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Förderung des Vereins "Integrationsarbeit Kronsberg e. V." (Antwort zu Drs. 21/1411)

dip / drucksache 10.09.2025 · WP 21 · 21/1580 · Antwort · Original ↗

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Förderung des Vereins "Integrationsarbeit Kronsberg e. V." (Antwort zu Drs. 21/1411) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1580 21. Wahlperiode 10.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörn König, Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1411 – Förderung des Vereins „Integrationsarbeit Kronsberg e. V.“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die staatliche Förderlandschaft in Deutschland ist stark zersplittert. Zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen erhalten gleichzeitig Mittel aus Programmen von Bund, Ländern und Kommunen sowie der Europäischen Union. Diese parallelen Förderströme erschweren nach Auffassung der Fragesteller eine transparente und umfassende Kontrolle über Umfang, Zweckbindung und tatsächliche Verwendung öffentlicher Gelder. Besonders problematisch wird dies in den Augen der Fragesteller, wenn Organisationen mit nur wenigen Mitgliedern erhebliche Zuwendungen erhalten und gleichzeitig personelle bzw. strukturelle Nähe zu politischen Parteien aufweisen. Solche Konstellationen werfen für die Fragesteller Fragen zur parteipolitischen Neutralität und Wirksamkeit bestehender Kontrollmechanismen auf. Ein Fall für diese strukturellen Herausforderungen ist der „Verein Integrationsarbeit Kronsberg e. V.“ mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover, Vereinsregister 203088). Der Verein betreibt ein Integrationsbüro und unterstützt nach eigenen Angaben Menschen mit Migrationshintergrund. Trotz einer lokalen Ausrichtung hat er seit seiner Gründung umfangreiche öffentliche Förderungen erhalten. So erhält der Verein im Besonderen über den Bund aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 Zuwendungen in Höhe von 924 479,88 Euro für das Projekt „Respekt Café Kronsberg – Hannover“ (Organisationsnummer: BAMF-TRG1150). Diese Mittel entsprechen bei Ausgaben von 1 027 199,88 Euro einer Förderquote aus dem AMIF von rund 90 Prozent (Vorhabenliste 2021 – 2027, Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds; www.eu-migrationsfonds.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Projekte/vorhab enliste.xlsx?__blob=publicationFile&v=27). Des Weiteren interessiert die Fragesteller, ob der Verein mögliche Förderungen aus dem Haushalt Niedersachsens und aus dem Haushalt der Landeshauptstadt Hannover erhält. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Blick in die Förderrichtlinie des AMIF selbst geboten (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2021 – 2027; GMBl. 2022, Nummer 24 bis 26, S. 600 ff.). Diese enthält keine Vorgaben zur parteipolitischen Unabhängigkeit der geförderten Organisationen. Ein Ausschluss als Zuwendungsempfänger erfolgt lediglich dann, wenn sich eine Organisation gegen die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. freiheitliche demokratische Grundordnung richtet (Richtlinie a. a. O., § 4 Absatz 2 Satz 1). Im vorliegenden Fall wirft die fehlende Regelung zur parteipolitischen Unabhängigkeit nach Ansicht der Fragesteller die Frage auf, ob mit der derzeitigen Förderpraxis Transparenz, politische Neutralität und Gemeinwohlorientierung sichergestellt werden können. Ziel der Kleinen Anfrage ist es, die Fördervergabe an den genannten Verein näher zu betrachten, auch hinsichtlich möglicher struktureller Defizite.  1. Welche Fördermittel hat der genannte Verein seit 2019 bundesseitig insgesamt erhalten (bitte nach Jahren, Höhe, Förderprogrammen und Art der Förderung [Projektförderung mit Namensnennung bzw. institutionelle Förderung] aufschlüsseln)? Seitens des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) erfolgte bislang lediglich die erstmalige, derzeitige Förderung des Projekts „Respekt Café Kronsberg – Hannover“ • Laufzeit 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025 • Fördersumme 924 479,88 Euro bei 1 027 199,88 Euro Gesamtausgaben (Förderquote 89,99999883 Prozent) ◦ Fördersumme 1. Januar bis 31. Dezember 2023 299 960,86 Euro ◦ Fördersumme 1. Januar bis 31. Dezember 2024 312 259,51 Euro ◦ Fördersumme 1. Januar bis 31. Dezember 2025 312 259,51 Euro. Die genannten Beträge sind die im Zuwendungsbescheid bezifferten Summen und weichen von den tatsächlich abgerufenen Beträgen ab, da diese nur bis zu einer Vorauszahlungsgrenze in Höhe von 80 Prozent der Fördersumme zulässig sind. Eine etwaige Differenz kommt erst nach Prüfung des Abschlussverwendungsnachweises in Betracht. Tatsächlich wurden Mittel abgerufen in Höhe von: ◦ 1. Januar bis 31. Dezember 2023: 304 043,29 Euro ◦ 1. Januar bis 31. Dezember 2024: 312 259,51 Euro ◦ 1. Januar bis 30. Juni 2025: 123 281,10 Euro. • Es handelt sich um eine Projektförderung; eine institutionelle Förderung ist nicht erfolgt.  2. Hat der genannte Verein nach dem vorzulegenden Finanzplan (für den AMIF wird auch nachfolgend jeweils die Fundstelle zitiert nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen, hier Richtlinie a. a. O., § 12) Fördermittel vom Land Niedersachsen und von der Landeshauptstadt Hannover, zusätzlich zu den über den Bund ausgereichten Mitteln, seit 2019 erhalten, wenn ja, welche, und handelte es sich dabei um Projektförderungen oder institutionelle Förderungen (bitte nach Jahren, Zuwendungsgeber, Höhe und Zweck aufschlüsseln)? Nein. Eine Kofinanzierung durch staatliche Stellen ist nach Kenntnis der Bundesregierung nicht erfolgt.  3. Gab es bei den möglichen Förderungen des Vereins gemäß Finanzplan durch verschiedene staatliche Stellen Kofinanzierungen (Richtlinie a. a. O., § 12 und § 14 Absatz 4) mit inhaltlichen Zielüberschneidungen bzw. identischen Projektförderungen (bitte nach Jahren seit 2019, Höhe, Zuwendungsgebern und Projekten aufschlüsseln)? Nein. Eine Kofinanzierung durch staatliche Stellen ist nach Kenntnis der Bundesregierung nicht erfolgt.  4. Wurde bundesseitig sichergestellt, dass es bei möglichen gleichzeitigen Förderungen durch mehrere Zuwendungsgeber nicht zu Doppelförderungen kommt (Richtlinie a. a. O., § 14 Absatz 4; bitte nach Projekten und Zuwendungsgebern seit 2019 aufschlüsseln)? Doppelförderungen sind zuwendungsrechtlich ausgeschlossen. Hinsichtlich des Ausschlusses der doppelten Abrechnung derselben Ausgaben liegt eine entsprechende Erklärung des Projektträgers vor. Die diesbezügliche Prüfung erfolgt standardmäßig durch die AMIF-Verwaltungsbehörde.  5. Wie groß ist der Anteil der staatlichen Fördermittel an der Gesamtfinanzierung des Vereins seit 2019 gemäß Finanzplan (Richtlinie a. a. O., § 12; absolut und relativ, bitte nach Jahren, Zuwendungsgebern, Höhe und Zweckbindung aufschlüsseln)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Der mit dem Förderantrag erstellte und von der AMIF-Verwaltungsbehörde geprüfte Finanzplan lässt keine Rückschlüsse auf den Anteil der staatlichen Fördermittel an der Gesamtfinanzierung des Vereins seit 2019 zu.  6. Wurde im Rahmen der Zuwendungsvergabe beim vorzulegenden Gesamtfinanzplan (Richtlinie a. a. O., § 12 Absatz 1) überprüft, ob der Verein über weitere Einnahmequellen wie Drittmittel (Richtlinie a. a. O., §§ 13 Absatz 2 und 14 Absatz 3) verfügt, und wenn ja, welche, zum Beispiel Spenden von Unternehmen, Einzelspendern oder anderen privaten Trägern (bitte nach Jahren seit 2019 und Höhe aufschlüsseln)? Entsprechende Erkenntnisse aus dem Gesamtfinanzplan liegen der Bundesregierung nicht vor.  7. Wurden von den bundesseitig an den Verein ausgereichten Mitteln seit 2019 – unmittelbar oder mittelbar – Mieten und Mietnebenkosten (Ausgaben für Mieten und Mietnebenkosten sind unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig; siehe Richtlinie a. a. O., § 20) ganz oder teilweise finanziert (bitte nach Jahren, Projekten bzw. institutioneller Förderung, Höhe der Miete und der Mietnebenkosten aufschlüsseln)? Für das seit 2023 geförderte Projekt findet die vereinfachte Kostenoption des § 26 der Förderrichtlinie, Anwendung. Neben Personal- und Honorarausgaben wird eine Restkostenpauschale in Höhe von 40 Prozent der genannten Ausgabenkategorien im Standardverfahren gewährt. Zur Nutzung von Immobilien liegen folglich keine Informationen vor.  8. Wurden von den an den Verein ausgereichten Bundesmitteln seit 2019 – unmittelbar oder mittelbar – Immobilienkäufe (die Aufzählung der nicht förderfähigen Ausgaben ist nicht abschließend; siehe Richtlinie a. a. O., § 22) ganz oder teilweise finanziert (bitte nach Jahren, Projekten bzw. institutioneller Förderung, Höhe des Kaufpreises und Lage der Immobilie aufschlüsseln), bzw. werden derartige Käufe als förderfähig betrachtet? Immobilienkäufe sind im Rahmen der AMIF-Förderung außerhalb des Programms „Initiative Unterbringung“ durch private Dritte nicht vorgesehen.  9. Ist der Bundesregierung bekannt, ob eine Anschlussförderung beantragt bzw. bewilligt wurde (der Förderzeitraum des Projekts durch den AMIF endet am 31. Dezember 2025; Vorhabenliste 2021 – 2027, Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds; www.eu-migrationsfonds.de/SharedDocs/An lagen/DE/Projekte/vorhabenliste.xlsx?__blob=publicationFile&v=27), und wenn ja, für welchen Zeitraum, in welcher Höhe, und für welche Art der Förderung (bitte mit Projektbeschreibung angeben)? Ein Folgeantrag liegt der AMIF-Verwaltungsbehörde nicht vor. 10. Gegenüber wem waren die Verwendungsnachweise für die über den Bund ausgereichten Mittel seit 2019 zu erbringen (bei den AMIF-Mitteln ist dies beispielsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Richtlinie a. a. O., § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 14 Absatz 5), und sind diese fristgemäß sowie vollständig erbracht worden (bitte nach Jahren und Verwaltungsbehörden aufschlüsseln)? 11. Wurden auf Bundesseite seit 2019 alle Verwendungsnachweise geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (Richtlinie a. a. O., § 28 Absatz 2; bitte nach Jahren und Verwaltungsbehörden aufschlüsseln)? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als AMIF- Verwaltungsbehörde wurden drei Zwischenverwendungsnachweise eingereicht. • Erster Zwischenverwendungsnachweis (Berichtszeitraum 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023) vom 5. November 2023, fristgerecht, es wurden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. • Zweiter Zwischenverwendungsnachweis (Berichtszeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023) vom 29. März 2024, fristgerecht, die qualifizierte elektronische Signatur war nachzuholen, es wurden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. • Dritter Zwischenverwendungsnachweis (Berichtszeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024) vom 2. April 2025, zwei Tage nach Fälligkeit am 31. März 2025 auf Erinnerung eingereicht, es wurden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. 12. Hat der Bund bei dem Verein seit 2019 hinsichtlich der ausgereichten Fördermittel von seinen Prüfungs- und Kontrollrechten (Richtlinie a. a. O., § 32) Gebrauch gemacht und bzw. oder ein Monitoring sowie Evaluierungen (Richtlinie a. a. O., § 33) durchgeführt (wenn ja, bitte nach Jahren, Prüf- bzw. Verwaltungsbehörden sowie Ergebnissen aufschlüsseln)? Über die Verwendungsnachweisprüfung hinaus wurden die halbjährlich einzureichenden Indikatorenberichte auf Plausibilität geprüft. Dabei handelt es sich um ein Standardverfahren. 13. Sind der Bundesregierung mögliche parteipolitische Verbindungen zwischen Organen des Vereins und politischen Parteien bekannt, auch im Hinblick auf Vorstandsmitglieder, und ist hierbei der Bundesregierung insbesondere bekannt, a) dass die frühere Vereinsvorsitzende und Gründerin des Vereins zugleich als Integrationsmanagerin hauptberuflich im praktisch identischen Tätigkeitsfeld arbeitet, SPD-Kommunalpolitikerin in Hannover ist, insbesondere Ratsfrau der SPD und stellvertretende Vorsitzende der SPD-Ratsfraktion, Der AMIF-Verwaltungsbehörde war die politische Tätigkeit aus einem Empfehlungsschreiben der Landeshauptstadt Hannover vom 18. Februar 2022 bekannt. Gemäß den einschlägigen Förderbestimmungen ist dies für eine Förderungsentscheidung jedoch nicht relevant. b) dass auch die seit Ende 2024 amtierende Vorsitzende Funktionen innerhalb der SPD wahrnimmt, so als Co-Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen in der Region Hannover und als Mitglied des erweiterten Vorstands des SPD-Stadtverbands Hannover? Entsprechende Erkenntnisse liegen nicht vor. 14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie die in den Fragen 13a und 13b genannten Tätigkeiten der Vereinsvorsitzenden voneinander abgegrenzt wurden, hinsichtlich der parteipolitischen Tätigkeit und der Abgrenzung der hauptberuflichen Tätigkeit von der Vereinsarbeit? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob der Verein parteipolitisch geprägte Positionierungen vorgenommen hat bzw. öffentlich in einer Weise politisch Stellung genommen hat, die über den nach § 52 der Abgabenordnung (AO) gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Rahmen hinausgeht, etwa durch Wahlempfehlungen oder Aufrufe gegen einzelne politische Parteien? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 16. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um potenzielle Interessenkonflikte bei Personalunion zwischen Vereinsfunktionsträgern und parteipolitisch aktiven Amtsträgern zu vermeiden? Sowohl die AMIF-Förderrichtlinie als auch das nationale Haushaltsrecht enthalten wirksame Regelungen, um unabhängig von der Person des Antragstellers eine Verwendung der Mittel im Sinne des Zuwendungszwecks sicherzustellen. Bei Verstößen gegen die entsprechenden Vorgaben kann die Zuwendung widerrufen oder zurückgenommen werden. Bei Feststellung der Nichterreichung des Zuwendungszwecks müssen anteilige oder ganzheitliche Kürzungen der Zuwendungssumme erfolgen. Auf § 28 der AMIF-Förderrichtlinie sowie die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (soweit anwendbar) wird verwiesen. 17. Hält die Bundesregierung die einschlägige Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des AMIF 2021 – 2027 für ausreichend, als dass lediglich Organisationen von einer Förderung ausgeschlossen werden, welche sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten (Richtlinie a. a. O., § 4 Absatz 2 Satz 1)? Die Bundesregierung hält die in der Förderrichtlinie verankerten Regelungen zur Beschränkung des Zuwendungsempfängerkreises für angemessen. Über die erwähnte Regelung hinaus enthält die Förderrichtlinie weitere Bestimmungen zum Umgang mit möglichen Verfehlungen der Zuwendungsempfänger. Anpassungen erfolgen bedarfsgerecht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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