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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (Bericht zu Drs. 21/1505, 21/2073, 21/2146 Nr. 1.12, 21/2778)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2779 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (Bericht zu Drs. 21/1505, 21/2073, 21/2146 Nr. 1.12, 21/2778) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2779 21. Wahlperiode 12.11.2025 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1505, 21/2073, 21/2146 Nr. 1.12, 21/2778 – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung Bericht der Abgeordneten Dr. Dietmar Bartsch, Christian Haase, Mirco Hanker, Svenja Schulze, Dr. Sebastian Schäfer Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der Beurkundung durch Notarinnen und Notare wie auch durch andere Urkundsstellen erheblich auszuweiten. Kernstück der Neuregelung ist die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson. Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt eine Änderung in Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzentwurfs dahingehend vor, dass in § 39a Absatz 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) die Angabe „Dokument“ durch die Angabe „Zeugnis“ ersetzt wird. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Wortlaut in § 39a BeurkG-E vereinheitlicht werden. Mit der Änderung wird klargestellt, dass das Zeugnis, zum Beispiel der Beglaubigungsvermerk, mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Notars beziehungsweise der Notarin zu versehen ist. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand oder zusätzliche finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind mit dieser Änderung nicht verbunden. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zwingende Haushaltsausgaben entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da keine Verpflichtung zur Durchführung von elektronischen Präsenzbeurkundungen eingeführt wird. Bei den nachfolgenden Schätzungen werden jeweils die Mittelwerte angesetzt. Es wird mit einmaligen Kosten für den öffentlichen Haushalt des Bundes in Höhe von circa 830.000 Euro und wiederkehrenden Kosten in Höhe von 142.500 Euro gerechnet. Für die öffentlichen Haushalte der Länder werden mit einmaligen Kosten in Höhe von rund 17 Mio. Euro und wiederkehrenden Kosten in Höhe von 3,2 Mio. Euro und auf Kommunalebene mit einmaligen Kosten in Höhe von 831.387 Euro und wiederkehrenden Kosten in Höhe von 110.000 Euro gerechnet. Es wird mit jährlich wiederkehrenden Entlastungen für den öffentlichen Haushalt des Bundes in Höhe von circa 451.000 Euro, für die öffentlichen Haushalte der Länder in Höhe von 915.000 Euro und für die Kommunen in Höhe von 2,3 Mio. Euro gerechnet. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger kommt es zu einer jährlichen Entlastung von rund 1,28 Mio. Euro, die sich durch die Einführung der elektronischen Legalisation ausländischer elektronischer Urkunden ergeben. Außerdem ergibt sich für die Bürgerinnen und Bürger hierdurch eine jährliche zeitliche Entlastung von rund 235.000 Stunden. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es wird geschätzt, dass auf Bundesebene einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 830.000 Euro und – nach Abzug des jährlich entstehenden zusätzlichen Erfüllungsaufwands – jährlich wiederkehrende Entlastungen in Höhe von rund 308.000 Euro entstehen. Auf der gesamten Verwaltungsebene Land (einschließlich der Notarinnen und Notare sowie Kommunen) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 22,9 Mio. Euro bei jährlichen Entlastungen in Höhe von 5,6 Mio. Euro. Weitere Kosten Keine. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 12. November 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Christian Haase Berichterstatter Mirco Hanker Berichterstatter Svenja Schulze Berichterstatterin Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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