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Regelaltersgrenze von 67 Jahren sichern und abschlagsfreie Rente nach 45 Arbeitsjahren einführen

dip / drucksache 13.10.2025 · WP 21 · 21/2165 · Antrag · Original ↗

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Regelaltersgrenze von 67 Jahren sichern und abschlagsfreie Rente nach 45 Arbeitsjahren einführen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2165 21. Wahlperiode 13.10.2025 Antrag der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Hans-Jürgen Goßner, Jan Feser, Lukas Rehm, Thomas Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD Regelaltersgrenze von 67 Jahren sichern und abschlagsfreie Rente nach 45 Arbeitsjahren einführen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die gesetzliche Rentenversicherung steht aufgrund der demografischen Krise vor großen Herausforderungen. Das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenempfängern verschlechtert sich, während die Lebenserwartung steigt und sich somit auch die Rentenbezugsdauer verlängert. Eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze über das 67. Lebensjahr hinaus ist jedoch unrealistisch, da viele Versicherte gesundheitliche Probleme haben und der Arbeitsmarkt älteren Arbeitnehmern bislang wenig Chancen bietet. Die Diskussion um die Abschaffung der „Rente mit 63“ ist irreführend, da diese Rente in ihrer ursprünglichen Form bereits nicht mehr existiert. Die Rente für „besonders langjährig Versicherte“ kann derzeit mit 64 Jahren und 6 Monaten in Anspruch genommen werden (Jahrgang 1961), sofern 45 Jahre an Versicherungszeiten vorliegen. Die Forderungen nach einer noch längeren Erwerbstätigkeit und einer Streichung der Rente für „besonders langjährig Versicherte“ sind weder im Sinne einer übergreifenden Generationengerechtigkeit noch aus gesamtgesellschaftlicher Sicht moralisch zu rechtfertigen. Die Idee der Solidargemeinschaft wird überspannt, wenn die Leistung von denen abverlangt wird, die diese bereits erbracht haben, teilweise mit 45 Jahren an Beitrags- und Steuerzahlungen, um mittelbar die Sozialleistungsansprüche derjenigen zu befriedigen, die keine oder nur geringe Vorleistungen erbracht haben und sich selbst helfen könnten. Der Deutsche Bundestag lehnt eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze über das 67. Lebensjahr hinaus ab und fordert verbesserte Möglichkeiten für einen abschlagsfreien Rentenzugang in Abhängigkeit von der Beitragsleistung. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des § 236b SGB VI1 (§ 38 SGB VI2) vorzulegen, mit dem 1. eine neue abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt wird („Abschlagsfreie Rente 45“), wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben und eine Wartezeit von 45 Jahren, davon 40 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI), freiwilligen Beiträgen (§ 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI) bzw. Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), belegt ist; 2. eine weitere neue abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt wird („Abschlagsfreie Rente 45 Plus“), wenn die Wartezeit von 45 Jahren vollständig durch Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI, freiwillige Beiträge (§ 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI) bzw. Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) belegt ist; 3. die bisherige Regelung in § 236b SGB VI zur abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte für eine angemessene Übergangszeit aus Vertrauensschutzgründen bestehen bleibt und ggf. eine Günstigerprüfung zu den Neuregelungen vorzunehmen ist; 4. zu den Folgen sowohl für die gesetzliche Rentenversicherung als auch den Arbeitsmarkt eine begleitende Evaluierung und eine regelmäßige Unterrichtung des Bundestages geregelt wird. Berlin, den 7. Oktober 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion 1 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236b.html 2 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__38.html Begründung Die gesetzliche Rente steht aufgrund der demografischen Krise vor großen Herausforderungen.3 Die durchschnittliche Lebenserwartung der Bürger ist angestiegen4 und obgleich auch das tatsächliche Renteneintrittsalter angestiegen ist,5 hat sich die durchschnittliche Rentenbezugsdauer deutlich verlängert.6 Gleichzeitig sind viele junge Versicherte erst mit Mitte 20 oder später in das Erwerbsleben eingetreten, auch durch die Akademisierung. Eine negative Entwicklung des Verhältnisses von Beitragszahlern zu Leistungsempfängern7 gefährdet die Nachhaltigkeit der umlagefinanzierten Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung so reagiert, dass er die gesetzliche Regelaltersgrenze bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre anhebt. Im europäischen Vergleich liegt Deutschland damit im oberen Bereich.8 Für Versicherte, die nach 1963 geboren wurden, gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.9 In der aktuellen Diskussion wird bereits jetzt eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze thematisiert und sinngemäß eine Rente mit 70 gefordert.10 Die Forderung nach einer „Rente mit 70“ ist in mehrfacher Hinsicht unrealistisch. Einerseits haben zahlreiche Versicherte – insbesondere diejenigen, die jahrzehntelang körperlich gearbeitet haben – bereits jenseits des 60. Lebensjahres gesundheitliche Probleme, die ein Weiterarbeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unmöglich machen.11 Für diese Versicherten bedeutet eine Anhebung der Regelaltersgrenze eine verdeckte Rentenkürzung, denn diese Versicherten müssten ggf. Abschläge in Kauf nehmen.12 Des Weiteren blendet eine solche Forderung die Realität des Arbeitsmarktes aus. Unternehmen bevorzugen in der Regel jüngere Arbeitnehmer und bauen ältere bevorzugt ab.13 Ältere Arbeitnehmer jenseits des 60. Lebensjahres stoßen auf Vorbehalte14 und adäquate Arbeitsangebote sind rar.15 In der Regel erfolgt eine Beschäftigung Älterer in dem Betrieb, in dem bereits eine langjährige Vorbeschäftigung vorliegt und daher besonderes Vertrauen besteht und Betriebswissen eingebracht werden kann.16 Eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze über das 67. Lebensjahr hinaus ist abzulehnen. Davon unabhängig sind die Rahmenbedingungen für eine freiwillige und selbstbestimmte „Weiterarbeit“ über die Regelaltersgrenze zu verbessern, zum Beispiel durch steuerliche Anreize17 und Abbau bürokratischer Hemmnisse.18 3 RVaktuell 2/2023, Dr. Reinhold Thiede, Die Demografische Belastung steigt…, https://rvaktuell.de/02-2023/die-demographische-belastung- steigt-aber-weniger-als-in-der-vergangenheit15-koordinierte-bevoelkerungsvorausberechnung-annahmen-ergebnisse-erste-folgerungen/ und 4 vgl. Destatis mit langfristigem Trend, 2021/2023 allerdings leichter Rückgang, www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/ Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbetafel.html 5 vgl. Bund-Länder-Demografieportal, www.demografie-portal.de/DE/Fakten/renteneintrittsalter.html und Bundeszentrale für politische Bildung 20.12.2022, www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61860/alter-bei-rentenbeginn-grv/ 6 vgl. DRV Die Dauer des Rentenbezugs, www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/ Rentenatlas/2023/rentenatlas-2023-dauer-des-rentenbezugs.html 7 vgl. Destatis Bevölkerungsvorausberechnung https://service.destatis.de/bevoelkerungspyramide/#!y=2030 8 vgl. VDK 08.10.2021, www.vdk.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/artikel/uebersicht-gesetzliches-renteneintrittsalter-in-den-eu-staaten, euronews 12.01.2023, https://de.euronews.com/next/2023/01/12/rentenalter-europa-vergleich 9 vgl. § 35 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__35.html, § 235 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html 10 vgl. Martin Werding in Berliner Morgenpost 21.02.2024, www.morgenpost.de/politik/article241721104/Top-Oekonom-Muessen-ueber-die- Rente-mit-70-reden.html und Joachim Ragnitz in Welt.de 17.01.2024, www.welt.de/wirtschaft/article249566238/Rentenbeginn-an-die-Lebens- erwartung-koppeln-fordert-das-Ifo-Institut.html 11 vgl. Altersübergangs-Report 2019-01, Brußig/Jansen, Beschäftigungskontinuität und -diskontinuität bei älteren Dachdeckern https://due- publico2.uni-due.de/servlets/MCRFileNodeServlet/duepublico_derivate_00071165/auem_2019-01.pdf 12 DRV-Rentenlexikon, www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/A/abschlag.html 13 vgl. Tagesspiegel 26.05.2024, www.tagesspiegel.de/wirtschaft/konzerne-bauen-stellen-ab-mussen-wieder-die-alteren-gehen-11677286.html 14 vgl. IAB-Kurzbericht 11/2018, https://doku.iab.de/kurzber/2018/kb1118.pdf 15 vgl. BA, Arbeitsmarkt für Ältere August 2024 Tabelle 3.4, https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formu- lar.html?topic_f=analyse-d-arbeitsmarkt-aeltere 16 vgl. WirtschaftsWoche 4.9.2024, www.wiwo.de/my/erfolg/beruf/jobsuche-mit-ueber-50-viele-aeltere-beschaeftigte-unterschaetzen- massivwie-schwierig-die-jobsuche-ist-/29969000.html 17 vgl. Bundestagsdrucksache 20/11294 „Einführung eines 12.000-Euro-Steuerfreibetrags für Rentner mit Hinzuverdienst“ 18 vgl. Bundestagsdrucksache 20/13783 „Hürden abbauen für ein selbstbestimmtes und freiwilliges Arbeiten im Alter“ Derzeit wird auch eine Abschaffung der „Rente mit 63“ diskutiert.19 Diese Forderung ist irreführend, da sie die Tatsachen verdreht. Die sogenannte „Rente mit 63“ gibt es tatsächlich nicht mehr: Die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ kann derzeit mit 64 Jahren und 6 Monaten in Anspruch genommen werden (Geburtsjahrgang 1961), sofern 45 Jahre an Versicherungszeiten vorliegen.20 Die Altersgrenze für den möglichen Rentenbeginn wird bis 2028 schrittweise auf 64 Jahre und 10 Monate angehoben (Geburtsjahrgang 1963).21 Auch der Vorschlag, die „Rente mit 63“ auf Geringverdiener (60 Prozent des Durchschnittsverdienstes) zu beschränken,22 ist nicht zielführend, sondern spaltet und führt zu neuen Ungerechtigkeiten, weil er z. B. Versicherte mit Teilzeitarbeit privilegiert und Leistungsträger mit durchgängiger Vollzeiterwerbsbiografie benachteiligt. Die Forderung nach der Abschaffung der „Rente für besonders langjährig Versicherte“ blendet eine entscheidende Frage aus. Es gibt keinen Grund, warum 45 Jahre Wartezeit für einen abschlagsfreien Rentenbezug nicht ausreichen sollten. Eine Ausweitung der Versicherungszeiten über 45 Jahre hinaus ist nicht erforderlich, wenn sichergestellt wird, dass es sich bei diesen Zeiten tatsächlich um entsprechende Beitragszeiten mit angemessenen Beiträgen handelt. Ein Renteneintritt mit 63 Jahren führt bei 45 Versicherungsjahren nicht automatisch zu einer Verlängerung der zu erwartenden Rentenbezugsdauer. Allein die bisherige Diskussion um die Anhebung der Regelaltersgrenze und die Abschaffung der „Rente für besonders langjährig Versicherte“ („Rente mit 63“) hat das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung weiter beschädigt. Aus Sicht der Versicherten werden immer wieder willkürliche staatliche Eingriffe vorgenommen, die die Rentenansprüche zunehmend entwerten,23 was sich in einem sinkenden Rentenniveau widerspiegelt.24 Einem weiteren schweren Vertrauensverlust in die Rentenversicherung muss begegnet werden. Die Forderungen nach noch längerer Erwerbstätigkeit und Streichung der vermeintlichen „Rente mit 63“ sind auch moralisch nicht zu rechtfertigen – weder im Sinne einer übergreifenden Generationengerechtigkeit noch aus gesamtgesellschaftlicher Sicht. Für Versicherte, die nach jahrzehntelanger Arbeit kurz vor der Rente stehen, ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet sie jetzt noch länger arbeiten „müssen“. Gleichzeitig können Zuwanderer ohne eigene Beitragsleistung und ohne Bedingungen in die Sozialsysteme, z. B. in die Krankenversicherung oder das Bürgergeld sowie Sozialhilfe, einwandern und dort unbegrenzt und unbefristet Leistungen beziehen. Die in jedem anderen Land selbstverständliche Pflicht, den eigenen Lebensunterhalt durch reguläre Arbeit zu bestreiten, wird von Zuwanderern bisher nicht verlangt bzw. faktisch nicht durchgesetzt.25 Die Idee der Solidargemeinschaft wird vollkommen überspannt, wenn die Leistung von denen abverlangt wird, die diese bereits erbracht haben, teilweise mit 45 Jahren an Beitrags- und Steuerzahlungen, um mittelbar die Ansprüche auf Sozialleistungen wie z. B. Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld und Kindergeldzuschlag zu befriedigen, die keine oder nur geringe Vorleistungen erbracht haben und sich selbst helfen könnten. Zu II. 1. Altersrente für besonders langjährig Versicherte – „Abschlagsfreie Rente 45“ Die zum 1.1.2012 eingeführte bisherige Regelung ermöglicht es Versicherten, bereits zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze eine abschlagsfreie Rente zu beziehen, sofern sie 45 Jahre an bestimmten Versicherungszeiten vorweisen können.26 Das frühestmögliche Eintrittsalter betrug ursprünglich 63 Jahre und wurde stufenweise angehoben. Das konkrete Eintrittsalter steigt parallel zur Regelaltersgrenze27 sukzessive von 63 auf 65 Jahre an. In 2025 beträgt für den Geburtsjahrgang 1961 das Eintrittsalter bereits 64 Jahre und 6 Monate. Auf die sogenannte Wartezeit werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI28 neben den Pflichtbeiträgen (Abs. 3a Nr. 1) auch Berücksichti- 19 vgl. Frankfurter Rundschau, 16.02.2025, www.fr.de/verbraucher/63-reform-rentensystem-rente-fruehrente-oekonom-wirtschaftsweiser-for- dert-ende-rente-mit-zr-92834072.html, Welt.de 22.05.2024, www.welt.de/wirtschaft/article251596422/Wirtschaftsweise-Schnitzer-Koennen- die-Renten-nicht-weiter-so-steigen-lassen.html und Tagesschau 28.05.2024, www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/spahn-rente-100.html 20 vgl.§ 236b SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236b.html 21 vgl. § 236b Abs. 2 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236b.html 22 vgl. Prof. Martin Werding in Mainpost vom 25.02.2025, www.mainpost.de/im-fokus/rente/rente-mit-63-soll-nur-noch-fuer-eine- gruppemoeglich-sein-25-2-25-art-11382448 23 vgl. Portal Sozialpolitik, Chronik Rentenversicherung, www.portal-sozialpolitik.de/index.php?page=rentenversicherung 24 vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, 20.12.2022, www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in- deutschland/61842/entwicklung-des-rentenniveaus-grv/ 25 vgl. IAB-Zuwanderungsmonitor August 2024 mit SGB II – Hilfequoten für den Mai 2024 für die Asylherkunftsländer 45,1 % und Ukraine 63 %, https://doku.iab.de/arbeitsmarktdaten/Zuwanderungsmonitor_2408.pdf 26 vgl. § 236b SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236b.html 27 vgl. § 235 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html 28 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__51.html gungszeiten (Abs. 3a Nr. 2), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I, Leistungen bei Krankheit wie Krankengeld, Übergangsgeld (Abs. 3a Nr. 3) angerechnet, wobei wiederum Einschränkungen für den Arbeitslosengeldbezug unmittelbar vor dem Renteneintritt gemacht werden. Überdies werden auch Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI29) berücksichtigt. Die bestehende Regelung führt dazu, dass trotz belegten 45 Beitragsjahren keine abschlagsfreie Rente bezogen werden kann, wenn das Mindesteintrittsalter noch nicht erreicht wurde30. D. h., wer im Jahr 2025 mit 63 Lebensjahren (Jahrgang 1962) oder bereits früher 45 Versicherungsjahre aufweist, kann trotzdem erst mit 64 Jahren und 8 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen, mit Abschlägen bereits ab 63 Jahren.31 Diese bestehende Regelung wird von den Versicherten als nicht gerecht empfunden und ist in sich auch nicht schlüssig. Wenn 45 Versicherungsjahre honoriert werden sollen, dann kann das Renteneintrittsalter nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Überlegung, dass sich bei einem früheren Eintrittsalter die Rentenbezugszeit entsprechend verlängert, kann nicht überzeugen. Bei den geschlossenen Erwerbsbiografien mit frühem Start ins Berufsleben und 45 Jahren erfüllter Wartezeit werden gerade keine überdurchschnittlichen Rentenbezugszeiten erzielt. Dementsprechend sollen für die neue „Abschlagsfreie Rente 45“ künftig bereits 45 Jahre Wartezeit ausreichen, sofern mindestens das 63. Lebensjahr vollendet ist (persönliche Voraussetzung). Der Name „Abschlagsfreie Rente 45“ bezieht sich auf die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren. Grundsätzlich werden die bisherigen Versicherungszeiten im Sinne des bisherigen § 236b SGB VI anerkannt, jedoch müssen mindestens 40 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI) bzw. freiwilligen Beiträgen (§ 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI) bzw. Kindererziehungszeiten belegt sein. Dabei werden neben der persönlichen Voraussetzung der Vollendung des 63. Lebensjahres besondere Anforderungen an die Wartezeit gestellt. Mit dem neuen Kriterium, das 40 Beitragsjahre der insgesamt 45 Jahre an Wartezeiten vorschreibt, wird erreicht, dass tatsächlich adäquate Beitragszahlungen in das Versicherungssystem erfolgten, zum anderen wird die aktive Teilnahme am Arbeitsleben honoriert. Die Zeiten der Kindererziehung werden nach § 56 Abs. 5 SGB VI32 mit jeweils 36 Monaten je Kind berücksichtigt. Die verbleibenden fünf Jahre zur Erfüllung der Wartezeit können durch Berücksichtigungszeiten (§ 51 Abs. 3a Nr.2 SGB VI), soweit nicht schon als Kindererziehungszeit berücksichtigt, Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I, Leistungen bei Krankheit wie Krankengeld, Übergangsgeld (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI), mit den Einschränkungen für den Bezug von Arbeitslosengeld unmittelbar vor Renteneintritt sowie Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI33) belegt werden. Zu II. 2. Altersrente für besonders langjährig Versicherte – „Abschlagsfreie Rente 45 Plus“ Die neue Sonderregelung „Abschlagsfreie Rente 45 Plus“ verzichtet vollständig auf die persönliche Voraussetzung des Erreichens eines bestimmten Lebensalters und ermöglicht gegebenenfalls einen Renteneintritt bereits mit 60 Jahren, wenn 45 Beitragsjahre in Form von Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI34) bzw. freiwilligen Beiträgen (§ 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI35) bzw. Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI36) vorliegen. Der Name „Abschlagsfreie Rente 45 Plus“ bezieht sich auf die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren und das Erfordernis, dass 45 Jahre mit den genannten Beiträgen belegt sein müssen. Mit der „abschlagsfreien Rente 45 Plus“ sollen geschlossene Erwerbsbiografien mit einem sehr frühen Berufseinstieg und entsprechender Beitragszahlung honoriert werden. Bei solchen geschlossenen Erwerbsbiografien, wenn z. B. seit dem 15. Lebensjahr durchgehend eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, sind nach einem Erwerbsleben von 45 Jahren gerade keine überdurchschnittlich langen Rentenbezugszeiten zu erwarten, auch wenn ein Renteneintritt bereits mit 60 oder 61 Jahren erfolgt. 29 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__51.html 30 vgl. DGB Rechtsschutz, Volle Abschläge trotz 45 Versicherungsjahren, 28.10.2020, www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/ rentenversicherung/themen/beitrag/ansicht/rentenversicherung/volle-abschlaege-trotz-45-versicherungsjahren/ 31 vgl. DRV-Rentenbeginnrechner, www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehen- Rechner/rentenbeginnrechner.html 32 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__56.html 33 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__51.html 34 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__51.html 35 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__51.html 36 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__56.html Darüber hinaus wird perspektivisch nur ein relativ geringer Anteil der Versicherten die erforderlichen 45 Beitragsjahre im Sinne von § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI bzw. § 51 Abs. 4 SGB VI bzw. § 56 SGB VI bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahre erreichen. Die neue Regelung führt zu einer Stärkung des Vertrauens in das Rentensystem, indem sie festschreibt, dass 45 Beitragsjahre für die Altersrente ausreichen. Zu II. 3. Vertrauensschutzregelung für die bisherige Regelung Eine kurz- oder mittelfristige Abschaffung der bisherigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI37, § 38 SGB VI38, § 51 SGB VI39) ist nicht sinnvoll. Die Versicherten haben auf den Bestand dieser Regelung vertraut und ihren Renteneintritt entsprechend geplant; eine Abschaffung der alten Regelung hätte ggf. eine „unechte Rückwirkung“.40 Mit Rücksicht auf das bereits entstandene Vertrauen und die Gestaltung der Lebensplanung der Versicherten ist die alte Regelung beizubehalten. Auch die vorgeschlagene Neuregelung lässt die Notwendigkeit der Beibehaltung der alten Regelung nicht entfallen. Die Neuregelungen sind nicht kongruent mit der alten Regelung, sie führen einerseits zu einer deutlichen Verbesserung, weil die Vollendung des 63. Lebensjahres ausreicht bzw. auf diese persönliche Altersvoraussetzung verzichtet wird. Andererseits werden bestimmte Versicherungszeiten (z. B. Ersatzzeiten wegen Arbeitslosigkeit) gar nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass sich einzelne Versicherte nach der alten Regelung besserstellen, als mit der „Rente 45“ bzw. „Rente 45 Plus“. Sofern erforderlich, hat die Rentenversicherung eine Günstigerprüfung zwischen der Anwendung neuer und alter Regelungen für besonders langjährig Versicherte vorzunehmen. Zu II. 4. Evaluation Die Konsequenzen für die gesetzliche Rentenversicherung sowie für den Arbeitsmarkt sind von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Optionen zur „Frühverrentung“ und zur Weiterarbeit bis bzw. über die Regelaltersgrenze hinaus abhängig. Diese Möglichkeiten werden ihrerseits von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst, darunter steuerliche, beitragsrechtliche, arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen sowie die konjunkturelle Entwicklung. Um gegebenenfalls nachsteuern zu können, ist eine engmaschige Evaluation sowie eine Berichterstattung an den Bundestag zum Beispiel im Rahmen des Rentenversicherungsberichts und des Alterssicherungsberichts erforderlich. 37 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236b.html 38 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__38.html 39 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__51.html 40 vgl. zur „unechten Rückwirkung“ www.juraforum.de/lexikon/unechte-rueckwirkung Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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