Rechtsgrundlagen, parlamentarische Legitimation und politische Zielsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung
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Rechtsgrundlagen, parlamentarische Legitimation und politische Zielsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6434
21. Wahlperiode 11.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten René Springer, Dr. Malte Kaufmann, Stefan Keuter, Gerold
Otten, Diana Zimmer, Uwe Schulz, Udo Theodor Hemmelgarn, Hannes Gnauck,
Dr. Alexander Wolf, Dr. Anna Rathert, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Rechtsgrundlagen, parlamentarische Legitimation und politische Zielsetzung der
Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden über
verschiedene Aufnahmeprogramme und Sonderverfahren Zehntausende afghanische
Staatsangehörige nach Deutschland aufgenommen. Grundlage waren
insbesondere das sogenannte Ortskräfteverfahren, humanitäre
Überbrückungsprogramme sowie das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP). Erhebliche
Zweifel an der rechtlichen Grundlage und parlamentarischen Legitimation
dieser Programme äußert der „Cicero“-Beitrag „Humanitäre Programme – Die
juristische Implosion der Afghanistan-Aufnahmen“ von Ulrich Thiele. Der
Beitrag bezieht sich dabei maßgeblich auf den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26) und
bewertet dessen Tragweite für die bisherigen Afghanistan-Aufnahmeprogramme
der Bundesregierung (vgl. www.cicero.de/aussenpolitik/humanitare-aufnahme
n-die-fragwurdige-rechtsgrundlage-der-afghanistan-aufnahmen?amp). Das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom
2. März 2026 festgestellt, dass § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt und ausschließlich politischen
Entscheidungen der Bundesregierung dient. Das Gericht stellte ferner fest, dass
die Aufnahmeerklärungen innerdienstlichen Charakter hätten und keine
Verwaltungsakte darstellten. Besonders bedeutsam ist darüber hinaus die
Feststellung des Gerichts, dass § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes gerade keine
Grundlage für strukturierte Aufnahmeprogramme darstellt, sondern politische
Einzelfallentscheidungen betrifft. Für strukturierte Aufnahmeprogramme sei
vielmehr § 23 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen (vgl. https://gesetze.berli
n.de/bsbe/document/NJRE001635057 sowie Dr. iur. Sebastian Damm:
„Verantwortung für gescheiterte Auslandseinsätze: Die Aufnahme von
Auslandspersonal“. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, Ausgabe 4/2024,
S. 139 bis 144). Zugleich weist das Gericht darauf hin, dass die
Bundesregierung im Rahmen ihres außenpolitischen Spielraums autonom bestimmen
könne, ob ein politisches Interesse an der Aufnahme bestehe oder nicht. Daraus
ergeben sich für die Fragesteller erhebliche Fragen hinsichtlich der politischen
Zielsetzung, der demokratischen Legitimation sowie der parlamentarischen
Beteiligung bei den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen der vergangenen
Bundesregierung unter der damaligen Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena
Baerbock, und der damaligen Bundesministerin des Innern, Nancy Faeser.
Darüber hinaus wirft die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und
sogenannter meldeberechtigter Stellen nach Auffassung der Fragesteller erhebliche
rechtliche Fragen auf.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland
sollten nach Auffassung der Bundesregierung durch das
Ortskräfteverfahren, die Überbrückungsprogramme sowie das Bundesaufnahmeprogramm
Afghanistan jeweils geschützt oder gewahrt werden?
2. Welche konkreten außenpolitischen, sicherheitspolitischen, humanitären
oder sonstigen staatlichen Interessen lagen nach Kenntnis der
Bundesregierung den Aufnahmeentscheidungen gemäß § 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes zugrunde?
3. Welche konkreten politischen Interessen verbindet die aktuelle
Bundesregierung mit der Fortführung beziehungsweise der nicht sofortigen
vollständigen Beendigung des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan?
4. Welche konkreten politischen Interessen verbanden die
Bundesregierungen der 19. und 20. Wahlperiode mit der Aufnahme afghanischer
Staatsangehöriger gemäß § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes?
5. Welche politischen Interessen verbindet die Bundesregierung aktuell mit
den noch laufenden Verfahren aus dem Bundesaufnahmeprogramm
Afghanistan gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes?
6. Welche Bundesministerien, Behörden und nachgeordneten Stellen waren
an der Konzeption, rechtlichen Bewertung und praktischen Umsetzung
der Afghanistan-Aufnahmeprogramme beteiligt?
7. Welche Rolle spielten dabei insbesondere das Auswärtige Amt, das
damalige Bundesministerium des Innern und für Heimat, das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge sowie die Deutsche Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit (GIZ)?
8. Welche rechtlichen Gutachten, Stellungnahmen, Prüfvermerke oder
sonstigen internen Bewertungen wurden zur rechtlichen Zulässigkeit der
Afghanistan-Aufnahmeprogramme erstellt?
9. Wann wurden diese Gutachten oder Prüfvermerke jeweils erstellt, und von
welchen Stellen stammen sie (vgl. Frage 8)?
10. Gelangte die Bundesregierung oder einzelne beteiligte Behörden jemals
intern zu der Einschätzung, dass § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes keine
tragfähige Grundlage für strukturierte oder massenhafte
Aufnahmeprogramme darstellt?
11. Wenn die Frage 10 mit Ja beantwortet wird, wann erfolgte diese
Einschätzung, und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?
12. Welche Erwägungen führten dazu, die Aufnahmeprogramme überwiegend
auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht auf
Grundlage eines förmlichen Aufnahmeprogramms nach § 23 des
Aufenthaltsgesetzes durchzuführen?
13. Welche Erwägungen führten dazu, den Deutschen Bundestag nicht im
Wege eines formellen Gesetzgebungsverfahrens oder einer
parlamentarischen Zustimmung einzubinden?
14. Gab es innerhalb der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien
Beratungen darüber, die Afghanistan-Aufnahmeprogramme auf eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu stellen, und wenn ja, wann fanden
diese Beratungen statt, welche Stellen waren beteiligt, und aus welchen
Gründen wurde von einer gesetzlichen Regelung Abstand genommen?
15. Welche Rolle spielte die Einschätzung möglicher verfassungsrechtlicher
oder parlamentarischer Risiken bei der Entscheidung, die Programme
ohne ausdrückliche parlamentarische Beteiligung fortzuführen?
16. Wurde innerhalb der Bundesregierung geprüft, ob die massenhafte
Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger über § 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes mit dem Demokratieprinzip und dem Parlamentsvorbehalt
vereinbar ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über interne rechtliche
Zweifel im Auswärtigen Amt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Afghanistan-
Aufnahmeprogramme?
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über interne Zweifel
hinsichtlich der Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und sogenannter
meldeberechtigter Stellen am Auswahlverfahren?
19. Welche nichtstaatlichen Organisationen, Vereine, Initiativen oder
sonstigen externen Akteure waren ggf. an der Identifikation, Auswahl oder
Meldung afghanischer Staatsangehöriger beteiligt?
20. Nach welchen Kriterien wurden ggf. diese in Frage 19 erfragten
Organisationen ausgewählt oder zugelassen?
21. Welche Kontroll- und Aufsichtsmechanismen bestanden gegenüber diesen
in Frage 19 erfragten Organisationen?
22. Welche Befugnisse hatten sogenannte meldeberechtigte Stellen konkret?
23. In wie vielen Fällen wurden Aufnahmeentscheidungen ganz oder teilweise
auf Grundlage von Meldungen externer Organisationen getroffen?
24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Missbrauch,
fehlerhafte Gefährdungsbewertungen oder unzutreffende Angaben im
Zusammenhang mit den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen vor?
25. Bestanden rechtlich bindende Vereinbarungen mit den beteiligten
Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht bei der Prüfung
von Bedrohungsanzeigen, gab es Sanktionen, wenn diese
Sorgfaltspflichten wie im Beispiel der Nichtregierungsorganisation Kabul Luftbrücke
offensichtlich missachtet wurden (vgl. https://apollo-news.net/17-000-afgha
nen-auf-einmal-ngo-flutete-aufnahmeprogramm-it-system-ging-von-hacke
rangriff-aus/)?
26. In wie vielen Fällen wurden Aufnahmezusagen nachträglich widerrufen
oder zurückgenommen?
27. Aus welchen Gründen erfolgten diese in Frage 26 erfragten Rücknahmen
oder Widerrufe jeweils?
28. Wie viele Personen reisten seit August 2021 im Rahmen des
Ortskräfteverfahrens, der Überbrückungsprogramme, des
Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan sowie sonstiger Afghanistan-bezogener
Sonderverfahren nach Deutschland ein?
29. Wie viele dieser in Frage 28 erfragten Personen waren ehemalige
Ortskräfte deutscher Stellen, Familienangehörige, Mitarbeiter von
Nichtregierungsorganisationen, Journalisten, Aktivisten, Angehörige sogenannter
besonders vulnerabler Gruppen oder sonstige Personen?
30. Welche Kosten entstanden dem Bund bislang insgesamt durch die
Afghanistan-Aufnahmeprogramme (bitte nach Jahren sowie Programmen
aufschlüsseln, bitte auch die Kosten benennen, die durch die Entsendung
von Mitarbeitern der Bundespolizei und des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) sowie durch entsprechende Arbeitsstäbe in den
Bundesministerien und nachgeordneten Behörden entstanden sind)?
31. Welche Kosten entfielen dabei jeweils auf Unterbringung,
Sicherheitsüberprüfungen, Visa- und Verwaltungsverfahren, Transport- und
Flugkosten, Leistungen im Ausland, Integrationsmaßnahmen, Sozialleistungen
sowie externe Dienstleister und Nichtregierungsorganisationen?
32. Welche Verträge oder Vereinbarungen bestanden ggf. zwischen
Bundesbehörden und Nichtregierungsorganisationen im Zusammenhang mit den
Afghanistan-Aufnahmeprogrammen?
33. Welche finanziellen Mittel erhielten diese Organisationen jeweils
gegebenenfalls?
34. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob
Aufnahmeentscheidungen auf Grundlage unzutreffender oder überzeichneter
Gefährdungslagen getroffen wurden?
35. Welche Sicherheitsüberprüfungen wurden vor der Einreise durchgeführt?
36. In wie vielen Fällen wurden Sicherheitsbedenken festgestellt (vgl.
Frage 35)?
37. In wie vielen Fällen wurden Personen trotz bestehender
Sicherheitsbedenken aufgenommen (vgl. Vorfragen)?
38. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 für
laufende und zukünftige Aufnahmeprogramme (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
39. Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen im Aufenthaltsrecht
oder im Bereich humanitärer Aufnahmeprogramme, und wenn ja, welche?
40. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach § 22
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes keine subjektiven Rechte vermittelt und
ausschließlich politischen Entscheidungen dient (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
41. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Feststellung des Gerichts, wonach die Aufnahmeerklärungen lediglich
innerdienstlichen Charakter besitzen und keine Verwaltungsakte darstellen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
42. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Feststellung des Gerichts, wonach die Bundesregierung ihre politischen
Interessen autonom bestimmen und Aufnahmeentscheidungen jederzeit ändern
kann (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
43. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den im
„Cicero“-Beitrag dargestellten Zweifeln hinsichtlich der rechtlichen
Tragfähigkeit der Afghanistan-Aufnahmeprogramme (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
44. Wie viele „Regimekritiker“ aus welchen Staaten hat die Bundesrepublik
Deutschland seit 2017 gemäß § 22 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen
(vgl. www.cicero.de/aussenpolitik/humanitare-aufnahmen-die-fragwurdig
e-rechtsgrundlage-der-afghanistan-aufnahmen?amp; bitte gemäß der
Fragestellung aufschlüsseln)?
45. Hat das Auswärtige Amt seit 2021 externe Rechtsberatung in Anspruch
genommen (zum Beispiel im Falle der Afghanistan-
Bundesaufnahmeprogramme), und wenn ja, welche Kosten sind dabei jeweils (pro Jahr)
entstanden (bitte auch den jeweiligen Haushaltstitel nennen)?
Berlin, den 27. Mai 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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