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Fossile Gasbohrungen in Bayern (Antwort zu Drs. 21/1248)

dip / drucksache 02.09.2025 · WP 21 · 21/1453 · Antwort · Original ↗

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Fossile Gasbohrungen in Bayern (Antwort zu Drs. 21/1248) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1453 21. Wahlperiode 02.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Badum, Dr. Julia Verlinden, Dr. Alaa Alhamwi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 21/1248 – Fossile Gasbohrungen in Bayern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sind zahlreiche politische Vorhaben verankert, die nach Ansicht der Fragestellenden den gesetzlichen Klimazielen und Deutschlands internationalen Verpflichtungen im Klimaschutz potenziell zuwiderlaufen. Dazu gehört der explizite Plan, „Potenziale konventioneller Gasförderung im Inland [zu] nutzen“ (Koalitionsvertrag, S. 30). Die bevorstehende fossile Gasbohrung nahe Reichling im bayerischen Landkreis Landsberg am Lech ist eines der ersten Projekte dieser Art. Laut Greenpeace e. V. wird in Landsberg am Lech auf ein 300 Millionen bis 500 Millionen Kubikmeter umfassendes Gasfeld spekuliert, das 15 Jahre lang ausgebeutet werden soll. Der dort über die gesamte Laufzeit extrahierte Brennstoff könnte nur etwa 0,5 Prozent unseres jährlichen Gasverbrauchs decken. Das Projekt wird nach Ansicht der Fragestellenden also keinen signifikanten Beitrag zur deutschen Energieversorgung leisten. Gleichzeitig sind die Risiken für Gesundheit und Umwelt enorm: Ein Trinkwasserschutzgebiet, die Quellfassungen für das Trinkwasser der Gemeinde Reichling, ein Naturschutzgebiet und eine Wohnsiedlung liegen in unmittelbarer Nähe der Bohrstelle (Quelle: www.greenpeace.de/klimaschutz/energiewende/gasausstieg/gas-bohr ung-in-reichling). Mit in Reichling beteiligt ist die Firma MCF Energy, ein börsennotiertes Unternehmen mit Sitz in Kanada. Der Executive Chairman der Firma, Jay Park, ist ein langjähriger Akteur im globalen Öl- und Gasgeschäft. In Namibia etwa war Jay Park mit ReconAfrica an einem Projekt beteiligt, das ein angeblich signifikantes Ölvorkommen in der Nähe eines Schutzgebiets in der Okavango- Region erschließen sollte. Diese Ankündigungen führten zunächst zu einem starken Anstieg des Aktienkurses, ehe sich die hohen Erwartungen nicht erfüllten. Die Folge war ein Kursverfall von über 10 auf unter 1 US-Dollar pro Aktie (https://newlinesmag.com/reportage/oil-kingmaker/). Fälle wie diese verdeutlichen die Bereitschaft fossiler Konzerne, wirtschaftliche Spekulationen auf Kosten von Klima, Umwelt und lokaler Bevölkerung zu betreiben, sowie das Risiko, dass die absehbar hohen Kosten für den Rückbau und die Rekultivierung der Konzessionsgebiete sowie möglicher Umweltschäden im Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 1. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Landkreis Landsberg am Lech auf die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler abgewälzt werden. In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Lisa Badum auf Bundestagsdrucksache 21/396 schreibt die Bundesregierung, dass die deutschen Klimaziele von solchen neuen fossilen Bohrungen „unberührt“ blieben. Vor dem Hintergrund der unvermeidlichen zusätzlichen Treibhausgas- Emissionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, von der Förderung über den Transport bis hin zum Endverbrauch, insbesondere mit Blick auf den besonders klimawirksamen, häufig unterschätzten Methanschlupf, ist dies jedoch in Abwesenheit geeigneter zusätzlicher Maßnahmen zur Emissionsminderung an anderer Stelle physikalisch unmöglich. Auch laut den Befunden des „Net Zero by 2050“-Berichts der Internationalen Energieagentur (IEA) von 2021 (www.iea.org/reports/net-zero-by-2050) und des „Production Gap Report“ des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) von 2023 (www.unep.org/resources/production-gap-report-2023) ist neue fossile Energieförderung nicht mit dem Pariser Abkommen kompatibel. „Unberührt“ bleiben die Klimaziele nur, wenn eine ernsthafte Anstrengung unternommen wird, sie einzuhalten. Diese Anstrengung ist nach Ansicht der Fragestellenden jedoch weder im bisherigen Regierungshandeln noch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD erkennbar. Im Mai 2025 stellten auch die „Klima-Weisen“ des unabhängigen Expertenrats für Klimafragen fest, dass vom Koalitionsvertrag „kein nennenswerter Impuls für die Zielerreichung im Jahr 2030“ ausgeht, und warnten vor einer drohenden Verfehlung der Klimaziele für 2040 und 2045 (https://expertenrat-klima.de/news/ erk2025_pruefbericht-emissionsdaten-2024-projektionsdaten-2025-pm/). Nicht zuletzt berührt das Projekt in Reichling auch Deutschlands völkerrechtliche Pflicht zum Schutz der Umwelt. In seinem Gutachten zu den Verpflichtungen der Staaten für den globalen Klimaschutz kommt der Internationale Gerichtshof (IGH) zu dem Schluss, dass u. a. die Genehmigung von Lizenzen für die fossile Exploration sowie die Bereitstellung fossiler Subventionen als völkerrechtswidrige, dem betreffenden Staat zurechenbare Handlungen angesehen werden können (www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/187/18 7-20250723-adv-01-00-en.pdf). In ihrem jüngsten Bericht ruft Elisa Morgera, UN-Sonderberichterstatterin für Klima und Menschenrechte, die Staaten explizit dazu auf, neue fossile Exploration und Extraktion zu verbieten und bestehende Lizenzen zu entziehen (https://docs.un.org/en/A/HRC/59/42). Auch wenn die Genehmigung einzelner Projekte, wie dem erwähnten Vorhaben in Reichling, in der Zuständigkeit der Landesebene liegt, trägt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die federführende Verantwortung für das Bundesberggesetz (BBergG), das die rechtlichen Rahmenbedingungen des Rohstoffabbaus für bestimmte Bodenschätze einschließlich Erdgas definiert. Damit hätte die Bundesregierung die Möglichkeit, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesbergrechts vorzulegen, um die Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Deutschland zu verbieten und so neue fossile Gasbohrungen im gesamten Bundesgebiet zu verhindern. 1. Welche bundesrechtlichen Vorgaben und Empfehlungen finden für die Kontrolle der Einhaltung wasser- und umweltschutzrechtlicher Vorgaben bei Tiefenbohrungen wie in Reichling Anwendung, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Trinkwasser- und Naturschutzgebieten, und inwieweit wird ein unabhängiges Grundwassermonitoring verpflichtend vorgeschrieben? Bergbauliche Vorhaben bedürfen nach § 51 ff. des Bundesberggesetzes (BBergG) der Zulassung eines Betriebsplans. Soweit umweltbezogene Anforderungen nicht schon von § 55 BBergG erfasst werden, sind sie gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen. Nach § 48 Absatz 2 Satz 1 BBergG hat die Bergbehörde bei der Zulassung eines Betriebsplans Beschränkungen und Versagungsgründe, die außerhalb des Bergrechts liegen, so auch im Umweltschutzrecht, zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der verfestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 48 Absatz 2 Satz 1 BBergG. Nach § 19 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) entscheidet die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde über die wasserrechtliche Erlaubnis. Nach § 1 Nummer 2 und 10 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) können Vorhaben bzw. Bohrungen zur Gasgewinnung einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung unterliegen. § 22c der Allgemeinen Bundesbergverordnung stellt Anforderungen an die Behandlung von Lagerstättenwasser bei Gasbohrungen auf. Lagerstättenwasser ist aufzufangen und darf nur unter den in der Norm genannten Voraussetzungen in den Untergrund verpresst werden. Eine nachteilige Veränderung des Grundwassers darf nicht zu besorgen sein. Neben den wasserrechtlichen Aspekten können auch die Belange des Naturschutzrechts bei der Zulassung eines Betriebsplans von Relevanz sein. Einer dieser Belange ist der Gebietsschutz. Hierzu gehört u. a. der effektive Schutz von Naturschutzgebieten. § 23 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sieht vor, dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen könnten, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten sind. Der Vollzug des Naturschutzrechts liegt grundsätzlich bei den Ländern. Diese haben die Einhaltung der bundesgesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Gemäß § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG bedarf das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Grundwasser grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Insofern sind auch Tiefenbohrungen grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis darf nach einem strengen Maßstab nur erteilt werden, wenn sie den Zustand des Grundwassers nicht verschlechtert und eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu befürchten ist. Im Übrigen steht die Erteilung im Bewirtschaftungsermessen. In Bezug auf Wasserschutzgebiete können gemäß den §§ 51, 52 WHG nach Landesrecht besondere Anforderungen gestellt werden. Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) vom 4. Dezember 2023 erfordert umfangreiche Bewertungen von Trinkwassereinzugsgebieten, auf deren Grundlage die Wasserbehörden Risikomanagementmaßnahmen festlegen. § 9 TrinkwEZG sieht ein Untersuchungsprogramm vor, das auch ein Grundwassermonitoring beinhaltet. Technische Regeln für Trinkwasserschutzgebiete beinhaltet insbesondere das Arbeitsblatt W 101 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW). Der Vollzug des Wasserrechts liegt grundsätzlich bei den Ländern, die die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften sicherzustellen haben. 2. Wie wird die Bundesregierung konkret sicherstellen, dass Deutschlands Klimaziele von neuen fossilen Gasbohrungen wie in Reichling unberührt bleiben? a) Liegt der Bundesregierung eine Klimabilanz des Projekts in Reichling vor, und wenn ja, erfüllt diese die Anforderungen des GHG-Protokolls (GHG = Greenhouse Gas) oder vergleichbarer Standards, und wenn nein, auf welcher Folgenabschätzung basiert die Bundesregierung dann ihre Behauptung? b) Mit welchen konkreten Klimaschutzmaßnahmen gedenkt die Bundesregierung, die von dem Projekt verursachten zusätzlichen Treibhausgas-Emissionen auszugleichen? c) Mit welcher Methodik wird die Bundesregierung sicherstellen, dass es hierbei nicht zu einer Klimaschutzlücke kommt, insbesondere mit Blick auf die anderen, ebenfalls auszugleichenden emissionssteigernden Vorhaben im Koalitionsvertrag? Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über das Projekt in Reichling vor. 3. Welche Vorgaben macht die Bundesregierung zur Umsetzung der EU- Methanverordnung für neue fossile Gasprojekte wie in Reichling, und wie soll deren Einhaltung auf Bundesebene kontrolliert und sanktioniert werden? a) Welche Rolle spielen dabei die Bundesbehörden im Vergleich zu den Landesbehörden, insbesondere im Hinblick auf die Harmonisierung der Kontrollstandards? b) Bis wann plant die Bundesregierung, einen Gesetzesvorschlag zum Umgang mit Verstößen gegen die Verordnung durch Unternehmen vorzulegen? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Vorgaben für Methanemissionsmessungen und -minderung von Gasbohrungen ergeben sich unmittelbar aus der EU-Methanverordnung. Die Überwachung der Förderung bzw. Produktion fossiler Energieträger in Deutschland sowie etwaige Sanktionierung liegen in der Vollzugsverantwortung der Bundesländer. Aufgrund der Vollzugsverantwortung der Bundesländer und des Verbots der Mischverwaltung spielen Bundesbehörden im hier genannten Fall für die Anwendung der EU-Methanverordnung keine Rolle. Die Bundesregierung bereitet für auf Bundesebene rechtlich umzusetzende Anforderungen der EU-Methanverordnung derzeit einen Gesetzentwurf vor und strebt einen Kabinettsbeschluss im Laufe des Jahres 2025 an. 4. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Bayern, anders als andere Bundesländer, keine Förderabgabe auf fossiles Gas erhebt? a) Inwieweit sieht das BbergG die Erhebung einer solchen Abgabe vor? b) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die potenziellen Einnahmen, die dem Freistaat und den Bürgerinnen und Bürgern durch die Nichterhebung entgehen? c) Handelt es sich bei der Nichterhebung nach Auffassung der Bundesregierung um eine de facto fossile Subvention, die den internationalen Verpflichtungen Deutschlands zur Beendigung von fossilen Subventionen zuwiderläuft, und wenn nein, welche Kriterien legt die Bundesregierung zur Definition von fossilen Subventionen an, und wenn ja, wie wird diese steuerliche Begünstigung vor internationalen Partnern verteidigt? d) Welche konkreten legislativen Möglichkeiten bestehen auf Bundesebene, um eine steuerliche Begünstigung fossiler Projekte in einzelnen Bundesländern wie Bayern zu unterbinden? Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet. Die Länder ziehen Feldes- und Förderabgaben nach dem in § 30 ff. BBergG gesetzten Rahmen ein. Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse über die von Bayern erhobenen Abgaben bzw. die Höhe des Ausfalls. Die Bundesregierung bewertet die Politik der Länder nicht. Im Übrigen liegt keine geeinte Definition fossiler Subventionen vor. Gesetzesänderungen sind nicht geplant. 5. Wie vereinbart die Bundesregierung neue fossile Projekte mit dem Beschluss der 28. Weltklimakonferenz (COP28) für eine weltweite Abkehr von den fossilen Energien und den Verpflichtungen, die sich für Deutschland als Industrieland aus dem Pariser Abkommen ergeben? a) Wie bewertet die Bundesregierung den Verlust an Glaubwürdigkeit und die Schwächung der deutschen Verhandlungsposition in internationalen Klimaverhandlungen und Klimaforen, die sich aus dem Widerspruch zwischen Deutschlands Zusagen einerseits und der laut Koalitionsvertrag geplanten Nutzung inländischer Potenziale fossiler Gasförderung sowie der steuerlichen Begünstigung von fossilen Projekten wie dem in Reichling andererseits ergeben? b) Welche konkreten Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um diesen negativen Auswirkungen entgegenzuwirken? Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung bekräftigt das Festhalten an den bisherigen Klimazielen. Die Klimaziele der Europäischen Union (EU), insbesondere der Emissionshandel, geben vor, in welcher Menge Treibhausgase emittiert werden dürfen. Es obliegt privatwirtschaftlicher Risikoabschätzung, ob unter diesen Vorgaben und in Anbetracht internationaler Preisentwicklungen für die in Reichling geförderten Erdgasmengen ein Abnahmemarkt besteht. 6. Welche juristischen und politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Gutachten des IGH zu den Verpflichtungen von Staaten im globalen Klimaschutz für die Genehmigung und steuerliche Begünstigung neuer fossiler Projekte wie dem in Reichling, und wie rechtfertigt die Bundesregierung ihr Festhalten an dem Vorhaben im Lichte dieser neuen völkerrechtlichen Lage? Hinsichtlich privater Akteure betont der Internationale Gerichtshof (IGH) die staatliche Pflicht, u. a. fossile Erkundungsgenehmigungen aufgrund der völkerrechtlichen Sorgfaltspflichten effektiv zu regulieren und zu überwachen und dabei kumulative Effekte geplanter Aktivitäten zu berücksichtigen (vgl. IGH- Gutachten, insbesondere die §§ 276, 427, 428). In der EU liegen bereits umfassende klimapolitische Maßnahmen vor, die dies gewährleisten. 7. Ist die bestehende Rechtslage aus Sicht der Bundesregierung ausreichend, um die Kostenrisiken von Extraktionsprojekten wie dem in Reichling für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler auch im Falle einer möglichen Zahlungsunfähigkeit beteiligter Unternehmen auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, und wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dieser Gesetzeslücke beizukommen? a) Welche rechtlichen Mittel (z. B. Rückgriffmöglichkeiten auf Projektträger) hat die Bundesregierung im Falle bleibender Umweltschäden infolge fossiler Exploration und Extraktion, und welche Auswirkungen hätte in diesem Zusammenhang eine mögliche Zahlungsunfähigkeit beteiligter Unternehmen? b) Welche Rückstellungen und Sicherheitsleistungen für Rückbau und Rekultivierung werden für fossile Projektträger durch Bundesrecht vorgeschrieben bzw. empfohlen, wie wird deren Höhe bemessen und kontrolliert, und welche Auswirkungen hätte in diesem Zusammenhang eine mögliche Zahlungsunfähigkeit beteiligter Unternehmen? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Die Genehmigung und Aufsicht bergbaulicher Vorhaben liegt bei den Ländern. Diese haben verschiedene Möglichkeiten, Kosten bergbaulicher Vorhaben, auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vorhabenträgers, abzusichern. Nach geltender Rechtslage können die Bergämter bei der Zulassung eines Betriebsplans eine Sicherheitsleistung nach § 56 Absatz 2 Satz 1 des Bundesberggesetzes verlangen. Davon machen sie vielfach Gebrauch. Zudem können die Bergbehörden überprüfen, ob die nach Handelsrecht zu bildenden Rückstellungen ausreichend sind. Rechtsänderungen in Bezug auf Kohlenwasserstoffe sind nicht geplant. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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