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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20)

dip / drucksache 17.12.2025 · WP 21 · 21/3345 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3345 21. Wahlperiode 17.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts A. Problem Die Bundesregierung erläutert in ihrem Entwurf zunächst den europarechtlichen Hintergrund: 1. Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG verpflichte die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum 19. Dezember 2025 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften seien nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden. Ziel dieser Richtlinie sei in erster Linie die Gewährleistung eines durchgehend hohen Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt. Um allen Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen, sei eine vollständige Harmonisierung notwendig. 2. Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen verpflichte die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum 27. März 2026 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften seien nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Ziele dieser Richtlinie seien insbesondere, den Verbraucher zur Förderung nachhaltigen Konsums in die Lage zu versetzen, besser informierte geschäftliche Entscheidungen zu treffen, Praktiken zu beseitigen, die die nachhaltige Wirtschaft schädigten und Verbraucher daran hinderten, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen, sowie eine bessere und kohärentere Anwendung des Verbraucherrechtsrahmens der Europäischen Union sicherzustellen. Sodann führt die Bundesregierung aus, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf diejenigen Teile der Richtlinien (EU) 2023/2673 und 2024/825 umgesetzt werden sollten, durch die die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (nachfolgend: Verbraucherrechte-Richtlinie) geändert und ergänzt worden seien. Der Entwurf berücksichtige zudem die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 2023, der zufolge Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen dürften (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22). Um die Verbraucherrechte-Richtlinie – wie durch die Richtlinien (EU) 2023/2673 und 2024/825 vorgegeben – umzusetzen, müssten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die auf diese Richtlinie zurückzuführen seien, geändert und ergänzt werden. Dabei solle insbesondere eine elektronische Widerrufsfunktion, auch in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, eingeführt werden und das sogenannte ewige Widerrufsrecht eingeschränkt werden. Darüber hinaus seien Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz erforderlich, um die Richtlinie umzusetzen. Zur Umsetzung der zuvor genannten Entscheidung des EuGH solle § 630g BGB entsprechend angepasst werden. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag konkretisiert insbesondere die Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sowie das Einsichtsrecht in Behandlungsakten. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1856, 21/2463 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 17. Dezember 2025 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller (Braunschweig) Amtierender Vorsitzender Sebastian Steineke Berichterstatter Stefan Möller Berichterstatter Nadine Heselhaus Berichterstatterin Dr. Till Steffen Berichterstatter Christin Willnat Berichterstatterin Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts – Drucksachen 21/1856, 21/2463 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts* Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts* Vom … Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 312 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. Notariell beurkundete Verträge mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen); für * Die Artikel 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 14 und 18 sowie die Artikel 2 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023). Die Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024). Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,“. bb) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: „4. Verträge über soziale Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, 5. Verträge über die Vermietung von Wohnraum,“. cc) Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt: „12. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, 13. Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen und 14. Verträge über die Beförderung von Personen; hier findet auch § 312a Absatz 5 Anwendung.“ b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen (Absatz 2 Nummer 4) und auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum (Absatz 2 Nummer 5) sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels zudem folgende Vorschriften anzuwenden: Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 1. die §§ 312b und 312c hinsichtlich der dort geregelten Begriffsbestimmungen zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, 2. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht, 3. § 312g über das Widerrufsrecht. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat. (4) Auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6 anzuwenden.“ c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen)“ durch die Angabe „Finanzdienstleistungen“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 312a Absatz 5 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden.“ d) Absatz 6 wird gestrichen. e) Absatz 7 wird zu Absatz 6. f) Absatz 8 wird gestrichen. 2. § 312a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher vom Unternehmer in Kenntnis zu setzen, wenn der Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte.“ 3. § 312d wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 312d Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online- Benutzeroberflächen.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer zudem verpflichtet, seine Online- Benutzeroberfläche nach Maßgabe des Artikels 246b § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu konzipieren, zu organisieren und zu betreiben.“ 3. § 312g Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t „(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht 1. bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, 2. bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 2d Absatz 1 bis 5 des Vermögensanlagengesetzes ein Widerrufsrecht zusteht.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 4. In § 312j Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15“ durch die Angabe „Nummer 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15“ ersetzt. 5. u n v e r ä n d e r t 5. § 312l wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3. 6. § 356 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t (3) „Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat und der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. „(3) u n v e r ä n d e r t (4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt Satz 1 nicht, wenn der Verbraucher nicht nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.“ (4) u n v e r ä n d e r t b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6. b) u n v e r ä n d e r t 7. § 356a wird durch den folgenden § 356a ersetzt: 8. § 356a wird durch den folgenden § 356a ersetzt: „§ 356a „§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche (1) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein. (2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen: (2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen: 1. den Namen des Verbrauchers, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte, 2. u n v e r ä n d e r t 3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll. 3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist. (3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.“ (5) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 8. Die §§ 356c bis 356e werden durch die folgenden §§ 356c bis 356f ersetzt: 9. u n v e r ä n d e r t „§ 356c Widerrufsrecht bei Teilzeit- Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen (1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären. (2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts. (3) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt. (4) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 3 Satz 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt. (5) Hat der Verbraucher einen Teilzeit- Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechte- Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses vertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. § 356d Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. § 356e Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. § 356f Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 9. In § 358 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. 10. u n v e r ä n d e r t 10. § 491 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 11. u n v e r ä n d e r t „Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind nur § 491a Absatz 4 und § 495 Absatz 4 anwendbar.“ 11. § 491a Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. 12. u n v e r ä n d e r t 12. Nach § 495 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: 13. u n v e r ä n d e r t „(4) Bei Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und entsprechend Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.“ 13. In § 496 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1, 3 und 4“ durch die Angabe „Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt. 14. u n v e r ä n d e r t 14. § 630f wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Patientenakte“ durch die Angabe „Behandlungsakte“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Patientenakten“ durch die Angabe „Behandlungsakten“ ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Patientenakte“ durch die Angabe „Behandlungsakte“ ersetzt. 15. § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt: 16. § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt: „§ 630g „§ 630g Einsichtnahme in die Behandlungsakte Einsichtnahme in die Behandlungsakte (1) Dem Patienten steht ergänzend zu seinen Rechten nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn be- Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Einsicht in die gesamte ihn betreffende Behandlungsakte zu. Für die Einsichtnahme in die Behandlungsakte gilt § 811 entsprechend. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Vorschriften des Artikels 12 Absatz 3 und 5 und des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten entsprechend. treffende Behandlungsakte zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. (2) Die Rechte nach Absatz 1 und nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung des Anspruchs nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Ablehnung der Einsichtnahme sind zu begründen. (2) Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit ihrer Geltendmachung der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.“ (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. (4) Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.“ 16. In § 630h Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Patientenakte“ durch die Angabe „Behandlungsakte“ ersetzt. 17. u n v e r ä n d e r t 17. In § 651w Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. 18. u n v e r ä n d e r t 18. In § 1631e Absatz 6 wird die Angabe „Patientenakte“ durch die Angabe „Behandlungsakte“ ersetzt. 19. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Nummer 2 wird gestrichen. b) Nummer 3 wird zu Nummer 2. 2. Artikel 246a § 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster- Widerrufsformular in der Anlage 2 sowie gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,“. bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. darüber, dass der Verbraucher, wenn er das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Unternehmer ausdrücklich schon die Erbringung vertraglicher Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat, dem Unternehmer einen angemessenen Betrag nach § 357a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet a) für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zah- Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses lung eines Preises vorsieht, oder b) für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder in nicht begrenztem Umfang oder von Fernwärme.“ b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 5 und 6“ ersetzt. 3. Artikel 246b wird durch den folgenden Artikel 246b ersetzt: 3. Artikel 246b wird durch den folgenden Artikel 246b ersetzt: „Artikel 246b „Artikel 246b Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen; Gestaltung der Online- Benutzeroberfläche § 1 § 1 Informationspflichten u n v e r ä n d e r t (1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Willenserklärung folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, 2. die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Unternehmer beziehungsweise gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, anbietet, 3. einschlägige Kontaktangaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer sowie gegebenenfalls an Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses den Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten, 4. wenn der Unternehmer in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung, 5. soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, den Namen, die Anschrift, die Website und etwaige andere Kontaktangaben der zuständigen Aufsichtsbehörde, 6. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung, 7. den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, 8. gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall, 9. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist, 10. gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und einen Hinweis, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind, 11. einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, 12. etwaige Beschränkungen des Zeitraums, währenddessen die gemäß diesem Absatz zur Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Verfügung gestellten Informationen gültig sind, 13. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, 14. etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden, 15. wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden werden, Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden, 16. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und für den Fall, dass ein Widerrufsrecht besteht, Angaben zur Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts, 17. die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat, 18. Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden, 19. praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, darunter Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu anderen einschlägigen Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Widerrufserklärung, und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 20. etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder das zuständige Gericht bestimmen, Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 21. in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden sowie über die Sprache oder die Sprachen, zu deren Benutzung sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers für die Kommunikation während der Laufzeit des Fernabsatzvertrags verpflichtet, 22. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang, 23. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 2014/49/EU in der Fassung vom 16. April 2014 und die Richtlinie 97/9/EG in der Fassung vom 3. März 1997 fallen. (2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits in anderen Vorschriften Bestimmungen zu vorvertraglichen Informationspflichten enthalten sind. Informationspflichten nach dem Vermögensanlagengesetz und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sind keine Informationspflichten nach Satz 1. Enthalten die anderen Vorschriften keine Informationen zum Widerrufsrecht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 16 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechts zu informieren. (3) Bei einem Telefongespräch hat der Unternehmer nur die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16 zur Verfügung zu stellen, bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist. Er hat den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Absatz 1 genannten Informationen zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 2 § 2 Formale Anforderungen u n v e r ä n d e r t (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Informationen nach § 1 Absatz 1 in klarer und verständlicher Sprache leicht lesbar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich Sehbehinderungen, sind bei Fernabsatzverträgen diese Informationen auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Im Falle des § 1 Absatz 3 sind dem Verbraucher die übrigen Informationen nach § 1 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. (2) Werden bei einem Fernabsatzvertrag die Informationen nach § 1 Absatz 1 weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, bereitgestellt, hat der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Widerrufs nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie an das Verfahren für den Widerruf zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem Tag und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrages auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. (3) Werden die Informationen nach § 1 Absatz 1 auf elektronischem Wege bereitgestellt, kann der Unternehmer diese schichten; dies gilt nicht für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen. Im Falle der Schichtung muss es möglich sein, die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken. Der Unternehmer hat dem Verbraucher alle in § 1 Absatz 1 genannten Informationen vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen. § 3 § 3 Angemessene Erläuterungen Angemessene Erläuterungen (1) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages kostenfrei auf einem dauerhaften Datenträger angemessene Erläuterungen (1) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses zur Verfügung zu stellen, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Hierzu hat der Unternehmer 1. die erforderlichen vorvertraglichen Informationen zu übermitteln, 2. die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen, zu erläutern sowie 3. auf die besonderen Folgen hinzuweisen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Folgen bei Zahlungsausfall und Zahlungsverzug. Bei einem Telefongespräch findet § 1 Absatz 3 entsprechende Anwendung. (2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn für den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits in anderen Vorschriften Bestimmungen zu angemessenen Erläuterungen enthalten sind. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Verwendet der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Online-Tools, hat der Unternehmer auf Verlangen des Verbrauchers vor Vertragsschluss sowie in begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss menschliches Eingreifen bereitzustellen.“ (3) Verwendet der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Online-Tools, hat der Unternehmer auf Verlangen des Verbrauchers vor Vertragsschluss sowie in begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss menschliches Eingreifen bereitzustellen. § 4 Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche (1) Der Unternehmer hat seine Online- Benutzeroberfläche so zu konzipieren, organisieren und betreiben, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen nicht manipuliert oder anderweitig in seiner Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert wird. (2) Insbesondere ist unzulässig: 1. eine stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn der Verbraucher, der Empfänger der Dienstleistung ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen, Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. die wiederholte Aufforderung an den Verbraucher, der Empfänger der Dienstleistung ist, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Pop-up-Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird, und 3. die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst.“ 4. Artikel 246e wird wie folgt geändert: 4. Artikel 246e wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: aa) u n v e r ä n d e r t „(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 oder um einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions- Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 handelt, ist verboten.“ bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. aaa) u n v e r ä n d e r t bbb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt: bbb) u n v e r ä n d e r t „3a. der Verbraucher nicht nach § 312a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kenntnis gesetzt wird,“. ccc) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen. ccc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. der Verbraucher nicht nach § 312a Absatz 2 Satz 1 oder § 312d Absatz 1 und 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird oder der Unternehmer seine Online- Benutzeroberfläche nicht nach Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 312d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs konzipiert, organisiert oder betreibt,“. ddd) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt: ddd) u n v e r ä n d e r t „6a. dem Verbraucher entgegen Artikel 246b § 3 Absatz 3 kein menschliches Eingreifen bereitgestellt wird,“. eee) Nummer 12 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: eee) u n v e r ä n d e r t „c) eine empfangene Leistung dem Verbraucher nicht nach § 355 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 1 bis 3 oder mit § 357b Absatz 1 und 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird oder“. fff) In Nummer 14 wird die Angabe „wird oder“ durch die Angabe „wird,“ ersetzt. fff) u n v e r ä n d e r t ggg) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt: ggg) u n v e r ä n d e r t „14a. eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach Maßgabe von § 356a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetz- Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses buchs übermittelt wird, oder“. b) § 2 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt: b) § 2 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt: „(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. „(2) u n v e r ä n d e r t (3) Gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Unternehmer in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielt hat, die von dem Verstoß betroffen sind. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. (3) u n v e r ä n d e r t (4) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 geahndet werden. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt.“ (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.“ 5. Artikel 247 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) § 1 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen. b) § 2 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. c) In § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 6. Artikel 248 § 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 6. u n v e r ä n d e r t „Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 10 bis 14, 16 und 23 und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 genannten Informationspflichten.“ 7. Anlage 1 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) Gestaltungshinweis 3 wird durch den folgenden Gestaltungshinweis 3 ersetzt: „3 Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [ Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“ Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite … [Internet- Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E- Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“ “ b) Gestaltungshinweis 6 wird durch den folgenden Gestaltungshinweis 6 ersetzt: „6 Im Falle eines Vertrags, der die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme zum Gegenstand hat, fügen Sie Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.“ “ 8. Die Anlagen 3 bis 3b werden gestrichen. 8. u n v e r ä n d e r t 9. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) In Abschnitt „1. Kreditgeber“ Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 und 4“ durch die Angabe „Nummer 1 und 2“ ersetzt. b) Abschnitt „11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten und besteht kein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, ob er über ein Widerrufsrecht nach § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht.“ c) In Abschnitt „14. Weitere Angaben“ Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 17“ durch die Angabe „Nummer 21“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 3 Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 5d ersetzt: a) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 5d ersetzt: „5. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung, die die Kommission auf Grundlage von Artikel 22a Absatz 2 der Richtline 2011/83/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 festgelegt hat, „5. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025, 5a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung, die die Kommission auf Grundlage von Artikel 22a Absatz 4 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 festgelegt hat, 5a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025, 5b. das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, 5b. u n v e r ä n d e r t 5c. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien, 5c. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 5d. für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen die Mindestdauer, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, für die der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt,“. 5d. u n v e r ä n d e r t b) In Nummer 7 wird die Angabe „und“ gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t c) In Nummer 8 wird die Angabe „müssen.“ Durch die Angabe „müssen,“ ersetzt. c) u n v e r ä n d e r t d) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt: d) u n v e r ä n d e r t „9. gegebenenfalls den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren und 10. wenn Nummer 9 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.“ 2. Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgenden Nummern 10 bis 11c ersetzt: a) Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgenden Nummern 10 bis 11c ersetzt: „10. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden, „10. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 11. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung, die die Kommission auf Grundlage von Artikel 22a Absatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 festgelegt hat, 11. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025, 11a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung, die die Kommission auf Grundlage von Artikel 22a Absatz 4 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 festgelegt hat, 11a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025, 11b. einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, 11b. u n v e r ä n d e r t 11c. für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen die Mindestdauer, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, für die der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt,“. 11c. u n v e r ä n d e r t b) In Nummer 18 wird die Angabe „müssen, und“ durch die Angabe „müssen,“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t c) In Nummer 19 wird die Angabe „Zugangsvoraussetzungen.“ Durch die Angabe „Zugangsvoraussetzungen,“ ersetzt. c) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses d) Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20 und 21 eingefügt: d) u n v e r ä n d e r t „20. Gegebenenfalls den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren und 21. wenn Nummer 20 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.“ Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Die Angabe zu der Anlage wird gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 216 wird die folgende Angabe eingefügt: „Anlage (zu § 8 Absatz 5 Satz 1) Muster für Widerrufsbelehrung“. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer“ durch die Angabe „Vor Abschluss des Versicherungsvertrages hat der Versicherer den Versicherungsnehmer“ ersetzt. 2. u n v e r ä n d e r t 3. § 7 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses rium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen, 1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, 2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind, 3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und - gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, mitzuteilen sind, 4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und 5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind. (3) Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Absatz 2 sind zu beachten: 1. die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024, 2. die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024, 3. die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023, 4. die technischen Durchführungsstandards, die die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses die betriebliche Altersversorgung nach der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023 erarbeitet und die von der Kommission der Europäischen Union nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in der Fassung vom 27. November 2024 erlassen worden sind, und 5. die delegierten Rechtsakte, die von der Kommission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023, erlassen worden sind.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. c) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen. 4. § 8 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, ist § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.“ b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt: „(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht, bevor folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG- Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und 2. eine Belehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts nach Absatz 1, Angaben zur Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Namens und der ladungsfähigen Anschrift desjenigen, dem gegenüber der Widerruf Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses zu erklären ist, und des Betrags, den der Versicherungsnehmer gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts. Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder für die ein PEPP- Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP- Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 2 und 3 obliegt dem Versicherer. (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko nach § 210 Absatz 2. (4) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 über sein Widerrufsrecht nach Absatz 1 belehrt wurde. (5) Die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 von dem Muster abweichen. Be- Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses schränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen.“ 5. § 9 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: „(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, so sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. (2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von Absatz 1 nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren, wenn der Versicherungsnehmer 1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und 2. bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Versicherungsleistungen, die er vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat, nicht zurückzugewähren. (3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer abweichend von Absatz 1 1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und 2. zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zurückzugewähren, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Für den Versicherungsnehmer gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (4) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllt, ist bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Der Versicherer hat in diesem Fall abweichend von Absatz 1 1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und 2. den auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien nur in Höhe des Betrages zurückzugewähren, der die vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommenen Leistungen übersteigt. Für den Versicherungsnehmer gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5 und Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dem Versicherungsnehmer dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.“ 6. § 152 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: „(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. § 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden. (2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1 1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und 2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. (3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1 1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und 2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren. (4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 7. In § 171 wird die Angabe „§ 152 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 152 Absatz 1 bis 4“ ersetzt. 7. u n v e r ä n d e r t 8. § 211 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 8. u n v e r ä n d e r t „1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 bis 4; für die §§ 7 bis 9 und 152 Absatz 1 bis 4 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;“. 9. Die Anlage wird wie folgt geändert: 9. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „Anlage“ wird die Angabe „(zu § 8 Absatz 4 Satz 1)“ durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 5 Satz 1)“ ersetzt. a) u n v e r ä n d e r t b) Abschnitt 1 Widerrufsfolgen wird durch die folgenden Widerrufsfolgen ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [ einen Betrag in Höhe von …]7. [Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.]8 Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.9“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses c) Abschnitt 1 Besondere Hinweise wird durch die folgenden Besonderen Hinweise ersetzt: c) u n v e r ä n d e r t „Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens [zwölf Monate und 14 Tage]9a nach dem Vertragsschluss.“ d) Gestaltungshinweis 1 wird durch den folgenden Gestaltungshinweis 1 ersetzt: d) u n v e r ä n d e r t „1 Für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung, auf die § 152 VVG nach § 176 VVG entsprechend anzuwenden ist, lautet der Klammerzusatz: „30“.“ e) Gestaltungshinweis 6 wird durch den folgenden Gestaltungshinweis 6 ersetzt: e) Gestaltungshinweis 6 wird durch den folgenden Gestaltungshinweis 6 ersetzt: „6 Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer und E-Mail-Adresse. „6 Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer und E-Mail-Adresse. Wenn Sie eine Funktion, mit der der Versicherungsnehmer den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, bereitstellen oder zur Bereitstellung verpflichtet sind, fügen Sie danach folgenden Satz an: Wenn Sie eine Funktion, mit der der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung widerrufen kann, bereitstellen oder zur Bereitstellung verpflichtet sind, fügen Sie danach folgenden Satz an: „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [ Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online- Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Dau n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses tum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“ “ f) Die Gestaltungshinweise 8 und 9 werden durch die folgenden Gestaltungshinweise 8, 9 und 9a ersetzt: f) u n v e r ä n d e r t „8 Für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung, auf die § 152 VVG nach § 176 VVG entsprechend anzuwenden ist, lautet der Klammerzusatz für den Fall des § 152 Absatz 2 Nummer 2 VVG: „Der Versicherer hat Ihnen in diesem Fall den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile auszuzahlen.“ 9 Wird der Versicherungsvertrag mit einem zusammenhängenden Vertrag abgeschlossen, sind am Ende des Absatzes zu „Widerrufsfolgen“ folgende Sätze anzufügen: „Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.“ 9a Für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung, auf die § 152 VVG nach § 176 VVG entsprechend anzuwenden ist, lautet der Klammerzusatz: „24 Monate und 30 Tage“.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 5 Artikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes u n v e r ä n d e r t Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 2d Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“ Artikel 6 Artikel 6 Änderung der Preisangabenverordnung u n v e r ä n d e r t Die Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) wird wie folgt geändert: In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. Artikel 7 Artikel 7 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs u n v e r ä n d e r t Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 305 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 8 Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 27b Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe „Patientenakte gemäß § 630g Absatz 2“ durch die Angabe „Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. 2. In § 341 Absatz 2 Nummer 15, § 347 Absatz 5 Satz 1 und § 348 Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. Artikel 9 Artikel 9 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung u n v e r ä n d e r t Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Untersuchungslagen herauszugeben.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 10 Artikel 10 Inkrafttreten Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 19. Juni 2026 in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 19. Juni 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 14 bis 16 und 18 sowie die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 15 bis 17 und 19 sowie die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 treten am 27. September 2026 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 treten am 27. September 2026 in Kraft. EU-Rechtsakte: EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (Abl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) 1. Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) 2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Abl. L 335 vom 17.12.2009; S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024 (Abl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist 2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009; S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (Abl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1 vom 27. November 2024 (Abl. L, 2025/1, 8.1.2025) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025) geändert worden ist 4. Richtline 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 (Abl. L, 2024/825, 6.3.2024) geändert worden ist 4. Richtline 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024) geändert worden ist 5. Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Abl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37) 5. Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37) Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 6. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (Abl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (Abl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist 6. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist 7. Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Abl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 vom 5. Dezember 2023 (Abl. L, 2024/896, 20.3.2024) geändert worden ist 7. Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 vom 5. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/896, 20.3.2024) geändert worden ist 8. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Abl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) 8. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) 9. Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Abl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024 (Abl. L, 2024/3228, 30.12.2024) geändert worden ist 9. Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024) geändert worden ist 10. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (Abl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (Abl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist 10. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist 11. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie (ABl. L, 2025/1960, 2.10.2025) Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Stefan Möller, Nadine Heselhaus, Dr. Till Steffen und Christin Willnat A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1856 in seiner 34. Sitzung am 16. Oktober 2025 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung auf Drucksache 21/2463 wurde mit Drucksache 21/2669 Nr. 20 ebenfalls an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlagen auf Drucksachen 21/1856, 21/2463 in seiner 21. Sitzung am 17. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Zuvor hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)45neu zu empfehlen. Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 21(6)31 empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abzulehnen. Hinsichtlich des Entschließungsantrags der Fraktion Die Linke wird mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung empfohlen. Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlagen auf Drucksachen 21/1856, 21/2463 in seiner 22. Sitzung am 17. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Zuvor hat der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD beschlossen, die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)45neu zu empfehlen. Hinsichtlich des Entschließungsantrages der Fraktion Die Linke wird mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung empfohlen. Mit Blick auf Drucksache 21/2463 empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit Kenntnisnahme. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1856 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 14. Sitzung am 10. November 2025 durchgeführt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen: Georg Grünhoff Rechtsanwalt, Handelsverband Deutschland e. V. Tatjana Halm Verbraucherzentrale Bayern e. V. Referatsleiterin Recht und Digitales Axel Kleinlein mathconcepts Felix Methmann Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Leiter Team Recht und Handel Dr. Maximilian Ott Rechtsanwalt, Bundesrechtsanwaltskammer Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel Universität Bayreuth Florian Schönberg Sozialverband Deutschland Bundesverband Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 14. Sitzung vom 10. November 2025 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen. In seiner 18. Sitzung am 17. Dezember 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1856, 21/2463 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)45neu, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde. Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)31, den die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht hatte, mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt. Mit diesem Änderungsantrag wollte die Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN insbesondere die Einsichtnahme in die Behandlungsakte nach § 630g BGB weiter konkretisieren. Die Fraktion Die Linke hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1856 folgenden Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)27 in den Ausschuss eingebracht: „Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts verpasst die Bundesregierung erneut die Gelegenheit, das Verbraucherschutzrecht sozial-, umwelt- und digitalpolitisch fortzuentwickeln. Statt eines klaren Rahmens für sichere, barrierefreie und gerechte Vertragsabschlüsse legt sie ein rein technisches Umsetzungswerk vor, das zwar europäische Vorgaben erfüllt, aber weder den Alltag der Verbraucher*innen erleichtert noch strukturelle Missstände behebt. Die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion ist grundsätzlich sinnvoll, doch bleibt sie ohne soziale und barrierefreie Ausgestaltung ein Instrument für die Wirtschaft, nicht für die Verbraucher*innen. Die geplante Einschränkung des sogenannten ewigen Widerrufsrechts schwächt den Rechtsschutz von Menschen, die unvollständig oder fehlerhaft belehrt wurden. Gerade sie brauchen aber längerfristige Möglichkeiten, sich von nachteiligen Verträgen zu lösen. Auch im Versicherungsvertragsrecht fehlen soziale Leitplanken. Versicherungsnehmer*innen müssen künftig mit noch komplexeren digitalen Verfahren umgehen, ohne dass die Informations- und Beratungspflichten wesentlich verbessert werden. Die Bundesregierung belässt es bei formalen Anpassungen, sie unterlässt es, Verständlichkeit, Transparenz und soziale Zugänglichkeit verbindlich zu sichern. Zudem bleibt ungenutzt, dass beide EU-Richtlinien ausdrücklich die Förderung nachhaltigen Konsums und ökologischer Transparenz verlangen. Der Gesetzentwurf bietet weder klare Informationspflichten zu Reparierbarkeit, Haltbarkeit und ökologischen Eigenschaften, noch schafft er Anreize für faire, ressourcenschonende Geschäftsmodelle. Ein „ökologischer Wandel“ kann nur gelingen, wenn Verbraucher*innen nachvollziehbare, überprüfbare und sozial gerechte Informationen erhalten und wenn diese nicht von Kaufkraft, Bildungsgrad oder digitaler Ausstattung abhängen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. das Widerrufsrecht sozial und verbraucherfreundlich auszugestalten, indem a) das sogenannte ewige Widerrufsrecht bei fehlerhafter oder unterlassener Belehrung beibehalten wird, b) die Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn Verbraucher*innen vollständig, verständlich und barrierefrei belehrt wurden, c) bei Online-Verträgen die neue elektronische Widerrufsfunktion verpflichtend barrierefrei, gut sichtbar, ohne versteckte Menüs oder Zusatzhürden bereitgestellt wird, d) jeder Widerruf kostenfrei bleibt und automatisch eine digitale Eingangsbestätigung ausgelöst wird. 2. den Schutz bei Fernabsatz- und Online-Verträgen zu stärken, durch a) klare Informationspflichten in einfacher Sprache, b) Pflicht-Hinweise zu Kosten, Laufzeiten, Nachhaltigkeits- und Reparaturinformationen, c) eine gesetzliche Verpflichtung, digitale Vertragsunterlagen dauerhaft abrufbar und speicherbar zur Verfügung zu stellen, d) verbindliche Regeln gegen manipulative Nutzeroberflächen („Dark Patterns“) und gegen algorithmische Diskriminierung beim Angebot personalisierter Preise. 3. die Transparenz und soziale Fairness im Versicherungsvertragsrecht zu erhöhen, mit verlässlicher Kofinanzierung des Bundes, a) indem sämtliche Belehrungen und Vertragsinformationen kostenfrei, barrierefrei und in verständlicher Sprache bereitgestellt werden, b) bei Fernabsatz-Versicherungsverträgen eine eindeutige Opt-in-Pflicht für elektronische Kommunikation und Aufzeichnung eingeführt wird, c) bei Versicherungen mit digitaler Abwicklung eine menschenbasierte Nachberatung verpflichtend vorzusehen ist, wenn Kund*innen dies wünschen, d) das Widerrufsrecht bei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen zu verlängern und Rückabwicklungen sozialverträglich zu gestalten. 4. ökologische und soziale Transparenzpflichten verbindlich zu machen, a) durch verpflichtende Angaben zu Reparierbarkeit, Haltbarkeit, Software-Updates und Ersatzteilverfügbarkeit, b) durch gesetzliche Regelung eines Reparatur- und Nachhaltigkeitslabels für alle Waren mit digitalen Elementen, c) durch klare Informationspflichten über ökologische und soziale Faktoren bei Finanz- und Versicherungsprodukten. 5. die digitale Teilhabe zu sichern, indem a) alle Verbraucherrechte, Widerrufsformulare und Vertragsinformationen in barrierefreien, mehrsprachigen Formaten bereitgestellt werden, b) Verbraucher*innen mit eingeschränkter digitaler Kompetenz ein analoger, gleichwertiger Widerrufs- und Informationsweg garantiert wird, c) die technische Gestaltung staatlich überprüft und zertifiziert wird, um Missbrauch und Intransparenz zu vermeiden. 6. eine umfassende Informations- und Aufklärungsoffensive zur Verbraucherrechte-Novelle zu starten, a) über Beratungsstellen, Schulen und Verbraucherzentralen, b) mit besonderem Fokus auf digitale Vertragsabschlüsse, Widerrufsrechte und nachhaltigen Konsum, c) flankiert durch eine dauerhafte Bundesförderung der Verbraucherbildung. 7. eine unabhängige Evaluierung der Gesetzesfolgen innerhalb von drei Jahren vorzunehmen, a) unter Beteiligung von Verbraucherverbänden, Sozialforschung und Datenschutzaufsicht, b) mit jährlichem Bericht an den Bundestag über Nutzung, Barrierefreiheit und Wirksamkeit der neuen Regelungen, c) einschließlich Vorschlägen zur Stärkung sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verantwortung.“ Der Rechtsausschuss hat diesen Entschließungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Die Fraktion der CDU/CSU führt aus, dass man einige in der Anhörung angebrachten Anregungen aufgegriffen und im Änderungsantrag übernommen habe. Eine Änderung sei die Aufnahme des Verbots von sogenannten Dark Patterns, die nunmehr ins Vertragsrecht aufgenommen worden sei. Die Regelungen zur Behandlungsakte seien genauer gefasst worden, um mehr Klarheit zu schaffen. Auch sei die Regelung über den Widerruf durch den Widerrufsbutton, der auch durch Anklicken eines Hyperlinks oder über einen QR-Code ausgeübt werden könne, in der Begründung zum Änderungsantrag näher erläutert worden. Das Thema der Rechtsfolgenabschätzung habe man ebenfalls aufgegriffen. Dabei sei ein guter Kompromiss gelungen, mit dem sowohl die Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die Unternehmen sehr gut zurechtkämen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass die Einrichtung eines Widerrufsbuttons sehr sinnvoll sei, wie man bereits beim Kündigungsbutton habe sehen können. Für den Verbraucher sei es häufig angezeigt, sowohl zu widerrufen als auch zu kündigen. Wenn nur das eine erleichtert werde, griffen Verbraucherinnen und Verbraucher gegebenenfalls zum falschen Instrument. Durch die Erfahrung mit dem bereits eingeführten Kündigungsbutton wisse man, dass man zur Durchsetzung der Verbraucherrechte starke klagebefugte Verbraucherverbände benötige. In der letzten Wahlperiode seien die Klagerechte der Verbraucherverbände erweitert worden, aber gleichzeitig müssten sie auch materiell ausgestattet werden. Die wirkungsvolle Durchsetzung der Verbraucherrechte werde nur mit Hilfe der Verbände gelingen. Nur diese könnten die Seiten der Anbieter analysieren und auf das Vorhandensein eines Widerrufsbuttons kontrollieren, nicht die einzelnen Verbraucherinnen und Verbraucher. Falsch sei jedoch die Verankerung des Widerrufsrechts im Versicherungsvertragsrechts. Sinnvoller sei es, an dem Widerrufsrecht in der bisherigen Form festzuhalten. Wichtig sei, dass Versicherungen einen Anreiz hätten, die Verbraucherinnen und Verbraucher korrekt zu belehren, damit diese über ihre Möglichkeiten informiert seien. Gerade telefonische Vertragsabschlüsse seien geeignet, Verträge „unterzuschieben“. Seriöse Anbieter würden bei einem fernmündlichen Vertragsabschluss von sich aus bereits jetzt im Anschluss die wesentlichen Informationen in Textform übermitteln. Ein Verzicht auf eine solche schriftliche Bestätigung nutze nur denjenigen, die Missverständnisse bei einem telefonischen Abschluss bewusst ausnutzten wollten. Das gleiche gelte für die Widerrufsfrist von Haustürgeschäften, die mit 14 Tagen zu kurz bemessen sei. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlage daher eine Widerrufsfrist von 30 Tagen vor. Seriöse Anbieter hätten bei einer längeren Frist nichts zu befürchten. Die kurze Frist helfe nur denjenigen, die den Überrumpelungseffekt ausnutzen würden. Die Fraktion der SPD hob die Bedeutung des Widerrufsbuttons hervor. Genauso einfach, wie man Verträge im Internet abschließen könne, so einfach müsse man sie auch widerrufen können. Ebenso wichtig und notwendig sei die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Patientenakte. Patientinnen und Patienten müssten auf ihr Verlangen hin vollständige Einsicht erhalten können. Das Verbot von „Dark Patterns“ werde jetzt im Zivilrecht geregelt, was zur Stärkung führe. Die von der Verbraucherrechte-Richtlinie benannten drei Beispiele von „Dark Patterns“ seien alle in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. B. Besonderer Teil A. Allgemeines Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/1856 verwiesen. Das gilt grundsätzlich auch für die Begründung zu Artikel 1 Nummer 9 (Einfügung des neuen § 356a BGB). Nach dem Ergebnis der Anhörung ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz der Auffassung, dass die Umsetzung der elektronischen Widerrufsfunktion außerhalb des Kundenkontos in der Praxis nicht zu schwierig gestaltet werden dürfte. Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 356a BGB der Nutzung von Hyperlinks oder QR-Codes nicht entgegensteht. Maßgabe ist jedoch, dass nach Artikel 11a Absatz 1 Satz 4 der Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung die Widerrufsfunktion „auf der Online-Benutzeroberfläche“ hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein muss. Wenn Hyperlinks oder QR-Codes den Zugang zur Online-Benutzeroberfläche vereinfachen, steht das dem von der Richtlinie vorgesehenen Verfahren nicht entgegen. Wie bereits der Wortlaut von § 356a Absatz 2 BGB – in 1:1 Umsetzung von Artikel 11a Absatz 2 der geänderten Verbraucherrechte-Richtlinie – deutlich macht, ist die (erneute) Eingabe von Kundendaten nicht zwingend erforderlich, wenn die Angaben zur Identifizierung – ähnlich wie in einem Kundenkonto – bereits vorhanden sind (vergleiche zur nicht erforderlichen erneuten Identifizierung auch Erwägungsgrund 37). B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) Zu Nummer 3 (Änderung des § 312d BGB) Die Umsetzung von Artikel 16e der Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung hat nach Ansicht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Zivilrecht zu erfolgen. Denn durch die Verortung einer Regelung zum Schutz von Verbrauchern in Bezug auf Online-Benutzeroberflächen in der Verbraucherrechte-Richtlinie, die „beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz“ gelten soll, hat der europäische Gesetzgeber deutlich gemacht, dass es sich hierbei um eine zivilrechtliche Verpflichtung handelt. Sie ist damit zum einen im Rahmen der Vertragsauslegung heranzuziehen und ihre Verletzung unterliegt zudem dem zivilrechtlichen Rechtsfolgenregime. Dies wäre durch eine alleinige Umsetzung von Artikel 16e der Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht gewährleistet. Für eine Verortung im Zivilrecht ist zunächst eine Verankerung der Gestaltungsvorgaben im BGB erforderlich. Da die Vorgaben für die Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten sollen, bietet sich hierfür an, die bereits bestehende Regelung des § 312d Absatz 2 BGB über die Informationspflichten, die vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfüllen sind, für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen um einen Verweis auf die neuen Gestaltungspflichten zu ergänzen. Hierfür ist zum einen die Paragrafenüberschrift zu ergänzen und zum anderen in Absatz 2 ein Verweis auf die entsprechende Neuregelung in Artikel 246b § 4 EGBGB aufzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung zu Artikel 246b § 4 EGBGB (Artikel 2 Nummer 3) verwiesen. Zu Nummer 8 (Änderung des § 356a BGB) Es handelt sich um eine gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs redaktionelle Korrektur zur Vermeidung von Unsicherheiten in Bezug auf das Wahlrecht des Verbrauchers gemäß Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe c der Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung, wonach „dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden wird.“ Damit nicht der Eindruck erweckt wird, der Unternehmer könnte von der vom Verbraucher ausgewählten Form des Kommunikationsmittels abweichen, wird die in der Bundestagsdrucksache 21/1856 in § 356a Absatz 2 Nummer 3 gewählte „Soll- Formulierung“ insoweit geändert, als dass die Eingangsbestätigung entsprechend dem Wortlaut der Richtlinie zwingend mit dem vom Verbraucher angegebenen Kommunikationsmittel zu übermitteln ist. Zu Nummer 16 (Änderung des § 630g BGB) Nach dem Ergebnis der Anhörung ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz der Auffassung, dass die durch die Änderung des § 630g BGB angestrebte Umsetzung des Urteils der Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023 (Rs. C-307/22) näher am Wortlaut des geltenden Rechts erfolgen und ein Verweis auf anwendbare Vorschriften des europäischen Rechts aus Gründen der besseren Lesbarkeit weitgehend vermieden werden sollte. Der neue Absatz 1 soll den Wortlaut der geltenden Absätze 1 und 2 aufnehmen, wobei die Gründe für eine Ablehnung der Einsichtnahme wie vom Regierungsentwurf vorgeschlagen ausschließlich in Absatz 2 verortet sind. Im Vergleich zur Fassung des Regierungsentwurfs kann somit aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Durchsetzung des Einsichtsrechts die Angabe „unverzüglich“ entsprechend der geltenden Rechtslage wieder in den Gesetzeswortlaut aufgenommen werden. Ebenso ist der Aspekt der Vollständigkeit wieder enthalten. Auf eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann hier verzichtet werden (zur Koordinierung mit dem Datenschutzrecht siehe unten die Ausführungen zu Absatz 4). Diesem Vorgehen stehen auch Vorgaben des EU-Rechts nicht entgegen. EU-Verordnungen gelten unmittelbar (Artikel  288 Absatz  2 AEUV). Es ist zwar grundsätzlich unzulässig, unionsrechtliche Vorschriften, die unmittelbare Geltung besitzen, im mitgliedstaatlichen Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot). Ausnahmen bestehen allerdings dort, wo die Verständlichkeit einer mitgliedstaatlichen Regelung dies erfordert. Insoweit hat der EuGH entschieden, dass „es nicht als ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht angesehen werden, daß Regionalgesetze im Interesse ihres inneren Zusammenhangs und ihrer Verständlichkeit für die Adressaten bestimmte Punkte der Gemeinschaftsverordnungen wiederholen“ (EuGH, Urteil vom 28. März 1985, Rs. C-272/83). Daher spricht hier nichts dagegen, den Begriff der Unverzüglichkeit, wie ihn auch Artikel 12 Absatz 3 DSGVO verwendet, an dieser Stelle zu wiederholen. Der Begriff „vollständig“ soll klarstellen, dass sich der Einsichtsanspruch auf alle behandlungsrelevanten Informationen bezieht. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Absatz 2 BGB. Dazu zählen auch nachträglich vorgenommene Ergänzungen des zunächst Dokumentierten. Solche Maßnahmen dürfen nicht in einer Weise erfolgen, dass die ursprüngliche Fassung der Patientenakte verdeckt oder verwischt wird. Vielmehr müssen die ursprünglichen Eintragungen erkennbar bleiben, und zudem ist deutlich zu machen, wann die Modifikationen vorgenommen worden sind. Bei elektronisch geführten Akten ist dies durch eine entsprechende Ausgestaltung der Software sicherzustellen. (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630f Rn. 13, 14). Durch Verwendung des Begriffs „vollständig“ soll sichergestellt werden, dass eine lückenlose Einsichtnahme gewährt wird. Mit dem in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs verwendeten Begriff „gesamt“ sollte insoweit aber keine Änderung des Regelungsgehalts vorgenommen werden. § 630g Absatz 3 BGB bleibt im Vergleich zum Regierungsentwurf unverändert. Der neue Absatz 4 dient der Koordinierung des zivilrechtlichen Anspruchs auf Einsicht in die Behandlungsakte mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach der DSGVO. Zunächst ist insoweit klarzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Rechte des Betroffenen neben den zivilrechtlichen Ansprüchen des Patienten unberührt bleiben; dem dient Absatz 4 Satz 1. Im Unterschied zum zivilrechtlichen Einsichtsrecht, das dem Patienten zusteht, kommt es für die datenschutzrechtlichen Ansprüche auf die Person des Betroffenen an; daher ist in Absatz 4 Satz 1 auch auf diesen abzustellen. Zugleich soll die im Regierungsentwurf vorgesehene Erstreckung der zivilrechtlichen Versagungsgründe auf datenschutzrechtliche Ansprüche beibehalten werden. Daher können diese datenschutzrechtlichen Ansprüche nur unberührt bleiben, „soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist“. Eine solche andere Regelung findet sich nunmehr in Absatz 4 Satz 3 (dazu sogleich). Entsprechend der eingangs zitierten EuGH-Rechtsprechung finden auf den zivilrechtlichen Anspruch auf Einsichtnahme die Maßgaben der DSGVO für die Geltendmachung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs Anwendung. Dies gilt namentlich für die Entgeltfreiheit der ersten Kopie, die in Artikel 15 Absatz 3 DSGVO geregelt ist. Was „erste Kopie“ im Sinne dieser Vorschrift und somit auch im Sinne von § 630g Absatz 1 Satz 4 BGB in der hier geänderten Fassung ist, bemisst sich somit (ausschließlich) nach der DSGVO. Auf diesen Umstand verweist der neue Satz 2. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Begründung des Regierungsentwurfs hingewiesen werden. Der neue § 630g Absatz 4 Satz 3 erstreckt hingegen umgekehrt die zivilrechtlichen Versagungsgründe des Absatzes 2 auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach der DSGVO. Er erfüllt damit die Funktion des § 630g Absatz 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Regierungsentwurfs. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Gesetzesbegründung kann hier verwiesen werden. Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB) Zu Nummer 3 (Änderung des Artikels 246b EGBGB) Wie bereits im Hinblick auf die Ergänzung von § 312d Absatz 2 BGB oben ausgeführt, soll die Vorgabe des Artikels 16e Absatz 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung im Zivilrecht erfolgen. Entsprechend der bisherigen Regelungstechnik wird daher in das BGB ein Verweis auf die entsprechende Norm im EGBGB aufgenommen, welche die genaueren Vorgaben enthält. Hinsichtlich der Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche ist diese Norm der neue Artikel 246b § 4 EGBGB. Aus diesem Grund wird auch die die Überschrift des Artikels 246b EGBGB entsprechend angepasst. Artikel 16e der geänderten Verbraucherrechte-Richtlinie betrifft manipulative oder anderweitige Praktiken von Unternehmern auf Online-Benutzeroberflächen, die geeignet sind, eine freie und informierte Entscheidung von Verbrauchern in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen (sogenannte Dark Patterns). Online-Benutzeroberflächen im Sinne dieser Vorschrift sind dasselbe wie „Online-Schnittstellen“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m des Gesetzes über digitale Dienste („Digital Services Act“). Sie umfassen also Software, einschließlich Webseiten und Teile von diesen, sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps. Nach Erwägungsgrund 41 der Richtlinie (EU) 2023/2673 wirkt sich das Problem der sogenannten Dark Patterns in besonderem Maße für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge aus. Daher soll es unzulässig sein, die Verbraucher, die Empfänger der Dienstleistung sind, durch den Aufbau, die Gestaltung oder die Funktionen einer Online-Schnittstelle oder eines Teils davon in die Irre zu führen oder zu etwas zu verleiten und ihre Autonomie, ihre Entscheidungsfreiheit oder ihre Auswahlmöglichkeiten zu beeinflussen oder zu beeinträchtigen. Dazu können unter anderem ausbeuterische Gestaltungsmuster zählen, mit denen der Verbraucher zu Entscheidungen oder Handlungen verleitet wird, die vorteilhaft für den Unternehmer, aber möglicherweise nicht im Interesse des Verbrauchers sind, indem Auswahlmöglichkeiten in einer nicht neutralen Weise präsentiert werden, etwa durch die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten durch visuelle, akustische oder sonstige Elemente. Artikel 16e Absatz 1 Satz 1 stellt in Bezug auf Dark Patterns zunächst den Grundsatz auf, dass Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz ihre Online-Benutzeroberfläche nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben dürfen, dass Verbraucher manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. Er überführt den Regelungsgehalt von Artikel 25 Absatz 1 des Digital Services Act, der nur für Online-Plattformen gilt, damit in den Regelungszusammenhang der Verbraucherrechte-Richtlinie mit den dort geltenden Maßgaben und Sanktionsmöglichkeiten. Das deutsche Zivilrecht kennt – anders als beispielsweise das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – bislang kein geschriebenes Verbot der Irreführung oder generell der unlauteren Beeinflussung von Verbrauchern. Daher ist diese Regelung in Artikel 16e Absatz 1 Satz 1 der geänderten Verbraucherrechte-Richtlinie im Zivilrecht zunächst in seiner allgemeinen Form aufzunehmen. Dem dient Artikel 246b § 4 Absatz 1 EGBGB. Artikel 246b § 4 Absatz 2 EGBGB enthält nun die spezifischen Verbote einzelner Dark Patterns, die in Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie vorgesehen sind. Diese entsprechen denjenigen Dark Patterns, für die Artikel 25 Absatz 3 des Digital Services Act der Kommission die Möglichkeit einräumt, Leitlinien herauszugeben. Dies sind: − die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn der Verbraucher als Empfänger der Dienstleistung aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen (z.B. sogenannte Visual Interference), Durch eine Hervorhebung auf der Online-Benutzeroberfläche können insbesondere solche Verbraucher, die unter Zeitdruck stehen oder für die die Komplexität der Angebotsgestaltung bereits eine Herausforderung darstellt, verleitet werden, eine vom Unternehmen gewünschte Auswahl zu treffen. Zur „stärkeren Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten“ können insbesondere Gestaltungen durch Farbe, Größe, Beschriftung oder sonstige Umstände im Web-Design zählen, die die Auswahlmöglichkeit graphisch gestalten. Dazu gehören aber auch Fälle, in denen für Verbraucher vorteilhafte Entscheidungen anders als durch das Design des Entscheidungsbuttons erschwert oder behindert werden, so wenn generell die für den Verbraucher vorteilhafte Entscheidung mehr Aufwand oder mehr Schritte im Web-Design erfordert, insbesondere durch lange Klick-Pfade. − die wiederholte Aufforderung an den Verbraucher als Empfänger der Dienstleistung, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch Einblendung eines Pop-up- Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird (sogenanntes Nagging), Das Nagging soll wegen der aggressiven und belästigenden Wirkung von immer wiederkehrenden Aufforderungen – so z. B. durch Pop-up-Fenster –, obwohl der Verbraucher bereits eine Auswahl bzw. eine Entscheidung getroffen hat, unzulässig sein. Denn diese wiederholten Aufforderungen können Verbraucher auch dazu verleiten, eine bereits getroffene Entscheidung zu revidieren, nur damit die immer wiederkehrenden Aufforderungen enden. Unter die Fallgruppe der „wiederholten Aufforderung zum Treffen einer Auswahl“ gehört auch, wenn der Verbraucher bewusst keinen Entscheidungsbutton anklickt, sondern die Webseite einfach schließt. Auch in diesem Fall liegt eine bewusste Entscheidung des Verbrauchers zur Ablehnung der angefragten Auswahl vor und gilt daher das Verbot der wiederholten Aufforderung. − sowie die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst (sogenanntes Roach Motel). Dies betrifft die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst. Denkbar sind hier beispielsweise irreführende Texte oder Design-Gestaltungen oder lange Klickpfade. Es gilt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit: Die Beendigung des Dienstes darf nicht aufwendiger sein als die Anmeldung. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie aufgefordert, zumindest eines dieser drei Dark Patterns ausdrücklich zu unterbinden. Als Ergebnis der Anhörung im Ausschuss zu diesem Entwurf wurde festgestellt, dass eine Priorisierung insoweit nicht möglich und nicht sinnvoll erscheint. Auch in der Anhörung im Ausschuss zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb wurde diese Thematik diskutiert. Daher sollen alle drei Verhaltensweisen ausdrücklich vertragsrechtlich für unzulässig erklärt werden. Zu Nummer 4 (Änderung des Artikels 246e EGBGB) Nach Artikel 24 Absatz 6 der Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass für Verletzungen der neu in die Richtlinie aufgenommenen Bestimmungen über Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 (so genannte CPC-Verordnung) erfolgen können. Hierzu ist für Fälle des Verstoßes gegen die neue zivilrechtliche Bestimmung zur Gestaltung von Online-Benutzeroberflächen eine Ergänzung von Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 4 EGBGB erforderlich. In Artikel 246e § 2 Absatz 6 EGBGB ist zudem die Zuständigkeit des Bundesamtes der Justiz vorzusehen, das diese Aufgabe an Stelle des Umweltbundesamtes ab dem 1. Januar 2026 wahrnimmt. Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB) Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 246 EGBGB) Die Gestaltung und der Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie sind mit Beschluss der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung festgelegt worden. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs wird an dieser Stelle insoweit lediglich konkretisiert. Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 246a EGBGB) Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen. Zu Artikel 4 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes) Zu Nummer 9 Buchstabe e (Änderung von Gestaltungshinweis 6 der Musterwiderrufsbelehrung) Es ist nicht ausgeschlossen, dass Versicherer im Interesse der Versicherungsnehmer auch dann freiwillig eine Online-Widerrufsfunktion bereitstellen, wenn der Vertrag nicht online geschlossen wurde. Daher wird Gestaltungshinweis 6 in der Musterwiderrufsbelehrung allgemeiner formuliert und somit auf alle Fälle bezogen, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Online-Widerrufsfunktion bereitstellt oder bereitzustellen verpflichtet ist. Da es danach nicht mehr für alle vom Gestaltungshinweis erfassten Fälle auf den online erfolgten Vertragsabschluss ankommt, wird zudem die insoweit präzisere Formulierung aus § 8 Absatz 1 Satz 1 VVG verwendet, wonach der Versicherungsnehmer „seine Vertragserklärung … widerrufen [kann]“. Zu Artikel 10 (Inkrafttreten) Aufgrund der geänderten Nummerierung in Artikel 1 ist Artikel 10 Absatz 2 anzupassen. Weiterhin sollen lediglich die Regelungen über die Einsichtnahme in die Behandlungsakte am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Berlin, den 17. Dezember 2025 Sebastian Steineke Berichterstatter Stefan Möller Berichterstatter Nadine Heselhaus Berichterstatterin Dr. Till Steffen Berichterstatter Christin Willnat Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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