Förderung des Vereins "Integrationsarbeit Kronsberg e. V." (Antwort zu Drs. 21/1411)
Text
Förderung des Vereins "Integrationsarbeit Kronsberg e. V." (Antwort zu Drs. 21/1411)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1580
21. Wahlperiode 10.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörn König, Kay Gottschalk, Jan
Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1411 –
Förderung des Vereins „Integrationsarbeit Kronsberg e. V.“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die staatliche Förderlandschaft in Deutschland ist stark zersplittert. Zahlreiche
zivilgesellschaftliche Organisationen erhalten gleichzeitig Mittel aus
Programmen von Bund, Ländern und Kommunen sowie der Europäischen Union.
Diese parallelen Förderströme erschweren nach Auffassung der Fragesteller
eine transparente und umfassende Kontrolle über Umfang, Zweckbindung und
tatsächliche Verwendung öffentlicher Gelder. Besonders problematisch wird
dies in den Augen der Fragesteller, wenn Organisationen mit nur wenigen
Mitgliedern erhebliche Zuwendungen erhalten und gleichzeitig personelle
bzw. strukturelle Nähe zu politischen Parteien aufweisen. Solche
Konstellationen werfen für die Fragesteller Fragen zur parteipolitischen Neutralität und
Wirksamkeit bestehender Kontrollmechanismen auf.
Ein Fall für diese strukturellen Herausforderungen ist der „Verein
Integrationsarbeit Kronsberg e. V.“ mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover,
Vereinsregister 203088). Der Verein betreibt ein Integrationsbüro und unterstützt
nach eigenen Angaben Menschen mit Migrationshintergrund. Trotz einer
lokalen Ausrichtung hat er seit seiner Gründung umfangreiche öffentliche
Förderungen erhalten. So erhält der Verein im Besonderen über den Bund aus dem
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) für den Zeitraum vom 1.
Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 Zuwendungen in Höhe von
924 479,88 Euro für das Projekt „Respekt Café Kronsberg – Hannover“
(Organisationsnummer: BAMF-TRG1150). Diese Mittel entsprechen bei
Ausgaben von 1 027 199,88 Euro einer Förderquote aus dem AMIF von rund
90 Prozent (Vorhabenliste 2021 – 2027, Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds; www.eu-migrationsfonds.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Projekte/vorhab
enliste.xlsx?__blob=publicationFile&v=27). Des Weiteren interessiert die
Fragesteller, ob der Verein mögliche Förderungen aus dem Haushalt
Niedersachsens und aus dem Haushalt der Landeshauptstadt Hannover erhält.
Vor diesem Hintergrund ist auch ein Blick in die Förderrichtlinie des AMIF
selbst geboten (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen
des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2021 – 2027; GMBl. 2022,
Nummer 24 bis 26, S. 600 ff.). Diese enthält keine Vorgaben zur parteipolitischen
Unabhängigkeit der geförderten Organisationen. Ein Ausschluss als
Zuwendungsempfänger erfolgt lediglich dann, wenn sich eine Organisation gegen die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 10. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
freiheitliche demokratische Grundordnung richtet (Richtlinie a. a. O., § 4
Absatz 2 Satz 1). Im vorliegenden Fall wirft die fehlende Regelung zur
parteipolitischen Unabhängigkeit nach Ansicht der Fragesteller die Frage auf, ob mit
der derzeitigen Förderpraxis Transparenz, politische Neutralität und
Gemeinwohlorientierung sichergestellt werden können.
Ziel der Kleinen Anfrage ist es, die Fördervergabe an den genannten Verein
näher zu betrachten, auch hinsichtlich möglicher struktureller Defizite.
1. Welche Fördermittel hat der genannte Verein seit 2019 bundesseitig
insgesamt erhalten (bitte nach Jahren, Höhe, Förderprogrammen und Art
der Förderung [Projektförderung mit Namensnennung bzw.
institutionelle Förderung] aufschlüsseln)?
Seitens des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) erfolgte bislang
lediglich die erstmalige, derzeitige Förderung des Projekts „Respekt Café
Kronsberg – Hannover“
• Laufzeit 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025
• Fördersumme 924 479,88 Euro bei 1 027 199,88 Euro Gesamtausgaben
(Förderquote 89,99999883 Prozent)
◦ Fördersumme 1. Januar bis 31. Dezember 2023 299 960,86 Euro
◦ Fördersumme 1. Januar bis 31. Dezember 2024 312 259,51 Euro
◦ Fördersumme 1. Januar bis 31. Dezember 2025 312 259,51 Euro.
Die genannten Beträge sind die im Zuwendungsbescheid bezifferten Summen
und weichen von den tatsächlich abgerufenen Beträgen ab, da diese nur bis zu
einer Vorauszahlungsgrenze in Höhe von 80 Prozent der Fördersumme zulässig
sind. Eine etwaige Differenz kommt erst nach Prüfung des
Abschlussverwendungsnachweises in Betracht. Tatsächlich wurden Mittel abgerufen in Höhe
von:
◦ 1. Januar bis 31. Dezember 2023: 304 043,29 Euro
◦ 1. Januar bis 31. Dezember 2024: 312 259,51 Euro
◦ 1. Januar bis 30. Juni 2025: 123 281,10 Euro.
• Es handelt sich um eine Projektförderung; eine institutionelle Förderung ist
nicht erfolgt.
2. Hat der genannte Verein nach dem vorzulegenden Finanzplan (für den
AMIF wird auch nachfolgend jeweils die Fundstelle zitiert nach der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen, hier Richtlinie
a. a. O., § 12) Fördermittel vom Land Niedersachsen und von der
Landeshauptstadt Hannover, zusätzlich zu den über den Bund ausgereichten
Mitteln, seit 2019 erhalten, wenn ja, welche, und handelte es sich dabei
um Projektförderungen oder institutionelle Förderungen (bitte nach
Jahren, Zuwendungsgeber, Höhe und Zweck aufschlüsseln)?
Nein. Eine Kofinanzierung durch staatliche Stellen ist nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht erfolgt.
3. Gab es bei den möglichen Förderungen des Vereins gemäß Finanzplan
durch verschiedene staatliche Stellen Kofinanzierungen (Richtlinie
a. a. O., § 12 und § 14 Absatz 4) mit inhaltlichen Zielüberschneidungen
bzw. identischen Projektförderungen (bitte nach Jahren seit 2019, Höhe,
Zuwendungsgebern und Projekten aufschlüsseln)?
Nein. Eine Kofinanzierung durch staatliche Stellen ist nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht erfolgt.
4. Wurde bundesseitig sichergestellt, dass es bei möglichen gleichzeitigen
Förderungen durch mehrere Zuwendungsgeber nicht zu
Doppelförderungen kommt (Richtlinie a. a. O., § 14 Absatz 4; bitte nach Projekten und
Zuwendungsgebern seit 2019 aufschlüsseln)?
Doppelförderungen sind zuwendungsrechtlich ausgeschlossen. Hinsichtlich des
Ausschlusses der doppelten Abrechnung derselben Ausgaben liegt eine
entsprechende Erklärung des Projektträgers vor. Die diesbezügliche Prüfung
erfolgt standardmäßig durch die AMIF-Verwaltungsbehörde.
5. Wie groß ist der Anteil der staatlichen Fördermittel an der
Gesamtfinanzierung des Vereins seit 2019 gemäß Finanzplan (Richtlinie a. a. O.,
§ 12; absolut und relativ, bitte nach Jahren, Zuwendungsgebern, Höhe
und Zweckbindung aufschlüsseln)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Der mit dem
Förderantrag erstellte und von der AMIF-Verwaltungsbehörde geprüfte Finanzplan
lässt keine Rückschlüsse auf den Anteil der staatlichen Fördermittel an der
Gesamtfinanzierung des Vereins seit 2019 zu.
6. Wurde im Rahmen der Zuwendungsvergabe beim vorzulegenden
Gesamtfinanzplan (Richtlinie a. a. O., § 12 Absatz 1) überprüft, ob der
Verein über weitere Einnahmequellen wie Drittmittel (Richtlinie a. a. O.,
§§ 13 Absatz 2 und 14 Absatz 3) verfügt, und wenn ja, welche, zum
Beispiel Spenden von Unternehmen, Einzelspendern oder anderen privaten
Trägern (bitte nach Jahren seit 2019 und Höhe aufschlüsseln)?
Entsprechende Erkenntnisse aus dem Gesamtfinanzplan liegen der
Bundesregierung nicht vor.
7. Wurden von den bundesseitig an den Verein ausgereichten Mitteln seit
2019 – unmittelbar oder mittelbar – Mieten und Mietnebenkosten
(Ausgaben für Mieten und Mietnebenkosten sind unter bestimmten
Voraussetzungen förderfähig; siehe Richtlinie a. a. O., § 20) ganz oder teilweise
finanziert (bitte nach Jahren, Projekten bzw. institutioneller Förderung,
Höhe der Miete und der Mietnebenkosten aufschlüsseln)?
Für das seit 2023 geförderte Projekt findet die vereinfachte Kostenoption des
§ 26 der Förderrichtlinie, Anwendung. Neben Personal- und Honorarausgaben
wird eine Restkostenpauschale in Höhe von 40 Prozent der genannten
Ausgabenkategorien im Standardverfahren gewährt. Zur Nutzung von Immobilien
liegen folglich keine Informationen vor.
8. Wurden von den an den Verein ausgereichten Bundesmitteln seit 2019 –
unmittelbar oder mittelbar – Immobilienkäufe (die Aufzählung der nicht
förderfähigen Ausgaben ist nicht abschließend; siehe Richtlinie a. a. O.,
§ 22) ganz oder teilweise finanziert (bitte nach Jahren, Projekten bzw.
institutioneller Förderung, Höhe des Kaufpreises und Lage der Immobilie
aufschlüsseln), bzw. werden derartige Käufe als förderfähig betrachtet?
Immobilienkäufe sind im Rahmen der AMIF-Förderung außerhalb des
Programms „Initiative Unterbringung“ durch private Dritte nicht vorgesehen.
9. Ist der Bundesregierung bekannt, ob eine Anschlussförderung beantragt
bzw. bewilligt wurde (der Förderzeitraum des Projekts durch den AMIF
endet am 31. Dezember 2025; Vorhabenliste 2021 – 2027, Asyl-,
Migrations- und Integrationsfonds; www.eu-migrationsfonds.de/SharedDocs/An
lagen/DE/Projekte/vorhabenliste.xlsx?__blob=publicationFile&v=27),
und wenn ja, für welchen Zeitraum, in welcher Höhe, und für welche Art
der Förderung (bitte mit Projektbeschreibung angeben)?
Ein Folgeantrag liegt der AMIF-Verwaltungsbehörde nicht vor.
10. Gegenüber wem waren die Verwendungsnachweise für die über den
Bund ausgereichten Mittel seit 2019 zu erbringen (bei den AMIF-Mitteln
ist dies beispielsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
Richtlinie a. a. O., § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 14 Absatz 5), und sind diese
fristgemäß sowie vollständig erbracht worden (bitte nach Jahren und
Verwaltungsbehörden aufschlüsseln)?
11. Wurden auf Bundesseite seit 2019 alle Verwendungsnachweise geprüft,
und wenn ja, mit welchem Ergebnis (Richtlinie a. a. O., § 28 Absatz 2;
bitte nach Jahren und Verwaltungsbehörden aufschlüsseln)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als AMIF-
Verwaltungsbehörde wurden drei Zwischenverwendungsnachweise eingereicht.
• Erster Zwischenverwendungsnachweis (Berichtszeitraum 1. Januar 2023 bis
30. Juni 2023) vom 5. November 2023, fristgerecht, es wurden keine
Unregelmäßigkeiten festgestellt.
• Zweiter Zwischenverwendungsnachweis (Berichtszeitraum 1. Juli 2023 bis
31. Dezember 2023) vom 29. März 2024, fristgerecht, die qualifizierte
elektronische Signatur war nachzuholen, es wurden keine Unregelmäßigkeiten
festgestellt.
• Dritter Zwischenverwendungsnachweis (Berichtszeitraum 1. Januar 2024
bis 31. Dezember 2024) vom 2. April 2025, zwei Tage nach Fälligkeit am
31. März 2025 auf Erinnerung eingereicht, es wurden keine
Unregelmäßigkeiten festgestellt.
12. Hat der Bund bei dem Verein seit 2019 hinsichtlich der ausgereichten
Fördermittel von seinen Prüfungs- und Kontrollrechten (Richtlinie
a. a. O., § 32) Gebrauch gemacht und bzw. oder ein Monitoring sowie
Evaluierungen (Richtlinie a. a. O., § 33) durchgeführt (wenn ja, bitte
nach Jahren, Prüf- bzw. Verwaltungsbehörden sowie Ergebnissen
aufschlüsseln)?
Über die Verwendungsnachweisprüfung hinaus wurden die halbjährlich
einzureichenden Indikatorenberichte auf Plausibilität geprüft. Dabei handelt es sich
um ein Standardverfahren.
13. Sind der Bundesregierung mögliche parteipolitische Verbindungen
zwischen Organen des Vereins und politischen Parteien bekannt, auch im
Hinblick auf Vorstandsmitglieder, und ist hierbei der Bundesregierung
insbesondere bekannt,
a) dass die frühere Vereinsvorsitzende und Gründerin des Vereins
zugleich als Integrationsmanagerin hauptberuflich im praktisch
identischen Tätigkeitsfeld arbeitet, SPD-Kommunalpolitikerin in
Hannover ist, insbesondere Ratsfrau der SPD und stellvertretende
Vorsitzende der SPD-Ratsfraktion,
Der AMIF-Verwaltungsbehörde war die politische Tätigkeit aus einem
Empfehlungsschreiben der Landeshauptstadt Hannover vom 18. Februar 2022
bekannt. Gemäß den einschlägigen Förderbestimmungen ist dies für eine
Förderungsentscheidung jedoch nicht relevant.
b) dass auch die seit Ende 2024 amtierende Vorsitzende Funktionen
innerhalb der SPD wahrnimmt, so als Co-Vorsitzende der
Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen in der Region Hannover und
als Mitglied des erweiterten Vorstands des SPD-Stadtverbands
Hannover?
Entsprechende Erkenntnisse liegen nicht vor.
14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie die in den
Fragen 13a und 13b genannten Tätigkeiten der Vereinsvorsitzenden
voneinander abgegrenzt wurden, hinsichtlich der parteipolitischen Tätigkeit
und der Abgrenzung der hauptberuflichen Tätigkeit von der
Vereinsarbeit?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob der Verein
parteipolitisch geprägte Positionierungen vorgenommen hat bzw. öffentlich in
einer Weise politisch Stellung genommen hat, die über den nach § 52 der
Abgabenordnung (AO) gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Rahmen
hinausgeht, etwa durch Wahlempfehlungen oder Aufrufe gegen einzelne
politische Parteien?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
16. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um potenzielle
Interessenkonflikte bei Personalunion zwischen Vereinsfunktionsträgern
und parteipolitisch aktiven Amtsträgern zu vermeiden?
Sowohl die AMIF-Förderrichtlinie als auch das nationale Haushaltsrecht
enthalten wirksame Regelungen, um unabhängig von der Person des
Antragstellers eine Verwendung der Mittel im Sinne des Zuwendungszwecks
sicherzustellen. Bei Verstößen gegen die entsprechenden Vorgaben kann die Zuwendung
widerrufen oder zurückgenommen werden. Bei Feststellung der
Nichterreichung des Zuwendungszwecks müssen anteilige oder ganzheitliche Kürzungen
der Zuwendungssumme erfolgen. Auf § 28 der AMIF-Förderrichtlinie sowie
die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu erlassenen
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (soweit
anwendbar) wird verwiesen.
17. Hält die Bundesregierung die einschlägige Richtlinie über die
Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des AMIF 2021 – 2027 für
ausreichend, als dass lediglich Organisationen von einer Förderung
ausgeschlossen werden, welche sich gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung richten (Richtlinie a. a. O., § 4 Absatz 2 Satz 1)?
Die Bundesregierung hält die in der Förderrichtlinie verankerten Regelungen
zur Beschränkung des Zuwendungsempfängerkreises für angemessen. Über die
erwähnte Regelung hinaus enthält die Förderrichtlinie weitere Bestimmungen
zum Umgang mit möglichen Verfehlungen der Zuwendungsempfänger.
Anpassungen erfolgen bedarfsgerecht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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