Islamische Hochschulgruppe an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) und muslimische Hochschulgruppe an der Charité Berlin (Antwort zu Drs. 21/998)
Text
Islamische Hochschulgruppe an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) und muslimische Hochschulgruppe an der Charité Berlin (Antwort zu Drs. 21/998)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1180
21. Wahlperiode 11.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christoph Birghan, Nicole Höchst,
Dr. Michael Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/998 –
Islamische Hochschulgruppe an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
(CAU) und muslimische Hochschulgruppe an der Charité Berlin
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland gab es stets einen
antitotalitären Konsens auf der Grundlage von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und
Menschenwürde (Mannewitz, T., Rudzio, W. [2022]. Die antitotalitäre
Demokratie des Grundgesetzes. In: Das politische System der Bundesrepublik
Deutschland. Springer VS, Wiesbaden. doi.org/10.1007/978-3-658-3907
8-5_2). Angesichts der jüngsten Vorfälle während der sogenannten
Islamwoche an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und ähnlicher Ereignisse an
der Charité Berlin stellt sich den Fragestellern die Frage, inwiefern diese
zuvor genannten Grundsätze weiterhin volle Gültigkeit im Hochschulbereich
beanspruchen können.
Sowohl an der Universität Kiel als auch an der Universitätsklinik Charité
Berlin wurden Personen aufgrund ihres Geschlechts voneinander getrennt
platziert. Dies ging mutmaßlich auch mit Einschränkungen der Meinungs- und
Religionsfreiheit einher (www.welt.de/vermischtes/article256302486/Uni-Kie
l-Salafismus-und-Geschlechtertrennung-Islamwoche-sorgt-fuer-Kritik.html;
www.welt.de/politik/deutschland/article256310042/Wolfgang-Bosbach-zur-Is
lamwoche-Wir-haben-uns-in-Deutschland-leider-abgewoehnt-in-diesen-Dinge
n-Klartext-zu-reden.html; taz.de/Islamwoche-an-der-Uni-Kiel/!6093198/;
www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/islamistische-geschlechtertrennun
g-nun-auch-an-der-charite-li.2337425). Nach Presseberichten trat an der
Universität Kiel Sertac O. auf, der dem salafistischen Spektrum zugeordnet wird,
einer vom Bundesamt für Verfassungsschutz als ernsthafte Bedrohung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingestuften Strömung des Islam
(www.cicero.de/kultur/islamwoche-an-der-uni-kiel-ein-salafist-im-horsaal;
www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherhe
it/BMI25029-vsb2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2, insbes. S. 222 f.).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie
und Raumfahrt vom 8. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern liegt die Zuständigkeit für die Hochschulen grundsätzlich bei den
Ländern. Die Zuständigkeit für Geschehnisse auf dem Campus und die
Entscheidung über konkrete Sachverhalte, beispielsweise die Durchführung von
Veranstaltungen, liegt im Rahmen der Hochschulautonomie zunächst bei den
Hochschulen selbst. Die Aufsicht über die Hochschulen wird durch die
zuständigen Landesministerien ausgeübt. Bei Ordnungswidrigkeiten oder gar
Straftaten sind die entsprechenden Behörden der Länder zuständig.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den in der Vorbemerkung
der Fragesteller genannten Veranstaltungen vor, die über die aus öffentlichen
Quellen beziehbaren hinausgehen.
Presseberichten zufolge handelte es sich in beiden genannten Sachverhalten
nicht um Veranstaltungen der Hochschulen selbst, sondern um Veranstaltungen
studentischer Hochschulgruppen, die in Räumen der Hochschule stattfanden.
Sowohl die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als auch die Charité Berlin
haben eine Prüfung der jeweiligen Sachverhalte eingeleitet und die Bedeutung
von Diskriminierungsfreiheit und Vielfalt betont. Sie haben darüber hinaus den
betroffenen Hochschulgruppen bis auf Weiteres die Nutzung hochschulischer
Räume untersagt.
1. Werden islamistische bzw. salafistisch-extremistische Bestrebungen an
deutschen Bildungseinrichtungen, insbesondere Hochschulen und
Universitäten, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet,
überwacht und entsprechende Ergebnisse ggf. ausgewertet, und wenn ja,
inwieweit?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bearbeitet islamistische bzw.
salafistisch-extremistische Bestrebungen im Rahmen von § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
2. Beobachtet die Bundesregierung, ggf. auch in Zusammenarbeit mit den
Ländern, in den letzten zehn Jahren eine Zunahme islamistischer bzw.
salafistisch-extremistischer Aktivitäten an Hochschulen bzw.
Universitäten?
Zu steigenden Aktivitäten islamistischer bzw. salafistisch-extremistischer
Gruppen an Hochschulen bzw. Universitäten oder solchen Gruppierungen
allgemein liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. Welche Formen an Einflussnahme islamistischer bzw. salafistisch-
extremistischer Bestrebungen an Hochschulen bzw. Universitäten beobachtet
die Bundesregierung gegebenenfalls (auch in Kooperation mit den
Ländern)?
Der Bundesregierung liegen Informationen zur „Furkan Bewegung“ vor. Zur
„Furkan Bewegung“ ist bekannt, dass ihre Studentenvereinigung, „SIB-
Studentenvereinigung für Islamische Bildung“ auf dem „Erstsemestertag“ des
Wintersemesters 2023/2024 sowohl an der Universität Hamburg als auch an der
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW) vertreten war.
Die Akteure betrieben einen Aufsteller, an dem Werbeartikel verteilt wurden
und stellten die Studentenorganisation „Studentenvereinigung für Islamische
Bildung“ in den Räumlichkeiten der beiden Hochschulen in Hamburg vor.
Auch an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) wurden im Oktober 2023 die
Erstsemester durch die Studentenvereinigung „Muslim-StudentsNRW“
begrüßt. Die der „Furkan Bewegung“ in Dortmund zuzurechnende
Studentenvereinigung warb zudem im November 2023 für ihre Vortragsreihe in Dortmund
und Bochum. Als Veranstaltungsort für einen Vortrag wurde die Technische-
Universität Dortmund angegeben.
4. Kooperiert das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Universitäten bzw.
informiert diese, um potenziell islamistische bzw. salafistisch-
extremistische Akteure zu identifizieren, und wenn ja, in welchem Umfang?
Eine derartige Kooperation mit Universitäten findet seitens des BfV nicht statt.
5. Unterstützt die Bundesregierung, ggf. auch in Kooperation mit den
Ländern, Hochschulen bzw. Universitäten bei der Identifizierung
islamistischer bzw. salafistisch-extremistischer Referenten und bzw. oder
Organisationen?
Über das Kompetenzzentrum des Bundes für Islamismusprävention und
Deradikalisierung (KID) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
wird eine Beratungsstelle für Angehörige und das soziale Umfeld von sich
radikalisierenden Personen angeboten. Diese steht auch für Lehrer, Sozialarbeiter
oder Mitarbeiter von Hochschulen offen. Um auf dieses Angebot aufmerksam
zu machen und für das Thema zu sensibilisieren, vernetzt sich das
Kompetenzzentrum auch mit dem Bildungssektor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
6. Liegen der Bundesregierung, ggf. in Zusammenarbeit mit den Ländern,
Erkenntnisse über islamistische bzw. salafistisch-extremistische
Hochschulgruppen an deutschen Hochschulen bzw. Universitäten vor, und
wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
7. Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung (ggf. in Kooperation mit den
Ländern), auf Hochschulen bzw. Universitäten, an denen islamistische
bzw. salafistisch-extremistische Veranstaltungen bzw. Aktivitäten
stattfinden sollen, einzuwirken?
a) Wenn ja, wie?
b) Wenn nein, warum nicht?
8. Stehen der Bundesregierung Mittel (Geldmittel und organisatorische
Mittel) zur Verfügung, um Hochschul- bzw. Universitätsveranstaltungen
dahin gehend zu unterstützen, dass an diesen Orten nicht gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung agitiert wird?
a) Wenn ja, welche, und in welcher Höhe?
b) Wenn nein, gibt es diesbezüglich Überlegungen?
9. Unterstützt die Bundesregierung bzw. unterstützen einzelne
Bundesministerien (etwa über Drittmittel) Hochschulen bzw. Universitäten in
ihrer Verantwortung, die Freiheit von Forschung und Lehre und den
antitotalitären Konsens zu gewährleisten?
10. Wie schätzt die Bundesregierung die Rolle von studentischen
Organisationen an Hochschulen bzw. Universitäten im Kontext der Verbreitung
von Islamismus bzw. salafistischem Extremismus ein?
11. Sieht die Bundesregierung Sanktionsmöglichkeiten gegenüber
Hochschulen bzw. Universitäten vor, die wiederholt islamistische bzw.
salafistisch-extremistische Veranstaltungen bzw. Aktivitäten zulassen?
12. Gibt es seitens der Bundesregierung Pläne, das Bewusstsein für
islamistische bzw. salafistisch-extremistische Ideologien an Hochschulen bzw.
Universitäten zu erhöhen?
13. Plant die Bundesregierung, gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung gerichtete Vorfälle aus dem islamistischen bzw. salafistischen
Spektrum an Hochschulen bzw. Universitäten konsequent zu adressieren
und ggf. zu ahnden?
14. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Bundesmittel
(beispielsweise Drittmittel) bei Veranstaltungen wie den in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten an der Universität Kiel und der Charité Berlin
eingesetzt wurden?
Die Fragen 7 bis 14 werden im Zusammenhang beantwortet.
Bund und Länder verfolgen einen ganzheitlichen Ansatz in der Bekämpfung
von Extremismus. Prävention und Repression greifen dabei ineinander. Die
Sicherheitsbehörden des Bundes stimmen sich fortlaufend mit den Bundesländern
ab, um entsprechende Vorkehrungen zu treffen und ggf. erforderliche
Maßnahmen durchführen zu können. Polizeiliche Konzepte und Maßnahmen werden in
diesem Kontext ebenfalls fortlaufend geprüft und optimiert. In ihrer Summe
bewirken sie eine stetige und wirkungsvolle Weiterentwicklung der deutschen
Terrorismus- und Extremismusbekämpfung zur reaktionsschnellen und
erfolgreichen Lagebewältigung. Maßnahmen und Programme zur Deradikalisierung,
die von staatlichen oder zivilgesellschaftlichen Akteuren getragen werden, sind
von grundlegender Bedeutung, um dieser gesamtgesellschaftlichen
Herausforderung nachhaltig zu begegnen. Vor diesem Hintergrund fördern Bund und
Länder vielfältige Distanzierungs- und Deradikalisierungsangebote sowie
Forschungsprojekte im Bereich des religiös begründeten Extremismus.
Kernanliegen ist es dabei, allen verfassungsfeindlichen Bestrebungen entschlossen zu
begegnen. Dazu gehört die Bekämpfung von Extremismus und Antisemitismus
ebenso wie andere Formen der Demokratie- und Menschenfeindlichkeit.
Grundsätzlich gilt, dass der Verfassungsschutz nur dann für die Beobachtung
einer studentischen Organisation zuständig ist, wenn diese an sich eine
extremistische Bestrebung darstellt. Hochschulgruppen können aber als Bindeglied
zu islamistischen Organisationen genutzt werden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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