Transparenz, Kontrolle und Neutralität der externen Meldestrukturen im Umfeld der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im Bundeskriminalamt (Antwort zu Drs. 21/1193)
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Transparenz, Kontrolle und Neutralität der externen Meldestrukturen im Umfeld der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im Bundeskriminalamt (Antwort zu Drs. 21/1193)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1347
21. Wahlperiode 22.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Götz
Frömming, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1193 –
Transparenz, Kontrolle und Neutralität der externen Meldestrukturen im Umfeld
der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im Bundeskriminalamt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) beim
Bundeskriminalamt (ZMI BKA) nahm am 1. Februar 2022 ihren Betrieb auf. Sie
wurde ursprünglich auf Grundlage von § 3a des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
(NetzDG) in Verbindung mit § 27b des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG)
eingerichtet. Aufgabe der Einrichtung ist es, strafbare Inhalte im Netz –
insbesondere Hasskriminalität und andere Formen digitaler Gewalt – zentral zu
erfassen, auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen und ggf. an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Neben den Landesmedienanstalten, staatlichen Stellen und
Schwerpunktstaatsanwaltschaften spielen sogenannte zivilgesellschaftliche Organisationen
als Hinweisgeber eine immer stärkere Rolle. Eine besondere Stellung kommt
den „Trusted Flaggern“ zu, deren Status sich aus Artikel 22 der EU-
Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA) ergibt. Diese durch
die Bundesnetzagentur zertifizierten Meldestellen genießen bei großen
Plattformen Vorrangbehandlung und sind auch in den Meldeprozess zur ZMI
eingebunden.
Das in immer stärkerem Maße sogenannte Nichtregierungsorganisationen mit
genuin hoheitlichen Aufgaben betreut werden, ist aus Sicht der Fragesteller
hochproblematisch. Insbesondere die Beteiligung solcher privilegierten
Hinweisgeber am Prozess der strafrechtlichen Bewertung von Inhalten durch
staatliche Stellen wie der ZMI wirft mit Blick auf rechtsstaatliche Grundsätze
und demokratische Kontrolle für die Fragesteller grundlegende Fragen auf.
Vor diesem Hintergrund stellt sich ihnen die grundsätzliche Frage, wie die
Arbeit der ZMI und insbesondere die Qualität und „Treffsicherheit“ der von
externen Kooperationspartnern gelieferten Hinweise sachgerecht evaluiert
werden kann.
Sollte in der Öffentlichkeit – ob berechtigt oder nicht – der Eindruck
entstehen, dass in diesem Meldeökosystem eine inhaltliche oder politische
Voreingenommenheit besteht, etwa durch eine politisch-ideologisch einseitige
Fokussierung bei gleichzeitiger Ausblendung weiterer Extremismusformen, wäre
dies nach Auffassung der Fragesteller geeignet, das Vertrauen in rechtsstaatli-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
22. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
che Verfahren und den demokratischen Diskurs massiv zu beschädigen.
Derartige Zweifel lassen sich nur durch größtmögliche Transparenz,
Nachvollziehbarkeit und klare Verantwortlichkeiten wirksam ausräumen. Auf die
vorhergehenden Kleinen Anfragen der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksachen
20/8815 und 20/10559 aufbauend, verfolgen die Fragesteller das Ziel, zu einer
solchen Transparenz beizutragen und sicherzustellen, dass staatliche
Neutralität und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch im digitalen Raum gewahrt
bleiben.
1. Wie viele Meldungen sind seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025
insgesamt bei der ZMI eingegangen (bitte pro Quartal aufschlüsseln)?
Der Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet beim
Bundeskriminalamt (ZMI BKA) wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni
2025 insgesamt 36.015 Meldungen übermittelt.
2024 2025
Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2
Übermittelte
Meldungen
5.220 6.226 6.601 6.541 5.186 6.241
2. Von welchen Kooperationspartnern und „Trusted Flaggern“, anderen
Personen, Gruppen, Vereinen oder Organisationen erreichten die ZMI seit
dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 jeweils wie viele Meldungen
(bitte pro Quartal und der jeweils meldenden Stelle aufschlüsseln)?
Der ZMI BKA wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025
Meldungen von den nachfolgenden Stellen übermittelt.
Übermittelnde Stelle 2024 2025
Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2
ZIT Hessen 16 35 23 7 17 13
Landesmedien-anstalten 485 782 413 475 782 728
Meldestelle Respect! 2.659 2.702 3.757 2.123 1.687 947
Meldestelle
HessenGegenHetze
1.992 2.612 2.284 3.552 2.112 4.312
GenSta München 19 20 59 30 84 73
Sonstige* 49 75 65 354 504 168
Gesamt 5.220 6.226 6.601 6.541 5.186 6.241
* BKA, Social Media Team BKA, Meldungen nach Artikel 18 Digital Services Act (DSA)
3. Wie viele dieser Fälle seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025
wurden von der ZMI als strafrechtlich relevant und wie viele als
strafrechtlich nicht relevant eingestuft (bitte nach Jahr und Quartal
aufschlüsseln)?
Im genannten Zeitraum wurden 30 873 Meldungen als strafrechtlich relevant
eingestuft, 4 745 Meldungen wurden als strafrechtlich nicht relevant eingestuft.
Strafrechtlich
relevant
2024 2025
Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2
Ja 4.560 5.123 6.114 4.998 4.823 5.255
Nein 311 692 896 719 1.141 986
Gesamt 4.871* 5.815 7.010 5.717 5.964 6.241
* Gesamtzahlen übersteigen teilweise die Gesamtzahlen der eingegangenen Meldungen. Dies wird
durch monatliche Überhänge verursacht, da eine Abarbeitung der Eingänge nicht stets tagesaktuell
erfolgt.
4. In welchen sozialen Netzwerken, Portalen oder
Sofortnachrichtendiensten wurden die seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 bei der
ZMI eingereichten Meldungen jeweils ursprünglich gepostet (bitte nach
Jahr, Quartal und Fundort wie X [ehemals Twitter], Facebook, Instagram,
TikTok, YouTube, WhatsApp, Telegram und Sonstigen aufschlüsseln)?
Im genannten Zeitraum wurden der ZMI BKA 22 009 Postings auf der
Plattform X gemeldet, 5 839 Postings auf Facebook, 868 Postings auf Instagram,
2 798 Postings auf TikTok, 454 Postings auf YouTube, 792 Postings auf
Telegram sowie 3 255 Postings auf sonstigen Plattformen. WhatsApp wird bei der
ZMI BKA nicht separat betrachtet.
Plattform 2024 2025
Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2
X 2.107 3.708 3.572 4.691 3.191 4.740
Facebook 1.263 1.046 1.444 551 997 538
Instagram 120 187 144 125 164 128
TikTok 269 650 827 584 216 252
YouTube 74 92 75 92 53 68
Telegram 118 102 83 130 318 41
Sonstige 1.269 441 456 368 247 474
Gesamt 5.220 6.226 6.601 6.541 5.186 6.241
5. Wie viele durch die ZMI als strafrechtlich relevant beurteilte Fälle
wurden seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 jeweils an zuständige
Behörden weitergeleitet (bitte nach Quartal, Straftatbestand und
jeweiliger Anzahl aufschlüsseln)?
Im Falle von Meldungen, bei denen die ZMI des BKA eine örtliche
Zuständigkeit im Inland festgestellt hat, zeigt sich folgende Verteilung der
Straftatbestände.
Straftatbestand 2024 2025
Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2
§ 86 StGB 2 0 2 2 0 3
§ 86a StGB 1.316 1.032 1.519 1.752 1.712 971
§ 111 StGB 13 14 18 17 33 35
§ 130 StGB 778 470 702 600 518 344
§ 131 StGB 3 2 0 0 0 2
Straftatbestand 2024 2025
Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2
§ 126 StGB 4 8 5 3 15 10
§ 126a StGB 4 4 1 3 7 0
§ 140 StGB 270 201 295 339 484 485
§ 166 StGB 9 16 41 20 26 24
§ 188 StGB 468 982 585 974 1.690 1.528
§ 241 StGB 3 0 7 4 7 5
Sonstige
Straftatbestände
1 9 7 4 4 13
Gesamt 2.871 2.738 3.182 3.718 4.496 3.420
6. In wie vielen Fällen wurde einer durch die ZMI vorgenommenen
Bewertung als „nicht strafrechtlich relevant“ durch die Zentralstelle zur
Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT Hessen) der
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main widersprochen (bitte pro Quartal
aufschlüsseln)?
Die ZMI BKA erhielt seit 2021 insgesamt 73 Rückläufe der Zentralen Stelle
zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) Hessen aufgrund einer dort
abweichenden Bewertung der strafrechtlichen Relevanz einer Meldung.
Quartal Anzahl
Q3 2021 0
Q4 2021 5
Q1 2022 38
Q2 2022 4
Q3 2022 0
Q4 2022 0
Q1 2023 0
Q2 2023 4
Q3 2023 21
Q4 2023 1
Q1 2024 0
Q2 2024 0
Q3 2024 0
Q4 2024 0
Q1 2025 0
Q2 2025 0
7. Ist es zutreffend, dass die ZMI bezüglich der jeweiligen strafrechtlichen
Relevanz der ihr gemeldeten Fälle keine Differenzierung nach einzelnen
Kooperationspartnern vornimmt (Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 20/10786)?
a) Wenn ja, aus welchem Grund wird diese Differenzierung nicht
vorgenommen?
b) Aufgrund welcher Datenbasis oder Erkenntnislage wird die Zuarbeit
der jeweiligen Kooperationspartner hinsichtlich Qualität, Fehlerquote
oder etwaiger politisch-ideologisch systematisch einseitiger
Fehlwahrnehmung oder Fehleinschätzung evaluiert?
8. Welche Rückmeldestruktur besteht gegenüber Kooperationspartnern und
Hinweisgebern, wenn eine Meldung als strafrechtlich nicht relevant
eingestuft und nicht weiterverfolgt wird?
13. Wie genau sieht die „Qualitätssicherung“ aus, die mit den
Kooperationspartnern in den Zusammenarbeitsvereinbarungen verabredet wurde
(Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache
20/10786)?
Die Fragen 7, 8 und 13 werden zusammen beantwortet.
Um eine strukturierte und effiziente Abarbeitung der Meldungen der
Kooperationspartner der ZMI BKA zu gewährleisten, differenziert die ZMI BKA zum
Zwecke der Qualitätssicherung nunmehr zwischen den Kooperationspartnern
hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz der von ihnen gemeldeten Fälle. Die
Kooperationspartner erhalten monatlich eine Rückmeldung zu den sie
betreffenden durch die ZMI BKA endbearbeiteten Fällen. Diese Rückmeldung
enthält u. a. Informationen über das Ergebnis der strafrechtlichen Erstbewertung
durch die ZMI BKA, um die Kooperationspartner über den Abschluss der
Bearbeitung ihrer Fälle zu informieren und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu
geben, ihre Meldepraxis zu verbessern. Außerdem werden etwaige
Abweichungen bei der Bewertung der strafrechtlichen Relevanz zwischen ZMI BKA und
den Kooperationspartnern wiederkehrend im Rahmen gemeinsamer
Besprechungen unter Federführung eines justiziellen Partners anhand von Einzelfällen
evaluiert.
9. Wie hoch ist die Erfolgsrate bei der Ermittlung der mutmaßlichen
Urheber je nach Dienst oder Portal, auf dem die mutmaßliche
Rechtsverletzung begangen wurde (bitte nach Plattform und Quote der Feststellung
der örtlichen Zuständigkeit bzw. Auslandshinweis aufschlüsseln – siehe
Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/10786)?
In rund 87 Prozent der abschließend bearbeiteten strafrechtlich relevanten Fälle
konnte die ZMI BKA entweder eine örtlich zuständige
Strafverfolgungsbehörde in einem Bundesland (ca. 74 Prozent) oder einen möglichen Aufenthaltsort
des mutmaßlichen Verfassers im Ausland (ca. 13 Prozent) feststellen. Bezogen
auf die jeweiligen Plattformen zeigt sich seit Juni 2022 im Wesentlichen
folgendes Bild.
Plattform Quote der Feststellung der örtlichen
Zuständigkeit/Auslandshinweis
Facebook 94 Prozent
X 85 Prozent
Instagram 85 Prozent
Plattform Quote der Feststellung der örtlichen
Zuständigkeit/Auslandshinweis
TikTok 83 Prozent
YouTube 79 Prozent
Telegram 68 Prozent
Sonstige 79 Prozent
10. Werden die der ZMI gemeldeten oder die von der ZMI als strafrechtlich
relevant eingestuften Fälle entsprechend den fünf geltenden
Phänomenbereichen von Politisch motivierter Kriminalität (PMK) kategorisiert?
a) Wenn ja, inwieweit (bitte nach Phänomenbereich und Anzahl
aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wenn nein, aufgrund welcher Datenbasis oder Erkenntnislage wird
eine etwaige politisch-ideologisch motivierte, systematische
Fehlwahrnehmung oder Fehleinschätzung bzw. ein etwaiger bewusst
einseitiger Fokus auf nur eine Unterkategorie der PMK ausgeschlossen?
d) Wenn nein, ist dies zukünftig geplant?
e) Wenn nein, wie groß wäre im digitalen Zeitalter der Aufwand, diese
Fälle den entsprechenden Unterkategorien der PMK zuzuordnen?
f) Wenn nein, hält die Bundesregierung diese statistische Zuordnung
für unzweckmäßig, und wenn ja, warum?
Die Fragen 10 bis 10f werden gemeinsam beantwortet.
Die der ZMI BKA gemeldeten Fälle mit politisch motiviertem Hintergrund
werden im Zuge der strafrechtlichen Erstbewertung durch die ZMI BKA
entsprechend der fünf Phänomenbereiche von politisch motivierter Kriminalität
(PMK) kategorisiert. Hierbei handelt es sich lediglich um eine
Ersteinschätzung. Die statistisch relevante, abschließende Bewertung des betroffenen
Phänomenbereiches wird nach Abschluss der Ermittlungen durch die zuständigen
Polizeidienststellen der Länder auf Grundlage der Vorgaben des
Definitionssystems PMK und im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes –
Politisch motiviere Kriminalität“ (KPMD-PMK) vorgenommen. Im Zeitraum vom
1. Juni 2021 bis zum 31. Juli 2025 ergibt sich bei der oben genannten
Ersteinschätzung durch die ZMI BKA die folgende Aufschlüsselung nach Anzahl:
Phänomenbereich Anzahl
PMK – ausländische Ideologie – 4.120
PMK – links – 233
PMK – sonstige Zuordnung – 19.037
PMK – rechts – 22.957
PMK – religiöse Ideologie – 514
11. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich eines weiteren Ausbaus der bereits
etablierten Strukturen der ZMI mit weiteren zivilgesellschaftlichen,
justiziellen und medienrechtlichen Institutionen (Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 9 bis 10b auf Bundestagsdrucksache 20/10786)?
a) Sind seit April 2024 neue Kooperationspartner hinzugekommen, und
wenn ja, welche?
b) Welche weiteren Institutionen werden aus welchen Gründen für eine
zukünftige Zusammenarbeit konkret in Betracht gezogen?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Seit April 2024 wurde der Kreis der Kooperationspartner der ZMI BKA um die
Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet –
Niedersachsen erweitert. Derzeit wird der Bundesverband der Recherche- und
Informationsstellen Antisemitismus e. V. (RIAS) für eine zukünftige Kooperation mit
der ZMI BKA in Betracht gezogen. RIAS betreibt unter www.report-antisemi-
tism.de ein bundesweites Meldeportal zur Erfassung und Dokumentation
antisemitischer Vorfälle. Aus diesem Grund ist eine Entgegennahme möglicher
strafrechtlich relevanter Meldungen von RIAS durch die ZMI BKA
grundsätzlich denkbar, um diese einer konsequenten Strafverfolgung zuzuführen und
somit weiter gegen Hass und Hetze im Netz vorzugehen.
12. Welche konkreten Maßstäbe, Maßnahmen oder Instrumente sind in der
mit den Kooperationspartnern getroffenen jeweiligen
Zusammenarbeitsvereinbarung in Sachen „gemeinsames Vorgehen zur Entfernung von
strafrechtlich relevanten Inhalten im Internet“ (Antwort der
Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/10786) gemeint, wenn
die ZMI BKA ausschließlich ihr gemeldete Sachverhalte prüft und an die
zuständigen Behörden weiterleitet, aber selbst nicht ermittelt oder
anderweitig aktiv wird?
Hinsichtlich der bei der ZMI BKA eingehenden Meldungen sieht der ZMI-
Ansatz neben der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit und Weiterleitung an
das örtlich zuständige Landeskriminalamt auch die Anregung der zeitnahen
Entfernung von Online-Inhalten vor, welche als strafrechtlich relevant bewertet
wurden und noch aufrufbar sind. Hierzu kooperiert die ZMI BKA mit den
vierzehn Landesmedienanstalten, welchen unter anderem die medienrechtliche
Aufgabe zur Durchsetzung des Verbreitungsverbots von strafrechtlich
relevanten und jugendgefährdenden Inhalten in sozialen Netzwerken oder
Telemedienangeboten wahrnehmen.
Konkret wurde hierzu die Weiterleitung ebenjener Online-Inhalte durch die
ZMI BKA an die Landesmedienanstalten vereinbart. Die
Landesmedienanstalten wirken anschließend insbesondere unter Beachtung der Vorgaben des § 109
des Medienstaatsvertrages (MStV), des § 20 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
(JMStV) und des Artikel 9 des Gesetzes über digitale Dienste (Verordnung
(EU) 2022/2065) auf die Entfernungen von strafrechtlich relevanten sowie
gleichzeitig nach § 4 Absatz 1 JMStV rechtswidrigen Online-Inhalten hin.
14. Macht die ZMI hinsichtlich der Einreichung von Meldungen rechtliche,
organisatorische oder technische Unterschiede zwischen „Trusted
Flaggern“ und sonstigen Kooperationspartnern, und wenn ja, welche?
Nein. Für die Bearbeitung eingehender Meldungen bei der ZMI BKA ist es
unerheblich, ob der meldende Kooperationspartner von der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen der Status als
Trusted Flagger gemäß Digital Services Act zugelassen worden ist.
15. Wie viele Planstellen (Vollzeitäquivalente) waren für die ZMI zum
1. März 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2025 vorgesehen, und wie viele
davon waren besetzt (bitte nach Besoldungsgruppen und Laufbahnen
aufschlüsseln)?
März 2024 Januar 2025 Juli 2025
Planstellen
Anzahl unbesetzt VZÄ
besetzt
Anzahl unbesetzt VZÄ
besetzt
Anzahl unbesetzt VZÄ
besetzt
Höherer Dienst
A15 2 2 2 2 2 2
A13 /
A14
1 1 1 1 1 1
Gehobener Dienst
A13 Z 1 1 1 1 1 1
A13 5 2 3 5 1 4 5 5
A12 8 2 5,925 8 3 4,775 8 3 4,775
A9 / A11 42 1 41 46 2 44 42 42
Mittlerer Dienst
A6 1 0,625 1 0,625 1 0,625
Einfacher Dienst
A6 1 1 1 1 1 1
Tarifbeschäftigte
EG9b 5 4,75 4 3,75 5 4,75
EG9a 3 3 3 3 3 3
EG6 6 2 3,4 8 2 4,79 7 1 4,79
16. Sind für die Jahre 2026 ff. weitere Stellen geplant, und wenn ja, wie viele
(bitte nach Besoldungsgruppen und Laufbahnen auflisten)?
Nein.
17. Welche durchschnittliche Fallzahl pro Sachbearbeiter in der ZMI ergab
sich im gesamten Jahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025?
Organisatorisch erstreckt sich die ZMI BKA über zwei Referate und mehrere
Sachgebiete mit sehr heterogenen Aufgaben und Sachbearbeitungsprozessen.
Aus diesem Grunde lässt sich keine sinnvolle durchschnittliche Fallzahl pro
Sachbearbeiter in der ZMI BKA errechnen.
18. Besteht in der ZMI ein interner Personalschlüssel oder Zielwert für die
maximale Fallzahl pro Sachbearbeiter, und inwieweit wurde dieser
eingehalten oder überschritten?
Aufgrund der vorangehend beschriebenen Heterogenität der verschiedenen
Tätigkeiten und der Unterschiedlichkeit der zu bearbeitenden Meldungen existiert
kein interner Personalschlüssel oder Zielwert für die maximale Fallzahl pro
Sachbearbeiter.
19. Wurden im Jahr 2024 bis heute Gefährdungs- oder Überlastungsanzeigen
innerhalb der ZMI BKA eingereicht?
a) Wenn ja, wie viele, und aus welchem Grund?
b) Wenn ja, wie wurde jeweils reagiert?
Nein.
20. Welche Ist‑Ausgaben fielen im Haushaltsjahr 2024 für die ZMI an, und
welche Ansätze sind im Bundeshaushalt 2025 veranschlagt (bitte
aufschlüsseln)?
Im Haushaltsjahr 2024 beliefen sich die Ist-Sachmittel-Ausgaben der ZMI auf
427 871,79 Euro.
Haushaltsplanung 2025:
Die ZMI BKA ist seit Oktober 2024 Bestandteil der sich aus drei
verschiedenen Fachprozessen zusammensetzenden Digitalen Eingangsstelle (DES). Die
Mittelbewirtschaftung erfolgt hierbei grundsätzlich prozessübergreifend, was
eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Bedarfe der an der DES
beteiligten Dienststellen nicht ermöglicht.
Für die Digitale Eingangsstelle sind demnach für das Jahr 2025 Haushaltsmittel
in Höhe von ca. 1 500 000 Euro vorgesehen.
21. Welche Mehrkosten durch Überstunden oder Schichtzulagen sind in der
ZMI seit dem 1. Januar 2024 entstanden?
Die Sachbearbeitung in der ZMI BKA erfolgt nicht im Schichtdienst.
Dementsprechend sind dort keine Mehrkosten entstanden.
Überstunden sind nur in Ausnahmefällen angefallen, die in der Regel als
Freizeitausgleich abgegolten werden und in dem Sinne keine Mehrkosten
verursachen.
22. Wurden 2024 und bislang im Jahr 2025 externe Beratungs‑ oder
Forschungsaufträge mit direktem Bezug zur ZMI vergeben (Vergabesumme,
Zweck, Laufzeit), und wenn ja, welche?
Nein.
23. Welche Mittel sind für Digitalisierungs‑, Automatisierungs‑ oder
Ausbauvorhaben der ZMI in der Finanzplanung von 2026 bis 2029
vorgesehen?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 20 ausgeführt wurde, ist die ZMI BKA seit
Oktober 2024 Bestandteil der sich aus drei verschiedenen Fachprozessen
zusammensetzenden Digitalen Eingangsstelle (DES). Die Mittelbewirtschaftung
erfolgt hierbei grundsätzlich prozessübergreifend, was eine detaillierte
Aufschlüsselung der einzelnen Bedarfe der an der DES beteiligten Dienststellen
nicht ermöglicht. Bislang sind keine Mittel für spezifische Digitalisierungs-,
Automatisierungs- oder Ausbauvorhaben der ZMI in der Finanzplanung 2027
bis 2029 vorgesehen.
24. Wird in der ZMI aktuell Künstliche Intelligenz (KI, engl. AI) zur
Verarbeitung von Hinweisen eingesetzt, und wenn ja, in welchen konkreten
Prozessschritten?
Nein.
25. Auf welcher Datenbasis wurden die ggf. eingesetzten KI‑Modelle (vgl.
Frage 24) trainiert, und welche Maßnahmen wurden zur Minimierung
von Voreingenommenheit (Bias) getroffen?
26. Sind externe Anbieter, Forschungseinrichtungen oder Dienstleister an der
Entwicklung, Bereitstellung oder Wartung der ggf. verwendeten KI‑
Systeme beteiligt, und wenn ja, welche (vgl. Fragen 24 und 25)?
27. Welche aktuellen Fehlerraten (False Positive bzw. False Negative)
weisen die ggf. verwendeten KI‑Systeme auf, und welche Schwellenwerte
gelten als akzeptabel (vgl. Fragen 24 bis 26)?
28. Welche internen oder externen Audit‑ bzw. Evaluationsverfahren werden
regelmäßig durchgeführt, um Genauigkeit und Rechtskonformität der
ggf. verwendeten KI‑Systeme sicherzustellen (vgl. Fragen 24 bis 27)?
29. Wie wird gewährleistet, dass ggf. KI‑gestützte Vorbewertungen keine
hoheitliche Entscheidung über die strafrechtliche Relevanz von Inhalten
ersetzen?
30. Wurde für den ggf. erfolgten KI‑Einsatz eine Datenschutz‑
Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz-GGrundverordnung (DS-
GVO) durchgeführt (Datum, Ergebnis)?
31. Inwiefern orientiert sich der mögliche KI‑Einsatz an den Vorgaben des
EU‑AI‑Act bzw. an nationalen Leitlinien?
Die Fragen 25 bis 31 können mangels Einsatzes von Künstlicher Intelligenz
(KI) in der ZMI BKA nicht beantwortet werden.
32. Gab es seitens der ZMI jemals Beanstandungen gegenüber den
Kooperationspartnern aufgrund deren eingereichter Meldungen?
a) Wenn ja, gegenüber welchen Kooperationspartnern?
b) Wenn ja, welcher Sachverhalt lag der Beanstandung zugrunde?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen. Über den darin
beschriebenen fallbezogenen Rückkopplungsprozess hinaus gibt es keine
Beanstandungen.
33. Erhält die ZMI BKA nach der Übermittlung von als strafrechtlich
relevant eingestuften Sachverhalten an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden irgendwelche Informationen oder Rückmeldungen,
beispielsweise ob etwaige Verantwortliche ermittelt werden konnten oder ob es zu
Anklagen und Verurteilungen kam?
a) Wenn ja, wird eine entsprechende Statistik geführt?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wenn nein, auf welcher Datenbasis oder Erkenntnisgrundlage
bewertet die Bundesregierung die Arbeit der ZMI BKA über rein
quantitative Fragen hinaus auch in qualitativer Hinsicht?
Nein. Bei der Prüfung der strafrechtlichen Relevanz im BKA handelt es sich
um eine rechtliche Erstbewertung. Die endgültige Entscheidung über das
Vorliegen einer Straftat und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens obliegt
hingegen der Justiz bzw. der jeweils örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
Nach Übermittlung eines Sachverhalts an die örtlich zuständige
Strafverfolgungsbehörde in den Bundesländern erhält das BKA aus Gründen der
Datensparsamkeit keine Informationen über den Fortgang der Ermittlungen und
somit auch keine Erkenntnisse zu etwaigen Gerichtsverfahren und deren
Ausgang.
Durch die Einrichtung der ZMI BKA wurden dezentrale Meldestrukturen, die
in den Bundesländern zur Bekämpfung von Hass und Hetze im Internet bereits
bestanden, zentral zusammengeführt. Die ZMI BKA prüft die angelieferten
Meldungen hinsichtlich einer strafrechtlichen Relevanz sowie möglicher
Gefährdungsaspekte, stellt nach Möglichkeit den mutmaßlichen Verfasser fest und
übermittelt im Erfolgsfall den Sachverhalt an die örtlich zuständigen
Strafverfolgungsbehörden in den Bundesländern. Sie unterstützt die Polizeien der
Länder somit auf Grundlage von § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) in
ihrer Funktion als Zentralstelle.
Maßstab für die Bewertung des Erfolgs der ZMI BKA ist vor diesem
Hintergrund die Quote der erfolgreichen Feststellung der örtlichen Zuständigkeit, um
der beschriebenen Aufgabe bestmöglich nachzukommen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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