zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 21/781(neu), 21/2109 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
Text
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 21/781(neu), 21/2109 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2112
21. Wahlperiode 08.10.2025
Änderungsantrag
der Abgeordneten Katalin Gennburg, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, Lorenz
Gösta Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Dr. Fabian Fahl, Mareike Hermeier,
Ina Latendorf, Caren Lay, Sahra Mirow, David Schliesing, Sascha Wagner und
der Fraktion Die Linke
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 21/781(neu), 21/2109 –
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1 bis 9 werden gestrichen.
2. Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
‚1. § 201a wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird gestrichen.
b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sie“ durch die Angabe
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1“ ersetzt.‘
3. Die Nummern 11 und 12 werden gestrichen.
4. Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
‚2. § 250 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum
oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
bedarf der Genehmigung.“
b) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Das Grundbuchamt darf die Eintragung in das
Grundbuch nur vornehmen, wenn ihm die Genehmigung nachgewiesen
ist.“
Drucksache 21/…/2112 – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
d) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
„Satz 1“ gestrichen.
e) Absatz 7 wird gestrichen.‘
Berlin, den 7. Oktober 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Allgemeine Begründung:
Die Bundesregierung und die Koalition geben vor, mit der vorgeschlagenen Änderung des BauGB den
Wohnungsbau zu beschleunigen. Die vorgeschlagenen Änderungen sorgen allerdings vor allem für eine beschleunigte
Inwertsetzung des Bodens statt für schnelleres Bauen, da die hierfür notwendigen Maßnahmen nicht adressiert
werden. Der Schutz von Mieterinnen und Mietern wird zwar durch die Verlängerung des Umwandlungsverbots
adressiert, allerdings ist vorherzusehen, dass durch die Steigerung der Bodenpreise im Wesentlichen teurer
Neubau entstehen wird statt des dringend benötigten preiswerten Wohnraums.
Einzelbegründungen:
Zu Nummer 1:
Streichung von Nummer 1 ergibt sich aus den weiteren Änderungen, keine Änderung der Inhaltsübersicht
notwendig.
Streichung von Nummer 2: Ergibt sich aus der Streichung der Nummern 8 und 9.
Streichung von Nummer 3: Aufweichungen der TA Lärm sind vorsichtig anzuwenden. Es bedürfte einer
gesetzlichen Konkretisierung und weiterer fachlicher Debatte, um einen Interessenausgleich herbeizuführen. Im Zuge
dieses Gesetzgebungsverfahrens, das vorgeblich die Geschwindigkeit des Neubaus adressieren möchte, kann die
vorgeschlagene Regelung dazu führen, dass insbesondere im Bereich Sozialwohnungen der Schutz der
Bevölkerung vor krankmachendem Lärm hintangestellt wird, sodass diese Änderung abzulehnen ist.
Streichung von Nummer 4: Eine erleichterte Abweichung von Bebauungsplänen führt das Instrument des
Bebauungsplans ad absurdum. Dieser wird im Rahmen einer Güterabwägung demokratisch festgesetzt, um einen
Interessenausgleich zu gewähren. Die nachträgliche Aufkündigung dieses Interessenausgleichs zu Gunsten eines
Einzelinteresses ist abzulehnen.
Streichung von Nummer 5: Das Kriterium des Einfügens in die Umgebung in § 34 Gebieten ist ein Schutz der
städtebaulichen Qualitäten des Bestands und unterliegt derzeit zumindest noch einem Minimalschutz durch die
Güterabwägung. Dieser Schutz würde mit der Änderung zugunsten von Einzelinteressen weitgehend entfallen.
Diese Aufweichung von städtebaulichen Schutzmechanismen ist abzulehnen.
Streichung von Nummer 6: Ergibt sich durch die anderen Änderungen.
Streichung von Nummer 7: Die Zustimmungsfiktion von drei Monaten erschwert sowohl die demokratischen
Rechte von Kommunalparlamenten als auch die fachlich gründliche Bearbeitung von Verfahren durch die
zuständigen Verwaltungen erheblich. Durch die Fiktion ist die Missachtung vielfältiger Aspekte sowie die Überlastung
kommunaler Verwaltungen vorprogrammiert und deswegen ist diese Änderung abzulehnen.
Streichung der Nummern 8 und 9: Die beiden Nummern fügen erhebliche Befugnisse des
Verteidigungsministeriums ein und erweitern die Möglichkeit von Streitkräften und Rüstungsproduzenten auch gegen den Willen der
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 3 – Drucksache 21/…/2112
Gemeinde und unter Umgehung baurechtlicher Vorschriften Anlagen zur Produktion und Lagerung von
militärischen Gütern wie Munition und Sprengstoffen zu forcieren. Diese Militarisierung des Baurechts lehnt die Fraktion
Die Linke ab.
Zu Nummer 2:
Buchstabe a: Ergibt sich aus Streichung von Nummer 3.
Buchstabe b: Rechtsverordnungen können prinzipiell aufgehoben werden, wenn der Grund für ihren Erlass (hier:
Angespannter Wohnungsmarkt) entfällt, bzw. nicht mehr vorliegt. Die Rechtsverordnungen in diesem Fall bereits
bei Erlass mit einem Datum für ihr Auslaufen zu versehen, ist sachfremd, da aufgrund vielfältiger Faktoren
(Bautätigkeit, Bevölkerungsentwicklung, etc.) nicht von vornherein durch Gesetz festgelegt werden kann, wann die
Periode des angespannten Wohnungsmarktes auslaufen wird.
Zu Nummer 3:
Streichung von Nummer 11: Ergibt sich durch Streichung von Nummer 2.
Streichung von Nummer 12: Die Einführung des §246e würde zu einer folgenschweren Abkehr von geplanter
Siedlungsentwicklung führen, da sie insbesondere den Außenbereich von Siedlungen für den Wohnungsbau
erschließt, ohne dass ein geregeltes Bauleitplanverfahren vorgeschaltet ist. Der vorgeschlagene § 246e kann als
generelle Öffnungsklausel die Vorschriften des BauGB komplett aushebeln. Er würde zu einer verstärkten
Bodenspekulation führen Er würde ferner aufgrund der beschleunigten Entstehung von Einfamilienhaussiedlungen
- insbesondere in ländlichen Räumen, wo in der Regel gar keine angespannten Wohnungsmärkte vorliegen – zu
klimaschädlichen Auswirkungen haben sowie zu teils hohen Erschließungs-, Infrastruktur- und weiteren
Folgekosten für die Kommunen führen. Er ist deswegen abzulehnen.
Zu Nummer 4:
Buchstabe a: Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sollte grundsätzlich einem
Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Dies dient dem Schutz der Mieterinnen und Mieter vor allem mit geringem Einkommen
auch in Gebieten ohne angespannten Wohnungsmarkt.
Buchstaben b bis e: Die Änderungen ergeben sich aus der Neuregelung von Absatz 1.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Caren Lay (Änderungsantrag)
- authored ← David Schliesing (Änderungsantrag)
- authored ← Fabian Fahl (Änderungsantrag)
- authored ← Fraktion DIE LINKE
- authored ← Ina Latendorf (Änderungsantrag)
- authored ← Jorrit Bosch (Änderungsantrag)
- authored ← Katalin Gennburg (Änderungsantrag)
- authored ← Lorenz Gösta Beutin (Änderungsantrag)
- authored ← Luigi Pantisano (Änderungsantrag)
- authored ← Marcel Bauer (Änderungsantrag)
- authored ← Mareike Hermeier (Änderungsantrag)
- authored ← Sahra Mirow (Änderungsantrag)
- authored ← Sascha Wagner (Änderungsantrag)
- authored ← Violetta Bock (Änderungsantrag)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Änderungsantrag)