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zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1937, 21/2622 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2623 · Bericht · Original ↗

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zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1937, 21/2622 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2623 21. Wahlperiode 05.11.2025 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1937, 21/2622 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Dr. Michael Espendiller, Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die EU-Richtlinie 2023/2226 (21/1937, sogenannte DAC-8) in nationales Recht umzusetzen. Es soll eine Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt werden, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Darüber hinaus sollen die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente, namentlich elektronisches Geld (EGeld) und digitales Zentralbankgeld, ausgeweitet werden. Der Regierungsentwurf weist den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft unvollständig aus. Es wird nur der Aufwand abgebildet, der durch das Kryptowerte- Steuertransparenz-Gesetz entsteht. Es fehlen hingegen Berechnungen zu dem Aufwand, der sich für Finanzinstitute aufgrund der Änderungen des Finanzkonten- Informationsaustauschgesetzes ergibt. Die insoweit durchgeführte Nachermittlung des Erfüllungsaufwands ist in diesen Bericht eingeflossen. Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Der erste Änderungsantrag beinhaltet rein redaktionelle Anpassungen, der zweite Änderungsantrag betrifft klarstellende Änderungen am Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz. Mit dem dritten Änderungsantrag soll der Inkrafttretenszeitpunkt angepasst werden. Sämtliche Änderungsanträge sind ohne finanzielle Auswirkungen. Der zweite Änderungsantrag verringert den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Gesetz dient der Sicherung des Steueraufkommens. Auf Bundesebene entsteht zur Umsetzung folgender Vollzugsaufwand: Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 Titel in Tsd. Euro 0815 Tit. 422 01 213 562 562 743 788 Tit. 511 01 72 187 244 259 Tit. 812 01 36 93 122 129 Tit. 532 01 8.250 250 8.750 9.250 250 8.750 750 Summe 8.571 571 9.592 592 10.359 359 9.926 926 0816 Tit. 422 01 839 1.679 679 1.679 679 1.679 679 Tit. 511 01 799 1.817 817 1.817 817 1.817 817 Tit. 812 01 129 259 259 259 Tit. 532 01 3.240 3.240 .240 3.000 000 3.000 000 Tit. 812 02 2.700 700 3.900 900 0 0 Summe 7.707 707 10.895 895 6.755 755 6.755 755 0811 Tit. 634 03 305 648 698 711 Summe Epl. 08 / HH-Jahr 16.583 583 21.135 135 17.812 812 17.392 392 anteiliger Umstellungsaufwand 14.730 730 17.190 190 anteiliger laufender Aufwand 1.853 853 3.945 945 17.812 812 17.392 392 Gesamtsumme Epl. 08 72.922 922 Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einzelheiten sind Gegenstand der kommenden Haushaltsaufstellungsverfahren. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund von Selbstauskünften erhöht sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der jährliche Zeitaufwand um rund 72 000 Stunden. Zusätzlich entsteht einmalig ein Zeitaufwand in Höhe von rund 235 000 Stunden. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands aus Bürokratiekosten in Höhe von rund 747.000 Euro für die Bearbeitung der Selbstauskünfte und die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Es entsteht einmaliger Aufwand von rund 50,01 Mio. Euro. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One in, one out“-Regel (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015), da hiermit ausschließlich die DAC 8 1:1 umgesetzt wird. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 747 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 747 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 50.010 Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 72.119 Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 234.534 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Informationstechnikzentrum Bund insgesamt folgender Erfüllungsaufwand: Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 10.548 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 31.920 Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand in Form eines einmaligen Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung in den Steuerverwaltungen der Länder in Höhe von voraussichtlich rd. 530.500 Euro. Das Gesetz führt in den Finanzämtern durch qualifizierte Kenntnis von ertragsteuerlich relevanten Sachverhalten ggf. zu einer Aufwandsminderung durch eine erleichterte Sachverhaltsprüfung bzw. zu Mehraufwand bei bisher nicht bekannten Tatbeständen. Der personelle Mehr- bzw. Minderaufwand ist jedoch nicht quantifizierbar. Weitere Kosten Keine. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 5. November 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Mechthilde Wittmann Berichterstatterin Dr. Michael Espendiller Berichterstatter Kathrin Michel Berichterstatterin Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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