Anzahl und Entwicklung von Abschiebungen aus Einrichtungen des Gesundheitssystems (Antwort zu Drs. 21/3425)
Text
Anzahl und Entwicklung von Abschiebungen aus Einrichtungen des Gesundheitssystems (Antwort zu Drs. 21/3425)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3727
21. Wahlperiode 20.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julia-Christina Stange, Clara Bünger,
Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3425 –
Anzahl und Entwicklung von Abschiebungen aus Einrichtungen des
Gesundheitssystems
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der 129. Deutsche Ärztetag hat 2025 die zuständigen Behörden aufgefordert,
wegen der Gefährdung des Gesundheitszustandes Betroffener „in allen
Bundesländern die Abschiebung Geflüchteter aus stationären und weiteren
medizinischen Einrichtungen für unzulässig zu erklären“. Der Beschluss betont
dabei, dass die Unzulässigkeitsregelungen „grundsätzlich auch auf andere
medizinische Einrichtungen auszudehnen [sind]“ und nennt die „Erweiterung um
sensible Bereiche wie Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und andere
medizinische Einrichtungen“ sowie Einrichtungen „z. B. in der ambulanten Versorgung
oder dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“ (www.bundesaerztekamme
r.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Aerztetag/129.DAET/2025-07-02_Beschlu
ssprotokoll_129._DAET.pdf).
Zur Begründung heißt es: „Abschiebungen aus stationärer Behandlung sind
ein schwerer Eingriff in eine medizinische Behandlung. Sie können den
Gesundheitszustand der betroffenen Person massiv und auch langfristig
verschlechtern und so schwerwiegende Folgen haben. Für die Betroffenen stellt
eine Abschiebung aus dem Krankenhaus eine massive Belastung dar und
verunsichert Mitpatientinnen und Mitpatienten stark. Dies gilt in gleicher Weise
für andere medizinische Einrichtungen, z. B. in der ambulanten Versorgung
oder dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD).“ Diese Einschätzung wird
von zahlreichen weiteren Expertinnen und Experten geteilt, etwa von der
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und
Folteropfer e. V. (www.baff-zentren.org/themen/recht/aktuelles-recht/abschiebung-au
s-dem-krankenhaus-rechtliche-und-klinische-einordnung/), dem Deutschen
Institut für Menschenrechte (www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/
Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/Analyse_Abschiebung_trotz_Krank
heit.pdf) und der beim Bundesministerium der Justiz angesiedelten Nationalen
Stelle zur Verhütung von Folter (www.nationale-stelle.de/fileadmin/dateiablag
e/Dokumente/Berichte/Jahresberichte/NSzVvF_Jahresbericht_2024-DE.pdf).
Einige Bundesländer wie Thüringen (www.fluechtlingsrat-thr.de/sites/fluechtl
ingsrat/files/pdf/gesetze_verordnungen/thueringen/2019 Prozent2003 Prozent
2015 Prozent20Th%C3 ProzentBCr%20Erlass%20-%20Abschiebungen%20b
ei%20station%C3 ProzentA4rem%20Krankenhausaufenthalt.pdf), Rheinland-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Januar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Pfalz (https://fluechtlingsrat-rlp.de/wp-content/uploads/2019/04/RS_Aufentha
ltsbeendigung_aus_Krankenhaeusern.pdf), Bremen (www.inneres.bremen.de/s
ixcms/media.php/13/20201218 Prozent2BErlass%2B%25C3 Prozent25BCber
%2Bdas%2Bgeplante%2BEinschreiten%2Bbei%2BZur%25C3 Prozent25BCc
k-oder%2BAbschiebung%2Baus%2Bsensiblen%2BBereichen%2B%2528gez.
%2529.pdf), Brandenburg (https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschr
iften/aw_auslr_nr__2020_09), Berlin (www.berlin.de/einwanderung/service/d
ownloads/artikel.875097.php) und Schleswig-Holstein (www.frsh.de/fileadmi
n/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/01b_unterzeichnete_Anlage_zum_Erlass_
v._06.10.2017.pdf) haben seit 2017 über konkretisierende Anweisungen wie
Runderlasse oder Erlasse Abschiebungen aus stationärer Behandlung aus
diesen Gründen grundsätzlich für unzulässig erklärt oder stark eingeschränkt.
In Bremen gilt zudem eine Erweiterung um sensible Bereiche wie Arztpraxen,
Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Einrichtungen (ebd.). In
Thüringen wurde sie auf ausreisepflichtige Personen mit nahen Angehörigen in
stationärer Behandlung ausgeweitet (ebd.).
Grundsätzlich hat nach höchstrichterlicher Auffassung die von Abschiebung
bedrohte Person eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der näheren
Umstände und der Frage des Vorliegens eines gesundheitlichen
Abschiebehindernisses, etwa durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung. Diese
Mitwirkungspflicht entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer eigenen
Aufklärungspflicht zur Feststellung eben dieses. Die Aufklärungspflicht besteht
auch, wenn Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen und
damit die konkrete Gefahr einer (weiteren) schweren Gesundheitsschädigung
droht (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] vom 20. April 2022 – 2 BvR
1713/21).
Über die Anzahl und Merkmale dieser Vorkommnisse gibt es bisher keine
offiziellen Angaben, weder auf Bundes- noch auf Landesebene. Die
Gesundheitsorganisation Internationale Ärzt*innen für die Verhütung des
Atomkrieges, Ärzt*innen in sozialer Verantwortung (IPPNW) betreibt eine Meldestelle
für Abschiebungen aus dem Krankenhaus (www.abschiebungen-krankenhau
s.de/startseite). Verlässliche Angaben über die Zahl der Betroffenen zur
Verfügung zu stellen, ist aber nach Ansicht der Fragesteller*innen aber eigentlich
eine Aufgabe, der die zuständigen Behörden nachkommen müssten. Nach
Ansicht der Fragesteller*innen ist das Problem auch bei ggf. geringer Fallzahl
relevant, weil die allgemeine abschreckende Wirkung nicht nur die
unmittelbar Betroffenen berührt, sondern auch zahlreiche weitere Personen in ihrem
Verhalten beeinflusst.
An einer Aufenthaltsbeendigung sind trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit
der Länder eine Vielzahl von Behörden im Bund und in den Ländern beteiligt.
Insbesondere bei der Abschiebung von „Straftätern und Gefährdern“ arbeiten
Bund und Länder in festen Institutionen zusammen (www.bmi.bund.de/DE/th
emen/migration/rueckkehrpolitik/rueckkehr-und-rueckfuehrungen/rueckkehr-u
nd-rueckfuehrungen-node.html). Zudem verfolgt die amtierende
Bundesregierung das politische Ziel, die Anzahl der Überstellungen und Abschiebungen
deutlich zu erhöhen (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2
025/09/geas-umsetzung.html) und ist auch in die Umsetzung dieser Politik
stark involviert. Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage sollen Fragen zum
Ausmaß zu Entwicklungen der Abschiebepraxis aus
Gesundheitseinrichtungen beantwortet werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die vorgelegte Kleine Anfrage in
Teilen die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des
Parlaments gegenüber der Bundesregierung überschreitet, soweit Umstände berührt
sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen. So
fällt unter anderem der Vollzug der Rückführungen in den
Zuständigkeitsbereich der Länder. Hierzu können keine Ausführungen der Bundesregierung
gemacht werden.
Eine Verpflichtung der Bundesregierung, die betreffenden Informationen in den
Ländern abzufragen, besteht nicht.
Auch dient das parlamentarische Fragerecht nicht der Erörterung abstrakter
Rechtsfragen, weshalb die Bundesregierung zu abstrakten Rechtsfragen
grundsätzlich nicht Stellung nimmt.
1. Wie viele Abschiebungen bzw. Dublin-Überstellungen von
ausreisepflichtigen Personen wurden in den Jahren von 2018 bis 2025 aus
stationären (einschließlich der forensischen Psychiatrie), teilstationären,
ambulanten oder anderen medizinischen Einrichtungen sowie aus
Pflegeeinrichtungen oder Räumen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nach
Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt oder abgebrochen (bitte
nach Einrichtungstyp, ggf. Station, Bundesland, Zielland der Maßnahme
sowie nach Herkunftsland, Geschlecht und Alter der betroffenen Person
aufschlüsseln)?
Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und damit auch die Vornahme
von Abschiebungen liegt aufgrund der verfassungsrechtlichen
Kompetenzverteilung bei den Ländern. Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse.
2. Wenn der Bundesregierung zu Frage 1 keine Zahlen oder Informationen
vorliegen, hat sie zumindest eine ungefähre Einschätzung dazu, in
welchem Umfang Abschiebungen bzw. Überstellungen aus stationären
(einschließlich der forensischen Psychiatrie), teilstationären, ambulanten
oder anderen medizinischen Einrichtungen sowie aus
Pflegeeinrichtungen oder Räumen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erfolgen (bitte
ausführen)?
Die Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht obliegt den Ländern. Die
Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse.
3. Wenn der Bundesregierung weder zu Frage 1 noch zu Frage 2 Zahlen,
Informationen oder Einschätzungen vorliegen sollten, wird sie
versuchen, sich über im Bereich der Abschiebungen bestehende Bund-Länder-
Einrichtungen bzw. entsprechende regelmäßige Besprechungen und den
Austausch mit den Bundesländern zu diesem Thema entsprechende
Erkenntnisse zu verschaffen, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen
und begründen)?
Die Bundesregierung befindet sich auf allen Ebenen sowohl innerhalb der
Bundesregierung wie auch mit den Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und
Fachverbänden in regelmäßigem Austausch zu einer Vielzahl von Fragen, die
den Vollzug von Rückführungen betreffen. Bundesseitig werden dabei
Informationen verarbeitet, bei denen aus Sicht der für Abschiebungen zuständigen
Länder ein Bedarf an den Bund herangetragen wird oder dies für eigene
Bundesaufgaben erforderlich ist. Dies ist für Daten im Sinne der Fragestellung nicht
der Fall.
4. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob bzw.
inwiefern Abschiebungen bzw. Überstellungen aus stationären
(einschließlich der forensischen Psychiatrie), teilstationären, ambulanten
oder anderen medizinischen Einrichtungen sowie aus
Pflegeeinrichtungen oder Räumen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes heraus rechtlich
zulässig bzw. medizinethisch verantwortbar (bitte differenzieren) sind
(bitte begründen), auch vor dem Hintergrund, dass sie auf
Bundestagsdrucksache 18/9603 zu Frage 19 erklärte, dass eine stationäre
Behandlung in einem Krankenhaus ein Anhaltspunkt für eine lebensbedrohliche
oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch eine Abschiebung
wesentlich verschlechtern würde, sein kann?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das derzeit geltende Recht
umfassende Regelungen vorsieht, um gesundheitliche Bedarfe von vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländern zu berücksichtigen. Insbesondere sieht § 60a
Absatz 2c AufenthG die Möglichkeit vor, dass ein Ausländer eine Erkrankung,
die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche
Bescheinigung glaubhaft machen kann. Selbst wenn der Ausländer keine derartige
ärztliche Bescheinigung vorlegt, kann das Vorbringen des Ausländers zu einer
Erkrankung von den zuständigen Behörden gemäß § 60a Absatz 2d AufenthG
unter anderem dann berücksichtigt werden, wenn anderweitige tatsächliche
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden
Erkrankung vorliegen. Anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte können sich
aus Tatsachen jedweder Art ergeben, die nicht lediglich in der mündlichen oder
schriftlichen Äußerung über den Gesundheitszustand der betroffenen Person
bestehen und geeignet sind, die gesetzliche Vermutung des Nichtvorliegens
medizinischer Abschiebungshindernisse zu erschüttern. Als ein Beispiel kann auch
weiterhin der Umstand dienen, dass die betroffene Person zum betreffenden
Zeitpunkt stationär in einem Krankenhaus behandelt wird. Auch die Regelung
des § 60 Absatz 7 AufenthG zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten
aus gesundheitlichen Gründen verweist für das Vorliegen der Erkrankungen auf
§ 60a Absatz 2c AufenthG, mithin gilt auch hierfür das Erfordernis eines
qualifizierten ärztlichen Attestes.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der
Fragestellenden genannten Regelungen verschiedener Bundesländer zur
(Un-)Zulässigkeit von Abschiebungen aus stationärer Behandlung, aus
Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen
Einrichtungen, und wird die Bundesregierung ggf. die Initiative ergreifen, um zu
bundesweit geltenden, einheitlichen entsprechenden Regelungen zu
kommen, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie?
Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes und damit auch die Vornahme von
Abschiebungen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Aufgrund der Zuständigkeit
der Länder obliegt es grundsätzlich diesen, derartige Regelungen zu treffen.
Bundesgesetzgeberischer Handlungsbedarf wird durch die Bundesregierung
nicht gesehen.
6. In welchem Umfang und in welchen Fallkonstellationen sind die für
aufenthaltsbeendende oder einreiseverhindernde Maßnahmen zuständigen
Behörden (bitte nach Ausländerbehörden bei Abschiebungen, dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] bei Überstellungen sowie
der Bundespolizei bei Zurückschiebungen und Zurückweisungen
differenzieren) nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen ihrer
Amtsermittlungs-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht zur Prüfung bzw.
Feststellung eines gesundheitlichen Abschiebehindernisses verpflichtet, was
gilt diesbezüglich insbesondere für Abschiebungen bzw. Überstellungen
aus medizinischen Einrichtungen (bitte so genau wie möglich ausführen),
in welchem Umfang geschieht dies nach Kenntnis der Bundesregierung
in der Praxis, und welche Regelungen oder Handlungsanweisungen gibt
es nach Kenntnis der Bundesregierung hierzu auf der Ebene der
Bundesländer (bitte ausführen)?
Im Falle von Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat nach den
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) sind bei Vorbringen
medizinischer Belange, die krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse oder
Gründe für die Annahme einer Reiseunfähigkeit darstellen können, externe
sachkundige Ärzte, Amtsärzte oder Fachstellen zu beauftragen. Dabei wird
geprüft, ob durch die Überstellung eine konkrete Gefahr der wesentlichen oder
lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Ausländers
besteht und diese nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder
gemindert werden kann. Eine Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) besteht grundsätzlich nur bei Vorbringen im nach
§ 60 Absatz 7 Satz 3 AufenthG benannten relevanten Bereich, das heißt zum
Beispiel dann, wenn auf Grundlage der persönlichen Anhörung der deutliche
Eindruck des Vorliegens einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden
Erkrankung gewonnen wird und die Reisefähigkeit in dem Zeitraum der
Überstellungsfrist aufgrund einer langfristigen stationären Behandlung voraussichtlich
eingeschränkt ist. Der Sachverhalt ist von Amts wegen weiter aufzuklären. Für
die weitere Sachverhaltsaufklärung kommen zunächst die antragstellende
Person und das behandelnde ärztliche Personal in Betracht. Keine
Sachaufklärungspflicht besteht hingegen, wenn die antragstellende Person die Erkrankung
nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung gemäß § 60 Absatz 7
Satz 2 in Verbindung mit § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft
macht.
Die Bundespolizei setzt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung die geltende
Rechtslage, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes, um. Konkrete Maßnahmen
richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalles. Statistische Angaben
zum Umfang der angefragten Sachverhalte werden durch die Bundespolizei
nicht erhoben.
Im Übrigen obliegt die Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht den
Ländern.
7. Über welche eigenen (fach)ärztlichen, psychiatrischen oder
psychologischen Kompetenzen und bzw. oder Kapazitäten verfügen staatliche
Stellen (Ausländerbehörden, das BAMF, die Bundespolizei) hinsichtlich der
Prüfung bzw. Feststellung gesundheitlicher Abschiebungshindernisse bei
Abschiebungen bzw. Überstellungen bzw. Zurückschiebungen bzw.
Zurückweisungen (bitte ausführen), und in welchem Umfang, nach welchen
Kriterien und in welchen Fallkonstellationen greifen die Behörden
(Ausländerbehörden, BAMF, Bundespolizei; bitte differenzieren) dabei auf
externen medizinischen Sachverstand zurück (etwa durch die
Beauftragung entsprechender Gutachten bzw. Stellungnahmen bzw.
Reisefähigkeitsprüfungen usw.; bitte so genau wie möglich ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. Wie stellen die Ausländerbehörden, das BAMF und die Bundespolizei
(bitte differenzieren) sicher, dass abgeschobene oder zurückgeschobene
bzw. zurückgewiesene Personen mit einem behandlungsbedürftigen
Krankheitsbild (physische oder psychische Erkrankung) im Zielstaat die
benötigte lückenlose medizinische (medikamentös, psychotherapeutisch)
Versorgung erhalten, und wie wird vorab festgestellt bzw. festgelegt, in
welchem Umfang und für welche Zeiträume eine solche Behandlung im
Zielstaat sichergestellt werden muss (bitte ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Für Personen, die nach den Vorschriften der Dublin-III-VO in den für die
Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden
sollen, erfolgt zur medizinischen Versorgung im zuständigen Mitgliedstaat ein
Austausch zwischen dem BAMF und dem Zielstaat gemäß Artikel 32 Dublin-
III-VO. Der betroffene Mitgliedstaat wird im Hinblick auf die medizinische
Versorgung angefragt, ob er die medizinische Behandlung entsprechend den
Bedürfnissen der antragstellenden Person gewährleisten kann. In Fällen, in
denen Verbindungsbeamte des BAMF im zuständigen Mitgliedstaat vor Ort
sind, werden diese zudem frühzeitig mit einbezogen.
9. Mit welchen Maßnahmen und Verfahren stellen Behörden
(Ausländerbehörden, BAMF, Bundespolizei) bei Abschiebungen bzw. Überstellungen
bzw. Zurückschiebungen bzw. Zurückweisungen sicher, dass die
aufenthaltsbeendende oder einreiseverhindernde Maßnahme selbst den
Gesundheitszustand der abgeschobenen Person nicht nachhaltig erheblich
verschlechtert (bitte ausführen), in welchem Umfang und auf welche
Weise wird nach Kenntnis der Bundesregierung erhoben, inwiefern sich
gesundheitsbedingte Gefahren nach einer Abschiebung bzw.
Überstellung bzw. Zurückschiebung bzw. Zurückweisung realisiert haben oder
nicht (bitte ausführen), und wird sich die Bundesregierung für die
Einführung eines „Post-Abschiebungs-Monitorings“ einsetzen, um die
Auswirkungen der staatlichen Abschiebungspolitik auf die Gesundheit der
Betroffenen eruieren zu können (wenn nein, warum nicht)?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Bei Personen, die nach den Vorschriften der Dublin-III-VO in den für die
Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat überstellt
wurden, erfolgt keine weitere Erhebung zum Gesundheitszustand des Betreffenden.
10. In wie vielen Fällen wurde bei der Abschiebung psychisch oder physisch
erkrankter Personen bei der Abschiebung aus Gesundheitseinrichtungen
physische Gewalt durch Sicherheitskräfte (Zwangsmedikation, Hand-
und Fußfesseln) angewendet?
Die Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht obliegt den Ländern. Die
Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse.
11. Wie steht die Bundesregierung angesichts der in der Vorbemerkung der
Fragesteller skizzierten Situation und Experteneinschätzungen zu einem
bundesweiten Moratorium oder ähnlichen Vereinbarungen über die
Unzulässigkeit von Abschiebungen oder Überstellungen aus stationären und
anderen medizinischen Einrichtungen, sieht die Bundesregierung
diesbezüglich einen gesetzlichen Änderungsbedarf, und wird sie ggf.
entsprechende Gesetzesinitiativen erarbeiten (wenn nein, warum nicht)?
Die Bundesregierung hält die geltende Rechtslage für ausreichend.
12. Welche zentralen Rechtsprechungsvorgaben des
Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind nach Auffassung der
Bundesregierung bei Abschiebungen von (psychisch) kranken Menschen zu
beachten, insbesondere in Bezug auf entsprechende Amtsermittlungs-
und Aufklärungspflichten staatlicher Behörden (etwa auch zur Einholung
medizinischer bzw. psychologischer bzw. psychiatrischer bzw.
gutachterlicher Stellungnahmen), und inwiefern sind die strengen Anforderungen
und Ausschlussregelungen des Aufenthaltsrechts, insbesondere § 60a
Absatz 2c und 2d sowie § 60 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG; etwa, dass die gesetzliche Vermutung, dass keine
gesundheitlichen Abschiebungshindernisse vorliegen, nur durch Vorlage einer
qualifizierten ärztlichen Bescheinigung eines approbierten Arztes entkräftet
werden kann), mit diesen Rechtsprechungsvorgaben vereinbar bzw.
welchen Rechtsänderungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich
ggf. (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die geltende Rechtslage den
Vorgaben der Rechtsprechung entspricht. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird
nicht gesehen.
13. Welche Rechtsprechungsvorgaben des BVerfG, des EuGH, des EGMR
und der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen Ausländerbehörden, das
BAMF und die Bundespolizei bei der Anwendung der gesetzlichen
Regelungen nach § 60a Absatz 2c und 2d sowie § 60 Absatz 7 AufenthG
zwingend beachten, um eine verfassungs- und menschenrechtskonforme
Anwendung dieser Vorschriften im Umgang mit (psychisch) kranken
Menschen bei Abschiebungen, Überstellungen usw. in der Praxis
sicherzustellen (bitte ausführen)?
Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Deutschen
Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung
zusammentragen und aufbereiten zu lassen. Keine Antwortpflicht der
Bundesregierung besteht insbesondere dann, wenn sich die Informationen aus öffentlich
zugänglichen Quellen beschaffen lässt.
14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gerichtsentscheidungen, die
der Begründung zur Einführung des § 60a Absatz 2c AufenthG
entgegenstehen, wonach gutachterliche Stellungnahmen von
psychologischen Psychotherapeutinnen und psychologischen Psychotherapeuten bei
Abschiebungen grundsätzlich nicht zu beachten seien (vgl. Begründung
zu Artikel 2 Nummer 2 auf Bundestagsdrucksache 18/7538), wie ist nach
Kenntnis der Bundesregierung die diesbezügliche Praxis der
Ausländerbehörden, des BAMF und der Bundespolizei, sprich: werden
gutachterliche Stellungnahmen von psychologischen Psychotherapeutinnen und
psychologischen Psychotherapeuten bei Abschiebungen, Überstellungen,
Zurückschiebungen und Zurückweisungen beachtet oder nicht, und wie
sollte es nach Auffassung der Bundesregierung sein (bitte ausführlich
darlegen)?
Für die Glaubhaftmachung einer psychischen Erkrankung im Rahmen der
Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 7 Satz 2 i. V. m. § 60a
Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG wird eine qualifizierte ärztliche Stellungnahme
eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie oder eines Facharztes für
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie verlangt. Die ausstellende
Person einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gemäß § 60 Absatz 7 Satz 2
i. V. m. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss eindeutig erkennbar und
berechtigt sein, in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „Arzt“
oder „Ärztin“ zu führen. Nach § 2a der Bundesärzteordnung ist hierfür
Voraussetzung, dass diese Person als Arzt approbiert oder nach § 2 Absatz 2, 3 oder 4
der Bundesärzteordnung zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist. Nicht
ausreichend ist eine Stellungnahme eines Allgemein- oder Facharztes einer
anderen Fachrichtung (zum Beispiel Dermatologie) mit Zusatz- oder
Weiterbildung in Psychotherapie. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Approbation in
einem anderen Heilberuf (das heißt nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung
„Arzt“ oder „Ärztin“ zu führen) wie zum Beispiel psychologische
Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
Bei Anhaltspunkten für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende
psychische Erkrankung werden auch Bescheinigungen von Psychologen und
psychologischen Psychotherapeuten als Sachvortrag des Antragstellers bewertet und
damit in die Prüfung einbezogen. Zwar sind solche Bescheinigungen allein
nicht ausreichend für die Glaubhaftmachung einer Erkrankung gemäß § 60
Absatz 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Bescheinigungen
von Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten sind jedoch als
wichtige Hinweisgeber für eine mögliche schwerwiegende gesundheitliche
Einschränkung von besonderer Bedeutung und können zum Anlass genommen
werden, den Antragsteller auf das Erfordernis der Vorlage einer qualifizierten
ärztlichen Bescheinigung hinzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
15. Ist die auf Bundestagsdrucksache 18/9603 zu Frage 18 von der
Bundesregierung getätigte Aussage, „dass in gesetzeskonformer Weise
vorgebrachte, ersichtliche oder bereits amtsbekannte Abschiebungshindernisse
von Amts wegen zu beachten sind, wie es auch den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts, etwa dem Kammerbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998 – 2 BvR 185/98 – oder auch dem
Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.
September 2014 – 2 BvR 1795/14 – entspricht“, so zu verstehen, dass nur
„gesetzeskonform“ vorgebrachte Abschiebungshindernisse zu beachten
seien, sodass etwa nicht „unverzüglich“ vorgelegte ärztliche
Bescheinigungen (vgl. § 60 Absatz 2d AufenthG; in der Begründung hierzu heißt
es zu der Pflicht der unverzüglichen Vorlage: „Tut er dies nicht, kann
sich der Ausländer später grundsätzlich nicht auf die bescheinigte
Erkrankung berufen.“) oder nicht unmittelbar nach Erhalt der
Abschiebungsandrohung vorgelegte ärztliche Bescheinigungen zu im
Herkunftsland erlittenen traumatisierenden Erfahrungen (vgl. ebenso die
Begründung zu § 60 Absatz 2d AufenthG) unberücksichtigt bleiben könnten (in
der genannten Begründung heißt es, dass eine verspätet vorgelegte
ärztliche Bescheinigung nicht mehr berücksichtigt werden darf, die Behörde
verfüge insoweit über keinen Ermessensspielraum mehr), oder wie ist
diese Antwort zu verstehen (bitte nachvollziehbar ausführen)?
Eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Beantwortung parlamentarischer
Fragen besteht nur dann, wenn durch die begehrte Auskunft ein
Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament ausgeglichen
werden soll, damit der Deutsche Bundestag und seine Abgeordneten in die Lage
versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Sachinformationen zu verfügen. Nicht davon umfasst und damit nicht der Teil der
Antwortpflichten der Bundesregierung ist die Beantwortung abstrakter
Rechtsfragen zur Anwendung des geltenden Rechts und diesbezüglicher
Gerichtsentscheidungen.
16. Ist die Bundesregierung dazu bereit, in einen fachlichen Austausch zu
treten mit medizinischen bzw. psychologischen bzw.
psychotherapeutischen Fachverbänden zu der Frage, welche Änderungen es aus deren
Sicht in Bezug auf das geltende Asyl- und Aufenthaltsrecht ggf. geben
sollte, um zu einem medizinisch bzw. medizin-ethisch verantwortbaren
Umgang mit (psychisch) kranken Menschen bei Abschiebungen zu
kommen (wenn nein, bitte begründen)?
Die Bundesregierung befindet sich auf allen Ebenen sowohl innerhalb der
Bundesregierung wie auch mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden
aber auch Verbänden in regelmäßigem kontinuierlichem Austausch zu allen
Fragen, die den Vollzug von Rückführungen betreffen.
17. Ist die Bundesregierung bereit, den von der „Unterarbeitsgruppe
Vollzugsdefizite“ im April 2015 formulierten Lösungsvorschlag aufzugreifen
und in Zusammenarbeit mit den Bundesländern und den medizinischen
bzw. psychotherapeutischen Fachverbänden für eine entsprechende
Realisierung einzutreten, wonach eine von allen Seiten akzeptierte neutrale
und fachlich spezialisierte medizinische Einrichtung zur Beurteilung
medizinischer Fragestellungen geschaffen werden könnte, die vom BAMF,
der Bundespolizei und den Ausländerbehörden z. B. zur Klärung der
Reisefähigkeit bzw. gesundheitsbedingten Abschiebungshindernisse
genutzt werden könnte (Nachfrage zur Antwort zu Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 18/9603; wenn nein, bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Handlungsbedarf.
18. Worin besteht das „wirksame System für die Überwachung von
Rückführungen“ in Deutschland, das nach Artikel 8 Absatz 6 der EU-
Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 alle
Mitgliedstaaten schaffen mussten (bitte so ausführlich wie möglich darlegen),
inwiefern ist insbesondere die Abschiebung von physisch und psychisch
kranken Menschen ein fester Bestandteil dieser Überwachung, und
welche wesentlichen Erkenntnisse, Beobachtungen oder
Handlungserfordernisse haben sich bislang aus dieser Überwachung ergeben,
insbesondere mit Blick auf den Umgang mit kranken Menschen und der
Aufklärung etwaiger gesundheitsbedingter Abschiebungshindernisse (bitte so
genau wie möglich darlegen)?
Deutschland verfügt bereits über ein effektives System zur Überwachung der
Rückkehr, das den Besonderheiten eines föderalen Staates Rechnung trägt und
auf sein föderales System zugeschnitten ist, in dem die Länder für die
Durchsetzung der Abschiebung zuständig sind.
Die deutsche Nationale Stelle zur Verhütung von Folter ist eine unabhängige
Institution zur Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland. Ihre
Einrichtung beruht auf dem Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984. Die Nationale
Stelle ist unter anderem befugt, Rückführungsmaßnahmen zu überwachen und
beschreibt ihre Beobachtungen sehr ausführlich in ihren Jahresberichten. Die
Nationale Stelle besteht aus der Bundesstelle, die für alle Orte der
Freiheitsentziehung des Bundes, beispielsweise Gewahrsamseinrichtungen der
Bundespolizei, sowie für die Begleitung von Flugrückführungen zuständig ist, und einer
Länderkommission für die Orte der Freiheitsentziehung im Kompetenzbereich
der Länder.
Darüber hinaus hat Deutschland im Februar 2017 beim BAMF eine nationale
Stelle zur Koordinierung des nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/1896
durch Frontex gebildeten Pools von Rückführungsbeobachtern eingerichtet.
Die von Deutschland in den Pool der Rückführungsbeobachter entsandten
Personen begleiten europäische Frontex-Rückführungsflüge nach Maßgabe der
Frontex-Verordnung.
Die Überwachung von Rückführungen erfolgt immer auch durch die
Verwaltungs- und Fachaufsicht der Ausländerbehörden und Landespolizeien, die in
Deutschland für Abschiebungen zuständig sind, sowie der Bundespolizei und
steht zudem einer Überprüfung durch unabhängige Gerichte offen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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