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Nachrichtenlose Konten jetzt gesetzlich erfassen und für soziale Innovationen nutzen

dip / drucksache 08.09.2026 · WP 21 · 21/7899 · Antrag · Original ↗

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Nachrichtenlose Konten jetzt gesetzlich erfassen und für soziale Innovationen nutzen Antrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Sandra Detzer, Julian Joswig, Michael Kellner, Sandra Stein, Katrin Uhlig, Andreas Audretsch, Dr. Armin Grau, Sascha Müller, Lisa Paus, Jamila Schäfer, Johannes Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nachrichtenlose Konten jetzt gesetzlich erfassen und für soziale Innovationen nutzen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Auf deutschen Bankkonten liegen Milliarden Euro, die niemandem nützen: nicht den rechtmäßigen Eigentümerinnen und Eigentümern, nicht der Gesellschaft und auf Dauer auch nicht den Banken selbst. Laut einem Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt liegen bis zu 4,2 Milliarden Euro auf sogenannten nachrichtenlosen Konten, auf die seit Jahren niemand mehr zugreift und für die sich keine Berechtigten melden; der Verband Deutscher Erbenermittler schätzt das Volumen auf bis zu 9 Milliarden Euro. Nach derzeit etwa 30 Jahren buchen Banken solche Guthaben als Ertrag aus und versteuern sie als Gewinn, obwohl der Auszahlungsanspruch der eigentlich Berechtigten fortbesteht und Erbinnen und Erben kaum eine Möglichkeit haben, solche Konten aufzufinden. Deutschland ist der einzige Staat der Gruppe der Sieben (G7) ohne gesetzliche Regelung für diese sogenannten „nachrichtenlosen“ Konten. Nur in Deutschland fehlen eine gesetzliche Definition der Nachrichtenlosigkeit, Melde- und Auskunftspflichten sowie Regelungen zur gemeinwohlorientierten Nutzung. Dieser Antrag verwendet durchgängig den Begriff der nachrichtenlosen Konten; teils ist auch von besitzlosen Konten oder nachrichtenlosen Vermögenswerten die Rede. Gemeint sind damit nicht nur Giro- und Sparkonten, sondern ebenso ruhende Wertpapier- und Investmentdepots, Schließfächer sowie kapitalbildende Lebensversicherungen und Altersvorsorgeprodukte. Eine repräsentative Befragung des Meinungsforschungsinstituts forsa im Auftrag von SOS-Kinderdörfer weltweit vom Februar 2026 zeigt, dass sich 86 Prozent der Befragten dafür aussprechen, nachrichtenlose Konten nach einer angemessenen Frist in einen unabhängigen Sozialfonds fließen zu lassen, während nur 2 Prozent einen Verbleib bei den Banken befürworten (forsa/SOS-Kinderdörfer weltweit, Nachlass- Stimmungsbarometer 2026). Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2025 ist festgehalten, dass soziale Innovationen gefördert und dazu Gelder aus nachrichtenlosen Konten in einem revolvierenden Fonds genutzt werden sollen. Nach eigener Auskunft der Bundesregierung befindet sich die Umsetzung jedoch weiterhin in der Konzeptions- Deutscher Bundestag Drucksache 21/7899 21. Wahlperiode 08.09.2026 phase, Festlegungen wurden nicht getroffen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/5133), und weder Eckpunkte noch ein Referentenentwurf liegen vor. Dabei liegt dem Bundestag seit dem 27. August 2025 ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor, der als ersten Schritt ein zentrales, öffentlich einsehbares Register beim Bundesamt für Justiz vorsieht (BT- Drucksache 21/1396), den die Bundesregierung bislang lediglich zur Kenntnis genommen hat. Noch auf eine Schriftliche Frage vom Juni 2026, die konkret nach dem Zeitplan für einen Referentenentwurf fragte, antwortete die Bundesregierung, das Vorhaben befinde sich „weiterhin in der Erarbeitung“; Aussagen zu Zeithorizont oder Inhalten seien „zum jetzigen Zeitpunkt“ nicht möglich (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 6 der Abgeordneten Katharina Beck auf Bundestagsdrucksache 21/6457). Vom Koalitionsvertrag zur Konzeptionsphase zur Erarbeitung ohne Zeitplan: Das ist kein Fortschritt, sondern institutionalisiertes Vertagen. Eine gesetzliche Regelung kann drei Ziele zugleich erreichen: Sie schützt Eigentümerinnen, Eigentümer und Erben durch ein Register und effektive Auskunftsrechte, sie beendet die Aneignung fremden Eigentums durch die Kreditwirtschaft, und sie nutzt überschießende Mittel unter vollem Erhalt des Rückforderungsrechts für soziale Innovationen für gemeinwohlorientierte Unternehmen und für die unterfinanzierte soziale Trägerlandschaft (vgl. BAGFW, Umfrage zur finanziellen Lage der sozialen Arbeit, Februar 2026, www.bagfw.de/fileadmin/user_upload/Veroeffentlichungen/ Pressemeldungen/PM_2026/2026-02-01_Auswertung_Umfrage_finanzielle_Lage.pdf) und stärkt damit Strukturen, die für Wohlstand, Daseinsvorsorge und gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland unverzichtbar sind. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, noch in dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf für ein Gesetz über nachrichtenlose Konten vorzulegen, der folgende Eckpunkte umsetzt: 1. eine einheitliche gesetzliche Definition der Nachrichtenlosigkeit für alle erfassten Konten einzuführen: Als nachrichtenlos gilt ein Konto, wenn der Finanzdienstleister trotz wiederholter, dokumentierter Kontaktversuche keinen Kontakt mehr zu Inhaberinnen, Inhabern oder Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern herstellen konnte; maßgebliche Frist sind zehn Jahre ab letztem nachgewiesenem Kundenkontakt, im nachgewiesenen Todesfall reduziert auf drei Jahre; 2. ein verpflichtendes, zentrales und öffentlich einsehbares Melderegister beim Bundesamt für Justiz einzurichten, an das Finanzdienstleister nachrichtenlose Konten melden müssen und das kostenfrei durchsuchbar ist; 3. Finanzdienstleister vor jeder Übertragung zu dokumentierten Suchmaßnahmen zu verpflichten, namentlich zu aktiver Kontaktaufnahme, zum Abgleich mit dem Meldewesen sowie im Todesfall zum Rückgriff auf die im Kirchensteuerabzugsverfahren gewonnenen Sterbefalldaten, wobei die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Einhaltung prüft; 4. nach Ablauf der Frist und erfolgloser Suche die verpflichtende Übertragung in einen neu zu schaffenden Social Impact Fonds vorzusehen, der als spezieller Investmentfonds nach den §§ 273 ff. des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgesetzt wird und gezielt die Finanzierungsbedarfe für Sozialunternehmen, gemeinnützige Träger und soziale Projekte deckt: a) das Portfoliomanagement übernimmt eine unabhängige Fondsmanagerin nach öffentlicher Ausschreibung; b) der Fonds fungiert als Dachfonds und wählt Zielfonds aus, die direkt in soziale Innovationen investieren; adressiert sind sowohl Sozialunternehmen als auch gemeinnützige Träger, Wohlfahrts- und Sozialorganisationen sowie genossenschaftliche Projekte, sofern sie eine nachgewiesene gemeinwohlorientierte Wirkung erzielen; c) private Co-Investitionen werden ermöglicht, mit dem Ziel, auf Fünf-Jahres- Sicht mindestens das Doppelte der eingesetzten öffentlichen Mittel an privatem Kapital zu mobilisieren; d) die Anlagerichtlinien legt ein weisungsunabhängiger Beirat aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Parlamentsvertreterinnen und -vertretern fest; e) der Fonds entwickelt und mitfinanziert Vereinbarungen nach dem Vorbild britischer „Social Impact Bonds“, durch die der Staat Leistungen nur für tatsächlich erzielte gesellschaftliche Wirkungen vergütet; f) aus den laufenden Erträgen des Fonds – nicht aus dem übertragenen Kapitalstock – werden teilweise zweckgebundene Zuschüsse an gemeinnützige Träger, soziale Einrichtungen und Projekte vergeben, die keine rückzahlbare Finanzierung aufnehmen können; die Vergabe kann über eine hierfür errichtete gemeinnützige Stiftung erfolgen; g) eine Liquiditätsreserve von mindestens 20 Prozent der übertragenen Mittel wird vorgehalten; der Fonds legt dem Bundestag jährlich einen transparenten Bericht über Anlagepolitik, Portfolio, Mittelverwendung und soziale Wirkung vor, der gesondert ausweist, welche Mittel gemeinnützigen Trägern und sozialen Projekten zugeflossen sind; h) sicherzustellen, dass der zivilrechtliche Auszahlungsanspruch der Berechtigten durch die Übertragung nicht erlischt, sondern fortbesteht und der „Social Impact Fonds“ kraft Gesetzes im Wege der Schuldübernahme an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt; der Fonds zahlt nachgewiesene Ansprüche jederzeit, in voller Höhe und in einem einfachen, digitalen sowie gebührenfreien Verfahren aus; 5. die Übertragung in den „Social Impact Fonds“ steuerlich neutral auszugestalten, sodass Banken fristgerecht übertragene Konten nicht als steuerpflichtigen Ertrag verbuchen müssen; 6. den Geltungsbereich in einer ersten Stufe auf Bankguthaben, Wertpapier- und Investmentdepots sowie Schließfächer zu erstrecken und in einer zweiten Stufe, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten, um kapitalbildende Lebensversicherungsverträge und Altersvorsorgekonten zu erweitern, wobei eine Geringwertgrenze von 100 Euro je Konto vorgesehen werden kann; 7. das Gesetz 18 Monate nach Verkündung in Kraft zu setzen und für bereits seit über zehn Jahren nachrichtenlose Konten eine zusätzliche Übergangsfrist von 24 Monaten für Suchanstrengungen und Meldepflichten vorzusehen. Berlin, den 7. September 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Allgemein Das Thema nachrichtenloser Konten wird im Deutschen Bundestag seit mindestens 2017 diskutiert, ohne dass ein Gesetz zustande gekommen wäre. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat bereits in der 18. Wahlperiode eine Kleine Anfrage zum Umfang nachrichtenloser Konten eingebracht (BT-Drucksache 18/13040 vom 29. Juni 2017). In der 19. Wahlperiode hat die FDP-Fraktion sowohl einen Antrag mit dem Titel „Regelungen für nachrichtenlose Vermögenswerte schaffen – Innovative Zukunftsideen fördern“ (BT-Drucksache 19/17708 vom 10. März 2020) als auch eine Kleine Anfrage zur Mittelverwendung für sozial-innovative Unternehmen eingebracht (BT-Drucksache 19/23154 vom 7. Oktober 2020). Die Ampelkoalition hat das Vorhaben in ihrem Koalitionsvertrag 2021–2025 angekündigt, ohne es umzusetzen. In der laufenden 21. Wahlperiode hat erstmals der Bundesrat einen konkreten Gesetzentwurf eingebracht (BT-Drucksache 21/1396 vom 27. August 2025), und die Fraktion Die Linke hat den Umsetzungsstand abgefragt (BT-Drucksache 21/4696 vom 16. März 2026). Trotz dieser fraktionsübergreifenden, über Jahre hinweg dokumentierten Unterstützung liegt bis heute kein Gesetz vor. Das Bundesministerium der Finanzen nennt keinen Zeitplan, keine Eckpunkte, keinen Referentenentwurf – obwohl ein fertig ausgearbeiteter Gesetzentwurf des Bundesrates seit dem 27. August 2025 im Bundestag vorliegt und seit Jahren parlamentarischer Konsens über die Grundrichtung besteht. Diese Initiative setzt dem Stillstand konkrete, ausgestaltbare Eckpunkte entgegen. Der Begriff der nachrichtenlosen Konten wird in diesem Antrag als Oberbegriff verwendet; in der öffentlichen Debatte und in der Fachliteratur ist daneben von besitzlosen Konten oder von nachrichtenlosen Vermögenswerten die Rede. Erfasst sind nicht allein Giro- und Sparkonten, sondern in gleicher Weise Wertpapier- und Investmentdepots, Schließfächer sowie kapitalbildende Lebensversicherungen und Altersvorsorgeprodukte, bei denen der Kontakt zu den Berechtigten dauerhaft abgebrochen ist. Der Antrag bezieht Versicherungs- und Vorsorgeprodukte – wenn auch erst in einer zweiten Stufe – ausdrücklich in den Anwendungsbereich ein. So wird sichergestellt, dass die Regelung den tatsächlichen Umfang ruhender Vermögen erfasst und nicht an der Produktbezeichnung vorbeigeht. Zu 1. und 2. Der internationale Vergleich zeigt, dass Deutschland mit seinem Fehlen einer Regelung allein dasteht, während alle anderen Staaten der Gruppe der Sieben (G7) und 46 Prozent der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Regelungen geschaffen haben. Das Vereinigte Königreich hat mit dem Dormant Bank and Building Society Accounts Act 2008, ergänzt durch den Dormant Assets Act 2022, ein Modell etabliert, bei dem teilnehmende Banken Guthaben nach 15 Jahren Inaktivität an den privatrechtlichen Reclaim Fund übertragen; die Ansprüche der Berechtigten gehen dabei auf den Fonds über und bleiben dauerhaft erhalten (www.legislation.gov.uk/ukpga/2022/5/contents). Frankreich verpflichtet Banken mit dem Gesetz Nr. 2014-617 vom 13. Juni 2014, der sogenannten Loi Eckert, bereits nach zwölf Monaten zur Kontaktaufnahme und nach zehn Jahren zur Übertragung an die staatliche Hinterlegungskasse Caisse des Dépôts et Consignations, wobei eine Rückforderung über das Portal Ciclade bis zu 30 Jahre möglich ist und auch Lebensversicherungen und Schließfächer erfasst werden (www.legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEXT000029095362/). Japan hat mit dem Gesetz Nr. 101 vom 9. Dezember 2016 nach zehn Jahren Inaktivität eine Übertragung an die Deposit Insurance Corporation of Japan eingeführt und widmet die Mittel ausdrücklich privat getragenen gemeinwohlorientierten Aktivitäten, womit es dem britischen Modell am nächsten kommt (www.japaneselawtrans- lation.go.jp/en/laws/view/4937/en). Italien überträgt nach der Durchführungsverordnung Nr. 116 vom 22. Juni 2007 nach zehn Jahren an einen staatlichen Fonds und führt eine öffentliche Liste dormanter Konten, Kanada nach dem Bank Act seit Langem an die Bank of Canada mit dauerhafter Rückforderungsmöglichkeit, und in den Vereinigten Staaten von Amerika übertragen die Bundesstaaten auf Grundlage des Revised Uniform Unclaimed Property Act bereits nach drei bis fünf Jahren an die jeweilige Staatskasse. Quer durch diese Modelle zeigen sich drei gemeinsame Prinzipien: eine klar definierte Frist, eine zentrale übernehmende Stelle und ein dauerhaft erhaltenes Rückforderungsrecht. Die im vorliegenden Antrag vorgeschlagene Zehn-Jahres-Frist orientiert sich am internationalen Mittel und ist gegenüber der faktischen deutschen 30-Jahres-Praxis ein erheblicher Fortschritt für die Berechtigten. Zu 3. Die im Antrag vorgesehenen Suchmaßnahmen knüpfen bewusst an bereits bestehende Infrastruktur an, statt neue Dokumentationspflichten zu schaffen. Der entscheidende Hebel ist das seit 2015 laufende Verfahren zum Abruf von Kirchensteuerabzugsmerkmalen nach § 51a Abs. 2c EStG: Wird dem anfragenden Finanzdienstleister vom Bundeszentralamt für Steuern ein sogenannter Nullwert zurückgemeldet, ist darin auch der Sterbefall der angefragten Person erfasst – diese Information wird bisher jedoch nicht für die Identifikation nachrichtenloser Konten genutzt. Der Bundesrat hat in seinem Gesetzentwurf (BT-Drucksache 21/1396) genau diesen Anknüpfungspunkt gewählt, weil er ohne zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auskommt: Die Banken führen den Kirchensteuerabzugsabgleich ohnehin durch; die Sterbefallinformation flösse künftig automatisiert an das Bundesamt für Justiz weiter. Ergänzend kann der Abgleich mit dem Meldewesen erfolgen, der ebenfalls bereits heute als angemessene Suchmaßnahme anerkannt ist. Dieses minimalinvasive Modell schützt vor verfrühter Übertragung, ohne Finanzdienstleistern neue operative Lasten aufzuerlegen – und ist damit Vorbild für den vorliegenden Antrag. Zu 4. Die gemeinwohlorientierte Verwendung der überschießenden Mittel adressiert reale und gut belegte Finanzierungsbedarfe. Deutschland verfügt über ein dynamisches Feld an Sozialunternehmen und sozialer Innovationen: Laut einer Studie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) lag ihr Anteil bereits im Jahr 2017 bei 9 Prozent aller Jungunternehmen, was rund 108.000 jungen Sozialunternehmen entsprach (KfW Research, Fokus Nr. 238, „Social Entrepreneurs in Deutschland: Raus aus der Nische“, Januar 2019; erfasst werden Gründungen, deren Gründende ein soziales oder ökologisches Anliegen über die Rendite stellen, auf Basis ihrer Selbstauskunft). Diese Unternehmen verbinden unternehmerisches Handeln mit gesellschaftlicher Wirkung und fallen damit strukturell durch das Raster der bestehenden Finanzierung. Der Finanzierungsbedarf besteht auf beiden Seiten: Gemeinwohlorientierte Unternehmen – Unternehmen, deren soziales oder ökologisches Ziel Zweck der Geschäftstätigkeit ist und deren Gewinne überwiegend diesem Ziel dienen, unabhängig von der Rechtsform und damit von der gGmbH über Vereine und Genossenschaften bis zur GmbH oder AG sowie künftig zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (BT-Drucksache 20/8372) – fallen, sofern sie nicht gemeinnützig verfasst sind, aus der klassischen Förder- und Stiftungslogik heraus, und zugleich durch das Raster renditegetriebenen Wagniskapitals, weil sie keine marktüblichen Renditen erwirtschaften. Gemeinnützige Träger, Wohlfahrtsverbände und soziale Einrichtungen – Körperschaften, die nach § 52 der Abgabenordnung steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, also insbesondere Vereine, gemeinnützige GmbHs und Stiftungen – finanzieren sich wiederum fast ausschließlich über Zuwendungen, Leistungsentgelte und Spenden und sind seit Jahren strukturell unterfinanziert: 65 Prozent mussten in den vergangenen zwei Jahren Angebote einschränken, 20 Prozent Angebote vollständig einstellen, 82 Prozent rechnen mit weiteren Kürzungen (BAGFW, Umfrage zur finanziellen Lage der sozialen Arbeit unter 3.596 Mitgliedseinrichtungen, Februar 2026, www.bagfw.de/fileadmin/user_upload/ Veroeffentlichungen/Pressemeldungen/PM_2026/2026-02-01_Auswertung_Umfrage_finanzielle_Lage.pdf). Für Investitionen in neue Angebote, Digitalisierung oder die Skalierung erprobter Konzepte fehlen ihnen passende Instrumente vollständig. Der Social Impact Fonds adressiert beide Bedarfe – über Beteiligungs- und Darlehensinstrumente dort, wo Rückflüsse möglich sind, über Wirkungsvereinbarungen und Zuschüsse aus den Fondserträgen dort, wo sie es nicht sind. Der Kapitalstock wird dabei nicht verbraucht, sondern revolvierend investiert; verbrauchende Zuschüsse speisen sich ausschließlich aus den Erträgen. Der Deutsche Social Entrepreneurship Monitor 2024 bestätigt, dass fehlende, bedarfsgerechte Finanzierungsinstrumente die größte Herausforderung des Sektors bleiben: Mehr als die Hälfte der befragten Sozialunternehmen vermisst funktionierende öffentliche Unterstützungssysteme, und mehr als 40 Prozent wünschen sich staatliche Anreize für privates, wirkungsorientiertes Investieren (DSEM 2024, SEND e. V. und Bertelsmann Stiftung; vgl. auch BT-Drucksache 21/4269). Soziale Innovationen leisten dabei nicht nur gesellschaftliche Wirkung, sondern stärken auch Wirtschaftsbereiche – von Bildung und Pflege bis hin zu ökologischer Transformation und sozialer Teilhabe –, die für den langfristigen Wohlstand und den Zusammenhalt der Gesellschaft zentral sind. Das Vereinigte Königreich zeigt, wie sich diese Lücke mit Mitteln aus nachrichtenlosen Konten schließen lässt. Aus dem dortigen Programm wurde 2012 die unabhängige Finanzinstitution Big Society Capital gegründet, ausgestattet mit 400 Millionen Pfund aus nachrichtenlosen Konten und 200 Millionen Pfund Eigenkapital der vier Großbanken Barclays, HSBC, Lloyds und NatWest. Bis April 2025 hat Big Society Capital 925 Millionen Pfund an Eigeninvestitionen getätigt und dabei knapp 3 Milliarden Pfund privates Co-Investitionskapital mobilisiert, die ursprünglichen 400 Millionen Pfund also etwa verzehnfacht; das Kapital erreicht heute über 3.750 wirkungsorientierte Organisationen, und der gesamte britische Markt für wirkungsorientiertes Investieren ist seit 2012 auf über 10 Milliarden Pfund gewachsen (Big Society Capital, Jahresberichte 2019 bis 2024, https://bigsocietycapi- tal.com). Ein zentrales Instrument, das dort entwickelt wurde, sind Social Impact Bonds: Private Investorinnen und Investoren finanzieren eine soziale Dienstleistung vor, und der Staat zahlt nur dann, wenn vorab definierte gesellschaftliche Wirkungen tatsächlich erreicht werden; das Vorfinanzierungsrisiko liegt damit nicht beim Staat, sondern bei den Investierenden. Der britische Life Chances Fund hat zwischen den Jahren 2016 und 2025 mit 70 Millionen Pfund 29 solcher Projekte in ganz England finanziert (www.gov.uk/government/publications/ lifechances-fund). Für Deutschland, das über ein deutlich höheres Geldvermögen verfügt als das Vereinigte Königreich, sind die Potenziale entsprechend größer. Ein Social Impact Fonds mit Dachfondsstruktur, unabhängiger Managerauswahl durch öffentliche Ausschreibung und der Möglichkeit privater Co-Investitionen kann so einen sich selbst tragenden Markt für soziales Wagniskapital schaffen. Social Impact Bonds sind dabei kein Finanzprodukt für Investoren, sondern ein Finanzierungsweg für die Leistungserbringer selbst – für gemeinnützige Träger ebenso wie für gemeinwohlorientierte Unternehmen. Der Ablauf ist in der Regel derselbe: Eine gemeinnützige oder gemeinwohlorientierte Organisation – etwa ein Jugendhilfeverein, ein Träger der Wohnungslosenhilfe oder ein Bildungsanbieter – erhält die Mittel für ein Programm vollständig vorab und kann es umsetzen, ohne eigene Rücklagen aufzubrauchen oder auf einen Haushaltsbeschluss zu warten. Die Vorfinanzierung übernehmen der Fonds und private Ko-Investoren; die öffentliche Hand zahlt erst am Ende und nur dann, wenn eine unabhängig geprüfte Wirkung eingetreten ist. Bleibt die Wirkung aus, trägt nicht die leistungserbringende Organisation das Risiko. In Deutschland ist dieses Instrument bislang nur in wenigen Modellprojekten erprobt worden, weil eine dauerhafte Vorfinanzierungsstruktur fehlt – genau diesen Bedarf deckt der Fonds. Zu 4.h Das vorgeschlagene Modell ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar. Nach geltendem Recht bleibt der Auszahlungsanspruch der Kundinnen und Kunden gegen die Bank auch dann bestehen, wenn diese das Konto wegen Nachrichtenlosigkeit kündigt; der Anspruch unterliegt zwar der regelmäßigen Verjährung nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, doch kann die Bank die Einrede der Verjährung nur erheben, während die Forderung selbst nach § 214 Abs. 1 BGB gerade nicht erlischt (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 7 – 3000 – 052/25, 2025, www.bundestag.de/resource/blob/1129494/WD-7-052-25.pdf). Erbinnen und Erben treten nach § 1922 BGB in das Vertragsverhältnis ein und haben dieselben Auskunftsansprüche wie der Erblasser, können diese aber praktisch nur geltend machen, wenn sie von der Existenz des Kontos wissen – was ohne zentrales Register oft nicht der Fall ist. Genau diese Lücke schließt der vorliegende Antrag. Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass der Auszahlungsanspruch durch die Übertragung in den Fonds nicht erlischt, sondern auf den Fonds übergeht. Es handelt sich daher nicht um eine entschädigungspflichtige Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass die Verjährung eines Kontoguthabenanspruchs frühestens mit der Kündigung des Vertrages beginnt und der Anspruch als solcher nicht untergeht (Urteil vom 22. Oktober 2004, Az. 2 U 12/04). Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, weil das legitime Ziel – die gemeinwohlorientierte Nutzung brachliegender Mittel bei vollem Schutz der Berechtigten – durch das mildeste geeignete Mittel erreicht wird: ein Register schafft Transparenz, die Suchpflicht schützt vor verfrühter Übertragung, und die dauerhafte Liquiditätsreserve sichert jede spätere Rückforderung. Dass dies praktisch trägt, belegt der britische Reclaim Fund, dessen Rückforderungsquote Ende 2019 bei lediglich 6,8 Prozent der übertragenen Mittel lag. Nach der heutigen Rechtslage können Banken nach rund 30 Jahren wirtschaftliche Vorteile aus fremdem Eigentum ziehen, ohne dass die Berechtigten effektiven Zugang erhalten. Diese Konstellation stellt einen stärkeren Eingriff in die Eigentumsgarantie als das vorgeschlagene Modell dar, der überdies mangels gemeinwohldienlicher Ziele weniger zu rechtfertigen ist. Zu 5. Schließlich spricht auch das wirtschaftliche Interesse der Kreditwirtschaft nicht gegen, sondern für eine Regelung. Befragungen von Bankenexpertinnen und -experten zeigen, dass der Verwaltungsaufwand für nachrichtenlose Konten zwei- bis dreimal höher ist als für aktive Konten, weil veraltete Datenbestände und Systeme aufrechterhalten werden müssen; eine Übertragung in den vorgeschlagenen Fonds wäre für die Institute daher der finanziell günstigere Weg (SEND e. V., „Nachrichtenlose Assets – Reformvorschlag“, 2. Auflage, November 2020, www.send-ev.de/wp-content/uploads/2021/03/2_Auflage_Nachrichtenlose_Assets.pdf). Dass im Vereinigten Königreich sämtliche Großbanken freiwillig am Programm teilnehmen, bestätigt, dass eine gesetzliche Regelung auch aus Sicht der Finanzwirtschaft tragfähig ist. Die im vorliegenden Antrag vorgesehene steuerliche Neutralstellung beendet zugleich die heute paradoxe Lage, in der Banken Steuern auf fremdes Eigentum entrichten und dennoch die Schuld gegenüber den Berechtigten weitertragen. Zu 6. Die stufenweise Ausweitung des Geltungsbereichs folgt dem erprobten internationalen Vorgehen. Das Vereinigte Königreich hat sein Dormant-Assets-Scheme zunächst mit dem Dormant Bank and Building Society Accounts Act 2008 auf Bankguthaben beschränkt und erst 14 Jahre später mit dem Dormant Assets Act 2022 auf Versicherungen, Pensionen, Investments und Wertpapiere ausgeweitet – weil die Komplexität der Ruhezustandsdefinitionen und Rückforderungsprozesse bei Lebensversicherungen und Altersvorsorgeprodukten erheblich höher ist als bei Bankguthaben (Financial Conduct Authority, Policy Statement PS24/10, 2024, www.fca.org.uk/ publication/policy/ps24-10.pdf). Frankreich hat demgegenüber mit der Loi Eckert 2014 Bankkonten und Lebensversicherungen in einem Schritt erfasst, was einen höheren regulatorischen Vorlauf erforderte. Beide Wege sind gangbar; der vorliegende Antrag wählt den stufenweisen Ansatz, um eine rasche Umsetzung mit der ersten Stufe nicht durch die komplexeren Ausgestaltungsfragen bei Versicherungsverträgen zu verzögern, stellt aber mit der verbindlichen Erweiterungsfrist von drei Jahren sicher, dass es bei der ersten Stufe nicht bleibt. Zu 7. Die Übergangsfrist von 18 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten gibt Finanzdienstleistern ausreichend Zeit, die technischen Meldesysteme zum Bundesamt für Justiz aufzubauen. Für Konten, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die gesetzliche Nachrichtenlosigkeitsschwelle erfüllen (Altfälle), sieht der Antrag eine zusätzliche Frist von 24 Monaten für Suchanstrengungen und Registermeldungen vor – nicht eine erneute 10-Jahres-Frist. Diese Übergangsfrist schafft Rechtssicherheit für die Berechtigten: Das öffentliche Register wird mit dem Inkrafttreten des Gesetzes schrittweise befüllt und ermöglicht es Erbinnen und Erben, bereits bekannte Altfälle zu recherchieren und Ansprüche geltend zu machen, bevor die Mittel in den Fonds übertragen werden. Die Erfahrungen aus dem Vereinigten Königreich zeigen, dass Banken einen starken wirtschaftlichen Eigenanreiz haben, nachrichtenlose Konten zügig zu übertragen, sobald die rechtliche Möglichkeit dazu besteht – der Verwaltungsaufwand für ruhende Konten ist, wie dargelegt, erheblich. Die Übergangsfrist ist daher eine Schutzfrist für Berechtigte, keine Gnadenfrist für Banken. Die breite Zustimmung in der Bevölkerung, der fraktionsübergreifende parlamentarische Vorlauf und die erprobten internationalen Vorbilder zeigen: Es fehlt nicht an Konzepten, sondern allein an der Umsetzung. Diese Initiative soll sie anstoßen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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