polradar

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung

dip / drucksache 29.07.2026 · WP 21 · zu72/26(B) · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 72/26 (Beschluss) 29.07.26 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung C(2026) 5424 final EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 22.7.2026 C(2026) 5424 final Herrn Dr. Andreas Bovenschulte Präsident des Bundesrates Leipziger Straße 3-4 10117 Berlin DEUTSCHLAND Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung (COM(2025) 842 final). Dieser Vorschlag ist Teil des ehrgeizigen Maßnahmenpakets zu Zusatzrenten, das am 20. November 2025 angenommen wurde und den Bürgerinnen und Bürgern die Sicherung eines angemessenen Alterseinkommens erleichtern soll, indem der Zugang zu besseren und wirksameren Zusatzrenten verbessert wird. Das Maßnahmenpaket zu Zusatzrenten gehört zur Strategie der Kommission für eine Spar- und Investitionsunion und umfasst zwei Legislativvorschläge – Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV II) und der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) – sowie die Empfehlung (EU) 2025/2384 zu Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche, zu Übersichten über die Altersversorgung und zur automatischen Mitgliedschaft1. Die Empfehlung betrifft drei zentrale Aspekte, nämlich Renten- Trackingsysteme, nationale Übersichten über die Altersversorgung und automatische Mitgliedschaften. Der Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV II) zielt darauf ab, den Rahmen für die betriebliche Altersversorgung zu stärken und zu modernisieren. Hauptziel ist es, Rentenempfängern ein angemessenes und nachhaltiges Alterseinkommen zu sichern. Dies soll unter anderem durch ein Maßnahmenbündel erreicht werden, das nicht nur die Portfoliostrukturierung, die Portfoliodiversifizierung und die Verbesserung der Governance im Einklang mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht zum Gegenstand hat, sondern auch Anreize, die eine gewisse Skalierung ermöglichen. Ferner zielt der Vorschlag darauf auf, die Leistungsempfänger in Bezug auf ihre künftigen 1 C(2025) 9300 final. zu Drucksache 72/26 (Beschluss) Rentenansprüche besser zu schützen und zu informieren. Im Einklang mit den Empfehlungen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) soll der Rahmen mit dem Vorschlag an die Marktentwicklungen angepasst werden, die durch den Übergang von traditionellen Systemen mit Leistungszusage zu hybrideren Systemen, bei denen Elemente von Systemen mit Beitragszusage mit bestimmten Leistungsgarantien kombiniert werden, oder zu Systemen mit reiner Beitragszusage geprägt sind. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass der Vorschlag zur Reform der EbAV das Risiko birgt, dass die Rolle der Sozialpartner, insbesondere bei kollektiv organisierten Systemen mit Leistungszusagen, außer Acht gelassen wird. Erstens ist weiterhin eine Differenzierung zwischen Systemen mit Leistungszusagen und Systemen mit Beitragszusagen möglich. Zweitens werden die Rolle der Sozialpartner sowie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit mit dem Vorschlag zur Reform der EbAV vollumfänglich anerkannt. Die vorgeschlagenen Änderungen würden die Stellung der Sozialpartner bei der Governance der Altersversorgungssysteme insgesamt stärken und zugleich dem Grundsatz Rechnung tragen, dass mehr Gestaltungs- und Entscheidungsmacht auch mehr Verantwortung mit sich bringt. Drittens weist die Kommission darauf hin, dass die in der EbAV-Reform vorgeschlagenen neuen Investitionsfreiheiten auf den dokumentierten langjährigen Erfahrungen mit betrieblichen Altersversorgungssystemen beruhen, die von den Sozialpartnern betrieben werden. In Bezug auf den erwarteten Anstieg der Befolgungskosten aufgrund eines verbesserten Risikomanagements weist die Kommission darauf hin, dass der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht auch mehr Investitionsfreiheit vorsieht, wodurch Potenzial für bessere Anlagerenditen besteht. Die potenziellen Vorteile deutlich verbesserter Anlagerenditen sollen mit einem strengeren Risikomanagementsystem einhergehen. Der Vorschlag für eine Reform der EbAV wird durch eine Mitteilung2 flankiert, in der auf den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht Bezug genommen wird, unter anderem damit die Rentenportfolios über unkorrelierte Anlageklassen hinweg stark diversifiziert sind. Aus der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen3 geht hervor, dass Investitionen nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht statt nach statischen Vorschriften für die Portfoliostrukturierung zu besseren Anlagerenditen führen, von denen derzeitige und künftige Rentnerinnen und Rentner profitieren können. Während höhere Anlagerenditen durch die strengen Anlagebeschränkungen für EbAV verhindert werden, ermöglicht es der Vorschlag der Kommission den Aufsichtsbehörden, einzugreifen und gezielte Beschränkungen für bestimmte EbAV festzulegen, die nicht über das Fachwissen verfügen, um eine bestimmte Portfoliostrukturierung zu verwalten. 2 COM(2025) 839 final. 3 SWD(2025) 367 final. 3 Darüber hinaus sollte der Vorschlag der Kommission nicht so verstanden werden, dass die Aufsichtsbehörden beauftragt werden, eine Checkliste zur Ermittlung der operativen Effizienz von EbAV zu erstellen. Die Bestimmungen über einen thematischen aufsichtlichen Dialog über die operative Effizienz, die Bündelung von Vermögenswerten oder Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Ressourcen entsprechen bewährten Verfahren in Ländern und Gebieten, in denen es gelungen ist, stark diversifizierte betriebliche Altersversorgungssysteme umzusetzen, mit denen für die Empfänger anhaltend hohe Renditen erzielt werden. Obwohl Umfang oder Größe kein Allheilmittel sind, geht aus empirischen Belegen hervor, dass EbAV mit mehreren Milliarden Euro an verwalteten Vermögenswerten nicht nur in ein diversifizierteres Spektrum von Anlageklassen investieren, sondern auch die Fixkosten auf eine größere Anzahl an Leistungsempfängern verteilen und somit kosteneffizienter arbeiten können. Mit der Größe haben sich auch die Governance- Standards und das Kompetenzniveau der Pensionsfondsverwalter erhöht. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wurde festgestellt, dass ein thematischer aufsichtlicher Dialog zu einer besseren Verwaltung der Altersversorgungssysteme beitragen kann. Darüber hinaus stellt ein aufsichtlicher Dialog kein Hindernis für die unternehmerische Freiheit dar, da es im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger liegt, dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können, bevor sich langfristig eine unzureichende Leistung zeigt. Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat angesprochenen Punkte mit den in diesem Schreiben ausgeführten Erläuterungen geklärt werden können, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Mit vorzüglicher Hochachtung Maroš Šefčovič Maria Luís Albuquerque Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission zu Drucksache 72/26 (Beschluss)- 3 -

Relationen