Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 72/26 (Beschluss)
29.07.26
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die
Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung
C(2026) 5424 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, 22.7.2026
C(2026) 5424 final
Herrn
Dr. Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin DEUTSCHLAND
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien
(EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die
betriebliche Altersversorgung (COM(2025) 842 final).
Dieser Vorschlag ist Teil des ehrgeizigen Maßnahmenpakets zu Zusatzrenten, das am
20. November 2025 angenommen wurde und den Bürgerinnen und Bürgern die
Sicherung eines angemessenen Alterseinkommens erleichtern soll, indem der Zugang zu
besseren und wirksameren Zusatzrenten verbessert wird. Das Maßnahmenpaket zu
Zusatzrenten gehört zur Strategie der Kommission für eine Spar- und Investitionsunion
und umfasst zwei Legislativvorschläge – Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 über
die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung (EbAV II) und der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) – sowie die Empfehlung (EU)
2025/2384 zu Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen
Rentenansprüche, zu Übersichten über die Altersversorgung und zur automatischen
Mitgliedschaft1. Die Empfehlung betrifft drei zentrale Aspekte, nämlich Renten-
Trackingsysteme, nationale Übersichten über die Altersversorgung und automatische
Mitgliedschaften.
Der Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie über Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung (EbAV II) zielt darauf ab, den Rahmen für die
betriebliche Altersversorgung zu stärken und zu modernisieren. Hauptziel ist es,
Rentenempfängern ein angemessenes und nachhaltiges Alterseinkommen zu sichern.
Dies soll unter anderem durch ein Maßnahmenbündel erreicht werden, das nicht nur die
Portfoliostrukturierung, die Portfoliodiversifizierung und die Verbesserung der
Governance im Einklang mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht zum
Gegenstand hat, sondern auch Anreize, die eine gewisse Skalierung ermöglichen. Ferner
zielt der Vorschlag darauf auf, die Leistungsempfänger in Bezug auf ihre künftigen
1 C(2025) 9300 final.
zu Drucksache 72/26 (Beschluss)
Rentenansprüche besser zu schützen und zu informieren. Im Einklang mit den
Empfehlungen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung (EIOPA) soll der Rahmen mit dem Vorschlag an die
Marktentwicklungen angepasst werden, die durch den Übergang von traditionellen
Systemen mit Leistungszusage zu hybrideren Systemen, bei denen Elemente von Systemen
mit Beitragszusage mit bestimmten Leistungsgarantien kombiniert werden, oder zu
Systemen mit reiner Beitragszusage geprägt sind.
Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass der Vorschlag zur Reform der EbAV das
Risiko birgt, dass die Rolle der Sozialpartner, insbesondere bei kollektiv organisierten
Systemen mit Leistungszusagen, außer Acht gelassen wird. Erstens ist weiterhin eine
Differenzierung zwischen Systemen mit Leistungszusagen und Systemen mit
Beitragszusagen möglich.
Zweitens werden die Rolle der Sozialpartner sowie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
für die Gestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit mit dem Vorschlag zur Reform
der EbAV vollumfänglich anerkannt. Die vorgeschlagenen Änderungen würden die
Stellung der Sozialpartner bei der Governance der Altersversorgungssysteme insgesamt
stärken und zugleich dem Grundsatz Rechnung tragen, dass mehr Gestaltungs- und
Entscheidungsmacht auch mehr Verantwortung mit sich bringt.
Drittens weist die Kommission darauf hin, dass die in der EbAV-Reform
vorgeschlagenen neuen Investitionsfreiheiten auf den dokumentierten langjährigen
Erfahrungen mit betrieblichen Altersversorgungssystemen beruhen, die von den
Sozialpartnern betrieben werden.
In Bezug auf den erwarteten Anstieg der Befolgungskosten aufgrund eines verbesserten
Risikomanagements weist die Kommission darauf hin, dass der Grundsatz der
unternehmerischen Vorsicht auch mehr Investitionsfreiheit vorsieht, wodurch Potenzial
für bessere Anlagerenditen besteht. Die potenziellen Vorteile deutlich verbesserter
Anlagerenditen sollen mit einem strengeren Risikomanagementsystem einhergehen.
Der Vorschlag für eine Reform der EbAV wird durch eine Mitteilung2 flankiert, in der
auf den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht Bezug genommen wird, unter
anderem damit die Rentenportfolios über unkorrelierte Anlageklassen hinweg stark
diversifiziert sind. Aus der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen3 geht hervor,
dass Investitionen nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht statt nach
statischen Vorschriften für die Portfoliostrukturierung zu besseren Anlagerenditen
führen, von denen derzeitige und künftige Rentnerinnen und Rentner profitieren können.
Während höhere Anlagerenditen durch die strengen Anlagebeschränkungen für EbAV
verhindert werden, ermöglicht es der Vorschlag der Kommission den Aufsichtsbehörden,
einzugreifen und gezielte Beschränkungen für bestimmte EbAV festzulegen, die nicht
über das Fachwissen verfügen, um eine bestimmte Portfoliostrukturierung zu verwalten.
2 COM(2025) 839 final.
3 SWD(2025) 367 final.
3
Darüber hinaus sollte der Vorschlag der Kommission nicht so verstanden werden, dass
die Aufsichtsbehörden beauftragt werden, eine Checkliste zur Ermittlung der operativen
Effizienz von EbAV zu erstellen. Die Bestimmungen über einen thematischen
aufsichtlichen Dialog über die operative Effizienz, die Bündelung von Vermögenswerten
oder Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Ressourcen entsprechen
bewährten Verfahren in Ländern und Gebieten, in denen es gelungen ist, stark
diversifizierte betriebliche Altersversorgungssysteme umzusetzen, mit denen für die
Empfänger anhaltend hohe Renditen erzielt werden.
Obwohl Umfang oder Größe kein Allheilmittel sind, geht aus empirischen Belegen
hervor, dass EbAV mit mehreren Milliarden Euro an verwalteten Vermögenswerten nicht
nur in ein diversifizierteres Spektrum von Anlageklassen investieren, sondern auch die
Fixkosten auf eine größere Anzahl an Leistungsempfängern verteilen und somit
kosteneffizienter arbeiten können. Mit der Größe haben sich auch die Governance-
Standards und das Kompetenzniveau der Pensionsfondsverwalter erhöht.
In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wurde festgestellt, dass ein
thematischer aufsichtlicher Dialog zu einer besseren Verwaltung der
Altersversorgungssysteme beitragen kann. Darüber hinaus stellt ein aufsichtlicher
Dialog kein Hindernis für die unternehmerische Freiheit dar, da es im Interesse der
Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger liegt, dass Abhilfemaßnahmen ergriffen
werden können, bevor sich langfristig eine unzureichende Leistung zeigt.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat angesprochenen Punkte mit den in diesem
Schreiben ausgeführten Erläuterungen geklärt werden können, und sieht der Fortsetzung
des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Maroš Šefčovič Maria Luís Albuquerque
Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission
zu Drucksache 72/26 (Beschluss)- 3 -
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