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Rechtsgrundlagen, parlamentarische Legitimation und politische Zielsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung

dip / drucksache 11.06.2026 · WP 21 · 21/6434 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Rechtsgrundlagen, parlamentarische Legitimation und politische Zielsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 21/6434 21. Wahlperiode 11.06.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Dr. Malte Kaufmann, Stefan Keuter, Gerold Otten, Diana Zimmer, Uwe Schulz, Udo Theodor Hemmelgarn, Hannes Gnauck, Dr. Alexander Wolf, Dr. Anna Rathert, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD Rechtsgrundlagen, parlamentarische Legitimation und politische Zielsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden über verschiedene Aufnahmeprogramme und Sonderverfahren Zehntausende afghanische Staatsangehörige nach Deutschland aufgenommen. Grundlage waren insbesondere das sogenannte Ortskräfteverfahren, humanitäre Überbrückungsprogramme sowie das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP). Erhebliche Zweifel an der rechtlichen Grundlage und parlamentarischen Legitimation dieser Programme äußert der „Cicero“-Beitrag „Humanitäre Programme – Die juristische Implosion der Afghanistan-Aufnahmen“ von Ulrich Thiele. Der Beitrag bezieht sich dabei maßgeblich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26) und bewertet dessen Tragweite für die bisherigen Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung (vgl. www.cicero.de/aussenpolitik/humanitare-aufnahme n-die-fragwurdige-rechtsgrundlage-der-afghanistan-aufnahmen?amp). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 2. März 2026 festgestellt, dass § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt und ausschließlich politischen Entscheidungen der Bundesregierung dient. Das Gericht stellte ferner fest, dass die Aufnahmeerklärungen innerdienstlichen Charakter hätten und keine Verwaltungsakte darstellten. Besonders bedeutsam ist darüber hinaus die Feststellung des Gerichts, dass § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes gerade keine Grundlage für strukturierte Aufnahmeprogramme darstellt, sondern politische Einzelfallentscheidungen betrifft. Für strukturierte Aufnahmeprogramme sei vielmehr § 23 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen (vgl. https://gesetze.berli n.de/bsbe/document/NJRE001635057 sowie Dr. iur. Sebastian Damm: „Verantwortung für gescheiterte Auslandseinsätze: Die Aufnahme von Auslandspersonal“. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, Ausgabe 4/2024, S. 139 bis 144). Zugleich weist das Gericht darauf hin, dass die Bundesregierung im Rahmen ihres außenpolitischen Spielraums autonom bestimmen könne, ob ein politisches Interesse an der Aufnahme bestehe oder nicht. Daraus ergeben sich für die Fragesteller erhebliche Fragen hinsichtlich der politischen Zielsetzung, der demokratischen Legitimation sowie der parlamentarischen Beteiligung bei den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen der vergangenen Bundesregierung unter der damaligen Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena Baerbock, und der damaligen Bundesministerin des Innern, Nancy Faeser. Darüber hinaus wirft die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und sogenannter meldeberechtigter Stellen nach Auffassung der Fragesteller erhebliche rechtliche Fragen auf. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Welche konkreten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland sollten nach Auffassung der Bundesregierung durch das Ortskräfteverfahren, die Überbrückungsprogramme sowie das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan jeweils geschützt oder gewahrt werden?  2. Welche konkreten außenpolitischen, sicherheitspolitischen, humanitären oder sonstigen staatlichen Interessen lagen nach Kenntnis der Bundesregierung den Aufnahmeentscheidungen gemäß § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zugrunde?  3. Welche konkreten politischen Interessen verbindet die aktuelle Bundesregierung mit der Fortführung beziehungsweise der nicht sofortigen vollständigen Beendigung des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan?  4. Welche konkreten politischen Interessen verbanden die Bundesregierungen der 19. und 20. Wahlperiode mit der Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger gemäß § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes?  5. Welche politischen Interessen verbindet die Bundesregierung aktuell mit den noch laufenden Verfahren aus dem Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes?  6. Welche Bundesministerien, Behörden und nachgeordneten Stellen waren an der Konzeption, rechtlichen Bewertung und praktischen Umsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme beteiligt?  7. Welche Rolle spielten dabei insbesondere das Auswärtige Amt, das damalige Bundesministerium des Innern und für Heimat, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)?  8. Welche rechtlichen Gutachten, Stellungnahmen, Prüfvermerke oder sonstigen internen Bewertungen wurden zur rechtlichen Zulässigkeit der Afghanistan-Aufnahmeprogramme erstellt?  9. Wann wurden diese Gutachten oder Prüfvermerke jeweils erstellt, und von welchen Stellen stammen sie (vgl. Frage 8)? 10. Gelangte die Bundesregierung oder einzelne beteiligte Behörden jemals intern zu der Einschätzung, dass § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes keine tragfähige Grundlage für strukturierte oder massenhafte Aufnahmeprogramme darstellt? 11. Wenn die Frage 10 mit Ja beantwortet wird, wann erfolgte diese Einschätzung, und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen? 12. Welche Erwägungen führten dazu, die Aufnahmeprogramme überwiegend auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht auf Grundlage eines förmlichen Aufnahmeprogramms nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes durchzuführen? 13. Welche Erwägungen führten dazu, den Deutschen Bundestag nicht im Wege eines formellen Gesetzgebungsverfahrens oder einer parlamentarischen Zustimmung einzubinden? 14. Gab es innerhalb der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien Beratungen darüber, die Afghanistan-Aufnahmeprogramme auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu stellen, und wenn ja, wann fanden diese Beratungen statt, welche Stellen waren beteiligt, und aus welchen Gründen wurde von einer gesetzlichen Regelung Abstand genommen? 15. Welche Rolle spielte die Einschätzung möglicher verfassungsrechtlicher oder parlamentarischer Risiken bei der Entscheidung, die Programme ohne ausdrückliche parlamentarische Beteiligung fortzuführen? 16. Wurde innerhalb der Bundesregierung geprüft, ob die massenhafte Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger über § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Demokratieprinzip und dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über interne rechtliche Zweifel im Auswärtigen Amt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Afghanistan- Aufnahmeprogramme? 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über interne Zweifel hinsichtlich der Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und sogenannter meldeberechtigter Stellen am Auswahlverfahren? 19. Welche nichtstaatlichen Organisationen, Vereine, Initiativen oder sonstigen externen Akteure waren ggf. an der Identifikation, Auswahl oder Meldung afghanischer Staatsangehöriger beteiligt? 20. Nach welchen Kriterien wurden ggf. diese in Frage 19 erfragten Organisationen ausgewählt oder zugelassen? 21. Welche Kontroll- und Aufsichtsmechanismen bestanden gegenüber diesen in Frage 19 erfragten Organisationen? 22. Welche Befugnisse hatten sogenannte meldeberechtigte Stellen konkret? 23. In wie vielen Fällen wurden Aufnahmeentscheidungen ganz oder teilweise auf Grundlage von Meldungen externer Organisationen getroffen? 24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Missbrauch, fehlerhafte Gefährdungsbewertungen oder unzutreffende Angaben im Zusammenhang mit den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen vor? 25. Bestanden rechtlich bindende Vereinbarungen mit den beteiligten Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht bei der Prüfung von Bedrohungsanzeigen, gab es Sanktionen, wenn diese Sorgfaltspflichten wie im Beispiel der Nichtregierungsorganisation Kabul Luftbrücke offensichtlich missachtet wurden (vgl. https://apollo-news.net/17-000-afgha nen-auf-einmal-ngo-flutete-aufnahmeprogramm-it-system-ging-von-hacke rangriff-aus/)? 26. In wie vielen Fällen wurden Aufnahmezusagen nachträglich widerrufen oder zurückgenommen? 27. Aus welchen Gründen erfolgten diese in Frage 26 erfragten Rücknahmen oder Widerrufe jeweils? 28. Wie viele Personen reisten seit August 2021 im Rahmen des Ortskräfteverfahrens, der Überbrückungsprogramme, des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan sowie sonstiger Afghanistan-bezogener Sonderverfahren nach Deutschland ein? 29. Wie viele dieser in Frage 28 erfragten Personen waren ehemalige Ortskräfte deutscher Stellen, Familienangehörige, Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen, Journalisten, Aktivisten, Angehörige sogenannter besonders vulnerabler Gruppen oder sonstige Personen? 30. Welche Kosten entstanden dem Bund bislang insgesamt durch die Afghanistan-Aufnahmeprogramme (bitte nach Jahren sowie Programmen aufschlüsseln, bitte auch die Kosten benennen, die durch die Entsendung von Mitarbeitern der Bundespolizei und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie durch entsprechende Arbeitsstäbe in den Bundesministerien und nachgeordneten Behörden entstanden sind)? 31. Welche Kosten entfielen dabei jeweils auf Unterbringung, Sicherheitsüberprüfungen, Visa- und Verwaltungsverfahren, Transport- und Flugkosten, Leistungen im Ausland, Integrationsmaßnahmen, Sozialleistungen sowie externe Dienstleister und Nichtregierungsorganisationen? 32. Welche Verträge oder Vereinbarungen bestanden ggf. zwischen Bundesbehörden und Nichtregierungsorganisationen im Zusammenhang mit den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen? 33. Welche finanziellen Mittel erhielten diese Organisationen jeweils gegebenenfalls? 34. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob Aufnahmeentscheidungen auf Grundlage unzutreffender oder überzeichneter Gefährdungslagen getroffen wurden? 35. Welche Sicherheitsüberprüfungen wurden vor der Einreise durchgeführt? 36. In wie vielen Fällen wurden Sicherheitsbedenken festgestellt (vgl. Frage 35)? 37. In wie vielen Fällen wurden Personen trotz bestehender Sicherheitsbedenken aufgenommen (vgl. Vorfragen)? 38. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 für laufende und zukünftige Aufnahmeprogramme (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 39. Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen im Aufenthaltsrecht oder im Bereich humanitärer Aufnahmeprogramme, und wenn ja, welche? 40. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes keine subjektiven Rechte vermittelt und ausschließlich politischen Entscheidungen dient (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 41. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des Gerichts, wonach die Aufnahmeerklärungen lediglich innerdienstlichen Charakter besitzen und keine Verwaltungsakte darstellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 42. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des Gerichts, wonach die Bundesregierung ihre politischen Interessen autonom bestimmen und Aufnahmeentscheidungen jederzeit ändern kann (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 43. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den im „Cicero“-Beitrag dargestellten Zweifeln hinsichtlich der rechtlichen Tragfähigkeit der Afghanistan-Aufnahmeprogramme (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 44. Wie viele „Regimekritiker“ aus welchen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland seit 2017 gemäß § 22 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen (vgl. www.cicero.de/aussenpolitik/humanitare-aufnahmen-die-fragwurdig e-rechtsgrundlage-der-afghanistan-aufnahmen?amp; bitte gemäß der Fragestellung aufschlüsseln)? 45. Hat das Auswärtige Amt seit 2021 externe Rechtsberatung in Anspruch genommen (zum Beispiel im Falle der Afghanistan- Bundesaufnahmeprogramme), und wenn ja, welche Kosten sind dabei jeweils (pro Jahr) entstanden (bitte auch den jeweiligen Haushaltstitel nennen)? Berlin, den 27. Mai 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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