Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1385
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
A. Problem und Ziel
Infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik für den Förderzeitraum 2023
bis 2027 ergeben sich neue Rahmenbedingungen für die Agrarförderung. Anders
als noch in der Förderperiode von 2014 bis 2022 werden insgesamt weniger
Regelungen auf europäischer Ebene getroffen und den Mitgliedstaaten mehr
Regelungsmöglichkeiten eingeräumt. Dies gilt speziell auch für die Rückforderung der
rein EU-finanzierten Direktzahlungen. Die Rückabwicklung richtet sich daher ab
dem Förderjahr 2023 allein nach nationalem Recht, d. h. bei den EU-
Direktzahlungen nach dem Marktorganisationsgesetz. Anders als bisher gibt es ab 2023
keine EU-rechtlichen Regelungen mehr, die die nationalen Vorgaben zur
Rückabwicklung ergänzen bzw. modifizieren.
Das Marktorganisationsgesetz sieht im Unterschied zum bisher geltenden EU-
Recht (Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
sowie Artikel 27 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014) keine
Bagatellregelung für Rückforderungsbeträge und Zinsforderungen vor. Ohne eine
Bagatellregelung sind zukünftig alle Überzahlungen inklusive Zinsen
zurückzufordern, gleich wie klein der Betrag auch ist. Jede Rückforderung mit den
entsprechend begründeten Bescheiden verursacht einen Verwaltungsaufwand, der bei
kleinen Rückforderungsbeträgen weit über diese hinausgehen kann.
Auch bei dem für Zinsen maßgeblichen Zeitraum unterscheiden sich die
bisherigen europäischen Vorgaben (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 809/2014) von den nationalen Vorgaben. Im EU-Recht war eine
Verzinsung erst ab Ablauf der Zahlungsfrist und nicht schon ab dem Zeitpunkt der
Entstehung der Forderung (i. d. R. Auszahlung) vorgesehen. Die notwendige
Verzinsung erst mit Ablauf der Zahlungsfrist hat dazu geführt, dass die Rückforderungen
von den Betroffenen eher akzeptiert und meist fristgerecht beglichen wurden.
Diese betroffenen- und verwaltungsfreundlichen EU-rechtlichen Vorgaben für
die Förderjahre bis einschließlich 2022 haben gerade bei den Massenverfahren
der Agrarförderung ein verwaltungsökonomisches Vorgehen bei
Rückforderungen ermöglicht.
B. Lösung
Aufnahme einer entsprechenden Bagatellregelung für Rückforderungsbeträge
und Zinsforderungen sowie einer Regelung zum Verzinsungszeitraum in das
Marktorganisationsgesetz.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine, da bisherige EU-rechtliche Regelungen national fortgeschrieben werden
sollen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat
in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Geltendmachung von Rückforderungsbeträgen soll verzichtet werden, wenn der
Rückforderungsbetrag unter den jeweiligen landesrechtlichen Kleinbetrag für die Rückforderung von Zuwendungen fällt.“
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 sind Rückforderungsbeträge im Bereich der Direktzahlungen sowie
sonstigen Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft ab Ablauf der
Zahlungsfrist zu verzinsen. Die Zahlungsfrist darf maximal 60 Tage ab Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids
betragen. Zinsen sind nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch über dem jeweiligen landesrechtlichen
Kleinbetrag für die Erhebung von Zinsen bei der Rückforderung von Zuwendungen liegt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Da mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik für den Förderzeitraum 2023 bis 2027 den Mitgliedstaaten
mehr Regelungsmöglichkeiten eingeräumt werden, soll im Marktorganisationsgesetz eine bisher im EU-Recht
verankerte und im Sinne der Begünstigten und auch für einen verwaltungsökonomischen Vollzug notwendige
Bagatellregelung für Rückforderungsbeträge und Zinsforderungen sowie eine Regelung zum Zinszeitraum
eingeführt werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Kosten für die Wiedereinziehung von Überzahlungen und die Erhebung von Zinsen sollten, gemessen an den
jeweils einzufordernden Beträgen, nicht unverhältnismäßig hoch sein. Vor diesem Hintergrund wird in § 10
Absatz 3 MOG in Anlehnung an die bisherige Regelung in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein Kleinbetrag festgelegt, bis zu dem auf die Wiedereinziehung verzichtet
werden soll. Aus gleichem Grund wird in § 14 Absatz 3 Satz 3 MOG ein Kleinbetrag für die Erhebung von Zinsen
festgelegt.
Angeknüpft wird dabei jeweils an den Kleinbetrag, bis zu dem nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des
betreffenden Landes auf die Rückforderung von Zuwendungen bzw. die damit zusammenhängende Erhebung von
Zinsen verzichtet werden kann. Das Verfahren und der Aufwand für Rückforderungen sowie die Geltendmachung
von Zinsforderungen unterscheiden sich bei den genannten Fördermaßnahmen nicht von den Zuwendungen
i. S. d. Haushaltsordnungen. Durch den dynamischen Verweis auf die landesspezifische Regelung für
Zuwendungen wird dafür Sorge getragen, dass bei den rein aus EU-Mitteln finanzierten Fördermaßnahmen für die
betreffende Bewilligungsbehörde stets die gleichen Maßgaben gelten wie bei (auch) aus Landesmitteln finanzierten
Fördermaßnahmen.
Nach der bisherigen Regelung von § 14 Absatz 1 MOG sind Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen
sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, vom Zeitpunkt
ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, was bei einer Aufhebung des
Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit grundsätzlich dazu führen würde, dass der zu
erstattende Betrag in der Regel bereits ab Auszahlung zu verzinsen ist.
Zur Vereinfachung und im Interesse einer Verbesserung der Verwaltungseffizienz wurde seitens der EU erstmalig
mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 937/2012, zuletzt in Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 809/2014 geregelt, dass Rückforderungen bei den aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) finanzierten Fördermaßnahmen erst nach Ablauf des gesetzten Zahlungsziels zu verzinsen sind. Bei
Rückzahlung innerhalb des von der Behörde im Rückforderungsbescheid gesetzten Zahlungsziels waren bisher
nach den europäischen Vorgaben keine Zinsen zu erheben.
Nachdem die EU ab 2023 im Sinne des Subsidiaritätsprinzips auf die bisherige konkrete Ausgestaltung verzichtet
hat, existiert für die neue Förderperiode keine entsprechende EU-Regelung mehr, die der nationalen Regelung
vorgeht. Die bisherigen nationalen Regelungen sind für die betroffenen Empfänger deutlich ungünstiger, da
zwischen Auszahlung und Rückforderung oft eine erhebliche Zeitspanne liegen kann und sich deswegen auch schnell
höhere Zinsbeträge ergeben können. Dies wird durch die absehbar steigenden Zinssätze nochmals verstärkt. Um
die bestehende Zinsregelung insbesondere bei den Direktzahlungen ab 2023 fortführen zu können, wird nun eine
entsprechende gesetzliche Regelung auf Bundesebene getroffen.
Die Agrarförderung ist eine Massenförderung. Nach den im Rahmen der europäischen Transparenz-Initiative
veröffentlichten Zahlen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhielten im EU-Haushaltsjahr
2021 317 735 Begünstigte insgesamt 6,7 Milliarden Euro. Die insbesondere durch die EU vorgegebenen
Fördervoraussetzungen sind komplex und von den Antragstellern nicht immer leicht umzusetzen. Die Antragsteller
werden zudem engmaschigen Verwaltungskontrollen (u. a. per Satellit) und Vor-Ort-Kontrollen unterzogen. Infolge
der Vielzahl an Kontrollen, die Jahr für Jahr bei den Empfängern der Agrarförderung stattfinden, können auch
noch Abweichungen in der Vergangenheit festgestellt werden. Zum Schutz der finanziellen Interessen der EU
wird ein strenger Maßstab bei der Rückforderung von etwaigen Überzahlungen angelegt. Im Bereich der
Agrarförderung besteht somit ein erhöhtes Risiko, dass trotz eingehender Prüfung vor Auszahlung dennoch im
Nachgang Verstöße gegen die Förderauflagen festgestellt werden und Rückforderungen auszusprechen sind.
Die Praxiserfahrung hat gezeigt, dass die bisherige Verzinsungsregelung die Akzeptanz der behördlichen
Entscheidung erhöht und die Rückforderung in der Regel fristgerecht beglichen wird. Die Fortführung der
Verzinsungsregelung führt somit auch zu einer Entlastung der Behörden und der Gerichte.
Zu Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung stimmt den Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zu, dass
es durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union und die damit einhergehende
Ablösung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 zu einer Änderung der
Rechtslage gekommen ist. Sie stimmt ebenso zu, dass es dadurch im Bereich der Verwaltung der EU-Agrarfonds
an EU-rechtlichen Vorgaben zur Erstattung von Kleinbeträgen und deren Verzinsung fehlt und dass insoweit
nunmehr die innerstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Sie stimmt schließlich zu,
dass das Marktorganisationsgesetz (MOG), das u. a. für den Bereich der Direktzahlungen anzuwenden ist, für die
Erstattung bereits erbrachter Leistungen im Fall zurückgenommener Bescheide (§ 10 Absatz 1 Satz 1 MOG) und
die Festsetzung von Zinsen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 MOG) keine Kleinbetragsregelung enthält sowie einen vom
bisherigen EU-Recht abweichenden Beginn der Verzinsung vorsieht.
In der Sache lehnt die Bundesregierung den Gesetzentwurf des Bundesrates in seiner vorgeschlagenen Fassung
jedoch aus den folgenden Gründen ab:
Unbeschadet der Frage, ob und inwieweit von § 10 MOG durch Landesgesetz aus Gründen der
Verwaltungsökonomie für Kleinbeträge abgewichen werden kann (Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes), wird das
Anliegen der Länder mit dem Verweis auf ihre Landeshaushaltsordnungen so verstanden, dass ihnen an einem
haushaltsrechtlichen Verzicht auf die Durchsetzung der durch Rückforderungsbescheide (§ 10 Absatz 3 MOG)
begründeten Ansprüche gelegen ist. Insoweit können sie jedoch auch schon jetzt ohne Änderung des MOG auf ihre
haushaltsrechtlichen Regelungen zurückgreifen, die ihnen eine Niederschlagung eines Anspruchs ermöglichen,
wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen (vgl. für das Bundesrecht § 59
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung). Die zu § 10 MOG vorgeschlagene Ergänzung des
Absatzes 3 ist daher nicht erforderlich.
Soweit der Gesetzentwurf für den Bereich der Verwaltung von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für
die Landwirtschaft (EGFL) eine von der Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 1 MOG abweichenden Beginn der
Verzinsung bestimmt, lehnt die Bundesregierung diesen Vorschlag aus Rechtsgründen ab. Die Bestimmung des
§ 14 Absatz 1 Satz 1 MOG entspricht insoweit den Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts
(vgl. § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG] des Bundes). Nach Wegfall der EU-
rechtlichen Bestimmungen infolge des durch die Reform der GAP eingeführten sog. Neuen Umsetzungsmodells
kann der nationale Gesetzgeber nun aus Gründen der Gleichbehandlung anderer Erstattungstatbestände nicht ohne
einen besonderen rechtfertigenden Grund differenzieren. Der alleinige Verweis darauf, dass im Bereich der
Agrarförderung „Massenverfahren“ abgewickelt würden, vermag in dieser Pauschalität nicht zu überzeugen; auch in
anderen Rechtsbereichen gibt es „Massenverfahren“, die keiner Sonderregelung zugeführt sind. Darüber hinaus
ist zu berücksichtigen, dass der Mitgliedstaat bei der Ausgestaltung seines Verwaltungssystems EU-rechtlich
verpflichtet ist, einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten (vgl.
Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116), daraus folgt auch bei der Verwaltung von EU-Mitteln kein
geringeres Schutzniveau anzunehmen als bei nationalen Mitteln. Letzteres ist jedoch bei der Regelung eines von § 14
Absatz 1 Satz 1 MOG bzw. § 49a Absatz 3 Satz 1 VwVfG abweichenden Beginns der Verzinsung der Fall.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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