Fossile Gasbohrungen in Bayern (Antwort zu Drs. 21/1248)
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Fossile Gasbohrungen in Bayern (Antwort zu Drs. 21/1248)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1453
21. Wahlperiode 02.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Badum, Dr. Julia Verlinden,
Dr. Alaa Alhamwi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1248 –
Fossile Gasbohrungen in Bayern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sind zahlreiche politische
Vorhaben verankert, die nach Ansicht der Fragestellenden den gesetzlichen
Klimazielen und Deutschlands internationalen Verpflichtungen im
Klimaschutz potenziell zuwiderlaufen. Dazu gehört der explizite Plan, „Potenziale
konventioneller Gasförderung im Inland [zu] nutzen“ (Koalitionsvertrag,
S. 30). Die bevorstehende fossile Gasbohrung nahe Reichling im bayerischen
Landkreis Landsberg am Lech ist eines der ersten Projekte dieser Art.
Laut Greenpeace e. V. wird in Landsberg am Lech auf ein 300 Millionen bis
500 Millionen Kubikmeter umfassendes Gasfeld spekuliert, das 15 Jahre lang
ausgebeutet werden soll. Der dort über die gesamte Laufzeit extrahierte
Brennstoff könnte nur etwa 0,5 Prozent unseres jährlichen Gasverbrauchs
decken. Das Projekt wird nach Ansicht der Fragestellenden also keinen
signifikanten Beitrag zur deutschen Energieversorgung leisten. Gleichzeitig sind die
Risiken für Gesundheit und Umwelt enorm: Ein Trinkwasserschutzgebiet, die
Quellfassungen für das Trinkwasser der Gemeinde Reichling, ein
Naturschutzgebiet und eine Wohnsiedlung liegen in unmittelbarer Nähe der Bohrstelle
(Quelle: www.greenpeace.de/klimaschutz/energiewende/gasausstieg/gas-bohr
ung-in-reichling).
Mit in Reichling beteiligt ist die Firma MCF Energy, ein börsennotiertes
Unternehmen mit Sitz in Kanada. Der Executive Chairman der Firma, Jay Park,
ist ein langjähriger Akteur im globalen Öl- und Gasgeschäft. In Namibia etwa
war Jay Park mit ReconAfrica an einem Projekt beteiligt, das ein angeblich
signifikantes Ölvorkommen in der Nähe eines Schutzgebiets in der Okavango-
Region erschließen sollte. Diese Ankündigungen führten zunächst zu einem
starken Anstieg des Aktienkurses, ehe sich die hohen Erwartungen nicht
erfüllten. Die Folge war ein Kursverfall von über 10 auf unter 1 US-Dollar pro
Aktie (https://newlinesmag.com/reportage/oil-kingmaker/). Fälle wie diese
verdeutlichen die Bereitschaft fossiler Konzerne, wirtschaftliche
Spekulationen auf Kosten von Klima, Umwelt und lokaler Bevölkerung zu betreiben,
sowie das Risiko, dass die absehbar hohen Kosten für den Rückbau und die
Rekultivierung der Konzessionsgebiete sowie möglicher Umweltschäden im
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 1. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Landkreis Landsberg am Lech auf die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler
abgewälzt werden.
In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Lisa Badum
auf Bundestagsdrucksache 21/396 schreibt die Bundesregierung, dass die
deutschen Klimaziele von solchen neuen fossilen Bohrungen „unberührt“
blieben. Vor dem Hintergrund der unvermeidlichen zusätzlichen Treibhausgas-
Emissionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, von der Förderung
über den Transport bis hin zum Endverbrauch, insbesondere mit Blick auf den
besonders klimawirksamen, häufig unterschätzten Methanschlupf, ist dies
jedoch in Abwesenheit geeigneter zusätzlicher Maßnahmen zur
Emissionsminderung an anderer Stelle physikalisch unmöglich. Auch laut den Befunden des
„Net Zero by 2050“-Berichts der Internationalen Energieagentur (IEA) von
2021 (www.iea.org/reports/net-zero-by-2050) und des „Production Gap
Report“ des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) von 2023
(www.unep.org/resources/production-gap-report-2023) ist neue fossile
Energieförderung nicht mit dem Pariser Abkommen kompatibel.
„Unberührt“ bleiben die Klimaziele nur, wenn eine ernsthafte Anstrengung
unternommen wird, sie einzuhalten. Diese Anstrengung ist nach Ansicht der
Fragestellenden jedoch weder im bisherigen Regierungshandeln noch im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD erkennbar. Im Mai 2025
stellten auch die „Klima-Weisen“ des unabhängigen Expertenrats für
Klimafragen fest, dass vom Koalitionsvertrag „kein nennenswerter Impuls für die
Zielerreichung im Jahr 2030“ ausgeht, und warnten vor einer drohenden
Verfehlung der Klimaziele für 2040 und 2045 (https://expertenrat-klima.de/news/
erk2025_pruefbericht-emissionsdaten-2024-projektionsdaten-2025-pm/).
Nicht zuletzt berührt das Projekt in Reichling auch Deutschlands
völkerrechtliche Pflicht zum Schutz der Umwelt. In seinem Gutachten zu den
Verpflichtungen der Staaten für den globalen Klimaschutz kommt der Internationale
Gerichtshof (IGH) zu dem Schluss, dass u. a. die Genehmigung von Lizenzen
für die fossile Exploration sowie die Bereitstellung fossiler Subventionen als
völkerrechtswidrige, dem betreffenden Staat zurechenbare Handlungen
angesehen werden können (www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/187/18
7-20250723-adv-01-00-en.pdf). In ihrem jüngsten Bericht ruft Elisa Morgera,
UN-Sonderberichterstatterin für Klima und Menschenrechte, die Staaten
explizit dazu auf, neue fossile Exploration und Extraktion zu verbieten und
bestehende Lizenzen zu entziehen (https://docs.un.org/en/A/HRC/59/42).
Auch wenn die Genehmigung einzelner Projekte, wie dem erwähnten
Vorhaben in Reichling, in der Zuständigkeit der Landesebene liegt, trägt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die federführende Verantwortung
für das Bundesberggesetz (BBergG), das die rechtlichen Rahmenbedingungen
des Rohstoffabbaus für bestimmte Bodenschätze einschließlich Erdgas
definiert. Damit hätte die Bundesregierung die Möglichkeit, einen Gesetzentwurf
zur Änderung des Bundesbergrechts vorzulegen, um die Aufsuchung und
Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Deutschland zu verbieten und so neue
fossile Gasbohrungen im gesamten Bundesgebiet zu verhindern.
1. Welche bundesrechtlichen Vorgaben und Empfehlungen finden für die
Kontrolle der Einhaltung wasser- und umweltschutzrechtlicher Vorgaben
bei Tiefenbohrungen wie in Reichling Anwendung, insbesondere im
Hinblick auf den Schutz von Trinkwasser- und Naturschutzgebieten, und
inwieweit wird ein unabhängiges Grundwassermonitoring verpflichtend
vorgeschrieben?
Bergbauliche Vorhaben bedürfen nach § 51 ff. des Bundesberggesetzes
(BBergG) der Zulassung eines Betriebsplans. Soweit umweltbezogene
Anforderungen nicht schon von § 55 BBergG erfasst werden, sind sie gemäß § 48
Absatz 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen. Nach § 48 Absatz 2 Satz 1
BBergG hat die Bergbehörde bei der Zulassung eines Betriebsplans
Beschränkungen und Versagungsgründe, die außerhalb des Bergrechts liegen, so auch im
Umweltschutzrecht, zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der verfestigten
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 48 Absatz 2 Satz 1 BBergG. Nach
§ 19 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) entscheidet die
Bergbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde über die wasserrechtliche
Erlaubnis. Nach § 1 Nummer 2 und 10 der Verordnung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) können Vorhaben
bzw. Bohrungen zur Gasgewinnung einer Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung unterliegen. § 22c der Allgemeinen
Bundesbergverordnung stellt Anforderungen an die Behandlung von Lagerstättenwasser bei
Gasbohrungen auf. Lagerstättenwasser ist aufzufangen und darf nur unter den
in der Norm genannten Voraussetzungen in den Untergrund verpresst werden.
Eine nachteilige Veränderung des Grundwassers darf nicht zu besorgen sein.
Neben den wasserrechtlichen Aspekten können auch die Belange des
Naturschutzrechts bei der Zulassung eines Betriebsplans von Relevanz sein. Einer
dieser Belange ist der Gebietsschutz. Hierzu gehört u. a. der effektive Schutz
von Naturschutzgebieten. § 23 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) sieht vor, dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder
zu einer nachhaltigen Störung führen könnten, nach Maßgabe näherer
Bestimmungen verboten sind. Der Vollzug des Naturschutzrechts liegt grundsätzlich
bei den Ländern. Diese haben die Einhaltung der bundesgesetzlichen
Vorschriften sicherzustellen.
Gemäß § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG bedarf das Einbringen und
Einleiten von Stoffen in Grundwasser grundsätzlich einer wasserrechtlichen
Erlaubnis. Insofern sind auch Tiefenbohrungen grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnis darf nach einem strengen Maßstab nur erteilt werden, wenn sie
den Zustand des Grundwassers nicht verschlechtert und eine nachteilige
Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu befürchten ist. Im Übrigen steht
die Erteilung im Bewirtschaftungsermessen. In Bezug auf Wasserschutzgebiete
können gemäß den §§ 51, 52 WHG nach Landesrecht besondere
Anforderungen gestellt werden. Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)
vom 4. Dezember 2023 erfordert umfangreiche Bewertungen von
Trinkwassereinzugsgebieten, auf deren Grundlage die Wasserbehörden
Risikomanagementmaßnahmen festlegen. § 9 TrinkwEZG sieht ein Untersuchungsprogramm vor,
das auch ein Grundwassermonitoring beinhaltet. Technische Regeln für
Trinkwasserschutzgebiete beinhaltet insbesondere das Arbeitsblatt W 101 des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW). Der Vollzug des
Wasserrechts liegt grundsätzlich bei den Ländern, die die Einhaltung der
wasserrechtlichen Vorschriften sicherzustellen haben.
2. Wie wird die Bundesregierung konkret sicherstellen, dass Deutschlands
Klimaziele von neuen fossilen Gasbohrungen wie in Reichling unberührt
bleiben?
a) Liegt der Bundesregierung eine Klimabilanz des Projekts in Reichling
vor, und wenn ja, erfüllt diese die Anforderungen des GHG-Protokolls
(GHG = Greenhouse Gas) oder vergleichbarer Standards, und wenn
nein, auf welcher Folgenabschätzung basiert die Bundesregierung
dann ihre Behauptung?
b) Mit welchen konkreten Klimaschutzmaßnahmen gedenkt die
Bundesregierung, die von dem Projekt verursachten zusätzlichen
Treibhausgas-Emissionen auszugleichen?
c) Mit welcher Methodik wird die Bundesregierung sicherstellen, dass es
hierbei nicht zu einer Klimaschutzlücke kommt, insbesondere mit
Blick auf die anderen, ebenfalls auszugleichenden
emissionssteigernden Vorhaben im Koalitionsvertrag?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über das Projekt in
Reichling vor.
3. Welche Vorgaben macht die Bundesregierung zur Umsetzung der EU-
Methanverordnung für neue fossile Gasprojekte wie in Reichling, und wie
soll deren Einhaltung auf Bundesebene kontrolliert und sanktioniert
werden?
a) Welche Rolle spielen dabei die Bundesbehörden im Vergleich zu den
Landesbehörden, insbesondere im Hinblick auf die Harmonisierung
der Kontrollstandards?
b) Bis wann plant die Bundesregierung, einen Gesetzesvorschlag zum
Umgang mit Verstößen gegen die Verordnung durch Unternehmen
vorzulegen?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Vorgaben für Methanemissionsmessungen und -minderung von Gasbohrungen
ergeben sich unmittelbar aus der EU-Methanverordnung. Die Überwachung der
Förderung bzw. Produktion fossiler Energieträger in Deutschland sowie
etwaige Sanktionierung liegen in der Vollzugsverantwortung der Bundesländer.
Aufgrund der Vollzugsverantwortung der Bundesländer und des Verbots der
Mischverwaltung spielen Bundesbehörden im hier genannten Fall für die
Anwendung der EU-Methanverordnung keine Rolle.
Die Bundesregierung bereitet für auf Bundesebene rechtlich umzusetzende
Anforderungen der EU-Methanverordnung derzeit einen Gesetzentwurf vor und
strebt einen Kabinettsbeschluss im Laufe des Jahres 2025 an.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Bayern, anders als
andere Bundesländer, keine Förderabgabe auf fossiles Gas erhebt?
a) Inwieweit sieht das BbergG die Erhebung einer solchen Abgabe vor?
b) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die potenziellen
Einnahmen, die dem Freistaat und den Bürgerinnen und Bürgern durch
die Nichterhebung entgehen?
c) Handelt es sich bei der Nichterhebung nach Auffassung der
Bundesregierung um eine de facto fossile Subvention, die den internationalen
Verpflichtungen Deutschlands zur Beendigung von fossilen
Subventionen zuwiderläuft, und wenn nein, welche Kriterien legt die
Bundesregierung zur Definition von fossilen Subventionen an, und wenn ja,
wie wird diese steuerliche Begünstigung vor internationalen Partnern
verteidigt?
d) Welche konkreten legislativen Möglichkeiten bestehen auf
Bundesebene, um eine steuerliche Begünstigung fossiler Projekte in einzelnen
Bundesländern wie Bayern zu unterbinden?
Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet.
Die Länder ziehen Feldes- und Förderabgaben nach dem in § 30 ff. BBergG
gesetzten Rahmen ein. Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse
über die von Bayern erhobenen Abgaben bzw. die Höhe des Ausfalls. Die
Bundesregierung bewertet die Politik der Länder nicht. Im Übrigen liegt keine
geeinte Definition fossiler Subventionen vor. Gesetzesänderungen sind nicht
geplant.
5. Wie vereinbart die Bundesregierung neue fossile Projekte mit dem
Beschluss der 28. Weltklimakonferenz (COP28) für eine weltweite Abkehr
von den fossilen Energien und den Verpflichtungen, die sich für
Deutschland als Industrieland aus dem Pariser Abkommen ergeben?
a) Wie bewertet die Bundesregierung den Verlust an Glaubwürdigkeit
und die Schwächung der deutschen Verhandlungsposition in
internationalen Klimaverhandlungen und Klimaforen, die sich aus dem
Widerspruch zwischen Deutschlands Zusagen einerseits und der laut
Koalitionsvertrag geplanten Nutzung inländischer Potenziale fossiler
Gasförderung sowie der steuerlichen Begünstigung von fossilen
Projekten wie dem in Reichling andererseits ergeben?
b) Welche konkreten Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um diesen
negativen Auswirkungen entgegenzuwirken?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung bekräftigt das Festhalten an den bisherigen Klimazielen.
Die Klimaziele der Europäischen Union (EU), insbesondere der
Emissionshandel, geben vor, in welcher Menge Treibhausgase emittiert werden dürfen. Es
obliegt privatwirtschaftlicher Risikoabschätzung, ob unter diesen Vorgaben und
in Anbetracht internationaler Preisentwicklungen für die in Reichling
geförderten Erdgasmengen ein Abnahmemarkt besteht.
6. Welche juristischen und politischen Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus dem Gutachten des IGH zu den Verpflichtungen von Staaten
im globalen Klimaschutz für die Genehmigung und steuerliche
Begünstigung neuer fossiler Projekte wie dem in Reichling, und wie rechtfertigt die
Bundesregierung ihr Festhalten an dem Vorhaben im Lichte dieser neuen
völkerrechtlichen Lage?
Hinsichtlich privater Akteure betont der Internationale Gerichtshof (IGH) die
staatliche Pflicht, u. a. fossile Erkundungsgenehmigungen aufgrund der
völkerrechtlichen Sorgfaltspflichten effektiv zu regulieren und zu überwachen und
dabei kumulative Effekte geplanter Aktivitäten zu berücksichtigen (vgl. IGH-
Gutachten, insbesondere die §§ 276, 427, 428). In der EU liegen bereits
umfassende klimapolitische Maßnahmen vor, die dies gewährleisten.
7. Ist die bestehende Rechtslage aus Sicht der Bundesregierung ausreichend,
um die Kostenrisiken von Extraktionsprojekten wie dem in Reichling für
die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler auch im Falle einer möglichen
Zahlungsunfähigkeit beteiligter Unternehmen auf ein angemessenes Maß
zu reduzieren, und wenn nein, welche Maßnahmen plant die
Bundesregierung, um dieser Gesetzeslücke beizukommen?
a) Welche rechtlichen Mittel (z. B. Rückgriffmöglichkeiten auf
Projektträger) hat die Bundesregierung im Falle bleibender Umweltschäden
infolge fossiler Exploration und Extraktion, und welche
Auswirkungen hätte in diesem Zusammenhang eine mögliche
Zahlungsunfähigkeit beteiligter Unternehmen?
b) Welche Rückstellungen und Sicherheitsleistungen für Rückbau und
Rekultivierung werden für fossile Projektträger durch Bundesrecht
vorgeschrieben bzw. empfohlen, wie wird deren Höhe bemessen und
kontrolliert, und welche Auswirkungen hätte in diesem
Zusammenhang eine mögliche Zahlungsunfähigkeit beteiligter Unternehmen?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Die Genehmigung und Aufsicht bergbaulicher Vorhaben liegt bei den Ländern.
Diese haben verschiedene Möglichkeiten, Kosten bergbaulicher Vorhaben, auch
für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vorhabenträgers, abzusichern. Nach
geltender Rechtslage können die Bergämter bei der Zulassung eines
Betriebsplans eine Sicherheitsleistung nach § 56 Absatz 2 Satz 1 des
Bundesberggesetzes verlangen. Davon machen sie vielfach Gebrauch. Zudem können die
Bergbehörden überprüfen, ob die nach Handelsrecht zu bildenden Rückstellungen
ausreichend sind. Rechtsänderungen in Bezug auf Kohlenwasserstoffe sind
nicht geplant.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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