Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (Bericht zu Drs. 21/1505, 21/2073, 21/2146 Nr. 1.12, 21/2778)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (Bericht zu Drs. 21/1505, 21/2073, 21/2146 Nr. 1.12, 21/2778)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2779
21. Wahlperiode 12.11.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1505, 21/2073, 21/2146 Nr. 1.12, 21/2778 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Bericht der Abgeordneten Dr. Dietmar Bartsch, Christian Haase, Mirco
Hanker, Svenja Schulze, Dr. Sebastian Schäfer
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Möglichkeiten zur Errichtung
elektronischer Dokumente zum Zwecke der Beurkundung durch Notarinnen und Notare wie
auch durch andere Urkundsstellen erheblich auszuweiten. Kernstück der Neuregelung
ist die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung
von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson. Auch für sonstige
Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente
anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz folgende
Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen:
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt eine Änderung in Artikel 3
Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzentwurfs dahingehend vor, dass in § 39a Absatz 1
Satz 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) die Angabe „Dokument“ durch die
Angabe „Zeugnis“ ersetzt wird. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Wortlaut in
§ 39a BeurkG-E vereinheitlicht werden. Mit der Änderung wird klargestellt, dass das
Zeugnis, zum Beispiel der Beglaubigungsvermerk, mit der qualifizierten
elektronischen Signatur des Notars beziehungsweise der Notarin zu versehen ist. Zusätzlicher
Erfüllungsaufwand oder zusätzliche finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen
Haushalte sind mit dieser Änderung nicht verbunden.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen
Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zwingende Haushaltsausgaben entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da
keine Verpflichtung zur Durchführung von elektronischen Präsenzbeurkundungen
eingeführt wird. Bei den nachfolgenden Schätzungen werden jeweils die Mittelwerte
angesetzt.
Es wird mit einmaligen Kosten für den öffentlichen Haushalt des Bundes in Höhe von
circa 830.000 Euro und wiederkehrenden Kosten in Höhe von 142.500 Euro gerechnet.
Für die öffentlichen Haushalte der Länder werden mit einmaligen Kosten in Höhe von
rund 17 Mio. Euro und wiederkehrenden Kosten in Höhe von 3,2 Mio. Euro und auf
Kommunalebene mit einmaligen Kosten in Höhe von 831.387 Euro und
wiederkehrenden Kosten in Höhe von 110.000 Euro gerechnet.
Es wird mit jährlich wiederkehrenden Entlastungen für den öffentlichen Haushalt des
Bundes in Höhe von circa 451.000 Euro, für die öffentlichen Haushalte der Länder in
Höhe von 915.000 Euro und für die Kommunen in Höhe von 2,3 Mio. Euro gerechnet.
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird finanziell und stellenmäßig
im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger kommt es zu einer jährlichen Entlastung von rund
1,28 Mio. Euro, die sich durch die Einführung der elektronischen Legalisation
ausländischer elektronischer Urkunden ergeben. Außerdem ergibt sich für die Bürgerinnen
und Bürger hierdurch eine jährliche zeitliche Entlastung von rund 235.000 Stunden.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es wird geschätzt, dass auf Bundesebene einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 830.000 Euro und – nach Abzug des jährlich entstehenden zusätzlichen
Erfüllungsaufwands – jährlich wiederkehrende Entlastungen in Höhe von rund 308.000
Euro entstehen. Auf der gesamten Verwaltungsebene Land (einschließlich der
Notarinnen und Notare sowie Kommunen) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von 22,9 Mio. Euro bei jährlichen Entlastungen in Höhe von 5,6 Mio. Euro.
Weitere Kosten
Keine.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 12. November 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Christian Haase
Berichterstatter
Mirco Hanker
Berichterstatter
Svenja Schulze
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Christian Haase (Berichterstattung)
- authored ← Dietmar Bartsch (Berichterstattung)
- authored ← Haushaltsausschuss
- authored ← Mirco Hanker (Berichterstattung)
- authored ← Sebastian Schäfer (Berichterstattung)
- authored ← Svenja Schulze (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT)