Ombudswesen und Umgang mit Beschwerden zu Machtmissbrauch und anderem Fehlverhalten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Antwort zu Drs. 21/4161)
Text
Ombudswesen und Umgang mit Beschwerden zu Machtmissbrauch und anderem Fehlverhalten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Antwort zu Drs. 21/4161)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4843
21. Wahlperiode 18.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sonja Lemke, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4161 –
Ombudswesen und Umgang mit Beschwerden zu Machtmissbrauch und anderem
Fehlverhalten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die vier großen Gemeinschaften außeruniversitärer
Forschungseinrichtungen – die Max-Planck-Gesellschaft, die Fraunhofer-Gesellschaft, die
Helmholtz-Gemeinschaft und die Leibniz-Gemeinschaft – spielen eine wichtige
Rolle im deutschen Wissenschaftssystem, die sich unter anderem in einer
dauerhaften institutionellen Förderung durch Bund und Länder im Rahmen des
Pakts für Forschung und Innovation sowie einer Reihe haushaltsrechtlicher
Privilegien im Wissenschaftsfreiheitsgesetz widerspiegeln.
Gleichzeitig wurde wiederholt über Fälle von Machtmissbrauch, Sexismus
und anderer Diskriminierung und ähnlich gelagertem Fehlverhalten berichtet.
So berichteten zuletzt im März 2025 die „Deutsche Welle“ und „Der Spiegel“
im Rahmen einer investigativen Recherche über Fälle an verschiedenen Max-
Planck-Instituten (www.dw.com/de/deutschland-forschung-wissenschaft-mac
htmissbrauch-max-planck-institute-v2/a-71903094).
Derartige Vorkommnisse sind weder auf außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen noch auf den Wissenschaftsbetrieb beschränkt. Gleichwohl kommt hier
eine Reihe von Faktoren zusammen – oft prekäre Beschäftigungsverhältnisse,
hierarchische und auf relativ unabhängig agierende Einzelpersonen zulaufende
Strukturen, und damit einhergehende Abhängigkeitsverhältnisse, die durch
Erwägungen beispielsweise über die eigene wissenschaftliche Karriere oder
aufenthaltsrechtliche Fragen noch verstärkt werden können – die nach
Auffassung der Fragestellenden geeignet sind, Machtmissbrauch zu befördern.
Neben diesen strukturellen Fragen spielt auch eine Rolle, wie im Einzelfall
mit Vorwürfen und Beschwerden umgegangen wird. In allen vier
Forschungsgemeinschaften existieren verschiedene Strukturen, auf Einrichtungsebene
oder zentral, die damit befasst sind. Allerdings spricht beispielsweise die
„Deutsche Welle“ in ihrer Berichterstattung davon, die Rechercheergebnisse
deuteten auf ein „systemisches Versagen der Compliance-Mechanismen“ bei
der Max-Planck-Gesellschaft hin. Nach Ansicht der Fragestellenden sollte für
potenzielle Beschwerdeführer immer transparent sein, nach welchen
Modalitäten Beschwerden behandelt werden und wie häufig dies tatsächlich
Konsequenzen nach sich zieht.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und
Raumfahrt vom 17. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die von den Fragestellern angeführte Berichterstattung des Spiegel zusammen
mit der Deutschen Welle aus März 2025 enthielt falsche
Tatsachenbehauptungen und erweckte unzutreffende Eindrücke, die dem Spiegel durch das
Landgericht München und in der Berufungsinstanz durch das Oberlandesgericht
München untersagt wurden. Dies bezieht sich im Wesentlichen auf den Vorwurf
des systemischen Versagens der Compliance-Mechanismen der Max-Planck-
Gesellschaft. Das Gericht hat die mit der Kritik am Beschwerdesystem der
Max-Planck-Gesellschaft verbundenen unzutreffenden Tatsachenbehauptungen
und Eindrücke der Berichterstattung als unzulässig verboten. Der Spiegel hat
die Berichterstattung korrigiert und die Urteile im Januar 2026 als endgültig
anerkannt.
Die Fraunhofer-Gesellschaft (FhG), die Helmholtz-Gemeinschaft (HGF), die
Max-Planck-Gesellschaft (MPG) und die Leibniz-Gemeinschaft (WGL) sind
eingetragene Vereine. Während die HGF in 18 rechtlich selbstständigen
Forschungszentren und die WGL in 96 rechtlich selbstständigen
Forschungseinrichtungen organisiert sind, bestehen FhG und MPG aus 76 bzw. 85 zu meist
rechtlich unselbständigen Instituten. Die Organisationsstruktur der
Einrichtungen wirkt sich auf ihr Ombudswesen und ihre Compliance-Systeme aus.
1. Welche Strukturen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung
innerhalb der Max-Planck-Gesellschaft und ihrer Institute, um Meldungen zu
Fehlverhalten entgegenzunehmen und zu bearbeiten?
Die Ausführungen zu den Strukturen können den folgenden Buchstaben
entnommen werden.
a) Sind die entsprechenden Stellen jeweils intern oder extern organisiert?
Die MPG hält nach eigener Auskunft mit der Stabsstelle „Interne
Untersuchungen“ als zentrale Anlaufstelle sowohl eine interne Meldestelle als auch eine
externe Meldestelle in Form einer Vertrauensanwaltskanzlei bereit, falls meldende
Personen gegenüber der MPG anonym bleiben möchten.
b) Soweit es sich um interne Stellen handelt, wie sind diese personell
ausgestattet, und handelt es sich dabei um eigene Stellen oder
Zusatzaufgaben von Personen in anderer Funktion?
Die interne Meldestelle ist als Stabsstelle mit vier Personalstellen ausgestattet.
Es handelt sich nicht um Zusatzaufgaben von Personen mit weiteren
Aufgabenbereichen.
c) Wo sind die entsprechend befassten Personen in der
Organisationsstruktur bzw. Hierarchie der Gesellschaft bzw. der Institute
angesiedelt, und gibt es personelle Überschneidungen mit
Gleichstellungsbeauftragten?
Die interne Meldestelle ist in der Abteilung Revision in der Generalverwaltung
auf Vorstandsebene verortet. Es besteht weder eine organisatorische noch eine
personelle Überschneidung mit den Gleichstellungsbeauftragten der MPG.
d) Inwieweit werden Mittel zur Weiterbildung der befassten Personen
und zur Zugänglichmachung der Strukturen aufgewendet?
Zur Fort- und Weiterbildung werden den Mitarbeitenden der Stabsstelle alle
notwendigen und erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt.
e) Für wen stehen diese Strukturen zur Verfügung, und beinhaltet dies
insbesondere Personen, die sich beispielsweise als Stipendiaten,
Fellows oder Assoziierte an den Instituten bewegen, ohne dort einen
Arbeitsvertrag zu haben?
Die Meldestellen der MPG stehen allen Personen unabhängig von einem
Vertragsverhältnis bei der MPG zur Verfügung, welche nicht korrektes Verhalten
eines Mitarbeitenden der MPG melden möchten, sofern das Verhalten in einem
beruflichen Bezug steht.
2. Wie viele Meldungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Strukturen in den letzten fünf Jahren aufgenommen, und wie verteilen
sich diese auf die Themenfelder
a) wissenschaftliches Fehlverhalten,
b) Fehlverhalten im Rahmen der Personalführung,
c) Sexismus,
d) sexualisierte Gewalt,
e) andere Formen der Diskriminierung, Mobbing oder Ausübung von
Gewalt,
f) anderes Fehlverhalten?
Alle Informationen, die bei der internen Meldestelle eingehen, werden zunächst
als „Meldungen“ dokumentiert, auch wenn es sich inhaltlich nicht um eine
Beschwerde wegen Fehlverhaltens handelt. Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre
erreichten die zentrale Meldestelle 41,6 Meldungen pro Jahr.
In einer thematischen Einordnung zeigt sich folgende Verteilung an
durchschnittlichen Meldungen pro Jahr (nach Häufigkeit):
– Vorwürfe von Fehlverhalten im Rahmen der Personalführung: 11
– Vorwürfe von Diskriminierung oder Mobbing: 7,6
– Vorwürfe von wissenschaftlichem Fehlverhalten: 5,6
– Vorwürfe von sexualisiertem Fehlverhalten: 2,8.
3. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Meldungen
auf die relativen Positionen der beteiligten Personen (Meldung mit
Bezug auf Vorgesetzte, Untergebene oder Kolleginnen und Kollegen)?
Von den durchschnittlich 41,6 Meldungen pro Jahr bezogen sich ca. 33 Prozent
auf Situationen mit leitendem Personal, ca. 55 Prozent auf Situationen mit
anderen Beschäftigen der MPG und 12 Prozent auf Situationen, die nicht die
MPG betrafen.
4. In wie vielen der in Frage 2 erfragten Fälle wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung genauere Untersuchungen eingeleitet (bitte hier bei
allen folgenden Teilfragen nach Themenfeldern wie in der Antwort zu
Frage 2 aufschlüsseln)?
Von allen erstbeurteilten Meldungen waren im Durchschnitt der letzten fünf
Jahre ca. 25 Prozent der Eingänge als Meldungen einzustufen, bei denen es
widerspruchsfreie und schlüssige Anhaltspunkte gab, nach denen ein
mutmaßliches Fehlverhalten von Beschäftigten der MPG nicht auszuschließen war.
Diese Meldungen wurden im Rahmen der MPG-Verfahren weiter untersucht.
a) Wie viele dieser Untersuchungen sind abgeschlossen?
Die Untersuchungen sind oder werden noch abgeschlossen.
b) Wie viele davon haben zu konkreten Maßnahmen gegen Personen
geführt, für die ein Fehlverhalten festgestellt wurde?
Im Schnitt wurden bei 20 Prozent der untersuchten Meldungen Maßnahmen
implementiert.
c) Wie verteilen sich diese Maßnahmen auf verschiedene
Sanktionsformen (beispielsweise Ermahnung, Abmahnung, Versetzung,
Freistellung, Kündigung, Strafanzeige, Wahrnahme verpflichtender
Beratungen oder Ausschluss von Zugängen)?
Die internen Verfahrensregeln der MPG beinhalten einen Katalog mit
möglichen zu ergreifenden Maßnahmen, welche nach Maßgabe des geltenden
Arbeitsrechts sowie der Max-Planck internen Regelungen und unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall geprüft und
angeordnet werden. Diese Maßnahmen reichten von der Inanspruchnahme von
Coachings, über Verwarnung, Ermahnung, Abmahnung bis zu außerordentlicher
Kündigung.
d) Wie lange haben die abgeschlossenen Untersuchungen
durchschnittlich gedauert?
Die für die (interne) Vorermittlung eines Vorwurfs grundsätzlich geltende
Regelgrenze beträgt in der MPG sechs Monate. Die Dauer des Verfahrens im
Einzelfall ist jedoch abhängig von Aufklärungsmöglichkeiten, der Unterstützung
der Beschwerdeführenden und der Komplexität der Vorwürfe.
5. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Meldungen, die Anzahl der eingeleiteten Untersuchungen und die
Anzahl der ergriffenen Maßnahmen auf die einzelnen Max-Planck-Institute?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den einzelnen Max-
Planck-Instituten vor.
6. Welche Vorgaben zur Bearbeitung und Untersuchung von Meldungen
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich
a) der Dauer des Verfahrens,
Die MPG hat sich für die interne Vorermittlung eines Vorwurfs eine
Regelgrenze von sechs Monaten gegeben.
b) der Transparenz des Verfahrens für die Beteiligten,
Die Arbeit der zentralen Meldestellen wird von Prinzipien wie Schutz der
Persönlichkeitsrechte, Objektivität und Unvoreingenommenheit, Fairness und
Gleichbehandlung, Schutz vor Benachteiligung und Maßregelung,
Vertraulichkeit, Transparenz und dem rechtlichen Gehör geleitet. Diese Prinzipien finden
sich in den gesetzlichen Vorgaben wie auch in den internen
Verfahrensordnungen sowie in ergänzenden Regelungen der Betriebsparteien in der MPG.
Zusammen bilden sie den Handlungsrahmen für die Bearbeitung von Vorwürfen
mutmaßlichen Fehlverhaltens.
c) der Dokumentation des Verfahrens,
Alle eingegangenen Informationen werden unter Einhaltung der gesetzlichen
Vorgaben dokumentiert.
d) des Schutzes der Beteiligten,
Der Schutz der Beteiligten wird durch die internen und gesetzlichen Vorgaben
festgelegt und entsprechend dieser Vorgaben bei den Verfahren eingehalten.
e) der Unabhängigkeit der damit befassten Stellen und
Ist leitendes Personal betroffen und sind im Rahmen der internen Vorermittlung
hinreichende Verdachtsmomente für Fehlverhalten gegeben, wird ein externer
Untersuchungsausschuss befasst, der aus drei Mitgliedern besteht: einer
externen Person mit Befähigung zum Richteramt (Vorsitz), einem internen
Wissenschaftler oder einer Wissenschaftlerin aus der betreffenden wissenschaftlichen
Sektion und einem externen Forscher oder einer Forscherin aus dem gleichen
Fachgebiet. Dieser Untersuchungsausschuss prüft in freier Beweiswürdigung
ohne zeitliche Vorgaben das Vorliegen von Fehlverhalten. Über Maßnahmen,
auch über arbeitsrechtliche Konsequenzen, entscheidet schlussendlich der
Verwaltungsrat.
f) des Umgangs mit Fällen, in denen eine Überlagerung mit der
Zuständigkeit externer (insbesondere universitärer und privatwirtschaftlicher)
Kooperationspartner besteht?
Sofern eine Meldung in die Zuständigkeit der MPG aus dem beruflichen Bezug
oder der Eigenschaft als Beschäftigungsgeberin der Person fällt, findet eine
Überprüfung der Meldung bei dieser statt.
7. Welche Maßnahmen ergreift nach Kenntnis der Bundesregierung die
Max-Planck-Gesellschaft zur Evaluation bzw. (externen) Supervision
ihrer Meldeverfahren?
Die MPG entwickelt ihre Regelungen zur Untersuchung von Fehlverhalten
kontinuierlich weiter. Diese wurden in der MPG bereits mehrfach sowohl intern
als auch extern evaluiert. Neben den internen Überarbeitungen der MPG haben
auch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, der
Bundesrechnungshof und die MPG-Wirtschaftsprüfer das Compliance-
Management System der MPG untersucht.
8. Inwieweit wirkt nach Kenntnis der Bundesregierung die Max-Planck-
Gesellschaft bezüglich der Frage des Umgangs mit Meldungen zu
Fehlverhalten auf ihre Institute ein?
Die MPG informiert ihre Mitarbeitenden und Institute sowohl intern über das
Intranet und durch Leitlinien, Gremienberichte, Schulungen und Regelungen
wie beispielweise einen Code of Conduct als auch öffentlich über ihre Website.
9. Welche Strukturen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung
innerhalb der Fraunhofer-Gesellschaft und ihrer Institute, um Meldungen zu
Fehlverhalten entgegenzunehmen und zu bearbeiten?
Die Ausführungen zu den Strukturen können den folgenden Buchstaben
entnommen werden.
a) Sind die entsprechenden Stellen jeweils intern oder extern organisiert?
Die FhG betreibt ein elektronisches Hinweisgebersystem als interne allgemeine
Meldestelle. Diese ist sowohl über das Internet als auch eine Intranet-Seite
erreichbar. Darüber hinaus gibt es an allen Instituten Beauftragte für
Chancengleichheit und auf zentraler Ebene die AGG-Beschwerdestelle (Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz), die betriebliche Schlichtungsstelle bei Mobbing, ein
anonymes Hinweisgebersystem und Ombudspersonen für gute
wissenschaftliche Praxis, welche als interne Meldestellen Meldungen entgegennehmen und
weiterbearbeiten.
b) Soweit es sich um interne Stellen handelt, wie sind diese personell
ausgestattet, und handelt es sich dabei um eigene Stellen oder
Zusatzaufgaben von Personen in anderer Funktion?
Das elektronische Hinweisgebersystem wird durch drei Mitarbeitende im
Rahmen der zentralen Compliance-Abteilung betreut. Das zentrale Diversity
Management ist mit 1,5 Vollzeitäquivalenten ausgestattet. Die weiteren Meldestellen
werden von Personen in anderen Funktionen als Zusatzaufgabe übernommen,
die teilweise anteilig dafür freigestellt werden.
c) Wo sind die entsprechend befassten Personen in der
Organisationsstruktur bzw. Hierarchie der Gesellschaft bzw. der Institute
angesiedelt, und gibt es personelle Überschneidungen mit
Gleichstellungsbeauftragten?
Die mit dem elektronischen Hinweisgebersystem befassten Mitarbeitenden sind
unter dem zentralen Vorstandsbereich für Personal, Unternehmenskultur und
Recht verortet und die Direktorin der AGG-Beschwerdestelle unter dem
Vorstand Personal, Unternehmenskultur und Recht. Die Ombudspersonen für gute
wissenschaftliche Praxis sind etablierte Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler und dürfen während ihrer Amtszeit nicht Mitglied der Institutsleitung
sein.
d) Inwieweit werden Mittel zur Weiterbildung der befassten Personen
und zur Zugänglichmachung der Strukturen aufgewendet?
Alle Beschäftigten des elektronischen Hinweisgebersystems werden zum
Compliance-Officer ausgebildet. Sie können – genau wie die weiteren Beauftragten
und Personen in diesen Bereichen – kontinuierlich Fortbildungen zu ihren
Themen besuchen.
e) Für wen stehen diese Strukturen zur Verfügung, und beinhaltet dies
insbesondere Personen, die sich beispielsweise als Stipendiaten,
Fellows oder Assoziierte an den Instituten bewegen, ohne dort einen
Arbeitsvertrag zu haben?
Das Hinweisgebersystem und die Meldestellen stehen internen und externen
Personen mit Kontakt zu Mitarbeitenden der FhG offen.
10. Wie viele Meldungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Strukturen in den letzten fünf Jahren aufgenommen, und wie verteilen
sich diese auf die Themenfelder
a) wissenschaftliches Fehlverhalten,
b) Fehlverhalten im Rahmen der Personalführung,
c) Sexismus,
d) sexualisierte Gewalt,
e) andere Formen der Diskriminierung, Mobbing oder Ausübung von
Gewalt,
f) anderes Fehlverhalten?
Im Zeitraum vom Jahr 2021 bis zum Jahr 2025 sind insgesamt 16 Meldungen
zu wissenschaftlichem Fehlverhalten und 23 Meldungen in der Rubrik
„Belästigung oder Diskriminierung“ im Hinweisgebersystem eingegangen.
Nach dem jährlichen Bericht der Beauftragten für Chancengleichheit sind im
Zeitraum der Jahre 2021 bis 2024 insgesamt 83 Vorwürfe von sexueller
Belästigung bekannt geworden.
An die AGG-Beschwerdestelle sind zum Themenfeld in den Jahren 2021 bis
2025 neun Beschwerden herangetragen und bearbeitet worden.
11. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Meldungen
auf die relativen Positionen der beteiligten Personen (Meldung mit
Bezug auf Vorgesetzte, Untergebene oder Kolleginnen und Kollegen)?
Eine systematische statistische Auswertung nach hierarchischer Position erfolgt
durch die FhG nicht. Grundsätzlich können Hinweise sämtliche
Konstellationen betreffen.
12. In wie vielen der in Frage 10 erfragten Fälle wurden genauere
Untersuchungen eingeleitet (bitte hier bei allen folgenden Teilfragen nach
Themenfeldern wie in der Antwort zu Frage 10 aufschlüsseln)?
Zu den im elektronischen Hinweisgebersystem angegebenen Rubriken
„wissenschaftliches Fehlverhalten“ gab es neun genauere Untersuchungen und zu
„Belästigung oder Diskriminierung“ elf. Zu sexueller Belästigung wurden in den
Jahren 2021 bis 2024 bei 63 Fällen Unterstützung durch die Beauftragte für
Chancengleichheit und damit genauere Untersuchungen eingeleitet. Die AGG-
Beschwerdestelle untersucht jeden gemeldeten Beschwerdefall.
a) Wie viele dieser Untersuchungen sind abgeschlossen?
Die eingeleiteten Untersuchungen sind abgeschlossen und wenige dauern noch
an.
b) Wie viele davon haben zu konkreten Maßnahmen gegen Personen
geführt, für die ein Fehlverhalten festgestellt wurde?
Bei festgestelltem Fehlverhalten wird die Fachabteilung für personalrechtliche
Maßnahmen durch die untersuchende Einheit einbezogen, um entsprechende
Maßnahmen einzuleiten. Basierend auf drei Meldungen aus dem elektronischen
Hinweisgebersystem wurden Maßnahmen eingeleitet.
c) Wie verteilen sich diese Maßnahmen auf verschiedene
Sanktionsformen (beispielsweise Ermahnung, Abmahnung, Versetzung,
Freistellung, Kündigung, Strafanzeige, Wahrnahme verpflichtender
Beratungen oder Ausschluss von Zugängen)?
Die durch die Meldestelle getroffenen Folgemaßnahmen basieren auf den in
§ 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Maßnahmen. Anhaltspunkte
auf arbeitsrechtlich sanktionierbares Fehlverhalten hat sich in den weiteren
Untersuchungen nicht ergeben.
d) Wie lange haben die abgeschlossenen Untersuchungen
durchschnittlich gedauert?
Die Dauer variiert je nach Komplexität des Falles, zwischen wenigen Wochen
und mehreren Monaten. Im Hinweisgebersystem beträgt der Zeitraum zwischen
Eingang der Meldung und Abschluss in der Rubrik „wissenschaftliches
Fehlverhalten“ durchschnittlich 77 Tage und in der Rubrik „Belästigung oder
Diskriminierung“ 88 Tage.
13. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Meldungen, die Anzahl der eingeleiteten Untersuchungen und die
Anzahl der ergriffenen Maßnahmen auf die einzelnen Fraunhofer-Institute?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den einzelnen FhG-
Instituten vor.
14. Welche Vorgaben zur Bearbeitung und Untersuchung von Meldungen
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich
a) der Dauer des Verfahrens,
Im elektronischen Hinweisgebersystem richten sich die Vorgaben zur
Bearbeitung nach den gesetzlichen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes. Eine
Eingangsbestätigung erfolgt spätestens innerhalb von sieben Tagen nach
Eingang der Meldung. Spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung erhält
die hinweisgebende Person eine Rückmeldung gemäß dem
Hinweisgeberschutzgesetz.
b) der Transparenz des Verfahrens für die Beteiligten,
Das Verfahren ist in einem Leidfaden und einer Gesamtbetriebsvereinbarung
geregelt. Für Interne gibt es eine Intranet-Seite zum Fraunhofer-Meldesystem
und für Externe eine Internetseite. Zudem ist ein Leitfaden zur Hinweisabgabe
abrufbar.
c) der Dokumentation des Verfahrens,
Das Verfahren wird in dem entsprechenden elektronischen Hinweisgebersystem
und anonymisiert durch die Meldestelle dokumentiert.
d) des Schutzes der Beteiligten,
Hinweisgebende haben über das Fraunhofer-Meldesystem die Möglichkeit,
unter Wahrung ihrer Anonymität und ohne persönliche Nachteile befürchten zu
müssen, erkannte Regelverstöße zu melden und geschützt zu kommunizieren.
Dies ist in einem entsprechenden Leitfaden, in einer
Gesamtbetriebsvereinbarung und dem Verhaltenskodex verankert.
e) der Unabhängigkeit der damit befassten Stellen und
Die interne Meldestelle handelt im Rahmen der Bearbeitung der eingehenden
Hinweise weisungsfrei. Dies ist in einem entsprechenden Vorstandsbeschluss,
in Richtlinien und in einer Gesamtbetriebsvereinbarung verankert.
f) des Umgangs mit Fällen, in denen eine Überlagerung mit der
Zuständigkeit externer (insbesondere universitärer und privatwirtschaftlicher)
Kooperationspartner besteht?
Grundsätzlich können auch Externe Hinweise ins Fraunhofer-Meldesystem
melden.
15. Welche Maßnahmen ergreift nach Kenntnis der Bundesregierung die
Fraunhofer-Gesellschaft zur Evaluation bzw. (externen) Supervision ihrer
Meldeverfahren?
Die FhG entwickelt ihre Regelungen zur Untersuchung von Fehlverhalten
kontinuierlich weiter. Im Jahr 2023 wurde das Meldeverfahren im Rahmen einer
Beratungsleistung zur Weiterentwicklung des Compliance-Management-
Systems (CMS) durch eine externe Wirtschaftsprüfergesellschaft umfassend
evaluiert. Eine weitere Evaluierung erfolgte im Jahr 2025 durch eine interne vertiefte
Prüfung des CMS und im Rahmen einer externen Schwerpunktprüfung im
Rahmen des Jahresabschlusses durch eine externe Wirtschaftsprüfergesellschaft.
16. Inwieweit wirkt nach Kenntnis der Bundesregierung die Fraunhofer-
Gesellschaft bezüglich der Frage des Umgangs mit Meldungen zu
Fehlverhalten auf ihre Institute ein?
Die FhG hat diverse Maßnahmen zur Kommunikation, Sensibilisierung und
Schulung ergriffen. Zudem finden sich die Grundsätze zum Umgang mit
Hinweisen verankert im Verhaltenskodex der Fraunhofer-Gesellschaft. Im Jahr
2022 wurde beispielsweise eine Kampagne zum Umgang mit Meldungen zu
Fehlverhalten zu Sexismus und sexueller Belästigung gestartet, die im Jahr
2025 in eine Initiative zu diesen Themen überführt wurde.
17. Welche Strukturen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung
innerhalb der Helmholtz-Gemeinschaft und ihrer Forschungszentren, um
Meldungen zu Fehlverhalten entgegenzunehmen und zu bearbeiten?
Die Ausführungen zu den Strukturen können den folgenden Buchstaben
entnommen werden.
a) Sind die entsprechenden Stellen jeweils intern oder extern organisiert?
Die Ombudspersonen der Helmholtz-Zentren sind überwiegend zentrenbezogen
organisiert und zudem in einem Netzwerk aller Helmholtz-Zentren vernetzt.
Ergänzend existiert eine externe, unabhängige zentrale Ombudsperson der HGF.
Zusätzlich verfügen Helmholtz-Zentren über interne Strukturen wie
Gleichstellungsbeauftragte, Betriebsräte oder psychologische Dienste sowie teilweise
externe Anlaufstellen.
b) Soweit es sich um interne Stellen handelt, wie sind diese personell
ausgestattet, und handelt es sich dabei um eigene Stellen oder
Zusatzaufgaben von Personen in anderer Funktion?
Die Ombudspersonen für Gute Wissenschaftliche Praxis (GWP) nehmen ihre
Funktion in allen Zentren als Zusatzaufgabe wahr. Je nach Größe des Zentrums
sind zwei bis fünf Ombudspersonen bestellt; insgesamt sind 36
Ombudspersonen in der HGF tätig.
Im Bereich der darüberhinausgehenden Meldestrukturen (z. B. Gleichstellung,
Compliance, AGG, psychosoziale Beratung) zeigen sich unterschiedliche
organisatorische Modelle. In einigen Zentren werden entsprechende Funktionen
überwiegend als Zusatzaufgaben wahrgenommen. Andere Zentren verfügen
über ergänzende personelle Ressourcen mit klar definierten Stellenanteilen oder
eigenständigen Organisationseinheiten.
c) Wo sind die entsprechend befassten Personen in der
Organisationsstruktur bzw. Hierarchie der Gemeinschaft bzw. der
Forschungszentren angesiedelt, und gibt es personelle Überschneidungen mit
Gleichstellungsbeauftragten?
Ombudspersonen sind unabhängig. Überschneidungen mit
Gleichstellungsbeauftragten bestehen nur in wenigen spezialisierten Rollen. Andere
Meldestellen wie AGG, Compliance oder psychosoziale Beratungsangebote sind je nach
Zentrum unterschiedlich organisiert – von eigenständigen Stellen bis zu
Zusatzaufgaben –, wobei die Unabhängigkeit der Funktion jederzeit gewährleistet ist.
d) Inwieweit werden Mittel zur Weiterbildung der befassten Personen
und zur Zugänglichmachung der Strukturen aufgewendet?
In allen Zentren werden Ombudspersonen und weitere Ansprechstellen durch
gezielte Fortbildungen und Schulungen unterstützt, die über eigene Budgets,
Organisationsmittel oder zentrale Förderungen bereitgestellt werden. E-
Learning, Awareness-Kampagnen und Intranetangebote sorgen dafür, dass
Strukturen für alle Mitarbeitenden zugänglich sind. Die Maßnahmen decken Themen
wie AGG, Compliance, psychosoziale Beratung, Diversity & Inclusion,
sexualisierte Belästigung sowie Konfliktmanagement ab. Die Umsetzung erfolgt
sowohl durch externe Dienstleister als auch interne Expertise, ergänzt durch
regelmäßige Updates und Supervisionen.
e) Für wen stehen diese Strukturen zur Verfügung, und beinhaltet dies
insbesondere Personen, die sich beispielsweise als Stipendiaten,
Fellows oder Assoziierte an den Forschungszentren bewegen, ohne dort
einen Arbeitsvertrag zu haben?
Die Ombudspersonen für GWP stehen grundsätzlich allen Ratsuchenden offen
– unabhängig vom Beschäftigungsstatus. Zentrumsinterne Meldestellen sind in
der Regel ebenfalls breit zugänglich.
18. Wie viele Meldungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Strukturen in den letzten fünf Jahren aufgenommen, und wie verteilen
sich diese auf die Themenfelder
a) wissenschaftliches Fehlverhalten,
b) Fehlverhalten im Rahmen der Personalführung,
c) Sexismus,
d) sexualisierte Gewalt,
e) andere Formen der Diskriminierung, Mobbing oder Ausübung von
Gewalt,
f) anderes Fehlverhalten?
Im Jahr 2024 wurden insgesamt vier Fälle von wissenschaftlichem
Fehlverhalten festgestellt und bearbeitet.
In den letzten fünf Jahren wurden insgesamt etwa 60 Fälle von Fehlverhalten
im Personalführungskontext, etwa 30 Fälle von Sexismus und sexualisierter
Gewalt, etwa 80 Fälle von anderen Formen der Diskriminierung, Mobbing oder
Ausübung von Gewalt und etwa zehn Fälle von anderem Fehlverhalten
festgestellt und bearbeitet.
19. Wie verteilen nach Kenntnis der Bundesregierung sich die Meldungen
auf die relativen Positionen der beteiligten Personen (Meldung mit
Bezug auf Vorgesetzte, Untergebene oder Kolleginnen und Kollegen)?
Die Erhebungen der HGF für die Jahre 2024 und 2025 zeigen, dass mehr als
die Hälfte der Meldungen Vorgesetzte betreffen, während die übrigen Fälle sich
auf Kolleginnen und Kollegen verteilen. Beschwerden werden in allen
Hierarchieebenen gemeldet, wobei Führungskräfte besonders im Kontext von
Compliance und wissenschaftlicher Nachwuchsförderung häufig betroffen sind.
20. In wie vielen der in Frage 18 erfragten Fälle wurden genauere
Untersuchungen eingeleitet (bitte hier bei allen folgenden Teilfragen nach
Themenfeldern wie in der Antwort zu Frage 18 aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Untersuchungen sind abgeschlossen?
Die Fragen 20 und 20a werden im Zusammenhang beantwortet.
Etwa 75 Prozent der in den Jahren 2024 und 2025 erfassten Fälle wurden durch
die jeweiligen Meldestellen und Ombudspersonen abgeschlossen.
Untersuchungen wurden in nahezu allen Fällen eingeleitet. In den meisten Zentren sind
sämtliche Verfahren abgeschlossen. Die Verfahren umfassten sowohl
wissenschaftliches Fehlverhalten als auch Diskriminierung, Mobbing und
Compliance-Themen.
b) Wie viele davon haben zu konkreten Maßnahmen gegen Personen
geführt, für die ein Fehlverhalten festgestellt wurde?
Die meisten der untersuchten Fälle führten zu konkreten Konsequenzen, die
von Beratungsgesprächen und Konfliktmoderation über Schulungen und
Coachings bis hin zu Abmahnungen oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen reichten.
c) Wie verteilen sich diese Maßnahmen auf verschiedene
Sanktionsformen (beispielsweise Ermahnung, Abmahnung, Versetzung,
Kündigung, Strafanzeige, Wahrnahme verpflichtender Beratungen oder
Ausschluss von Zugängen)?
Die Maßnahmen reichen von Aufforderungen zur Unterlassung über
Ermahnungen, Abmahnungen und verpflichtende Schulungen bis hin zu
Kündigungen, Versetzungen oder Hausverboten, je nach Schwere des Fehlverhaltens.
Konfliktvermittlung, Coaching und Schlichtung werden ergänzend eingesetzt.
d) Wie lange haben die abgeschlossenen Untersuchungen
durchschnittlich gedauert?
Die Dauer abgeschlossener Untersuchungen variiert je nach Zentrum und
Fallkomplexität erheblich. Üblicherweise liegen die Verfahren zwischen wenigen
Wochen und sechs Monaten, wobei komplexe oder umfangreiche Fälle bis zu
einem Jahr dauern können. Grundsätzlich hängt die Bearbeitungszeit von der
Anzahl Beteiligter, der Sachlage und notwendigen Mitwirkungsverfahren ab.
21. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Meldungen, die Anzahl der eingeleiteten Untersuchungen und die
Anzahl der ergriffenen Maßnahmen auf die einzelnen Helmholtz-
Forschungszentren?
Nach den vorliegenden Daten zeigen sich keine auffälligen Unterschiede
zwischen den Helmholtz-Zentren.
22. Welche Vorgaben zur Bearbeitung und Untersuchung von Meldungen
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich
a) der Dauer des Verfahrens,
Es gibt für Meldungen keine verbindliche Verfahrensdauer; sie sollen
grundsätzlich zeitnah bearbeitet werden. Die tatsächliche Bearbeitungszeit hängt von
der Komplexität des Sachverhalts und der Anzahl Beteiligter ab.
Arbeitsrechtliche Maßnahmen oder gesetzliche Fristen, wie beim Hinweisgeberschutzgesetz,
werden dabei zusätzlich berücksichtigt.
b) der Transparenz des Verfahrens für die Beteiligten,
Die Verfahren zur guten wissenschaftlichen Praxis sind in den Leitlinien zur
guten wissenschaftlichen Praxis der Zentren klar geregelt und legen fest, wie
Beschwerdeführende und Betroffene über die einzelnen Verfahrensschritte
informiert werden. Transparenz für die Beteiligten ist zentral, wobei die
Kommunikation je nach Prozessmodell regelmäßig erfolgt und die Beteiligten über den
aktuellen Bearbeitungsstand sowie das Ergebnis unterrichtet werden.
Gleichzeitig wird die Vertraulichkeit gewahrt, um den Schutz aller Beteiligten zu
gewährleisten.
c) der Dokumentation des Verfahrens,
Die Dokumentation der Verfahren zur guten wissenschaftlichen Praxis liegt
grundsätzlich bei der jeweiligen Ombudsperson oder dem
Untersuchungsgremium, das den Fall bearbeitet hat. In formellen Verfahren werden Ergebnisse,
Aussagen der Beteiligten und ggf. Handlungsempfehlungen schriftlich
festgehalten, wobei vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten
geschützt werden. Bei einigen Zentren erfolgt zusätzlich eine anonymisierte
Erfassung von Kennzahlen zur Evaluation und Prävention zukünftigen
Fehlverhaltens. In Vor- oder informellen Verfahren wird die Dokumentation meist nur
mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben und nach Abschluss oder
innerhalb vorgegebener Fristen vernichtet.
d) des Schutzes der Beteiligten,
Alle Meldungen werden vertraulich behandelt, wobei der Schutz der
Beteiligten und die Vermeidung beruflicher Nachteile oberste Priorität haben.
Hinweisgebende können anonym oder diskret auftreten, und nur für die Aufklärung
notwendige Personen werden einbezogen. Mechanismen wie Datenschutz,
getrennte Rollen der Ansprechpersonen und klare Prozessabläufe sichern
Privatsphäre, Anonymität und Transparenz während des gesamten Verfahrens.
e) der Unabhängigkeit der damit befassten Stellen und
Alle Ombudspersonen und Beschwerdestellen arbeiten unabhängig und
vertraulich ohne Weisungen von Vorgesetzten oder anderen Gremien. Auch bei
parallelen Verfahren, etwa zu sexueller Belästigung oder wissenschaftlicher
Praxis, erfolgt keine Abstimmung zwischen den Stellen, sodass jede Einheit
eigenverantwortlich agiert. Mechanismen wie getrennte Verfahren,
Vertraulichkeitsregelungen und fachliche Weisungsfreiheit sichern die Unabhängigkeit bei
Beratung, Untersuchung und gegebenenfalls Maßnahmen.
f) des Umgangs mit Fällen, in denen eine Überlagerung mit der
Zuständigkeit externer (insbesondere universitärer und privatwirtschaftlicher)
Kooperationspartner besteht?
Bei Fällen mit Überschneidungen zu externen Kooperationspartnern erfolgt die
Bearbeitung einzelfallbezogen. Zuständige Stellen prüfen, ob sie den offiziellen
Beschwerdeweg einleiten können; falls nicht, werden Betroffene vertraulich
beraten und auf geeignete externe Ansprechpartner verwiesen. In ausgewählten
Fällen werden externe Vorgesetzte oder Stellen einbezogen, um das weitere
Vorgehen abzustimmen. Das Vorgehen ist flexibel und richtet sich nach der
jeweiligen Situation sowie den beteiligten Personen.
23. Welche Maßnahmen ergreift nach Kenntnis der Bundesregierung die
Helmholtz-Gemeinschaft zur Evaluation bzw. (externen) Supervision
ihrer Meldeverfahren?
Die HGF führt derzeit keine eigenständige Evaluation der Meldeverfahren
durch. Eine externe Supervision erfolgt durch die Deutsche
Forschungsgemeinschaft (DFG), die die Einhaltung und Wirksamkeit der Leitlinien zur Guten
Wissenschaftlichen Praxis überprüft und genehmigt.
24. Inwieweit wirkt nach Kenntnis der Bundesregierung die Helmholtz-
Gemeinschaft bezüglich der Frage des Umgangs mit Meldungen zu
Fehlverhalten auf ihre Forschungszentren ein?
Die Bearbeitung von Meldungen zu Fehlverhalten erfolgt grundsätzlich
innerhalb der jeweiligen Zentren. Nur in Fällen, in denen eine interne Prüfung
aufgrund von Befangenheit, Beteiligung der Zentrumsleitung oder vergleichbarer
Umstände nicht möglich ist, kann die HGF auf Antrag der zentralen
Ombudsperson eine externe Untersuchungskommission einsetzen.
25. Welche Strukturen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung
innerhalb der Leibniz-Gemeinschaft und ihrer Einrichtungen, um Meldungen
zu Fehlverhalten entgegenzunehmen und zu bearbeiten?
Die Ausführungen zu den Strukturen können den folgenden Buchstaben
entnommen werden.
a) Sind die entsprechenden Stellen jeweils intern oder extern organisiert?
In der WGL gibt es sowohl interne als auch externe Anlaufstellen. Alle
Leibniz-Einrichtungen verfügen über eigene Ombudsstellen und Regelwerke. Auf
gemeinschaftlicher Ebene existiert, unabhängig von den dezentralen
Ombudsstellen, ein vom Leibniz-Senat gewähltes, vierköpfiges Ombudsgremium. Es
berät die dezentralen Ombudspersonen. Außerdem prüft es Vorwürfe
wissenschaftlichen Fehlverhaltens und veranlasst gegebenenfalls die Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses. Auf zentraler Ebene besteht zur frühzeitigen
Klärung von Fragen und Beratung bei Konflikten im Arbeitsalltag eine externe
Leibniz-Klärungsstelle.
b) Soweit es sich um interne Stellen handelt, wie sind diese personell
ausgestattet, und handelt es sich dabei um eigene Stellen oder
Zusatzaufgaben von Personen in anderer Funktion?
Die Mehrheit der Leibniz-Einrichtungen hat aktuell mehr als eine
Ombudsperson, die diese Aufgabe i. d. R. ehrenamtlich bzw. zusätzlich zu ihren sonstigen
Aufgaben übernimmt.
c) Wo sind die entsprechend befassten Personen in der
Organisationsstruktur bzw. Hierarchie der Gemeinschaft bzw. der Einrichtungen
angesiedelt, und gibt es personelle Überschneidungen mit
Gleichstellungsbeauftragten?
Überschneidungen zwischen Ombudspersonen und Gleichstellungsbeauftragten
sind der Bundesregierung nicht bekannt. Ombudspersonen dürfen nicht Teil der
Leitung der jeweiligen Leibniz-Einrichtung sein.
d) Inwieweit werden Mittel zur Weiterbildung der befassten Personen
und zur Zugänglichmachung der Strukturen aufgewendet?
Auf Gemeinschaftsebene wendet die Leibniz-Gemeinschaft Mittel für zentrale
Veranstaltungen mit Weiterbildungscharakter für die Zielgruppe der
Ombudspersonen der Leibniz-Einrichtungen auf. Die einzelnen Leibniz-Einrichtungen
fördern Weiterbildung ihrer jeweiligen Ombudspersonen bedarfsabhängig. Die
Kosten der externen Klärungsstelle werden zentral getragen.
e) Für wen stehen diese Strukturen zur Verfügung, und beinhaltet dies
insbesondere Personen, die sich beispielsweise als Stipendiaten,
Fellows oder Assoziierte an den Einrichtungen bewegen, ohne dort einen
Arbeitsvertrag zu haben?
Die Ombudsstellen sowie die Leibniz-Klärungsstelle stehen grundsätzlich allen
an den Leibniz-Einrichtungen befindlichen Personen offen. Hinweise auf
wissenschaftliches Fehlverhalten werden von den Ombudsstellen auch von
anonymen und externen Personen entgegengenommen.
26. Wie viele Meldungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Strukturen in den letzten fünf Jahren aufgenommen, und wie verteilen
sich diese auf die Themenfelder
a) wissenschaftliches Fehlverhalten,
b) Fehlverhalten im Rahmen der Personalführung,
c) Sexismus,
d) sexualisierte Gewalt,
e) andere Formen der Diskriminierung, Mobbing oder Ausübung von
Gewalt,
f) anderes Fehlverhalten?
Insgesamt wurden 85 Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens, 114 Fälle von
Fehlverhalten im Rahmen der Personalführung, 16 Fälle von Sexismus, drei
Fälle von sexualisierter Gewalt, 47 Fälle von anderen Formen der
Diskriminierung, Mobbing oder Ausübung von Gewalt und 57 Fälle von anderem
Fehlverhalten gemeldet.
27. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Meldungen
auf die relativen Positionen der beteiligten Personen (Meldung mit
Bezug auf Vorgesetzte, Untergebene oder Kolleginnen und Kollegen)?
142 der vorgebrachten, unter Frage 26 genannten Vorwürfe bezogen sich auf
Vorgesetzte, 14 auf unterstellten Personen, 72 auf gleichrangige Kolleginnen
und Kollegen. Zu 94 Meldungen liegen keine Angaben vor.
28. In wie vielen der in Frage 26 erfragten Fälle wurden genauere
Untersuchungen eingeleitet (bitte hier bei allen folgenden Teilfragen nach
Themenfeldern wie in der Antwort zu Frage 26 aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Untersuchungen sind abgeschlossen?
Die Fragen 28 und 28a werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Untersuchungen sind abgeschlossen und wenige dauern noch an.
b) Wie viele davon haben zu konkreten Maßnahmen gegen Personen
geführt, für die ein Fehlverhalten festgestellt wurde?
In 63 Fällen hat sich Fehlverhalten erwiesen und es wurden Maßnahmen
eingeleitet.
c) Wie verteilen sich diese Maßnahmen auf verschiedene
Sanktionsformen (beispielsweise Ermahnung, Abmahnung, Versetzung,
Freistellung, Kündigung, Strafanzeige, Wahrnahme verpflichtender
Beratungen oder Ausschluss von Zugängen)?
In diesem Zuge wurden 17 Ermahnungen, sechs Abmahnungen, vier
Versetzungen, vier Kündigungen, sieben verpflichtende Beratungen und 45 andere
Maßnahmen vorgenommen.
d) Wie lange haben die abgeschlossenen Untersuchungen
durchschnittlich gedauert?
Die Untersuchungen wurden in den meisten Fällen innerhalb eines Monats oder
eines Vierteljahres bzw. eines halben Jahres, in weiteren Fällen innerhalb eines
Jahres und in wenigen Fällen binnen anderthalb Jahren abgeschlossen. Zu
einigen der abgeschlossenen Untersuchungen liegen keine Angaben vor.
29. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Meldungen, die Anzahl der eingeleiteten Untersuchungen und die
Anzahl der ergriffenen Maßnahmen auf die einzelnen Leibniz-
Einrichtungen?
Für den gefragten 5-Jahres-Zeitraum gab es bei elf Leibniz-Einrichtungen eine
Meldung, bei 15 Leibniz-Einrichtung zwei bis vier Meldungen, bei 15 Leibniz-
Einrichtungen fünf bis zehn Meldungen und bei acht Leibniz-Einrichtungen
mehr als 10 Meldungen. Unter Berücksichtigung der stark divergierenden
Größe von Leibniz-Einrichtungen lassen sich keine Auffälligkeiten in der
Verteilung von eingeleiteten Untersuchungen und ergriffenen Maßnahmen feststellen.
30. Welche Vorgaben zur Bearbeitung und Untersuchung von Meldungen
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich
a) der Dauer des Verfahrens,
Grundsätzlich sind die Verfahren zeitnah und zügig durchzuführen. Es
existieren keine einheitlichen Vorgaben. Einzelne Verfahrensschritte sind in den
Leibniz-Einrichtungen unterschiedlich mit Fristen versehen. Verfahren im Bereich
der Meldungen von wissenschaftlichem Fehlverhalten schreiben Bestätigungen
des Eingangs von Meldungen oftmals innerhalb von sieben Tagen vor.
Anhörungen der Beteiligten bzw. Möglichkeiten zur Stellungnahme müssen oftmals
innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Häufig wird für die Verfahren insgesamt eine
Aufklärung innerhalb von drei oder sechs Monaten empfohlen. Auch in
anderen Meldeverfahren sind Eingangsbestätigungen nach spätestens sieben Tagen
üblich, Rückmeldungen zur Sache an die Beschwerdeführer oftmals binnen
zwei bis drei Monaten.
b) der Transparenz des Verfahrens für die Beteiligten,
Transparenz ist zentrales Prinzip der Behandlung von Fehlverhaltensmeldungen
und wird in den Leibniz-Einrichtungen über klare Zuständigkeiten, geltende
Verfahrensregeln und Bewertungsmaßstäbe hergestellt. In Verfahren zu
wissenschaftliche Fehlverhalten wird der beschuldigten Seite grundsätzlich
Gelegenheit zur Reaktion auf die Vorwürfe gegeben. Feststellungen von Fehlverhalten
erfolgen schriftlich und enthalten eine Darlegung des Ausmaßes und des
Schwergrades. Zugleich muss der Grad der Offenlegungen stets austariert
werden mit den Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und Schutz der
Persönlichkeit.
c) der Dokumentation des Verfahrens,
Ergebnisse und wesentliche Verfahrensschritte der Untersuchungen von
Fehlverhaltensvorwürfen werden schriftlich und nachvollziehbar dokumentiert.
Dabei werden alle Erfordernisse des Datenschutzes berücksichtigt.
d) des Schutzes der Beteiligten,
Hinweisgeber und Beschuldigte werden in den Verfahren durch verschiedene
Maßnahmen geschützt. Dazu gehören anonyme Meldemöglichkeiten und die
Wahrung der Vertraulichkeit durch Ombudspersonen und Ombudsstellen. Auch
die Betroffenen von Fehlverhaltensvorwürfen werden entsprechend geschützt.
e) der Unabhängigkeit der damit befassten Stellen und
Ombudsstellen und Ombudspersonen sind unabhängig. Sie dürfen nicht Teil
der Leitung der Forschungseinrichtung sein. Gleiches gilt für
Gleichstellungsbeauftragte, AGG-Meldestellen sowie Betriebs- und Personalräte. Zu einem
großen Teil werden die entsprechenden Positionen durch Wahlen besetzt.
Befangenheiten werden in den jeweiligen Verfahren berücksichtigt und
ausgeschlossen. Bei erhärtetem Verdacht werden Untersuchungen von
wissenschaftlichen Fehlverhalten von eigens eingesetzten Untersuchungskommissionen mit
oftmals überwiegend externer Besetzung durchgeführt. Die zentralen
Strukturen der Leibniz-Gemeinschaft unterstützen die Unabhängigkeit der
einrichtungseigenen Stellen.
f) des Umgangs mit Fällen, in denen eine Überlagerung mit der
Zuständigkeit externer (insbesondere universitärer und privatwirtschaftlicher)
Kooperationspartner besteht?
Bei bestätigten Fehlverhalten werden betroffene Dritte informiert. Im Bereich
wissenschaftlichen Fehlverhaltens kann sich dies v. a. auf gradverleihende
Universitäten und auf Förderorganisationen wie die DFG beziehen.
31. Welche Maßnahmen ergreift nach Kenntnis der Bundesregierung die
Leibniz-Gemeinschaft zur Evaluation bzw. (externen) Supervision ihrer
Meldeverfahren?
Die Meldeverfahren in der WGL, insbesondere die Tätigkeit des zentralen
Ombudsgremiums und der externen Klärungsstelle, sind Gegenstand laufender
Begleitung durch die Geschäftsstelle und Überprüfung durch den Vorstand der
WGL.
32. Inwieweit wirkt nach Kenntnis der Bundesregierung die Leibniz-
Gemeinschaft bezüglich der Frage des Umgangs mit Meldungen zu
Fehlverhalten auf ihre Einrichtungen ein?
Detaillierte Vorgaben zum Umgang mit Vorwürfen von Fehlverhalten enthalten
die Leibniz-Leitlinie gute wissenschaftliche Praxis und der Leibniz-Kodex gute
wissenschaftliche Praxis. Darüber hinaus beraten das Leibniz-Ombudsgremium
und die Leibniz-Geschäftsstelle die Leibniz-Einrichtungen in konkreten Fällen.
33. Inwieweit hat sich die Bundesregierung über die Aufsichtsgremien der
außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder die Gremien der
Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für eine Stärkung der
Meldeverfahren oder andere Maßnahmen, die Machtmissbrauch entgegenwirken
können, eingesetzt bzw. plant, dies in Zukunft zu tun?
In den Gremien der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) werden die
Rahmenbedingungen des Wissenschaftssystems regelmäßig adressiert. Hierzu
zählt auch ein Hinwirken auf gute Governance und Compliance-Standards bei
den außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die dazu beitragen,
Machtmissbrauch und ähnlich gelagertem Fehlverhalten vorzubeugen. Auch in den
Senaten und Aufsichtsgremien der vier Organisationen werden diese Themen
grundsätzlich und anlassbezogen behandelt.
Ein übergreifendes Instrument, das darauf ausgerichtet ist, Machtmissbrauch
und Sexismus entgegenzuwirken, ist die in der GWK beschlossene
Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die Gleichstellung von Frauen
und Männern bei der gemeinsamen Forschungsförderung (AV-Glei). Zu dieser
Ausführungsvereinbarung hat der Bund Umsetzungsvereinbarungen mit der
Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft und der Max-Planck-
Gesellschaft verhandelt und somit auf eine verbindliche Anwendung tragender
Vorgaben aus der Ausführungsvereinbarung in der außeruniversitären
Forschung hingewirkt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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