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Berichte über EU-Agrarfördermittel in Millionenhöhe zugunsten von Unternehmen mit Verbindungen zu Drittstaaten - Konsequenzen für die Förderpolitik der Europäischen Union und den deutschen Haushalt (Antwort zu Drs. 21/7396)

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 21/7578 · Antwort · Original ↗

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Berichte über EU-Agrarfördermittel in Millionenhöhe zugunsten von Unternehmen mit Verbindungen zu Drittstaaten - Konsequenzen für die Förderpolitik der Europäischen Union und den deutschen Haushalt (Antwort zu Drs. 21/7396) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7578 21. Wahlperiode 12.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainer Groß, Kay Gottschalk, Peter Boehringer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7396 – Berichte über EU-Agrarfördermittel in Millionenhöhe zugunsten von Unternehmen mit Verbindungen zu Drittstaaten – Konsequenzen für die Förderpolitik der Europäischen Union und den deutschen Haushalt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Medienberichten vom Mai 2026 sollen Unternehmen, die der Herrscherfamilie Al Nahyan aus Abu Dhabi bzw. dem staatlichen Investmentfonds ADQ (Abu Dhabi Developmental Holding Company PJSC) der Vereinigten Arabischen Emirate zugerechnet werden, in den Jahren 2019 bis 2024 EU- Agrarfördermittel in Höhe von mehr als 71 Mio. Euro erhalten haben. Die Mittel sollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union für landwirtschaftliche Flächen und Betriebe in Rumänien, Spanien und Italien gezahlt worden sein. Genannt werden in diesem Zusammenhang insbesondere der rumänische Agrarkonzern Agricost, die Unternehmensgruppe Al Dahra sowie Beteiligungen des Fonds ADQ (www.spiegel.de/wirtschaft/eu-ag rarsubventionen-abu-dhabis-herrscherfamilie-al-nahyan-erhielt-wohl-zahlunge n-in-millionenhoehe-a-506ce143-b39d-4166-9433-b2ed4fa136c5, zuletzt abgerufen am 21. Mai 2026). Den vorliegenden Berichten zufolge soll der Konzern Agricost in Rumänien einen der größten Agrarbetriebe der Europäischen Union bewirtschaften und allein im Jahr 2024 rund 10,5 Mio. Euro an EU-Direktzahlungen erhalten haben. Die geförderten Unternehmen sollen unter anderem Futtermittel wie Luzerne und andere Agrarprodukte produzieren, die zumindest teilweise in den Golfraum exportiert werden. Aus Sicht der Fragesteller wirft der Vorgang Fragen nach Zielgenauigkeit, Transparenz und Kontrolle der EU-Agrarförderung auf. Dies gilt insbesondere dann, wenn GAP-Mittel aus dem EU-Haushalt, an deren Finanzierung Deutschland beteiligt ist, Unternehmen oder Beteiligungsstrukturen zugutekommen, die wirtschaftlich von Akteuren außerhalb der Europäischen Union kontrolliert werden. Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern ein Interesse daran, zu erfahren, welche Erkenntnisse der Bundesregierung gegebenenfalls vorliegen, welche Informationen sie gegebenenfalls bei Stellen der EU bzw. der Mitgliedstaaten angefordert hat und welche Schlussfolgerungen sie für die künftige Ausgestaltung der GAP sowie die Berücksichtigung deutscher Haushaltsinteressen zu ziehen gedenkt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 12. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Nach Angaben der Europäischen Kommission müssen die Mitgliedstaaten die Empfänger von GAP-Zahlungen veröffentlichen, wobei die Inhalte der nationalen Empfängerwebseiten in der Verantwortung der jeweiligen Mitgliedstaaten liegen. Für die GAP 2023 bis 2027 sieht die Europäische Kommission vor, dass bei juristischen Personen, die einer Gruppe angehören, auch der Name der Muttergesellschaft und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu veröffentlichen sind (Verordnung (EU) 2021/2116, Durchführungsverordnung (EU) 2022/128). Aus Medienrecherchen von DeSmog (www.desmog.com/202 6/05/06/gulf-royal-family-banks-over-e70-million-in-eu-farming-funds/) wird gleichwohl deutlich, dass bei komplexen Konzern- und Drittstaatenstrukturen die Identifikation der letztlich wirtschaftlich Begünstigten für Öffentlichkeit und externe Kontrolle weiterhin schwierig sein kann.  1. Seit wann hat die Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnis von den Medienberichten, wonach Unternehmen im Einflussbereich der Herrscherfamilie Al Nahyan bzw. des Abu‑Dhabi-Fonds ADQ EU‑ Agrarfördermittel in Millionenhöhe erhalten haben sollen, und inwieweit hält die Bundesregierung die genannte Fördersumme von 71 Mio. Euro gegebenenfalls für realistisch?  2. Welche eigenen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu den in den Medien genannten Zahlungen von mehr als 71 Mio. Euro im Zeitraum von 2019 bis 2024 vor? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat die angesprochenen Medienberichte zeitnah nach ihrer Veröffentlichung zur Kenntnis genommen. Eigene Erkenntnisse zu den in den Medien genannten Zahlungen von mehr als 71 Mio. Euro im Zeitraum der Jahre 2019 bis 2024 liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung verfügt über keinen privilegierten Einblick in die Förderverfahren oder Förderentscheidungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Vor diesem Hintergrund kann sie weder die in den Medien genannte Fördersumme bestätigen noch deren Plausibilität bewerten.  3. Welche Bundesministerien oder nachgeordneten Behörden haben den Sachverhalt seit Bekanntwerden der Berichte gegebenenfalls geprüft oder bewertet, und zu welchem Ergebnis sind sie dabei gegebenenfalls gekommen? Innerhalb der Bundesregierung haben die fachlich betroffenen Bundesministerien sowie ihnen nachgeordneten Behörden die entsprechenden Medienberichte zur Kenntnis genommen. Die Bundesregierung wird die weitere Berichterstattung und gegebenenfalls weitere Meldungen zu dieser Thematik verfolgen.  4. Hat die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission, bei den zuständigen Behörden Rumäniens, Spaniens oder Italiens oder bei sonstigen Stellen Informationen zu dem Vorgang angefordert, und zu welchen Erkenntnissen ist sie gegebenenfalls dabei gelangt? Im Sinne der Aufgabenteilung zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der souveränen Aufgabenwahrnehmung der Mitgliedstaaten der EU obliegt die Kontrolle der durch andere Mitgliedstaaten durchgeführten Fördermaßnahmen nicht der Bundesregierung. Insofern hat die Bundesregierung keine zusätzlichen Informationen bei den in der Fragestellung genannten Stellen angefordert.  5. Welche Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Beteiligungsgesellschaften, die mit Agricost, Al Dahra, ADQ oder sonstigen Strukturen aus Abu Dhabi verbunden sind, sind der Bundesregierung im Zusammenhang mit EU‑Agrarfördermitteln gegebenenfalls bekannt? Der Bundesregierung sind über öffentlich verfügbare Informationen hinaus keine derartigen Unternehmen bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 4 verwiesen.  6. In welcher Höhe flossen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2019 bis 2024 Mittel aus dem EU-Haushalt in die GAP, und wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der daraus an die einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Förderungen daran (bitte nach Jahren und Mitgliedstaaten aufschlüsseln)? Der Umfang der Ausgaben der EU für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie die Aufteilung der entsprechenden Mittel auf die einzelnen Mitgliedstaaten können den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Daten entnommen werden. Die entsprechenden Datensätze für die Jahre 2019 bis 2024 sind unter dem Link https://commission.europa.eu/document/download/45d062 3a-529e-44d2-aae4-2ca9bac87ec3_en?filename=eu_budget_spending_and_rev enue_2000-2023.xlsx abrufbar.  7. Welchen rechnerischen Anteil, gemessen am jeweiligen deutschen Finanzierungsanteil am EU-Haushalt bzw. an den Eigenmitteln der EU, trug Deutschland in den Jahren 2019 bis 2024 jeweils an der Finanzierung der GAP? Der rechnerische Anteil Deutschlands an der Finanzierung der GAP entspricht prozentual dem Anteil Deutschlands an der Finanzierung des Gesamthaushalts der EU. Die entsprechenden Angaben können den jährlichen Finanzberichten des Bundes unter der Ziffer 1.5.1. entnommen werden. Diese werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter dem Link www.bunde sfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Daten-und-Ber ichte/daten-und-berichte.html veröffentlicht.  8. Welche konkreten haushalts- und finanzpolitischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass aus dem EU-Haushalt finanzierte Agrar-Fördermittel in erheblicher Höhe offenbar auch Unternehmen zugutekommen können, die wirtschaftlich von Unternehmen und Staatsfonds außerhalb der EU kontrolliert werden? Die Direktzahlungen im Rahmen der GAP dienen insbesondere dem Ausgleich der mit der Einhaltung der in der EU geltenden Standards verbundenen Belastungen sowie der Stabilisierung landwirtschaftlicher Einkommen angesichts von Marktschwankungen. Sie werden an in der EU ansässige landwirtschaftliche Betriebe gewährt, die die geltenden Fördervoraussetzungen erfüllen. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung derzeit keine Veranlassung, hieraus spezifische haushalts- und finanzpolitische Schlussfolgerungen zu ziehen.  9. Auf welcher Grundlage, durch welche Behörden und in welcher Form werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei GAP-Zahlungen an juristische Personen systematisch die wirtschaftlich Berechtigten erfasst? 10. Welche Daten zu Muttergesellschaften, Konzernzugehörigkeit, Eigentümern, wirtschaftlich Berechtigten und Drittstaatenbezug müssen nach Kenntnis der Bundesregierung nach geltendem EU-Recht bei GAP- Zahlungen erhoben und veröffentlicht werden, und welche dieser Daten stehen ausschließlich nationalen Behörden, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Verfügung? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP haben Begünstigte von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) die für ihre Identifizierung erforderlichen Informationen bereitzustellen. Hierzu gehört gegebenenfalls auch die Angabe der Gruppe, der sie im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates angehören. Weitere Einzelheiten dazu ergeben sich aus Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021. Die auf nationaler Ebene zu erhebenden Daten ergeben sich aus § 3 des GAP- Finanzinteressen-Schutz-Gesetzes. Sie werden im Regelfall von den zuständigen Zahlstellen im Rahmen der Antragstellung erhoben und entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf der Internetseite unter www.agrarzahlungen.de/agrarfonds veröffentlicht. Eine systematische Erfassung von Angaben zu wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes ist nach den für GAP-Zahlungen geltenden unionsrechtlichen Vorgaben nicht vorgesehen. Der Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ entstammt originär dem oben genannten Geldwäschegesetz und findet im Förderrecht der GAP keine entsprechende Anwendung. 11. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Europäische Kommission, das OLAF, die Europäische Staatsanwaltschaft oder nationale Behörden den konkreten Sachverhalt prüfen, und wenn nein, wird sich die Bundesregierung für eine entsprechende Prüfung einsetzen? Die Bundesregierung hat keine über die einschlägigen Medienberichte hinausgehenden Erkenntnisse dazu, inwiefern die angesprochenen Fördermaßnahmen geprüft werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 12. Welche Möglichkeiten bestehen nach geltendem EU-Recht, GAP- Zahlungen zurückzufordern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Angaben zu Eigentümerstrukturen, Konzernzugehörigkeit oder Fördervoraussetzungen unvollständig oder irreführend waren? Nach geltendem EU-Recht sind Unionsmittel zurückzufordern, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht erfüllt waren oder Fördermittel zu Unrecht gewährt wurden. Dies gilt insbesondere, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, die für die Gewährung der Förderung relevant waren. In Deutschland können entsprechende Rückforderungen insbesondere auf Grundlage des GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetzes sowie des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen erfolgen. Die zuständigen Zahlstellen prüfen die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und leiten bei festgestellten Verstößen die erforderlichen Maßnahmen ein. 13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang landwirtschaftlicher Flächen in der Europäischen Union und explizit in Deutschland, die durch Unternehmen oder Staatsfonds aus Drittstaaten gehalten oder bewirtschaftet werden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über den Umfang landwirtschaftlicher Flächen in der EU oder in Deutschland vor, die von Unternehmen oder Staatsfonds aus Drittstaaten gehalten oder bewirtschaftet werden. 14. Sieht die Bundesregierung Risiken für die europäische und explizit für die deutsche Ernährungssouveränität, wenn große landwirtschaftliche Flächen in der Europäischen Union und in Deutschland von Unternehmen und Staatsfonds aus Drittstaaten bewirtschaftet oder kontrolliert werden? Die Bundesregierung sieht – wie auch in anderen Wirtschaftsbranchen – keine grundsätzlichen Risiken für die Ernährungsversorgung oder Ernährungssouveränität allein aufgrund von Investitionen aus Drittstaaten in landwirtschaftliche Unternehmen. Voraussetzung ist, dass die geltenden unions- und nationalrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Eine hiervon abweichende Bewertung ergibt sich aus den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen derzeit nicht. 15. Welche Reformvorschläge wird die Bundesregierung in den anstehenden Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028 bis 2034 und zur künftigen GAP gegebenenfalls einbringen, um eine stärkere Ausrichtung der Mittel auf kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, aktive Landwirte und regionale Versorgung sicherzustellen? Die Europäischen Kommission hat in ihrem Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 bereits eine stärkere Ausrichtung der Direktzahlungen zugunsten kleinerer und mittlerer Betriebe vorgesehen. Die Bundesregierung unterstützt diesen Ansatz. 16. Hat sich die Bundesregierung zu der Tatsache, dass EU-Agrarmittel nach den vorgenannten Berichten mittelbar zur Versorgungssicherheit eines Drittstaates beitragen könnten, statt primär die Versorgungssicherheit innerhalb der Europäischen Union und Deutschlands zu stärken, eine Position erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sich die Sicherung der Lebensmittelversorgung in der EU und die Versorgung von Drittstaaten nicht gegenseitig ausschließen. Im Übrigen unterstützt die Bundesregierung die Ziele der GAP, insbesondere die Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, die Gewährung fairer Einkommen für Landwirte sowie den Schutz von Umwelt und Klima. 17. Wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Bericht über Empfängerstrukturen, wirtschaftlich Berechtigte und Drittstaatenbezüge bei EU-Agrarfördermitteln vorlegen? Die Bundesregierung sieht derzeit keine Veranlassung, dem Deutschen Bundestag einen gesonderten Bericht über Empfängerstrukturen, wirtschaftlich Berechtigte und Drittstaatenbezüge bei Fördermitteln im Rahmen der GAP vorzulegen. Im Rahmen der GAP werden bereits umfangreiche Informationen zu den Fördermaßnahmen nach den geltenden unions- und nationalrechtlichen Vorgaben erhoben und veröffentlicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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