Rentenüberleitung abschließen - Fairnessfonds für pauschale Einmalzahlungen einrichten
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Rentenüberleitung abschließen - Fairnessfonds für pauschale Einmalzahlungen einrichten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2164
21. Wahlperiode 13.10.2025
Antrag
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof,
Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Gerrit Huy, Lukas Rehm,
Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD
Rentenüberleitung abschließen – Fairnessfonds für pauschale
Einmalzahlungen einrichten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihr Erwerbsleben ganz
überwiegend in der DDR zurückgelegt haben, beziehen überwiegend gute Renten und sind
damit weitgehend vor Altersarmut geschützt. Dieses Ergebnis der deutschen Einheit
und der Rentenüberleitung verdient Anerkennung.
Gleichzeitig ist festzustellen, dass ein Teil der ostdeutschen Rentner, häufig auch
bedingt durch Brüche in der Erwerbsbiografie nach der Wende und anschließende
Beschäftigung im Niedriglohnsektor, nur niedrige Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält. Diese Rentner sind wiederum teilweise armutsgefährdet,1 auch
wenn ihre Renten noch oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Gesamteinkommenssituation2 der
ostdeutschen Rentner zumeist deutlich unter dem Niveau vergleichbarer westdeutscher
Rentner liegt. Auch die ostdeutschen Betriebsrenten liegen deutlich unter dem Niveau der
westdeutschen Betriebsrenten.3
Die in den 1990er Jahren durch das Rentenüberleitungsgesetz und das Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz vollzogene Ost-West-Rentenüberleitung hat zu
Überführungslücken geführt. Die im differenzierten Alterssicherungssystem der DDR
enthaltenen berufsgruppenspezifischen Regelungen wurden nur teilweise adäquat
umgesetzt. Daraus resultieren Härten und Unbilligkeiten, die von den Betroffenen als
ungerecht und diskriminierend empfunden werden. Diese Härten können durch das
geltende Rentenrecht nicht beseitigt werden.
Der von der Bundesregierung eingerichtete sogenannte Härtefallfonds – die „Stiftung
zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische
1 vgl. Sozialbericht 2024, S. 123, 5.2.2. Armutsgefährdung, Schwellerwert 2023 bei 1.314 Euro,
www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/Sozialbericht_2024_bf_k2.pdf#page=198
2 vgl. Alterssicherungsbericht 2024, Bundestagsdrucksache 20/14086
3 vgl. Sozialpolitik-aktuell.de, www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Alter-
Rente/Datensammlung/PDF-Dateien/abbVIII81.pdf
Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler“4 – sollte unter anderem Härten im
Zusammenhang mit der Ost-West-Rentenüberleitung abmildern. Tatsächlich hat sich der
Härtefallfonds jedoch als nicht wirksam erwiesen.
Der bestehende Fonds hat für die Gruppe der Härtefälle der Ost-West-
Rentenüberleitung – abgesehen von ca. 2.734 Begünstigten,5 denen eine Einmalzahlung von 2.500
Euro bzw. 5.000 Euro6 gewährt wurde – keine befriedene Wirkung entfaltet. Im
Gegenteil: Mit einem relativ geringen Anteil7 an den Bewilligungen und 18.058
Ablehnungen8 hat der Härtefallfonds neue Frustationen ausgelöst. Das politsche Ziel einer
Befriedung ist damit verfehlt worden.
Auch eine pauschale Ausschüttung der nicht abgerufenen Fondsmittel an die bereits
begünstigten Rentner vermag keine „Befriedung“ herstellen, da sie das Problem der
zu engen Zugangskriterien für die ostdeutschen Härtefälle nicht behebt.
Um die bestehenden Unbilligkeiten der Rentenüberleitung angemessen auszugleichen
und die Rentenüberleitung endlich in würdiger Weise abzuschließen, bedarf es einer
ergänzenden Fondslösung in Form eines echten „Fairnessfonds“.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der
1. die Erichtung eines „Fairnessfonds“ vorsieht, mit dem die Härtefälle bei der
Rentenüberleitung im Rahmen einer Fondslösung begünstigt werden, unabhängig
von einer Bedürftigkeit der Betroffenen im Sinne einer niedrigen Rente unterhalb
oder nahe der Grundsicherung;
2. im Rahmen des „Fairnessfonds“ den Betroffenen pauschale Einmalzahlungen in
angemessener Höhe gewährt und bei der Bemessung dieser Einmalzahlungen –
soweit dies möglich ist – an die zurückgelegte Betriebszugehörigkeit anknüpft
und dabei je Jahr einen Betrag in Höhe von mindestens 400 Euro gewährt;
3. die Zahlungen des „Fairnessfonds“ bei den Empfängern steuer- und
sozialversicherungsfrei wie auch beim Bezug von Sozialleistungen wie der Grundsicherung
im Alter anrechnungsfrei stellt;
4. den „Fairnessfonds“ als eigenständige Stiftung außerhalb des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) errichtet und ausschließlich aus Bundesmitteln
finanziert.
Berlin, den 7. Oktober 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
4 vgl. BMAS, Härtefallfonds, Beteiligung , www.bmas.de/DE/Soziales/Haertefallfonds/haertefallfonds.html
5 vgl. Vorläufiger Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum
Stand 30. Juni 2025
6 vgl. BMAS, Bei einem Wohnsitz in einem Bundesland, welches sich an den Leistungen für sämtliche
Betroffenengruppen beteiligt, wie etwa Mecklenburg-Vorpormmern und Thüringen sind es jeweils 5.000 Euro,
www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2023/start-geschaeftsstelle-hff.html
7 vgl. Anteil i. H. v. ca. 4,8 Prozent an den Bewilligungen – eigene Berechnung auf Basis des vorläufigen
Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni
2025
8 vgl. Vorläufiger Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum
Stand 30. Juni 2025
Begründung
Fehlende Wirksamkeit des Härtefallfonds – Fehlende Befriedung von Härtefällen der Ost-West-
Rentenüberleitung
Der von der Bundesregierung eingerichtete sogenannte Härtefallfonds, „Stiftung zur Abmilderung von
Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler“9 sollte unter
anderem Härten im Zusammenhang mit der Ost-West-Rentenüberleitung abmildern. Tatsächlich hat sich der
Härtefallfonds jedoch als nicht wirksam erwiesen.
Die Antragsfrist auf Zahlung einer Leistung aus der Härtefallfonds endete am 31. Januar 2024. Bei der
Geschäftsstelle der Stiftung sind insgesamt 168.957 Anträge eingegangen, davon 23.924 im Zusammenhang mit der Ost-
West-Rentenüberleitung.10 Wurde im Vorfeld mit 50.000 bis 70.000 anspruchsberechtigten ehemaligen DDR-
Bürgern gerechnet,11 so wurden mit Stand 30. Juni 2025 2.734 Anträge12 zum Ausgleich von Härten bei der Ost-
West-Rentenüberleitung bewilligt. Des Weiteren wurden mit Stand 30. Juni 2025 38.448 Bewilligungen an
jüdische Kontingentflüchtlinge und 15.848 Bewilligungen an Spätaussiedler erteilt.13 Die 2.734 postiven Bescheide
für ehemalige DDR-Bürger entsprechen lediglich 4,8 Prozent der durch den Härtefallfonds erfolgten 57.030
Bewilligungen.14 Die Betroffenen erhalten eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro, teilweise auch
5.000 Euro.15
Die durch die Bundesregierung erfolgte Einrichtung eines gemeinsamen Härtefallfonds als „Einheitslösung“ für
die unterschiedlichen Personengruppen der Härtefälle der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische
Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler statt seperater Lösungen war konzeptionell nicht optimal. Dies führte mutmasslich
auch zu den Schwierigkeiten bei der Finanzierungsbeteiligung der Länder,16 sodass in Abhängigkeit vom
Wohnort der Antragsteller eine Zahlung von 2.500 Euro oder des doppelten Betrags erfolgte.
Das Ziel des Härtefallfonds einer „Befriedung“ für die Benachteiligten der Ost-West-Rentenüberleitung wurde
verfehlt, da die Zugangsvoraussetzungen für ehemalige DDR-Bürger zu eng gefasst waren.17.Die
Zugangsvoraussetzungen umfassten u. a. einem eng begrenzten Personenkreis sowie eine geringe Rente in Höhe von 830
Euro. In der Konsequenz hat sich durch diese Kriterien die Zahl der potentiellen Anspruchsberechtigten
verringert. Die dann noch nach der Errichtung der Stiftung erfolgende Differenzierung der Höhe des Auszahlbetrags
in Abhängigkeit vom Bundesland in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat,18 widerspricht aus
Betroffenenperspektive auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz.19 Darüber hinaus wurde die Antragsfrist – nach der
zwischenzeitlichen Verlängerung um vier Monate – nicht noch einmal verlängert, obwohl absehbar war, dass die
Mittel des Fonds aufgrund der relativ geringen Zahl der eingegangenen Anträge und der hohen Ablehnungsquote
bei einer Frist bis zum 31. Januar 2024 nicht ausgeschöpft werden würden.
Der Härtefallfonds hat für den Bereich der Härtefälle der Ost-West-Rentenüberleitung – mit Ausnahme der
kleinen Gruppe von ca. 2.734 Begünstigten – keine „Befriedung“ gebracht. Im Gegenteil: Mit 18.058 Ablehnungen
9 vgl. BMAS, Härtefallfonds, Beteiligung , www.bmas.de/DE/Soziales/Haertefallfonds/haertefallfonds.html
10 vgl. Vorläufiger Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni 2025
11 vgl. Bundestagsdrucksache 20/4515, Antwort zu Frage 42
12 vgl. Vorläufiger Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni 2025 – eigene
Auswertung
13 vgl. Vorläufiger Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni 2025 – eigene
Auswertung
14 Eigene Berechnung auf Basis des vorläufigen Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand
30. Juni 2025.
15 vgl. BMAS, Bei einem Wohnsitz in einem Bundesland, welches sich an den Leistungen für sämtliche Betroffenengruppen beteiligt, wie etwa
Mecklenburg-Vorpormmern und Thüringen sind es jeweils 5.000 Euro, www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2023/start-geschaefts-
stelle-hff.html
16 vgl. Bundestagsdrucksache 20/10524, Vorbemerkung
17 vgl. Härtefallfonds, Informationen für Personen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Soziales/Haertefallfonds/informationen-personen-ost-west-rentenueberleitung.pdf?__blob=publicationFile&v=14
18 vgl. Bundesregierung.de, Häertefallsfonds, Abschnitt Verdoppelung der Einmalzahlung durch Landesbeteiligung: bundesweit je 2.500 Euro
und in den beigetretenen Bundesländern 5.000 Euro, www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/haertefallfondsantraege-frist-2144092
19 vgl. auch Art. 3 GG, www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
mit Stand 30. Juni 2025.20 und einem relativ geringen Anteil an den Bewilligungen21 sind bei den ostdeutschen
Rentnern neue Frustationen geschaffen worden. Das politische Ziel einer Befriedung ist damit verfehlt worden.
Eine „Befriedung“ wird auch durch eine pauschale Ausschüttung der bislang nicht abgerufenen Fondsmittel an
die bereits durch den Härtefallfonds begünstigten Rentner – etwa durch eine Erhöhung auf einheitlich 5.000 Euro
– nicht erreicht werden können, da sie das Problem der zu engen Zugangskriterien nicht löst.
Zu II.1. Auflegung eines „Fairnessfonds“ – „begünstigter Personenkreis“
35 Jahre nach der Wende sind die betroffenen ehemaligen DDR-Bürger zumeist berentet und teilweise auch sehr
betagt. Die Rentenüberleitung, die in einer Vielzahl von Fällen mit dem Verlust von Zusagen zu Renten bzw.
Versorgungen verbunden war, wird von den ostdeutschen Bürgern als eine „westdeutsche“ und willkürliche
Rentenüberleitung wahrgenommen. Die Überführung der ostdeutschen Rentenbiografien in das System des SGB VI
hat zu Überführungslücken geführt. Beispielsweise für
− die Bergleute in der Braunkohleveredelung,
− die Reichsbahner,
− die Postbeschäftigten,
− die Beschäftigten des Gesundheits- und Sozialwesens,
− Ballettangehörige,
− Angehörige der „Intelligenz“ (Wissenschaftler, Hochschullehrer, Ärzte, Ingenieure, Lehrer und Künstler),
− die in der DDR geschiedenen Frauen.
Vorgenannte Personen sollen als „begünstigter Personenkreis“ im Sinn des Gesetzes gelten. Es erscheint als ein
Gebot der Fairness, jetzt zeitnah eine Lösung zu schaffen, die den noch lebenden Bürgern die zu DDR-Zeiten
gemachten Rentenzusagen in adäquater Form einlöst, ohne dass dabei eine Bedürftigkeit auf unterstem
Sozialhilfeniveau zur Voraussetzung gemacht wird.
Zu II.2. Ausgestaltung als pauschale Einmalzahlungen des Fairnessfonds statt „Insel-Lösungen“
Da die Zeit für detailgenaue und ausdifferenzierte „Insel-Lösungen“ für jede einzelne der Betroffenengruppen
nicht mehr vorhanden ist, erscheint eine Lösung über pauschale Einmalzahlungen geeignet, erforderlich und
politisch wünschenswert. Die Antragsteller gehen von etwa 500.000 potentiellen Antragstellern aus;22 von denen
jedoch mit Blick auf das teilweise hohe Alter nur ein Teil einen Antrag stellen wird.
Bei der Bestimmung der Höhe der Leistungen ist die Anknüpfung an die Betriebszugehörigkeit bzw.
Dienstoder auch Ehezeiten sachgerecht. Mit Hilfe von Dokumenten, z. B. dem „grünen SV-Buch“, sowie dem
Versicherungsverlauf können diese ggf. trotz Zeitablaufs glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus waren
verschiedene Regelungen des DDR-Rentenrechts mit einem entsprechenden Dienstzeitbezug versehen, beispielsweise
beim „besonderen Steigerungsbetrag“. Weitere Voraussetzung für die Gewährung der Einmalzahlungen ist der
Bezug einer Altersrente oder einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Rechenbeispiel zur Höhe der
Einmalzahlung: ehemaliger Reichsbahner, Jahrgang 1954, 70 Jahre alt, 15 Jahre Dienstzeit bei der Deutschen
Reichsbahn in der DDR: 15 Dienstjahre à 400 Euro = 6.000 Euro Einmalzahlung.
Zahlungen, die im Rahmen des Härtefallfonds ggf. bereits geleistet wurden, wären ggf. in Anrechnung zu
bringen.
Zu II.3. „Fairnessfonds“ – Steuerfreiheit und Anrechnungsfreiheit in der Grundsicherung
Um eine befriedende Wirkung bei den Rentnern zu erzielen, ist es erforderlich, die Zahlungen aus dem
Fairnessfonds von der Einkommensteuer sowie der Beitragspflicht für Kranken- und Pflegeversicherung freizustellen.
Um Altersarmut bzw. Armutsgefährdung zu bekämpfen, ist zudem eine Anrechnungsfreiheit der
Einmalzahlungen bei der Grundsicherung im Alter sowie bei anderen Sozialleistungen wie Wohngeld erforderlich. Ein effektiv
freiverfügbarer Mehrbetrag ist beispielsweise bei der Mütterrente und gleichzeitigem Grundsicherungsbezug
20 vgl. Vorläufiger Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand 30. Juni 2025 – eigene
Auswertung
21 vgl. Anteil i. H. v. ca. 4,8 Prozent an den Bewilligungen für die Personen aus der Gruppe der Ost-West-Rentenüberleitung per 30.06.2025 –
eigene Berechnung auf Basis des vorläufigen Abschlussbericht der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds vom 13. August 2025 zum Stand
30. Juni 2025
22 eigene Schätzung sowie auch Runder Tisch Rentengerechtigkeit e. V., Brief vom 20.08.2024 an Bundeskanzler Scholz, Seite 3
nicht gegeben. Dies wird von den betroffenen Müttern und Angehörigen regelmäßig als Unrecht wahrgenommen.
Eine solche Konstellation ist zu vermeiden. Nur bei einer Anrechnungsfreiheit können die Betroffenen über die
Geldleistungen effektiv verfügen.
Zu II.4. „Fairnessfonds“ – Abwicklung über Stiftung und Finanzierung aus Bundesmitteln
Der „Fairnessfonds“ soll aufgrund seiner Besonderheiten und zur Gewährleistung der Praktikabilität über eine
eigenständige Stiftung des Bundes außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) etabliert werden.
Dies soll analog zum bekannten Härtefallfonds mit der Stiftung zur Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-
West-Rentenüberleitung für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler23 erfolgen. Um Friktionen im
Zusammenhang mit der Finanzierung, wie sie beim Härtefallfonds zu beobachten waren,24 von vornherein zu
vermeiden, ist es erforderlich, dass die Finanzierung und die Höhe der Stiftungsmittel bereits zu Beginn des Projekts
klar und gesichert sind.
Die Finanzierung hat aus Bundesmitteln zu erfolgen. Zum einen hat gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 des
Grundgesetzes25 der Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Sozialversicherung inne. Von seiner
Gesetzgebungskonkurrenz hat er dann auch im Renten-Überleitungsgesetz,26 im Anspruchs- und
Anwartschaftsüberleitungsgesetz27 sowie im SGB VI28 Gebrauch gemacht. Insofern obliegt die Zuständigkeit für Rentenangelegenheiten
sowie die Finanzierungsverantwortung grundsätzlich dem Bund und nicht den Ländern. Da der „Fairnessfonds“
eine Aufgabe des Bundes wahrnimmt und es sich zudem um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe im Kontext
der deutschen Einheit handelt, sind die Kosten aus Steuermitteln zu finanzieren.
Die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Aufsetzung des Härtefallfonds haben überdies gezeigt,29 dass eine
finanzielle Beteiligung der Länder nicht zeitnah zu realisieren wäre. Angesichts des hohen Alters der Betroffenen
besteht keine Zeit mehr für eine entsprechende Verhandlungslösung zwischen Bund und Ländern. Eine
Gegenfinanzierung ist möglich durch Einsparungen beispielsweise bei der Migration,30 der Entwicklungshilfe31 und
dem Bürgergeld.32
23 vgl. BMAS, Härtefallfonds, Über die Stiftung, www.bmas.de/DE/Soziales/Haertefallfonds/Ueber-die-Stiftung/ueber-die-stiftung.html
24 vgl. Bundestagsdrucksache 20/5168
25 www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html
26 www.gesetze-im-internet.de/r_g/
27 www.gesetze-im-internet.de/aa_g/
28 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/
29 vgl. Bundestagsdrucksache 20/5168 und www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/haertefallfondsantraege-frist-2144092
30 vgl. Bundestagsdrucksache 20/12960
31 vgl. www.nius.de/ausland/news/abermillionen-fuer-burkina-faso-peru-indien-gaza-und-sudan-warum-das-ganze-system-hinter-der-
entwicklungshilfe-absurd-ist/90f1ed6e-9f27-490e-98e1-15ece0eb2b89
32 vgl. Nius, Sozialleistungs-Paradies Deutschland, www.nius.de/wirtschaft/news/sozialleistungs-paradies-deutschland-unbegrenzte-
buergergeldzahlungen-im-ausland-undenkbar/e048a54c-bd4e-400a-b1af-a75e56dd77f4 , Bundestagsdrucksache 20/10063
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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