Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener
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Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1396
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über
unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener
A. Problem und Ziel
Im Rahmen der steuerlichen Prüfung von Kreditinstituten werden regelmäßig
auch die Existenz und der Umfang sogenannter nachrichtenloser, unbewegter
oder auch herrenloser Konten geprüft. Die Begriffe werden dabei synonym
verwendet. Es steht zu vermuten, dass in den allermeisten dieser Fälle bislang
unbekannte Erben Gläubiger dieser Vermögensansprüche geworden sind. Hintergrund
der Prüfungen selbst ist, dass derartige Konten steuerrechtlich nach längerer Frist
bei den Kreditinstituten ertrags- und damit steuerwirksam aufzulösen sind.
Der Gesamtumfang des Geldvermögens bei den Kreditinstituten auf solchen
nachrichtenlosen Konten lässt sich mangels ausreichender Datenbasis nur schwer
abschätzen. Das Finanzministerium in Nordrhein-Westfalen geht nach
Auswertung der Mitteilungen seiner Prüfungsdienste landesweit von einem
Gesamtbestand von bis zu 300 Millionen Euro und bundesweit von bis zu 2 Milliarden Euro
aus. Der Verband Deutscher Erbenermittler e. V. schätzt das bundesweite
Volumen hingegen auf bis zu 9 Milliarden Euro, ohne die Schätzungsgrundlagen aber
näher zu spezifizieren.
Solche Geldeinlagen unbekannter Erben sind regelmäßig verzinsliche Darlehen
zugunsten des Kreditinstituts. Die Rückzahlung der Darlehen erfordert eine
Kündigung des Vertragsverhältnisses, die gegenüber einem unbekannten Gläubiger
aber nicht rechtswirksam erfolgen kann. Aufgrund dessen kann mangels fälliger
Rückzahlungsverpflichtung der Auszahlungsanspruch des unbekannten Erben
auch nicht zu Gunsten des Kreditinstituts verjähren. Dieses bleibt zivilrechtlich
unbegrenzt zur Auszahlung verpflichtet, wenn es in solchen Fällen nicht
Gebrauch von der Möglichkeit einer freiwilligen Hinterlegung macht.
Die Problematik wird durch die rasant fortschreitende Digitalisierung im
Bankengewerbe noch verschärft. Von den 107,8 Millionen Girokonten in 2019 sind
bereits 75 Millionen und damit etwa 70 Prozent online geführt. Hinterlässt ein
Verstorbener jedoch keine weiteren Hinweise auf ihm gehörende Online-Konten,
so ist es für Erben ungemein schwer, diesen Teil des Nachlasses zu ergründen.
Auskunftsersuchen privater Personen ins Blaue hinein steht das Bankgeheimnis
entgegen.
Um vor diesem Hintergrund die verfassungsrechtliche Institutsgarantie des
Eigentums zugunsten der Erben zu stärken, besteht Regelungsbedarf. Es bedarf der
Bereitstellung einer allgemein zugänglichen Informationsquelle über
Vermögensanlagen des Verstorbenen bei Kreditinstituten, wenn kein Erbe Anspruch darauf
erhebt. Nur so kann das Eigentumsrecht der Erben bei zunehmender Digitalisierung
in der Bankwirtschaft auch künftig wirksam gewährleistet werden.
B. Lösung
Die Regelung knüpft an das erst 2015 eingeführte Verfahren zum Abruf von
Kirchensteuerabzugsmerkmalen an. Wird in diesem Verfahren den zur Anfrage
Verpflichteten vom Bundeszentralamt für Steuern ein sogenannter Nullwert
zurückgemeldet, so sind auch Sterbefälle davon umfasst, ohne dass dieses bislang aber
offengelegt wird. Künftig werden die gespeicherten persönlichen Daten zum
Verstorbenen und der Name des Kreditinstituts gleichzeitig in maschineller Form
immer auch an das Bundesamt für Justiz übermittelt. Dieses führt mit diesen Daten
künftig ein zentrales und öffentlich einsehbares Register im Internet, in dem
insbesondere Erben alle für die weitere Geltendmachung von Vermögensansprüchen
vorhandenen Informationen nachsuchen können.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für Justiz werden mit der
Anpassung bzw. Einführung sowie der laufenden Administration der
erforderlichen technischen Verfahren belastet.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat
in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über
unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über
unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Nach § 1959 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender § 1959a eingefügt:
„§ 1959a
Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener
(1) Ist der Gläubiger eines bei einem Kreditinstitut geführten Kontos oder Depots verstorben und kann eine
Bundesbehörde diese Person in einem automatisierten Verfahren dem Kreditinstitut zuordnen, hat diese
Bundesbehörde dem Bundesamt für Justiz zugleich in maschineller Form die gespeicherten personenbezogenen Daten
des Verstorbenen sowie den Namen des Kreditinstituts zu übermitteln.
(2) Diese Daten werden vom Bundesamt für Justiz in ein Register eingestellt, dessen Inhalt über eine
zentrale Abfrage nebst Suchfunktion im Internet eingesehen werden kann. Die Einsicht ist jedem gestattet, der darlegt,
Angaben aus dem Register als Erbe nach einer bestimmten Person, als Betroffener einer letztwilligen Verfügung,
zur Besorgung der Sicherung des Nachlasses sowie als Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter zu benötigen.
(3) Die jeweiligen Daten sind für 30 Jahre nach dem Sterbetag im Register vorzuhalten, wenn nicht ein
Erbe vorher die Löschung beantragt.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Führung
des Registers und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu
regeln. Es ist sicherzustellen, dass die Daten nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszwecks
eingesehen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird. Die Daten der Nutzer dürfen nur für diese
Zwecke verarbeitet werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
Stirbt der Inhaber eines Geldkontos oder Wertpapierdepots so stehen die solcherart verwalteten Vermögenswerte
dem Erben zu. Andererseits sind die eigenen Möglichkeiten des verwaltenden Kreditinstituts bei der
Erbenermittlung begrenzt. Ist das familiäre und örtliche Umfeld nicht bekannt und hat es vor dem Todesfall auch noch
Umzüge seit dem letzten Kontakt gegeben, wird die Ermittlung zusätzlich erschwert oder gar unmöglich. Zwar
existieren nach § 24c des Kreditwesengesetzes bei jedem Kreditinstitut Dateien über die Inhaber von Konten und
Depots in Deutschland auf die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen zentralen Zugriff hat.
Ein über die Bundesanstalt vermittelter Zugang ist aber zum Schutz der Konto- und Depotinhaber lediglich für
bestimmte Behörden und dies wiederum nur in ausgewählten Fällen zulässig. Ein genereller oder gar ein
öffentlicher Zugang für Private ist nicht vorgesehen. Zudem erfolgt weder ein Abgleich mit den bei Meldebehörden
registrierten Todesfällen noch eine Rückmeldung aus den gespeicherten Daten der Kreditinstitute über solche
Todesfälle. Die Kreditinstitute müssen daher entweder erheblichen Aufwand betreiben, um die Erben von Konto-
und Depotinhabern zu ermitteln oder sie sind hierbei auf Zufälle angewiesen.
Meldet sich selbst kein Erbe und kann ein solcher auch nicht ermittelt werden, verbleibt das verwaltete Vermögen
grundsätzlich beim Schuldner. Dieser hat die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Konto- und Depotvertrag
fortzuführen. Dies bindet beim Kreditinstitut selbst nicht unerhebliche technische Kapazitäten und verursacht
damit Kosten und Aufwand.
In der Folge ist die Rückzahlungsverpflichtung auch weiter in der Bilanz des Kreditinstituts als Verbindlichkeit
auszuweisen. Soweit aber nach steuerrechtlichen Grundsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr von
der Existenz einer Verbindlichkeit auszugehen ist, wird diese in der Steuerbilanz gegen Ertrag ausgebucht.
Handelsrechtlich verfahren Kreditinstitute zum Teil in gleicher Art und Weise.
Die Problematik wird durch die rasant fortschreitende Digitalisierung im Bankengewerbe noch verschärft. Nach
den statistischen Angaben der Deutschen Bundesbank hat sich die Zahl der Girokonten von 91,2 Millionen im
Jahre 2007 auf 107,8 Millionen im Jahre 2019 erhöht. Im gleichen Zeitraum hat sich jedoch der Anteil der Online-
Girokonten daran von 35,4 Millionen auf 75 Millionen ungleich stärker entwickelt und macht zuletzt bereits einen
Anteil von 70 Prozent der Girokonten aus. Hinterlässt ein Verstorbener jedoch keine weiteren Hinweise auf ihm
gehörende Online-Konten, so ist es für Erben ungemein schwer, diesen Teil des Nachlasses zu ergründen.
Auskunftsersuchen privater Personen ins Blaue hinein steht das Bankgeheimnis entgegen.
Das Konto- oder Depotvermögen unbekannter Erben verbleibt damit faktisch beim Kreditinstitut, welches hierauf
aber selbst keinen Rechtsanspruch hat. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist dieser Zustand unbefriedigend und wird der
aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes resultierenden staatlichen Verpflichtung, die Rechtseinrichtung
des Privateigentums vor Obsoleszenz und Dysfunktionalität zu bewahren nicht gerecht. Mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf verfolgt der Bundesrat deshalb das Ziel, dass Erben solches bislang unbekannte Geld- und
Wertpapiervermögen Verstorbener bei im Inland tätigen Kreditinstituten künftig in Erfahrung bringen können.
II. Wesentlicher Inhalt
Die Neuregelung knüpft an das seit 2015 verpflichtende Verfahren zum Abruf von
Kirchensteuerabzugsmerkmalen nach § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Wird in diesem automatisierten Verfahren
den zur Anfrage Verpflichteten vom Bundeszentralamt für Steuern ein sogenannter Nullwert zurückgemeldet, so
sind auch Sterbefälle davon umfasst, ohne dass dieses offengelegt wird. Künftig werden die gespeicherten
persönlichen Daten zum Verstorbenen und der Name des Kreditinstituts gleichzeitig in maschineller Form immer
auch an das Bundesamt für Justiz übermittelt. Dieses führt mit diesen Daten künftig ein zentrales und öffentlich
einsehbares Register im Internet, in dem insbesondere Erben alle für die weitere Geltendmachung von
Vermögensansprüchen vorhandenen Informationen nachsuchen können.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Dieses Gesetz verursacht keine weiteren Kosten. Es entlastet vielmehr die Finanzwirtschaft von
Nachforschungsaufträgen durch Erben, denn hier kann künftig auf das neue Register im Internet verwiesen werden. Im Gegenzug
werden Erben entlastet, denn sie müssen kein Entgelt mehr für solche Aufträge entrichten, die zudem oftmals
noch ergebnislos verlaufen. Darüber hinaus können Kreditinstitute mit einer mengenmäßig deutlichen
Reduzierung solch erbenmäßig ungeklärter Konten durch die Folgewirkungen dieses Gesetzes rechnen. Auch wenn das
Verfahren zum Abruf von Kirchensteuerabzugsmerkmalen erst 2015 eingeführt worden ist, reicht seine
tatsächliche Wirkung auf alle Konten und Depots mittlerweile verstorbener Personen zurück, die bei Einführung der
Steueridentifikationsnummer am 1. Juli 2007 noch gelebt haben und deren Vermögen aber insoweit keinem Erben
zugeordnet werden konnten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Der neue § 1959a BGB regelt in Absatz 1 in abstrakter Weise den für die Registerführung grundlegenden und
erforderlichen Datentransfer. Dieser erfolgt künftig in automatisierter Form zwischen den beteiligten
Bundesbehörden. Tatsächlicher Anknüpfungspunkt ist derzeit allein das vom Bundeszentralamt für Steuern verantwortete
Verfahren zum Abruf von Kirchensteuerabzugsmerkmalen nach § 51a Absatz 2c EStG. Durch die abstrakte
Formulierung der Anknüpfung können aber künftige Veränderungen in diesem steuerlichen Regelungsbereich
unabhängig von diesem Gesetz umgesetzt werden. Darüber hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, künftig auch
alternative geeignete Datengrundlagen einer Bundesbehörde für ein solches Register zu nutzen.
Die Rückmeldung eines Nullwertes im bestehenden Verfahren nach § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 EStG
umfasst bislang die Sachverhalte der Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, des
Widerspruchs gegen den Abruf von Daten zur Religionsgemeinschaft, des Wegzugs aus dem Zuständigkeitsbereich
einer deutschen Meldebehörde sowie des Versterbens der angefragten natürlichen Person. Trifft künftig der
zuletzt genannte Sachverhalt mindestens auch zu, so sind gleichzeitig dem Bundesamt für Justiz die beim
Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) gespeicherten Daten zur verstorbenen
Person sowie der Name des anfragenden inländischen Kreditinstituts mitzuteilen. Von diesem Datentransfer
werden alle erbenmäßig ungeklärten Vermögensanfälle nach Einführung der Identifikationsnummer am 1. Juli 2007
erfasst.
Absatz 2 regelt die Einrichtung und Führung eines öffentlichen Registers im Internet für die nach Absatz 1
übermittelten Daten. Hierdurch wird es Erben und letztwillig Betroffenen ermöglicht, ihre Erbschaftsansprüche auch
hinsichtlich bislang noch unbekannten Geld- und Wertpapiervermögens gegenüber dem im Register genannten
Kreditinstitut geltend machen zu können. Datenschutzrechtliche Belange sind insoweit nicht berührt, weil ein
Datenschutz bezüglich Toter über persönliche Schmähungen hinaus grundsätzlich nicht mehr besteht. Die
Datenschutz-Grundverordnung schützt gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher
Personen und gilt damit ausweislich ihres Erwägungsgrunds 27 nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.
Eine hier einschlägige Erweiterungsregelung auf nationaler Ebene besteht ebenfalls nicht. Die Anwendung der
Datenschutz-Grundverordnung ist aber ebenso wenig für etwaige Erben eröffnet, auch wenn nach Artikel 4
Nummer 1 personenbezogene Daten alle Informationen umfassen können, die sich auf identifizierbare natürliche
Personen beziehen. Nach dem Erwägungsgrund 26 sind für die Identifizierbarkeit nur die Mittel zu berücksichtigen,
die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden. Hierbei sollten alle objektiven Faktoren
herangezogen werden. Kenntnis darüber, dass ein Anderer Erbe geworden ist, erlangt man allerdings regelmäßig nur
aus dem familiär-privaten Umfeld oder aber als Miterbe und daher nur subjektiv und rein zufällig. Ein öffentliches
Register für erteilte Erbscheine gibt es nicht und das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer
enthält lediglich Verwahrangaben zu letztwilligen Verfügungen. Für den Datentransfer von dem als
Finanzbehörde einzuordnenden Bundeszentralamt für Steuern an das Bundesamt für Justiz stellt künftig Absatz 1 die nach
§ 2a Absatz 5 AO zulässige und vorrangig geltende Bundesregelung dar.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt das Bundesamt für Justiz als bundesweit zentral zuständige Stelle für den Aufbau, die
Führung und den Betrieb dieses Registers. Das Bundesamt ist bereits seit 2017 zentrale Auskunftsbehörde für die
Einholung von Kontoinformationen in Deutschland für Gläubiger in EU-Mitgliedstaaten und führt seit kurzem
das öffentliche Register für Musterfeststellungsklagen. Entsprechende Expertise ist daher gegeben.
Das neue Register enthält die nach Absatz 1 übermittelten Daten, das heißt regelmäßig mindestens den Vor- und
Familiennamen, die früheren Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Sterbetag und die letzte bekannte
Anschrift der verstorbenen Person und damit alle notwendigen Informationen, um für Erben und letztwillig
Betroffene eine Identifizierung schnell und einfach zu ermöglichen. Zudem wird der Name des Kreditinstituts
veröffentlicht, um etwaige Erbschaftsansprüche auch zielgerichtet geltend machen zu können.
Ein Einsichtsrecht besteht grundsätzlich für jedermann, allerdings nur dann, wenn der Nutzer als legitimen Zweck
sein Interesse als Erbe nach mindestens einer bestimmten verstorbenen Person oder als tatsächlich Betroffener
einer letztwilligen Verfügung darlegt. Der Testamentsvollstrecker ist hiervon ebenfalls umfasst. Hinzu kommen
die für die gesetzliche Nachlassfürsorge zuständigen Stellen und Personen. Das sind das Nachlassgericht als für
die Sicherung des Nachlasses sorgende Einrichtung (§ 1960 Absatz 1 BGB), der Nachlasspfleger (§ 1960
Absatz 2 BGB) sowie der Nachlassverwalter (§ 1985 BGB). Es wird aber weder der Nachweis noch die
Glaubhaftmachung solchen Informationsbedarfs, sondern lediglich dessen Darlegung verlangt. Der Onlineabruf in
Verbindung mit der obligatorischen Suchfunktion gewährleistet, dass ein Berechtigter auch bei einem umfangreichen
Internetregister künftig schnell und einfach zu Erkenntnissen über den für ihn relevanten Vermögensanfall
kommen kann.
In Absatz 3 wird die Vorhaltedauer der Veröffentlichung geregelt. Spätestens 30 Jahren nach dem Sterbetag sind
die Daten zu löschen, wenn ein Erbe dies nicht bereits vorher beantragt.
Nach Absatz 4 Satz 1 sind die Einzelheiten der Führung des Registers und der Einsichtnahme durch ein
automatisiertes Abrufverfahren durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln.
Die nach Absatz 4 Satz 2 vorgeschriebene Registrierung des Nutzers und die Abfrage des konkret verfolgten
Verwendungszweckes vor Gewährung der Einsichtsmöglichkeit sollen ebenso wie die Protokollierung jedes
Abrufvorgangs als Hemmschwelle vor missbräuchlichem Datenstöbern dienen. Der Ausschluss eines solchen
Nutzers ist zwecks Minimierung des administrativen Aufwands nicht vorgesehen.
Da personenbezogene Daten der Nutzer des Registers gespeichert werden, verpflichtet Absatz 4 Satz 3 dazu,
sicherzustellen, dass diese Daten nur für Zwecke des Abrufverfahrens verwendet werden.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung nimmt den Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Veröffentlichung von
Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener zur Kenntnis.
Der Gesetzentwurf sieht die Bereitstellung einer allgemein zugänglichen Informationsquelle für Erbinnen und
Erben über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener bei Kreditinstituten vor, um sogenannten
nachrichtenlosen Konten zu begegnen.
Die Bundesregierung verfolgt in Bezug auf nachrichtenlose Konten einen weitergehenden Ansatz. Sie
beabsichtigt, zur Förderung sozialer Innovationen die Gelder aus allen nachrichtenlosen Konten in einem revolvierenden
Fonds nutzen zu können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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