Asylverfahren von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland
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Asylverfahren von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1878
21. Wahlperiode 29.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Filiz Polat, Max Lucks, Dr. Anton Hofreiter, Lukas Benner,
Marcel Emmerich, Schahina Gambir, Lamya Kaddor, Dr. Konstantin von
Notz, Marlene Schönberger, Boris Mijatović, Kassem Taher Saleh, Ayse Asar,
Katrin Göring-Eckardt, Julian Joswig, Chantal Kopf und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Asylverfahren von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland
Am 16. April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rahmen
der Tatsachenrevision zwei Verfahren bezüglich der Aufnahmebedingungen
gesunder, alleinstehender Männer mit einem Schutzstatus in Griechenland
verhandelt und kam zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung ihrer Rechte aus
Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) und Artikel 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vorliegen (BVerwG 1 C 18.24 und
1C 19.24). Geklagt hatten ein 32-jähriger Mann aus Nord-Gaza und ein 32-
jähriger somalischer Staatsangehöriger. Beide Männer hatten einen
Schutzstatus in Griechenland erhalten, waren aber weiter nach Deutschland gereist und
hatten wegen der prekären Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in
Griechenland hier einen weiteren Asylantrag gestellt.
In der Urteilsbegründung, die inzwischen auch veröffentlicht wurde (BVerwG
1 C 18.24, Urteil vom 16. April 2025 | Bundesverwaltungsgericht), kommt das
BVerwG zu dem Ergebnis, dass männlichen, alleinstehenden, erwerbsfähigen
und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer
Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen
Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU-
Grundrechtecharta zur Folge haben, drohen. Asylanträge dieses
Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des
Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abgelehnt werden.
Laut Bundesverwaltungsbericht sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende, arbeitsfähige, gesunde
und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme
materielle Notlage geraten würden, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten
Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu
befriedigen. Das BVerwG gesteht zwar ein, dass viele Schutzberechtige unmittelbar
nach ihrer Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen
haben. Grund dafür seien bürokratische Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt
der erforderlichen Dokumente. „Sie können aber voraussichtlich zumindest in
temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären
Einrichtungen unterkommen“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Im
Übrigen könnten sie ihre Grundbedürfnisse durch eigenes Erwerbseinkommen,
„anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft“, decken
(Pressemitteilung Nr. 30/2025 | Bundesverwaltungsgericht).
In einem Rundschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) vom 25. April 2025, das das Portal FragdenStaat veröffentlicht hat (20
25-05-05-rundschreibenteilweisewiederaufnahmederentscheidungsttigkeitinflle
nmitinternationalemschutzstatusingriechenland_konvertiert_geschwaerzt.pdf in
Anfrage „Vorgehen in Fällen von Schutzberechtigten mit Schutzanerkennung
durch Griechenland“ – FragDenStaat) werden die Kriterien benannt, nach
denen Asylanträge von Personen mit Schutzstatus in Griechenland im Lichte
der vorgenannten BVerwG-Entscheidungen als unzulässig beschieden werden
können und die Abschiebung nach Griechenland angedroht werden kann.
Bei den Asylverfahren von Personen, denen in Griechenland Schutz gewährt
wurde, ist nach dem BAMF-Rundschreiben künftig danach zu differenzieren,
ob aufgrund individueller Umstände eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw.
Artikel 4 GRCh drohe oder ob keine derartigen individuellen Besonderheiten
vorlägen. Daraus leitet das BAMF folgende Leitlinien ab:
„Insbesondere“ bei nichtvulnerablen Personen komme eine Ablehnung von
Asylanträgen als unzulässig gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG infrage.
„Denn jedenfalls bei hinreichend gesunden, arbeitsfähigen, körperlich
belastbaren Personen, insbesondere Männern“ sei davon auszugehen, dass ihnen in
Griechenland keine Gefahr der Verelendung drohe (2025-05-05-rundschreibent
eilweisewiederaufnahmederentscheidungsttigkeitinfllenmitinternationalemschu
tzstatusingriechenland_konvertiert_geschwaerzt.pdf in Anfrage „Vorgehen in
Fällen von Schutzberechtigten mit Schutzanerkennung durch Griechenland“ –
FragDenStaat).
In der Anhörung des BAMF zur Zulässigkeit des Asylantrages ist umfassend
aufzuklären, ob Antragstellende zu diesem Personenkreis gehören.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In wie vielen Asylverfahren von Personen mit Schutzstatus in
Griechenland hat das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt
der Einreichung der Kleinen Anfrage Unzulässigkeitsentscheidungen nach
dem AsylG getroffen (bitte nach Geschlecht, Altersgruppen und den zehn
Hauptherkunftsländern auflisten)?
2. Wie viele dieser Unzulässigkeitsentscheidungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage
vollstreckbar (bitte nach Geschlecht, Altersgruppen und den zehn
Hauptherkunftsländern auflisten)?
3. Wie viele Klagen und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen
eine Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF bei Asylanträgen von
Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland sind nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage
anhängig?
4. In wie vielen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung die aufschiebende Wirkung angeordnet?
5. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von den
Verwaltungsgerichten in der Hauptsache entschieden, für Personen mit
einem Schutzstatus in Griechenland ein Asylverfahren in Deutschland zu
eröffnen?
6. Wie groß ist die Gruppe der Personen mit einem Schutzstatus in
Griechenland zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage insgesamt (bitte
nach Geschlecht, Altersgruppen, unbegleiteten Minderjährigen und den
zehn Hauptherkunftsländern auflisten)?
7. Wie definiert die Bundesregierung das Kriterium einer „hinreichend
gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren Person“ (siehe
Entscheidung BVerwG 1 C 18.24)?
8. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Anhörung beim
BAMF das Vorliegen von Vulnerabilität festgestellt, und beinhaltet das
Feststellungsverfahren eine medizinische Untersuchung, wird hinreichend
Gelegenheit gegeben, entsprechende medizinische Unterlagen wie ein
fachärztliches Gutachten beizubringen, insbesondere im Hinblick auf
psychische Krankheiten?
9. Bei welchen Fallkonstellationen – abweichend von den Urteilen des
BVerwG – kann nach Auffassung der Bundesregierung eine Ablehnung
des Asylantrages als unzulässig in Betracht kommen, bei der die Gefahr
einer existenziellen Notlage bei Rückkehr nach Griechenland als nicht
wahrscheinlich angesehen wird (bitte die Konstellationen einzeln auflisten
und ausführlich begründen)?
10. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung vom BAMF – nachdem
die Urteilsbegründung im Verfahren BVerwG 1 C 18.24 vorliegt – bei
Personen mit Schutzstatus in Griechenland, bei denen wegen der anhaltenden
Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 EMRK keine
Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG getroffen wurde, die
weitere Bearbeitung der Verfahren fortgesetzt und eine inhaltliche
Sachentscheidung durch das BAMF getroffen?
11. Werden bei dieser inhaltlichen Sachentscheidung auch Integrationsaspekte
in Deutschland, z. B. ein mehrjähriger Schulbesuch von Kindern,
berücksichtigt, und wenn nein, warum nicht?
12. Welche konkreten Leistungen können Schutzberechtigte über das von der
EU-Kommission finanzierte Überbrückungsprogramm für welchen
Zeitraum erhalten, auf das die Pressestelle des BAMF verweist (fragdenstaa
t.de/dokumente/256051-antwort-presseanfrage-bamf-zu-helios/)?
13. Wie viele Personen mit Schutzstatus in Griechenland sind nach Kenntnis
der Bundesregierung unter in Anspruchnahme des
Überbrückungsprogrammes freiwillig zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage
nach Griechenland zurückgekehrt?
14. Wie viele Personen mit Schutzstatus in Griechenland sind nach Kenntnis
der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage
nach Griechenland abgeschoben worden (bitte nach Bundesländern,
Geschlecht, Altersgruppen und den zehn Hauptherkunftsländern auflisten)?
15. Wird die Bundesregierung gemeinsam mit der EU ein Monitoring der
Unterbringungs- und Versorgungssituation in Griechenland durchführen,
um Sekundärmigration aus Griechenland in andere Mitgliedstaaten zu
verringern, und wenn nein, warum nicht?
16. Inwiefern überprüft die Bundesregierung, ob in Griechenland hinreichend
Schutz vor Ausbeutung und Menschenhandel gewährleistet wird,
insbesondere mit Blick auf informelle Wirtschaftssektoren?
Berlin, den 25. September 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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