen
Durchführungsstandards, die die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
die betriebliche Altersversorgung nach
der Richtlinie (EU) 2016/97 in der
Fassung vom 5. Dezember 2023 erarbeitet
und die von der Kommission der
Europäischen Union nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in der
Fassung vom 27. November 2024
erlassen worden sind, und
5. die delegierten Rechtsakte, die von der
Kommission nach Artikel 29 Absatz 4
Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 6
der Richtlinie (EU) 2016/97 in der
Fassung vom 5. Dezember 2023, jeweils in
Verbindung mit Artikel 38 der
Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5.
Dezember 2023, erlassen worden sind.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Auf Fernabsatzverträge nach § 312c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die über eine
Online-Benutzeroberfläche geschlossen
werden, ist § 356a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden.“
b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die
folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
„(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit
dem Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch
nicht, bevor folgende Unterlagen dem
Versicherungsnehmer in Textform zugegangen
sind:
1. der Versicherungsschein und die
Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen,
die nach der VVG-
Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind,
und
2. eine Belehrung über das Bestehen des
Widerrufsrechts nach Absatz 1,
Angaben zur Widerrufsfrist und zu den
Modalitäten für die Ausübung des
Widerrufsrechts, einschließlich des Namens
und der ladungsfähigen Anschrift
desjenigen, dem gegenüber der Widerruf
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
zu erklären ist, und des Betrags, den der
Versicherungsnehmer gegebenenfalls
zu entrichten hat, sowie die Folgen der
Nichtausübung dieses Rechts.
Bei Versicherungsprodukten, für die ein
Basisinformationsblatt nach der Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 oder für die ein PEPP-
Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der
Verordnung (EU) 2019/1238 zu erstellen ist,
beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch
das Basisinformationsblatt oder das PEPP-
Basisinformationsblatt zur Verfügung
gestellt worden ist. Der Nachweis über den
Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 2 und
3 obliegt dem Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer
Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über
vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt
sich um einen Fernabsatzvertrag nach
§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei
Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen
Regelungen beruhen, es sei denn, es
handelt sich um einen
Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein
Großrisiko nach § 210 Absatz 2.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn
der Vertrag von beiden Seiten auf
ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers
vollständig erfüllt ist, bevor der
Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt
hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens
zwölf Monate und 14 Tage nach dem
Vertragsschluss. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nicht gemäß Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 über sein Widerrufsrecht
nach Absatz 1 belehrt wurde.
(5) Die nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 zu erteilende Belehrung genügt den
dort genannten Anforderungen, wenn das
Muster der Anlage zu diesem Gesetz in
Textform verwendet wird. Der Versicherer darf
unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 von dem Muster abweichen. Be-
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
schränkt sich die Abweichung unter
Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf
Format und Schriftgröße oder darauf, dass der
Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein
Kennzeichen des Versicherers anbringt, so
gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3
sind auf Fernabsatzverträge nach § 312c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
anzuwenden.
(6) Das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die
Informationspflichten nach Abschnitt 2 der
Anlage und die dazu erteilten
Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist,
um die Informationspflichten nach
Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten
Gestaltungshinweise an eine Änderung der
VVG-Informationspflichtenverordnung
anzupassen.“
5. § 9 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 4 ersetzt:
„(1) Übt der Versicherungsnehmer das
Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, so
sind die empfangenen Leistungen
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von
30 Tagen zurückzugewähren. Die Frist
beginnt für den Versicherer mit dem Zugang
und für den Versicherungsnehmer mit der
Abgabe der Widerrufserklärung.
(2) Beginnt der Versicherungsschutz
vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der
Versicherer dem Versicherungsnehmer
abweichend von Absatz 1 nur den auf die Zeit
nach dem Zugang der Widerrufserklärung
entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren, wenn der Versicherungsnehmer
1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung
ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge
hingewiesen worden ist und
2. bei einem Fernabsatzvertrag nach
§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der
Versicherungsschutz vor dem Ende der
Widerrufsfrist beginnt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall
Versicherungsleistungen, die er vor der
Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines
Versicherungsfalls aus dem
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat, nicht
zurückzugewähren.
(3) Beginnt der Versicherungsschutz
vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die
Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer
abweichend von Absatz 1
1. den auf die Zeit nach dem Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Prämien zurückzugewähren und
2. zusätzlich die für das erste Jahr des
Versicherungsschutzes gezahlten Prämien
zurückzugewähren, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat vor der
Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund
eines Versicherungsfalls aus dem
Versicherungsvertrag
Versicherungsleistungen in Anspruch genommen.
Für den Versicherungsnehmer gilt Absatz 2
Satz 2 entsprechend.
(4) Beginnt der Versicherungsschutz
vor dem Ende der Widerrufsfrist und sind die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 oder 2 nicht erfüllt, ist bei einem
Fernabsatzvertrag nach § 312c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Absatz 1 anzuwenden,
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
vor der Ausübung des Widerrufsrechts
aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem
Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen
in Anspruch genommen. Der Versicherer hat
in diesem Fall abweichend von Absatz 1
1. den auf die Zeit nach dem Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Prämien zurückzugewähren und
2. den auf die Zeit bis zum Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Prämien nur in Höhe des Betrages
zurückzugewähren, der die vom
Versicherungsnehmer in Anspruch
genommenen Leistungen übersteigt.
Für den Versicherungsnehmer gilt Absatz 2
Satz 2 entsprechend.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5 und
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Versicherungsnehmer dürfen durch
die Ausübung des Widerrufsrechts keine
Kosten entstehen.“
6. § 152 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Abweichend von § 8 Absatz 1
Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.
Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt
das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate
und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. § 8
Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Beginnt der Versicherungsschutz
vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die
Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem
Versicherungsnehmer abweichend von § 9
Absatz 1
1. den auf die Zeit nach dem Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Prämien zurückzugewähren und
2. den Rückkaufswert einschließlich der
Überschussanteile nach § 169 zu
zahlen.
(3) Beginnt der Versicherungsschutz
vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die
Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer
dem Versicherungsnehmer abweichend von
§ 9 Absatz 1
1. den auf die Zeit nach dem Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Prämien zurückzugewähren und
2. den Rückkaufswert einschließlich der
Überschussanteile nach § 169 oder,
wenn dies für den
Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr
gezahlten Prämien zurückzugewähren.
(4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine
Anwendung.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
7. In § 171 wird die Angabe „§ 152 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „§ 152 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
7. u n v e r ä n d e r t
8. § 211 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
8. u n v e r ä n d e r t
„1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und
§ 152 Absatz 1 bis 4; für die §§ 7 bis 9 und
152 Absatz 1 bis 4 gilt dies nicht für
Fernabsatzverträge nach § 312c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs;“.
9. Die Anlage wird wie folgt geändert: 9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Anlage“ wird die Angabe
„(zu § 8 Absatz 4 Satz 1)“ durch die Angabe
„(zu § 8 Absatz 5 Satz 1)“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Abschnitt 1 Widerrufsfolgen wird durch die
folgenden Widerrufsfolgen ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem
Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle
eines wirksamen Widerrufs der
Versicherungsschutz und der Versicherer hat
Ihnen nur den auf die Zeit nach dem
Zugang der Widerrufserklärung
entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren.
Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis
zum Zugang der Widerrufserklärung
entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall
einbehalten; dabei handelt es sich um [
einen Betrag in Höhe von …]7. [Sie dürfen
in diesem Fall Versicherungsleistungen,
die Sie vor der Ausübung des
Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls
aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen haben, einbehalten.]8
Beginnt der Versicherungsschutz nicht
vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat
der wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen
zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens
innerhalb von 30 Tagen,
zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer
mit dem Zugang und für den
Versicherungsnehmer mit der Abgabe der
Widerrufserklärung.9“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
c) Abschnitt 1 Besondere Hinweise wird durch
die folgenden Besonderen Hinweise ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht
ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der
Vertrag auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom
Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor
Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens
[zwölf Monate und 14 Tage]9a nach dem
Vertragsschluss.“
d) Gestaltungshinweis 1 wird durch den
folgenden Gestaltungshinweis 1 ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„1 Für die Lebensversicherung und für
die Berufsunfähigkeitsversicherung,
auf die § 152 VVG nach § 176 VVG
entsprechend anzuwenden ist, lautet
der Klammerzusatz: „30“.“
e) Gestaltungshinweis 6 wird durch den
folgenden Gestaltungshinweis 6 ersetzt:
e) Gestaltungshinweis 6 wird durch den
folgenden Gestaltungshinweis 6 ersetzt:
„6 Hier sind einzusetzen: Name/Firma
und ladungsfähige Anschrift des
Widerrufsadressaten. Zusätzlich können
angegeben werden: Telefaxnummer
und E-Mail-Adresse.
„6 Hier sind einzusetzen: Name/Firma
und ladungsfähige Anschrift des
Widerrufsadressaten. Zusätzlich können
angegeben werden: Telefaxnummer
und E-Mail-Adresse.
Wenn Sie eine Funktion, mit der der
Versicherungsnehmer den online
geschlossenen Vertrag widerrufen kann,
bereitstellen oder zur Bereitstellung
verpflichtet sind, fügen Sie danach
folgenden Satz an:
Wenn Sie eine Funktion, mit der der
Versicherungsnehmer seine
Vertragserklärung widerrufen kann,
bereitstellen oder zur Bereitstellung
verpflichtet sind, fügen Sie danach
folgenden Satz an:
„Sie können Ihr Widerrufsrecht
auch online unter … [
Internetadresse oder anderen geeigneten
Hinweis darüber eingeben, wo die
Widerrufsfunktion verfügbar ist]
ausüben. Wenn Sie diese Online-
Funktion nutzen, übermitteln wir
Ihnen auf einem dauerhaften
Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)
unverzüglich eine Eingangsbestätigung
mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem
Dau n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
tum und der Uhrzeit ihres
Eingangs.“ “
f) Die Gestaltungshinweise 8 und 9 werden
durch die folgenden Gestaltungshinweise 8,
9 und 9a ersetzt:
f) u n v e r ä n d e r t
„8 Für die Lebensversicherung und für
die Berufsunfähigkeitsversicherung,
auf die § 152 VVG nach § 176 VVG
entsprechend anzuwenden ist, lautet
der Klammerzusatz für den Fall des
§ 152 Absatz 2 Nummer 2 VVG:
„Der Versicherer hat Ihnen in
diesem Fall den Rückkaufswert
einschließlich der Überschussanteile
auszuzahlen.“
9 Wird der Versicherungsvertrag mit
einem zusammenhängenden Vertrag
abgeschlossen, sind am Ende des
Absatzes zu „Widerrufsfolgen“ folgende
Sätze anzufügen:
„Haben Sie Ihr Widerrufsrecht
hinsichtlich des
Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie
auch an einen mit dem
Versicherungsvertrag zusammenhängenden
Vertrag nicht mehr gebunden. Ein
zusammenhängender Vertrag liegt
vor, wenn er einen Bezug zu dem
widerrufenen Vertrag aufweist und
eine Dienstleistung des Versicherers
oder eines Dritten auf der
Grundlage einer Vereinbarung zwischen
dem Dritten und dem Versicherer
betrifft. Ihnen dürfen durch die
Ausübung des Widerrufsrechts
keine Kosten entstehen.“
9a Für die Lebensversicherung und für
die Berufsunfähigkeitsversicherung,
auf die § 152 VVG nach § 176 VVG
entsprechend anzuwenden ist, lautet
der Klammerzusatz: „24 Monate und
30 Tage“.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 5 Artikel 5
Änderung des Vermögensanlagengesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 17
des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2d Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
„(6) Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
(§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) richtet sich
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“
Artikel 6 Artikel 6
Änderung der Preisangabenverordnung u n v e r ä n d e r t
Die Preisangabenverordnung vom 12. November
2021 (BGBl. I S. 4921) wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die
Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 7 Artikel 7
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs u n v e r ä n d e r t
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 305 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312c
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) richtet sich nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 8 Artikel 8
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 27b Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe
„Patientenakte gemäß § 630g Absatz 2“ durch die
Angabe „Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1
Satz 3“ ersetzt.
2. In § 341 Absatz 2 Nummer 15, § 347 Absatz 5
Satz 1 und § 348 Absatz 5 wird jeweils die
Angabe „Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1“
durch die Angabe „Behandlungsakte nach § 630g
Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
Artikel 9 Artikel 9
Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung u n v e r ä n d e r t
Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14.
August 2014 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat
der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie
betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und
Abschriften der Untersuchungslagen herauszugeben.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 10 Artikel 10
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze
2 und 3 am 19. Juni 2026 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze
2 und 3 am 19. Juni 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 14 bis 16 und 18 sowie
die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 15 bis 17 und 19 sowie
die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 treten am
27. September 2026 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 treten am
27. September 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte: EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die
Entschädigung der Anleger (Abl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)
1. Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die
Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)
2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Abl. L 335 vom
17.12.2009; S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024
(Abl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist
2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom
17.12.2009; S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024
(ABl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/79/EG der Kommission (Abl. L 331 vom
15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2025/1 vom 27. November 2024 (Abl. L, 2025/1,
8.1.2025) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2025/1 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/1,
8.1.2025) geändert worden ist
4. Richtline 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der
Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des
Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. L 304
vom 22.11.2011, S. 64), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 (Abl. L, 2024/825,
6.3.2024) geändert worden ist
4. Richtline 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der
Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des
Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304
vom 22.11.2011, S. 64), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 (ABl. L, 2024/825,
6.3.2024) geändert worden ist
5. Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über
Einlagensicherungssysteme (Abl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom
18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)
5. Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über
Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom
18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
6. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)
(Abl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014,
S. 50), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/2869 vom
13. Dezember 2023 (Abl. L, 2023/2869, 20.12.2023)
geändert worden ist
6. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)
(ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014,
S. 50), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/2869 vom
13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023)
geändert worden ist
7. Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Januar 2016 über
Versicherungsvertrieb (Abl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom
17.8.2016, S. 114), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2024/896 vom 5. Dezember 2023 (Abl. L,
2024/896, 20.3.2024) geändert worden ist
7. Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Januar 2016 über
Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom
17.8.2016, S. 114), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2024/896 vom 5. Dezember 2023 (ABl. L,
2024/896, 20.3.2024) geändert worden ist
8. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Abl. L
119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L
127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
8. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L
119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L
127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
9. Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der
Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
(Abl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024
(Abl. L, 2024/3228, 30.12.2024) geändert worden ist
9. Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der
Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
(ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024
(ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024) geändert worden ist
10. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (Abl. L 198
vom 25.7.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (Abl. L,
2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
10. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198
vom 25.7.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L,
2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
11. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der
Kommission vom 25. September 2025 über die Gestaltung
und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das
gesetzliche Gewährleistungsrecht und der
harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen
Haltbarkeitsgarantie (ABl. L, 2025/1960, 2.10.2025)
Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Stefan Möller, Nadine Heselhaus,
Dr. Till Steffen und Christin Willnat
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1856 in seiner 34. Sitzung am 16.
Oktober 2025 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an
den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.
Die Unterrichtung auf Drucksache 21/2463 wurde mit Drucksache 21/2669 Nr. 20 ebenfalls an den Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie
sowie den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlagen auf Drucksachen 21/1856, 21/2463 in seiner
21. Sitzung am 17. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs mit Änderungen. Zuvor hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen, die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)45neu zu empfehlen. Der
Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 21(6)31 empfiehlt der
Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abzulehnen. Hinsichtlich des Entschließungsantrags der Fraktion Die Linke
wird mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung empfohlen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlagen auf Drucksachen 21/1856, 21/2463 in seiner 22. Sitzung am
17. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit
Änderungen. Zuvor hat der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die
Linke gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD
beschlossen, die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)45neu zu empfehlen.
Hinsichtlich des Entschließungsantrages der Fraktion Die Linke wird mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Ablehnung empfohlen. Mit Blick auf Drucksache 21/2463 empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit
Kenntnisnahme.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beschlossen, eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1856 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 14. Sitzung am 10. November 2025 durchgeführt. Hieran
haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Georg Grünhoff
Rechtsanwalt, Handelsverband Deutschland e. V.
Tatjana Halm
Verbraucherzentrale Bayern e. V.
Referatsleiterin Recht und Digitales
Axel Kleinlein
mathconcepts
Felix Methmann
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Leiter Team Recht und Handel
Dr. Maximilian Ott
Rechtsanwalt, Bundesrechtsanwaltskammer
Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel
Universität Bayreuth
Florian Schönberg
Sozialverband Deutschland Bundesverband
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 14. Sitzung vom 10.
November 2025 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der
Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen.
In seiner 18. Sitzung am 17. Dezember 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1856, 21/2463 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 21(6)45neu, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.
Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
21(6)31, den die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht hatte, mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt. Mit diesem Änderungsantrag wollte die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN insbesondere die Einsichtnahme in die Behandlungsakte nach § 630g BGB weiter
konkretisieren.
Die Fraktion Die Linke hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1856 folgenden Entschließungsantrag auf
Ausschussdrucksache 21(6)27 in den Ausschuss eingebracht:
„Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts verpasst
die Bundesregierung erneut die Gelegenheit, das Verbraucherschutzrecht sozial-, umwelt- und digitalpolitisch
fortzuentwickeln.
Statt eines klaren Rahmens für sichere, barrierefreie und gerechte Vertragsabschlüsse legt sie ein rein technisches
Umsetzungswerk vor, das zwar europäische Vorgaben erfüllt, aber weder den Alltag der Verbraucher*innen
erleichtert noch strukturelle Missstände behebt.
Die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion ist grundsätzlich sinnvoll, doch bleibt sie ohne soziale
und barrierefreie Ausgestaltung ein Instrument für die Wirtschaft, nicht für die Verbraucher*innen.
Die geplante Einschränkung des sogenannten ewigen Widerrufsrechts schwächt den Rechtsschutz von Menschen,
die unvollständig oder fehlerhaft belehrt wurden. Gerade sie brauchen aber längerfristige Möglichkeiten, sich
von nachteiligen Verträgen zu lösen.
Auch im Versicherungsvertragsrecht fehlen soziale Leitplanken. Versicherungsnehmer*innen müssen künftig mit
noch komplexeren digitalen Verfahren umgehen, ohne dass die Informations- und Beratungspflichten wesentlich
verbessert werden.
Die Bundesregierung belässt es bei formalen Anpassungen, sie unterlässt es, Verständlichkeit, Transparenz und
soziale Zugänglichkeit verbindlich zu sichern.
Zudem bleibt ungenutzt, dass beide EU-Richtlinien ausdrücklich die Förderung nachhaltigen Konsums und
ökologischer Transparenz verlangen.
Der Gesetzentwurf bietet weder klare Informationspflichten zu Reparierbarkeit, Haltbarkeit und ökologischen
Eigenschaften, noch schafft er Anreize für faire, ressourcenschonende Geschäftsmodelle.
Ein „ökologischer Wandel“ kann nur gelingen, wenn Verbraucher*innen nachvollziehbare, überprüfbare und
sozial gerechte Informationen erhalten und wenn diese nicht von Kaufkraft, Bildungsgrad oder digitaler
Ausstattung abhängen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. das Widerrufsrecht sozial und verbraucherfreundlich auszugestalten, indem
a) das sogenannte ewige Widerrufsrecht bei fehlerhafter oder unterlassener Belehrung beibehalten wird,
b) die Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn Verbraucher*innen vollständig, verständlich und
barrierefrei belehrt wurden,
c) bei Online-Verträgen die neue elektronische Widerrufsfunktion verpflichtend barrierefrei, gut
sichtbar, ohne versteckte Menüs oder Zusatzhürden bereitgestellt wird,
d) jeder Widerruf kostenfrei bleibt und automatisch eine digitale Eingangsbestätigung ausgelöst wird.
2. den Schutz bei Fernabsatz- und Online-Verträgen zu stärken, durch
a) klare Informationspflichten in einfacher Sprache,
b) Pflicht-Hinweise zu Kosten, Laufzeiten, Nachhaltigkeits- und Reparaturinformationen,
c) eine gesetzliche Verpflichtung, digitale Vertragsunterlagen dauerhaft abrufbar und speicherbar zur
Verfügung zu stellen,
d) verbindliche Regeln gegen manipulative Nutzeroberflächen („Dark Patterns“) und gegen
algorithmische Diskriminierung beim Angebot personalisierter Preise.
3. die Transparenz und soziale Fairness im Versicherungsvertragsrecht zu erhöhen, mit verlässlicher
Kofinanzierung des Bundes,
a) indem sämtliche Belehrungen und Vertragsinformationen kostenfrei, barrierefrei und in
verständlicher Sprache bereitgestellt werden,
b) bei Fernabsatz-Versicherungsverträgen eine eindeutige Opt-in-Pflicht für elektronische
Kommunikation und Aufzeichnung eingeführt wird,
c) bei Versicherungen mit digitaler Abwicklung eine menschenbasierte Nachberatung verpflichtend
vorzusehen ist, wenn Kund*innen dies wünschen,
d) das Widerrufsrecht bei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen zu verlängern und
Rückabwicklungen sozialverträglich zu gestalten.
4. ökologische und soziale Transparenzpflichten verbindlich zu machen,
a) durch verpflichtende Angaben zu Reparierbarkeit, Haltbarkeit, Software-Updates und
Ersatzteilverfügbarkeit,
b) durch gesetzliche Regelung eines Reparatur- und Nachhaltigkeitslabels für alle Waren mit digitalen
Elementen,
c) durch klare Informationspflichten über ökologische und soziale Faktoren bei Finanz- und
Versicherungsprodukten.
5. die digitale Teilhabe zu sichern, indem
a) alle Verbraucherrechte, Widerrufsformulare und Vertragsinformationen in barrierefreien,
mehrsprachigen Formaten bereitgestellt werden,
b) Verbraucher*innen mit eingeschränkter digitaler Kompetenz ein analoger, gleichwertiger Widerrufs-
und Informationsweg garantiert wird,
c) die technische Gestaltung staatlich überprüft und zertifiziert wird, um Missbrauch und Intransparenz
zu vermeiden.
6. eine umfassende Informations- und Aufklärungsoffensive zur Verbraucherrechte-Novelle zu starten,
a) über Beratungsstellen, Schulen und Verbraucherzentralen,
b) mit besonderem Fokus auf digitale Vertragsabschlüsse, Widerrufsrechte und nachhaltigen Konsum,
c) flankiert durch eine dauerhafte Bundesförderung der Verbraucherbildung.
7. eine unabhängige Evaluierung der Gesetzesfolgen innerhalb von drei Jahren vorzunehmen,
a) unter Beteiligung von Verbraucherverbänden, Sozialforschung und Datenschutzaufsicht,
b) mit jährlichem Bericht an den Bundestag über Nutzung, Barrierefreiheit und Wirksamkeit der neuen
Regelungen,
c) einschließlich Vorschlägen zur Stärkung sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verantwortung.“
Der Rechtsausschuss hat diesen Entschließungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt.
Die Fraktion der CDU/CSU führt aus, dass man einige in der Anhörung angebrachten Anregungen aufgegriffen
und im Änderungsantrag übernommen habe. Eine Änderung sei die Aufnahme des Verbots von sogenannten Dark
Patterns, die nunmehr ins Vertragsrecht aufgenommen worden sei. Die Regelungen zur Behandlungsakte seien
genauer gefasst worden, um mehr Klarheit zu schaffen. Auch sei die Regelung über den Widerruf durch den
Widerrufsbutton, der auch durch Anklicken eines Hyperlinks oder über einen QR-Code ausgeübt werden könne,
in der Begründung zum Änderungsantrag näher erläutert worden. Das Thema der Rechtsfolgenabschätzung habe
man ebenfalls aufgegriffen. Dabei sei ein guter Kompromiss gelungen, mit dem sowohl die Verbraucherinnen
und Verbraucher als auch die Unternehmen sehr gut zurechtkämen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass die Einrichtung eines Widerrufsbuttons sehr sinnvoll
sei, wie man bereits beim Kündigungsbutton habe sehen können. Für den Verbraucher sei es häufig angezeigt,
sowohl zu widerrufen als auch zu kündigen. Wenn nur das eine erleichtert werde, griffen Verbraucherinnen und
Verbraucher gegebenenfalls zum falschen Instrument. Durch die Erfahrung mit dem bereits eingeführten
Kündigungsbutton wisse man, dass man zur Durchsetzung der Verbraucherrechte starke klagebefugte
Verbraucherverbände benötige. In der letzten Wahlperiode seien die Klagerechte der Verbraucherverbände erweitert worden,
aber gleichzeitig müssten sie auch materiell ausgestattet werden. Die wirkungsvolle Durchsetzung der
Verbraucherrechte werde nur mit Hilfe der Verbände gelingen. Nur diese könnten die Seiten der Anbieter analysieren und
auf das Vorhandensein eines Widerrufsbuttons kontrollieren, nicht die einzelnen Verbraucherinnen und
Verbraucher.
Falsch sei jedoch die Verankerung des Widerrufsrechts im Versicherungsvertragsrechts. Sinnvoller sei es, an dem
Widerrufsrecht in der bisherigen Form festzuhalten. Wichtig sei, dass Versicherungen einen Anreiz hätten, die
Verbraucherinnen und Verbraucher korrekt zu belehren, damit diese über ihre Möglichkeiten informiert seien.
Gerade telefonische Vertragsabschlüsse seien geeignet, Verträge „unterzuschieben“. Seriöse Anbieter würden bei
einem fernmündlichen Vertragsabschluss von sich aus bereits jetzt im Anschluss die wesentlichen Informationen
in Textform übermitteln. Ein Verzicht auf eine solche schriftliche Bestätigung nutze nur denjenigen, die
Missverständnisse bei einem telefonischen Abschluss bewusst ausnutzten wollten.
Das gleiche gelte für die Widerrufsfrist von Haustürgeschäften, die mit 14 Tagen zu kurz bemessen sei. Die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlage daher eine Widerrufsfrist von 30 Tagen vor. Seriöse Anbieter hätten
bei einer längeren Frist nichts zu befürchten. Die kurze Frist helfe nur denjenigen, die den Überrumpelungseffekt
ausnutzen würden.
Die Fraktion der SPD hob die Bedeutung des Widerrufsbuttons hervor. Genauso einfach, wie man Verträge im
Internet abschließen könne, so einfach müsse man sie auch widerrufen können. Ebenso wichtig und notwendig
sei die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Patientenakte. Patientinnen und
Patienten müssten auf ihr Verlangen hin vollständige Einsicht erhalten können. Das Verbot von „Dark Patterns“ werde
jetzt im Zivilrecht geregelt, was zur Stärkung führe. Die von der Verbraucherrechte-Richtlinie benannten drei
Beispiele von „Dark Patterns“ seien alle in den Gesetzentwurf aufgenommen worden.
B. Besonderer Teil
A. Allgemeines
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen gegenüber der
ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs
empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/1856 verwiesen.
Das gilt grundsätzlich auch für die Begründung zu Artikel 1 Nummer 9 (Einfügung des neuen § 356a BGB). Nach
dem Ergebnis der Anhörung ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz der Auffassung, dass die
Umsetzung der elektronischen Widerrufsfunktion außerhalb des Kundenkontos in der Praxis nicht zu schwierig gestaltet
werden dürfte. Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 356a BGB der Nutzung von
Hyperlinks oder QR-Codes nicht entgegensteht. Maßgabe ist jedoch, dass nach Artikel 11a Absatz 1 Satz 4 der
Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung die Widerrufsfunktion
„auf der Online-Benutzeroberfläche“ hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein
muss. Wenn Hyperlinks oder QR-Codes den Zugang zur Online-Benutzeroberfläche vereinfachen, steht das dem
von der Richtlinie vorgesehenen Verfahren nicht entgegen. Wie bereits der Wortlaut von § 356a Absatz 2 BGB –
in 1:1 Umsetzung von Artikel 11a Absatz 2 der geänderten Verbraucherrechte-Richtlinie – deutlich macht, ist die
(erneute) Eingabe von Kundendaten nicht zwingend erforderlich, wenn die Angaben zur Identifizierung – ähnlich
wie in einem Kundenkonto – bereits vorhanden sind (vergleiche zur nicht erforderlichen erneuten Identifizierung
auch Erwägungsgrund 37).
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB)
Zu Nummer 3 (Änderung des § 312d BGB)
Die Umsetzung von Artikel 16e der Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673
geänderten Fassung hat nach Ansicht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Zivilrecht zu erfolgen. Denn
durch die Verortung einer Regelung zum Schutz von Verbrauchern in Bezug auf Online-Benutzeroberflächen in
der Verbraucherrechte-Richtlinie, die „beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz“ gelten
soll, hat der europäische Gesetzgeber deutlich gemacht, dass es sich hierbei um eine zivilrechtliche Verpflichtung
handelt. Sie ist damit zum einen im Rahmen der Vertragsauslegung heranzuziehen und ihre Verletzung unterliegt
zudem dem zivilrechtlichen Rechtsfolgenregime. Dies wäre durch eine alleinige Umsetzung von Artikel 16e der
Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung im Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb nicht gewährleistet.
Für eine Verortung im Zivilrecht ist zunächst eine Verankerung der Gestaltungsvorgaben im BGB erforderlich.
Da die Vorgaben für die Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten
sollen, bietet sich hierfür an, die bereits bestehende Regelung des § 312d Absatz 2 BGB über die
Informationspflichten, die vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfüllen sind, für Fernabsatzverträge über
Finanzdienstleistungen um einen Verweis auf die neuen Gestaltungspflichten zu ergänzen. Hierfür ist zum einen
die Paragrafenüberschrift zu ergänzen und zum anderen in Absatz 2 ein Verweis auf die entsprechende
Neuregelung in Artikel 246b § 4 EGBGB aufzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung zu Artikel 246b § 4 EGBGB (Artikel 2 Nummer 3)
verwiesen.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 356a BGB)
Es handelt sich um eine gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs redaktionelle Korrektur zur
Vermeidung von Unsicherheiten in Bezug auf das Wahlrecht des Verbrauchers gemäß Artikel 11a Absatz 2
Buchstabe c der Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung, wonach „dem
Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden wird.“ Damit nicht der Eindruck
erweckt wird, der Unternehmer könnte von der vom Verbraucher ausgewählten Form des Kommunikationsmittels
abweichen, wird die in der Bundestagsdrucksache 21/1856 in § 356a Absatz 2 Nummer 3 gewählte „Soll-
Formulierung“ insoweit geändert, als dass die Eingangsbestätigung entsprechend dem Wortlaut der Richtlinie zwingend
mit dem vom Verbraucher angegebenen Kommunikationsmittel zu übermitteln ist.
Zu Nummer 16 (Änderung des § 630g BGB)
Nach dem Ergebnis der Anhörung ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz der Auffassung, dass die
durch die Änderung des § 630g BGB angestrebte Umsetzung des Urteils der Europäischen Gerichtshofs vom
26. Oktober 2023 (Rs. C-307/22) näher am Wortlaut des geltenden Rechts erfolgen und ein Verweis auf
anwendbare Vorschriften des europäischen Rechts aus Gründen der besseren Lesbarkeit weitgehend vermieden werden
sollte.
Der neue Absatz 1 soll den Wortlaut der geltenden Absätze 1 und 2 aufnehmen, wobei die Gründe für eine
Ablehnung der Einsichtnahme wie vom Regierungsentwurf vorgeschlagen ausschließlich in Absatz 2 verortet sind.
Im Vergleich zur Fassung des Regierungsentwurfs kann somit aus Gründen der Rechtsklarheit und zur
Durchsetzung des Einsichtsrechts die Angabe „unverzüglich“ entsprechend der geltenden Rechtslage wieder in den
Gesetzeswortlaut aufgenommen werden. Ebenso ist der Aspekt der Vollständigkeit wieder enthalten. Auf eine
ausdrückliche Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann hier verzichtet werden (zur
Koordinierung mit dem Datenschutzrecht siehe unten die Ausführungen zu Absatz 4).
Diesem Vorgehen stehen auch Vorgaben des EU-Rechts nicht entgegen. EU-Verordnungen gelten unmittelbar
(Artikel 288 Absatz 2 AEUV). Es ist zwar grundsätzlich unzulässig, unionsrechtliche Vorschriften, die
unmittelbare Geltung besitzen, im mitgliedstaatlichen Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot). Ausnahmen
bestehen allerdings dort, wo die Verständlichkeit einer mitgliedstaatlichen Regelung dies erfordert. Insoweit hat der
EuGH entschieden, dass „es nicht als ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht angesehen werden, daß
Regionalgesetze im Interesse ihres inneren Zusammenhangs und ihrer Verständlichkeit für die Adressaten bestimmte
Punkte der Gemeinschaftsverordnungen wiederholen“ (EuGH, Urteil vom 28. März 1985, Rs. C-272/83). Daher
spricht hier nichts dagegen, den Begriff der Unverzüglichkeit, wie ihn auch Artikel 12 Absatz 3 DSGVO
verwendet, an dieser Stelle zu wiederholen.
Der Begriff „vollständig“ soll klarstellen, dass sich der Einsichtsanspruch auf alle behandlungsrelevanten
Informationen bezieht. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Absatz 2 BGB. Dazu zählen
auch nachträglich vorgenommene Ergänzungen des zunächst Dokumentierten. Solche Maßnahmen dürfen nicht
in einer Weise erfolgen, dass die ursprüngliche Fassung der Patientenakte verdeckt oder verwischt wird. Vielmehr
müssen die ursprünglichen Eintragungen erkennbar bleiben, und zudem ist deutlich zu machen, wann die
Modifikationen vorgenommen worden sind. Bei elektronisch geführten Akten ist dies durch eine entsprechende
Ausgestaltung der Software sicherzustellen. (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630f Rn. 13, 14). Durch
Verwendung des Begriffs „vollständig“ soll sichergestellt werden, dass eine lückenlose Einsichtnahme gewährt wird.
Mit dem in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs verwendeten Begriff „gesamt“ sollte insoweit aber
keine Änderung des Regelungsgehalts vorgenommen werden.
§ 630g Absatz 3 BGB bleibt im Vergleich zum Regierungsentwurf unverändert.
Der neue Absatz 4 dient der Koordinierung des zivilrechtlichen Anspruchs auf Einsicht in die Behandlungsakte
mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach der DSGVO. Zunächst ist insoweit klarzustellen, dass
die datenschutzrechtlichen Rechte des Betroffenen neben den zivilrechtlichen Ansprüchen des Patienten
unberührt bleiben; dem dient Absatz 4 Satz 1. Im Unterschied zum zivilrechtlichen Einsichtsrecht, das dem Patienten
zusteht, kommt es für die datenschutzrechtlichen Ansprüche auf die Person des Betroffenen an; daher ist in
Absatz 4 Satz 1 auch auf diesen abzustellen. Zugleich soll die im Regierungsentwurf vorgesehene Erstreckung der
zivilrechtlichen Versagungsgründe auf datenschutzrechtliche Ansprüche beibehalten werden. Daher können diese
datenschutzrechtlichen Ansprüche nur unberührt bleiben, „soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist“.
Eine solche andere Regelung findet sich nunmehr in Absatz 4 Satz 3 (dazu sogleich).
Entsprechend der eingangs zitierten EuGH-Rechtsprechung finden auf den zivilrechtlichen Anspruch auf
Einsichtnahme die Maßgaben der DSGVO für die Geltendmachung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs
Anwendung. Dies gilt namentlich für die Entgeltfreiheit der ersten Kopie, die in Artikel 15 Absatz 3 DSGVO
geregelt ist. Was „erste Kopie“ im Sinne dieser Vorschrift und somit auch im Sinne von § 630g Absatz 1 Satz 4
BGB in der hier geänderten Fassung ist, bemisst sich somit (ausschließlich) nach der DSGVO. Auf diesen
Umstand verweist der neue Satz 2. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Begründung des Regierungsentwurfs
hingewiesen werden.
Der neue § 630g Absatz 4 Satz 3 erstreckt hingegen umgekehrt die zivilrechtlichen Versagungsgründe des
Absatzes 2 auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach der DSGVO. Er erfüllt damit die Funktion des
§ 630g Absatz 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Regierungsentwurfs. Auf die entsprechenden Ausführungen in
der Gesetzesbegründung kann hier verwiesen werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB)
Zu Nummer 3 (Änderung des Artikels 246b EGBGB)
Wie bereits im Hinblick auf die Ergänzung von § 312d Absatz 2 BGB oben ausgeführt, soll die Vorgabe des
Artikels 16e Absatz 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung
im Zivilrecht erfolgen. Entsprechend der bisherigen Regelungstechnik wird daher in das BGB ein Verweis auf
die entsprechende Norm im EGBGB aufgenommen, welche die genaueren Vorgaben enthält. Hinsichtlich der
Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche ist diese Norm der neue Artikel 246b § 4 EGBGB. Aus diesem Grund
wird auch die die Überschrift des Artikels 246b EGBGB entsprechend angepasst.
Artikel 16e der geänderten Verbraucherrechte-Richtlinie betrifft manipulative oder anderweitige Praktiken von
Unternehmern auf Online-Benutzeroberflächen, die geeignet sind, eine freie und informierte Entscheidung von
Verbrauchern in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen (sogenannte Dark Patterns). Online-Benutzeroberflächen
im Sinne dieser Vorschrift sind dasselbe wie „Online-Schnittstellen“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m des
Gesetzes über digitale Dienste („Digital Services Act“). Sie umfassen also Software, einschließlich Webseiten
und Teile von diesen, sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.
Nach Erwägungsgrund 41 der Richtlinie (EU) 2023/2673 wirkt sich das Problem der sogenannten Dark Patterns
in besonderem Maße für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge aus. Daher soll es unzulässig
sein, die Verbraucher, die Empfänger der Dienstleistung sind, durch den Aufbau, die Gestaltung oder die
Funktionen einer Online-Schnittstelle oder eines Teils davon in die Irre zu führen oder zu etwas zu verleiten und ihre
Autonomie, ihre Entscheidungsfreiheit oder ihre Auswahlmöglichkeiten zu beeinflussen oder zu beeinträchtigen.
Dazu können unter anderem ausbeuterische Gestaltungsmuster zählen, mit denen der Verbraucher zu
Entscheidungen oder Handlungen verleitet wird, die vorteilhaft für den Unternehmer, aber möglicherweise nicht im
Interesse des Verbrauchers sind, indem Auswahlmöglichkeiten in einer nicht neutralen Weise präsentiert werden,
etwa durch die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten durch visuelle, akustische oder sonstige
Elemente.
Artikel 16e Absatz 1 Satz 1 stellt in Bezug auf Dark Patterns zunächst den Grundsatz auf, dass Unternehmer beim
Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz ihre Online-Benutzeroberfläche nicht so
konzipieren, organisieren oder betreiben dürfen, dass Verbraucher manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie
und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. Er überführt den
Regelungsgehalt von Artikel 25 Absatz 1 des Digital Services Act, der nur für Online-Plattformen gilt, damit in
den Regelungszusammenhang der Verbraucherrechte-Richtlinie mit den dort geltenden Maßgaben und
Sanktionsmöglichkeiten. Das deutsche Zivilrecht kennt – anders als beispielsweise das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) – bislang kein geschriebenes Verbot der Irreführung oder generell der unlauteren
Beeinflussung von Verbrauchern. Daher ist diese Regelung in Artikel 16e Absatz 1 Satz 1 der geänderten
Verbraucherrechte-Richtlinie im Zivilrecht zunächst in seiner allgemeinen Form aufzunehmen. Dem dient Artikel 246b § 4
Absatz 1 EGBGB.
Artikel 246b § 4 Absatz 2 EGBGB enthält nun die spezifischen Verbote einzelner Dark Patterns, die in
Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie vorgesehen sind. Diese entsprechen denjenigen Dark
Patterns, für die Artikel 25 Absatz 3 des Digital Services Act der Kommission die Möglichkeit einräumt,
Leitlinien herauszugeben. Dies sind:
− die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn der Verbraucher als Empfänger der
Dienstleistung aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen (z.B. sogenannte Visual Interference),
Durch eine Hervorhebung auf der Online-Benutzeroberfläche können insbesondere solche Verbraucher, die
unter Zeitdruck stehen oder für die die Komplexität der Angebotsgestaltung bereits eine Herausforderung
darstellt, verleitet werden, eine vom Unternehmen gewünschte Auswahl zu treffen. Zur „stärkeren
Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten“ können insbesondere Gestaltungen durch Farbe, Größe,
Beschriftung oder sonstige Umstände im Web-Design zählen, die die Auswahlmöglichkeit graphisch gestalten.
Dazu gehören aber auch Fälle, in denen für Verbraucher vorteilhafte Entscheidungen anders als durch das
Design des Entscheidungsbuttons erschwert oder behindert werden, so wenn generell die für den
Verbraucher vorteilhafte Entscheidung mehr Aufwand oder mehr Schritte im Web-Design erfordert, insbesondere
durch lange Klick-Pfade.
− die wiederholte Aufforderung an den Verbraucher als Empfänger der Dienstleistung, eine Auswahl zu
treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch Einblendung eines Pop-up-
Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird (sogenanntes Nagging),
Das Nagging soll wegen der aggressiven und belästigenden Wirkung von immer wiederkehrenden
Aufforderungen – so z. B. durch Pop-up-Fenster –, obwohl der Verbraucher bereits eine Auswahl bzw. eine
Entscheidung getroffen hat, unzulässig sein. Denn diese wiederholten Aufforderungen können Verbraucher auch
dazu verleiten, eine bereits getroffene Entscheidung zu revidieren, nur damit die immer wiederkehrenden
Aufforderungen enden. Unter die Fallgruppe der „wiederholten Aufforderung zum Treffen einer Auswahl“
gehört auch, wenn der Verbraucher bewusst keinen Entscheidungsbutton anklickt, sondern die Webseite
einfach schließt. Auch in diesem Fall liegt eine bewusste Entscheidung des Verbrauchers zur Ablehnung der
angefragten Auswahl vor und gilt daher das Verbot der wiederholten Aufforderung.
− sowie die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei
diesem Dienst (sogenanntes Roach Motel).
Dies betrifft die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung
bei diesem Dienst. Denkbar sind hier beispielsweise irreführende Texte oder Design-Gestaltungen oder lange
Klickpfade. Es gilt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit: Die Beendigung des Dienstes darf nicht
aufwendiger sein als die Anmeldung.
Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie aufgefordert,
zumindest eines dieser drei Dark Patterns ausdrücklich zu unterbinden. Als Ergebnis der Anhörung im Ausschuss zu
diesem Entwurf wurde festgestellt, dass eine Priorisierung insoweit nicht möglich und nicht sinnvoll erscheint.
Auch in der Anhörung im Ausschuss zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den
Unlauteren Wettbewerb wurde diese Thematik diskutiert. Daher sollen alle drei Verhaltensweisen ausdrücklich
vertragsrechtlich für unzulässig erklärt werden.
Zu Nummer 4 (Änderung des Artikels 246e EGBGB)
Nach Artikel 24 Absatz 6 der Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten
Fassung haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass für Verletzungen der neu in die Richtlinie aufgenommenen
Bestimmungen über Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2017/2394 (so genannte CPC-Verordnung) erfolgen können. Hierzu ist für Fälle des Verstoßes gegen die
neue zivilrechtliche Bestimmung zur Gestaltung von Online-Benutzeroberflächen eine Ergänzung von
Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 4 EGBGB erforderlich.
In Artikel 246e § 2 Absatz 6 EGBGB ist zudem die Zuständigkeit des Bundesamtes der Justiz vorzusehen, das
diese Aufgabe an Stelle des Umweltbundesamtes ab dem 1. Januar 2026 wahrnimmt.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB)
Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 246 EGBGB)
Die Gestaltung und der Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der
harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie sind mit Beschluss der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 in den Anhängen I und II der
Durchführungsverordnung festgelegt worden. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs wird an dieser Stelle insoweit
lediglich konkretisiert.
Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 246a EGBGB)
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)
Zu Nummer 9 Buchstabe e (Änderung von Gestaltungshinweis 6 der Musterwiderrufsbelehrung)
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Versicherer im Interesse der Versicherungsnehmer auch dann freiwillig eine
Online-Widerrufsfunktion bereitstellen, wenn der Vertrag nicht online geschlossen wurde. Daher wird
Gestaltungshinweis 6 in der Musterwiderrufsbelehrung allgemeiner formuliert und somit auf alle Fälle bezogen, in
denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Online-Widerrufsfunktion bereitstellt oder bereitzustellen
verpflichtet ist. Da es danach nicht mehr für alle vom Gestaltungshinweis erfassten Fälle auf den online erfolgten
Vertragsabschluss ankommt, wird zudem die insoweit präzisere Formulierung aus § 8 Absatz 1 Satz 1 VVG
verwendet, wonach der Versicherungsnehmer „seine Vertragserklärung … widerrufen [kann]“.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Aufgrund der geänderten Nummerierung in Artikel 1 ist Artikel 10 Absatz 2 anzupassen. Weiterhin sollen
lediglich die Regelungen über die Einsichtnahme in die Behandlungsakte am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Berlin, den 17. Dezember 2025
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Stefan Möller
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Dr. Till Steffen
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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