Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
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Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 363/25
15.08.25
Fz - In - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei
Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur
Änderung weiterer Vorschriften
A. Problem und Ziel
Die Deutsche Post AG nimmt im Wege der gesetzlichen Zuweisung und Beleihung
Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr. Zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten,
insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung ermächtigt
bereits § 38 Absatz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) die Bundesregierung zum
Erlass von Rechtsverordnungen (Beleihung von Postnachfolgeunternehmen mit
Dienstherrenbefugnissen und Übertragung des Status als Postnachfolgeunternehmen auf einen
neuen Rechtsträger im Zusammenhang mit den beamtenrechtlichen Verpflichtungen).
Bislang gibt es aber keine vergleichbaren gesetzlichen Regelungen, die eine flexible
Weiterübertragung sonstiger öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der
Deutsche Post AG ermöglichen würden. Dies soll nunmehr geändert werden, um der
unternehmensinternen Organisations- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Deutsche
Post AG als Konzernobergesellschaft (bzw. der DHL Group als Konzern) Rechnung zu
tragen. Gleichzeitig muss die lückenlose Erfüllung der aktuell der Deutsche Post AG
übertragenen Aufgaben gewährleistet bleiben. Das Gesetz bestimmt dabei alle wesentlichen
materiellen Voraussetzungen einer Aufgabenübertragung und für den Eintritt des
Nachfolgeunternehmens in die bisherige Rechtsposition der Deutsche Post AG.
Die Regelung in § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur
beim Bundeseisenbahnvermögen und den Postnachfolgeunternehmen, nach der sich
Beamtinnen und Beamte ab dem vollendeten 55. Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei
vorzeitig in den engagierten Ruhestand versetzen lassen können, wenn für sie in den
privatisierten Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung keine
Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, ist zum Jahresende 2024 ausgelaufen. Noch immer besteht bei den
Postnachfolgeunternehmen Bedarf, in Bereichen mit Personalüberhang den
Personalabbau sozialverträglich sowohl auf die Arbeitnehmerschaft als auch auf die Beamtinnen und
Beamten erstrecken zu können.
Mit dem Artikel 4 des Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung
des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch
Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
(GasVReG) vom 8. Juli 2022 wurden durch Einfügung des § 29 Energiesicherungsgesetz
(EnSiG) Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen bei Unter-
Fristablauf: 26.09.25
nehmen, die kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im
Sektor Energie betreiben, geschaffen. Durch Einfügung eines neuen Absatzes 1a in § 29
EnSiG mit Artikel 7 des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für
leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (EWPBGEG) vom
20. Dezember 2022 wurde ein sogenanntes Boni- und Dividendenverbot an den Erhalt
von Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung geknüpft.
Das Dividendenverbot kann unter bestimmten Bedingungen bei börsennotierten oder eine
Börsennotierung anstrebenden Unternehmen zur Folge haben, dass die Beendigung der
Stabilisierungsmaßnahme erheblich behindert wird. Die gesetzliche Änderung zielt darauf
ab, diese Behinderung durch Schaffung einer eng begrenzten Ausnahme zu vermeiden.
B. Lösung
Der Bundesregierung wird ermöglicht, im Verordnungsweg Aufgaben im öffentlichen
Interesse auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft zu übertragen, der im Zuge einer
Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG
übertragen werden. Das Gesetz trifft zudem begleitende Regelungen und nimmt
redaktionelle Anpassungen vor.
Die für den Bundeshaushalt kostenneutrale Möglichkeit für die bei den
Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, sich ab dem vollendeten 55.
Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei vorzeitig in den engagierten Ruhestand versetzen zu
lassen, wenn für sie in den privatisierten Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung
keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, wird noch einmal bis Ende 2026 verlängert.
Zur Änderung des EnSiG: Es wird eine eng begrenzte Ausnahme vom Dividendenverbot
für nach § 29 Absatz 1 EnSiG rekapitalisierte börsennotierte oder eine Börsennotierung
anstrebende Kapitalgesellschaften geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund und Länder entstehen keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten bleiben im Wesentlichen unverändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz und die darauf zu erlassende Rechtsverordnung vermeiden die Entstehung
von Erfüllungsaufwand, denn anderenfalls müssten die der Deutsche Post AG aktuell
übertragenen öffentlichen Aufgaben von der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen
werden. Auch im Übrigen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten, etwa für die Wirtschaft, die sozialen Sicherungssysteme sowie
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, gibt es nicht.
Bundesrat Drucksache 363/25
15.08.25
Fz - In - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei
Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur
Änderung weiterer Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei
Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung
weiterer Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei
Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung
weiterer Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei
Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG
(Postaufgabenüberleitungsgesetz – PostAufgÜberlG)
§ 1
Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften
zugewiesener öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der
Deutsche Post AG, die öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten, die der Deutsche Post AG (Vorgängerunternehmen) durch Gesetz oder
Rechtsverordnung des Bundes zugewiesen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf eine
andere inländische Kapitalgesellschaft, auf welche im Rahmen einer Maßnahme nach dem
Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG übergehen
(Nachfolgeunternehmen), zu übertragen, soweit diese öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse
und Zuständigkeiten nicht bereits nach § 38 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14.
September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, übertragen werden können.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen die Bezeichnung „Deutsche
Post AG“ oder „Deutschen Post AG“ anzupassen, sofern und soweit dies zum Zwecke der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für weitere
Anpassungen, wenn die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ oder „Deutschen Post AG“ bereits
angepasst wurde.
(2) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach
Absatz 1 Gebrauch macht, sind dem Nachfolgeunternehmen die folgenden öffentlichen
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten zu übertragen
(Aufgabenübertragung):
1. der Deutsche Post AG durch § 119 und aufgrund von § 120 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist,
zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im
Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. der Deutsche Post AG durch § 99 und aufgrund von § 100 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7.
August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte,
Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung,
3. der Deutsche Post AG durch die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2759) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse
und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen
Unfallversicherung,
4. der Deutsche Post AG zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten im Rahmen automatisierter Datenabgleichverfahren, auf Grundlage von
a) § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert
worden ist,
b) § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 16 bis
22 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, und
c) § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207),
5. die der Deutsche Post AG nach § 5 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21.
Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, zugewiesenen
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten sowie
6. alle weiteren der Deutsche Post AG in den in § 3 Absatz 2 genannten Gesetzen oder
auf Grundlage von diesen und in Rechtsverordnungen zugewiesenen öffentlichen
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten.
(3) Die Übertragung der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten auf das Nachfolgeunternehmen nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erfolgen,
wenn
1. das Nachfolgeunternehmen infolge der Übertragung der Vermögenswerte der
Deutsche Post AG über ausreichende personelle und sachliche Betriebsmittel verfügen
wird, die zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der zu übertragenden
Aufgaben und Pflichten, einschließlich derer nach § 4 Absatz 1, sowie der
ordnungsgemäßen Ausübung der zu übertragenden Rechte, Befugnisse und Zuständigkeiten
erforderlich sind und eine dauerhafte Erfüllung der Aufgaben und Pflichten mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwarten lassen,
2. das Nachfolgeunternehmen zugleich nach § 38 Absatz 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes anstelle des Vorgängerunternehmens als Postnachfolgeunternehmen im Sinne
des Postpersonalrechtsgesetzes bestimmt wird.
(4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 steht der
Bundesregierung ein Recht auf uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den
Aufsichtsrat des Vorgängerunternehmens zu.
§ 2
Zeitpunkt des Übergangs der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse
und Zuständigkeiten
Der Verordnungsgeber gewährleistet eine zeitlich lückenlose Zuweisung der
übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten.
Die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 ist vor dem Tag zu erlassen, an dem die
Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam wird. Die Aufgabenübertragung
nach § 1 Absatz 1 und 2 soll ab dem Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach
dem Umwandlungsgesetz wirksam werden. Dies gilt auch für die Bestimmung des
Nachfolgeunternehmens als Postnachfolgeunternehmen und Entlassung des
Vorgängerunternehmens Deutsche Post AG aus dem Status eines
Postnachfolgeunternehmens nach § 1 Absatz 3 Nummer 2. Die Bundesregierung gibt das Wirksamwerden der
Aufgabenübertragung, der Bestimmung des Nachfolgeunternehmens zum
Postnachfolgeunternehmen und der Entlassung der Deutsche Post AG aus dem Status eines
Postnachfolgeunternehmens sowie den Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme
nach dem Umwandlungsgesetz im Bundesanzeiger bekannt.
§ 3
Rechtsfolgen; Verordnungsermächtigung
(1) Mit dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 tritt
das Nachfolgeunternehmen in die durch Rechtsverordnung übertragenen öffentlichen
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten des Vorgängerunternehmens
ein, soweit diese Nachfolge nicht schon nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
eintritt.
(2) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gelten Nennungen der Deutsche Post
AG in den im Folgenden genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen als Bezugnahmen
auf das Nachfolgeunternehmen:
1. dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist,
2. dem BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist,
3. dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890,
1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 408) geändert worden ist,
4. der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826)
geändert worden ist,
5. dem Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230),
das zuletzt durch Artikel 8f des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)
geändert worden ist,
6. der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden
ist,
7. dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423)
geändert worden ist,
8. dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
9. der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207),
10. dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S.
3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist,
11. dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch
Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert
worden ist,
12. der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist,
13. dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),
das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)
geändert worden ist, und
14. dem Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493),
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
geändert worden ist.
(3) Auch darüber hinaus sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, ab dem in
Absatz 1 genannten Zeitpunkt sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften zu den öffentlichen
Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten nach § 1 Absatz 2, in
denen die Deutsche Post AG erwähnt wird, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ihre Stelle
das Nachfolgeunternehmen im Rahmen seiner Zuständigkeit tritt. Ausgenommen sind die
in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonalrechtsgesetzes genannten Gesetze.
(4) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gehen die Rechte, Pflichten, Befugnisse
und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG, die in den in Satz 3 genannten Vorschriften
enthalten sind, auf das Nachfolgeunternehmen über. Nennungen der Deutsche Post AG in
diesen Vorschriften gelten ab diesem Zeitpunkt als Bezugnahmen auf das
Nachfolgeunternehmen. Dies gilt für die folgenden Vorschriften:
1. das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
2. die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20.
Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. Juni
2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist,
3. das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist,
4. das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
5. das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, und
6. das Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz vom 7. November 2022 (BGBl.
I S. 1985).
(5) Soweit Rechte, Pflichten, Befugnisse oder Zuständigkeiten der Deutsche Post AG
oder Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Deutsche Post AG in
Rechtsvorschriften geregelt sind, in denen die Deutsche Post AG nicht ausdrücklich, sondern über eine
Bezugnahme auf die Deutsche Bundespost, Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost, die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen
Aktiengesellschaften oder verwandte Begrifflichkeiten, mit Ausnahme des Begriffs des
Postnachfolgeunternehmen im Sinne von § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,
angesprochen ist, sind diese Rechtsvorschriften ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt
mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Nachfolgeunternehmen an die Stelle der
Deutsche Post AG tritt. Dies gilt nicht, soweit etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt ebenfalls
nicht für das Postumwandlungsgesetz und § 121 Absatz 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch.
(6) Verwaltungsakte, die auf Grundlage der in Absatz 2 genannten Gesetze und
Rechtsverordnungen im Zusammenhang mit übertragenen öffentlichen Aufgaben,
Rechten, Pflichten, Befugnissen oder Zuständigkeiten gegenüber der Deutsche Post AG
erlassen wurden und zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht gemäß § 43 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder erledigt sind, gelten mit der
Maßgabe fort, dass sie als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen gelten. Dies gilt
nicht, soweit die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte aufgrund anderer Vorschriften
gegenüber dem Nachfolgeunternehmen gelten oder soweit die Fortgeltung gegenüber dem
Nachfolgeunternehmen von der jeweils zuständigen Behörde geregelt wird.
§ 4
Postrechtliche Rechte und Pflichten; regulierungsbehördliche Verwaltungsakte
(1) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach
§ 1 Absatz 1 Gebrauch macht, gehen die folgenden Rechte und Pflichten nach dem
Postgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 von dem Vorgängerunternehmen auf das
Nachfolgeunternehmen über:
1. das Recht, Postdienstleistungen zu erbringen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Postgesetzes auch in Verbindung mit § 112 Absatz 1 des Postgesetzes,
2. die Pflicht zur Erbringung des Universaldienstes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bis 3 des Postgesetzes und
3. die Pflicht nach § 61 des Postgesetzes, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht
nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die
Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen.
(2) Mit dem Übergang des Rechts nach Absatz 1 Nummer 1 ist das
Nachfolgeunternehmen anstelle des Vorgängerunternehmens in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 des
Postgesetzes einzutragen. § 4 Absatz 2 bis 4 und Absatz 6 findet in diesem Fall keine
Anwendung. § 6 Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bis zum
Vollzug der Eintragung gilt das Nachfolgeunternehmen als eingetragen nach § 4 Absatz 1
des Postgesetzes. Mit dem Übergang der Pflicht nach Absatz 1 Nummer 3 gehen auch die
Hoheitsbefugnisse im Sinne des § 61 Satz 2 des Postgesetzes auf das
Nachfolgeunternehmen als beliehenem Unternehmer über.
(3) Verwaltungsakte, die auf Grundlage des Postgesetzes, einer aufgrund des
Postgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund der Benannte Betreiber-
Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 904), die durch Artikel 36 des Gesetzes vom
15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, gegenüber dem
Vorgängerunternehmen erlassen worden sind oder diesem gegenüber fortgelten und zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 nicht erledigt (§ 43
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder aufgehoben worden sind, gelten mit
der Maßgabe fort, dass sie auch als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen
gelten. Satz 1 gilt für Feststellungen nach § 112 Absatz 6 des Postgesetzes, die gegenüber
dem Vorgängerunternehmen fortgelten, entsprechend.
Artikel 2
Änderung des Postumwandlungsgesetzes
Das Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 103 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Bereich der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2) gilt dies sowohl für das
Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes als
Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes als auch für ein das Nachfolgeunternehmen etwaig beherrschendes
Unternehmen nach §§ 17 und 18 des Aktiengesetzes.“
2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1
des Postaufgabenüberleitungsgesetzes erlässt, gibt ab dem in § 3 Absatz 1 des
Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunkt das
Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes die
Liegenschaftserklärung anstelle der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2 Spiegelstrich 1) ab. Die
Liegenschaftserklärung bedarf einer Bestätigung entsprechend Satz 3.“
b) Im neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Bestätigung“ die Angabe „nach Satz 3 und
5“ eingefügt.
3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundespost“ die Angabe „sowie einem
Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes“
eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel
50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 46 Übergangsregelung zu § 33“.
2. Nach § 45 wird folgender § 46 eingefügt:
„§ 46
Übergangsregelung zu § 33
Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom … (einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 11 Satz 2 und Fundstelle im
BGBl.) genannten Zeitpunkt ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 33
Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen
bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach §
1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz
3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.“
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 151 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom … (einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 11 Satz 2 und Fundstelle im
BGBl.) genannten Zeitpunkt sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass sie sich auch auf solche Sozialdaten beziehen, die dem Vorgängerunternehmen
nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Zusammenhängen bekannt geworden sind.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und
anderer Verbringungsverbote
Das Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher
Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht
ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor. Dies gilt auch für ein Nachfolgeunternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom … (einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 11 Satz 2 und Fundstelle im
BGBl.).“
Artikel 6
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „der Deutschen Post AG und“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen
Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den
Postnachfolgeunternehmen
Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim
Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „2024“ durch die
Angabe „2026“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 29 Absatz 1a Satz 9 wird nach der Angabe „geleistet werden“ die Angabe „; dies gilt
nicht für Unternehmen, bei denen die zuletzt genannten Gesellschafter eine
Mehrheitsbeteiligung nach § 16 des Aktiengesetzes im Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme in
Form einer Rekapitalisierung erworben haben und die nach § 3 Absatz 2 des
Aktiengesetzes börsennotiert sind oder die im Zusammenhang mit der Rückführung von
Stabilisierungsmaßnahmen einen Antrag auf Billigung eines Prospekts für eine Börsennotierung
nach § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eingereicht haben“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890,
1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 63 wird die Angabe „gilt § 151 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „gilt § 151 Absatz
1, 2 und 4“ ersetzt.
Artikel 10
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 5 (§ 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer
Verbringungsverbote) wird das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Deutsche Post AG nimmt im Wege der gesetzlichen Zuweisung und Beleihung
Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr. Zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten,
insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung ermächtigt
bereits § 38 Absatz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) die Bundesregierung zum
Erlass von Rechtsverordnungen (Beleihung von Postnachfolgeunternehmen mit
Dienstherrenbefugnissen und Übertragung des Status als Postnachfolgeunternehmen auf einen
neuen Rechtsträger im Zusammenhang mit den beamtenrechtlichen Verpflichtungen).
Bislang gibt es aber keine vergleichbaren gesetzlichen Regelungen, die eine flexible
Weiterübertragung sonstiger öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der
Deutsche Post AG ermöglichen würden. Dies soll nunmehr geändert werden, um der
unternehmensinternen Organisations- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Deutsche Post
AG als Konzernobergesellschaft (bzw. der DHL Group als Konzern) Rechnung zu tragen.
Gleichzeitig muss die lückenlose Erfüllung der aktuell der Deutsche Post AG übertragenen
Aufgaben gewährleistet bleiben. Das Gesetz bestimmt dabei alle wesentlichen materiellen
Voraussetzungen einer Aufgabenübertragung und für den Eintritt des
Nachfolgeunternehmens in die bisherige Rechtsposition der Deutsche Post AG.
Besondere verfassungsrechtliche Vorgaben, Vorgaben durch EU-Recht oder
völkerrechtliche Verträge existieren nicht.
Die Änderung des § 29 Absatz 1a Energiesicherungsgesetz (EnSiG) zielt darauf ab, dem
Bund, der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder hundertprozentigen Bundesgesellschaften
die Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung bei
börsennotierten oder eine Börsennotierung anstrebenden Unternehmen zu erleichtern. Die zu
diesem Zweck erfolgende Begrenzung des Anwendungsbereichs des sogenannten
Dividendenverbots ist erforderlich, da die Beschränkung der Ausschüttung von Dividenden die
Veräußerung von Anteilen an börsennotierten Unternehmen erschweren kann.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Bundesregierung wird ermöglicht, im Verordnungsweg Aufgaben im öffentlichen
Interesse auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft zu übertragen, der im Zuge einer
Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG
übertragen werden. Das Gesetz trifft zudem begleitende Regelungen und nimmt redaktionelle
Anpassungen vor.
Mit der Änderung des § 29 Absatz 1a EnSiG werden börsennotierte oder eine
Börsennotierung anstrebende Unternehmen, bei denen der Bund oder die Kreditanstalt für
Wiederaufbau im Rahmen einer Rekapitalisierung eine mittelbare oder unmittelbare
Mehrheitsbeteiligung erwarb, von dem sogenannten Dividendenverbot ausgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
BMF und Deutsche Post AG haben bei der Erstellung des Referentenentwurfs
zusammengearbeitet und sich abgestimmt, insbesondere mit Blick auf die Umwandlungspläne der
Deutsche Post AG und damit zusammenhängende Abläufe.
Zur Änderung des EnSiG: Die Uniper SE setzte sich für eine Anpassung des
Dividendenverbots in § 29 Absatz 1 EnSiG ein.
IV. Alternativen
Eine Beibehaltung des bisherigen unbegrenzten Dividendenverbots des § 29 Absatz 1a
Satz 9 EnSiG hätte zur Folge, dass die Bemühungen des Bundes oder der Kreditanstalt für
Wiederaufbau zur Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung, die im
Rahmen einer zu Stabilisierungszwecken erfolgten Rekapitalisierung eingegangen wurde,
erschwert werden kann. Das würde dem gesetzgeberischen Ziel des § 29 Absatz 1a Satz
9 EnSiG zur Förderung einer schnellstmöglichen Beendigung von
Stabilisierungsmaßnahmen zuwiderlaufen.
Zu den übrigen Regelungen in diesem Gesetzentwurf gibt es (ebenfalls) keine Alternativen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 73 Absatz 1 Nummer 7 GG (das
Postwesen und die Telekommunikation) sowie aus Art. 143b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3
Satz 3 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des BEDBPStruktG folgt aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8, Artikel 87f Absatz 3 sowie Artikel 143b Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 3 Satz 3 des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des EnSiG folgt aus Artikel
74 Abs. 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes
(Energiewirtschaft). Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. § 29 EnSiG regelt den Rahmen für
Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen bei
Energieversorgungsunternehmen. Derartige Instrumente der Krisenbewältigung sind bundeseinheitlich zu regeln.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit
völkerrechtlichen Verträgen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit Blick auf die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind die geplanten Regelungen
neutral.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Nach Überprüfung der Indikatoren und Prinzipien
für nachhaltige Entwicklung erweist sich das Regelungsvorhaben als vereinbar mit der
deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und trägt insbesondere zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele SDG 8 (Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum,
produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern) bei. Die
Erleichterung der Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer
Rekapitalisierung bei börsennotierten Unternehmen kann dazu beitragen, den Gesamtschuldenstand
des Bundes zu senken und so einen Beitrag für nachhaltiges Wirtschaftswachstum im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu leisten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Einnahmen und Ausgaben auf den Bundeshaushalt für den Zeitraum der jeweils gültigen
mehrjährigen Finanzplanung des Bundes fallen nicht an. Auswirkungen auf die Haushalte
der Länder und Kommunen haben die geplanten Regelungen ebenfalls nicht.
Zur EnSiG-Änderung: Es ergeben sich unmittelbar durch dieses Gesetz keine
Mehreinnahmen und keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand des
Bundes. Durch das Vorhaben in Artikel 8 wird die Beendigung von
Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung bei börsennotierten oder eine Börsennotierung
anstrebenden Unternehmen erleichtert, so dass mittelbar Mehreinnahmen des Bundes eintreten
können. Diese können jedoch nicht beziffert werden. Die geplante Regelung hat keine
Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
Finanzielle und zeitliche Be- oder Entlastungen sind durch die geplanten Regelungen für
die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung nicht zu erwarten.
5. Weitere Kosten
Sonstige direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische
Unternehmen entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind
nicht zu erwarten. Weder direkt noch indirekt werden kostentreibende Pflichten statuiert.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch
gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die Wahrung
und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. Der
Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die
Lebenssituation von Frauen und Männern ergeben sich nicht.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelung in Artikel 8 des Gesetzentwurfs ist befristet, da nach § 29 Absatz 8 EnSiG
die Absätze 1 bis 6 mit Ablauf des 31. Dezembers 2027 nicht mehr anzuwenden sind.
Aufgrund der voraussichtlich wenigen praktischen Anwendungsfälle ist eine Evaluierung nicht
sinnvoll. Eine Befristung und Evaluierung werden im Übrigen nicht vorgesehen. Das Gesetz
hat insoweit keine messbare Außenwirkung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei
Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG)
Vorbemerkung: Die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ in diesem Gesetz meint durchgängig
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aktuelle Konzernobergesellschaft der
DHL Group mit der Handelsregisternummer Registergericht Bonn, HRB 6792.
Für die Übertragung sämtlicher öffentlicher Aufgaben, die aktuell von der Deutsche Post
AG wahrgenommen werden und die nicht im Zusammenhang mit dem Statusrecht der
Beamten stehen oder sich daraus ergeben, wird mit dieser Vorschrift eine
Ermächtigungsgrundlage geschaffen.
Zur Wahrung der Rechtsstellung der bei den Postnachfolgeunternehmen, zu denen gemäß
§ 38 Absatz 1 Nummer 1 PostPersRG auch die Deutsche Post AG gehört, beschäftigten
Beamten gibt es im PostPersRG bereits einen Mechanismus, mit welchem die Beleihung
mit der Dienstherreneigenschaft eines Postnachfolgeunternehmens auf ein anderes
Unternehmen, übertragen werden kann, sofern dieses bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu
kann die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 PostPersRG
anstelle des Postnachfolgeunternehmens ein anderes Unternehmen zum
Postnachfolgeunternehmen bestimmen und darin regeln, welche Beamtinnen und Beamten bei welchem
Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.
Wird die Beleihung mit der Dienstherreneigenschaft für sämtliche Beamtinnen und
Beamten des bisherigen Postnachfolgeunternehmens dem neuen Postnachfolgeunternehmen
zugewiesen, sodass beim bisherigen Postnachfolgeuternehmen keine Beamtinnen und
Beamten mehr verbleiben, verliert das bisherige Postnachfolgeunternehmen – wenn es infolge
der Umwandlung nicht ohnehin aufhört zu existieren – den Status sowie die Pflichten eines
Postnachfolgeunternehmens nach den in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Postpersonalrechtsgesetz genannten Gesetzen. Diese Verpflichtungen, insbesondere die
Beschäftigungspflicht für die betroffenen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die
Zahlungs- und Kostentragungspflichten nach den in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Postpersonalrechtsgesetz genannten Gesetzen, treffen dann das neue
Postnachfolgeunternehmen. Im Falle von primären Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1 Nummer 1
PostPersRG läuft die Anordnung dieser Norm dann ins Leere; aus den genannten
Gesetzen entstehen also keine neuen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, des Bundes
oder der in diesen Gesetzen genannten Behörden mehr gegen das bisherige (primäre)
Postnachfolgeunternehmen.
Mit Leistung der nach § 39 Absatz 2 PostPersRG angeordneten Sicherheit werden auch
die Mitglieder des Vorstands der Adressatin von den (Nach-)Haftungsansprüchen
gegenüber dem Bund frei, § 39 Absatz 3 PostPersRG.
Durch die Fiktion des unveränderten Fortbestands des bisherigen
Postnachfolgeunternehmens in § 39 Absatz 4 PostPersRG wird verhindert, dass Ansprüche gegen das bisherige
Postnachfolgeunternehmen – insbesondere im Zeitpunkt der Umwandlung noch nicht
erfüllte Ansprüche – im Rechtssinne nicht mehr bestünden, weil das Unternehmen durch eine
Umwandlung untergeht oder dessen Eigenschaft als Postnachfolgeunternehmen infolge
der Bestimmung eines anderen Postnachfolgeunternehmens nach § 38 Absatz 2 Post
PersRG endet. Eine eigenständige und somit doppelte Haftung für diese Ansprüche wird damit
auch im Fall, dass das bisherige Postnachfolgeunternehmen ohne den Status als
Postnachfolgeunternehmen fortbesteht, nicht begründet. Welches Unternehmen in diesem Fall
für die noch nicht erfüllten Ansprüche gegen das bisherige Postnachfolgeunternehmen
haftet, richtet sich nach den Regelungen im Rahmen der Umwandlung.
Zu § 1 (Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften
zugewiesener öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten)
Zu Absatz 1
Es wird eine Ermächtigungsgrundlage zur Übertragung öffentlicher Aufgaben, Rechte,
Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten geschaffen und sichergestellt, dass eine
Übertragung nur auf eine Kapitalgesellschaft erfolgen kann, die in einem rechtlichen oder
wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost
steht. Die Aufgabenübertragung durch die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 und die
daran geknüpften Rechtsfolgen nach § 3 Absatz 1 bis 4 gelten unabhängig davon, welche
Firma das Nachfolgeunternehmen führt. Im Interesse der Rechtsklarheit und der
Rechtssicherheit ist jedoch zu vermeiden, dass die in den betreffenden Rechtsvorschriften
enthaltene Bezeichnung des Nachfolgeunternehmens von der tatsächlich geführten Firma
abweicht. Das Bundesministerium der Finanzen hat den insoweit gebotenen Gleichlauf
sicherzustellen. Satz 2 regelt den Fall, dass das Nachfolgeunternehmen erstmalig eine andere
Firma als „Deutsche Post AG“ führt. Satz 3 erfasst spätere Änderungen der Firma.
Zu Absatz 2
Die Regelung nennt die im Verordnungsweg zu übertragenden öffentlichen Aufgaben,
Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten (gesamthaft legaldefiniert als
„Aufgabenübertragung“). Leitbild ist die Übertragung der bisherigen öffentlichen Aufgaben,
Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten in ihrer Gesamtheit. Hinsichtlich des
Umfangs der Aufgabenübertragung besteht kein Ermessen des Verordnungsgebers. Dies
steht im Einklang mit den in § 3 geregelten Rechtsfolgen, die ebenfalls eine gesamthafte
Aufgabenübertragung auf ein Nachfolgeunternehmen voraussetzen.
Begleitregelungen und Folgeänderungen in Vorschriften, die an die zu übertragenden
öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse oder Zuständigkeiten anknüpfen oder
diese voraussetzen, sind Gegenstand des § 3 Absatz 2 und 3 sowie der Artikel 4 bis 6.
Zu Nummer 1
Die bislang der Deutsche Post AG nach § 119 und aufgrund von § 120 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch zukommenden Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind auf das
Nachfolgeunternehmen zu übertragen.
Zu Nummer 2
Die bislang der Deutsche Post AG nach § 99 und aufgrund von § 100 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch zukommenden Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sind auf das Nachfolgeunternehmen
zu übertragen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 betrifft die Aufgabenübertragung im Rahmen der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung im Bereich der Renten Service Verordnung.
Zu Nummer 4
Nummer 4 betrifft die Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit
Datenabgleichverfahren. Die Einbindung der Deutsche Post AG in den Datenabgleich hängt mit den Aufgaben,
Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Bereich der
Renten- und Unfallversicherung zusammen. Die Übertragung muss daher gemeinsam
erfolgen.
Zu Buchstabe a
Die Regelung betrifft die Aufgabenübertragung im Bereich der Grundsicherungs-
Datenabgleichsverordnung. Sie steht im Zusammenhang mit den Aufgaben, Rechten, Pflichten,
Befugnissen und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Rahmen der gesetzlichen Renten-
und Unfallversicherung (vgl. § 2 Absatz 3 der Grundsicherungs-
Datenabgleichsverordnung).
Zu Buchstabe b
Die Regelung betrifft die Aufgabenübertragung im Bereich des Datenabgleichs nach dem
Wohngeldgesetz und der Wohngeldverordnung. Auch sie steht im Zusammenhang mit den
Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im
Rahmen der Renten- und Unfallversicherung (vgl. § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des
Wohngeldgesetzes).
Zu Buchstabe c
Die Regelung betrifft die Aufgabenübertragung im Bereich des Datenabgleichs nach der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung. Die Deutsche Post AG ist insoweit Auskunftsstelle
nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung. Die
Regelung steht im Zusammenhang mit den Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und
Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Rahmen der Renten- und Unfallversicherung (vgl.
§ 6 Absatz 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung).
Zu Nummer 5
§ 5 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes ermächtigt die Deutsche Post AG dazu, für von
ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex der Union zu gestellen sind,
Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben. Diese Ermächtigung ist im Zuge
der Übertragung der Vermögenswerte der Deutsche Post AG auf das
Nachfolgeunternehmen zu übertragen.
Zu Nummer 6
Die Bundesregierung hat mit der Verordnung auch sämtliche weiteren Aufgaben, Rechte,
Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten auf das Nachfolgeunternehmen zu übertragen,
die sich aus den in § 3 Absatz 2 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen ergeben.
Dies betrifft sowohl Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich
aus anderen als den in den Nummern 1 bis 5 genannten Gesetzen und
Rechtsverordnungen ergeben, als auch solche, die in den in Nummer 1 bis 5 genannten Gesetzen und
Rechtsverordnungen enthalten sind, aber nicht unmittelbar von der dort vorgesehenen
Aufgabenübertragung oder den dort zitierten Normen umfasst sind. Dazu zählen
beispielsweise Aufgaben der Deutsche Post AG im Zusammenhang mit berufsständischen
Versorgungseinrichtungen.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Die Regelung definiert den materiellen Prüfmaßstab für den Verordnungsgeber. Die von
diesem zu treffende Beurteilung hat notwendigerweise prognostischen Charakter. Der
Gewährleistungsverantwortung des Bundes aus Art. 87f Absatz 1 GG, Art. 143b Absatz 3 Satz
1 GG wird Rechnung getragen. Insbesondere ist Voraussetzung für den Erlass der
Rechtsverordnung, dass das Nachfolgeunternehmen infolge der Vermögensübertragung die
Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 übergehenden Universaldienstverpflichtung (einschließlich
der förmlichen Zustellung) gewährleisten können wird. Die Prognose ist beispielsweise
erfüllt, wenn eine ausreichende Mittelausstattung zugesichert ist und durch entsprechende
Dokumente (bspw. nach UmwG zu erstellende Unterlagen) nachgewiesen wird.
Zu Nummer 2
Die Regelungen stellen sicher, dass der gesetzgeberische Leitgedanke verwirklicht wird,
demzufolge die Rechte und Pflichten aus dem Status als Postnachfolgeunternehmen und
die öffentlichen Aufgaben stets „in einer Hand“ bleiben und nur gemeinsam übergehen.
Zu Absatz 4
Die Regelung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, die Verordnung auf einer fundierten
Informationsgrundlage zu erlassen.
Zu § 2 (Zeitpunkt des Übergangs der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten,
Befugnisse und Zuständigkeiten)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Aufgabenerfüllung hat der
Verordnungsgeber eine zeitlich lückenlose Zuweisung der übertragenen öffentlichen
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem
Zweck soll das Wirksamwerden der Aufgabenübertragung mit dem Wirksamwerden der
Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz abgestimmt werden. Die Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt dient der allgemeinen Information des Rechtsverkehrs; sie ist lediglich
deklaratorischer Natur.
Zu § 3 (Rechtsfolgen; Verordnungsermächtigung)
§ 3 regelt die Rechtsfolgen der Aufgabenübertragung gemäß § 1 Absatz 1 und 2. Da die
Aufgabenübertragung zwingend zeitgleich mit der Bestimmung des
Nachfolgeunternehmens zum Postnachfolgeunternehmen im Sinne des Postpersonalrechtsgesetzes
verbunden ist (§ 1 Absatz 3 Nummer 2 und 3), ist zudem flankierend sicherzustellen, dass sich
auch solche Rechtsvorschriften auf das Nachfolgeunternehmen beziehen, die Reglungen
für die bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, für die
die durch Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Postpersonalrechtsgesetz ein anderes
Postnachfolgeunternehmen mit den Dienstherrenaufgaben beliehen wird, ohne dass diese
Gesetze auf den Begriff des Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 Post-
PersRG Bezug nehmen, Diese Regelung werden nicht von den Sonderregelung in §§ 38,
39 PostPersRG erfasst. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 tritt auch insoweit
in die Stellung der Deutsche Post AG ein.
Zu Absatz 1
Absatz 1 benennt klarstellend den Zeitpunkt des Eintritts in die übertragenen öffentlichen
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten als Anknüpfungspunkt für die
folgenden Vorschriften. Ferner stellt die Vorschrift sicher, dass es zwischen nach den
Vorschriften über die vollständige oder partielle Gesamtrechtsnachfolge nach dem
Umwandlungsgesetz übergehenden und den nach diesem Gesetz übergehenden Rechten,
Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten weder Überschneidungen, noch Lücken geben soll.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass sich sämtliche Nennungen der Deutsche Post AG in relevanten
Rechtsvorschriften ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt auf das
Nachfolgeunternehmen beziehen. Damit wird die im Wege der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 bewirkte
Übertragung von öffentlichen Aufgaben, Rechten, und Pflichten, Befugnissen und
Zuständigkeiten flankiert. Absatz 2 erfasst sowohl die Gesetze und Rechtsverordnungen, die
bereits in § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 ausdrücklich genannt werden, als auch weitere
Gesetze und Rechtsverordnungen, die mit den nach § 1 Absatz 1 und 2 übertragenen
Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten im Zusammenhang stehen.
Soweit auch Rechtsverordnungen angepasst werden, ist dies zulässig, weil der
Gesetzgeber vorliegend einen bestimmten Sachbereich, nämlich die Pflichtenstellung des
ursprünglichen Postnachfolgeunternehmens Deutsche Post AG, grundlegend umgestaltet und die
Übertragung der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
sowie die Übertragung der beamtenrechtlichen und sonstigen Befugnisse der Deutsche
Post AG auf das Nachfolgeunternehmen ermöglicht. Um den nahtlosen Übergang zu
gewährleisten, sollen die relevanten Vorschriften in einem Vorgang geändert und aufeinander
abgestimmt werden. Soweit relevante Verordnungsermächtigungen ebenfalls ausdrücklich
auf die Deutsche Post AG Bezug nehmen, werden sie vorliegend ebenfalls auf das
Nachfolgeunternehmen bezogen.
Zu Nummer 1
Infolge der Aufgabenübertragung im Bereich der Berechnung und Auszahlung von
Sozialleistungen ist sicherzustellen, dass sich auch der Anspruch auf Wahrung des
Sozialgeheimnisses ab dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung gegen das
Nachfolgeunternehmen richtet. Die Regelung stellt insoweit sicher, dass sich die Nennung der Deutsche Post
AG in § 35 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ab diesem Zeitpunkt auf das
Nachfolgeunternehmen bezieht.
Zu Nummer 2
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Berechnung und Auszahlung
von Sozialleistungen von der Deutsche Post AG auf das Nachfolgeunternehmen nach § 1
Absatz 1 Rechnung (vgl. die Nennung der Deutsche Post AG in § 14a des BSI-Gesetzes).
Zu Nummer 3
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Sozialleistungen Rechnung.
Sie stellt sicher, dass sich auch die Nennungen der Deutsche Post AG im Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Das betrifft etwa
die Regelung in § 45 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
wonach der Deutsche Post AG durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse die
Aufgabe der Auszahlung und Anpassung der Renten übertragen werden kann, sowie die
entsprechende Verordnungsermächtigung in § 46 des Gesetzes. Die Einbeziehung des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist schon deshalb erforderlich, weil mit der
Übertragung der Vermögenswerte der Deutsche Post AG auf das Nachfolgeunternehmen
und der Aufgabenübertragung im Bereich der Rentenversicherung die erforderlichen
sachlichen und personellen Betriebsmittel nicht mehr bei der Deutsche Post AG, sondern beim
Nachfolgeunternehmen liegen werden. Ebenfalls von der Regelung betroffen sind
Nennungen im Abschnitt Datenschutz.
Zu Nummer 4
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Grundsicherungs-
Datenabgleichsverordnung Rechnung und stellt klar, dass sich die in der Verordnung enthaltenen
Nennungen der Deutsche Post AG künftig auf das Nachfolgeunternehmen beziehen.
Zu Nummer 5
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich des Renten Service von der
Deutsche Post AG auf das Nachfolgeunternehmen Rechnung (vgl. die Bezugnahme auf das
Rentenzahlbestandsregister des Renten-Services der Deutsche Post AG in Ziffer 6 der
Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes).
Zu Nummer 6
Die Vorschrift trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Renten- und der
Unfallversicherung sowie der ausdrücklichen Übertragung der Aufgaben, Rechte, Pflichten,
Befugnisse und Zuständigkeiten nach der Renten Service Verordnung Rechnung.
Zu Nummer 7
Die Regelung trägt der Übertragung der Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten nach § 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Rechnung. Neben dem
Eintritt in diese wird auch die Verordnungsermächtigung aus § 120 auf das
Nachfolgeunternehmen erstreckt.
Es wird klargestellt, dass das Nachfolgeunternehmen künftig von sämtlichen Vorschriften
im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, die die Deutsche Post AG erwähnen, adressiert ist.
Dazu gehören neben den §§ 119 und 120 etwa die Vorschriften mit Bezug zur
Datenverarbeitung wie etwa §§ 148 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9, 150 Absatz 5 Satz 2 und 151 sowie
die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 152 Nummer 6 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch. Weitere Nennungen der Deutsche Post AG finden sich in §§ 219 Absatz
2, 227 Absätze 1 und 2, § 274b Absätze 1 und 2 und § 307j Absatz 7 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch.
Sollte ein Teil der Vorschriften zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Aufgabenübertragung keinen zeitlichen Anwendungsbereich mehr haben, wäre dies unschädlich.
Eine besondere Übergangsvorschrift ist Gegenstand der Regelung in Artikel 5.
Zu Nummer 8
Die Regelung trägt der Übertragung der Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Rechnung. Neben dem
Eintritt in diese wird auch die Verordnungsermächtigung aus § 100 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch auf das Nachfolgeunternehmen erstreckt.
Es wird klargestellt, dass das Nachfolgeunternehmen künftig von sämtlichen Vorschriften
im Siebten Buch Sozialgesetzbuch, die die Deutsche Post AG erwähnen, adressiert ist.
Dazu gehört neben den §§ 99 und 100 die Regelung in § 208 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch, wonach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt,
soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt.
Zu Nummer 9
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Rahmen von Datenabgleichverfahren im
Bereich der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung Rechnung. Es wird klargestellt, dass sich
sämtliche Nennungen der Deutsche Post AG (vgl. §§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 6 Absatz
3 Satz 1 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung) auf das Nachfolgeunternehmen
beziehen.
Zu Nummer 10
Die Regelung ist eine Folgeregelung zur Übertragung von Aufgaben, Rechten, Pflichten,
Befugnissen und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG im Zusammenhang mit der
Berechnung und Auszahlung von Sozialleistungen. Insoweit stellt sie sicher, dass sich auch
die Nennungen der Deutsche Post AG in § 18f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf
das Nachfolgeunternehmen beziehen.
Zu Nummer 11
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Rahmen von Datenabgleichverfahren
nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes Rechnung und stellt klar,
dass sich die dort enthaltene Nennung der Deutsche Post AG ab dem Wirksamwerden der
Aufgabenübertragung auf das Nachfolgeunternehmen bezieht.
Zu Nummer 12
Die Regelung trägt der Übertragung der Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten im Bereich der Wohngeldverordnung Rechnung und stellt klar, dass sich die
dort enthaltenen Nennungen der Deutsche Post AG ab dem Wirksamwerden der
Aufgabenübertragung auf das Nachfolgeunternehmen beziehen.
Zu Nummer 13
Die Regelung trägt der Aufgabenübertragung im Bereich der Berechnung und Auszahlung
von Sozialleistungen Rechnung (vgl. § 79 Absatz 1a des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch). Zugleich wird sichergestellt, dass sich die Nennungen der Deutsche Post AG im
Zusammenhang mit Datenverarbeitungen nach § 101a des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Hiervon erfasst ist etwa auch der
Austausch mit berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Zu Nummer 14
Die Regelung trägt der Übertragung der Befugnis gemäß § 5 Absatz 2 des
Zollverwaltungsgesetzes klarstellend Rechnung.
Zu Absatz 3
Die Regelung ist eine subsidiäre Auffangvorschrift. Sie ergänzt die im Wege der
Rechtsverordnung erfolgte Aufgabenübertragung und stellt sicher, dass sich sämtliche
Nennungen der Deutsche Post AG in Rechtsvorschriften zu den öffentlichen Aufgaben,
Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten nach § 1 Absatz 2 ab dem in Absatz
1 genannten Zeitpunkt auf das Nachfolgeunternehmen beziehen. Bezugnahmen in § 39
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Gesetzen sind hiervon ausgenommen, da dafür die
Sonderregelung der Übertragung durch Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 PostPersRG
gilt.
Zu Absatz 4
Die Regelung in Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass zeitgleich mit der
Aufgabenübertragung durch die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 und 2 nach der
gesetzgeberischen Konzeption zwingend voraussetzt, dass durch Rechtsverordnung nach
§ 38 Absatz 2 PostPersRG anstelle der Deutsche Post AG das Nachfolgeunternehmen zum
Postnachfolgeunternehmen bestimmt wird und somit der Status der Deutsche Post AG als
Postnachfolgeunternehmen endet (vgl. § 1 Absatz 3 Nummer 2). Deshalb müssen
Nennungen der Deutsche Post AG in Vorschriften, die mit der Beschäftigung von Beamten
zusammenhängen und nicht auf den Begriff des Postnachfolgeunternehmens (§ 38 Absatz
2 PostPersRG) abstellen, jedenfalls der Klarstellung halber auf das Nachfolgeunternehmen
bezogen werden.
Soweit beamten- und arbeitsrechtliche Vorschriften ohne ausdrückliche Nennung der
Deutsche Post AG auf den Begriff des Postnachfolgeunternehmens Bezug nehmen, wird
das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 davon bereits aufgrund seines Status als
Postnachfolgeunternehmen erfasst. Eine klarstellende Erstreckung auf das
Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 ist insoweit nicht erforderlich.
Zu Nummer 1
Die Anpassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes ist erforderlich aufgrund der zeitgleich
erfolgenden Beleihung des Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die
bisher bei der Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten. Denn § 9 Absatz
3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes nimmt auf diese Beamtinnen und Beamten Bezug und
muss folglich ab dem maßgeblichen Zeitpunkt insoweit das Nachfolgeunternehmen
nennen.
Zu Nummer 2
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der zeitgleich erfolgenden
Beleihung des Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der
Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten sich die genannte Verordnung
ab dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt auf die bei dem Nachfolgeunternehmen
beschäftigten Beamtinnen und Beamten beziehen muss.
Zu Nummer 3
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der zeitgleich erfolgenden Beleihung
des Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der
Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten sich die Regelungen des
Einkommensteuergesetzes, die sich diese Beamtinnen und Beamten beziehen, ab dem dafür
maßgeblichen Zeitpunkt insoweit auf das Nachfolgeunternehmen Bezug nehmen muss.. Denn
§ 3 Nummer 35 des Einkommensteuergesetzes knüpft unter anderem an die Beschäftigung
von Beamten bei der Deutsche Post AG an.
Zu Nummer 4
Die Regelung dem Umstand Rechnung, dass mit der zeitgleich erfolgenden Beleihung des
Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der Deutsche
Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten sich die entsprechende Regelung ab dem
dafür maßgeblichen Zeitpunkt auf die bei dem Nachfolgeunternehmen beschäftigten
Beamtinnen und Beamten beziehen muss (vgl. § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die
Erweiterung des Katastrophenschutzes).
Zu Nummer 5
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der zeitgleich erfolgenden Beleihung
des Nachfolgeunternehmens mit der Dienstherreneigenschaft für die bisher bei der
Deutsche Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten sich die genannte Verordnung ab
dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt auf die bei dem Nachfolgeunternehmen beschäftigten
Beamtinnen und Beamten beziehen muss (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 3 des THW-Gesetzes).
Zu Nummer 6
Die Regelungen des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes sind nicht
grundsätzlich auf das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des
Postaufgabenüberleitungsgesetzes zu übertragen, weil insbesondere etwa die Auszahlungen, die gemäß § 2
Absatz 2 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes unter anderem durch
die Deutsche Post AG vorgenommen wurden, bereits abgeschlossen sind. Für etwaige
nachträgliche Auszahlungen ist gemäß § 2 Absatz 3 des Rentenbeziehende-
Energiepreispauschalengesetzes die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Diese Regelung erfolgt nur vorsorglich für den Fall, dass noch Datenverarbeitungsvorgänge
auf dieser Grundlage stattfinden.
Zu Absatz 5
Satz 1 regelt klarstellend den Eintritt des Nachfolgeunternehmens in heute bestehende
Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG, die sich aus
Vorschriften ergeben, in denen die Deutsche Post AG nicht ausdrücklich, sondern noch
über eine Bezugnahme auf die Deutsche Bundespost und ähnliche Begrifflichkeiten, mit
Ausnahme der infolge der Verwendung des Begriffs Postnachfolgeunternehmen von der
Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 PostPersRG erfassten Gesetze. Entsprechendes
gilt für Vorschriften, die Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Deutsche Post AG
betreffen, dabei allerdings noch die genannten Begrifflichkeiten mit ausnahme des Begriffs
Postnachfolgeunternehmen verwenden. Erfasst sind etwa § 13 Absatz 3 des
Bundesurlaubsgesetzes und § 2 Absatz 1 Nummer 2 der
Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung. Satz 2 stellt klar, dass dies nur dann gilt, wenn nicht etwas anderes bestimmt
ist. Eine vorrangige spezielle Regelung findet sich etwa in Art. 7 (Anpassung des § 3 des
Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote). Vorsorglich
wird zudem klargestellt, dass Satz 1 auch nicht für das Postumwandlungsgesetz gilt.
Änderungen des Postumwandlungsgesetzes sind in Artikel 2 geregelt. Klarstellend
ausgenommen von der Regelung ist zudem § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
der den Fall einer Ausgliederung aus den aus dem Sondervermögen der Deutschen
Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften in Nummer 5 besonders regelt.
Zu Absatz 6
Es handelt sich um eine subsidiäre Auffangregelung. Ein Übergang von Verwaltungsakten
auf Grundlage anderer Vorschriften ist vorrangig. Entsprechendes gilt, sofern die jeweils
zuständige Behörde rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung die Fortgeltung eines
Verwaltungsakts gegenüber dem Nachfolgeunternehmen regelt. Die Vorschrift enthält keine
Ermächtigungsgrundlage für eine solche Regelung, sondern setzt eine aufgrund anderer
Rechtsvorschriften bestehende Befugnis der Behörde voraus.
Zu § 4 (Postrechtliche Rechte und Pflichten; regulierungsbehördliche
Verwaltungsakte)
Die Deutsche Post AG ist auch mit Aufgaben nach dem Postgesetz vom 15. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 236) betraut, die in unmittelbarer Umsetzung oder im Zusammenhang mit
der staatlichen Verantwortung für eine flächendeckend angemessene und ausreichende
Versorgung mit Postdienstleistungen nach Artikel 87f Absatz 1 des Grundgesetzes stehen.
Auch in diesem Bereich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem
unterbrechungsfreien Übergang von Rechten und Pflichten einerseits und regulierungsbehördlichen
Verwaltungsakten andererseits vom Vorgängerunternehmen auf das
Nachfolgeunternehmen. Diesen Übergang stellt § 4 sicher.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt sicher, dass in dem Fall, dass die Bundesregierung von der
Verordnungsermächtigung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch macht, auch wesentliche Rechte und Pflichten,
die das Vorgängerunternehmen auf Grundlage des Postgesetzes wahrnimmt, zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 unmittelbar
auf das Nachfolgeunternehmen übergehen. Der Übergang erfolgt unmittelbar von Gesetzes
wegen, wenn die in Bezug genommene Rechtsverordnung erlassen wird. Der Übergang
soll zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz
wirksam werden (§ 2 Satz 3). Damit ist gewährleistet, dass die in den Nummern 1 bis 3
genannten Rechte und Pflichten in jedem Fall durch gesetzliche Anordnung vollständig auf
das Nachfolgeunternehmen übergehen.
Zu Nummer 1
Ein gesetzlicher Übergang findet zunächst im Hinblick auf das Recht, Postdienstleistungen
zu erbringen, statt. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Postgesetzes dürfen nur solche
Anbieter Postdienstleistungen erbringen oder von anderen Anbietern mit der Erbringung
von Postdienstleistungen beauftragt werden, die in das Anbieterverzeichnis nach § 4
Absatz 1 Satz 1 des Postgesetzes eingetragen sind. Im Fall des Erlasses einer
Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 geht ein bestehendes Recht zur Erbringung von
Postdienstleistungen vom Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen über. Zugleich – dies wird
in Absatz 2 Satz 1 geregelt – ist das Nachfolgeunternehmen anstelle des
Vorgängerunternehmens in das Anbieterverzeichnis einzutragen. Die Pflicht, die einzutragenden Daten
aktuell zu halten, bleibt für das Nachfolgeunternehmen unmittelbar wirksam. Der Übergang
des Rechts zur Erbringung von Postdienstleistungen ist Voraussetzung dafür, dass das
Nachfolgeunternehmen den Universaldienst weiterhin gewährleisten kann.
Zu Nummer 2
Ein gesetzlicher Übergang findet auch im Hinblick auf eine Verpflichtung des
Vorgängerunternehmens zur Erbringung des Universaldienstes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bis 3 des Postgesetzes statt. Die Verpflichtung kann aus der bisherigen Erbringung des
Universaldienstes durch das Vorgängerunternehmen, aus einer Verpflichtungserklärung
des Vorgängerunternehmens gegenüber der Bundesnetzagentur oder aus einer Erklärung
des Vorgängerunternehmens im Rahmen des Verfahrens nach § 26 Absatz 1 des
Postgesetzes folgen. Der gesetzliche Übergang ersetzt das Erfordernis einer Mitteilung nach § 15
Absatz 3 des Postgesetzes durch das Vorgängerunternehmen und einer
korrespondierenden Verpflichtungserklärung durch das Nachfolgeunternehmen nach § 15 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 des Postgesetzes und gewährleistet die Kontinuität der
Universaldienstgewährleistung.
Zu Nummer 3
Ein gesetzlicher Übergang findet schließlich im Hinblick auf die Pflicht, förmliche
Zustellungen nach den Vorgaben der Prozessordnungen und der Gesetze, die die
Verwaltungszustellung regeln, durchzuführen, statt. Diese Verpflichtung steht nach § 61 Satz 1 Nummer 2
des Postgesetzes in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung des
Universaldienstes. Ihr Übergang gewährleistet ebenfalls eine nahtlose und flächendeckende
Versorgung mit entsprechenden Leistungen. Zusammen mit der Verpflichtung nach § 61 Satz 1
des Postgesetzes gehen auch die Hoheitsbefugnisse nach § 61 Satz 2 des Postgesetzes
vom Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen über. Dies stellt Absatz 2
Satz 2 klar.
Zu Absatz 2
Die Regelungen in Absatz 2 ergänzen – wie bereits erläutert – den gesetzlichen Übergang
der Rechte und Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 3.
Zu Absatz 3
Die Regelung in Absatz 3 gilt für Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur, die auf
Grundlage des Postgesetzes einschließlich der auf Grundlage des Postgesetzes ergangenen
Rechtsverordnungen sowie nach Maßgabe der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung
vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 904), die durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, erlassen wurden. Diese gegenüber dem
Vorgängerunternehmen erlassenen Verwaltungsakte gelten ab dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen.
Hierbei handelt es sich insbesondere – aber nicht ausschließlich – um
regulierungsbehördliche Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der postgesetzlichen Marktregulierung nach
Kapitel 5 oder § 62 Satz 3 des Postgesetzes, um Zulassungen automatisierter Stationen
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Postgesetzes oder um Anordnungen nach § 22 Absatz 1,
§ 58 Absatz 1 oder nach den §§ 89 f. des Postgesetzes. Ebenso wie Verwaltungsakte
gelten auch bestimmte in Verwaltungsakten getroffene Feststellungen, die in § 112 Absatz 6
des Postgesetzes genannt sind, gegenüber dem Nachfolgeunternehmen fort.
Zu Artikel 2 (Änderung des Postumwandlungsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 9 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes regelt die Wahl der Vertreter der
Arbeitnehmer für die Aufsichtsräte. Durch die Ergänzung in § 9 Absatz 2 Satz 4 des
Postumwandlungsgesetzes wird dem Fall Rechnung getragen, dass die in § 1 Absatz 2 des
Postumwandlungsgesetzes genannte Aktiengesellschaft Deutsche Post AG nicht mehr die
Funktion eines Postnachfolgeunternehmens wahrnimmt und dass mit der Rechtsverordnung nach
§ 38 Absatz 2 PostPersRG ein neues Postnachfolgeunternehmen bestimmt wird. Zur
Wahrung der Systematik des Gesetzes ist der Wortlaut des § 9 Absatz 2 des
Postumwandlungsgesetzes daher an die geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
anzupassen. Es ist sicherzustellen, dass es durch die Neubestimmung eines anderen
Postnachfolgeunternehmens nicht zu einer Verringerung der Repräsentanz der beschäftigten
Beamten auf Konzernebene in den mitbestimmten Aufsichtsräten im Post-Konzern kommt. Zu
diesem Zweck wird durch den neuen Satz 4 klargestellt, dass Beamte des
Postnachfolgeunternehmens sowohl beim neuen Postnachfolgeunternehmen als auch in einem das
Postnachfolgeunternehmen beherrschenden Unternehmen nach §§ 17, 18 des
Aktiengesetzes im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung wahlberechtigt und wählbar sind. Die
Norm dient der Sicherung der gleichwertigen mitbestimmungsrechtlichen Teilhabe
beschäftigter Beamter in einer zukünftig veränderten Konzernstruktur im Deutsche Post-Konzern
und vermeidet Nachteile für im Post-Konzern beschäftigte Beamte.
Zu Nummer 2
Mit der Regelung in Satz 4 soll sichergestellt werden, dass eine Liegenschaftserklärung
nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Postumwandlungsgesetzes ab dem genannten Zeitpunkt
von dem Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des
Postaufgabenüberleitungsgesetzes abgegeben wird. Satz 5 stellt klar, dass es auch dann einer Bestätigung durch einen
Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen, der nicht Bediensteter des
Bundesministeriums sein muss, bedarf.
Die Anpassung im neuen Satz 6 dient ausschließlich der Klarstellung.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Anpassung des § 12.
Zu Artikel 3 (Änderung des Wohngeldgesetzes)
Zu Nummer 1
Es erfolgt eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der neu eingefügten
Übergangsvorschrift.
Zu Nummer 2
Ab Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 des
Postaufgabenüberleitungsgesetzes bezieht sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des
Wohngeldgesetzes grundsätzlich auf das Nachfolgeunternehmen (vgl. Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer
11).
Der neue § 46 des Wohngeldgesetzes ist eine Übergangsvorschrift. Er stellt sicher, dass
sich die Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten des
Nachfolgeunternehmens im Zusammenhang mit dem in § 33 des Wohngeldgesetzes geregelten
Datenabgleich nicht nur auf Leistungen beziehen, die durch das Nachfolgeunternehmen
gezahlt worden sind, sondern auch auf solche, die noch vom Vorgängerunternehmen, der
Deutsche Post AG, gezahlt wurden. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass
infolge des Übergangs von Vermögenswerten der Deutsche Post AG und der Aufgaben-
übertragung im Bereich der Renten- und Unfallversicherung das Nachfolgeunternehmen, und
nicht die Deutsche Post AG, über die entsprechenden Daten der Deutsche Post AG
verfügen wird.
Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch)
Ab Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 des
Postaufgabenüberleitungsgesetzes bezieht sich § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
grundsätzlich auf das Nachfolgeunternehmen (vgl. auch Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 7).
Der neue Absatz 4 ist eine Übergangsvorschrift. Er stellt sicher, dass die
Übermittlungsbefugnisse gemäß Absätzen 1 und 2 sich nicht nur auf solche Vorgänge beziehen, die dem
Nachfolgeunternehmen selbst bekannt geworden sind, sondern auch auf solche, die dem
Vorgängerunternehmen, der Deutsche Post AG, vor dem Eintritt des
Nachfolgeunternehmens bekannt geworden sind. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass infolge des
Übergangs von Vermögenswerten der Deutsche Post AG und der Übernahme der
öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten das
Nachfolgeunternehmen, und nicht die Deutsche Post AG, über die erforderlichen Daten verfügen wird.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer
Verbringungsverbote)
In dem neuen Satz 2 wird geregelt, dass auch ein Nachfolgeunternehmen im Sinne des §
1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes der Pflicht nach § 3 Satz 1 des
Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote unterliegt. Die
Regelung hat klarstellenden Charakter.
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes)
Eine ausdrückliche Nennung der Deutsche Post AG in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist
nicht erforderlich. Denn die Deutsche Post AG wird bereits als Unternehmen, welches nach
Kapitel 12 des Postgesetzes verpflichtet ist, von der Regelung umfasst. Zudem beugt die
Streichung Rechtsunsicherheiten vor, die entstehen könnten, wenn im Rahmen einer
Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG auf ein
Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes
übertragen werden und die Deutsche Post AG die Tätigkeiten, die eine Sonderstellung nach dem
Arbeitssicherstellungsgesetz rechtfertigen könnten, nicht mehr ausübt.
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur
beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen )
Die derzeit bestehende bis zum 31. Dezember 2024 befristete Möglichkeit für Beamtinnen
und Beamten, die bei den Postnachfolgeunternehmen und bei der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost beschäftigt sind, sich auf Antrag ab dem
vollendeten 55. Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei vorzeitig in den engagierten
Ruhestand versetzen zu lassen, wenn für sie in den privatisierten Unternehmen und in der
öffentlichen Verwaltung keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, wird bis Ende 2026
verlängert.
Die Vorruhestandsregelung für den Postnachfolgebereich wurde im Jahr 2006 geschaffen;
sie war zunächst bis 2012 befristet und wurde dann bis Ende 2016 verlängert. Mit der
weiteren Verlängerung im Jahr 2016 regelte der Gesetzgeber, dass der
versorgungsabschlagsfreie vorgezogene Ruhestand nur noch als „engagierter Ruhestand“ möglich ist.
Dies bedeutet, dass die Beamtinnen und Beamten nach ihrer Versetzung in den Ruhestand
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen
oder eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit bei einer
Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder sie die Voraussetzungen für
eine familienbedingte Beurlaubung erfüllen. Mit diesen Voraussetzungen wurde die
Vorruhestandsregelung auch im Jahr 2020 für vier Jahre verlängert.
Nachdem sich die Regelung bewährt hat, soll sie bis Ende 2026 fortgeführt werden.
Bei der Regelung zum engagierten Ruhestand handelt es sich um einen „Altfall“ infolge der
Privatisierung der Deutschen Bundespost. Den Postnachfolgeunternehmen und der
Bundesanstalt soll für weitere zwei Jahre – in einer für den Bundeshaushalt kostenneutralen
Weise – die Möglichkeit gegeben werden, Personalüberhänge, die noch aus der
Privatisierung der Deutschen Bundespost resultieren, abzubauen. Die Regelungen haben keine
Präjudizwirkung für andere Bereiche der Bundesverwaltung. Die Entwicklungen in diesem
Bereich, insbesondere der zunehmende Wettbewerb und der technologische Fortschritt im
Telekommunikations-, Logistik- und Bankenbereich, waren bei der Privatisierung nicht
vorhersehbar. Die besonderen Verhältnisse bei den privatisierten Postnachfolgeunternehmen
sind insoweit singulär. Zudem wird durch das Erfordernis des (ehrenamtlichen)
Engagements sichergestellt, dass die Beamtinnen und Beamten einen wertvollen
gesellschaftlichen Beitrag leisten, der häufig auch über die geforderten Zeiten hinausgeht.
Zu Artikel 8 (Änderung des Energiesicherungsgesetzes)
Die im Dezember 2022 geschaffene Regelung des Dividendenverbots in § 29 Absatz 1a
Satz 9 EnSiG soll Anreize für eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme setzen und
damit eine schnellstmögliche Beendigung von Stabilisierungsmaßnahmen fördern. Diese
Regelung kann jedoch in bestimmten Sachverhalten eine schnellstmögliche Beendigung
von Stabilisierungsmaßnahmen behindern. Ein derartiger Sachverhalt kann vorliegen,
wenn ein börsennotiertes Unternehmen zu Stabilisierungszwecken rekapitalisiert wurde
und eine Veräußerung der in diesem Zuge eingegangenen Beteiligung über den
Kapitalmarkt in Betracht kommt oder ein Unternehmen im Zusammenhang mit der vollständigen
oder teilweisen Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme eine Börsennotierung anstrebt.
Denn eine fehlende Fähigkeit, Dividenden auszuschütten, kann aus Investorensicht
negative Auswirkungen auf die Attraktivität eines börsennotierten Unternehmens haben und
damit die Veräußerbarkeit erschweren. Eine sichere Dividendenzahlung ist für mögliche
Investoren ein wesentliches Investitionskriterium. Bestimmte Fonds, die nicht in
nichtausschüttende Unternehmen investieren, würden sogar von vorneherein als potentielle
Investoren ausscheiden. Eine sichere Dividendenzahlung ist insbesondere für
Energieunternehmen relevant, deren Aktien zu den sogenannten Versorgeraktien zählen. Eine klassische
Anlegergruppe der Versorgeraktien sind dividendenorientierte Anleger. Scheidet diese bei
Versorgeraktien klassische Anlegergruppe als Investoren aus, kann sich die Nachfrage
nach den angebotenen Aktien deutlich reduzieren und die Durchführbarkeit einer
Veräußerung über den Kapitalmarkt grundsätzlich in Frage stellen. Dem soll die neu geschaffene
Ausnahmeregelung begegnen. Um den Umstand, dass ein Unternehmen eine
Börsennotierung anstrebt, rechtssicher feststellen zu können, wird bei diesen Unternehmen auf die
Einreichung eines Antrags auf Billigung eines Prospekts für eine Börsennotierung im Sinne
des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht abgestellt. Die Ausnahmeregelung soll auf Unternehmen beschränkt werden, bei
denen der Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder eine hundertprozentige
Bundesgesellschaft im Zuge der Rekapitalisierung unmittelbar oder mittelbar eine
Mehrheitsbeteiligung erwarb, um sicherzustellen, dass der Bund oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau im
Zeitraum der unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligung über die Stimmrechte
Einfluss auf die Dividendenpolitik nehmen und damit die Interessen des Bundes bzw. der
Kreditanstalt für Wiederaufbau berücksichtigen kann. Die von der Regelung erfassten
Sachverhalte unterscheiden sich wesentlich von der Situation der Beendigung von
Stabilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen, die weder börsennotiert sind, noch eine
Börsennotierung anstreben oder bei denen nicht über eine Mehrheitsbeteiligung Einfluss auf die
Dividendenpolitik genommen werden kann. Bei diesen Unternehmen greifen die vorstehend
dargelegten Gesichtspunkte nicht in vergleichbarer Weise, so dass eine unterschiedliche
Behandlung der beiden Unternehmensgruppen gerechtfertigt ist.
Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
Mit der Änderung im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) wird die
Ergänzung in § 151 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Artikel 4) durch die
entsprechende Anwendung nachvollzogen
Zu Artikel 10 (Einschränkung eines Grundrechts)
Mit der Vorschrift wird dem Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
Rechnung getragen.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Die Regelung in Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Es schließt damit
ohne zeitliche Lücke an die bisherige Regelung an, die bis zum 31. Dezember 2024 befristet
ist. Die Rechtsänderungen sind für die Beamtinnen und Beamten ausschließlich vorteilhaft,
ein rückwirkendes Inkrafttreten ist daher unproblematisch. Ein Inkrafttreten zum
Jahreswechsel erleichtert überdies die organisatorische Umsetzung. Die weiteren Regelungen
treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
- 26 -Drucksache 363/25]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Gesetzentwurf)