Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1893
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei
Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung
weiterer Vorschriften
A. Problem und Ziel
Die Deutsche Post AG nimmt im Wege der gesetzlichen Zuweisung und
Beleihung Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr. Zur Wahrung der Rechtsstellung
der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen
Beschäftigung ermächtigt bereits § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
(PostPersRG) die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(Beleihung von Postnachfolgeunternehmen mit Dienstherrenbefugnissen und
Übertragung des Status als Postnachfolgeunternehmen auf einen neuen Rechtsträger im
Zusammenhang mit den beamtenrechtlichen Verpflichtungen). Bislang gibt es
aber keine vergleichbaren gesetzlichen Regelungen, die eine flexible
Weiterübertragung sonstiger öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der
Deutsche Post AG ermöglichen würden. Dies soll nunmehr geändert werden, um der
unternehmensinternen Organisations- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit
der Deutsche Post AG als Konzernobergesellschaft (bzw. der DHL Group als
Konzern) Rechnung zu tragen. Gleichzeitig muss die lückenlose Erfüllung der
aktuell der Deutsche Post AG übertragenen Aufgaben gewährleistet bleiben. Das
Gesetz bestimmt dabei alle wesentlichen materiellen Voraussetzungen einer
Aufgabenübertragung und für den Eintritt des Nachfolgeunternehmens in die
bisherige Rechtsposition der Deutsche Post AG.
Die Regelung in § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen
Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und den Postnachfolgeunternehmen,
nach der sich Beamtinnen und Beamte ab dem vollendeten 55. Lebensjahr
versorgungsabschlagsfrei vorzeitig in den engagierten Ruhestand versetzen lassen
können, wenn für sie in den privatisierten Unternehmen und in der öffentlichen
Verwaltung keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, ist zum Jahresende 2024
ausgelaufen. Noch immer besteht bei den Postnachfolgeunternehmen Bedarf, in
Bereichen mit Personalüberhang den Personalabbau sozialverträglich sowohl auf
die Arbeitnehmerschaft als auch auf die Beamtinnen und Beamten erstrecken zu
können.
Mit dem Artikel 4 des Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur
Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden
Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer
energiewirtschaftlicher Vorschriften (GasVReG) vom 8. Juli 2022 wurden durch
Einfügung des § 29 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) Erleichterungen zur
Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen, die Kritische
Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie
betreiben, geschaffen. Durch Einfügung eines neuen Absatzes 1a in § 29 EnSiG
mit Artikel 7 des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für
leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) vom 20. Dezember 2022 wurde ein
sogenanntes Boni- und Dividendenverbot an den Erhalt von
Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung geknüpft.
Das Dividendenverbot kann unter bestimmten Bedingungen bei börsennotierten
oder eine Börsennotierung anstrebenden Unternehmen zur Folge haben, dass die
Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme erheblich behindert wird. Die
gesetzliche Änderung zielt darauf ab, diese Behinderung durch Schaffung einer eng
begrenzten Ausnahme zu vermeiden.
B. Lösung
Der Bundesregierung wird ermöglicht, im Verordnungsweg Aufgaben im
öffentlichen Interesse auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft zu übertragen, der
im Zuge einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der
Deutsche Post AG übertragen werden. Das Gesetz trifft zudem begleitende
Regelungen und nimmt redaktionelle Anpassungen vor.
Die für den Bundeshaushalt kostenneutrale Möglichkeit für die bei den
Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, sich ab dem
vollendeten 55. Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei vorzeitig in den engagierten
Ruhestand versetzen zu lassen, wenn für sie in den privatisierten Unternehmen und
in der öffentlichen Verwaltung keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht,
wird noch einmal bis Ende 2026 verlängert.
Zur Änderung des EnSiG: Es wird eine eng begrenzte Ausnahme vom
Dividendenverbot für nach § 29 Absatz 1 EnSiG rekapitalisierte börsennotierte oder eine
Börsennotierung anstrebende Kapitalgesellschaften geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund und Länder entstehen keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten bleiben im Wesentlichen
unverändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz und die darauf zu erlassende Rechtsverordnung vermeiden die
Entstehung von Erfüllungsaufwand, denn anderenfalls müssten die der Deutsche Post
AG aktuell übertragenen öffentlichen Aufgaben von der öffentlichen Verwaltung
wahrgenommen werden. Auch im Übrigen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten, etwa für die Wirtschaft, die sozialen Sicherungssysteme sowie
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, gibt es nicht.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei
Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung
weiterer Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei
Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung
weiterer Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG
(Postaufgabenüberleitungsgesetz – PostAufgÜberlG)
§ 1
Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften zugewiesener öffentlicher
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der Deutsche Post AG, die öffentlichen
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Deutsche Post AG (Vorgängerunternehmen)
durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Bundes zugewiesen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf eine
andere inländische Kapitalgesellschaft, auf welche im Rahmen einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz
Vermögenswerte der Deutsche Post AG übergehen (Nachfolgeunternehmen), zu übertragen, soweit diese
öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten nicht bereits nach § 38 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, übertragen werden können. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in
Rechtsverordnungen die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ oder „Deutschen Post AG“ anzupassen, sofern und
soweit dies zum Zwecke der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für
weitere Anpassungen, wenn die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ oder „Deutschen Post AG“ bereits angepasst
wurde.
(2) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch
macht, sind dem Nachfolgeunternehmen die folgenden öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten zu übertragen (Aufgabenübertragung):
1. der Deutsche Post AG durch § 119 und aufgrund von § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423)
geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen
der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. der Deutsche Post AG durch § 99 und aufgrund von § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch
Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zugewiesene
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung,
3. der Deutsche Post AG durch die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, zugewiesene
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Renten- und der
gesetzlichen Unfallversicherung,
4. der Deutsche Post AG zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im
Rahmen automatisierter Datenabgleichverfahren, auf Grundlage von
a) § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundsicherungs-
Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist,
b) § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856),
das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert
worden ist, in Verbindung mit den §§ 16 bis 22 der Wohngeldverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, und
c) § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207),
5. die der Deutsche Post AG nach § 5 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten sowie
6. alle weiteren der Deutsche Post AG in den in § 3 Absatz 2 genannten Gesetzen oder auf Grundlage von
diesen und in Rechtsverordnungen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten.
(3) Die Übertragung der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten auf das
Nachfolgeunternehmen nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erfolgen, wenn
1. das Nachfolgeunternehmen infolge der Übertragung der Vermögenswerte der Deutsche Post AG über
ausreichende personelle und sachliche Betriebsmittel verfügen wird, die zu einer vollständigen und
ordnungsgemäßen Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben und Pflichten, einschließlich derer nach § 4 Absatz 1,
sowie der ordnungsgemäßen Ausübung der zu übertragenden Rechte, Befugnisse und Zuständigkeiten
erforderlich sind und eine dauerhafte Erfüllung der Aufgaben und Pflichten mit hoher Wahrscheinlichkeit
erwarten lassen,
2. das Nachfolgeunternehmen zugleich nach § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes anstelle des
Vorgängerunternehmens als Postnachfolgeunternehmen im Sinne des Postpersonalrechtsgesetzes bestimmt
wird.
(4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 steht der Bundesregierung ein Recht auf
uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den Aufsichtsrat des Vorgängerunternehmens zu.
§ 2
Zeitpunkt des Übergangs der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
Der Verordnungsgeber gewährleistet eine zeitlich lückenlose Zuweisung der übertragenen öffentlichen
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten. Die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 ist vor dem
Tag zu erlassen, an dem die Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam wird. Die Aufgabenübertragung
nach § 1 Absatz 1 und 2 soll ab dem Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz
wirksam werden. Dies gilt auch für die Bestimmung des Nachfolgeunternehmens als Postnachfolgeunternehmen
und die Entlassung des Vorgängerunternehmens Deutsche Post AG aus dem Status eines
Postnachfolgeunternehmens nach § 1 Absatz 3 Nummer 2. Die Bundesregierung gibt das Wirksamwerden der Aufgabenübertragung,
der Bestimmung des Nachfolgeunternehmens zum Postnachfolgeunternehmen und der Entlassung der Deutsche
Post AG aus dem Status eines Postnachfolgeunternehmens sowie den Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme
nach dem Umwandlungsgesetz im Bundesanzeiger bekannt.
§ 3
Rechtsfolgen; Verordnungsermächtigung
(1) Mit dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 tritt das
Nachfolgeunternehmen in die durch Rechtsverordnung übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten des Vorgängerunternehmens ein, soweit diese Nachfolge nicht schon nach den Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes eintritt.
(2) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gelten Nennungen der Deutsche Post AG in den im Folgenden
genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen als Bezugnahmen auf das Nachfolgeunternehmen:
1. dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)
geändert worden ist,
2. dem BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist,
3. dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist,
4. der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist,
5. dem Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), das zuletzt durch
Artikel 8f des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist,
6. der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist,
7. dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist,
8. dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7.
August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 323) geändert worden ist,
9. der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207),
10. dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist,
11. dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist,
12. der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist,
13. dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, und
14. dem Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.
(3) Auch darüber hinaus sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt
sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften zu den öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und
Zuständigkeiten nach § 1 Absatz 2, in denen die Deutsche Post AG erwähnt wird, mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an ihre Stelle das Nachfolgeunternehmen im Rahmen seiner Zuständigkeit tritt. Ausgenommen sind die in
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonalrechtsgesetzes genannten Gesetze.
(4) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gehen die Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
der Deutsche Post AG, die in den in Satz 3 genannten Vorschriften enthalten sind, auf das Nachfolgeunternehmen
über. Nennungen der Deutsche Post AG in diesen Vorschriften gelten ab diesem Zeitpunkt als Bezugnahmen auf
das Nachfolgeunternehmen. Dies gilt für die folgenden Vorschriften:
1. das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
2. die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2187), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden
ist,
3. das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert
worden ist,
4. das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
5. das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes
vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, und
6. das Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985).
(5) Soweit Rechte, Pflichten, Befugnisse oder Zuständigkeiten der Deutsche Post AG oder
Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Deutsche Post AG in Rechtsvorschriften geregelt sind, in denen die Deutsche
Post AG nicht ausdrücklich, sondern über eine Bezugnahme auf die Deutsche Bundespost,
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen
Aktiengesellschaften oder verwandte Begrifflichkeiten, mit Ausnahme des Begriffs des
Postnachfolgeunternehmens im Sinne von § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, angesprochen ist, sind diese Rechtsvorschriften
ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Nachfolgeunternehmen an die
Stelle der Deutsche Post AG tritt. Dies gilt nicht, soweit etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für
das Postumwandlungsgesetz und § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Verwaltungsakte, die auf Grundlage der in Absatz 2 genannten Gesetze und Rechtsverordnungen im
Zusammenhang mit übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen oder Zuständigkeiten
gegenüber der Deutsche Post AG erlassen wurden und zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht gemäß § 43
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder erledigt sind, gelten mit der Maßgabe fort,
dass sie als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen gelten. Dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten
Verwaltungsakte aufgrund anderer Vorschriften gegenüber dem Nachfolgeunternehmen gelten oder soweit die
Fortgeltung gegenüber dem Nachfolgeunternehmen von der jeweils zuständigen Behörde geregelt wird.
§ 4
Postrechtliche Rechte und Pflichten; regulierungsbehördliche Verwaltungsakte
(1) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch
macht, gehen die folgenden Rechte und Pflichten nach dem Postgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 von dem
Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen über:
1. das Recht, Postdienstleistungen zu erbringen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Postgesetzes, auch in
Verbindung mit § 112 Absatz 1 des Postgesetzes,
2. die Pflicht zur Erbringung des Universaldienstes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Postgesetzes
und
3. die Pflicht nach § 61 des Postgesetzes, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften
der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen.
(2) Mit dem Übergang des Rechts nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Nachfolgeunternehmen anstelle des
Vorgängerunternehmens in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes einzutragen. § 4 Absatz 2 bis 4
und 6 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 6 Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Bis zum Vollzug der Eintragung gilt das Nachfolgeunternehmen als eingetragen nach § 4 Absatz 1 des
Postgesetzes. Mit dem Übergang der Pflicht nach Absatz 1 Nummer 3 gehen auch die Hoheitsbefugnisse im Sinne des § 61
Satz 2 des Postgesetzes auf das Nachfolgeunternehmen als beliehenem Unternehmer über.
(3) Verwaltungsakte, die auf Grundlage des Postgesetzes, einer aufgrund des Postgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder aufgrund der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (BGBl. I
S. 904), die durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,
gegenüber dem Vorgängerunternehmen erlassen worden sind oder diesem gegenüber fortgelten und zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 nicht erledigt (§ 43 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder aufgehoben worden sind, gelten mit der Maßgabe fort, dass sie auch als gegenüber
dem Nachfolgeunternehmen erlassen gelten. Satz 1 gilt für Feststellungen nach § 112 Absatz 6 des Postgesetzes,
die gegenüber dem Vorgängerunternehmen fortgelten, entsprechend.
Artikel 2
Änderung des Postumwandlungsgesetzes
Das Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 15
Absatz 103 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Bereich der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2) gilt dies sowohl für das Nachfolgeunternehmen nach § 1
Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes als Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes als auch für ein das Nachfolgeunternehmen etwaig
beherrschendes Unternehmen nach den §§ 17 und 18 des Aktiengesetzes.“
2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 des
Postaufgabenüberleitungsgesetzes erlässt, gibt ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes
genannten Zeitpunkt das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes die
Liegenschaftserklärung anstelle der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2 erster Spiegelstrich) ab. Die
Liegenschaftserklärung bedarf einer Bestätigung entsprechend Satz 3.“
b) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Bestätigung“ die Angabe „nach den Sätzen 3 und 5“
eingefügt.
3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundespost“ die Angabe „sowie einem
Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 46 Übergangsregelung zu § 33“.
2. Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt:
„§ 46
Übergangsregelung zu § 33
Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 11 Satz 2 dieses Gesetzes und Fundstelle im BGBl.] genannten Zeitpunkt ist § 33 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und
Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des
Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.“
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 151 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 11 Satz 2 dieses Gesetzes und Fundstelle im BGBl.] genannten Zeitpunkt sind die Absätze 1
und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie sich auch auf solche Sozialdaten beziehen, die dem
Vorgängerunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes in den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Zusammenhängen bekannt geworden sind.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
Das Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für
den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor. Dies gilt auch für ein
Nachfolgeunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 11 Satz 2 dieses Gesetzes und Fundstelle im BGBl.].“
Artikel 6
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „der Deutschen Post AG und“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen
und in den Postnachfolgeunternehmen
Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den
Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 29 Absatz 1a Satz 9 wird nach der Angabe „geleistet werden“ die Angabe „; dies gilt nicht für Unternehmen,
bei denen die zuletzt genannten Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung nach § 16 des Aktiengesetzes im
Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme in Form einer Rekapitalisierung erworben haben und die nach § 3 Absatz 2
des Aktiengesetzes börsennotiert sind oder die im Zusammenhang mit der Rückführung von
Stabilisierungsmaßnahmen einen Antrag auf Billigung eines Prospekts für eine Börsennotierung nach § 3 Absatz 2 des
Aktiengesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingereicht haben“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 63 Satz 1 wird die Angabe „gilt § 151 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „gilt § 151 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
Artikel 10
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 5 (§ 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote) wird
das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Deutsche Post AG nimmt im Wege der gesetzlichen Zuweisung und Beleihung Aufgaben im öffentlichen
Interesse wahr. Zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt
angemessenen Beschäftigung ermächtigt bereits § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) die
Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen (Beleihung von Postnachfolgeunternehmen mit
Dienstherrenbefugnissen und Übertragung des Status als Postnachfolgeunternehmen auf einen neuen Rechtsträger im
Zusammenhang mit den beamtenrechtlichen Verpflichtungen). Bislang gibt es aber keine vergleichbaren
gesetzlichen Regelungen, die eine flexible Weiterübertragung sonstiger öffentlicher Aufgaben bei
Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG ermöglichen würden. Dies soll nunmehr geändert werden, um der
unternehmensinternen Organisations- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Deutsche Post AG als
Konzernobergesellschaft (bzw. der DHL Group als Konzern) Rechnung zu tragen. Gleichzeitig muss die lückenlose Erfüllung der
aktuell der Deutsche Post AG übertragenen Aufgaben gewährleistet bleiben. Das Gesetz bestimmt dabei alle
wesentlichen materiellen Voraussetzungen einer Aufgabenübertragung und für den Eintritt des
Nachfolgeunternehmens in die bisherige Rechtsposition der Deutsche Post AG.
Besondere verfassungsrechtliche Vorgaben, Vorgaben durch EU-Recht oder völkerrechtliche Verträge existieren
nicht.
Die Änderung des § 29 Absatz 1a des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) zielt darauf ab, dem Bund, der
Kreditanstalt für Wiederaufbau oder hundertprozentigen Bundesgesellschaften die Beendigung von
Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung bei börsennotierten oder eine Börsennotierung anstrebenden
Unternehmen zu erleichtern. Die zu diesem Zweck erfolgende Begrenzung des Anwendungsbereichs des sogenannten
Dividendenverbots ist erforderlich, da die Beschränkung der Ausschüttung von Dividenden die Veräußerung von
Anteilen an börsennotierten Unternehmen erschweren kann.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Bundesregierung wird ermöglicht, im Verordnungsweg Aufgaben im öffentlichen Interesse auf eine andere
inländische Kapitalgesellschaft zu übertragen, der im Zuge einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz
Vermögenswerte der Deutsche Post AG übertragen werden. Das Gesetz trifft zudem begleitende Regelungen und
nimmt redaktionelle Anpassungen vor.
Mit der Änderung des § 29 Absatz 1a EnSiG werden börsennotierte oder eine Börsennotierung anstrebende
Unternehmen, bei denen der Bund oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen einer Rekapitalisierung eine
mittelbare oder unmittelbare Mehrheitsbeteiligung erwarb, von dem sogenannten Dividendenverbot
ausgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
BMF und Deutsche Post AG haben bei der Erstellung des Referentenentwurfs zusammengearbeitet und sich
abgestimmt, insbesondere mit Blick auf die Umwandlungspläne der Deutsche Post AG und damit
zusammenhängende Abläufe.
Zur Änderung des EnSiG: Die Uniper SE setzte sich für eine Anpassung des Dividendenverbots in § 29 Absatz 1
EnSiG ein.
IV. Alternativen
Eine Beibehaltung des bisherigen unbegrenzten Dividendenverbots des § 29 Absatz 1a Satz 9 EnSiG hätte zur
Folge, dass die Bemühungen des Bundes oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Veräußerung einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung, die im Rahmen einer zu Stabilisierungszwecken erfolgten
Rekapitalisierung eingegangen wurde, erschwert werden kann. Das würde dem gesetzgeberischen Ziel des § 29 Absatz 1a
Satz 9 EnSiG zur Förderung einer schnellstmöglichen Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen
zuwiderlaufen.
Zu den übrigen Regelungen in diesem Gesetzentwurf gibt es (ebenfalls) keine Alternativen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 73 Absatz 1 Nummer 7 GG (das Postwesen und die
Telekommunikation) sowie aus Art. 143b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des BEDBPStruktG folgt aus Artikel 73 Absatz 1
Nummer 8, Artikel 87f Absatz 3 sowie Artikel 143b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des EnSiG folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nummer 11
in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (Energiewirtschaft). Eine bundeseinheitliche Regelung
ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. § 29 EnSiG regelt
den Rahmen für Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen bei
Energieversorgungsunternehmen. Derartige Instrumente der Krisenbewältigung sind bundeseinheitlich zu regeln.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit völkerrechtlichen Verträgen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit Blick auf die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind die geplanten Regelungen neutral.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Nach
Überprüfung der Indikatoren und Prinzipien für nachhaltige Entwicklung erweist sich das Regelungsvorhaben als
vereinbar mit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und trägt insbesondere zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele SDG 8 (Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive
Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern) bei. Die Erleichterung der Beendigung von
Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung bei börsennotierten Unternehmen kann dazu beitragen, den
Gesamtschuldenstand des Bundes zu senken und so einen Beitrag für nachhaltiges Wirtschaftswachstum im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu leisten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Einnahmen und Ausgaben auf den Bundeshaushalt für den Zeitraum der jeweils gültigen mehrjährigen
Finanzplanung des Bundes fallen nicht an. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen haben die
geplanten Regelungen ebenfalls nicht.
Zur EnSiG-Änderung: Es ergeben sich unmittelbar durch dieses Gesetz keine Mehreinnahmen und keine
Veränderungen bei den Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand des Bundes. Durch das Vorhaben in Artikel 8 wird
die Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung bei börsennotierten oder eine
Börsennotierung anstrebenden Unternehmen erleichtert, so dass mittelbar Mehreinnahmen des Bundes eintreten
können. Diese können jedoch nicht beziffert werden. Die geplante Regelung hat keine Auswirkungen auf die
Haushalte der Länder und Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
Finanzielle und zeitliche Be- oder Entlastungen sind durch die geplanten Regelungen für die Bürgerinnen und
Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung nicht zu erwarten.
5. Weitere Kosten
Sonstige direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen
entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Weder direkt noch
indirekt werden kostentreibende Pflichten statuiert.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch gleichstellungspolitische und
demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger
Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische
Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern ergeben sich nicht.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelung in Artikel 8 des Gesetzentwurfs ist befristet, da nach § 29 Absatz 8 EnSiG die Absätze 1 bis 6 mit
Ablauf des 31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden sind. Aufgrund der voraussichtlich wenigen praktischen
Anwendungsfälle ist eine Evaluierung nicht sinnvoll. Eine Befristung und Evaluierung werden im Übrigen nicht
vorgesehen. Das Gesetz hat insoweit keine messbare Außenwirkung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche
Post AG)
Vorbemerkung: Die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ in diesem Gesetz meint durchgängig die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes aktuelle Konzernobergesellschaft der DHL Group mit der
Handelsregisternummer Registergericht Bonn, HRB 6792.
Für die Übertragung sämtlicher öffentlicher Aufgaben, die aktuell von der Deutsche Post AG wahrgenommen
werden und die nicht im Zusammenhang mit dem Statusrecht der Beamten stehen oder sich daraus ergeben, wird
mit dieser Vorschrift eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen.
Zur Wahrung der Rechtsstellung der bei den Postnachfolgeunternehmen, zu denen gemäß § 38 Absatz 1
Nummer 1 PostPersRG auch die Deutsche Post AG gehört, beschäftigten Beamten gibt es im PostPersRG bereits einen
Mechanismus, mit welchem die Beleihung mit der Dienstherreneigenschaft eines Postnachfolgeunternehmens auf
ein anderes Unternehmen, übertragen werden kann, sofern dieses bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu kann
die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 PostPersRG anstelle des
Postnachfolgeunternehmens ein anderes Unternehmen zum Postnachfolgeunternehmen bestimmen und darin regeln, welche
Beamtinnen und Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.
Wird die Beleihung mit der Dienstherreneigenschaft für sämtliche Beamtinnen und Beamten des bisherigen
Postnachfolgeunternehmens dem neuen Postnachfolgeunternehmen zugewiesen, sodass beim bisherigen
Postnachfolgeuternehmen keine Beamtinnen und Beamten mehr verbleiben, verliert das bisherige Postnachfolgeunternehmen
– wenn es infolge der Umwandlung nicht ohnehin aufhört zu existieren – den Status sowie die Pflichten eines
Postnachfolgeunternehmens nach den in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Postpersonalrechtsgesetz genannten
Gesetzen. Diese Verpflichtungen, insbesondere die Beschäftigungspflicht für die betroffenen beschäftigten
Beamtinnen und Beamten sowie die Zahlungs- und Kostentragungspflichten nach den in § 39 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Postpersonalrechtsgesetz genannten Gesetzen, treffen dann das neue Postnachfolgeunternehmen. Im Falle
von primären Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 PostPersRG läuft die Anordnung dieser
Norm dann ins Leere; aus den genannten Gesetzen entstehen also keine neuen Ansprüche der Beamtinnen und
Beamten, des Bundes oder der in diesen Gesetzen genannten Behörden mehr gegen das bisherige (primäre)
Postnachfolgeunternehmen.
Mit Leistung der nach § 39 Absatz 2 PostPersRG angeordneten Sicherheit werden auch die Mitglieder des
Vorstands der Adressatin von den (Nach-)Haftungsansprüchen gegenüber dem Bund frei, § 39 Absatz 3 PostPersRG.
Durch die Fiktion des unveränderten Fortbestands des bisherigen Postnachfolgeunternehmens in § 39 Absatz 4
PostPersRG wird verhindert, dass Ansprüche gegen das bisherige Postnachfolgeunternehmen – insbesondere im
Zeitpunkt der Umwandlung noch nicht erfüllte Ansprüche – im Rechtssinne nicht mehr bestünden, weil das
Unternehmen durch eine Umwandlung untergeht oder dessen Eigenschaft als Postnachfolgeunternehmen infolge der
Bestimmung eines anderen Postnachfolgeunternehmens nach § 38 Absatz 2 PostPersRG endet. Eine
eigenständige und somit doppelte Haftung für diese Ansprüche wird damit auch im Fall, dass das bisherige
Postnachfolgeunternehmen ohne den Status als Postnachfolgeunternehmen fortbesteht, nicht begründet. Welches Unternehmen
in diesem Fall für die noch nicht erfüllten Ansprüche gegen das bisherige Postnachfolgeunternehmen haftet,
richtet sich nach den Regelungen im Rahmen der Umwandlung.
Zu § 1 (Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften zugewiesener öffentlicher
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten)
Zu Absatz 1
Es wird eine Ermächtigungsgrundlage zur Übertragung öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten geschaffen und sichergestellt, dass eine Übertragung nur auf eine Kapitalgesellschaft erfolgen
kann, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen
Deutsche Bundespost steht. Die Aufgabenübertragung durch die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 und die daran
geknüpften Rechtsfolgen nach § 3 Absatz 1 bis 4 gelten unabhängig davon, welche Firma das
Nachfolgeunternehmen führt. Im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit ist jedoch zu vermeiden, dass die in den
betreffenden Rechtsvorschriften enthaltene Bezeichnung des Nachfolgeunternehmens von der tatsächlich
geführten Firma abweicht. Das Bundesministerium der Finanzen hat den insoweit gebotenen Gleichlauf sicherzustellen.
Satz 2 regelt den Fall, dass das Nachfolgeunternehmen erstmalig eine andere Firma als „Deutsche Post AG“ führt.
Satz 3 erfasst spätere Änderungen der Firma.
Zu Absatz 2
Die Regelung nennt die im Verordnungsweg zu übertragenden öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten,
Befugnisse und Zuständigkeiten (gesamthaft legaldefiniert als „Aufgabenübertragung“). Leitbild ist die
Übertragung der bisherigen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten in ihrer
Gesamtheit. Hinsichtlich des Umfangs der Aufgabenübertragung besteht kein Ermessen des Verordnungsgebers.
Dies steht im Einklang mit den in § 3 geregelten Rechtsfolgen, die ebenfalls eine gesamthafte
Aufgabenübertragung auf ein Nachfolgeunternehmen voraussetzen.
Begleitregelungen und Folgeänderungen in Vorschriften, die an die zu übertragenden öffentlichen Aufgaben,
Rechte, Pflichten, Befugnisse oder Zuständigkeiten anknüpfen oder diese voraussetzen, sind Gegenstand des § 3
Absatz 2 und 3 sowie der Artikel 4 bis 6.
Zu Nummer 1
Die bislang der Deutsche Post AG nach § 119 und aufgrund von § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
zukommenden Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung sind auf das Nachfolgeunternehmen zu übertragen.
Zu Nummer 2
Die bislang der Deutsche Post AG nach § 99 und aufgrund von § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
zukommenden Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der gesetzlichen
Unfallversicherung sind auf das Nachfolgeunternehmen zu übertragen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 betrifft die Aufgabenübertragung im Rahmen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung im
Bereich der Renten Service Verordnung.
Zu Nummer 4
Nummer 4 betrifft die Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit Datenabgleichverfahren. Die Einbindung der
Deutsche Post AG in den Datenabgleich hängt mit den Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und
Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Bereich der Renten- und Unfallversicherung zusammen. Die Übertragung
muss daher gemeinsam erfolgen.
Zu Buchstabe a
Die Regelung betrifft die Aufgabenübertragung im Bereich der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung. Sie
steht im Zusammenhang mit den Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten der Deutsche
Post AG im Rahmen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (vgl. § 2 Absatz 3 der Grundsicherungs-
Datenabgleichsverordnung).
Zu Buchstabe b
Die Regelung betrifft die Aufgabenübertragung im Bereich des Datenabgleichs nach dem Wohngeldgesetz und
der Wohngeldverordnung. Auch sie steht im Zusammenhang mit den Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen
und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Rahmen der Renten- und Unfallversicherung (vgl. § 33 Absatz 2
Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes).
Zu Buchstabe c
Die Regelung betrifft die Aufgabenübertragung im Bereich des Datenabgleichs nach der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung. Die Deutsche Post AG ist insoweit Auskunftsstelle nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung. Die Regelung steht im Zusammenhang mit den Aufgaben, Rechten,
Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Rahmen der Renten- und Unfallversicherung
(vgl. § 6 Absatz 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung).
Zu Nummer 5
§ 5 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes ermächtigt die Deutsche Post AG dazu, für von ihr beförderte Waren,
die nach Maßgabe des Zollkodex der Union zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers
abzugeben. Diese Ermächtigung ist im Zuge der Übertragung der Vermögenswerte der Deutsche Post AG auf das
Nachfolgeunternehmen zu übertragen.
Zu Nummer 6
Die Bundesregierung hat mit der Verordnung auch sämtliche weiteren Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse
und Zuständigkeiten auf das Nachfolgeunternehmen zu übertragen, die sich aus den in § 3 Absatz 2 genannten
Gesetzen und Rechtsverordnungen ergeben. Dies betrifft sowohl Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten, die sich aus anderen als den in den Nummern 1 bis 5 genannten Gesetzen und
Rechtsverordnungen ergeben, als auch solche, die in den in Nummer 1 bis 5 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen
enthalten sind, aber nicht unmittelbar von der dort vorgesehenen Aufgabenübertragung oder den dort zitierten Normen
umfasst sind. Dazu zählen beispielsweise Aufgaben der Deutsche Post AG im Zusammenhang mit
berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Die Regelung definiert den materiellen Prüfmaßstab für den Verordnungsgeber. Die von diesem zu treffende
Beurteilung hat notwendigerweise prognostischen Charakter. Der Gewährleistungsverantwortung des Bundes aus
Art. 87f Absatz 1 GG, Art. 143b Absatz 3 Satz 1 GG wird Rechnung getragen. Insbesondere ist Voraussetzung
für den Erlass der Rechtsverordnung, dass das Nachfolgeunternehmen infolge der Vermögensübertragung die
Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 übergehenden Universaldienstverpflichtung (einschließlich der förmlichen
Zustellung) gewährleisten können wird. Die Prognose ist beispielsweise erfüllt, wenn eine ausreichende
Mittelausstattung zugesichert ist und durch entsprechende Dokumente (bspw. nach UmwG zu erstellende Unterlagen)
nachgewiesen wird.
Zu Nummer 2
Die Regelungen stellen sicher, dass der gesetzgeberische Leitgedanke verwirklicht wird, demzufolge die Rechte
und Pflichten aus dem Status als Postnachfolgeunternehmen und die öffentlichen Aufgaben stets „in einer Hand“
bleiben und nur gemeinsam übergehen.
Zu Absatz 3
Die Regelung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, die Verordnung auf einer fundierten Informationsgrundlage
zu erlassen.
Zu § 2 (Zeitpunkt des Übergangs der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Aufgabenerfüllung hat der Verordnungsgeber eine
zeitlich lückenlose Zuweisung der übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck soll das Wirksamwerden der Aufgabenübertragung mit dem
Wirksamwerden der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz abgestimmt werden. Die Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt dient der allgemeinen Information des Rechtsverkehrs; sie ist lediglich deklaratorischer Natur.
Zu § 3 (Rechtsfolgen; Verordnungsermächtigung)
§ 3 regelt die Rechtsfolgen der Aufgabenübertragung gemäß § 1 Absatz 1 und 2. Da die Aufgabenübertragung
zwingend zeitgleich mit der Bestimmung des Nachfolgeunternehmens zum Postnachfolgeunternehmen im Sinne
des Postpersonalrechtsgesetzes verbunden ist (§ 1 Absatz 3 Nummer 2 und 3), ist zudem flankierend
sicherzustellen, dass sich auch solche Rechtsvorschriften auf das Nachfolgeunternehmen beziehen, die Reglungen für die
bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, für die die durch Rechtsverordnung
nach § 38 Absatz 2 Postpersonalrechtsgesetz ein anderes Postnachfolgeunternehmen mit den
Dienstherrenaufgaben beliehen wird, ohne dass diese Gesetze auf den Begriff des Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38
Absatz 1 PostPersRG Bezug nehmen, Diese Regelung werden nicht von den Sonderregelung in den §§ 38, 39
PostPersRG erfasst. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 tritt auch insoweit in die Stellung der Deutsche
Post AG ein.
Zu Absatz 1
Absatz 1 benennt klarstellend den Zeitpunkt des Eintritts in die übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte,
Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten als Anknüpfungspunkt für die folgenden Vorschriften. Ferner stellt die
Vorschrift sicher, dass es zwischen nach den Vorschriften über die vollständige oder partielle
Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz übergehenden und den nach diesem Gesetz übergehenden Rechten,
Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten weder Überschneidungen, noch Lücken geben soll.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass sich sämtliche Nennungen der Deutsche Post AG in relevanten Rechtsvorschriften ab
dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Damit wird die im Wege der
Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 bewirkte Übertragung von öffentlichen Aufgaben, Rechten, und Pflichten,
Befugnissen und Zuständigkeiten flankiert. Absatz 2 erfasst sowohl die Gesetze und Rechtsverordnungen, die
bereits in § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 ausdrücklich genannt werden, als auch weitere Gesetze und
Rechtsverordnungen, die mit den nach § 1 Absatz 1 und 2 übertragenen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und
Zuständigkeiten im Zusammenhang stehen.
Soweit auch Rechtsverordnungen angepasst werden, ist dies zulässig, weil der Gesetzgeber vorliegend einen
bestimmten Sachbereich, nämlich die Pflichtenstellung des ursprünglichen Postnachfolgeunternehmens Deutsche
Post AG, grundlegend umgestaltet und die Übertragung der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse
und Zuständigkeiten sowie die Übertragung der beamtenrechtlichen und sonstigen Befugnisse der Deutsche Post
AG auf das Nachfolgeunternehmen ermöglicht. Um den nahtlosen Übergang zu gewährleisten, sollen die
relevanten Vorschriften in einem Vorgang geändert und aufeinander abgestimmt werden. Soweit relevante
Verordnungsermächtigungen ebenfalls ausdrücklich auf die Deutsche Post AG Bezug nehmen, werden sie vorliegend
ebenfalls auf das Nachfolgeunternehmen bezogen.
Zu Nummer 1
Infolge der Aufgabenübertragung im Bereich der Berechnung und Auszahlung von Sozialleistungen ist
sicherzustellen, dass sich auch der Anspruch auf Wahrung des Sozialgeheimnisses ab dem Wirksamwerden der
Aufgabenübertragung gegen das Nachfolgeunternehmen richtet. Die Regelung stellt insoweit sicher, dass sich die
Nennung der Deutsche Post AG in § 35 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ab diesem Zeitpunkt auf das
Nachfolgeunternehmen bezieht.
Zu Nummer 2
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Berechnung und Auszahlung von Sozialleistungen
von der Deutsche Post AG auf das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 Rechnung (vgl. die Nennung der
Deutsche Post AG in § 14a des BSI-Gesetzes).
Zu Nummer 3
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Sozialleistungen Rechnung. Sie stellt sicher, dass
sich auch die Nennungen der Deutsche Post AG im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf das
Nachfolgeunternehmen beziehen. Das betrifft etwa die Regelung in § 45 Absatz 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte, wonach der Deutsche Post AG durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse die
Aufgabe der Auszahlung und Anpassung der Renten übertragen werden kann, sowie die entsprechende
Verordnungsermächtigung in § 46 des Gesetzes. Die Einbeziehung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
ist schon deshalb erforderlich, weil mit der Übertragung der Vermögenswerte der Deutsche Post AG auf das
Nachfolgeunternehmen und der Aufgabenübertragung im Bereich der Rentenversicherung die erforderlichen
sachlichen und personellen Betriebsmittel nicht mehr bei der Deutsche Post AG, sondern beim
Nachfolgeunternehmen liegen werden. Ebenfalls von der Regelung betroffen sind Nennungen im Abschnitt Datenschutz.
Zu Nummer 4
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Rechnung und stellt klar, dass sich die in der Verordnung enthaltenen Nennungen der Deutsche Post AG künftig auf
das Nachfolgeunternehmen beziehen.
Zu Nummer 5
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich des Renten Service von der Deutsche Post AG auf das
Nachfolgeunternehmen Rechnung (vgl. die Bezugnahme auf das Rentenzahlbestandsregister des Renten-Services
der Deutsche Post AG in Ziffer 6 der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes).
Zu Nummer 6
Die Vorschrift trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Renten- und der Unfallversicherung sowie der
ausdrücklichen Übertragung der Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten nach der Renten
Service Verordnung Rechnung.
Zu Nummer 7
Die Regelung trägt der Übertragung der Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 119
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Rechnung. Neben dem Eintritt in diese wird auch die
Verordnungsermächtigung aus § 120 auf das Nachfolgeunternehmen erstreckt.
Es wird klargestellt, dass das Nachfolgeunternehmen künftig von sämtlichen Vorschriften im Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch, die die Deutsche Post AG erwähnen, adressiert ist. Dazu gehören neben den §§ 119 und 120 etwa
die Vorschriften mit Bezug zur Datenverarbeitung wie etwa die §§ 148 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9, 150 Absatz 5
Satz 2 und 151 sowie die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 152 Nummer 6 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch. Weitere Nennungen der Deutsche Post AG finden sich in den §§ 219 Absatz 2, 227 Absätze 1
und 2, § 274b Absätze 1 und 2 und § 307j Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Sollte ein Teil der Vorschriften zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung keinen zeitlichen
Anwendungsbereich mehr haben, wäre dies unschädlich.
Eine besondere Übergangsvorschrift ist Gegenstand der Regelung in Artikel 5.
Zu Nummer 8
Die Regelung trägt der Übertragung der Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 99
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Rechnung. Neben dem Eintritt in diese wird auch die
Verordnungsermächtigung aus § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Nachfolgeunternehmen erstreckt.
Es wird klargestellt, dass das Nachfolgeunternehmen künftig von sämtlichen Vorschriften im Siebten Buch
Sozialgesetzbuch, die die Deutsche Post AG erwähnen, adressiert ist. Dazu gehört neben den §§ 99 und 100 die
Regelung in § 208 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, wonach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend gilt, soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt.
Zu Nummer 9
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Rahmen von Datenabgleichverfahren im Bereich der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung Rechnung. Es wird klargestellt, dass sich sämtliche Nennungen der Deutsche Post
AG (vgl. §§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 6 Absatz 3 Satz 1 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung) auf das
Nachfolgeunternehmen beziehen.
Zu Nummer 10
Die Regelung ist eine Folgeregelung zur Übertragung von Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und
Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Zusammenhang mit der Berechnung und Auszahlung von
Sozialleistungen. Insoweit stellt sie sicher, dass sich auch die Nennungen der Deutsche Post AG in § 18f des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch auf das Nachfolgeunternehmen beziehen.
Zu Nummer 11
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Rahmen von Datenabgleichverfahren nach § 33 Absatz 2 Satz 1
Nummer 7 des Wohngeldgesetzes Rechnung und stellt klar, dass sich die dort enthaltene Nennung der Deutsche
Post AG ab dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf das Nachfolgeunternehmen bezieht.
Zu Nummer 12
Die Regelung trägt der Übertragung der Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich
der Wohngeldverordnung Rechnung und stellt klar, dass sich die dort enthaltenen Nennungen der Deutsche Post
AG ab dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf das Nachfolgeunternehmen beziehen.
Zu Nummer 13
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Berechnung und Auszahlung von Sozialleistungen
Rechnung (vgl. § 79 Absatz 1a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zugleich wird sichergestellt, dass sich die
Nennungen der Deutsche Post AG im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen nach § 101a des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Hiervon erfasst ist etwa auch der Austausch mit
berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Zu Nummer 14
Die Regelung trägt der Übertragung der Befugnis gemäß § 5 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes klarstellend
Rechnung.
Zu Absatz 3
Die Regelung ist eine subsidiäre Auffangvorschrift. Sie ergänzt die im Wege der Rechtsverordnung erfolgte
Aufgabenübertragung und stellt sicher, dass sich sämtliche Nennungen der Deutsche Post AG in Rechtsvorschriften
zu den öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten nach § 1 Absatz 2 ab dem in
Absatz 1 genannten Zeitpunkt auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Bezugnahmen in § 39 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 genannten Gesetzen sind hiervon ausgenommen, da dafür die Sonderregelung der Übertragung durch
Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 PostPersRG gilt.
Zu Absatz 4
Die Regelung in Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass zeitgleich mit der Aufgabenübertragung durch die
Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 und 2 nach der gesetzgeberischen Konzeption zwingend voraussetzt, dass
durch Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 PostPersRG anstelle der Deutsche Post AG das
Nachfolgeunternehmen zum Postnachfolgeunternehmen bestimmt wird und somit der Status der Deutsche Post
AG als Postnachfolgeunternehmen endet (vgl. § 1 Absatz 3 Nummer 2). Deshalb müssen Nennungen der
Deutsche Post AG in Vorschriften, die mit der Beschäftigung von Beamten zusammenhängen und nicht auf den
Begriff des Postnachfolgeunternehmens (§ 38 Absatz 2 PostPersRG) abstellen, jedenfalls der Klarstellung halber
auf das Nachfolgeunternehmen bezogen werden.
Soweit beamten- und arbeitsrechtliche Vorschriften ohne ausdrückliche Nennung der Deutsche Post AG auf den
Begriff des Postnachfolgeunternehmens Bezug nehmen, wird das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1
davon bereits aufgrund seines Status als Postnachfolgeunternehmen erfasst. Eine klarstellende Erstreckung auf
das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 ist insoweit nicht erforderlich.
Zu Satz 3
Zu Nummer 1
Die Anpassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes ist erforderlich aufgrund der zeitgleich erfolgenden Beleihung des
Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten
Beamtinnen und Beamten. Denn § 9 Absatz 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes nimmt auf diese Beamtinnen und
Beamten Bezug und muss folglich ab dem maßgeblichen Zeitpunkt insoweit das Nachfolgeunternehmen nennen.
Zu Nummer 2
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der zeitgleich erfolgenden Beleihung des
Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und
Beamten sich die genannte Verordnung ab dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt auf die bei dem
Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten beziehen muss.
Zu Nummer 3
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der zeitgleich erfolgenden Beleihung des
Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und
Beamten die Regelungen des Einkommensteuergesetzes, die sich auf diese Beamtinnen und Beamten beziehen,
ab dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt insoweit auf das Nachfolgeunternehmen Bezug nehmen müssen. Denn § 3
Nummer 35 des Einkommensteuergesetzes knüpft unter anderem an die Beschäftigung von Beamten bei der
Deutsche Post AG an.
Zu Nummer 4
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der zeitgleich erfolgenden Beleihung des
Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und
Beamten sich die entsprechende Regelung ab dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt auf die bei dem
Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten beziehen muss (vgl. § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die
Erweiterung des Katastrophenschutzes).
Zu Nummer 5
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der zeitgleich erfolgenden Beleihung des
Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und
Beamten sich die genannte Verordnung ab dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt auf die bei dem
Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten beziehen muss (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 3 des THW-Gesetzes).
Zu Nummer 6
Die Regelungen des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes sind nicht grundsätzlich auf das
Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes zu übertragen, weil insbesondere
etwa die Auszahlungen, die gemäß § 2 Absatz 2 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes unter
anderem durch die Deutsche Post AG vorgenommen wurden, bereits abgeschlossen sind. Für etwaige nachträgliche
Auszahlungen ist gemäß § 2 Absatz 3 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Diese Regelung erfolgt nur vorsorglich für den Fall, dass noch
Datenverarbeitungsvorgänge auf dieser Grundlage stattfinden.
Zu Absatz 5
Satz 1 regelt klarstellend den Eintritt des Nachfolgeunternehmens in heute bestehende Rechte, Pflichten,
Befugnisse und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG, die sich aus Vorschriften ergeben, in denen die Deutsche Post
AG nicht ausdrücklich, sondern noch über eine Bezugnahme auf die Deutsche Bundespost und ähnliche
Begrifflichkeiten, mit Ausnahme der infolge der Verwendung des Begriffs Postnachfolgeunternehmen von der
Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 PostPersRG erfassten Gesetze. Entsprechendes gilt für Vorschriften, die
Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Deutsche Post AG betreffen, dabei allerdings noch die genannten
Begrifflichkeiten mit Ausnahme des Begriffs Postnachfolgeunternehmen verwenden. Erfasst sind etwa § 13 Absatz 3 des
Bundesurlaubsgesetzes und § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung. Satz 2 stellt
klar, dass dies nur dann gilt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine vorrangige spezielle Regelung findet
sich etwa in Art. 7 (Anpassung des § 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer
Verbringungsverbote). Vorsorglich wird zudem klargestellt, dass Satz 1 auch nicht für das Postumwandlungsgesetz gilt.
Änderungen des Postumwandlungsgesetzes sind in Artikel 2 geregelt. Klarstellend ausgenommen von der Regelung ist
zudem § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der den Fall einer Ausgliederung aus den aus dem
Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften in Nummer 5 besonders
regelt.
Zu Absatz 6
Es handelt sich um eine subsidiäre Auffangregelung. Ein Übergang von Verwaltungsakten auf Grundlage anderer
Vorschriften ist vorrangig. Entsprechendes gilt, sofern die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig vor der
Aufgabenübertragung die Fortgeltung eines Verwaltungsakts gegenüber dem Nachfolgeunternehmen regelt. Die
Vorschrift enthält keine Ermächtigungsgrundlage für eine solche Regelung, sondern setzt eine aufgrund anderer
Rechtsvorschriften bestehende Befugnis der Behörde voraus.
Zu § 4 (Postrechtliche Rechte und Pflichten; regulierungsbehördliche Verwaltungsakte)
Die Deutsche Post AG ist auch mit Aufgaben nach dem Postgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
betraut, die in unmittelbarer Umsetzung oder im Zusammenhang mit der staatlichen Verantwortung für eine
flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen nach Artikel 87f Absatz 1 des
Grundgesetzes stehen. Auch in diesem Bereich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem
unterbrechungsfreien Übergang von Rechten und Pflichten einerseits und regulierungsbehördlichen Verwaltungsakten
andererseits vom Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen. Diesen Übergang stellt § 4 sicher.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt sicher, dass in dem Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach § 1
Absatz 1 Gebrauch macht, auch wesentliche Rechte und Pflichten, die das Vorgängerunternehmen auf Grundlage
des Postgesetzes wahrnimmt, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1
und 2 unmittelbar auf das Nachfolgeunternehmen übergehen. Der Übergang erfolgt unmittelbar von Gesetzes
wegen, wenn die in Bezug genommene Rechtsverordnung erlassen wird. Der Übergang soll zeitgleich mit dem
Wirksamwerden der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam werden (§ 2 Satz 3). Damit ist
gewährleistet, dass die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte und Pflichten in jedem Fall durch gesetzliche
Anordnung vollständig auf das Nachfolgeunternehmen übergehen.
Zu Nummer 1
Ein gesetzlicher Übergang findet zunächst im Hinblick auf das Recht, Postdienstleistungen zu erbringen, statt.
Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Postgesetzes dürfen nur solche Anbieter Postdienstleistungen erbringen
oder von anderen Anbietern mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragt werden, die in das
Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Postgesetzes eingetragen sind. Im Fall des Erlasses einer
Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 geht ein bestehendes Recht zur Erbringung von Postdienstleistungen vom
Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen über. Zugleich – dies wird in Absatz 2 Satz 1 geregelt – ist das
Nachfolgeunternehmen anstelle des Vorgängerunternehmens in das Anbieterverzeichnis einzutragen. Die Pflicht, die
einzutragenden Daten aktuell zu halten, bleibt für das Nachfolgeunternehmen unmittelbar wirksam. Der Übergang
des Rechts zur Erbringung von Postdienstleistungen ist Voraussetzung dafür, dass das Nachfolgeunternehmen
den Universaldienst weiterhin gewährleisten kann.
Zu Nummer 2
Ein gesetzlicher Übergang findet auch im Hinblick auf eine Verpflichtung des Vorgängerunternehmens zur
Erbringung des Universaldienstes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Postgesetzes statt. Die
Verpflichtung kann aus der bisherigen Erbringung des Universaldienstes durch das Vorgängerunternehmen, aus einer
Verpflichtungserklärung des Vorgängerunternehmens gegenüber der Bundesnetzagentur oder aus einer Erklärung des
Vorgängerunternehmens im Rahmen des Verfahrens nach § 26 Absatz 1 des Postgesetzes folgen. Der gesetzliche
Übergang ersetzt das Erfordernis einer Mitteilung nach § 15 Absatz 3 des Postgesetzes durch das
Vorgängerunternehmen und einer korrespondierenden Verpflichtungserklärung durch das Nachfolgeunternehmen nach § 15
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Postgesetzes und gewährleistet die Kontinuität der Universaldienstgewährleistung.
Zu Nummer 3
Ein gesetzlicher Übergang findet schließlich im Hinblick auf die Pflicht, förmliche Zustellungen nach den
Vorgaben der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, durchzuführen, statt. Diese
Verpflichtung steht nach § 61 Satz 1 Nummer 2 des Postgesetzes in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Erbringung des Universaldienstes. Ihr Übergang gewährleistet ebenfalls eine nahtlose und flächendeckende
Versorgung mit entsprechenden Leistungen. Zusammen mit der Verpflichtung nach § 61 Satz 1 des Postgesetzes gehen
auch die Hoheitsbefugnisse nach § 61 Satz 2 des Postgesetzes vom Vorgängerunternehmen auf das
Nachfolgeunternehmen über. Dies stellt Absatz 2 Satz 2 klar.
Zu Absatz 2
Die Regelungen in Absatz 2 ergänzen – wie bereits erläutert – den gesetzlichen Übergang der Rechte und
Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 3.
Zu Absatz 3
Die Regelung in Absatz 3 gilt für Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur, die auf Grundlage des Postgesetzes
einschließlich der auf Grundlage des Postgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach Maßgabe der
Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 904), die durch Artikel 36 des Gesetzes
vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, erlassen wurden. Diese gegenüber dem
Vorgängerunternehmen erlassenen Verwaltungsakte gelten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Aufgabenübertragung als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen. Hierbei handelt es sich insbesondere – aber nicht
ausschließlich – um regulierungsbehördliche Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der postgesetzlichen
Marktregulierung nach Kapitel 5 oder § 62 Satz 3 des Postgesetzes, um Zulassungen automatisierter Stationen
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Postgesetzes oder um Anordnungen nach § 22 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder nach
den §§ 89 f. des Postgesetzes. Ebenso wie Verwaltungsakte gelten auch bestimmte in Verwaltungsakten
getroffene Feststellungen, die in § 112 Absatz 6 des Postgesetzes genannt sind, gegenüber dem
Nachfolgeunternehmen fort.
Zu Artikel 2 (Änderung des Postumwandlungsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 9 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes regelt die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für die Aufsichtsräte.
Durch die Ergänzung in § 9 Absatz 2 Satz 4 des Postumwandlungsgesetzes wird dem Fall Rechnung getragen,
dass die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannte Aktiengesellschaft Deutsche Post AG nicht mehr
die Funktion eines Postnachfolgeunternehmens wahrnimmt und dass mit der Rechtsverordnung nach § 38
Absatz 2 PostPersRG ein neues Postnachfolgeunternehmen bestimmt wird. Zur Wahrung der Systematik des
Gesetzes ist der Wortlaut des § 9 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes daher an die geänderten tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse anzu-passen. Es ist sicherzustellen, dass es durch die Neubestimmung eines anderen
Postnachfolgeunternehmens nicht zu einer Verringerung der Repräsentanz der beschäftigten Beamten auf
Konzernebene in den mitbestimmten Aufsichtsräten im Post-Konzern kommt. Zu diesem Zweck wird durch den neuen
Satz 4 klargestellt, dass Beamte des Postnachfolgeunternehmens sowohl beim neuen Postnachfolgeunternehmen
als auch in einem das Postnachfolgeunternehmen beherrschenden Unternehmen nach den §§ 17, 18 des
Aktiengesetzes im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung wahlberechtigt und wählbar sind. Die Norm dient der
Sicherung der gleichwertigen mitbestimmungsrechtlichen Teilhabe beschäftigter Beamter in einer zukünftig
veränderten Konzernstruktur im Deutsche-Post-Konzern und vermeidet Nachteile für im Post-Konzern beschäftigte
Beamte.
Zu Nummer 2
Mit der Regelung in Satz 4 soll sichergestellt werden, dass eine Liegenschaftserklärung nach § 12 Absatz 1 Satz 1
des Postumwandlungsgesetzes ab dem genannten Zeitpunkt von dem Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1
des Postaufgabenüberleitungsgesetzes abgegeben wird. Satz 5 stellt klar, dass es auch dann einer Bestätigung
durch einen Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen, der nicht Bediensteter des Bundesministeriums
sein muss, bedarf.
Die Anpassung im neuen Satz 6 dient ausschließlich der Klarstellung.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Anpassung des § 12.
Zu Artikel 3 (Änderung des Wohngeldgesetzes)
Zu Nummer 1
Es erfolgt eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der neu eingefügten Übergangsvorschrift.
Zu Nummer 2
Ab Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes
bezieht sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes grundsätzlich auf das Nachfolgeunternehmen
(vgl. Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 11).
Der neue § 46 des Wohngeldgesetzes ist eine Übergangsvorschrift. Er stellt sicher, dass sich die Aufgaben,
Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten des Nachfolgeunternehmens im Zusammenhang mit dem in
§ 33 des Wohngeldgesetzes geregelten Datenabgleich nicht nur auf Leistungen beziehen, die durch das
Nachfolgeunternehmen gezahlt worden sind, sondern auch auf solche, die noch vom Vorgängerunternehmen, der
Deutsche Post AG, gezahlt wurden. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass in-folge des Übergangs von
Vermögenswerten der Deutsche Post AG und der Aufgabenübertragung im Bereich der Renten- und
Unfallversicherung das Nachfolgeunternehmen, und nicht die Deutsche Post AG, über die entsprechenden Daten der
Deutsche Post AG verfügen wird.
Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch)
Ab Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes
bezieht sich § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch grundsätzlich auf das Nachfolgeunternehmen (vgl. auch
Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 7).
Der neue Absatz 4 ist eine Übergangsvorschrift. Er stellt sicher, dass die Übermittlungsbefugnisse gemäß
Absätzen 1 und 2 sich nicht nur auf solche Vorgänge beziehen, die dem Nachfolgeunternehmen selbst bekannt
geworden sind, sondern auch auf solche, die dem Vorgängerunternehmen, der Deutsche Post AG, vor dem Eintritt des
Nachfolgeunternehmens bekannt geworden sind. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass infolge des
Übergangs von Vermögenswerten der Deutsche Post AG und der Übernahme der öffentlichen Aufgaben, Rechte,
Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten das Nachfolgeunternehmen, und nicht die Deutsche Post AG, über die
erforderlichen Daten verfügen wird.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer
Verbringungsverbote)
In dem neuen Satz 2 wird geregelt, dass auch ein Nachfolgeunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Postaufgabenüberleitungsgesetzes der Pflicht nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer
Verbringungsverbote unterliegt. Die Regelung hat klarstellenden Charakter.
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes)
Eine ausdrückliche Nennung der Deutsche Post AG in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist nicht erforderlich. Denn
die Deutsche Post AG wird bereits als Unternehmen, welches nach Kapitel 12 des Postgesetzes verpflichtet ist,
von der Regelung umfasst. Zudem beugt die Streichung Rechtsunsicherheiten vor, die entstehen könnten, wenn
im Rahmen einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG auf ein
Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes übertragen werden und die
Deutsche Post AG die Tätigkeiten, die eine Sonderstellung nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz rechtfertigen
könnten, nicht mehr ausübt.
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim
Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen )
Die derzeit bestehende bis zum 31. Dezember 2024 befristete Möglichkeit für Beamtinnen und Beamten, die bei
den Postnachfolgeunternehmen und bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
beschäftigt sind, sich auf Antrag ab dem vollendeten 55. Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei vorzeitig in den
engagierten Ruhestand versetzen zu lassen, wenn für sie in den privatisierten Unternehmen und in der öffentlichen
Verwaltung keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, wird bis Ende 2026 verlängert.
Die Vorruhestandsregelung für den Postnachfolgebereich wurde im Jahr 2006 geschaffen; sie war zunächst bis
2012 befristet und wurde dann bis Ende 2016 verlängert. Mit der weiteren Verlängerung im Jahr 2016 regelte der
Gesetzgeber, dass der versorgungsabschlagsfreie vorgezogene Ruhestand nur noch als „engagierter Ruhestand“
möglich ist. Dies bedeutet, dass die Beamtinnen und Beamten nach ihrer Versetzung in den Ruhestand einen
Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen oder eine nach Art und
Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder sie die
Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung erfüllen. Mit diesen Voraussetzungen wurde die
Vorruhestandsregelung auch im Jahr 2020 für vier Jahre verlängert. Nachdem sich die Regelung bewährt hat, soll sie
bis Ende 2026 fortgeführt werden.
Bei der Regelung zum engagierten Ruhestand handelt es sich um einen „Altfall“ infolge der Privatisierung der
Deutschen Bundespost. Den Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt soll für weitere zwei Jahre – in
einer für den Bundeshaushalt kostenneutralen Weise – die Möglichkeit gegeben werden, Personalüberhänge, die
noch aus der Privatisierung der Deutschen Bundespost resultieren, abzubauen. Die Regelungen haben keine
Präjudizwirkung für andere Bereiche der Bundesverwaltung. Die Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere
der zunehmende Wettbewerb und der technologische Fortschritt im Telekommunikations-, Logistik- und
Bankenbereich, waren bei der Privatisierung nicht vorhersehbar. Die besonderen Verhältnisse bei den privatisierten
Postnachfolgeunternehmen sind insoweit singulär. Zudem wird durch das Erfordernis des (ehrenamtlichen)
Engagements sichergestellt, dass die Beamtinnen und Beamten einen wertvollen gesellschaftlichen Beitrag leisten,
der häufig auch über die geforderten Zeiten hinausgeht.
Zu Artikel 8 (Änderung des Energiesicherungsgesetzes)
Die im Dezember 2022 geschaffene Regelung des Dividendenverbots in § 29 Absatz 1a Satz 9 EnSiG soll Anreize
für eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme setzen und damit eine schnellstmögliche Beendigung von
Stabilisierungsmaßnahmen fördern. Diese Regelung kann jedoch in bestimmten Sachverhalten eine
schnellstmögliche Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen behindern. Ein derartiger Sachverhalt kann vorliegen, wenn ein
börsennotiertes Unternehmen zu Stabilisierungszwecken rekapitalisiert wurde und eine Veräußerung der in
diesem Zuge eingegangenen Beteiligung über den Kapitalmarkt in Betracht kommt oder ein Unternehmen im
Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme eine
Börsennotierung anstrebt. Denn eine fehlende Fähigkeit, Dividenden auszuschütten, kann aus Investorensicht negative
Auswirkungen auf die Attraktivität eines börsennotierten Unternehmens haben und damit die Veräußerbarkeit
erschweren. Eine sichere Dividendenzahlung ist für mögliche Investoren ein wesentliches Investitionskriterium.
Bestimmte Fonds, die nicht in nichtausschüttende Unternehmen investieren, würden sogar von vorneherein als
potentielle Investoren ausscheiden. Eine sichere Dividendenzahlung ist insbesondere für Energieunternehmen
relevant, deren Aktien zu den sogenannten Versorgeraktien zählen. Eine klassische Anlegergruppe der
Versorgeraktien sind dividendenorientierte Anleger. Scheidet diese bei Versorgeraktien klassische Anlegergruppe als
Investoren aus, kann sich die Nachfrage nach den angebotenen Aktien deutlich reduzieren und die Durchführbarkeit
einer Veräußerung über den Kapitalmarkt grundsätzlich in Frage stellen. Dem soll die neu geschaffene
Ausnahmeregelung begegnen. Um den Umstand, dass ein Unternehmen eine Börsennotierung anstrebt, rechtssicher
feststellen zu können, wird bei diesen Unternehmen auf die Einreichung eines Antrags auf Billigung eines Prospekts
für eine Börsennotierung im Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht abgestellt. Die Ausnahmeregelung soll auf Unternehmen beschränkt werden, bei denen der
Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder eine hundertprozentige Bundesgesellschaft im Zuge der
Rekapitalisierung unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung erwarb, um sicherzustellen, dass der Bund oder
die Kreditanstalt für Wiederaufbau im Zeitraum der unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligung über
die Stimmrechte Einfluss auf die Dividendenpolitik nehmen und damit die Interessen des Bundes bzw. der
Kreditanstalt für Wiederaufbau berücksichtigen kann. Die von der Regelung erfassten Sachverhalte unterscheiden
sich wesentlich von der Situation der Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen, die weder
börsennotiert sind, noch eine Börsennotierung anstreben oder bei denen nicht über eine Mehrheitsbeteiligung
Einfluss auf die Dividendenpolitik genommen werden kann. Bei diesen Unternehmen greifen die vorstehend
dargelegten Gesichtspunkte nicht in vergleichbarer Weise, so dass eine unterschiedliche Behandlung der beiden
Unternehmensgruppen gerechtfertigt ist.
Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
Mit der Änderung im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) wird die Ergänzung in § 151 Absatz 4
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Artikel 4) durch die entsprechende Anwendung nachvollzogen.
Zu Artikel 10 (Einschränkung eines Grundrechts)
Mit der Vorschrift wird dem Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung getragen.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Die Regelung in Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Es schließt damit ohne zeitliche Lücke
an die bisherige Regelung an, die bis zum 31. Dezember 2024 befristet ist. Die Rechtsänderungen sind für die
Beamtinnen und Beamten ausschließlich vorteilhaft, ein rückwirkendes Inkrafttreten ist daher unproblematisch.
Ein Inkrafttreten zum Jahreswechsel erleichtert überdies die organisatorische Umsetzung. Die weiteren
Regelungen treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Gesetzentwurf)