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Rentenüberleitung abschließen - Fairnessfonds für pauschale Einmalzahlungen einrichten

dip / drucksache 13.10.2025 · WP 21 · 21/2164 · Antrag · Original ↗

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Rentenüberleitung abschließen - Fairnessfonds für pauschale Einmalzahlungen einrichten [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2164 21. Wahlperiode 13.10.2025 Antrag der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Gerrit Huy, Lukas Rehm, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD Rentenüberleitung abschließen – Fairnessfonds für pauschale Einmalzahlungen einrichten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihr Erwerbsleben ganz überwiegend in der DDR zurückgelegt haben, beziehen überwiegend gute Renten und sind damit weitgehend vor Altersarmut geschützt. Dieses Ergebnis der deutschen Einheit und der Rentenüberleitung verdient Anerkennung. Gleichzeitig ist festzustellen, dass ein Teil der ostdeutschen Rentner, häufig auch bedingt durch Brüche in der Erwerbsbiografie nach der Wende und anschließende Beschäftigung im Niedriglohnsektor, nur niedrige Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Diese Rentner sind wiederum teilweise armutsgefährdet,1 auch wenn ihre Renten noch oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Gesamteinkommenssituation2 der ostdeutschen Rentner zumeist deutlich unter dem Niveau vergleichbarer westdeutscher Rentner liegt. Auch die ostdeutschen Betriebsrenten liegen deutlich unter dem Niveau der westdeutschen Betriebsrenten.3 Die in den 1990er Jahren durch das Rentenüberleitungsgesetz und das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vollzogene Ost-West-Rentenüberleitung hat zu Überführungslücken geführt. Die im differenzierten Alterssicherungssystem der DDR enthaltenen berufsgruppenspezifischen Regelungen wurden nur teilweise adäquat umgesetzt. Daraus resultieren Härten und Unbilligkeiten, die von den Betroffenen als ungerecht und diskriminierend empfunden werden. Diese Härten können durch das geltende Rentenrecht nicht beseitigt werden. Der von der Bundesregierung eingerichtete sogenannte Härtefallfonds – die „Stiftung zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische 1 vgl. Sozialbericht 2024, S. 123, 5.2.2. Armutsgefährdung, Schwellerwert 2023 bei 1.314 Euro, www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/Sozialbericht_2024_bf_k2.pdf#page=198 2 vgl. Alterssicherungsbericht 2024, Bundestagsdrucksache 20/14086 3 vgl. Sozialpolitik-aktuell.de, www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Alter- Rente/Datensammlung/PDF-Dateien/abbVIII81.pdf Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler“4 – sollte unter anderem Härten im Zusammenhang mit der Ost-West-Rentenüberleitung abmildern. Tatsächlich hat sich der Härtefallfonds jedoch als nicht wirksam erwiesen. Der bestehende Fonds hat für die Gruppe der Härtefälle der Ost-West- Rentenüberleitung – abgesehen von ca. 2.734 Begünstigten,5 denen eine Einmalzahlung von 2.500 Euro bzw. 5.000 Euro6 gewährt wurde – keine befriedene Wirkung entfaltet. Im Gegenteil: Mit einem relativ geringen Anteil7 an den Bewilligungen und 18.058 Ablehnungen8 hat der Härtefallfonds neue Frustationen ausgelöst. Das politsche Ziel einer Befriedung ist damit verfehlt worden. Auch eine pauschale Ausschüttung der nicht abgerufenen Fondsmittel an die bereits begünstigten Rentner vermag keine „Befriedung“ herstellen, da sie das Problem der zu engen Zugangskriterien für die ostdeutschen Härtefälle nicht behebt. Um die bestehenden Unbilligkeiten der Rentenüberleitung angemessen auszugleichen und die Rentenüberleitung endlich in würdiger Weise abzuschließen, bedarf es einer ergänzenden Fondslösung in Form eines echten „Fairnessfonds“. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der 1. die Erichtung eines „Fairnessfonds“ vorsieht, mit dem die Härtefälle bei der Rentenüberleitung im Rahmen einer Fondslösung begünstigt werden, unabhängig von einer Bedürftigkeit der Betroffenen im Sinne einer niedrigen Rente unterhalb oder nahe der Grundsicherung; 2. im Rahmen des „Fairnessfonds“ den Betroffenen pauschale Einmalzahlungen in angemessener Höhe gewährt und bei der Bemessung dieser Einmalzahlungen – soweit dies möglich ist – an die zurückgelegte Betriebszugehörigkeit anknüpft und dabei je Jahr einen Betrag in Höhe von mindestens 400 Euro gewährt; 3. die Zahlungen des „Fairnessfonds“ bei den Empfängern steuer- und sozialversicherungsfrei wie auch beim Bezug von Sozialleistungen wie der Grundsicherung im Alter anrechnungsfrei stellt; 4. den „Fairnessfonds“ als eigenständige Stiftung außerhalb des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) errichtet und ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert. Berlin, den 7. Oktober 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion 4 vgl. BMAS, Härtefallfonds, Beteiligung , www.bmas.de/DE/Soziales/Haertefallfonds/haertefallfonds.html 5 vgl. Vorläufiger Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni 2025 6 vgl. BMAS, Bei einem Wohnsitz in einem Bundesland, welches sich an den Leistungen für sämtliche Betroffenengruppen beteiligt, wie etwa Mecklenburg-Vorpormmern und Thüringen sind es jeweils 5.000 Euro, www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2023/start-geschaeftsstelle-hff.html 7 vgl. Anteil i. H. v. ca. 4,8 Prozent an den Bewilligungen – eigene Berechnung auf Basis des vorläufigen Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni 2025 8 vgl. Vorläufiger Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni 2025 Begründung Fehlende Wirksamkeit des Härtefallfonds – Fehlende Befriedung von Härtefällen der Ost-West- Rentenüberleitung Der von der Bundesregierung eingerichtete sogenannte Härtefallfonds, „Stiftung zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler“9 sollte unter anderem Härten im Zusammenhang mit der Ost-West-Rentenüberleitung abmildern. Tatsächlich hat sich der Härtefallfonds jedoch als nicht wirksam erwiesen. Die Antragsfrist auf Zahlung einer Leistung aus der Härtefallfonds endete am 31. Januar 2024. Bei der Geschäftsstelle der Stiftung sind insgesamt 168.957 Anträge eingegangen, davon 23.924 im Zusammenhang mit der Ost- West-Rentenüberleitung.10 Wurde im Vorfeld mit 50.000 bis 70.000 anspruchsberechtigten ehemaligen DDR- Bürgern gerechnet,11 so wurden mit Stand 30. Juni 2025 2.734 Anträge12 zum Ausgleich von Härten bei der Ost- West-Rentenüberleitung bewilligt. Des Weiteren wurden mit Stand 30. Juni 2025 38.448 Bewilligungen an jüdische Kontingentflüchtlinge und 15.848 Bewilligungen an Spätaussiedler erteilt.13 Die 2.734 postiven Bescheide für ehemalige DDR-Bürger entsprechen lediglich 4,8 Prozent der durch den Härtefallfonds erfolgten 57.030 Bewilligungen.14 Die Betroffenen erhalten eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro, teilweise auch 5.000 Euro.15 Die durch die Bundesregierung erfolgte Einrichtung eines gemeinsamen Härtefallfonds als „Einheitslösung“ für die unterschiedlichen Personengruppen der Härtefälle der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler statt seperater Lösungen war konzeptionell nicht optimal. Dies führte mutmasslich auch zu den Schwierigkeiten bei der Finanzierungsbeteiligung der Länder,16 sodass in Abhängigkeit vom Wohnort der Antragsteller eine Zahlung von 2.500 Euro oder des doppelten Betrags erfolgte. Das Ziel des Härtefallfonds einer „Befriedung“ für die Benachteiligten der Ost-West-Rentenüberleitung wurde verfehlt, da die Zugangsvoraussetzungen für ehemalige DDR-Bürger zu eng gefasst waren.17.Die Zugangsvoraussetzungen umfassten u. a. einem eng begrenzten Personenkreis sowie eine geringe Rente in Höhe von 830 Euro. In der Konsequenz hat sich durch diese Kriterien die Zahl der potentiellen Anspruchsberechtigten verringert. Die dann noch nach der Errichtung der Stiftung erfolgende Differenzierung der Höhe des Auszahlbetrags in Abhängigkeit vom Bundesland in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat,18 widerspricht aus Betroffenenperspektive auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz.19 Darüber hinaus wurde die Antragsfrist – nach der zwischenzeitlichen Verlängerung um vier Monate – nicht noch einmal verlängert, obwohl absehbar war, dass die Mittel des Fonds aufgrund der relativ geringen Zahl der eingegangenen Anträge und der hohen Ablehnungsquote bei einer Frist bis zum 31. Januar 2024 nicht ausgeschöpft werden würden. Der Härtefallfonds hat für den Bereich der Härtefälle der Ost-West-Rentenüberleitung – mit Ausnahme der kleinen Gruppe von ca. 2.734 Begünstigten – keine „Befriedung“ gebracht. Im Gegenteil: Mit 18.058 Ablehnungen 9 vgl. BMAS, Härtefallfonds, Beteiligung , www.bmas.de/DE/Soziales/Haertefallfonds/haertefallfonds.html 10 vgl. Vorläufiger Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni 2025 11 vgl. Bundestagsdrucksache 20/4515, Antwort zu Frage 42 12 vgl. Vorläufiger Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni 2025 – eigene Auswertung 13 vgl. Vorläufiger Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni 2025 – eigene Auswertung 14 Eigene Berechnung auf Basis des vorläufigen Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni 2025. 15 vgl. BMAS, Bei einem Wohnsitz in einem Bundesland, welches sich an den Leistungen für sämtliche Betroffenengruppen beteiligt, wie etwa Mecklenburg-Vorpormmern und Thüringen sind es jeweils 5.000 Euro, www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2023/start-geschaefts- stelle-hff.html 16 vgl. Bundestagsdrucksache 20/10524, Vorbemerkung 17 vgl. Härtefallfonds, Informationen für Personen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Soziales/Haertefallfonds/informationen-personen-ost-west-rentenueberleitung.pdf?__blob=publicationFile&v=14 18 vgl. Bundesregierung.de, Häertefallsfonds, Abschnitt Verdoppelung der Einmalzahlung durch Landesbeteiligung: bundesweit je 2.500 Euro und in den beigetretenen Bundesländern 5.000 Euro, www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/haertefallfondsantraege-frist-2144092 19 vgl. auch Art. 3 GG, www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html mit Stand 30. Juni 2025.20 und einem relativ geringen Anteil an den Bewilligungen21 sind bei den ostdeutschen Rentnern neue Frustationen geschaffen worden. Das politische Ziel einer Befriedung ist damit verfehlt worden. Eine „Befriedung“ wird auch durch eine pauschale Ausschüttung der bislang nicht abgerufenen Fondsmittel an die bereits durch den Härtefallfonds begünstigten Rentner – etwa durch eine Erhöhung auf einheitlich 5.000 Euro – nicht erreicht werden können, da sie das Problem der zu engen Zugangskriterien nicht löst. Zu II.1. Auflegung eines „Fairnessfonds“ – „begünstigter Personenkreis“ 35 Jahre nach der Wende sind die betroffenen ehemaligen DDR-Bürger zumeist berentet und teilweise auch sehr betagt. Die Rentenüberleitung, die in einer Vielzahl von Fällen mit dem Verlust von Zusagen zu Renten bzw. Versorgungen verbunden war, wird von den ostdeutschen Bürgern als eine „westdeutsche“ und willkürliche Rentenüberleitung wahrgenommen. Die Überführung der ostdeutschen Rentenbiografien in das System des SGB VI hat zu Überführungslücken geführt. Beispielsweise für − die Bergleute in der Braunkohleveredelung, − die Reichsbahner, − die Postbeschäftigten, − die Beschäftigten des Gesundheits- und Sozialwesens, − Ballettangehörige, − Angehörige der „Intelligenz“ (Wissenschaftler, Hochschullehrer, Ärzte, Ingenieure, Lehrer und Künstler), − die in der DDR geschiedenen Frauen. Vorgenannte Personen sollen als „begünstigter Personenkreis“ im Sinn des Gesetzes gelten. Es erscheint als ein Gebot der Fairness, jetzt zeitnah eine Lösung zu schaffen, die den noch lebenden Bürgern die zu DDR-Zeiten gemachten Rentenzusagen in adäquater Form einlöst, ohne dass dabei eine Bedürftigkeit auf unterstem Sozialhilfeniveau zur Voraussetzung gemacht wird. Zu II.2. Ausgestaltung als pauschale Einmalzahlungen des Fairnessfonds statt „Insel-Lösungen“ Da die Zeit für detailgenaue und ausdifferenzierte „Insel-Lösungen“ für jede einzelne der Betroffenengruppen nicht mehr vorhanden ist, erscheint eine Lösung über pauschale Einmalzahlungen geeignet, erforderlich und politisch wünschenswert. Die Antragsteller gehen von etwa 500.000 potentiellen Antragstellern aus;22 von denen jedoch mit Blick auf das teilweise hohe Alter nur ein Teil einen Antrag stellen wird. Bei der Bestimmung der Höhe der Leistungen ist die Anknüpfung an die Betriebszugehörigkeit bzw. Dienstoder auch Ehezeiten sachgerecht. Mit Hilfe von Dokumenten, z. B. dem „grünen SV-Buch“, sowie dem Versicherungsverlauf können diese ggf. trotz Zeitablaufs glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus waren verschiedene Regelungen des DDR-Rentenrechts mit einem entsprechenden Dienstzeitbezug versehen, beispielsweise beim „besonderen Steigerungsbetrag“. Weitere Voraussetzung für die Gewährung der Einmalzahlungen ist der Bezug einer Altersrente oder einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Rechenbeispiel zur Höhe der Einmalzahlung: ehemaliger Reichsbahner, Jahrgang 1954, 70 Jahre alt, 15 Jahre Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn in der DDR: 15 Dienstjahre à 400 Euro = 6.000 Euro Einmalzahlung. Zahlungen, die im Rahmen des Härtefallfonds ggf. bereits geleistet wurden, wären ggf. in Anrechnung zu bringen. Zu II.3. „Fairnessfonds“ – Steuerfreiheit und Anrechnungsfreiheit in der Grundsicherung Um eine befriedende Wirkung bei den Rentnern zu erzielen, ist es erforderlich, die Zahlungen aus dem Fairnessfonds von der Einkommensteuer sowie der Beitragspflicht für Kranken- und Pflegeversicherung freizustellen. Um Altersarmut bzw. Armutsgefährdung zu bekämpfen, ist zudem eine Anrechnungsfreiheit der Einmalzahlungen bei der Grundsicherung im Alter sowie bei anderen Sozialleistungen wie Wohngeld erforderlich. Ein effektiv freiverfügbarer Mehrbetrag ist beispielsweise bei der Mütterrente und gleichzeitigem Grundsicherungsbezug 20 vgl. Vorläufiger Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni 2025 – eigene Auswertung 21 vgl. Anteil i. H. v. ca. 4,8 Prozent an den Bewilligungen für die Personen aus der Gruppe der Ost-West-Rentenüberleitung per 30.06.2025 – eigene Berechnung auf Basis des vorläufigen Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni 2025 22 eigene Schätzung sowie auch Runder Tisch Rentengerechtigkeit e. V., Brief vom 20.08.2024 an Bundeskanzler Scholz, Seite 3 nicht gegeben. Dies wird von den betroffenen Müttern und Angehörigen regelmäßig als Unrecht wahrgenommen. Eine solche Konstellation ist zu vermeiden. Nur bei einer Anrechnungsfreiheit können die Betroffenen über die Geldleistungen effektiv verfügen. Zu II.4. „Fairnessfonds“ – Abwicklung über Stiftung und Finanzierung aus Bundesmitteln Der „Fairnessfonds“ soll aufgrund seiner Besonderheiten und zur Gewährleistung der Praktikabilität über eine eigenständige Stiftung des Bundes außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) etabliert werden. Dies soll analog zum bekannten Härtefallfonds mit der Stiftung zur Abmilderung von Härtefällen aus der Ost- West-Rentenüberleitung für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler23 erfolgen. Um Friktionen im Zusammenhang mit der Finanzierung, wie sie beim Härtefallfonds zu beobachten waren,24 von vornherein zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die Finanzierung und die Höhe der Stiftungsmittel bereits zu Beginn des Projekts klar und gesichert sind. Die Finanzierung hat aus Bundesmitteln zu erfolgen. Zum einen hat gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes25 der Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Sozialversicherung inne. Von seiner Gesetzgebungskonkurrenz hat er dann auch im Renten-Überleitungsgesetz,26 im Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetz27 sowie im SGB VI28 Gebrauch gemacht. Insofern obliegt die Zuständigkeit für Rentenangelegenheiten sowie die Finanzierungsverantwortung grundsätzlich dem Bund und nicht den Ländern. Da der „Fairnessfonds“ eine Aufgabe des Bundes wahrnimmt und es sich zudem um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe im Kontext der deutschen Einheit handelt, sind die Kosten aus Steuermitteln zu finanzieren. Die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Aufsetzung des Härtefallfonds haben überdies gezeigt,29 dass eine finanzielle Beteiligung der Länder nicht zeitnah zu realisieren wäre. Angesichts des hohen Alters der Betroffenen besteht keine Zeit mehr für eine entsprechende Verhandlungslösung zwischen Bund und Ländern. Eine Gegenfinanzierung ist möglich durch Einsparungen beispielsweise bei der Migration,30 der Entwicklungshilfe31 und dem Bürgergeld.32 23 vgl. BMAS, Härtefallfonds, Über die Stiftung, www.bmas.de/DE/Soziales/Haertefallfonds/Ueber-die-Stiftung/ueber-die-stiftung.html 24 vgl. Bundestagsdrucksache 20/5168 25 www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html 26 www.gesetze-im-internet.de/r_g/ 27 www.gesetze-im-internet.de/aa_g/ 28 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/ 29 vgl. Bundestagsdrucksache 20/5168 und www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/haertefallfondsantraege-frist-2144092 30 vgl. Bundestagsdrucksache 20/12960 31 vgl. www.nius.de/ausland/news/abermillionen-fuer-burkina-faso-peru-indien-gaza-und-sudan-warum-das-ganze-system-hinter-der- entwicklungshilfe-absurd-ist/90f1ed6e-9f27-490e-98e1-15ece0eb2b89 32 vgl. Nius, Sozialleistungs-Paradies Deutschland, www.nius.de/wirtschaft/news/sozialleistungs-paradies-deutschland-unbegrenzte- buergergeldzahlungen-im-ausland-undenkbar/e048a54c-bd4e-400a-b1af-a75e56dd77f4 , Bundestagsdrucksache 20/10063 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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