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Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)

dip / drucksache 09.01.2026 · WP 21 · 5/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) [Bundesrat Drucksache 5/26 09.01.26 Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 51. Sitzung am 19. Dezember 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses – Drucksache 21/3343 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) – Drucksachen 21/2507, 21/3065 – in beigefügter Fassung angenommen. Fristablauf: 30.01.26 Erster Durchgang: Drs. 550/25 Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG)* Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 4 Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 5 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung Artikel 6 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 7 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 8 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes * – Artikel 6 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG), Artikel 19 (Änderung des Börsengesetzes – BörsG) und Artikel 44 (Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes – WpIG) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 2024/790 vom 8.3.2024, S. 1) und der Ausführung der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, der Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024). – Artikel 35 (Änderung des KWG) dient unter anderem der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L, 2023/2845, 27.12.2023). – Artikel 5 (Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung), Artikel 7 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), die Artikel 14 bis 16 (Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes) und Artikel 20 (Weitere Änderung des Börsengesetzes) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2811 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) und der Ausführung der Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024; L, 2025/90190, 28.2.2025). – Artikel 7 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 20 (Weitere Änderung des Börsengesetzes) und Artikel 24 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024). – Die Artikel 3 und 4 (Änderung des Handelsgesetzbuchs), die Artikel 8 und 9 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 13 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes), die Artikel 17 und 18 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes), Artikel 21 (Weitere Änderung des Börsengesetzes), Artikel 23 (Änderung des Aktiengesetzes), Artikel 32 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes), Artikel 33 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung), Artikel 34 (Änderung der Gewerbeordnung), Artikel 37 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes), Artikel 42 (Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes), Artikel 45 (Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes), Artikel 48 (Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes), Artikel 51 (Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs), Artikel 52 (Änderung des Pfandbriefgesetzes), die Artikel 55 und 56 (Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes), Artikel 57 (Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023; L, 2024/90411, 15.7.2024), der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3005 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3005, 12.12.2024) geändert worden ist, sowie der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023). – Artikel 53 (Änderung des Geldwäschegesetzes) dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024). – 2 – Artikel 9 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 10 Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung Artikel 11 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung Artikel 12 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung Artikel 13 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Artikel 14 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Artikel 15 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Artikel 16 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Artikel 17 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Artikel 18 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Artikel 19 Änderung des Börsengesetzes Artikel 20 Weitere Änderung des Börsengesetzes Artikel 21 Weitere Änderung des Börsengesetzes Artikel 22 Änderung des Vermögensanlagengesetzes Artikel 23 Änderung des Aktiengesetzes Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Artikel 25 Änderung des REIT-Gesetzes Artikel 26 Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere Artikel 27 Änderung der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister Artikel 28 Änderung des Investmentsteuergesetzes Artikel 29 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 30 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Artikel 31 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes Artikel 32 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Artikel 33 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Artikel 34 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 35 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 36 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 37 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 38 Änderung der Anzeigenverordnung Artikel 39 Änderung der Inhaberkontrollverordnung Artikel 40 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel 41 Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung Artikel 42 Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes Artikel 43 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Artikel 44 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes Artikel 45 Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes – 3 – Artikel 46 Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung Artikel 47 Änderung der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung Artikel 48 Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes Artikel 49 Weitere Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes Artikel 50 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Artikel 51 Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Artikel 52 Änderung des Pfandbriefgesetzes Artikel 53 Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel 54 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 55 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 56 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 57 Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung Artikel 58 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung Artikel 59 Änderung des Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich Artikel 60 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Artikel 62 Folgeänderungen Artikel 63 Außerkrafttreten Artikel 64 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).“ durch die Angabe „Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes);“ ersetzt. b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: „8. der Höhe der Gegenleistung aus einem Vertrag, der auf einem Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes beruht.“ 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „Mitglied.“ durch die Angabe „Mitglied;“ ersetzt. b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: „7. der Nummer 8 jeder, der ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat.“ – 4 – 3. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „SE oder“ durch die Angabe „SE;“ ersetzt. b) In Nummer 7 wird nach der Angabe „Genossenschaft“ die Angabe „oder“ eingefügt. c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: „8. der Nummer 8 der Antrag auf Widerruf der Zulassung“. 4. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft“ durch die Angabe „Genossenschaft;“ ersetzt. b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: „8. der Nummer 8 gegen den Bieter“. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „Gesellschaft, und“ durch die Angabe „Gesellschaft;“ ersetzt. b) In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft“ durch die Angabe „Genossenschaft und“ ersetzt. c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: „8. der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten“. Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 305a wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „können.“ durch die Angabe „können,“ ersetzt. 2. Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ die genehmigten Anlagebedingungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften.“ Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9d Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach 1. § 325 Absatz 1, § 340l Absatz 1, § 341l Absatz 1 und § 341w Absatz 1, soweit sie nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sind, 2. § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, – 5 – 3. Artikel 17 Absatz 1 und 2 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, 4. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und 5. Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088.“ 2. § 325 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.“ b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d hat die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 gleichzeitig mit ihrer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet im Sinne des § 114 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln.“ 3. § 327a wird durch den folgenden § 327a ersetzt: „§ 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften § 325 Absatz 4 Satz 1 und 3 sind auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.“ 4. Nach § 329 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, erfolgt die Prüfung nach der Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal.“ 5. In § 340l Absatz 1 Satz 1 und § 341l Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 329 Absatz 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 325 Absatz 1 Satz 3 sowie § 329 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt. 6. § 341w Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln; § 325 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ Artikel 4 Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach – 6 – 1. § 325 Absatz 1, § 340l Absatz 1, § 341l Absatz 1 und § 341w Absatz 1, soweit sie nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sind, 2. § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 76 Absatz 1c, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, 3. § 48a Absatz 1a des Börsengesetzes, 4. Artikel 17 Absatz 1 und 2 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, 5. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, 6. Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und 7. Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“ b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist außerdem Sammelstelle für freiwillige Informationen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859, die von Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 3 Absatz 1 und 5 dieser Verordnung sowie einer nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erlassenen Delegierten Verordnung übermittelt werden. Freiwillige Informationen können auch emittentenfinanzierte Analysen im Sinne von § 63a Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sein.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. 2. In § 335 Absatz 1d Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. Artikel 5 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 3 (weggefallen)“. b) Die Angabe zu § 52 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 52 (weggefallen)“. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt. b) Absatz 4 wird gestrichen. 3. § 3 wird gestrichen. 4. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Streuung der Aktien (1) Zum Zeitpunkt der Zulassung müssen mindestens 10 Prozent des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sein. Wenn Ak- – 7 – tien derselben Gattung bereits zum Handel zugelassen sind, bezieht sich die Prüfung des Mindeststreubesitzes nach Satz 1 auf alle ausgegebenen Aktien. (2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen werden, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet und 1. eine ausreichende Anzahl der Aktien vom Publikum gehalten wird; 2. die Aktien von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten werden oder 3. der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung darstellt.“ 5. § 51 wird durch den folgenden § 51 ersetzt: „§ 51 Veröffentlichung der Zulassung Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht.“ 6. § 52 wird gestrichen. Artikel 6 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Abschnitt 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 15 (weggefallen) § 102 (weggefallen) § 103 (weggefallen) § 104 (weggefallen) § 105 (weggefallen)“. b) Nach der Angabe zu § 130 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 130a Anwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1“. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),“. – 8 – bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Ein Unternehmen kann sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterwerfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragen. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten.“ cc) Satz 5 wird gestrichen. b) In Absatz 9 Nummer 7 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt. c) Absatz 21 wird durch den folgenden Absatz 21 ersetzt: „(21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein multilaterales System im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“ d) Nach Absatz 49 wird der folgende Absatz 50 eingefügt: „(50) Benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist eine benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 16a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“ 3. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) die Unternehmen sind entweder Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, mit Ausnahme von nichtfinanziellen Stellen, die an einem Handelsplatz zum Zweck des Liquiditätsmanagements Geschäfte tätigen oder die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Stellen oder ihrer Gruppen verringern,“. 4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 11“ durch die Angabe „Absatz 13“ ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder“. b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“ c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: „(8) Die Bundesanstalt kann einer Person, die bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtigten Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit untersagen, wenn diese Person gegen eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Vorschriften oder gegen eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften bezieht, vorsätzlich verstoßen hat oder dagegen nach Verwarnung durch die Bundesanstalt erneut verstoßen hat. Bei einem Verstoß gegen eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt überdies einer Person die Wahrnehmung von Führungsaufgaben untersagen. Ist die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit nach Satz 2 unbefristet untersagt worden, kann der Betroffene frühestens nach zwei Jahren nach Bestandskraft der Untersagung deren Aufhebung beantragen; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.“ d) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 6b“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt. e) In Absatz 10 wird die Angabe „eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften“ durch die Angabe „Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 – 9 – sowie der auf Grundlage dieser Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission“ ersetzt. f) In Absatz 13 wird die Angabe „in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 genannten Vorschriften und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der jeweils auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder eine der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften“ durch die Angabe „gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auf ihrer Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften oder eines Verbots oder Gebots nach der Verordnung (EU) 2016/1011“ durch die Angabe „oder Gebots nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, nach der Verordnung (EU) 2016/1011 oder nach Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie den zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. 8. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3 Satz 4, Absatz 6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2, 3 Satz 4“ ersetzt. 9. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. 10. Nach § 19 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die nach § 72 Absatz 6 dieses Gesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 5 des Börsengesetzes sowie § 8 Absatz 4a des Börsengesetzes übermittelten Informationen. Im Falle von Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 übermittelt die Bundesanstalt Informationen erst dann, wenn sie von einem Verstoß überzeugt ist.“ 11. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen und benannten veröffentlichenden Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermitteln sind.“ 12. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „entweder“ wird gestrichen. b) In Nummer 1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ und die Angabe „oder“ durch die Angabe „und“ ersetzt. – 10 – c) In Nummer 2 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt. 13. § 54 Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, an dem Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss Verfahren zur laufenden Überwachung von Positionen einrichten (Positionsmanagementkontrollen).“ 14. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss wöchentlich eine Aufstellung der betreffenden aggregierten Positionen, die von Personenkategorien nach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehalten werden, veröffentlichen und der Bundesanstalt sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermitteln; wenn am Handelsplatz auch Optionen auf diese Finanzinstrumente gehandelt werden, sind zwei Aufstellungen zu veröffentlichen und zu übermitteln, von denen eine diese Optionen nicht berücksichtigt.“ bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „muss“ die Angabe „jeweils“ eingefügt. cc) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Fall eines Derivats von Emissionszertifikaten ist ergänzend zu Satz 4 eine weitere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG bei Derivaten von Emissionszertifikaten zu bilden.“ dd) In Satz 6 wird die Angabe „Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon“ durch die Angabe „Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon“ durch die Angabe „Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten“ und die Angabe „Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon“ durch die Angabe „Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon“ durch die Angabe „Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten“ ersetzt und wird die Angabe „in diesen Finanzinstrumenten und“ gestrichen. bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon“ durch die Angabe „Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten“ ersetzt. 15. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 13 wird die Angabe „interagieren.“ durch die Angabe „interagieren;“ ersetzt. bbb) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt: „14. sicherzustellen, dass die in Artikel 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität, einschließlich der in den nach Artikel 22b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards, erfüllt werden.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „22a,“ gestrichen. b) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird gestrichen. – 11 – 16. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „, insbesondere unter Berücksichtigung der nach den Absätzen 9 bis 12 und § 26e des Börsengesetzes veröffentlichten Informationen,“ gestrichen. b) In Absatz 8 wird nach der Angabe „Absätze 1 bis 4“ die Angabe „dieses Gesetzes oder Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt. c) Die Absätze 9 bis 12 werden gestrichen. d) Absatz 13 wird zu Absatz 9 und nach der Angabe „Nähere Bestimmungen ergeben sich“ wird die Angabe „aus den nach Artikel 27 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards sowie“ eingefügt. 17. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird gestrichen. b) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird gestrichen. c) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitarbeiter nach den Absätzen 1 bis 5 1. nicht oder nicht mehr die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder Absatz 5 erfüllt, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 6 dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen untersagen, den Mitarbeiter in der jeweils betroffenen Tätigkeit einzusetzen, solange dieser die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder 2. gegen a) Vorschriften der Abschnitte 3 und 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie zur Durchführung dieser Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen, b) Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, insbesondere deren Artikel 4 und 14 bis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, c) Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, insbesondere die in den Titeln II bis VI enthaltenen Artikel sowie die auf Grundlage dieser Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder d) Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie die auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission verstoßen hat, deren Einhaltung bei der Durchführung seiner Tätigkeit zu beachten ist, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 6 e) das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Mitarbeiter verwarnen oder f) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eine Dauer von bis zu zwei Jahren untersagen, den Mitarbeiter in der jeweils betroffenen Tätigkeit einzusetzen.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „Unternehmens“ durch die Angabe „Wertpapierdienstleistungsunternehmens“ ersetzt. e) Absatz 7 wird gestrichen. f) In Absatz 8 wird die Angabe „1 bis 7“ durch die Angabe „1 bis 6“ ersetzt. – 12 – g) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach den Absätzen 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 96, sowie nach Absatz 5 regeln.“ bb) Satz 2 wird gestrichen. 18. In § 88 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b und in § 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „27 und 31“ durch die Angabe „27, 31 und 39a“ ersetzt. 19. § 89 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der Prüfer oder die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen, soweit Prüfungen nach Absatz 1 Satz 5 von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben über die Prüfung nach Absatz 1 einen Prüfungsbericht zu erstellen und auf Anforderung der Bundesanstalt bei ihr einzureichen. Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusammenzufassen, der dem Prüfungsbericht beizufügen ist. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht angefordert wird. Der Prüfer hat den Fragebogen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen.“ 20. In § 90 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8“ durch die Angabe „84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8“ ersetzt. 21. § 91 wird durch den folgenden § 91 ersetzt: „§ 91 Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (1) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Wertpapierdienstleistungen wegen seiner Aufsicht durch die zuständige Herkunftsstaatsbehörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Die Befreiung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere mit der Auflage, dass das Unternehmen eine Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist. (2) Für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1g des Kreditwesengesetzes oder nach § 15 Absatz 5a des Wertpapierinstitutsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf, findet der elfte Abschnitt dieses Gesetzes keine Anwendung.“ 22. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie der“ durch die Angabe „§ 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie die“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9“ ersetzt. 23. In § 96 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 6“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 1 bis 4 und 6“ ersetzt. 24. Abschnitt 15 wird gestrichen. – 13 – 25. § 120 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, vornimmt“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vornimmt“ ersetzt. bb) Die Nummern 120 und 121 werden gestrichen. cc) Nummer 134 wird durch die folgende Nummer 134 ersetzt: „134. entgegen § 87 Absatz 1 bis 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 9, einen Mitarbeiter mit einer dort genannten Tätigkeit betraut oder“. dd) Nummer 135 wird gestrichen. b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 verstößt“ ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Buchstaben c und d werden durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt: „c) Artikel 8a Absatz 1 oder 2, d) Artikel 8b Absatz 1,“. bbb) In Buchstabe e wird die Angabe „Absatz 1,“ durch die Angabe „Absatz 1 oder“ ersetzt. ccc) In Buchstabe f wird die Angabe „Absatz 1,“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. ddd) Buchstabe g wird gestrichen. cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt: „2a. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine dort genannte Ausnahme nicht oder nicht rechtzeitig aussetzt, 2b. entgegen Artikel 5 Absatz 7 ein dort genanntes System oder ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht unverzüglich nach Betriebsaufnahme eines Handelsplatzes einrichtet,“. dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) Die Buchstaben b bis e werden durch die folgenden Buchstaben b bis e ersetzt: „b) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststehen einer dort genannten Regelung gibt, c) Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 2, Absatz 1b Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 4 eine Veröffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, d) Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, – 14 – e) Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Kursofferte nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,“. bbb) In Buchstabe s wird die Angabe „ermöglicht,“ durch die Angabe „ermöglicht oder“ ersetzt. ccc) Nach Buchstabe s wird der folgende Buchstabe t eingefügt: „t) Artikel 39a Absatz 1 eine Rückvergütung für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen annimmt,“. ee) Die Nummern 9 bis 13 werden gestrichen. ff) Die Nummern 14 und 15 werden zu den Nummern 9 und 10. gg) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt: „11. entgegen Artikel 22a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zum dort vorgegebenen Zeitpunkt übermittelt,“. hh) Die Nummern 16 bis 21 werden zu den Nummern 12 bis 17. ii) Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt: „18. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 in der Fassung vom 14. Juli 2016, dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,“. jj) Nummer 22a wird zu Nummer 19 und in Buchstabe a wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ gestrichen. kk) Die Nummern 22b und 22c werden zu den Nummern 20 und 21. ll) Nummer 22d wird zu Nummer 22 und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ wird gestrichen. mm) In Nummer 23 wird die Angabe „, auch in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1,“ gestrichen. c) In den Absätzen 9a und 9b wird jeweils nach der Angabe „Nr. 600/2014“ die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ eingefügt. 26. In § 120e wird die Angabe „Nummer 1 und 3“ durch die Angabe „Nummer 1 und 2“ ersetzt. 27. Nach § 130 wird der folgende § 130a eingefügt: „§ 130a Anwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens und Fundstelle im BGBl.] ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 64 Absatz 1 dieses Gesetzes] beginnt.“ 28. § 141 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung gewährt bis zum 31. Dezember 2031 der Bundesanstalt auf Verlangen Einsicht in bei ihr vorhandene Unterlagen zu Prüfungen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sind, und übermittelt der Bundesanstalt eine physische oder elektronische Ausfertigung von Unterlagen, deren Vernichtung oder Löschung sie vor dem Ablauf von zehn Jahren nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung beabsichtigt.“ – 15 – Artikel 7 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 63a Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen“. b) Die Angabe zu § 65a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 65a (weggefallen)“. c) Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 76a Transparenzanforderungen an multilaterale Handelssysteme beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen“. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2g wird der folgende Absatz 2h eingefügt: „(2h) Die Bundesanstalt kann 1. die Öffentlichkeit warnen oder 2. die Verbreitung von emittentenfinanzierten Analysen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen aussetzen, wenn emittentengesponserte Analysen nicht im Einklang mit den nach Artikel 24 Absatz 3c der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards (EU-Verhaltenskodex für emittentengesponserte Analysen) erstellt wurden.“ b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Börsengesetzes und unbeschadet des § 8 Absatz 1 des Börsengesetzes kann die Bundesanstalt für die Zwecke des Artikels 25a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von einer Börse im Sinne von § 2 des Börsengesetzes mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension die laufende Übermittlung von Aufzeichnungen nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verlangen. Beantragt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bei der Bundesanstalt Daten nach Artikel 25a Absatz 4 der Verordnung Nr. 596/2014 von einer Börse im Sinne von § 2 des Börsengesetzes mit grenzüberschreitender Dimension, so fordert die Bundesanstalt diese Daten von der betreffenden Börse zeitnah, spätestens jedoch vier Arbeitstage nach dem Datum des Antrags an. Die Bundesanstalt stellt die angeforderten Daten der zuständigen Behörde, die den Antrag nach Satz 2 zuerst gestellt hat, sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist zur Verfügung, die durch einen technischen Durchführungsstandard nach Artikel 25a Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegt wird.“ 3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „im Sinne“ die Angabe „des Artikels 23b Absatz 7 und“ eingefügt. 4. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung, der das Unternehmensregis- – 16 – ter führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen.“ 5. Nach § 63 wird der folgende § 63a eingefügt: „§ 63a Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen (1) Vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von einem Dritten erstellte Analysen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nutzt oder an Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Analysen nach Satz 1 müssen eindeutig als solche erkennbar sein, es sei denn, sie sind auf Grund der Vorgaben dieses Gesetzes oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 als Marketingmitteilung zu kennzeichnen. (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass Analysen, die ganz oder teilweise durch Emittenten finanziert wurden, nur dann als „emittentenfinanzierte Analysen“ gekennzeichnet werden, wenn diese in Einhaltung des nach Artikel 24 Absatz 3c der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards („EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen“) erstellt wurden. Als solche gekennzeichnete „emittentenfinanzierte Analysen“ müssen auf der Vorderseite in klarer und deutlicher Weise darauf hinweisen, dass sie in Einhaltung des „EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen“ erstellt wurden. Alle anderen ganz oder teilweise durch Emittenten finanzierte Analysen, bei denen der EU-Verhaltenskodex für „emittentenfinanzierte Analysen“ nicht eingehalten wurden, sind eindeutig als Marketingmitteilungen zu kennzeichnen. (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das emittentenfinanzierte Analysen erstellt oder verbreitet, muss geeignete Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Analysen den Vorgaben der Absätze 1 und 2 entsprechen und unter Einhaltung des „EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen“ erstellt wurden.“ 6. § 65a wird gestrichen. 7. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. eine Vereinbarung zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, die beinhaltet, wie die Gesamtkosten der Analysen bei der Bestimmung der Gesamtkosten der Wertpapierdienstleistungen berücksichtigt werden, 2. das die Analysen annehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen a) seine Kunden über seine Entscheidung, Ausführungsdienstleistungen und Analysen separat oder gemeinsam zu bezahlen, informiert, b) seinen Kunden seine Grundsätze zur Bezahlung von Analyse- und Ausführungsdienstleistungen zur Verfügung stellt, einschließlich der Art von Informationen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach der gewählten Zahlungsmethode zur Verfügung stellen kann, und, soweit relevant, einschließlich der Informationen über Maßnahmen, wie das Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus der gemeinsamen Bezahlung potenziell entstehende Interessenkonflikte vermeidet oder regelt, und 3. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die verwendeten Analysen jährlich hinsichtlich ihrer Qualität, ihrer Nutzbarkeit und ihres Werts sowie auch dahingehend bewertet, ob die verwendeten Analysen zu besseren Anlageentscheidungen beitragen können.“ – 17 – bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Nicht als Analysen gelten Handelskommentare und andere maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausführung eines Geschäfts in Finanzinstrumenten verbunden sind. Das Wertpapierpapierdienstleistungsunternehmen führt Buch über die Gesamtkosten, die den ihnen bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, soweit es Kenntnis von diesen Kosten hat. Diese Informationen werden den Kunden der Wertpapierfirma auf Anfrage jährlich zur Verfügung gestellt.“ b) Nach Absatz 6a wird der folgende Absatz 6b eingefügt: „(6b) Die Bereitstellung von Analysen stellt keine Zuwendung dar, wenn der Analyseanbieter weder Ausführungsdienstleistungen erbringt noch Teil einer Gruppe ist, zu der auch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehört, das Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet. In solchen Fällen muss das Wertpapierpapierdienstleistungsunternehmen die Anforderung nach Absatz 6a Satz 1 Nummer 3 erfüllen.“ 8. Nach § 74 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems darf die Zulassung der Aktien eines Emittenten zum Handel nicht mit der Begründung verhindern, dass die Gesellschaft eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien eingeführt oder geändert hat.“ 9. § 76 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems kann dieses“ die Angabe „oder ein Segment des multilateralen Handelssystems“ eingefügt. b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Handelt es sich bei dem KMU-Wachstumsmarkt um ein Segment eines multilateralen Handelssystems, so sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Vorrausetzungen die folgenden Anforderungen zu erfüllen: 1. das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment des multilateralen Handelssystems ist eindeutig von den anderen vom Betreiber des multilateralen Handelssystems betriebenen Marktsegmenten getrennt; insbesondere trägt das Segment einen anderen Namen, besitzt ein anderes Regelwerk, verwendet eine andere Marketingstrategie, weist eine andere Medienpräsenz auf und besitzt eine spezifisch zugewiesene Handelsplatz-Identifikationsnummer; 2. die in dem speziellen KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des multilateralen Handelssystems zu unterscheiden und 3. auf Ersuchen der Bundesanstalt werden vom multilateralen Handelssystem ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vorgelegt. (1b) Für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 des Börsengesetzes entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt beantragt.“ c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Registrierung nach Absatz 1“ die Angabe „oder Absatz 1a“ eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „in einem anderen KMU-Wachstumsmarkt“ durch die Angabe „in einem anderen Handelsplatz“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „In einem solchen Fall“ durch die Angabe „Handelt es sich bei dem anderen Handelsplatz um einen KMU-Wachstumsmarkt,“ ersetzt. – 18 – cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Handelt es sich bei dem anderen Handelsplatz nicht um einen KMU-Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf diesen Handelsplatz über etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder in Bezug auf erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen, denen er unterliegen wird, zu unterrichten.“ 10. Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt: „§ 76a Transparenzanforderungen an multilaterale Handelssysteme beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen (1) Betreiber von multilateralen Handelssystemen, die als KMU-Wachstumsmarkt registriert sind, machen die Zulassung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die in Absatz 3 genannten Angaben in das nach § 76 Absatz 1 Nummer 3 geforderte Dokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder einem EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Sämtliche Änderungen der nach Absatz 3 geforderten Angaben sind im Jahresfinanzbericht nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission zu veröffentlichen. (2) Betreiber von multilateralen Handelssystemen, die nicht als KMU-Wachstumsmarkt registriert sind, machen die Zulassung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die in Absatz 3 genannten Angaben in das nach den Regeln des nicht als KMU- Wachstumsmarkt registrierten multilateralen Handelssystems geforderte Zulassungsdokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder einem EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern der Emittent ein nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten multilateralen Handelssystems gefordertes Zulassungsdokument veröffentlicht. Sofern der Emittent nach inländischem Recht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung verpflichtet ist, stellt der Betreiber des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten multilateralen Handelssystems sicher, dass sämtliche nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung veröffentlicht werden, sofern sie nicht bereits in den nach Satz 1 geforderten Dokumenten veröffentlicht wurden. Zudem hat ein Emittent, der nach inländischem Recht der Pflicht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung unterliegt, sämtliche Änderungen an den nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung zu veröffentlichen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben umfassen detaillierte Angaben 1. zur Aktienstruktur der Gesellschaft unter Angabe der verschiedenen Aktiengattungen, einschließlich der nicht zum Handel zugelassenen Aktien, und für jede Aktiengattung Angaben zu den mit den Aktien jener Gattung verbundenen Rechten und Pflichten, dem prozentualen Anteil am Gesamtkapital oder an der Gesamtzahl der Aktien, den die Aktien jener Gattung repräsentieren, sowie der Gesamtzahl der von den Aktien in jener Gattung repräsentierten Stimmrechte; 2. zu jeder etwaigen Beschränkung für die Übertragung der Aktien, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten; 3. zu jeder etwaigen Beschränkung der Stimmrechte der Aktien, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten; 4. zur Identität der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 Prozent der Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft ausmachen, sowie gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten in deren Namen berechtigt sind, sofern sie jeweils der Gesellschaft bekannt sind; für den Fall, dass es sich bei den Aktionären oder den zur Ausübung des Stimmrechts in – 19 – ihrem Namen berechtigten Personen um natürliche Personen handelt, erfordert die Offenlegung ihrer Identität nur die Angabe ihrer Namen. (4) Betreiber von multilateralen Handelssystemen stellen sicher, dass sie von den Emittenten mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, über das Vorliegen solcher Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien unterrichtet werden. Die Unterrichtung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen. (5) Betreiber von multilateralen Handelssystemen stellen sicher, dass die Aktien von Gesellschaften mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen.“ 11. § 120 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „596/2014“ die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ eingefügt. b) In Absatz 8 Nummer 45a wird die Angabe „oder § 65a Absatz 1 Satz 3“ gestrichen. c) Absatz 15 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ eingefügt. bb) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. entgegen Artikel 17 Absatz 1a die Geheimhaltung einer Insiderinformation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer gewährleistet,“. cc) In Nummer 10 wird die Angabe „Unterabsatz 3“ durch die Angabe „Unterabsatz 2“ ersetzt. d) Absatz 18 wird durch die folgenden Absätze 18 bis 18d ersetzt: „(18) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden: 1. in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 und des Absatzes 15a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro und 3. in den übrigen Fällen des Absatzes 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro. (18a) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann die Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 18 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden: 1. in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehn Millionen Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu zweieinhalb Millionen Euro, 3. in den übrigen Fällen des Absatzes 15 mit einer Geldbuße bis einer Million Euro. (18b) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 18a Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (18c) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro kann abweichend von 1. Absatz 18a Nummer 2 die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent, – 20 – 2. Absatz 18a Nummer 3 die Ordnungswidrigkeit in den übrigen Fällen des Absatzes 15 mit einer Geldbuße bis zu 0,8 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (18d) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 14 und 15 1. bei einer natürlichen Person über Absatz 18 hinaus und 2. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung über die Absätze 18a bis 18c hinaus mit einer Geldbuße bis zur dreifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste geahndet werden. Die Höhe der erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste kann geschätzt werden.“ e) In Absatz 23 Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 18 Satz 2 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „der Absätze 18b und 18c“ ersetzt. Artikel 8 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 24b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet: 1. Informationen nach § 124 Absatz 1 und 2. Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beziehen.“ 2. § 26 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt sowie der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, der gemäß Artikel 17 Absatz 2, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln. (2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung, der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen. Ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln.“ – 21 – Artikel 9 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 24b wird durch den folgenden § 24b ersetzt: „§ 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal (1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 73 Absatz 1 Satz 4. (2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind 1. die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung zu übermitteln; 2. der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen: a) alle Firmen des Marktbetreibers, auf den sich die Informationen beziehen, b) die Rechtsträgerkennung des Marktbetreibers nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338, c) die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338, d) die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten, e) weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 87a Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden. (3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist. (4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten. (5) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet: 1. Informationen nach § 124 Absatz 1, 2. Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beziehen, 3. Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich auf die Verordnung (EU) 2015/2365 beziehen, 4. Informationen nach § 73 Absatz 2 und § 126 Absatz 1. (6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen: 1. der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen, – 22 – 2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338, 3. die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338, 4. die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“ 2. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird die Angabe „unverzüglich“ durch die Angabe „gleichzeitig mit der Veröffentlichung“ ersetzt. bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 an die Bundesanstalt gelten die Anforderungen des § 24b Absatz 2 bis 4.“ b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Bundesanstalt veröffentlicht Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich und übermittelt diese den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, wobei bei der Übermittlung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die Anforderungen des § 24b Absatz 5 und 6 gelten.“ 3. Nach § 76 Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c eingefügt: „(1c) Wird bei der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt ein Zulassungsdokument im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz erste Alternative oder ein Prospekt nach Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz zweite Alternative veröffentlicht, hat der Emittent das Zulassungsdokument oder den Prospekt gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die das Unternehmensregister führende Stelle als Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln. Die Emittenten stellen außerdem sicher, dass die Finanzberichterstattung nach Absatz 1 Nummer 4 und die Informationen nach Absatz 1 Nummer 6 im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden.“ Artikel 10 Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung Die Wertpapierhandelsanzeigeverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen,“ durch die Angabe „Auf Verlangen der Bundesanstalt ist“ ersetzt. 2. § 6 wird gestrichen. 3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „vorgesehenen“ gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „vorgesehene“ gestrichen. – 23 – Artikel 11 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2022 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 21 eingefügt: „§ 14 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung (1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 87 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen. (2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung: 1. Kundenberatung: a) Bedarfsermittlung, b) Lösungsmöglichkeiten, c) Produkterstellung und -information und d) Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung; 2. rechtliche Grundlagen: a) Vertragsrecht, b) Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind, und c) Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung von § 64 Absatz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind; 3. fachliche Grundlagen: a) Funktionsweise des Finanzmarktes einschließlich der Auswirkungen des Finanzmarktes auf den Wert und die Preisbildung von Finanzinstrumenten sowie des Einflusses von wirtschaftlichen Kennzahlen oder von regionalen, nationalen oder globalen Ereignissen auf die Märkte und auf den Wert von Finanzinstrumenten, b) Merkmale, Risiken und Funktionsweise der Finanzinstrumente einschließlich allgemeiner steuerlicher Auswirkungen für Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften, der Bewertung von für die Finanzinstrumente relevanten Daten sowie der spezifischen Marktstrukturen, Handelsplätze und der Existenz von Sekundärmärkten, c) Wertentwicklung von Finanzinstrumenten einschließlich der Unterschiede zwischen vergangenen und zukünftigen Wertentwicklungsszenarien und die Grenzen vorausschauender Prognosen, d) Grundzüge der Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente, – 24 – e) Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten insgesamt anfallen und die in Bezug auf die Anlageberatung und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen entstehen, f) Grundzüge des Portfoliomanagements einschließlich der Auswirkungen der Diversifikation bezogen auf individuelle Anlagealternativen und g) Aspekte des Marktmissbrauchs und der Bekämpfung der Geldwäsche. (3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Vorschriften dienen. (4) Die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen anbietet oder die Gegenstand der Anlageberatung durch den Mitarbeiter sein können. (5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Anlageberatung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der Anlageberatung unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter 1. mit der Anlageberatung betraut ist, 2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat, 3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und 4. die Anlageberatung gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt. Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden. (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Sachkunde von Mitarbeitern von Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend, wenn diese Mitarbeiter strukturierte Einlagen an Kunden verkaufen oder Kunden über solche beraten. § 15 Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters (1) Vertriebsmitarbeiter im Sinne des § 87 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen. (2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung: 1. rechtliche Grundlagen: a) Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über Merkmale und Umfang von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen und – 25 – b) Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen sowie der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen an Kunden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu beachten sind; 2. fachliche Grundlagen: a) Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d und g, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, und b) Kenntnisse über die Summe der Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften anfallen und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen entstehen. (3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Vorschriften dienen. (4) Die nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf diejenigen Arten von Finanzinstrumenten, strukturierten Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen beziehen, die Gegenstand der Erteilung von Informationen durch den Mitarbeiter sein können. (5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu erteilen. Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter 1. mit der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen betraut ist, 2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat, 3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und 4. die Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt. Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden. (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein. § 16 Sachkunde des Mitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung (1) Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 87 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen. (2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und, soweit es § 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes betrifft, Buchstabe c sowie Nummer 3, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, mit der Maßgabe, dass auf dieje- – 26 – nigen Finanzinstrumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, die Gegenstand der Finanzportfolioverwaltung des Mitarbeiters sein können. (3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus insbesondere Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung: 1. rechtliche Grundlagen: Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Finanzportfolioverwaltung oder bei der Anbahnung einer Finanzportfolioverwaltung zu beachten sind; 2. fachliche Grundlagen: a) Portfoliomanagement und b) Portfolioanalyse. (4) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 3 Nummer 1 genannten Vorschriften sowie der Verwaltungsvorschriften dienen, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung von § 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind. (5) Die nach den Absätzen 2 und 3 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Finanzportfolioverwaltung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der Finanzportfolioverwaltung unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter 1. mit der Finanzportfolioverwaltung betraut ist, 2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat, 3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und 4. die Finanzportfolioverwaltung gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt. Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden. (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein. § 17 Sachkunde des Vertriebsbeauftragten (1) Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 87 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen. (2) Für die Anforderungen an die Sachkunde gilt § 14 Absatz 2, 3 und 5, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, entsprechend mit der Maßgabe, dass auf diejenigen Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, für die der Mitarbeiter Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umsetzt oder überwacht. (3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus insbesondere die Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung. – 27 – (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein. § 18 Sachkunde des Compliance-Beauftragten (1) Der Compliance-Beauftragte im Sinne des § 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Er hat die erforderliche Sachkunde nach Satz 1 kontinuierlich zu wahren und anhand geeigneter Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung: 1. rechtliche Kenntnisse: a) Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen einzuhalten sind, b) Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind, c) Kenntnisse der Anforderungen und Ausgestaltung angemessener Prozesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verhinderung und zur Aufdeckung von Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen, d) Kenntnisse der Aufgaben und Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Compliance-Funktion und des Compliance-Beauftragten, e) soweit Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf Grund ihrer Tätigkeit Kenntnis von Insiderinformationen im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlangen können, Kenntnisse der Handelsüberwachung und der Vorschriften des Abschnitts 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und f) soweit von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen mit Auslandsbezug erbracht werden, Kenntnisse der hierbei zu beachtenden besonderen rechtlichen Anforderungen; 2. fachliche Kenntnisse: a) Kenntnisse der Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der Bundesanstalt, b) Kenntnisse sämtlicher Arten von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, die durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbracht werden, sowie der von ihnen ausgehenden Risiken, c) Kenntnisse der Funktionsweisen und Risiken der Arten von Finanzinstrumenten, in denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt, d) Erkennen möglicher Interessenkonflikte und ihrer Ursachen und e) Kenntnisse verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten von Vertriebsvorgaben sowie der Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Allgemeinen. (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein. – 28 – § 19 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen: 1. für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, des § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 ein Abschlusszeugnis eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Banken, Finanzdienstleistungen oder Kapitalmarkt (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt; 2. für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus: a) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt oder -wirtin einer Bank- oder Sparkassenakademie, b) Abschlusszeugnis als Sparkassenfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie) oder Bankfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie), c) Abschlusszeugnis als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin, Fachwirt oder - wirtin für Finanzberatung (IHK), Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) oder als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder d) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, Investmentfondskaufmann oder -frau oder als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen, sofern bei diesen Ausbildungen die in § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, genannten Kenntnisse vermittelt werden; 3. über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde im Sinne des § 15 Absatz 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, sofern bei diesen Ausbildungen die in § 15 Absatz 2 genannten Kenntnisse vermittelt werden; 4. für die Sachkunde im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2: a) ein Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt, b) ein Abschlusszeugnis nach Nummer 1, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt, oder c) ein Abschlusszeugnis nach Nummer 2 Buchstabe a. § 20 Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Satz 2 werden auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die – 29 – 1. von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind und 2. in dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden, erforderlich sind, um als Mitarbeiter einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer vergleichbaren Tätigkeit betraut zu werden. (2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht durch Rechtsoder Verwaltungsvorschrift an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die Sachkunde durch jedes andere geeignete Dokument, insbesondere durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, nachgewiesen werden. § 21 Zuverlässigkeit Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 87 Absatz 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder nach § 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung oder auf Grund des § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder des § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist.“ 2. Der bisherige § 14 wird zu § 22. Artikel 12 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 17. Januar 2018 (BGBl. I S. 140), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt: „13. die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 79 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 14, 15 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch systematische Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Absatz 8 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes;“. b) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt: „27. die Einhaltung der Anforderungen nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hinblick darauf, dass die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsmitarbeiter, die mit der Finanzportfolioverwaltung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-Beauftragten nach § 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sachkundig sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen;“. 2. In der Anlage wird der Fragebogen wie folgt geändert: a) Nummer 22 wird gestrichen. b) Nummer 22a wird zu Nummer 22 und die Angabe „§ 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 – 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 WpHG; §§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 6 WpHGMaAnzV“ wird durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 – 5 WpHG; §§ 14 – 18, 21 WpDVerOV“ ersetzt. c) Nummer 22b wird gestrichen. – 30 – d) In Nummer 30 wird die Angabe „Bereitstellung von Referenzdaten durch systematische Internalisierer“ durch die Angabe „Bereitstellung durch benannte veröffentlichende Einrichtungen“ ersetzt. e) In Nummer 31 wird die Angabe „Art. 14, 15, 17, 18 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 6 – 14 Del. VO (EU) 2017/567 und Art. 9 Del. VO (EU) 2017/587“ durch die Angabe „Art. 14, 15, 17 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 6 – 14 Del. VO (EU) 2017/567 und Art. 9 Del. VO (EU) 2017/587“ ersetzt. Artikel 13 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 die folgende Angabe eingefügt: „§ 9a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal“. 2. § 1 Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sie hat ihre Entscheidung zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind.“ 3. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt: „§ 9a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal (1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 1 Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3 und § 27 Absatz 3. (2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind 1. die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln; 2. der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen: a) alle Firmen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen, b) die Rechtsträgerkennung des Unternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338, c) die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338, d) den Wirtschaftszweig oder die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859, e) die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338, f) die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten, g) weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 16a Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden. (3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.“ – 31 – 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 der Bundesanstalt zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „und der Bundesanstalt“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „im Hinblick auf die Geschäftsführungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassten Börsen“ gestrichen. 5. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Bieter hat der Bundesanstalt die zu veröffentlichende Angebotsunterlage gleichzeitig mit der Bekanntgabe im Internet nach Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind.“ 6. § 27 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die zu veröffentlichende Stellungnahme gleichzeitig mit der Bekanntgabe im Internet nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind.“ 7. § 35 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 10 Absatz 2 und 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.“ 8. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1, auch“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4, jeweils auch“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „oder § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2,“ durch die Angabe „oder entgegen § 14 Absatz 2a Satz 1“ ersetzt. Artikel 14 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bezeichneten Artikel“ durch die Angabe „bezeichneten Art“ ersetzt. 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt nicht für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100 000 Euro.“ b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss.“ 3. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. 4. In § 7 Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe „und 2“ gestrichen. 5. In § 9 Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 5“ die Angabe „Unterabsatz 1“ und nach der Angabe „Buchstabe“ die Angabe „ba Ziffer iii,“ eingefügt. – 32 – 6. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 2“ gestrichen. 7. In § 18 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „spätestens“ gestrichen. 8. § 21 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die englische Sprache. (2) Anerkannte Sprachen im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die deutsche und die englische Sprache.“ 9. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ist“ durch die Angabe „sowie Nachträge sind“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt entsprechend für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots, von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen sowie Dokumenten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii und Buchstabe db Ziffer iii und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der gebilligte Prospekt sowie gebilligte Nachträge werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt.“ bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente mit der Maßgabe, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres beginnt, in dem das Dokument hinterlegt wurde.“ d) Absatz 4 wird zu Absatz 3. 10. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ ersetzt. bb) In Nummer 16 wird die Angabe „aufnimmt oder“ durch die Angabe „aufnimmt,“ ersetzt. cc) In Nummer 17 wird die Angabe „veröffentlicht.“ durch die Angabe „veröffentlicht oder“ ersetzt. dd) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt: „18. entgegen Artikel 23 Absatz 4a einen Nachtrag verwendet.“ b) In Absatz 4 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129“ die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ eingefügt. – 33 – Artikel 15 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es sei denn, a) die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder b) die Zusammenfassung enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Basisinformationen; c) im Fall der Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts und eines EU- Wachstumsemissionsprospekts richtet sich die Vollständigkeit der relevanten Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 12a Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129.“ 2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „10 und 11“ durch die Angabe „10, 11 und 12a Unterabsatz 1 bis 3“ ersetzt. b) Die Nummern 14 und 15 werden durch die folgenden Nummern 14 und 15 ersetzt: „14. einen EU-Folgeprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 14a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Folgeprospekt veröffentlicht, der die nach Artikel 14a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält, 15. einen EU-Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, der die nach Artikel 15a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,“. Artikel 16 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 3 (weggefallen)“. – 34 – b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 6 (weggefallen)“. 2. § 3 wird gestrichen. 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2“ durch die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt. b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht 1. für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100 000 Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten und in entsprechender Anwendung von Artikel 3 Absatz 2c der Verordnung (EU) 2017/1129, 2. für Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, 3. für Kreditinstitute oder 4. wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss.“ c) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. 4. § 6 wird gestrichen. Artikel 17 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal“. 2. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: „§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.“ – 35 – Artikel 18 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: „§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal (1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631. (2) Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und nach Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und nach Artikel 15a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.“ 2. § 24a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/2631 in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt. bb) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt: „14. entgegen Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Übermittlung an die zuständige Sammelstelle nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,“. cc) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden zu den Nummern 15 und 16. b) In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2023/2631“ die Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ eingefügt. Artikel 19 Änderung des Börsengesetzes Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3b wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 3c Abberufungsverlangen beim Börsenträger § 3d Abberufungsverlangen bei der Börse“. – 36 – b) Die Angabe zu § 22a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 22a (weggefallen)“. c) Die Angabe zu § 26e wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 26e (weggefallen)“. d) Nach der Angabe zu § 26g wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 26h Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung“. 2. Nach § 2 Absatz 10 wird der folgende Absatz 10a eingefügt: „(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Börsenträger Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung des Börsenbetriebs ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zuständige oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde)“ durch die Angabe „Börsenaufsichtsbehörde“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne besonderen Anlass, bei der Börse, bei dem Börsenträger und, soweit Aktivitäten und Prozesse ausgelagert wurden, bei Auslagerungsunternehmen sowie bei Handelsteilnehmern, mittelbaren Handelsteilnehmern und bei den Emittenten der zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere Prüfungen vornehmen; sie kann gegenüber dem Börsenträger zudem die Durchführung einer Prüfung auf dessen Kosten durch einen geeigneten durch den Börsenträger im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde zu bestellenden externen Prüfer anordnen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, um zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote dieses Gesetzes oder der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnungen eingehalten werden. Die Börsenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern erfolgt.“ bb) Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Sie kann zur Aufklärung, ob börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände drohen oder vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, insbesondere“. bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 33 Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe „§ 80 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „verhindern oder Missstände“ durch die Angabe „unterbinden oder Missstände zu verhindern oder“ ersetzt. 4. Nach § 3b werden die folgenden §§ 3c und 3d eingefügt: „§ 3c Abberufungsverlangen beim Börsenträger (1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsleiters eines Börsenträgers verlangen, wenn – 37 – 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 nicht erfüllt, oder 2. die Person als Geschäftsleiter gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt. (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 4b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, 2. der Person wesentliche Verstöße des Börsenträgers gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt oder 3. die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde auch weiterhin vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt. § 3d Abberufungsverlangen bei der Börse Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers der Börse verlangen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt, oder 2. die Person als Geschäftsführer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.“ 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt. c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbehörde einen Wechsel bei den Personen der Geschäftsleitung sowie wesentliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 5 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“ 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf ein Auslagerungsunternehmen darf weder die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die Börse beeinträchtigen.“ bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Börsenträger hat die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“ – 38 – c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „begrenzen, und“ durch die Angabe „begrenzen,“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „schaffen.“ durch die Angabe „schaffen und“ ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. sicherzustellen, dass die Börse über mindestens drei aktive Handelsteilnehmer verfügt, denen es jeweils möglich ist, mit allen übrigen Handelsteilnehmern zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.“ d) Absatz 4b wird durch den folgenden Absatz 4b ersetzt: „(4b) Der Börsenträger muss über Systeme und Verfahren verfügen, um 1. sicherzustellen, dass er die in Artikel 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllt, und 2. Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen.“ e) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt: „(9) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbehörde Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument unverzüglich mitzuteilen und diese bei ihren Untersuchungen umfassend zu unterstützen.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 1 bis 5 zu; § 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 und Abs. 9“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 bis 5 zu; § 3 Absatz 4 Satz 9 bis 11 und Absatz 9“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Geschäftsabschlüsse“ die Angabe „sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten“ eingefügt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten auch solchen Stellen übermitteln, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente oder andere Wirtschaftsgüter gehandelt werden, oder die mit der Überwachung von börsengehandelten Finanzinstrumenten oder anderen Wirtschaftsgütern betraut sind, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind.“ cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Handelsüberwachungsstelle kann auch solche Daten von diesen Stellen empfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und der Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind.“ dd) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „und“ die Angabe „im Rahmen ihrer Zuständigkeit“ eingefügt. c) Nach Absatz 5 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Handelsüberwachungsstelle hat die Börsenaufsichtsbehörde über Unterrichtungen nach Satz 5 zu informieren. Die Sätze 4 und 5 gelten in Bezug auf die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, die Bundesnetzagentur und die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten entsprechend mit der Maßgabe, dass diese insbesondere über solche Daten über Geschäftsabschlüsse sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten zu unterrichten sind, deren Kenntnis für die Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Die Handelsüberwachungsstelle kann ferner Daten über Geschäftsabschlüsse sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten an eine Stelle in einem anderen Staat übermitteln, die der Bundesanstalt oder der Bundesnetzagentur vergleich- – 39 – bare Überwachungsaufgaben bezüglich Marktmissbrauch oder Insiderhandel wahrnimmt, soweit die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen feststellt, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stelle erforderlich sind und die bei dieser Stelle Beschäftigten einer der Regelung des § 10 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen. Diese Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden.“ 8. Nach § 8 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Die Börsenaufsichtsbehörde hat der Bundesanstalt Unterrichtungen nach § 5 Absatz 9, § 7 Absatz 5 Satz 1 sowie § 15 Absatz 5a zur weiteren Übermittlung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übermitteln. Die Übermittlung von Unterrichtungen zu möglichen Verstößen gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 erfolgt nur in schwerwiegenden Fällen.“ 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Waren oder Märkten für Waren oder Warentermingeschäfte wie beispielsweise Energie oder Energieanlagen im Sinne von § 3 Nummer 14 und 15 des Energiewirtschaftsgesetzes oder von Treibhausgasemissionszertifikaten oder Derivaten darauf oder mit der Überwachung von Teilnehmern an diesen Märkten betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen unabhängig davon, ob diese Produkte als Finanzinstrumente zu qualifizieren sind,“. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird zu Absatz 2. 10. In § 12 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „einschließlich der Wertpapierhandelsbanken“ durch die Angabe „und der Wertpapierinstitute“ ersetzt. 11. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 6 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3 Nummer 2“ ersetzt. bb) In Satz 7 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4 und 5“ ersetzt. b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: „(5a) Die Geschäftsführung hat der Börsenaufsichtsbehörde schwerwiegende Verstöße gegen das Regelwerk der Börse und marktstörende Handelsbedingungen unverzüglich mitzuteilen und sie bei ihren Untersuchungen umfassend zu unterstützen.“ 13. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 und“ durch die Angabe „§ 21,“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „haben.“ durch die Angabe „haben, und“ ersetzt. – 40 – c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. die Sicherstellung der Anforderung, dass die Börse über mindestens drei aktive Handelsteilnehmer verfügen muss, denen es jeweils möglich sein muss, mit allen übrigen Handelsteilnehmern zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.“ 14. In § 19 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit § 22“ ersetzt. 15. § 22a wird gestrichen. 16. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt. b) Absatz 2a wird gestrichen. c) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt: „(2b) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Preisermittlung sicherzustellen. Geeignete Vorkehrungen sind insbesondere kurzfristige Änderungen des Marktmodells, kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung statischer oder dynamischer Preiskorridore und Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer, wobei es der Börse in Ausnahmefällen möglich sein muss, jedes Geschäft aufzuheben, zu ändern oder zu berichtigen. Die Parameter für solche Volatilitätsunterbrechungen müssen der Liquidität der einzelnen Kategorien und Teilkategorien der betreffenden Finanzinstrumente, der Art des Marktmodells und der Art der Handelsteilnehmer Rechnung tragen und ermöglichen, dass wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Börsenhandels unterbunden werden. Die Börse hat der Börsenaufsichtsbehörde diese Parameter mitzuteilen und auf ihrer Internetseite Angaben zu den Umständen, die zur Unterbrechung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet werden, zu veröffentlichen.“ 17. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „zeitweilig“ die Angabe „auf Grund einer Notfallsituation“ eingefügt. 18. Nach § 26b Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Börse kann für den Handel in einer Aktie die gleiche angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung festlegen wie ein Handelsplatz in einem Drittstaat, sofern dieser Handelsplatz in Bezug auf die Liquidität der Aktie der wichtigste Markt ist und die Aktie eine internationale Wertpapierkennnummer hat, die 1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vergeben wurde oder 2. im Europäischen Wirtschaftsraum vergeben wurde und die Aktie an diesem Handelsplatz in der Landeswährung des Drittstaats oder in einer anderen, nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum zuzuordnenden Währung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt wird.“ 19. § 26e wird gestrichen. 20. § 26f Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Eine Börse, an der Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss Verfahren einrichten, um ungeordneten Handel zu verhindern und zu korrigieren, geordnete Preis- und Abrechnungsbedingungen zu fördern und die Effizienz der Märkte sicherzustellen (Positionsmanagementkontrollen).“ 21. In § 26g wird nach der Angabe „deren“ die Angabe „Aufträge für“ eingefügt. – 41 – 22. Nach § 26g wird der folgende § 26h eingefügt: „§ 26h Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung (1) Die Geschäftsführung der Börse kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist. (2) Der Börsenrat kann eine Satzung erlassen, die Handelsteilnehmer zur wiederholten oder regelmäßigen Übermittlung von wiederholt oder regelmäßig erforderlichen Daten im Sinne des Absatzes 1 an die Geschäftsführung verpflichtet.“ 23. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „oder Satz 3“ durch die Angabe „zweiter Halbsatz, Satz 2 oder 4“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „Satz 3 oder 4“ ersetzt. cc) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt: „10. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,“. dd) Die bisherigen Nummern 10 bis 23 werden zu den Nummern 11 bis 24. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 verstößt“ ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Buchstaben d bis g durch die folgenden Buchstaben d bis h ersetzt: „d) Artikel 8a Absatz 1 oder Absatz 2, e) Artikel 8b Absatz 1, f) Artikel 10 Absatz 1, g) Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 2, Absatz 1b Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 4 oder h) Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 4“. cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine dort genannte Ausnahme nicht oder nicht rechtzeitig aussetzt,“. bbb) Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt: „c) Artikel 5 Absatz 7 ein dort genanntes System oder ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht unverzüglich nach Betriebsaufnahme einrichtet, d) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,“. ccc) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe e. – 42 – ddd) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt: „f) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststehen einer dort genannten Regelung gibt,“. eee) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe g. fff) Der bisherige Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt: „h) Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen dort genannten Zugang nicht sicherstellt,“. ggg) Nach Buchstabe h werden die folgenden Buchstaben i und j eingefügt: „i) Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 die Datenpolitik nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt, j) Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,“. hhh) Der bisherige Buchstabe f wird zu Buchstabe k. iii) Nach Buchstabe k wird der folgende Buchstabe l eingefügt: „l) Artikel 22a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,“. jjj) Der bisherige Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben m ersetzt: „m) Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 dort genannte Daten nicht oder nicht mindestens fünf Jahre zur Verfügung hält,“. kkk) Die bisherigen Buchstaben h bis q werden zu den Buchstaben n bis w. c) In Absatz 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 600/2014“ die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024“ eingefügt. d) In Absatz 7a wird die Angabe „Nummer 1 und 3“ durch die Angabe „Nummer 1 und 2“ ersetzt. Artikel 20 Weitere Änderung des Börsengesetzes Das Börsengesetz, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 48b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 48b Transparenzanforderungen an Freiverkehre beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen § 48c Organisiertes Handelssystem an einer Börse“. b) Nach der Angabe zu § 53 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz“. 2. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird gestrichen. b) Nummer 5 wird zu Nummer 4 und die Angabe „deren Laufzeit nicht bestimmt ist,“ wird gestrichen. c) Die Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6. – 43 – 3. § 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Emittent teilt den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung von zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren (Einführung) der Geschäftsführung mit. Das Nähere regelt die Börsenordnung.“ 4. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten zu widerrufen. Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn 1. bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde, 2. die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt der Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten, 3. die Wertpapiere weiterhin zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt a) im Inland einbezogen sind oder b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, sofern für eine Kündigung der Einbeziehung oder einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt der Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten, oder 4. über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. (3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf die Angebotsunterlage ist § 11 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sie keine Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zu enthalten hat. Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. Haben besondere Umstände den Börsenkurs dieses Zeitraums derart beeinflusst, dass dieser zur Bestimmung der Gegenleistung unangemessen niedrig ist, so ist der Bieter zur Zahlung einer höheren Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn 1. der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 569/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht hat oder 2. der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen hat – 44 – und sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße auf den nach Satz 3 errechneten Durchschnittskurs wesentlich ausgewirkt haben. Satz 4 gilt entsprechend, wenn für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden sind und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander abweichen. Die Höhe der Gegenleistung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.“ b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „den Widerruf“ durch die Angabe „das Widerrufsverfahren“ ersetzt. 5. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „und die Einführung“ gestrichen. 6. Nach § 48 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Der Börsenträger darf die Einbeziehung der Aktien eines Emittenten zum Handel in den Freiverkehr nicht mit der Begründung verhindern, dass die Gesellschaft eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien eingeführt oder geändert hat.“ 7. § 48a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Der Börsenträger kann einen Freiverkehr“ die Angabe „oder ein Segment eines Freiverkehrs“ eingefügt. b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Handelt es sich bei dem KMU-Wachstumsmarkt um ein Segment eines Freiverkehrs, so sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die folgenden Anforderungen zu erfüllen: 1. das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment des Freiverkehrs ist eindeutig von den anderen vom Börsenträger betriebenen Segmenten des Freiverkehrs getrennt; insbesondere trägt das Segment einen anderen Namen, besitzt ein anderes Regelwerk, verwendet eine andere Marketingstrategie, weist eine andere Medienpräsenz auf und besitzt eine spezifisch zugewiesene Handelsplatz-Identifikationsnummer; 2. die in dem speziellen KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des Freiverkehrs zu unterscheiden und 3. auf Ersuchen der Börsenaufsichtsbehörde werden vom Betreiber des Freiverkehrs ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vorgelegt. (1b) Für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt beantragt.“ c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder Absatz 1a“ eingefügt. 8. Nach § 48a wird der folgende § 48b eingefügt: „§ 48b Transparenzanforderungen an Freiverkehre beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen (1) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, der als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, machen die Einbeziehung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die nach Absatz 3 genannten Angaben in das nach § 48a Absatz 1 Nummer 3 geforderte Dokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 – 45 – veröffentlicht werden. Sämtliche Änderungen der nach Absatz 3 geforderten Angaben sind im Jahresfinanzbericht nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu veröffentlichen. (2) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, der nicht als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, machen die Einbeziehung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die nach Absatz 3 genannten Angaben in das nach den Regeln des nicht als KMU- Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehrs geforderte Zulassungsdokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder EU- Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern der Emittent ein nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehrs gefordertes Zulassungsdokument veröffentlicht. Sofern der Emittent nach inländischem Recht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung verpflichtet ist, stellt der Börsenträger, der den nicht als KMU- Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehr betreibt, sicher, dass sämtliche nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung veröffentlicht werden, sofern diese nicht bereits in den nach Satz 1 geforderten Dokumenten veröffentlicht wurden. Zudem hat ein Emittent, der nach inländischem Recht der Pflicht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung unterliegt, sämtliche Änderungen an den nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung zu veröffentlichen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben umfassen detaillierte Angaben 1. zur Aktienstruktur der Gesellschaft unter Angabe der verschiedenen Aktiengattungen, einschließlich der nicht zum Handel zugelassenen Aktien, und für jede Aktiengattung, Angaben zu den mit den Aktien jener Gattung verbundenen Rechten und Pflichten, dem prozentualen Anteil am Gesamtkapital oder an der Gesamtzahl der Aktien, den die Aktien in jener Gattung repräsentieren, sowie der Gesamtzahl der von den Aktien jener repräsentierten Stimmrechte; 2. zu jeder etwaigen Beschränkung für die Übertragung der Aktien, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten; 3. zu jeder etwaigen Beschränkung der Stimmrechte der Aktien, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten; 4. zur Identität der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 Prozent der Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft ausmachen, sowie gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten in deren Namen berechtigt sind, sofern sie jeweils der Gesellschaft bekannt sind; für den Fall, dass es sich bei den Aktionären oder den zur Ausübung des Stimmrechts in ihrem Namen berechtigten Personen um natürliche Personen handelt, erfordert die Offenlegung ihrer Identität nur die Angabe ihrer Namen. (4) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, stellen sicher, dass sie von den Emittenten mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem Freiverkehr gehandelt werden, über das Vorliegen solcher Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien unterrichtet werden. Die Unterrichtung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen. (5) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, stellen sicher, dass die Aktien von Gesellschaften mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen.“ 9. Der bisherige § 48b wird zu § 48c. – 46 – 10. Nach § 53 wird der folgende § 54 eingefügt: „§ 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz Für Fälle, in denen ein Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an einem KMU- Wachstumsmarkt bis einschließlich zum 9. Januar 2030 kündigt, gilt § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe, dass § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung keine Anwendung findet. Auf Fälle, in denen die Kündigung nach dem 9. Januar 2030 erfolgt, findet § 5 Absatz 3 der WpÜG- Angebotsverordnung Anwendung.“ Artikel 21 Weitere Änderung des Börsengesetzes Das Börsengesetz, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt: „§ 10a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal“. 2. § 6 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Der Träger der Börse hat den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass der Träger Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn er von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt, unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Er hat die die nach Satz 1 veröffentlichungspflichtigen Tatsachen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei der Anzeige nach Satz 2 gelten die Anforderungen des § 10a Absatz 2 und 3.“ 3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt: „§ 10a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal (1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 6 Absatz 6; die Bundesanstalt ist Sammelstelle für Informationen nach § 25 Absatz 1 und 1a. (2) Bei Meldungen an die Sammelstellen nach Absatz 1 sind 1. die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln; 2. der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen: a) alle Firmen des Börsenträgers, auf den sich die Informationen beziehen, b) die Rechtsträgerkennung des Börsenträgers nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338, c) im Fall von Informationen nach § 6 Absatz 6 die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338, – 47 – d) die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338, e) die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten, f) weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 87a Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden. (3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist. (4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Vorgaben dazu machen, auf welchem Übermittlungsweg Informationen einzureichen sind. Der Bundesanstalt sind die Informationen ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten. (5) Die Informationen nach § 50a Absatz 2 Satz 11 werden von der Börsenaufsichtsbehörde an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet. (6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen: 1. der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen, 2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338, 3. die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338, 4. die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“ 4. § 25 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: „(1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder Absatz 1a gleichzeitig mit der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen. Bei der Mitteilung gelten die Anforderungen des § 10a Absatz 2 bis 4.“ 5. Nach § 48a Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt: „(1b) Wird bei der Einbeziehung eines Finanzinstruments zum Handel an einem KMU- Wachstumsmarkt ein Einbeziehungsdokument im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz erste Alternative oder ein Prospekt nach Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz zweite Alternative veröffentlicht, hat der Emittent das Einbeziehungsdokument oder den Prospekt gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die das Unternehmensregister führende Stelle als Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln. Die Emittenten stellen außerdem sicher, dass die Finanzberichterstattung nach Absatz 1 Nummer 4 und die Informationen nach Absatz 1 Nummer 6 im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden.“ Artikel 22 Änderung des Vermögensanlagengesetzes Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2a Absatz 1 wird nach der Angabe „sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7“ die Angabe „und auf Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes“ eingefügt. – 48 – Artikel 23 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Die Satzung kann vorsehen, dass Nennbetragsaktien einen geringeren Nennwert haben dürfen. In diesem Fall müssen sie auf mindestens einen Eurocent lauten. Für Stückaktien kann die Satzung vorsehen, dass der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Eurocent betragen darf. Im Übrigen findet Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.“ 2. Nach § 120a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 1 sind der Beschluss und das Vergütungssystem an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln.“ 3. Nach § 130 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 1 sind diese Informationen an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln.“ 4. Nach § 134b Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Gleichzeitig mit der Veröffentlichung sind die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln.“ 5. Nach § 134c Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Gleichzeitig mit der Veröffentlichung sind die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln.“ 6. Nach § 134d Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Gleichzeitig mit der Veröffentlichung sind die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln.“ Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 135a Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt zudem auch dann, wenn die Aktien der Gesellschaft nach dem 4. Dezember 2026 in den Handel an einem multilateralen Handelssystem nach § 2 Absatz 6 des Börsengesetzes einbezogen werden, das kein Freiverkehr ist, und die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht börsennotiert ist und noch keine Aktien in den Handel an einem multilateralen Handelssystem einbezogen hatte.“ – 49 – Artikel 25 Änderung des REIT-Gesetzes Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) REIT-Dienstleistungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, an denen die REIT- Aktiengesellschaft mindestens 25 Prozent der Anteile hält und deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist, 1. entgeltliche immobiliennahe Nebentätigkeiten im Auftrag der REIT-Aktiengesellschaft für Dritte zu erbringen, 2. Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs in, an oder auf dem direkt oder indirekt gehaltenen Immobilienbestand der REIT-Aktiengesellschaft zu betreiben und die Energie oder die Energieträger entgeltlich oder unentgeltlich an die REIT-Aktiengesellschaft, die Nutzer der Immobilien der REIT- Aktiengesellschaft sowie an die Nutzer der Immobilien der mit der REIT-Aktiengesellschaft verbundenen Unternehmen oder an Dritte zu liefern oder 3. im oder am direkt oder indirekt gehaltenen Immobilienbestand der REIT-Aktiengesellschaft Ladestationen für Elektromobilität zu betreiben.“ b) In Absatz 7 wird nach der Angabe „Gegenstände“ die Angabe „, Gegenstände zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Gegenstände, die für den Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind,“ eingefügt. 3. § 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die REIT-Aktiengesellschaft hat jährlich zum 31. Dezember gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Streubesitzquote ihrer Aktionäre sowie das für die Besteuerung ihres Einkommens nach § 20 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt mitzuteilen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt diesem Finanzamt mit, wenn die Streubesitzquote von 15 Prozent unterschritten wird.“ 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Bu

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