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Islamische Hochschulgruppe an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) und muslimische Hochschulgruppe an der Charité Berlin (Antwort zu Drs. 21/998)

dip / drucksache 11.08.2025 · WP 21 · 21/1180 · Antwort · Original ↗

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Islamische Hochschulgruppe an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) und muslimische Hochschulgruppe an der Charité Berlin (Antwort zu Drs. 21/998) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1180 21. Wahlperiode 11.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christoph Birghan, Nicole Höchst, Dr. Michael Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/998 – Islamische Hochschulgruppe an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) und muslimische Hochschulgruppe an der Charité Berlin V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland gab es stets einen antitotalitären Konsens auf der Grundlage von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde (Mannewitz, T., Rudzio, W. [2022]. Die antitotalitäre Demokratie des Grundgesetzes. In: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. Springer VS, Wiesbaden. doi.org/10.1007/978-3-658-3907 8-5_2). Angesichts der jüngsten Vorfälle während der sogenannten Islamwoche an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und ähnlicher Ereignisse an der Charité Berlin stellt sich den Fragestellern die Frage, inwiefern diese zuvor genannten Grundsätze weiterhin volle Gültigkeit im Hochschulbereich beanspruchen können. Sowohl an der Universität Kiel als auch an der Universitätsklinik Charité Berlin wurden Personen aufgrund ihres Geschlechts voneinander getrennt platziert. Dies ging mutmaßlich auch mit Einschränkungen der Meinungs- und Religionsfreiheit einher (www.welt.de/vermischtes/article256302486/Uni-Kie l-Salafismus-und-Geschlechtertrennung-Islamwoche-sorgt-fuer-Kritik.html; www.welt.de/politik/deutschland/article256310042/Wolfgang-Bosbach-zur-Is lamwoche-Wir-haben-uns-in-Deutschland-leider-abgewoehnt-in-diesen-Dinge n-Klartext-zu-reden.html; taz.de/Islamwoche-an-der-Uni-Kiel/!6093198/; www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/islamistische-geschlechtertrennun g-nun-auch-an-der-charite-li.2337425). Nach Presseberichten trat an der Universität Kiel Sertac O. auf, der dem salafistischen Spektrum zugeordnet wird, einer vom Bundesamt für Verfassungsschutz als ernsthafte Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingestuften Strömung des Islam (www.cicero.de/kultur/islamwoche-an-der-uni-kiel-ein-salafist-im-horsaal; www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherhe it/BMI25029-vsb2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2, insbes. S. 222 f.). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt vom 8. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern liegt die Zuständigkeit für die Hochschulen grundsätzlich bei den Ländern. Die Zuständigkeit für Geschehnisse auf dem Campus und die Entscheidung über konkrete Sachverhalte, beispielsweise die Durchführung von Veranstaltungen, liegt im Rahmen der Hochschulautonomie zunächst bei den Hochschulen selbst. Die Aufsicht über die Hochschulen wird durch die zuständigen Landesministerien ausgeübt. Bei Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten sind die entsprechenden Behörden der Länder zuständig. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Veranstaltungen vor, die über die aus öffentlichen Quellen beziehbaren hinausgehen. Presseberichten zufolge handelte es sich in beiden genannten Sachverhalten nicht um Veranstaltungen der Hochschulen selbst, sondern um Veranstaltungen studentischer Hochschulgruppen, die in Räumen der Hochschule stattfanden. Sowohl die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als auch die Charité Berlin haben eine Prüfung der jeweiligen Sachverhalte eingeleitet und die Bedeutung von Diskriminierungsfreiheit und Vielfalt betont. Sie haben darüber hinaus den betroffenen Hochschulgruppen bis auf Weiteres die Nutzung hochschulischer Räume untersagt.  1. Werden islamistische bzw. salafistisch-extremistische Bestrebungen an deutschen Bildungseinrichtungen, insbesondere Hochschulen und Universitäten, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet, überwacht und entsprechende Ergebnisse ggf. ausgewertet, und wenn ja, inwieweit? Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bearbeitet islamistische bzw. salafistisch-extremistische Bestrebungen im Rahmen von § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.  2. Beobachtet die Bundesregierung, ggf. auch in Zusammenarbeit mit den Ländern, in den letzten zehn Jahren eine Zunahme islamistischer bzw. salafistisch-extremistischer Aktivitäten an Hochschulen bzw. Universitäten? Zu steigenden Aktivitäten islamistischer bzw. salafistisch-extremistischer Gruppen an Hochschulen bzw. Universitäten oder solchen Gruppierungen allgemein liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  3. Welche Formen an Einflussnahme islamistischer bzw. salafistisch- extremistischer Bestrebungen an Hochschulen bzw. Universitäten beobachtet die Bundesregierung gegebenenfalls (auch in Kooperation mit den Ländern)? Der Bundesregierung liegen Informationen zur „Furkan Bewegung“ vor. Zur „Furkan Bewegung“ ist bekannt, dass ihre Studentenvereinigung, „SIB- Studentenvereinigung für Islamische Bildung“ auf dem „Erstsemestertag“ des Wintersemesters 2023/2024 sowohl an der Universität Hamburg als auch an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW) vertreten war. Die Akteure betrieben einen Aufsteller, an dem Werbeartikel verteilt wurden und stellten die Studentenorganisation „Studentenvereinigung für Islamische Bildung“ in den Räumlichkeiten der beiden Hochschulen in Hamburg vor. Auch an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) wurden im Oktober 2023 die Erstsemester durch die Studentenvereinigung „Muslim-StudentsNRW“ begrüßt. Die der „Furkan Bewegung“ in Dortmund zuzurechnende Studentenvereinigung warb zudem im November 2023 für ihre Vortragsreihe in Dortmund und Bochum. Als Veranstaltungsort für einen Vortrag wurde die Technische- Universität Dortmund angegeben.  4. Kooperiert das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Universitäten bzw. informiert diese, um potenziell islamistische bzw. salafistisch- extremistische Akteure zu identifizieren, und wenn ja, in welchem Umfang? Eine derartige Kooperation mit Universitäten findet seitens des BfV nicht statt.  5. Unterstützt die Bundesregierung, ggf. auch in Kooperation mit den Ländern, Hochschulen bzw. Universitäten bei der Identifizierung islamistischer bzw. salafistisch-extremistischer Referenten und bzw. oder Organisationen? Über das Kompetenzzentrum des Bundes für Islamismusprävention und Deradikalisierung (KID) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird eine Beratungsstelle für Angehörige und das soziale Umfeld von sich radikalisierenden Personen angeboten. Diese steht auch für Lehrer, Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von Hochschulen offen. Um auf dieses Angebot aufmerksam zu machen und für das Thema zu sensibilisieren, vernetzt sich das Kompetenzzentrum auch mit dem Bildungssektor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.  6. Liegen der Bundesregierung, ggf. in Zusammenarbeit mit den Ländern, Erkenntnisse über islamistische bzw. salafistisch-extremistische Hochschulgruppen an deutschen Hochschulen bzw. Universitäten vor, und wenn ja, welche? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  7. Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung (ggf. in Kooperation mit den Ländern), auf Hochschulen bzw. Universitäten, an denen islamistische bzw. salafistisch-extremistische Veranstaltungen bzw. Aktivitäten stattfinden sollen, einzuwirken? a) Wenn ja, wie? b) Wenn nein, warum nicht?  8. Stehen der Bundesregierung Mittel (Geldmittel und organisatorische Mittel) zur Verfügung, um Hochschul- bzw. Universitätsveranstaltungen dahin gehend zu unterstützen, dass an diesen Orten nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung agitiert wird? a) Wenn ja, welche, und in welcher Höhe? b) Wenn nein, gibt es diesbezüglich Überlegungen?  9. Unterstützt die Bundesregierung bzw. unterstützen einzelne Bundesministerien (etwa über Drittmittel) Hochschulen bzw. Universitäten in ihrer Verantwortung, die Freiheit von Forschung und Lehre und den antitotalitären Konsens zu gewährleisten? 10. Wie schätzt die Bundesregierung die Rolle von studentischen Organisationen an Hochschulen bzw. Universitäten im Kontext der Verbreitung von Islamismus bzw. salafistischem Extremismus ein? 11. Sieht die Bundesregierung Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Hochschulen bzw. Universitäten vor, die wiederholt islamistische bzw. salafistisch-extremistische Veranstaltungen bzw. Aktivitäten zulassen? 12. Gibt es seitens der Bundesregierung Pläne, das Bewusstsein für islamistische bzw. salafistisch-extremistische Ideologien an Hochschulen bzw. Universitäten zu erhöhen? 13. Plant die Bundesregierung, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Vorfälle aus dem islamistischen bzw. salafistischen Spektrum an Hochschulen bzw. Universitäten konsequent zu adressieren und ggf. zu ahnden? 14. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Bundesmittel (beispielsweise Drittmittel) bei Veranstaltungen wie den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten an der Universität Kiel und der Charité Berlin eingesetzt wurden? Die Fragen 7 bis 14 werden im Zusammenhang beantwortet. Bund und Länder verfolgen einen ganzheitlichen Ansatz in der Bekämpfung von Extremismus. Prävention und Repression greifen dabei ineinander. Die Sicherheitsbehörden des Bundes stimmen sich fortlaufend mit den Bundesländern ab, um entsprechende Vorkehrungen zu treffen und ggf. erforderliche Maßnahmen durchführen zu können. Polizeiliche Konzepte und Maßnahmen werden in diesem Kontext ebenfalls fortlaufend geprüft und optimiert. In ihrer Summe bewirken sie eine stetige und wirkungsvolle Weiterentwicklung der deutschen Terrorismus- und Extremismusbekämpfung zur reaktionsschnellen und erfolgreichen Lagebewältigung. Maßnahmen und Programme zur Deradikalisierung, die von staatlichen oder zivilgesellschaftlichen Akteuren getragen werden, sind von grundlegender Bedeutung, um dieser gesamtgesellschaftlichen Herausforderung nachhaltig zu begegnen. Vor diesem Hintergrund fördern Bund und Länder vielfältige Distanzierungs- und Deradikalisierungsangebote sowie Forschungsprojekte im Bereich des religiös begründeten Extremismus. Kernanliegen ist es dabei, allen verfassungsfeindlichen Bestrebungen entschlossen zu begegnen. Dazu gehört die Bekämpfung von Extremismus und Antisemitismus ebenso wie andere Formen der Demokratie- und Menschenfeindlichkeit. Grundsätzlich gilt, dass der Verfassungsschutz nur dann für die Beobachtung einer studentischen Organisation zuständig ist, wenn diese an sich eine extremistische Bestrebung darstellt. Hochschulgruppen können aber als Bindeglied zu islamistischen Organisationen genutzt werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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