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Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 363/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften [Bundesrat Drucksache 363/25 15.08.25 Fz - In - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften A. Problem und Ziel Die Deutsche Post AG nimmt im Wege der gesetzlichen Zuweisung und Beleihung Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr. Zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung ermächtigt bereits § 38 Absatz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen (Beleihung von Postnachfolgeunternehmen mit Dienstherrenbefugnissen und Übertragung des Status als Postnachfolgeunternehmen auf einen neuen Rechtsträger im Zusammenhang mit den beamtenrechtlichen Verpflichtungen). Bislang gibt es aber keine vergleichbaren gesetzlichen Regelungen, die eine flexible Weiterübertragung sonstiger öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG ermöglichen würden. Dies soll nunmehr geändert werden, um der unternehmensinternen Organisations- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Deutsche Post AG als Konzernobergesellschaft (bzw. der DHL Group als Konzern) Rechnung zu tragen. Gleichzeitig muss die lückenlose Erfüllung der aktuell der Deutsche Post AG übertragenen Aufgaben gewährleistet bleiben. Das Gesetz bestimmt dabei alle wesentlichen materiellen Voraussetzungen einer Aufgabenübertragung und für den Eintritt des Nachfolgeunternehmens in die bisherige Rechtsposition der Deutsche Post AG. Die Regelung in § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und den Postnachfolgeunternehmen, nach der sich Beamtinnen und Beamte ab dem vollendeten 55. Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei vorzeitig in den engagierten Ruhestand versetzen lassen können, wenn für sie in den privatisierten Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, ist zum Jahresende 2024 ausgelaufen. Noch immer besteht bei den Postnachfolgeunternehmen Bedarf, in Bereichen mit Personalüberhang den Personalabbau sozialverträglich sowohl auf die Arbeitnehmerschaft als auch auf die Beamtinnen und Beamten erstrecken zu können. Mit dem Artikel 4 des Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften (GasVReG) vom 8. Juli 2022 wurden durch Einfügung des § 29 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen bei Unter- Fristablauf: 26.09.25 nehmen, die kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreiben, geschaffen. Durch Einfügung eines neuen Absatzes 1a in § 29 EnSiG mit Artikel 7 des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (EWPBGEG) vom 20. Dezember 2022 wurde ein sogenanntes Boni- und Dividendenverbot an den Erhalt von Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung geknüpft. Das Dividendenverbot kann unter bestimmten Bedingungen bei börsennotierten oder eine Börsennotierung anstrebenden Unternehmen zur Folge haben, dass die Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme erheblich behindert wird. Die gesetzliche Änderung zielt darauf ab, diese Behinderung durch Schaffung einer eng begrenzten Ausnahme zu vermeiden. B. Lösung Der Bundesregierung wird ermöglicht, im Verordnungsweg Aufgaben im öffentlichen Interesse auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft zu übertragen, der im Zuge einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG übertragen werden. Das Gesetz trifft zudem begleitende Regelungen und nimmt redaktionelle Anpassungen vor. Die für den Bundeshaushalt kostenneutrale Möglichkeit für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, sich ab dem vollendeten 55. Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei vorzeitig in den engagierten Ruhestand versetzen zu lassen, wenn für sie in den privatisierten Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, wird noch einmal bis Ende 2026 verlängert. Zur Änderung des EnSiG: Es wird eine eng begrenzte Ausnahme vom Dividendenverbot für nach § 29 Absatz 1 EnSiG rekapitalisierte börsennotierte oder eine Börsennotierung anstrebende Kapitalgesellschaften geschaffen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund und Länder entstehen keine Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten bleiben im Wesentlichen unverändert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz und die darauf zu erlassende Rechtsverordnung vermeiden die Entstehung von Erfüllungsaufwand, denn anderenfalls müssten die der Deutsche Post AG aktuell übertragenen öffentlichen Aufgaben von der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden. Auch im Übrigen entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Weitere Kosten, etwa für die Wirtschaft, die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, gibt es nicht. Bundesrat Drucksache 363/25 15.08.25 Fz - In - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 26.09.25 Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG (Postaufgabenüberleitungsgesetz – PostAufgÜberlG) § 1 Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften zugewiesener öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der Deutsche Post AG, die öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Deutsche Post AG (Vorgängerunternehmen) durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Bundes zugewiesen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft, auf welche im Rahmen einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG übergehen (Nachfolgeunternehmen), zu übertragen, soweit diese öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten nicht bereits nach § 38 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, übertragen werden können. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ oder „Deutschen Post AG“ anzupassen, sofern und soweit dies zum Zwecke der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für weitere Anpassungen, wenn die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ oder „Deutschen Post AG“ bereits angepasst wurde. (2) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch macht, sind dem Nachfolgeunternehmen die folgenden öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten zu übertragen (Aufgabenübertragung): 1. der Deutsche Post AG durch § 119 und aufgrund von § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. der Deutsche Post AG durch § 99 und aufgrund von § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung, 3. der Deutsche Post AG durch die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Unfallversicherung, 4. der Deutsche Post AG zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen automatisierter Datenabgleichverfahren, auf Grundlage von a) § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist, b) § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 16 bis 22 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, und c) § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207), 5. die der Deutsche Post AG nach § 5 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten sowie 6. alle weiteren der Deutsche Post AG in den in § 3 Absatz 2 genannten Gesetzen oder auf Grundlage von diesen und in Rechtsverordnungen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten. (3) Die Übertragung der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten auf das Nachfolgeunternehmen nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erfolgen, wenn 1. das Nachfolgeunternehmen infolge der Übertragung der Vermögenswerte der Deutsche Post AG über ausreichende personelle und sachliche Betriebsmittel verfügen wird, die zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben und Pflichten, einschließlich derer nach § 4 Absatz 1, sowie der ordnungsgemäßen Ausübung der zu übertragenden Rechte, Befugnisse und Zuständigkeiten erforderlich sind und eine dauerhafte Erfüllung der Aufgaben und Pflichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, 2. das Nachfolgeunternehmen zugleich nach § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes anstelle des Vorgängerunternehmens als Postnachfolgeunternehmen im Sinne des Postpersonalrechtsgesetzes bestimmt wird. (4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 steht der Bundesregierung ein Recht auf uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den Aufsichtsrat des Vorgängerunternehmens zu. § 2 Zeitpunkt des Übergangs der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten Der Verordnungsgeber gewährleistet eine zeitlich lückenlose Zuweisung der übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten. Die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 ist vor dem Tag zu erlassen, an dem die Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam wird. Die Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 soll ab dem Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam werden. Dies gilt auch für die Bestimmung des Nachfolgeunternehmens als Postnachfolgeunternehmen und Entlassung des Vorgängerunternehmens Deutsche Post AG aus dem Status eines Postnachfolgeunternehmens nach § 1 Absatz 3 Nummer 2. Die Bundesregierung gibt das Wirksamwerden der Aufgabenübertragung, der Bestimmung des Nachfolgeunternehmens zum Postnachfolgeunternehmen und der Entlassung der Deutsche Post AG aus dem Status eines Postnachfolgeunternehmens sowie den Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz im Bundesanzeiger bekannt. § 3 Rechtsfolgen; Verordnungsermächtigung (1) Mit dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 tritt das Nachfolgeunternehmen in die durch Rechtsverordnung übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten des Vorgängerunternehmens ein, soweit diese Nachfolge nicht schon nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes eintritt. (2) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gelten Nennungen der Deutsche Post AG in den im Folgenden genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen als Bezugnahmen auf das Nachfolgeunternehmen: 1. dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, 2. dem BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, 3. dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, 4. der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist, 5. dem Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), das zuletzt durch Artikel 8f des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, 6. der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, 7. dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, 8. dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, 9. der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207), 10. dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, 11. dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, 12. der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, 13. dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, und 14. dem Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist. (3) Auch darüber hinaus sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften zu den öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten nach § 1 Absatz 2, in denen die Deutsche Post AG erwähnt wird, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ihre Stelle das Nachfolgeunternehmen im Rahmen seiner Zuständigkeit tritt. Ausgenommen sind die in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonalrechtsgesetzes genannten Gesetze. (4) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gehen die Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG, die in den in Satz 3 genannten Vorschriften enthalten sind, auf das Nachfolgeunternehmen über. Nennungen der Deutsche Post AG in diesen Vorschriften gelten ab diesem Zeitpunkt als Bezugnahmen auf das Nachfolgeunternehmen. Dies gilt für die folgenden Vorschriften: 1. das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, 2. die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, 3. das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, 4. das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, 5. das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, und 6. das Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985). (5) Soweit Rechte, Pflichten, Befugnisse oder Zuständigkeiten der Deutsche Post AG oder Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Deutsche Post AG in Rechtsvorschriften geregelt sind, in denen die Deutsche Post AG nicht ausdrücklich, sondern über eine Bezugnahme auf die Deutsche Bundespost, Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften oder verwandte Begrifflichkeiten, mit Ausnahme des Begriffs des Postnachfolgeunternehmen im Sinne von § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, angesprochen ist, sind diese Rechtsvorschriften ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Nachfolgeunternehmen an die Stelle der Deutsche Post AG tritt. Dies gilt nicht, soweit etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für das Postumwandlungsgesetz und § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. (6) Verwaltungsakte, die auf Grundlage der in Absatz 2 genannten Gesetze und Rechtsverordnungen im Zusammenhang mit übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen oder Zuständigkeiten gegenüber der Deutsche Post AG erlassen wurden und zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht gemäß § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder erledigt sind, gelten mit der Maßgabe fort, dass sie als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen gelten. Dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte aufgrund anderer Vorschriften gegenüber dem Nachfolgeunternehmen gelten oder soweit die Fortgeltung gegenüber dem Nachfolgeunternehmen von der jeweils zuständigen Behörde geregelt wird. § 4 Postrechtliche Rechte und Pflichten; regulierungsbehördliche Verwaltungsakte (1) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch macht, gehen die folgenden Rechte und Pflichten nach dem Postgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 von dem Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen über: 1. das Recht, Postdienstleistungen zu erbringen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Postgesetzes auch in Verbindung mit § 112 Absatz 1 des Postgesetzes, 2. die Pflicht zur Erbringung des Universaldienstes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Postgesetzes und 3. die Pflicht nach § 61 des Postgesetzes, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. (2) Mit dem Übergang des Rechts nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Nachfolgeunternehmen anstelle des Vorgängerunternehmens in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes einzutragen. § 4 Absatz 2 bis 4 und Absatz 6 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 6 Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bis zum Vollzug der Eintragung gilt das Nachfolgeunternehmen als eingetragen nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes. Mit dem Übergang der Pflicht nach Absatz 1 Nummer 3 gehen auch die Hoheitsbefugnisse im Sinne des § 61 Satz 2 des Postgesetzes auf das Nachfolgeunternehmen als beliehenem Unternehmer über. (3) Verwaltungsakte, die auf Grundlage des Postgesetzes, einer aufgrund des Postgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund der Benannte Betreiber- Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 904), die durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, gegenüber dem Vorgängerunternehmen erlassen worden sind oder diesem gegenüber fortgelten und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 nicht erledigt (§ 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder aufgehoben worden sind, gelten mit der Maßgabe fort, dass sie auch als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen gelten. Satz 1 gilt für Feststellungen nach § 112 Absatz 6 des Postgesetzes, die gegenüber dem Vorgängerunternehmen fortgelten, entsprechend. Artikel 2 Änderung des Postumwandlungsgesetzes Das Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 103 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Im Bereich der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2) gilt dies sowohl für das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes als Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes als auch für ein das Nachfolgeunternehmen etwaig beherrschendes Unternehmen nach §§ 17 und 18 des Aktiengesetzes.“ 2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: „Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes erlässt, gibt ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunkt das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes die Liegenschaftserklärung anstelle der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2 Spiegelstrich 1) ab. Die Liegenschaftserklärung bedarf einer Bestätigung entsprechend Satz 3.“ b) Im neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Bestätigung“ die Angabe „nach Satz 3 und 5“ eingefügt. 3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundespost“ die Angabe „sowie einem Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes“ eingefügt. Artikel 3 Änderung des Wohngeldgesetzes Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45 die folgende Angabe eingefügt: „§ 46 Übergangsregelung zu § 33“. 2. Nach § 45 wird folgender § 46 eingefügt: „§ 46 Übergangsregelung zu § 33 Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 11 Satz 2 und Fundstelle im BGBl.) genannten Zeitpunkt ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.“ Artikel 4 Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 151 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 11 Satz 2 und Fundstelle im BGBl.) genannten Zeitpunkt sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie sich auch auf solche Sozialdaten beziehen, die dem Vorgängerunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zusammenhängen bekannt geworden sind.“ Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote Das Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor. Dies gilt auch für ein Nachfolgeunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 11 Satz 2 und Fundstelle im BGBl.).“ Artikel 6 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „der Deutschen Post AG und“ gestrichen. Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 4 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt. Artikel 8 Änderung des Energiesicherungsgesetzes Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 29 Absatz 1a Satz 9 wird nach der Angabe „geleistet werden“ die Angabe „; dies gilt nicht für Unternehmen, bei denen die zuletzt genannten Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung nach § 16 des Aktiengesetzes im Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme in Form einer Rekapitalisierung erworben haben und die nach § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes börsennotiert sind oder die im Zusammenhang mit der Rückführung von Stabilisierungsmaßnahmen einen Antrag auf Billigung eines Prospekts für eine Börsennotierung nach § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingereicht haben“ eingefügt. Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 63 wird die Angabe „gilt § 151 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „gilt § 151 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt. Artikel 10 Einschränkung eines Grundrechts Durch Artikel 5 (§ 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote) wird das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 11 Inkrafttreten Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Deutsche Post AG nimmt im Wege der gesetzlichen Zuweisung und Beleihung Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr. Zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung ermächtigt bereits § 38 Absatz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen (Beleihung von Postnachfolgeunternehmen mit Dienstherrenbefugnissen und Übertragung des Status als Postnachfolgeunternehmen auf einen neuen Rechtsträger im Zusammenhang mit den beamtenrechtlichen Verpflichtungen). Bislang gibt es aber keine vergleichbaren gesetzlichen Regelungen, die eine flexible Weiterübertragung sonstiger öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG ermöglichen würden. Dies soll nunmehr geändert werden, um der unternehmensinternen Organisations- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Deutsche Post AG als Konzernobergesellschaft (bzw. der DHL Group als Konzern) Rechnung zu tragen. Gleichzeitig muss die lückenlose Erfüllung der aktuell der Deutsche Post AG übertragenen Aufgaben gewährleistet bleiben. Das Gesetz bestimmt dabei alle wesentlichen materiellen Voraussetzungen einer Aufgabenübertragung und für den Eintritt des Nachfolgeunternehmens in die bisherige Rechtsposition der Deutsche Post AG. Besondere verfassungsrechtliche Vorgaben, Vorgaben durch EU-Recht oder völkerrechtliche Verträge existieren nicht. Die Änderung des § 29 Absatz 1a Energiesicherungsgesetz (EnSiG) zielt darauf ab, dem Bund, der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder hundertprozentigen Bundesgesellschaften die Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung bei börsennotierten oder eine Börsennotierung anstrebenden Unternehmen zu erleichtern. Die zu diesem Zweck erfolgende Begrenzung des Anwendungsbereichs des sogenannten Dividendenverbots ist erforderlich, da die Beschränkung der Ausschüttung von Dividenden die Veräußerung von Anteilen an börsennotierten Unternehmen erschweren kann. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Bundesregierung wird ermöglicht, im Verordnungsweg Aufgaben im öffentlichen Interesse auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft zu übertragen, der im Zuge einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG übertragen werden. Das Gesetz trifft zudem begleitende Regelungen und nimmt redaktionelle Anpassungen vor. Mit der Änderung des § 29 Absatz 1a EnSiG werden börsennotierte oder eine Börsennotierung anstrebende Unternehmen, bei denen der Bund oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen einer Rekapitalisierung eine mittelbare oder unmittelbare Mehrheitsbeteiligung erwarb, von dem sogenannten Dividendenverbot ausgenommen. III. Exekutiver Fußabdruck BMF und Deutsche Post AG haben bei der Erstellung des Referentenentwurfs zusammengearbeitet und sich abgestimmt, insbesondere mit Blick auf die Umwandlungspläne der Deutsche Post AG und damit zusammenhängende Abläufe. Zur Änderung des EnSiG: Die Uniper SE setzte sich für eine Anpassung des Dividendenverbots in § 29 Absatz 1 EnSiG ein. IV. Alternativen Eine Beibehaltung des bisherigen unbegrenzten Dividendenverbots des § 29 Absatz 1a Satz 9 EnSiG hätte zur Folge, dass die Bemühungen des Bundes oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung, die im Rahmen einer zu Stabilisierungszwecken erfolgten Rekapitalisierung eingegangen wurde, erschwert werden kann. Das würde dem gesetzgeberischen Ziel des § 29 Absatz 1a Satz 9 EnSiG zur Förderung einer schnellstmöglichen Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen zuwiderlaufen. Zu den übrigen Regelungen in diesem Gesetzentwurf gibt es (ebenfalls) keine Alternativen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 73 Absatz 1 Nummer 7 GG (das Postwesen und die Telekommunikation) sowie aus Art. 143b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des BEDBPStruktG folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8, Artikel 87f Absatz 3 sowie Artikel 143b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Grundgesetzes. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des EnSiG folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (Energiewirtschaft). Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. § 29 EnSiG regelt den Rahmen für Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen bei Energieversorgungsunternehmen. Derartige Instrumente der Krisenbewältigung sind bundeseinheitlich zu regeln. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit völkerrechtlichen Verträgen. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit Blick auf die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind die geplanten Regelungen neutral. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Nach Überprüfung der Indikatoren und Prinzipien für nachhaltige Entwicklung erweist sich das Regelungsvorhaben als vereinbar mit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele SDG 8 (Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern) bei. Die Erleichterung der Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung bei börsennotierten Unternehmen kann dazu beitragen, den Gesamtschuldenstand des Bundes zu senken und so einen Beitrag für nachhaltiges Wirtschaftswachstum im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu leisten. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Einnahmen und Ausgaben auf den Bundeshaushalt für den Zeitraum der jeweils gültigen mehrjährigen Finanzplanung des Bundes fallen nicht an. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen haben die geplanten Regelungen ebenfalls nicht. Zur EnSiG-Änderung: Es ergeben sich unmittelbar durch dieses Gesetz keine Mehreinnahmen und keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand des Bundes. Durch das Vorhaben in Artikel 8 wird die Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung bei börsennotierten oder eine Börsennotierung anstrebenden Unternehmen erleichtert, so dass mittelbar Mehreinnahmen des Bundes eintreten können. Diese können jedoch nicht beziffert werden. Die geplante Regelung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen. 4. Erfüllungsaufwand Finanzielle und zeitliche Be- oder Entlastungen sind durch die geplanten Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung nicht zu erwarten. 5. Weitere Kosten Sonstige direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Weder direkt noch indirekt werden kostentreibende Pflichten statuiert. 6. Weitere Gesetzesfolgen Das Gesetz hat keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern ergeben sich nicht. VIII. Befristung; Evaluierung Die Regelung in Artikel 8 des Gesetzentwurfs ist befristet, da nach § 29 Absatz 8 EnSiG die Absätze 1 bis 6 mit Ablauf des 31. Dezembers 2027 nicht mehr anzuwenden sind. Aufgrund der voraussichtlich wenigen praktischen Anwendungsfälle ist eine Evaluierung nicht sinnvoll. Eine Befristung und Evaluierung werden im Übrigen nicht vorgesehen. Das Gesetz hat insoweit keine messbare Außenwirkung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG) Vorbemerkung: Die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ in diesem Gesetz meint durchgängig die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aktuelle Konzernobergesellschaft der DHL Group mit der Handelsregisternummer Registergericht Bonn, HRB 6792. Für die Übertragung sämtlicher öffentlicher Aufgaben, die aktuell von der Deutsche Post AG wahrgenommen werden und die nicht im Zusammenhang mit dem Statusrecht der Beamten stehen oder sich daraus ergeben, wird mit dieser Vorschrift eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Zur Wahrung der Rechtsstellung der bei den Postnachfolgeunternehmen, zu denen gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 1 PostPersRG auch die Deutsche Post AG gehört, beschäftigten Beamten gibt es im PostPersRG bereits einen Mechanismus, mit welchem die Beleihung mit der Dienstherreneigenschaft eines Postnachfolgeunternehmens auf ein anderes Unternehmen, übertragen werden kann, sofern dieses bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu kann die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 PostPersRG anstelle des Postnachfolgeunternehmens ein anderes Unternehmen zum Postnachfolgeunternehmen bestimmen und darin regeln, welche Beamtinnen und Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden. Wird die Beleihung mit der Dienstherreneigenschaft für sämtliche Beamtinnen und Beamten des bisherigen Postnachfolgeunternehmens dem neuen Postnachfolgeunternehmen zugewiesen, sodass beim bisherigen Postnachfolgeuternehmen keine Beamtinnen und Beamten mehr verbleiben, verliert das bisherige Postnachfolgeunternehmen – wenn es infolge der Umwandlung nicht ohnehin aufhört zu existieren – den Status sowie die Pflichten eines Postnachfolgeunternehmens nach den in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Postpersonalrechtsgesetz genannten Gesetzen. Diese Verpflichtungen, insbesondere die Beschäftigungspflicht für die betroffenen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die Zahlungs- und Kostentragungspflichten nach den in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Postpersonalrechtsgesetz genannten Gesetzen, treffen dann das neue Postnachfolgeunternehmen. Im Falle von primären Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 PostPersRG läuft die Anordnung dieser Norm dann ins Leere; aus den genannten Gesetzen entstehen also keine neuen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, des Bundes oder der in diesen Gesetzen genannten Behörden mehr gegen das bisherige (primäre) Postnachfolgeunternehmen. Mit Leistung der nach § 39 Absatz 2 PostPersRG angeordneten Sicherheit werden auch die Mitglieder des Vorstands der Adressatin von den (Nach-)Haftungsansprüchen gegenüber dem Bund frei, § 39 Absatz 3 PostPersRG. Durch die Fiktion des unveränderten Fortbestands des bisherigen Postnachfolgeunternehmens in § 39 Absatz 4 PostPersRG wird verhindert, dass Ansprüche gegen das bisherige Postnachfolgeunternehmen – insbesondere im Zeitpunkt der Umwandlung noch nicht erfüllte Ansprüche – im Rechtssinne nicht mehr bestünden, weil das Unternehmen durch eine Umwandlung untergeht oder dessen Eigenschaft als Postnachfolgeunternehmen infolge der Bestimmung eines anderen Postnachfolgeunternehmens nach § 38 Absatz 2 Post PersRG endet. Eine eigenständige und somit doppelte Haftung für diese Ansprüche wird damit auch im Fall, dass das bisherige Postnachfolgeunternehmen ohne den Status als Postnachfolgeunternehmen fortbesteht, nicht begründet. Welches Unternehmen in diesem Fall für die noch nicht erfüllten Ansprüche gegen das bisherige Postnachfolgeunternehmen haftet, richtet sich nach den Regelungen im Rahmen der Umwandlung. Zu § 1 (Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften zugewiesener öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten) Zu Absatz 1 Es wird eine Ermächtigungsgrundlage zur Übertragung öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten geschaffen und sichergestellt, dass eine Übertragung nur auf eine Kapitalgesellschaft erfolgen kann, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost steht. Die Aufgabenübertragung durch die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 und die daran geknüpften Rechtsfolgen nach § 3 Absatz 1 bis 4 gelten unabhängig davon, welche Firma das Nachfolgeunternehmen führt. Im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit ist jedoch zu vermeiden, dass die in den betreffenden Rechtsvorschriften enthaltene Bezeichnung des Nachfolgeunternehmens von der tatsächlich geführten Firma abweicht. Das Bundesministerium der Finanzen hat den insoweit gebotenen Gleichlauf sicherzustellen. Satz 2 regelt den Fall, dass das Nachfolgeunternehmen erstmalig eine andere Firma als „Deutsche Post AG“ führt. Satz 3 erfasst spätere Änderungen der Firma. Zu Absatz 2 Die Regelung nennt die im Verordnungsweg zu übertragenden öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten (gesamthaft legaldefiniert als „Aufgabenübertragung“). Leitbild ist die Übertragung der bisherigen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten in ihrer Gesamtheit. Hinsichtlich des Umfangs der Aufgabenübertragung besteht kein Ermessen des Verordnungsgebers. Dies steht im Einklang mit den in § 3 geregelten Rechtsfolgen, die ebenfalls eine gesamthafte Aufgabenübertragung auf ein Nachfolgeunternehmen voraussetzen. Begleitregelungen und Folgeänderungen in Vorschriften, die an die zu übertragenden öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse oder Zuständigkeiten anknüpfen oder diese voraussetzen, sind Gegenstand des § 3 Absatz 2 und 3 sowie der Artikel 4 bis 6. Zu Nummer 1 Die bislang der Deutsche Post AG nach § 119 und aufgrund von § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zukommenden Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind auf das Nachfolgeunternehmen zu übertragen. Zu Nummer 2 Die bislang der Deutsche Post AG nach § 99 und aufgrund von § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zukommenden Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sind auf das Nachfolgeunternehmen zu übertragen. Zu Nummer 3 Nummer 3 betrifft die Aufgabenübertragung im Rahmen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung im Bereich der Renten Service Verordnung. Zu Nummer 4 Nummer 4 betrifft die Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit Datenabgleichverfahren. Die Einbindung der Deutsche Post AG in den Datenabgleich hängt mit den Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Bereich der Renten- und Unfallversicherung zusammen. Die Übertragung muss daher gemeinsam erfolgen. Zu Buchstabe a Die Regelung betrifft die Aufgabenübertragung im Bereich der Grundsicherungs- Datenabgleichsverordnung. Sie steht im Zusammenhang mit den Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Rahmen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (vgl. § 2 Absatz 3 der Grundsicherungs- Datenabgleichsverordnung). Zu Buchstabe b Die Regelung betrifft die Aufgabenübertragung im Bereich des Datenabgleichs nach dem Wohngeldgesetz und der Wohngeldverordnung. Auch sie steht im Zusammenhang mit den Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Rahmen der Renten- und Unfallversicherung (vgl. § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes). Zu Buchstabe c Die Regelung betrifft die Aufgabenübertragung im Bereich des Datenabgleichs nach der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung. Die Deutsche Post AG ist insoweit Auskunftsstelle nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung. Die Regelung steht im Zusammenhang mit den Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Rahmen der Renten- und Unfallversicherung (vgl. § 6 Absatz 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung). Zu Nummer 5 § 5 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes ermächtigt die Deutsche Post AG dazu, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex der Union zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben. Diese Ermächtigung ist im Zuge der Übertragung der Vermögenswerte der Deutsche Post AG auf das Nachfolgeunternehmen zu übertragen. Zu Nummer 6 Die Bundesregierung hat mit der Verordnung auch sämtliche weiteren Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten auf das Nachfolgeunternehmen zu übertragen, die sich aus den in § 3 Absatz 2 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen ergeben. Dies betrifft sowohl Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich aus anderen als den in den Nummern 1 bis 5 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen ergeben, als auch solche, die in den in Nummer 1 bis 5 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen enthalten sind, aber nicht unmittelbar von der dort vorgesehenen Aufgabenübertragung oder den dort zitierten Normen umfasst sind. Dazu zählen beispielsweise Aufgaben der Deutsche Post AG im Zusammenhang mit berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Zu Absatz 3 Zu Nummer 1 Die Regelung definiert den materiellen Prüfmaßstab für den Verordnungsgeber. Die von diesem zu treffende Beurteilung hat notwendigerweise prognostischen Charakter. Der Gewährleistungsverantwortung des Bundes aus Art. 87f Absatz 1 GG, Art. 143b Absatz 3 Satz 1 GG wird Rechnung getragen. Insbesondere ist Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung, dass das Nachfolgeunternehmen infolge der Vermögensübertragung die Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 übergehenden Universaldienstverpflichtung (einschließlich der förmlichen Zustellung) gewährleisten können wird. Die Prognose ist beispielsweise erfüllt, wenn eine ausreichende Mittelausstattung zugesichert ist und durch entsprechende Dokumente (bspw. nach UmwG zu erstellende Unterlagen) nachgewiesen wird. Zu Nummer 2 Die Regelungen stellen sicher, dass der gesetzgeberische Leitgedanke verwirklicht wird, demzufolge die Rechte und Pflichten aus dem Status als Postnachfolgeunternehmen und die öffentlichen Aufgaben stets „in einer Hand“ bleiben und nur gemeinsam übergehen. Zu Absatz 4 Die Regelung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, die Verordnung auf einer fundierten Informationsgrundlage zu erlassen. Zu § 2 (Zeitpunkt des Übergangs der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Aufgabenerfüllung hat der Verordnungsgeber eine zeitlich lückenlose Zuweisung der übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck soll das Wirksamwerden der Aufgabenübertragung mit dem Wirksamwerden der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz abgestimmt werden. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt dient der allgemeinen Information des Rechtsverkehrs; sie ist lediglich deklaratorischer Natur. Zu § 3 (Rechtsfolgen; Verordnungsermächtigung) § 3 regelt die Rechtsfolgen der Aufgabenübertragung gemäß § 1 Absatz 1 und 2. Da die Aufgabenübertragung zwingend zeitgleich mit der Bestimmung des Nachfolgeunternehmens zum Postnachfolgeunternehmen im Sinne des Postpersonalrechtsgesetzes verbunden ist (§ 1 Absatz 3 Nummer 2 und 3), ist zudem flankierend sicherzustellen, dass sich auch solche Rechtsvorschriften auf das Nachfolgeunternehmen beziehen, die Reglungen für die bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, für die die durch Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Postpersonalrechtsgesetz ein anderes Postnachfolgeunternehmen mit den Dienstherrenaufgaben beliehen wird, ohne dass diese Gesetze auf den Begriff des Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 Post- PersRG Bezug nehmen, Diese Regelung werden nicht von den Sonderregelung in §§ 38, 39 PostPersRG erfasst. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 tritt auch insoweit in die Stellung der Deutsche Post AG ein. Zu Absatz 1 Absatz 1 benennt klarstellend den Zeitpunkt des Eintritts in die übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten als Anknüpfungspunkt für die folgenden Vorschriften. Ferner stellt die Vorschrift sicher, dass es zwischen nach den Vorschriften über die vollständige oder partielle Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz übergehenden und den nach diesem Gesetz übergehenden Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten weder Überschneidungen, noch Lücken geben soll. Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt klar, dass sich sämtliche Nennungen der Deutsche Post AG in relevanten Rechtsvorschriften ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Damit wird die im Wege der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 bewirkte Übertragung von öffentlichen Aufgaben, Rechten, und Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten flankiert. Absatz 2 erfasst sowohl die Gesetze und Rechtsverordnungen, die bereits in § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 ausdrücklich genannt werden, als auch weitere Gesetze und Rechtsverordnungen, die mit den nach § 1 Absatz 1 und 2 übertragenen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten im Zusammenhang stehen. Soweit auch Rechtsverordnungen angepasst werden, ist dies zulässig, weil der Gesetzgeber vorliegend einen bestimmten Sachbereich, nämlich die Pflichtenstellung des ursprünglichen Postnachfolgeunternehmens Deutsche Post AG, grundlegend umgestaltet und die Übertragung der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten sowie die Übertragung der beamtenrechtlichen und sonstigen Befugnisse der Deutsche Post AG auf das Nachfolgeunternehmen ermöglicht. Um den nahtlosen Übergang zu gewährleisten, sollen die relevanten Vorschriften in einem Vorgang geändert und aufeinander abgestimmt werden. Soweit relevante Verordnungsermächtigungen ebenfalls ausdrücklich auf die Deutsche Post AG Bezug nehmen, werden sie vorliegend ebenfalls auf das Nachfolgeunternehmen bezogen. Zu Nummer 1 Infolge der Aufgabenübertragung im Bereich der Berechnung und Auszahlung von Sozialleistungen ist sicherzustellen, dass sich auch der Anspruch auf Wahrung des Sozialgeheimnisses ab dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung gegen das Nachfolgeunternehmen richtet. Die Regelung stellt insoweit sicher, dass sich die Nennung der Deutsche Post AG in § 35 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ab diesem Zeitpunkt auf das Nachfolgeunternehmen bezieht. Zu Nummer 2 Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Berechnung und Auszahlung von Sozialleistungen von der Deutsche Post AG auf das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 Rechnung (vgl. die Nennung der Deutsche Post AG in § 14a des BSI-Gesetzes). Zu Nummer 3 Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Sozialleistungen Rechnung. Sie stellt sicher, dass sich auch die Nennungen der Deutsche Post AG im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Das betrifft etwa die Regelung in § 45 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, wonach der Deutsche Post AG durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse die Aufgabe der Auszahlung und Anpassung der Renten übertragen werden kann, sowie die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 46 des Gesetzes. Die Einbeziehung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist schon deshalb erforderlich, weil mit der Übertragung der Vermögenswerte der Deutsche Post AG auf das Nachfolgeunternehmen und der Aufgabenübertragung im Bereich der Rentenversicherung die erforderlichen sachlichen und personellen Betriebsmittel nicht mehr bei der Deutsche Post AG, sondern beim Nachfolgeunternehmen liegen werden. Ebenfalls von der Regelung betroffen sind Nennungen im Abschnitt Datenschutz. Zu Nummer 4 Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Grundsicherungs- Datenabgleichsverordnung Rechnung und stellt klar, dass sich die in der Verordnung enthaltenen Nennungen der Deutsche Post AG künftig auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Zu Nummer 5 Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich des Renten Service von der Deutsche Post AG auf das Nachfolgeunternehmen Rechnung (vgl. die Bezugnahme auf das Rentenzahlbestandsregister des Renten-Services der Deutsche Post AG in Ziffer 6 der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes). Zu Nummer 6 Die Vorschrift trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Renten- und der Unfallversicherung sowie der ausdrücklichen Übertragung der Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten nach der Renten Service Verordnung Rechnung. Zu Nummer 7 Die Regelung trägt der Übertragung der Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Rechnung. Neben dem Eintritt in diese wird auch die Verordnungsermächtigung aus § 120 auf das Nachfolgeunternehmen erstreckt. Es wird klargestellt, dass das Nachfolgeunternehmen künftig von sämtlichen Vorschriften im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, die die Deutsche Post AG erwähnen, adressiert ist. Dazu gehören neben den §§ 119 und 120 etwa die Vorschriften mit Bezug zur Datenverarbeitung wie etwa §§ 148 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9, 150 Absatz 5 Satz 2 und 151 sowie die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 152 Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Weitere Nennungen der Deutsche Post AG finden sich in §§ 219 Absatz 2, 227 Absätze 1 und 2, § 274b Absätze 1 und 2 und § 307j Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Sollte ein Teil der Vorschriften zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung keinen zeitlichen Anwendungsbereich mehr haben, wäre dies unschädlich. Eine besondere Übergangsvorschrift ist Gegenstand der Regelung in Artikel 5. Zu Nummer 8 Die Regelung trägt der Übertragung der Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Rechnung. Neben dem Eintritt in diese wird auch die Verordnungsermächtigung aus § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Nachfolgeunternehmen erstreckt. Es wird klargestellt, dass das Nachfolgeunternehmen künftig von sämtlichen Vorschriften im Siebten Buch Sozialgesetzbuch, die die Deutsche Post AG erwähnen, adressiert ist. Dazu gehört neben den §§ 99 und 100 die Regelung in § 208 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, wonach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt, soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt. Zu Nummer 9 Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Rahmen von Datenabgleichverfahren im Bereich der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung Rechnung. Es wird klargestellt, dass sich sämtliche Nennungen der Deutsche Post AG (vgl. §§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 6 Absatz 3 Satz 1 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung) auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Zu Nummer 10 Die Regelung ist eine Folgeregelung zur Übertragung von Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Zusammenhang mit der Berechnung und Auszahlung von Sozialleistungen. Insoweit stellt sie sicher, dass sich auch die Nennungen der Deutsche Post AG in § 18f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Zu Nummer 11 Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Rahmen von Datenabgleichverfahren nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes Rechnung und stellt klar, dass sich die dort enthaltene Nennung der Deutsche Post AG ab dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf das Nachfolgeunternehmen bezieht. Zu Nummer 12 Die Regelung trägt der Übertragung der Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Wohngeldverordnung Rechnung und stellt klar, dass sich die dort enthaltenen Nennungen der Deutsche Post AG ab dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Zu Nummer 13 Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Berechnung und Auszahlung von Sozialleistungen Rechnung (vgl. § 79 Absatz 1a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zugleich wird sichergestellt, dass sich die Nennungen der Deutsche Post AG im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Hiervon erfasst ist etwa auch der Austausch mit berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Zu Nummer 14 Die Regelung trägt der Übertragung der Befugnis gemäß § 5 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes klarstellend Rechnung. Zu Absatz 3 Die Regelung ist eine subsidiäre Auffangvorschrift. Sie ergänzt die im Wege der Rechtsverordnung erfolgte Aufgabenübertragung und stellt sicher, dass sich sämtliche Nennungen der Deutsche Post AG in Rechtsvorschriften zu den öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten nach § 1 Absatz 2 ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Bezugnahmen in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Gesetzen sind hiervon ausgenommen, da dafür die Sonderregelung der Übertragung durch Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 PostPersRG gilt. Zu Absatz 4 Die Regelung in Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass zeitgleich mit der Aufgabenübertragung durch die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 und 2 nach der gesetzgeberischen Konzeption zwingend voraussetzt, dass durch Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 PostPersRG anstelle der Deutsche Post AG das Nachfolgeunternehmen zum Postnachfolgeunternehmen bestimmt wird und somit der Status der Deutsche Post AG als Postnachfolgeunternehmen endet (vgl. § 1 Absatz 3 Nummer 2). Deshalb müssen Nennungen der Deutsche Post AG in Vorschriften, die mit der Beschäftigung von Beamten zusammenhängen und nicht auf den Begriff des Postnachfolgeunternehmens (§ 38 Absatz 2 PostPersRG) abstellen, jedenfalls der Klarstellung halber auf das Nachfolgeunternehmen bezogen werden. Soweit beamten- und arbeitsrechtliche Vorschriften ohne ausdrückliche Nennung der Deutsche Post AG auf den Begriff des Postnachfolgeunternehmens Bezug nehmen, wird das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 davon bereits aufgrund seines Status als Postnachfolgeunternehmen erfasst. Eine klarstellende Erstreckung auf das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 ist insoweit nicht erforderlich. Zu Nummer 1 Die Anpassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes ist erforderlich aufgrund der zeitgleich erfolgenden Beleihung des Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten. Denn § 9 Absatz 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes nimmt auf diese Beamtinnen und Beamten Bezug und muss folglich ab dem maßgeblichen Zeitpunkt insoweit das Nachfolgeunternehmen nennen. Zu Nummer 2 Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der zeitgleich erfolgenden Beleihung des Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten sich die genannte Verordnung ab dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt auf die bei dem Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten beziehen muss. Zu Nummer 3 Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der zeitgleich erfolgenden Beleihung des Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten sich die Regelungen des Einkommensteuergesetzes, die sich diese Beamtinnen und Beamten beziehen, ab dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt insoweit auf das Nachfolgeunternehmen Bezug nehmen muss.. Denn § 3 Nummer 35 des Einkommensteuergesetzes knüpft unter anderem an die Beschäftigung von Beamten bei der Deutsche Post AG an. Zu Nummer 4 Die Regelung dem Umstand Rechnung, dass mit der zeitgleich erfolgenden Beleihung des Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten sich die entsprechende Regelung ab dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt auf die bei dem Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten beziehen muss (vgl. § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes). Zu Nummer 5 Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der zeitgleich erfolgenden Beleihung des Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten sich die genannte Verordnung ab dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt auf die bei dem Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten beziehen muss (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 3 des THW-Gesetzes). Zu Nummer 6 Die Regelungen des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes sind nicht grundsätzlich auf das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes zu übertragen, weil insbesondere etwa die Auszahlungen, die gemäß § 2 Absatz 2 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes unter anderem durch die Deutsche Post AG vorgenommen wurden, bereits abgeschlossen sind. Für etwaige nachträgliche Auszahlungen ist gemäß § 2 Absatz 3 des Rentenbeziehende- Energiepreispauschalengesetzes die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Diese Regelung erfolgt nur vorsorglich für den Fall, dass noch Datenverarbeitungsvorgänge auf dieser Grundlage stattfinden. Zu Absatz 5 Satz 1 regelt klarstellend den Eintritt des Nachfolgeunternehmens in heute bestehende Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG, die sich aus Vorschriften ergeben, in denen die Deutsche Post AG nicht ausdrücklich, sondern noch über eine Bezugnahme auf die Deutsche Bundespost und ähnliche Begrifflichkeiten, mit Ausnahme der infolge der Verwendung des Begriffs Postnachfolgeunternehmen von der Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 PostPersRG erfassten Gesetze. Entsprechendes gilt für Vorschriften, die Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Deutsche Post AG betreffen, dabei allerdings noch die genannten Begrifflichkeiten mit ausnahme des Begriffs Postnachfolgeunternehmen verwenden. Erfasst sind etwa § 13 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes und § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung. Satz 2 stellt klar, dass dies nur dann gilt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine vorrangige spezielle Regelung findet sich etwa in Art. 7 (Anpassung des § 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote). Vorsorglich wird zudem klargestellt, dass Satz 1 auch nicht für das Postumwandlungsgesetz gilt. Änderungen des Postumwandlungsgesetzes sind in Artikel 2 geregelt. Klarstellend ausgenommen von der Regelung ist zudem § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der den Fall einer Ausgliederung aus den aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften in Nummer 5 besonders regelt. Zu Absatz 6 Es handelt sich um eine subsidiäre Auffangregelung. Ein Übergang von Verwaltungsakten auf Grundlage anderer Vorschriften ist vorrangig. Entsprechendes gilt, sofern die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung die Fortgeltung eines Verwaltungsakts gegenüber dem Nachfolgeunternehmen regelt. Die Vorschrift enthält keine Ermächtigungsgrundlage für eine solche Regelung, sondern setzt eine aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Befugnis der Behörde voraus. Zu § 4 (Postrechtliche Rechte und Pflichten; regulierungsbehördliche Verwaltungsakte) Die Deutsche Post AG ist auch mit Aufgaben nach dem Postgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) betraut, die in unmittelbarer Umsetzung oder im Zusammenhang mit der staatlichen Verantwortung für eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen nach Artikel 87f Absatz 1 des Grundgesetzes stehen. Auch in diesem Bereich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem unterbrechungsfreien Übergang von Rechten und Pflichten einerseits und regulierungsbehördlichen Verwaltungsakten andererseits vom Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen. Diesen Übergang stellt § 4 sicher. Zu Absatz 1 Absatz 1 stellt sicher, dass in dem Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch macht, auch wesentliche Rechte und Pflichten, die das Vorgängerunternehmen auf Grundlage des Postgesetzes wahrnimmt, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 unmittelbar auf das Nachfolgeunternehmen übergehen. Der Übergang erfolgt unmittelbar von Gesetzes wegen, wenn die in Bezug genommene Rechtsverordnung erlassen wird. Der Übergang soll zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam werden (§ 2 Satz 3). Damit ist gewährleistet, dass die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte und Pflichten in jedem Fall durch gesetzliche Anordnung vollständig auf das Nachfolgeunternehmen übergehen. Zu Nummer 1 Ein gesetzlicher Übergang findet zunächst im Hinblick auf das Recht, Postdienstleistungen zu erbringen, statt. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Postgesetzes dürfen nur solche Anbieter Postdienstleistungen erbringen oder von anderen Anbietern mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragt werden, die in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Postgesetzes eingetragen sind. Im Fall des Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 geht ein bestehendes Recht zur Erbringung von Postdienstleistungen vom Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen über. Zugleich – dies wird in Absatz 2 Satz 1 geregelt – ist das Nachfolgeunternehmen anstelle des Vorgängerunternehmens in das Anbieterverzeichnis einzutragen. Die Pflicht, die einzutragenden Daten aktuell zu halten, bleibt für das Nachfolgeunternehmen unmittelbar wirksam. Der Übergang des Rechts zur Erbringung von Postdienstleistungen ist Voraussetzung dafür, dass das Nachfolgeunternehmen den Universaldienst weiterhin gewährleisten kann. Zu Nummer 2 Ein gesetzlicher Übergang findet auch im Hinblick auf eine Verpflichtung des Vorgängerunternehmens zur Erbringung des Universaldienstes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Postgesetzes statt. Die Verpflichtung kann aus der bisherigen Erbringung des Universaldienstes durch das Vorgängerunternehmen, aus einer Verpflichtungserklärung des Vorgängerunternehmens gegenüber der Bundesnetzagentur oder aus einer Erklärung des Vorgängerunternehmens im Rahmen des Verfahrens nach § 26 Absatz 1 des Postgesetzes folgen. Der gesetzliche Übergang ersetzt das Erfordernis einer Mitteilung nach § 15 Absatz 3 des Postgesetzes durch das Vorgängerunternehmen und einer korrespondierenden Verpflichtungserklärung durch das Nachfolgeunternehmen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Postgesetzes und gewährleistet die Kontinuität der Universaldienstgewährleistung. Zu Nummer 3 Ein gesetzlicher Übergang findet schließlich im Hinblick auf die Pflicht, förmliche Zustellungen nach den Vorgaben der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, durchzuführen, statt. Diese Verpflichtung steht nach § 61 Satz 1 Nummer 2 des Postgesetzes in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung des Universaldienstes. Ihr Übergang gewährleistet ebenfalls eine nahtlose und flächendeckende Versorgung mit entsprechenden Leistungen. Zusammen mit der Verpflichtung nach § 61 Satz 1 des Postgesetzes gehen auch die Hoheitsbefugnisse nach § 61 Satz 2 des Postgesetzes vom Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen über. Dies stellt Absatz 2 Satz 2 klar. Zu Absatz 2 Die Regelungen in Absatz 2 ergänzen – wie bereits erläutert – den gesetzlichen Übergang der Rechte und Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 3. Zu Absatz 3 Die Regelung in Absatz 3 gilt für Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur, die auf Grundlage des Postgesetzes einschließlich der auf Grundlage des Postgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach Maßgabe der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 904), die durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, erlassen wurden. Diese gegenüber dem Vorgängerunternehmen erlassenen Verwaltungsakte gelten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen. Hierbei handelt es sich insbesondere – aber nicht ausschließlich – um regulierungsbehördliche Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der postgesetzlichen Marktregulierung nach Kapitel 5 oder § 62 Satz 3 des Postgesetzes, um Zulassungen automatisierter Stationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Postgesetzes oder um Anordnungen nach § 22 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder nach den §§ 89 f. des Postgesetzes. Ebenso wie Verwaltungsakte gelten auch bestimmte in Verwaltungsakten getroffene Feststellungen, die in § 112 Absatz 6 des Postgesetzes genannt sind, gegenüber dem Nachfolgeunternehmen fort. Zu Artikel 2 (Änderung des Postumwandlungsgesetzes) Zu Nummer 1 § 9 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes regelt die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für die Aufsichtsräte. Durch die Ergänzung in § 9 Absatz 2 Satz 4 des Postumwandlungsgesetzes wird dem Fall Rechnung getragen, dass die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannte Aktiengesellschaft Deutsche Post AG nicht mehr die Funktion eines Postnachfolgeunternehmens wahrnimmt und dass mit der Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 PostPersRG ein neues Postnachfolgeunternehmen bestimmt wird. Zur Wahrung der Systematik des Gesetzes ist der Wortlaut des § 9 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes daher an die geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse anzupassen. Es ist sicherzustellen, dass es durch die Neubestimmung eines anderen Postnachfolgeunternehmens nicht zu einer Verringerung der Repräsentanz der beschäftigten Beamten auf Konzernebene in den mitbestimmten Aufsichtsräten im Post-Konzern kommt. Zu diesem Zweck wird durch den neuen Satz 4 klargestellt, dass Beamte des Postnachfolgeunternehmens sowohl beim neuen Postnachfolgeunternehmen als auch in einem das Postnachfolgeunternehmen beherrschenden Unternehmen nach §§ 17, 18 des Aktiengesetzes im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung wahlberechtigt und wählbar sind. Die Norm dient der Sicherung der gleichwertigen mitbestimmungsrechtlichen Teilhabe beschäftigter Beamter in einer zukünftig veränderten Konzernstruktur im Deutsche Post-Konzern und vermeidet Nachteile für im Post-Konzern beschäftigte Beamte. Zu Nummer 2 Mit der Regelung in Satz 4 soll sichergestellt werden, dass eine Liegenschaftserklärung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Postumwandlungsgesetzes ab dem genannten Zeitpunkt von dem Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes abgegeben wird. Satz 5 stellt klar, dass es auch dann einer Bestätigung durch einen Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen, der nicht Bediensteter des Bundesministeriums sein muss, bedarf. Die Anpassung im neuen Satz 6 dient ausschließlich der Klarstellung. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Anpassung des § 12. Zu Artikel 3 (Änderung des Wohngeldgesetzes) Zu Nummer 1 Es erfolgt eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der neu eingefügten Übergangsvorschrift. Zu Nummer 2 Ab Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes bezieht sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes grundsätzlich auf das Nachfolgeunternehmen (vgl. Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 11). Der neue § 46 des Wohngeldgesetzes ist eine Übergangsvorschrift. Er stellt sicher, dass sich die Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten des Nachfolgeunternehmens im Zusammenhang mit dem in § 33 des Wohngeldgesetzes geregelten Datenabgleich nicht nur auf Leistungen beziehen, die durch das Nachfolgeunternehmen gezahlt worden sind, sondern auch auf solche, die noch vom Vorgängerunternehmen, der Deutsche Post AG, gezahlt wurden. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass infolge des Übergangs von Vermögenswerten der Deutsche Post AG und der Aufgaben- übertragung im Bereich der Renten- und Unfallversicherung das Nachfolgeunternehmen, und nicht die Deutsche Post AG, über die entsprechenden Daten der Deutsche Post AG verfügen wird. Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch) Ab Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes bezieht sich § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch grundsätzlich auf das Nachfolgeunternehmen (vgl. auch Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 7). Der neue Absatz 4 ist eine Übergangsvorschrift. Er stellt sicher, dass die Übermittlungsbefugnisse gemäß Absätzen 1 und 2 sich nicht nur auf solche Vorgänge beziehen, die dem Nachfolgeunternehmen selbst bekannt geworden sind, sondern auch auf solche, die dem Vorgängerunternehmen, der Deutsche Post AG, vor dem Eintritt des Nachfolgeunternehmens bekannt geworden sind. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass infolge des Übergangs von Vermögenswerten der Deutsche Post AG und der Übernahme der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten das Nachfolgeunternehmen, und nicht die Deutsche Post AG, über die erforderlichen Daten verfügen wird. Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote) In dem neuen Satz 2 wird geregelt, dass auch ein Nachfolgeunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes der Pflicht nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote unterliegt. Die Regelung hat klarstellenden Charakter. Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes) Eine ausdrückliche Nennung der Deutsche Post AG in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist nicht erforderlich. Denn die Deutsche Post AG wird bereits als Unternehmen, welches nach Kapitel 12 des Postgesetzes verpflichtet ist, von der Regelung umfasst. Zudem beugt die Streichung Rechtsunsicherheiten vor, die entstehen könnten, wenn im Rahmen einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG auf ein Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes übertragen werden und die Deutsche Post AG die Tätigkeiten, die eine Sonderstellung nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz rechtfertigen könnten, nicht mehr ausübt. Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen ) Die derzeit bestehende bis zum 31. Dezember 2024 befristete Möglichkeit für Beamtinnen und Beamten, die bei den Postnachfolgeunternehmen und bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost beschäftigt sind, sich auf Antrag ab dem vollendeten 55. Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei vorzeitig in den engagierten Ruhestand versetzen zu lassen, wenn für sie in den privatisierten Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, wird bis Ende 2026 verlängert. Die Vorruhestandsregelung für den Postnachfolgebereich wurde im Jahr 2006 geschaffen; sie war zunächst bis 2012 befristet und wurde dann bis Ende 2016 verlängert. Mit der weiteren Verlängerung im Jahr 2016 regelte der Gesetzgeber, dass der versorgungsabschlagsfreie vorgezogene Ruhestand nur noch als „engagierter Ruhestand“ möglich ist. Dies bedeutet, dass die Beamtinnen und Beamten nach ihrer Versetzung in den Ruhestand einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen oder eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder sie die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung erfüllen. Mit diesen Voraussetzungen wurde die Vorruhestandsregelung auch im Jahr 2020 für vier Jahre verlängert. Nachdem sich die Regelung bewährt hat, soll sie bis Ende 2026 fortgeführt werden. Bei der Regelung zum engagierten Ruhestand handelt es sich um einen „Altfall“ infolge der Privatisierung der Deutschen Bundespost. Den Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt soll für weitere zwei Jahre – in einer für den Bundeshaushalt kostenneutralen Weise – die Möglichkeit gegeben werden, Personalüberhänge, die noch aus der Privatisierung der Deutschen Bundespost resultieren, abzubauen. Die Regelungen haben keine Präjudizwirkung für andere Bereiche der Bundesverwaltung. Die Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere der zunehmende Wettbewerb und der technologische Fortschritt im Telekommunikations-, Logistik- und Bankenbereich, waren bei der Privatisierung nicht vorhersehbar. Die besonderen Verhältnisse bei den privatisierten Postnachfolgeunternehmen sind insoweit singulär. Zudem wird durch das Erfordernis des (ehrenamtlichen) Engagements sichergestellt, dass die Beamtinnen und Beamten einen wertvollen gesellschaftlichen Beitrag leisten, der häufig auch über die geforderten Zeiten hinausgeht. Zu Artikel 8 (Änderung des Energiesicherungsgesetzes) Die im Dezember 2022 geschaffene Regelung des Dividendenverbots in § 29 Absatz 1a Satz 9 EnSiG soll Anreize für eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme setzen und damit eine schnellstmögliche Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen fördern. Diese Regelung kann jedoch in bestimmten Sachverhalten eine schnellstmögliche Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen behindern. Ein derartiger Sachverhalt kann vorliegen, wenn ein börsennotiertes Unternehmen zu Stabilisierungszwecken rekapitalisiert wurde und eine Veräußerung der in diesem Zuge eingegangenen Beteiligung über den Kapitalmarkt in Betracht kommt oder ein Unternehmen im Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme eine Börsennotierung anstrebt. Denn eine fehlende Fähigkeit, Dividenden auszuschütten, kann aus Investorensicht negative Auswirkungen auf die Attraktivität eines börsennotierten Unternehmens haben und damit die Veräußerbarkeit erschweren. Eine sichere Dividendenzahlung ist für mögliche Investoren ein wesentliches Investitionskriterium. Bestimmte Fonds, die nicht in nichtausschüttende Unternehmen investieren, würden sogar von vorneherein als potentielle Investoren ausscheiden. Eine sichere Dividendenzahlung ist insbesondere für Energieunternehmen relevant, deren Aktien zu den sogenannten Versorgeraktien zählen. Eine klassische Anlegergruppe der Versorgeraktien sind dividendenorientierte Anleger. Scheidet diese bei Versorgeraktien klassische Anlegergruppe als Investoren aus, kann sich die Nachfrage nach den angebotenen Aktien deutlich reduzieren und die Durchführbarkeit einer Veräußerung über den Kapitalmarkt grundsätzlich in Frage stellen. Dem soll die neu geschaffene Ausnahmeregelung begegnen. Um den Umstand, dass ein Unternehmen eine Börsennotierung anstrebt, rechtssicher feststellen zu können, wird bei diesen Unternehmen auf die Einreichung eines Antrags auf Billigung eines Prospekts für eine Börsennotierung im Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestellt. Die Ausnahmeregelung soll auf Unternehmen beschränkt werden, bei denen der Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder eine hundertprozentige Bundesgesellschaft im Zuge der Rekapitalisierung unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung erwarb, um sicherzustellen, dass der Bund oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau im Zeitraum der unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligung über die Stimmrechte Einfluss auf die Dividendenpolitik nehmen und damit die Interessen des Bundes bzw. der Kreditanstalt für Wiederaufbau berücksichtigen kann. Die von der Regelung erfassten Sachverhalte unterscheiden sich wesentlich von der Situation der Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen, die weder börsennotiert sind, noch eine Börsennotierung anstreben oder bei denen nicht über eine Mehrheitsbeteiligung Einfluss auf die Dividendenpolitik genommen werden kann. Bei diesen Unternehmen greifen die vorstehend dargelegten Gesichtspunkte nicht in vergleichbarer Weise, so dass eine unterschiedliche Behandlung der beiden Unternehmensgruppen gerechtfertigt ist. Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) Mit der Änderung im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) wird die Ergänzung in § 151 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Artikel 4) durch die entsprechende Anwendung nachvollzogen Zu Artikel 10 (Einschränkung eines Grundrechts) Mit der Vorschrift wird dem Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung getragen. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Regelung in Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Es schließt damit ohne zeitliche Lücke an die bisherige Regelung an, die bis zum 31. Dezember 2024 befristet ist. Die Rechtsänderungen sind für die Beamtinnen und Beamten ausschließlich vorteilhaft, ein rückwirkendes Inkrafttreten ist daher unproblematisch. Ein Inkrafttreten zum Jahreswechsel erleichtert überdies die organisatorische Umsetzung. Die weiteren Regelungen treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. - 26 -Drucksache 363/25]

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