Asylverfahren von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland (Antwort zu Drs. 21/1878)
Text
Asylverfahren von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland (Antwort zu Drs. 21/1878)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2341
21. Wahlperiode 21.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Max Lucks, Dr. Anton
Hofreiter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1878 –
Asylverfahren von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 16. April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rahmen
der Tatsachenrevision zwei Verfahren bezüglich der Aufnahmebedingungen
gesunder, alleinstehender Männer mit einem Schutzstatus in Griechenland
verhandelt und kam zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung ihrer Rechte aus
Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) und Artikel 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vorliegen (BVerwG 1 C 18.24 und
1C 19.24). Geklagt hatten ein 32-jähriger Mann aus Nord-Gaza und ein 32-
jähriger somalischer Staatsangehöriger. Beide Männer hatten einen
Schutzstatus in Griechenland erhalten, waren aber weiter nach Deutschland gereist und
hatten wegen der prekären Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in
Griechenland hier einen weiteren Asylantrag gestellt.
In der Urteilsbegründung, die inzwischen auch veröffentlicht wurde (BVerwG
1 C 18.24, Urteil vom 16. April 2025 | Bundesverwaltungsgericht), kommt das
BVerwG zu dem Ergebnis, dass männlichen, alleinstehenden, erwerbsfähigen
und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer
Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen
Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU-
Grundrechtecharta zur Folge haben, drohen. Asylanträge dieses Personenkreises in
Deutschland können daher nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes
(AsylG) als unzulässig abgelehnt werden.
Laut Bundesverwaltungsbericht sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende, arbeitsfähige, gesunde
und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme
materielle Notlage geraten würden, die es ihnen nicht erlaube, ihre
elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu
befriedigen. Das BVerwG gesteht zwar ein, dass viele Schutzberechtige
unmittelbar nach ihrer Ankunft keinen Zugang zu staatlichen
Unterstützungsleistungen haben. Grund dafür seien bürokratische Hürden und Wartezeiten bis
zum Erhalt der erforderlichen Dokumente. „Sie können aber voraussichtlich
zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit
grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen“, heißt es in der Mitteilung des
Gerichts. Im Übrigen könnten sie ihre Grundbedürfnisse durch eigenes Erwerbs-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 20. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
einkommen, „anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft“,
decken (Pressemitteilung Nr. 30/2025 | Bundesverwaltungsgericht).
In einem Rundschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) vom 25. April 2025, das das Portal FragdenStaat veröffentlicht hat (2
025-05-05-rundschreibenteilweisewiederaufnahmederentscheidungsttigkeitinf
llenmitinternationalemschutzstatusingriechenland_konvertiert_geschwaerz
t.pdf in Anfrage „Vorgehen in Fällen von Schutzberechtigten mit
Schutzanerkennung durch Griechenland“ – FragDenStaat) werden die Kriterien benannt,
nach denen Asylanträge von Personen mit Schutzstatus in Griechenland im
Lichte der vorgenannten BVerwG-Entscheidungen als unzulässig beschieden
werden können und die Abschiebung nach Griechenland angedroht werden
kann.
Bei den Asylverfahren von Personen, denen in Griechenland Schutz gewährt
wurde, ist nach dem BAMF-Rundschreiben künftig danach zu differenzieren,
ob aufgrund individueller Umstände eine Verletzung von Artikel 3 EMRK
bzw. Artikel 4 GRCh drohe oder ob keine derartigen individuellen
Besonderheiten vorlägen. Daraus leitet das BAMF folgende Leitlinien ab:
„Insbesondere“ bei nichtvulnerablen Personen komme eine Ablehnung von
Asylanträgen als unzulässig gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG infrage.
„Denn jedenfalls bei hinreichend gesunden, arbeitsfähigen, körperlich
belastbaren Personen, insbesondere Männern“ sei davon auszugehen, dass ihnen in
Griechenland keine Gefahr der Verelendung drohe (2025-05-05-rundschreiben
teilweisewiederaufnahmederentscheidungsttigkeitinfllenmitinternationalemsc
hutzstatusingriechenland_konvertiert_geschwaerzt.pdf in Anfrage „Vorgehen
in Fällen von Schutzberechtigten mit Schutzanerkennung durch Griechenland“
– FragDenStaat).
In der Anhörung des BAMF zur Zulässigkeit des Asylantrages ist umfassend
aufzuklären, ob Antragstellende zu diesem Personenkreis gehören.
1. In wie vielen Asylverfahren von Personen mit Schutzstatus in
Griechenland hat das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt
der Einreichung der Kleinen Anfrage Unzulässigkeitsentscheidungen
nach dem AsylG getroffen (bitte nach Geschlecht, Altersgruppen und
den zehn Hauptherkunftsländern auflisten)?
Bis zum 30. September 2025 wurden 17 283 Unzulässigkeitsentscheidungen
nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes (AsylG) getroffen. Weitere
Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl unzulässiger Asylverfahren nach § 29 I Nr. 2 AsylG von Personen
mit Schutzstatus in Griechenland nach Geschlecht (Stand: 30.09.2025)
Gesamt 17 283
darunter:
männlich 15 166
weiblich 2 117
Anzahl unzulässiger Asylverfahren nach § 29 I Nr. 2 AsylG von
Personen mit Schutzstatus in Griechenland nach Altersgruppen (Stand:
30.09.2025)
Gesamt 17 283
darunter:
0 - 14 Jahre 308
15 - 17 Jahre 55
18 - 24 Jahre 7 914
25 - 34 Jahre 6 768
35 - 49 Jahre 1 820
Anzahl unzulässiger Asylverfahren nach § 29 I Nr. 2 AsylG von
Personen mit Schutzstatus in Griechenland nach Altersgruppen (Stand:
30.09.2025)
50 - 66 Jahre 414
67 Jahre und älter 4
Anzahl unzulässiger Asylverfahren nach § 29 I Nr. 2 AsylG von Personen
mit Schutzstatus in Griechenland nach Top 10 Herkunftsländern (Stand:
30.09.2025)
Gesamt 17 283
darunter:
Syrien 4 957
Afghanistan 4 580
Ungeklärt 2 500
Irak 2 001
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat
anerkannt)
1 036
Somalia 834
Jemen 377
Iran 307
Sudan 197
Türkei 101
Sonstige HKL 393
2. Wie viele dieser Unzulässigkeitsentscheidungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage
vollstreckbar (bitte nach Geschlecht, Altersgruppen und den zehn
Hauptherkunftsländern auflisten)?
Bis zum 30. September 2025 wurden 9 462 Unzulässigkeitsentscheidungen
nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG bestands-/rechtskräftig, bzw. ein Antrag
auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
Die weiteren Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl vollstreckbarer Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 I Nr. 2
AsylG von Personen mit Schutzstatus in Griechenland nach Geschlecht
(Stand: 30.09.2025)
Gesamt 9 462
darunter:
männlich 9 256
weiblich 206
Anzahl vollstreckbarer Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 I Nr. 2
AsylG von Personen mit Schutzstatus in Griechenland nach
Altersgruppen (Stand: 30.09.2025)
Gesamt 9 462
darunter:
0 – 14 Jahre 27
15 – 17 Jahre 7
18 – 24 Jahre 4 598
25 – 34 Jahre 3 834
35 – 49 Jahre 915
50 – 66 Jahre 79
67 Jahre und älter 2
Anzahl vollstreckbarer Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 I Nr. 2
AsylG von Personen mit Schutzstatus in Griechenland nach Top 10
Herkunftsländern (Stand: 30.09.2025)
Gesamt 9 462
darunter:
Syrien 2 767
Afghanistan 2 423
Ungeklärt 1 624
Irak 820
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 588
Somalia 428
Jemen 272
Sudan 140
Iran 134
Eritrea 49
Sonstige HKL 217
3. Wie viele Klagen und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen
eine Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF bei Asylanträgen von
Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland sind nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage
anhängig?
Bei der monatlich erhobenen Gerichtsstatistik des BAMF besteht ein
sechswöchiger Nacherfassungszeitraum. Der aktuellste Datenstand vom 15. September
2025 erfasst daher die anhängigen Gerichtsverfahren bis einschließlich 31. Juli
2025. Mit Stand vom 15. September 2025 sind bis einschließlich 31. Juli 2025
7 729 Klagen und 2.029 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen
Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) bei Asylanträgen von Personen mit einem Schutzstatus in
Griechenland anhängig.
4. In wie vielen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung die aufschiebende Wirkung angeordnet?
Mit Stand vom 15. September 2025 wurde bis einschließlich 31. Juli 2025 in
3 522 Verfahren dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben.
5. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von den
Verwaltungsgerichten in der Hauptsache entschieden, für Personen mit
einem Schutzstatus in Griechenland ein Asylverfahren in Deutschland zu
eröffnen?
Zum Stand 15. September 2025 wurde bis einschließlich 31. Juli 2025 in 4 424
Verfahren von den Verwaltungsgerichten entschieden, für Personen mit einem
Schutzstatus in Griechenland ein Asylverfahren in Deutschland zu eröffnen
(Gerichtsentscheidung: aufgehoben neuer Bescheid).
6. Wie groß ist die Gruppe der Personen mit einem Schutzstatus in
Griechenland zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage insgesamt
(bitte nach Geschlecht, Altersgruppen, unbegleiteten Minderjährigen und
den zehn Hauptherkunftsländern auflisten)?
Bis zum 30. September 2025 umfasste die Gruppe der Antragsstellenden mit
einem Schutzstatus in Griechenland 110 696 Personen. Die weiteren Daten
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl Antragsstellende mit einem Schutzstatus in Griechenland nach
Geschlecht (Stand: 30. September 2025)
Gesamt 110 696
darunter:
männlich 63.692
weiblich 47.004
Anzahl Antragsstellende mit einem Schutzstatus in Griechenland nach
Altersgruppen (Stand: 30. September 2025)
Gesamt 110 696
darunter:
0 – 14 Jahre 39 501
15 – 17 Jahre 5 761
18 – 24 Jahre 20 317
25 – 34 Jahre 26 044
35 – 49 Jahre 14 373
50 – 66 Jahre 4 155
67 Jahre und älter 545
Die Anzahl der unbegleiteten minderjährigen Antragsstellenden mit einem
Schutzstatus in Griechenland beträgt bis einschließlich 30. September 2025
1 248.
Anzahl Antragsstellende mit einem Schutzstatus in Griechenland nach
Top 10 Herkunftsländern (Datenstand: 30. September 2025)
Gesamt 110 696
darunter:
Afghanistan 45 734
Syrien 36 312
Irak 12 464
Ungeklärt 4 982
Somalia 3 506
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 2 297
Iran 1 666
Jemen 720
Türkei 618
Sudan 352
Sonstige HKL 2 014
7. Wie definiert die Bundesregierung das Kriterium einer „hinreichend
gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren Person“ (siehe
Entscheidung BVerwG 1 C 18.24)?
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beschreibt im genannten Urteil (dort
Rn. 14) den „Personenkreis bezogen auf den Zielstaat Griechenland als alle
volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig
sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten
leiden“. Für diese Personengruppe ist eine Verletzung von Artikel 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht wahrscheinlich. Nach
Ansicht der Bundesregierung gilt dies für jede Person, deren Möglichkeiten auf
Erwerbstätigkeit nicht durch in der Person liegende Faktoren limitiert sind.
Dies trifft insbesondere zu auf volljährige Personen, die in der Lage sind, ohne
Einschränkungen erwerbstätig zu sein. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit
können sich vor allem durch bestehende Versorgungs- und Betreuungspflichten
gegenüber anderen Familienmitgliedern – in der Regel Kindern – oder
körperlichen bzw. geistigen Einschränkungen ergeben.
8. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Anhörung beim
BAMF das Vorliegen von Vulnerabilität festgestellt, und beinhaltet das
Feststellungsverfahren eine medizinische Untersuchung, wird
hinreichend Gelegenheit gegeben, entsprechende medizinische Unterlagen wie
ein fachärztliches Gutachten beizubringen, insbesondere im Hinblick auf
psychische Krankheiten?
Es ist in der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages umfassend
aufzuklären, ob Antragstellende zum Personenkreis der volljährigen Schutzberechtigten
ohne Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gehören. Dabei wird
Antragstellenden in der Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags die Gelegenheit
gegeben, alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder
einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Dies umfasst
auch die Möglichkeit Unterlagen vorzulegen, also auch ärztliche Atteste oder
Nachweise zu ihren Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder
Behinderung. Das Vorliegen von Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen, einer
Behinderung oder einer Schwangerschaft wird im Zuge der Anhörung zur
Zulässigkeit explizit erfragt. Im Bedarfsfall wird den Antragstellenden auch die
Gelegenheit eingeräumt, Unterlagen nachzureichen. Das BAMF veranlasst keine
medizinische Untersuchung.
9. Bei welchen Fallkonstellationen – abweichend von den Urteilen des
BVerwG – kann nach Auffassung der Bundesregierung eine Ablehnung
des Asylantrages als unzulässig in Betracht kommen, bei der die Gefahr
einer existenziellen Notlage bei Rückkehr nach Griechenland als nicht
wahrscheinlich angesehen wird (bitte die Konstellationen einzeln
auflisten und ausführlich begründen)?
Grundsätzlich kommt eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Absatz 1
Nummer 2 AsylG bei allen volljährigen Schutzberechtigten, die keine
minderjährigen Kinder haben, die erwerbsfähig sind und nicht an einer besonderen
Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden, in Betracht. Dies umfasst die
Fälle von arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden männlichen
Schutzberechtigten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden weiblichen
Schutzberechtigten sowie der arbeitsfähigen, gesunden und kinderlosen Ehe- bzw.
Lebenspartner mit internationalem Schutzstatus in Griechenland, die das 62.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für diese Persongruppe bestehen keine die Erwerbstätigkeit limitierenden
Faktoren, zum Beispiel in Form einer einen besonderen Schutzbedarf
begründenden Krankheit oder einer Betreuungs- und Versorgungsverpflichtung für
minderjährige Kinder, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die beachtliche
Wahrscheinlichkeit besteht, das notwendige Existenzminimum nicht durch
Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaften zu können.
10. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung vom BAMF – nachdem
die Urteilsbegründung im Verfahren BVerwG 1 C 18.24 vorliegt – bei
Personen mit Schutzstatus in Griechenland, bei denen wegen der
anhaltenden Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 EMRK keine
Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG getroffen
wurde, die weitere Bearbeitung der Verfahren fortgesetzt und eine inhaltliche
Sachentscheidung durch das BAMF getroffen?
Die Entscheidungstätigkeit in allen Fällen von Personen mit internationalem
Schutz in Griechenland wurde zum 1. September 2025 wieder aufgenommen.
Somit werden seitdem auch solche Verfahren wieder aufgenommen und einer
Entscheidung zugeführt, in denen aufgrund der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei Rückkehr nach Griechenland keine
Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG getroffen
werden kann.
11. Werden bei dieser inhaltlichen Sachentscheidung auch
Integrationsaspekte in Deutschland, z. B. ein mehrjähriger Schulbesuch von Kindern,
berücksichtigt, und wenn nein, warum nicht?
Bei einer inhaltlichen Sachentscheidung im Asylverfahren stellen
Integrationsaspekte keine Tatbestandsvoraussetzung dar; geprüft werden das Vorliegen von
Voraussetzungen für die Erteilung internationalen Schutzes bzw. das Vorliegen
von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG).
12. Welche konkreten Leistungen können Schutzberechtigte über das von der
EU-Kommission finanzierte Überbrückungsprogramm für welchen
Zeitraum erhalten, auf das die Pressestelle des BAMF verweist (fragdenstaa
t.de/dokumente/256051-antwort-presseanfrage-bamf-zu-helios/)?
Im Rahmen des Überbrückungsprogramms können Antragsstellende mit
Schutzstatus in Griechenland, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht
mehr als 20 Monate zurückliegt und die freiwillig nach Griechenland
zurückkehren für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten folgende Leistungen
erhalten:
– Abholung am Flughafen nach Wiedereinreise in Griechenland und
Transport zu vorübergehender Unterkunft.
– Unterbringung in vorübergehender Unterkunft mit Vollverpflegung und
Bereitstellung von Dingen des täglichen Bedarfs.
– Sozialberatung (einschl. Abklärung medizinischen Unterstützungsbedarfes)
und Vorbereitungen zur Aufnahme in das griechische
Integrationsprogramm HELIOS+.
– Finanzielle Unterstützung: Anspruch auf Bargeldunterstützung für bis zu
zwei Monate nach Ankunft in Griechenland (pro Monat 75 Euro für eine
Person, 135 Euro für zwei Personen, 160 Euro für drei Personen und
210 Euro für vier Personen oder mehr; wird am Unterkunftsort keine
Verpflegung bereitgestellt, verdoppeln sich die Beträge).
13. Wie viele Personen mit Schutzstatus in Griechenland sind nach Kenntnis
der Bundesregierung unter in Anspruchnahme des
Überbrückungsprogrammes freiwillig zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage
nach Griechenland zurückgekehrt?
Mit Stand vom 25. September 2025 sind insgesamt 16 Personen unter
Inanspruchnahme des Überbrückungsprogramms freiwillig nach Griechenland
zurückgekehrt.
14. Wie viele Personen mit Schutzstatus in Griechenland sind nach Kenntnis
der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen
Anfrage nach Griechenland abgeschoben worden (bitte nach
Bundesländern, Geschlecht, Altersgruppen und den zehn Hauptherkunftsländern
auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
da die Zuständigkeit für Abschiebungen bei den Ländern liegt.
15. Wird die Bundesregierung gemeinsam mit der EU ein Monitoring der
Unterbringungs- und Versorgungssituation in Griechenland durchführen,
um Sekundärmigration aus Griechenland in andere Mitgliedstaaten zu
verringern, und wenn nein, warum nicht?
Die Bunderegierung steht zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in
Griechenland in regelmäßigem Austausch mit der griechischen Regierung und
der EU-Kommission. Auch um diese Erkenntnisse in verwaltungsgerichtlichen
Verfahren einzubringen, die die Rechtmäßigkeit von
Unzulässigkeitsentscheidungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland zum Gegenstand haben,
wird die Unterbringungs- und Versorgungssituation kontinuierlich beobachtet.
16. Inwiefern überprüft die Bundesregierung, ob in Griechenland
hinreichend Schutz vor Ausbeutung und Menschenhandel gewährleistet wird,
insbesondere mit Blick auf informelle Wirtschaftssektoren?
Die Bundesregierung steht zum Thema im Sinne der Fragestellung in
regelmäßigem Austausch mit der griechischen Regierung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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