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Transparenz, Kontrolle und Neutralität der externen Meldestrukturen im Umfeld der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im Bundeskriminalamt (Antwort zu Drs. 21/1193)

dip / drucksache 22.08.2025 · WP 21 · 21/1347 · Antwort · Original ↗

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Transparenz, Kontrolle und Neutralität der externen Meldestrukturen im Umfeld der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im Bundeskriminalamt (Antwort zu Drs. 21/1193) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1347 21. Wahlperiode 22.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Götz Frömming, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1193 – Transparenz, Kontrolle und Neutralität der externen Meldestrukturen im Umfeld der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im Bundeskriminalamt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) beim Bundeskriminalamt (ZMI BKA) nahm am 1. Februar 2022 ihren Betrieb auf. Sie wurde ursprünglich auf Grundlage von § 3a des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in Verbindung mit § 27b des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) eingerichtet. Aufgabe der Einrichtung ist es, strafbare Inhalte im Netz – insbesondere Hasskriminalität und andere Formen digitaler Gewalt – zentral zu erfassen, auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen und ggf. an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Neben den Landesmedienanstalten, staatlichen Stellen und Schwerpunktstaatsanwaltschaften spielen sogenannte zivilgesellschaftliche Organisationen als Hinweisgeber eine immer stärkere Rolle. Eine besondere Stellung kommt den „Trusted Flaggern“ zu, deren Status sich aus Artikel 22 der EU- Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA) ergibt. Diese durch die Bundesnetzagentur zertifizierten Meldestellen genießen bei großen Plattformen Vorrangbehandlung und sind auch in den Meldeprozess zur ZMI eingebunden. Das in immer stärkerem Maße sogenannte Nichtregierungsorganisationen mit genuin hoheitlichen Aufgaben betreut werden, ist aus Sicht der Fragesteller hochproblematisch. Insbesondere die Beteiligung solcher privilegierten Hinweisgeber am Prozess der strafrechtlichen Bewertung von Inhalten durch staatliche Stellen wie der ZMI wirft mit Blick auf rechtsstaatliche Grundsätze und demokratische Kontrolle für die Fragesteller grundlegende Fragen auf. Vor diesem Hintergrund stellt sich ihnen die grundsätzliche Frage, wie die Arbeit der ZMI und insbesondere die Qualität und „Treffsicherheit“ der von externen Kooperationspartnern gelieferten Hinweise sachgerecht evaluiert werden kann. Sollte in der Öffentlichkeit – ob berechtigt oder nicht – der Eindruck entstehen, dass in diesem Meldeökosystem eine inhaltliche oder politische Voreingenommenheit besteht, etwa durch eine politisch-ideologisch einseitige Fokussierung bei gleichzeitiger Ausblendung weiterer Extremismusformen, wäre dies nach Auffassung der Fragesteller geeignet, das Vertrauen in rechtsstaatli- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. che Verfahren und den demokratischen Diskurs massiv zu beschädigen. Derartige Zweifel lassen sich nur durch größtmögliche Transparenz, Nachvollziehbarkeit und klare Verantwortlichkeiten wirksam ausräumen. Auf die vorhergehenden Kleinen Anfragen der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksachen 20/8815 und 20/10559 aufbauend, verfolgen die Fragesteller das Ziel, zu einer solchen Transparenz beizutragen und sicherzustellen, dass staatliche Neutralität und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch im digitalen Raum gewahrt bleiben.  1. Wie viele Meldungen sind seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 insgesamt bei der ZMI eingegangen (bitte pro Quartal aufschlüsseln)? Der Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet beim Bundeskriminalamt (ZMI BKA) wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 insgesamt 36.015 Meldungen übermittelt. 2024 2025 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Übermittelte Meldungen 5.220 6.226 6.601 6.541 5.186 6.241  2. Von welchen Kooperationspartnern und „Trusted Flaggern“, anderen Personen, Gruppen, Vereinen oder Organisationen erreichten die ZMI seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 jeweils wie viele Meldungen (bitte pro Quartal und der jeweils meldenden Stelle aufschlüsseln)? Der ZMI BKA wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 Meldungen von den nachfolgenden Stellen übermittelt. Übermittelnde Stelle 2024 2025 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 ZIT Hessen 16 35 23 7 17 13 Landesmedien-anstalten 485 782 413 475 782 728 Meldestelle Respect! 2.659 2.702 3.757 2.123 1.687 947 Meldestelle HessenGegenHetze 1.992 2.612 2.284 3.552 2.112 4.312 GenSta München 19 20 59 30 84 73 Sonstige* 49 75 65 354 504 168 Gesamt 5.220 6.226 6.601 6.541 5.186 6.241 * BKA, Social Media Team BKA, Meldungen nach Artikel 18 Digital Services Act (DSA)  3. Wie viele dieser Fälle seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 wurden von der ZMI als strafrechtlich relevant und wie viele als strafrechtlich nicht relevant eingestuft (bitte nach Jahr und Quartal aufschlüsseln)? Im genannten Zeitraum wurden 30 873 Meldungen als strafrechtlich relevant eingestuft, 4 745 Meldungen wurden als strafrechtlich nicht relevant eingestuft. Strafrechtlich relevant 2024 2025 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Ja 4.560 5.123 6.114 4.998 4.823 5.255 Nein 311 692 896 719 1.141 986 Gesamt 4.871* 5.815 7.010 5.717 5.964 6.241 * Gesamtzahlen übersteigen teilweise die Gesamtzahlen der eingegangenen Meldungen. Dies wird durch monatliche Überhänge verursacht, da eine Abarbeitung der Eingänge nicht stets tagesaktuell erfolgt.  4. In welchen sozialen Netzwerken, Portalen oder Sofortnachrichtendiensten wurden die seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 bei der ZMI eingereichten Meldungen jeweils ursprünglich gepostet (bitte nach Jahr, Quartal und Fundort wie X [ehemals Twitter], Facebook, Instagram, TikTok, YouTube, WhatsApp, Telegram und Sonstigen aufschlüsseln)? Im genannten Zeitraum wurden der ZMI BKA 22 009 Postings auf der Plattform X gemeldet, 5 839 Postings auf Facebook, 868 Postings auf Instagram, 2 798 Postings auf TikTok, 454 Postings auf YouTube, 792 Postings auf Telegram sowie 3 255 Postings auf sonstigen Plattformen. WhatsApp wird bei der ZMI BKA nicht separat betrachtet. Plattform 2024 2025 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 X 2.107 3.708 3.572 4.691 3.191 4.740 Facebook 1.263 1.046 1.444 551 997 538 Instagram 120 187 144 125 164 128 TikTok 269 650 827 584 216 252 YouTube 74 92 75 92 53 68 Telegram 118 102 83 130 318 41 Sonstige 1.269 441 456 368 247 474 Gesamt 5.220 6.226 6.601 6.541 5.186 6.241  5. Wie viele durch die ZMI als strafrechtlich relevant beurteilte Fälle wurden seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 jeweils an zuständige Behörden weitergeleitet (bitte nach Quartal, Straftatbestand und jeweiliger Anzahl aufschlüsseln)? Im Falle von Meldungen, bei denen die ZMI des BKA eine örtliche Zuständigkeit im Inland festgestellt hat, zeigt sich folgende Verteilung der Straftatbestände. Straftatbestand 2024 2025 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 § 86 StGB 2 0 2 2 0 3 § 86a StGB 1.316 1.032 1.519 1.752 1.712 971 § 111 StGB 13 14 18 17 33 35 § 130 StGB 778 470 702 600 518 344 § 131 StGB 3 2 0 0 0 2 Straftatbestand 2024 2025 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 § 126 StGB 4 8 5 3 15 10 § 126a StGB 4 4 1 3 7 0 § 140 StGB 270 201 295 339 484 485 § 166 StGB 9 16 41 20 26 24 § 188 StGB 468 982 585 974 1.690 1.528 § 241 StGB 3 0 7 4 7 5 Sonstige Straftatbestände 1 9 7 4 4 13 Gesamt 2.871 2.738 3.182 3.718 4.496 3.420  6. In wie vielen Fällen wurde einer durch die ZMI vorgenommenen Bewertung als „nicht strafrechtlich relevant“ durch die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT Hessen) der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main widersprochen (bitte pro Quartal aufschlüsseln)? Die ZMI BKA erhielt seit 2021 insgesamt 73 Rückläufe der Zentralen Stelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) Hessen aufgrund einer dort abweichenden Bewertung der strafrechtlichen Relevanz einer Meldung. Quartal Anzahl Q3 2021 0 Q4 2021 5 Q1 2022 38 Q2 2022 4 Q3 2022 0 Q4 2022 0 Q1 2023 0 Q2 2023 4 Q3 2023 21 Q4 2023 1 Q1 2024 0 Q2 2024 0 Q3 2024 0 Q4 2024 0 Q1 2025 0 Q2 2025 0  7. Ist es zutreffend, dass die ZMI bezüglich der jeweiligen strafrechtlichen Relevanz der ihr gemeldeten Fälle keine Differenzierung nach einzelnen Kooperationspartnern vornimmt (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/10786)? a) Wenn ja, aus welchem Grund wird diese Differenzierung nicht vorgenommen? b) Aufgrund welcher Datenbasis oder Erkenntnislage wird die Zuarbeit der jeweiligen Kooperationspartner hinsichtlich Qualität, Fehlerquote oder etwaiger politisch-ideologisch systematisch einseitiger Fehlwahrnehmung oder Fehleinschätzung evaluiert?  8. Welche Rückmeldestruktur besteht gegenüber Kooperationspartnern und Hinweisgebern, wenn eine Meldung als strafrechtlich nicht relevant eingestuft und nicht weiterverfolgt wird? 13. Wie genau sieht die „Qualitätssicherung“ aus, die mit den Kooperationspartnern in den Zusammenarbeitsvereinbarungen verabredet wurde (Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/10786)? Die Fragen 7, 8 und 13 werden zusammen beantwortet. Um eine strukturierte und effiziente Abarbeitung der Meldungen der Kooperationspartner der ZMI BKA zu gewährleisten, differenziert die ZMI BKA zum Zwecke der Qualitätssicherung nunmehr zwischen den Kooperationspartnern hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz der von ihnen gemeldeten Fälle. Die Kooperationspartner erhalten monatlich eine Rückmeldung zu den sie betreffenden durch die ZMI BKA endbearbeiteten Fällen. Diese Rückmeldung enthält u. a. Informationen über das Ergebnis der strafrechtlichen Erstbewertung durch die ZMI BKA, um die Kooperationspartner über den Abschluss der Bearbeitung ihrer Fälle zu informieren und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ihre Meldepraxis zu verbessern. Außerdem werden etwaige Abweichungen bei der Bewertung der strafrechtlichen Relevanz zwischen ZMI BKA und den Kooperationspartnern wiederkehrend im Rahmen gemeinsamer Besprechungen unter Federführung eines justiziellen Partners anhand von Einzelfällen evaluiert.  9. Wie hoch ist die Erfolgsrate bei der Ermittlung der mutmaßlichen Urheber je nach Dienst oder Portal, auf dem die mutmaßliche Rechtsverletzung begangen wurde (bitte nach Plattform und Quote der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit bzw. Auslandshinweis aufschlüsseln – siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/10786)? In rund 87 Prozent der abschließend bearbeiteten strafrechtlich relevanten Fälle konnte die ZMI BKA entweder eine örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde in einem Bundesland (ca. 74 Prozent) oder einen möglichen Aufenthaltsort des mutmaßlichen Verfassers im Ausland (ca. 13 Prozent) feststellen. Bezogen auf die jeweiligen Plattformen zeigt sich seit Juni 2022 im Wesentlichen folgendes Bild. Plattform Quote der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit/Auslandshinweis Facebook 94 Prozent X 85 Prozent Instagram 85 Prozent Plattform Quote der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit/Auslandshinweis TikTok 83 Prozent YouTube 79 Prozent Telegram 68 Prozent Sonstige 79 Prozent 10. Werden die der ZMI gemeldeten oder die von der ZMI als strafrechtlich relevant eingestuften Fälle entsprechend den fünf geltenden Phänomenbereichen von Politisch motivierter Kriminalität (PMK) kategorisiert? a) Wenn ja, inwieweit (bitte nach Phänomenbereich und Anzahl aufschlüsseln)? b) Wenn nein, warum nicht? c) Wenn nein, aufgrund welcher Datenbasis oder Erkenntnislage wird eine etwaige politisch-ideologisch motivierte, systematische Fehlwahrnehmung oder Fehleinschätzung bzw. ein etwaiger bewusst einseitiger Fokus auf nur eine Unterkategorie der PMK ausgeschlossen? d) Wenn nein, ist dies zukünftig geplant? e) Wenn nein, wie groß wäre im digitalen Zeitalter der Aufwand, diese Fälle den entsprechenden Unterkategorien der PMK zuzuordnen? f) Wenn nein, hält die Bundesregierung diese statistische Zuordnung für unzweckmäßig, und wenn ja, warum? Die Fragen 10 bis 10f werden gemeinsam beantwortet. Die der ZMI BKA gemeldeten Fälle mit politisch motiviertem Hintergrund werden im Zuge der strafrechtlichen Erstbewertung durch die ZMI BKA entsprechend der fünf Phänomenbereiche von politisch motivierter Kriminalität (PMK) kategorisiert. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Ersteinschätzung. Die statistisch relevante, abschließende Bewertung des betroffenen Phänomenbereiches wird nach Abschluss der Ermittlungen durch die zuständigen Polizeidienststellen der Länder auf Grundlage der Vorgaben des Definitionssystems PMK und im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motiviere Kriminalität“ (KPMD-PMK) vorgenommen. Im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Juli 2025 ergibt sich bei der oben genannten Ersteinschätzung durch die ZMI BKA die folgende Aufschlüsselung nach Anzahl: Phänomenbereich Anzahl PMK – ausländische Ideologie – 4.120 PMK – links – 233 PMK – sonstige Zuordnung – 19.037 PMK – rechts – 22.957 PMK – religiöse Ideologie – 514 11. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich eines weiteren Ausbaus der bereits etablierten Strukturen der ZMI mit weiteren zivilgesellschaftlichen, justiziellen und medienrechtlichen Institutionen (Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 bis 10b auf Bundestagsdrucksache 20/10786)? a) Sind seit April 2024 neue Kooperationspartner hinzugekommen, und wenn ja, welche? b) Welche weiteren Institutionen werden aus welchen Gründen für eine zukünftige Zusammenarbeit konkret in Betracht gezogen? Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet. Seit April 2024 wurde der Kreis der Kooperationspartner der ZMI BKA um die Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet – Niedersachsen erweitert. Derzeit wird der Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus e. V. (RIAS) für eine zukünftige Kooperation mit der ZMI BKA in Betracht gezogen. RIAS betreibt unter www.report-antisemi- tism.de ein bundesweites Meldeportal zur Erfassung und Dokumentation antisemitischer Vorfälle. Aus diesem Grund ist eine Entgegennahme möglicher strafrechtlich relevanter Meldungen von RIAS durch die ZMI BKA grundsätzlich denkbar, um diese einer konsequenten Strafverfolgung zuzuführen und somit weiter gegen Hass und Hetze im Netz vorzugehen. 12. Welche konkreten Maßstäbe, Maßnahmen oder Instrumente sind in der mit den Kooperationspartnern getroffenen jeweiligen Zusammenarbeitsvereinbarung in Sachen „gemeinsames Vorgehen zur Entfernung von strafrechtlich relevanten Inhalten im Internet“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/10786) gemeint, wenn die ZMI BKA ausschließlich ihr gemeldete Sachverhalte prüft und an die zuständigen Behörden weiterleitet, aber selbst nicht ermittelt oder anderweitig aktiv wird? Hinsichtlich der bei der ZMI BKA eingehenden Meldungen sieht der ZMI- Ansatz neben der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit und Weiterleitung an das örtlich zuständige Landeskriminalamt auch die Anregung der zeitnahen Entfernung von Online-Inhalten vor, welche als strafrechtlich relevant bewertet wurden und noch aufrufbar sind. Hierzu kooperiert die ZMI BKA mit den vierzehn Landesmedienanstalten, welchen unter anderem die medienrechtliche Aufgabe zur Durchsetzung des Verbreitungsverbots von strafrechtlich relevanten und jugendgefährdenden Inhalten in sozialen Netzwerken oder Telemedienangeboten wahrnehmen. Konkret wurde hierzu die Weiterleitung ebenjener Online-Inhalte durch die ZMI BKA an die Landesmedienanstalten vereinbart. Die Landesmedienanstalten wirken anschließend insbesondere unter Beachtung der Vorgaben des § 109 des Medienstaatsvertrages (MStV), des § 20 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und des Artikel 9 des Gesetzes über digitale Dienste (Verordnung (EU) 2022/2065) auf die Entfernungen von strafrechtlich relevanten sowie gleichzeitig nach § 4 Absatz 1 JMStV rechtswidrigen Online-Inhalten hin. 14. Macht die ZMI hinsichtlich der Einreichung von Meldungen rechtliche, organisatorische oder technische Unterschiede zwischen „Trusted Flaggern“ und sonstigen Kooperationspartnern, und wenn ja, welche? Nein. Für die Bearbeitung eingehender Meldungen bei der ZMI BKA ist es unerheblich, ob der meldende Kooperationspartner von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen der Status als Trusted Flagger gemäß Digital Services Act zugelassen worden ist. 15. Wie viele Planstellen (Vollzeitäquivalente) waren für die ZMI zum 1. März 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2025 vorgesehen, und wie viele davon waren besetzt (bitte nach Besoldungsgruppen und Laufbahnen aufschlüsseln)? März 2024 Januar 2025 Juli 2025 Planstellen Anzahl unbesetzt VZÄ besetzt Anzahl unbesetzt VZÄ besetzt Anzahl unbesetzt VZÄ besetzt Höherer Dienst A15 2 2 2 2 2 2 A13 / A14 1 1 1 1 1 1 Gehobener Dienst A13 Z 1 1 1 1 1 1 A13 5 2 3 5 1 4 5 5 A12 8 2 5,925 8 3 4,775 8 3 4,775 A9 / A11 42 1 41 46 2 44 42 42 Mittlerer Dienst A6 1 0,625 1 0,625 1 0,625 Einfacher Dienst A6 1 1 1 1 1 1 Tarifbeschäftigte EG9b 5 4,75 4 3,75 5 4,75 EG9a 3 3 3 3 3 3 EG6 6 2 3,4 8 2 4,79 7 1 4,79 16. Sind für die Jahre 2026 ff. weitere Stellen geplant, und wenn ja, wie viele (bitte nach Besoldungsgruppen und Laufbahnen auflisten)? Nein. 17. Welche durchschnittliche Fallzahl pro Sachbearbeiter in der ZMI ergab sich im gesamten Jahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025? Organisatorisch erstreckt sich die ZMI BKA über zwei Referate und mehrere Sachgebiete mit sehr heterogenen Aufgaben und Sachbearbeitungsprozessen. Aus diesem Grunde lässt sich keine sinnvolle durchschnittliche Fallzahl pro Sachbearbeiter in der ZMI BKA errechnen. 18. Besteht in der ZMI ein interner Personalschlüssel oder Zielwert für die maximale Fallzahl pro Sachbearbeiter, und inwieweit wurde dieser eingehalten oder überschritten? Aufgrund der vorangehend beschriebenen Heterogenität der verschiedenen Tätigkeiten und der Unterschiedlichkeit der zu bearbeitenden Meldungen existiert kein interner Personalschlüssel oder Zielwert für die maximale Fallzahl pro Sachbearbeiter. 19. Wurden im Jahr 2024 bis heute Gefährdungs- oder Überlastungsanzeigen innerhalb der ZMI BKA eingereicht? a) Wenn ja, wie viele, und aus welchem Grund? b) Wenn ja, wie wurde jeweils reagiert? Nein. 20. Welche Ist‑Ausgaben fielen im Haushaltsjahr 2024 für die ZMI an, und welche Ansätze sind im Bundeshaushalt 2025 veranschlagt (bitte aufschlüsseln)? Im Haushaltsjahr 2024 beliefen sich die Ist-Sachmittel-Ausgaben der ZMI auf 427 871,79 Euro. Haushaltsplanung 2025: Die ZMI BKA ist seit Oktober 2024 Bestandteil der sich aus drei verschiedenen Fachprozessen zusammensetzenden Digitalen Eingangsstelle (DES). Die Mittelbewirtschaftung erfolgt hierbei grundsätzlich prozessübergreifend, was eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Bedarfe der an der DES beteiligten Dienststellen nicht ermöglicht. Für die Digitale Eingangsstelle sind demnach für das Jahr 2025 Haushaltsmittel in Höhe von ca. 1 500 000 Euro vorgesehen. 21. Welche Mehrkosten durch Überstunden oder Schichtzulagen sind in der ZMI seit dem 1. Januar 2024 entstanden? Die Sachbearbeitung in der ZMI BKA erfolgt nicht im Schichtdienst. Dementsprechend sind dort keine Mehrkosten entstanden. Überstunden sind nur in Ausnahmefällen angefallen, die in der Regel als Freizeitausgleich abgegolten werden und in dem Sinne keine Mehrkosten verursachen. 22. Wurden 2024 und bislang im Jahr 2025 externe Beratungs‑ oder Forschungsaufträge mit direktem Bezug zur ZMI vergeben (Vergabesumme, Zweck, Laufzeit), und wenn ja, welche? Nein. 23. Welche Mittel sind für Digitalisierungs‑, Automatisierungs‑ oder Ausbauvorhaben der ZMI in der Finanzplanung von 2026 bis 2029 vorgesehen? Wie bereits in der Antwort zu Frage 20 ausgeführt wurde, ist die ZMI BKA seit Oktober 2024 Bestandteil der sich aus drei verschiedenen Fachprozessen zusammensetzenden Digitalen Eingangsstelle (DES). Die Mittelbewirtschaftung erfolgt hierbei grundsätzlich prozessübergreifend, was eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Bedarfe der an der DES beteiligten Dienststellen nicht ermöglicht. Bislang sind keine Mittel für spezifische Digitalisierungs-, Automatisierungs- oder Ausbauvorhaben der ZMI in der Finanzplanung 2027 bis 2029 vorgesehen. 24. Wird in der ZMI aktuell Künstliche Intelligenz (KI, engl. AI) zur Verarbeitung von Hinweisen eingesetzt, und wenn ja, in welchen konkreten Prozessschritten? Nein. 25. Auf welcher Datenbasis wurden die ggf. eingesetzten KI‑Modelle (vgl. Frage 24) trainiert, und welche Maßnahmen wurden zur Minimierung von Voreingenommenheit (Bias) getroffen? 26. Sind externe Anbieter, Forschungseinrichtungen oder Dienstleister an der Entwicklung, Bereitstellung oder Wartung der ggf. verwendeten KI‑ Systeme beteiligt, und wenn ja, welche (vgl. Fragen 24 und 25)? 27. Welche aktuellen Fehlerraten (False Positive bzw. False Negative) weisen die ggf. verwendeten KI‑Systeme auf, und welche Schwellenwerte gelten als akzeptabel (vgl. Fragen 24 bis 26)? 28. Welche internen oder externen Audit‑ bzw. Evaluationsverfahren werden regelmäßig durchgeführt, um Genauigkeit und Rechtskonformität der ggf. verwendeten KI‑Systeme sicherzustellen (vgl. Fragen 24 bis 27)? 29. Wie wird gewährleistet, dass ggf. KI‑gestützte Vorbewertungen keine hoheitliche Entscheidung über die strafrechtliche Relevanz von Inhalten ersetzen? 30. Wurde für den ggf. erfolgten KI‑Einsatz eine Datenschutz‑ Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz-GGrundverordnung (DS- GVO) durchgeführt (Datum, Ergebnis)? 31. Inwiefern orientiert sich der mögliche KI‑Einsatz an den Vorgaben des EU‑AI‑Act bzw. an nationalen Leitlinien? Die Fragen 25 bis 31 können mangels Einsatzes von Künstlicher Intelligenz (KI) in der ZMI BKA nicht beantwortet werden. 32. Gab es seitens der ZMI jemals Beanstandungen gegenüber den Kooperationspartnern aufgrund deren eingereichter Meldungen? a) Wenn ja, gegenüber welchen Kooperationspartnern? b) Wenn ja, welcher Sachverhalt lag der Beanstandung zugrunde? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen. Über den darin beschriebenen fallbezogenen Rückkopplungsprozess hinaus gibt es keine Beanstandungen. 33. Erhält die ZMI BKA nach der Übermittlung von als strafrechtlich relevant eingestuften Sachverhalten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden irgendwelche Informationen oder Rückmeldungen, beispielsweise ob etwaige Verantwortliche ermittelt werden konnten oder ob es zu Anklagen und Verurteilungen kam? a) Wenn ja, wird eine entsprechende Statistik geführt? b) Wenn nein, warum nicht? c) Wenn nein, auf welcher Datenbasis oder Erkenntnisgrundlage bewertet die Bundesregierung die Arbeit der ZMI BKA über rein quantitative Fragen hinaus auch in qualitativer Hinsicht? Nein. Bei der Prüfung der strafrechtlichen Relevanz im BKA handelt es sich um eine rechtliche Erstbewertung. Die endgültige Entscheidung über das Vorliegen einer Straftat und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens obliegt hingegen der Justiz bzw. der jeweils örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Nach Übermittlung eines Sachverhalts an die örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde in den Bundesländern erhält das BKA aus Gründen der Datensparsamkeit keine Informationen über den Fortgang der Ermittlungen und somit auch keine Erkenntnisse zu etwaigen Gerichtsverfahren und deren Ausgang. Durch die Einrichtung der ZMI BKA wurden dezentrale Meldestrukturen, die in den Bundesländern zur Bekämpfung von Hass und Hetze im Internet bereits bestanden, zentral zusammengeführt. Die ZMI BKA prüft die angelieferten Meldungen hinsichtlich einer strafrechtlichen Relevanz sowie möglicher Gefährdungsaspekte, stellt nach Möglichkeit den mutmaßlichen Verfasser fest und übermittelt im Erfolgsfall den Sachverhalt an die örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden in den Bundesländern. Sie unterstützt die Polizeien der Länder somit auf Grundlage von § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) in ihrer Funktion als Zentralstelle. Maßstab für die Bewertung des Erfolgs der ZMI BKA ist vor diesem Hintergrund die Quote der erfolgreichen Feststellung der örtlichen Zuständigkeit, um der beschriebenen Aufgabe bestmöglich nachzukommen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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