zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1937, 21/2622 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
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zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1937, 21/2622 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2623
21. Wahlperiode 05.11.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1937, 21/2622 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Dr. Michael Espendiller,
Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die EU-Richtlinie 2023/2226 (21/1937,
sogenannte DAC-8) in nationales Recht umzusetzen. Es soll eine Pflicht für Anbieter von
Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt werden, den Finanzbehörden Informationen
über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Darüber hinaus
sollen die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf
bestimmte digitale Zahlungsinstrumente, namentlich elektronisches Geld (EGeld) und
digitales Zentralbankgeld, ausgeweitet werden.
Der Regierungsentwurf weist den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft unvollständig
aus. Es wird nur der Aufwand abgebildet, der durch das Kryptowerte-
Steuertransparenz-Gesetz entsteht. Es fehlen hingegen Berechnungen zu dem Aufwand, der sich für
Finanzinstitute aufgrund der Änderungen des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes ergibt. Die insoweit durchgeführte Nachermittlung des Erfüllungsaufwands ist
in diesen Bericht eingeflossen.
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
Der erste Änderungsantrag beinhaltet rein redaktionelle Anpassungen, der zweite
Änderungsantrag betrifft klarstellende Änderungen am Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetz. Mit dem dritten Änderungsantrag soll der Inkrafttretenszeitpunkt
angepasst werden. Sämtliche Änderungsanträge sind ohne finanzielle Auswirkungen. Der
zweite Änderungsantrag verringert den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und
Bürger und die Wirtschaft.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz dient der Sicherung des Steueraufkommens.
Auf Bundesebene entsteht zur Umsetzung folgender Vollzugsaufwand:
Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028
Titel in Tsd. Euro
0815 Tit. 422 01 213 562
562
743 788
Tit. 511 01 72 187 244 259
Tit. 812 01 36 93 122 129
Tit. 532 01 8.250
250
8.750 9.250
250
8.750
750 Summe 8.571
571
9.592
592
10.359
359
9.926
926 0816 Tit. 422 01 839 1.679
679
1.679
679
1.679
679 Tit. 511 01 799 1.817
817
1.817
817
1.817
817 Tit. 812 01 129 259 259 259
Tit. 532 01 3.240 3.240
.240
3.000
000
3.000
000 Tit. 812 02 2.700
700
3.900
900
0 0
Summe 7.707
707
10.895
895
6.755
755
6.755
755 0811 Tit. 634 03 305 648 698 711
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 16.583
583
21.135
135
17.812
812
17.392
392 anteiliger
Umstellungsaufwand
14.730
730
17.190
190
anteiliger laufender
Aufwand
1.853
853
3.945
945
17.812
812
17.392
392
Gesamtsumme Epl. 08 72.922
922 Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einzelheiten sind Gegenstand der kommenden
Haushaltsaufstellungsverfahren.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund von Selbstauskünften erhöht sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der
jährliche Zeitaufwand um rund 72 000 Stunden. Zusätzlich entsteht einmalig ein
Zeitaufwand in Höhe von rund 235 000 Stunden.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands aus
Bürokratiekosten in Höhe von rund 747.000 Euro für die Bearbeitung der
Selbstauskünfte und die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Es entsteht einmaliger
Aufwand von rund 50,01 Mio. Euro.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One in, one
out“-Regel (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015), da hiermit ausschließlich die
DAC 8 1:1 umgesetzt wird.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 747
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 747
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 50.010
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 72.119
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 234.534
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht beim Bundeszentralamt für Steuern und beim
Informationstechnikzentrum Bund insgesamt folgender Erfüllungsaufwand:
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 10.548
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 31.920
Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand in Form eines einmaligen
Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung in den Steuerverwaltungen der Länder in Höhe von
voraussichtlich rd. 530.500 Euro.
Das Gesetz führt in den Finanzämtern durch qualifizierte Kenntnis von ertragsteuerlich
relevanten Sachverhalten ggf. zu einer Aufwandsminderung durch eine erleichterte
Sachverhaltsprüfung bzw. zu Mehraufwand bei bisher nicht bekannten Tatbeständen.
Der personelle Mehr- bzw. Minderaufwand ist jedoch nicht quantifizierbar.
Weitere Kosten
Keine.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen
der Fraktion der AfD für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 5. November 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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