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zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 21/781(neu), 21/2109 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung

dip / drucksache 08.10.2025 · WP 21 · 21/2112 · Änderungsantrag · Original ↗

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zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 21/781(neu), 21/2109 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2112 21. Wahlperiode 08.10.2025 Änderungsantrag der Abgeordneten Katalin Gennburg, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Dr. Fabian Fahl, Mareike Hermeier, Ina Latendorf, Caren Lay, Sahra Mirow, David Schliesing, Sascha Wagner und der Fraktion Die Linke zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksachen 21/781(neu), 21/2109 – Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 1 bis 9 werden gestrichen. 2. Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ‚1. § 201a wird wie folgt geändert: a) Satz 5 wird gestrichen. b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sie“ durch die Angabe „Die Rechtsverordnung nach Satz 1“ ersetzt.‘ 3. Die Nummern 11 und 12 werden gestrichen. 4. Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: ‚2. § 250 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes bedarf der Genehmigung.“ b) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Das Grundbuchamt darf die Eintragung in das Grundbuch nur vornehmen, wenn ihm die Genehmigung nachgewiesen ist.“ Drucksache 21/…/2112 – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode d) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen. e) Absatz 7 wird gestrichen.‘ Berlin, den 7. Oktober 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Allgemeine Begründung: Die Bundesregierung und die Koalition geben vor, mit der vorgeschlagenen Änderung des BauGB den Wohnungsbau zu beschleunigen. Die vorgeschlagenen Änderungen sorgen allerdings vor allem für eine beschleunigte Inwertsetzung des Bodens statt für schnelleres Bauen, da die hierfür notwendigen Maßnahmen nicht adressiert werden. Der Schutz von Mieterinnen und Mietern wird zwar durch die Verlängerung des Umwandlungsverbots adressiert, allerdings ist vorherzusehen, dass durch die Steigerung der Bodenpreise im Wesentlichen teurer Neubau entstehen wird statt des dringend benötigten preiswerten Wohnraums. Einzelbegründungen: Zu Nummer 1: Streichung von Nummer 1 ergibt sich aus den weiteren Änderungen, keine Änderung der Inhaltsübersicht notwendig. Streichung von Nummer 2: Ergibt sich aus der Streichung der Nummern 8 und 9. Streichung von Nummer 3: Aufweichungen der TA Lärm sind vorsichtig anzuwenden. Es bedürfte einer gesetzlichen Konkretisierung und weiterer fachlicher Debatte, um einen Interessenausgleich herbeizuführen. Im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens, das vorgeblich die Geschwindigkeit des Neubaus adressieren möchte, kann die vorgeschlagene Regelung dazu führen, dass insbesondere im Bereich Sozialwohnungen der Schutz der Bevölkerung vor krankmachendem Lärm hintangestellt wird, sodass diese Änderung abzulehnen ist. Streichung von Nummer 4: Eine erleichterte Abweichung von Bebauungsplänen führt das Instrument des Bebauungsplans ad absurdum. Dieser wird im Rahmen einer Güterabwägung demokratisch festgesetzt, um einen Interessenausgleich zu gewähren. Die nachträgliche Aufkündigung dieses Interessenausgleichs zu Gunsten eines Einzelinteresses ist abzulehnen. Streichung von Nummer 5: Das Kriterium des Einfügens in die Umgebung in § 34 Gebieten ist ein Schutz der städtebaulichen Qualitäten des Bestands und unterliegt derzeit zumindest noch einem Minimalschutz durch die Güterabwägung. Dieser Schutz würde mit der Änderung zugunsten von Einzelinteressen weitgehend entfallen. Diese Aufweichung von städtebaulichen Schutzmechanismen ist abzulehnen. Streichung von Nummer 6: Ergibt sich durch die anderen Änderungen. Streichung von Nummer 7: Die Zustimmungsfiktion von drei Monaten erschwert sowohl die demokratischen Rechte von Kommunalparlamenten als auch die fachlich gründliche Bearbeitung von Verfahren durch die zuständigen Verwaltungen erheblich. Durch die Fiktion ist die Missachtung vielfältiger Aspekte sowie die Überlastung kommunaler Verwaltungen vorprogrammiert und deswegen ist diese Änderung abzulehnen. Streichung der Nummern 8 und 9: Die beiden Nummern fügen erhebliche Befugnisse des Verteidigungsministeriums ein und erweitern die Möglichkeit von Streitkräften und Rüstungsproduzenten auch gegen den Willen der Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 3 – Drucksache 21/…/2112 Gemeinde und unter Umgehung baurechtlicher Vorschriften Anlagen zur Produktion und Lagerung von militärischen Gütern wie Munition und Sprengstoffen zu forcieren. Diese Militarisierung des Baurechts lehnt die Fraktion Die Linke ab. Zu Nummer 2: Buchstabe a: Ergibt sich aus Streichung von Nummer 3. Buchstabe b: Rechtsverordnungen können prinzipiell aufgehoben werden, wenn der Grund für ihren Erlass (hier: Angespannter Wohnungsmarkt) entfällt, bzw. nicht mehr vorliegt. Die Rechtsverordnungen in diesem Fall bereits bei Erlass mit einem Datum für ihr Auslaufen zu versehen, ist sachfremd, da aufgrund vielfältiger Faktoren (Bautätigkeit, Bevölkerungsentwicklung, etc.) nicht von vornherein durch Gesetz festgelegt werden kann, wann die Periode des angespannten Wohnungsmarktes auslaufen wird. Zu Nummer 3: Streichung von Nummer 11: Ergibt sich durch Streichung von Nummer 2. Streichung von Nummer 12: Die Einführung des §246e würde zu einer folgenschweren Abkehr von geplanter Siedlungsentwicklung führen, da sie insbesondere den Außenbereich von Siedlungen für den Wohnungsbau erschließt, ohne dass ein geregeltes Bauleitplanverfahren vorgeschaltet ist. Der vorgeschlagene § 246e kann als generelle Öffnungsklausel die Vorschriften des BauGB komplett aushebeln. Er würde zu einer verstärkten Bodenspekulation führen Er würde ferner aufgrund der beschleunigten Entstehung von Einfamilienhaussiedlungen - insbesondere in ländlichen Räumen, wo in der Regel gar keine angespannten Wohnungsmärkte vorliegen – zu klimaschädlichen Auswirkungen haben sowie zu teils hohen Erschließungs-, Infrastruktur- und weiteren Folgekosten für die Kommunen führen. Er ist deswegen abzulehnen. Zu Nummer 4: Buchstabe a: Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sollte grundsätzlich einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Dies dient dem Schutz der Mieterinnen und Mieter vor allem mit geringem Einkommen auch in Gebieten ohne angespannten Wohnungsmarkt. Buchstaben b bis e: Die Änderungen ergeben sich aus der Neuregelung von Absatz 1. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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