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Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1085)

dip / drucksache 08.10.2025 · WP 21 · 21/2105 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1085) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2105 21. Wahlperiode 08.10.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1085 – Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) A. Problem Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen Aufgaben. Die Erfüllung staatlicher Aufgaben ist geprägt von den Auswirkungen der vergangenen und aktuellen globalen Krisen. Gleichzeitig ist es erforderlich, wichtige Zukunfts- und Transformationsaufgaben wie die Digitalisierung oder die Energiewende voranzutreiben, damit Deutschland neue Wachstumsimpulse erhält und somit auch zukünftig ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleibt, der für die Herausforderungen der Zukunft gewappnet ist. Es bedarf einer funktionsfähigen und modernen öffentlichen Infrastruktur, um für die Bürgerinnen und Bürger aktuell und in der Zukunft die staatliche Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Zugleich ist die öffentliche Infrastruktur ein maßgeblicher Faktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotential Deutschlands wesentlich mitbestimmt. Trotz der bisherigen Anstrengungen sind die Investitionen in die öffentliche Infrastruktur im letzten Jahrzehnt mit Blick auf die erheblichen Investitionsbedarfe zu gering ausgefallen. Dies gilt nicht nur für die Infrastruktur des Bundes, sondern auch für jene der Länder und Kommunen. Große Investitionsbedarfe für Länder und Kommunen bestehen insbesondere bei der Sanierung und dem Ausbau der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, dem Erhalt und der Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, dem Ausbau der Wärme- und Energieinfrastruktur, der Transformation und Modernisierung der Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, bei der Digitalisierung, in der Wissenschafts- und der Forschungsinfrastruktur sowie bei der Stärkung des Bevölkerungsschutzes. Damit Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maß in ihre Infrastruktur investieren und so die Basis für langfristiges Wirtschaftswachstum schaffen können, wurde mit dem neuen Artikel 143h des Grundgesetzes eine Grundlage für die Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 geschaffen. Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes sieht vor, dass den Ländern daraus 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung stehen. Hierfür sind nähere Bestimmungen zu regeln. B. Lösung Der Gesetzentwurf regelt die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für Länder und Kommunen vorgesehenen Anteils an dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Festgelegt werden insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder sowie die mit Blick auf die Zielsetzung des Sondervermögens vorgesehenen Infrastrukturbereiche, in die die Mittel investiert werden können. Daneben werden der Zeitraum der Inanspruchnahme der Mittel sowie die Verfahren zur Umsetzung der in Artikel 143h Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Berichterstattung der Länder über die Verwendung der Mittel und zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes geregelt. Die Verteilung der Mittel unter den Ländern erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel. Die Mittel sind für investive Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die investive Verwendung der Mittel in den vorgesehenen Infrastrukturbereichen obliegt im Wesentlichen den Ländern. Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. Ohne die Finanzmittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wären die Länder und Kommunen kurzfristig nicht in der Lage, in dem erforderlichen Maß Investitionen in ihre Infrastruktur zu tätigen. Die Inanspruchnahme der Mittel setzt eine einfachgesetzliche Konkretisierung voraus. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Bundeshaushalt wird aufgrund des Gesetzentwurfs nicht unmittelbar belastet, da die Finanzierung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgt. Das Sondervermögen wird mit Ausgaben von bis zu 100 Milliarden Euro belastet, denen jeweils eine entsprechende Kreditaufnahme gegenübersteht. Der Zeitpunkt dieser Belastungen hängt von den tatsächlichen Investitionsmaßnahmen der Länder und Kommunen ab. Aus der Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen kann derzeit nicht beziffert werden und hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Abflusses der Mittel ab. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Dem Gesetzentwurf liegt der Grundsatz einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung zugrunde. Gleichwohl ergeben sich Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Es werden Berichtspflichten der Länder im Hinblick auf die Umsetzung des Regelungsvorhabens geregelt. Diese Pflichten werden jedoch insgesamt während des Investitionszeitraums keinen wesentlichen Mehraufwand bedeuten und gehen im Kern nicht über jene hinaus, welche bei anderen Förderprogrammen bestehen. Diese Berichtspflichten sind im Hinblick auf die nachgelagerte Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des Bundes und die Informationsbedürfnisse des Deutschen Bundestages wie auch der Öffentlichkeit unabdingbar. Darüber hinaus entsteht Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen im Hinblick auf die zusätzlichen Bewirtschaftungsaufgaben sowie auf die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Aufwand zur Prüfung der Mittelverwendung wird im Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen des Bundes reduziert, indem sich der Bund auf die Prüfung risikobasierter Stichproben beschränkt. Für die Auswahl der Stichproben sind Übersichten über die durchgeführten Maßnahmen erforderlich. Die Abwicklung soll möglichst unbürokratisch und digital erfolgen. Der Umfang des hierfür erforderlichen Erfüllungsaufwands hängt von der konkreten Ausgestaltung in der Verwaltungsvereinbarung sowie von der Umsetzung von den Ländern ab und wird im Rahmen der Verhandlungen der Verwaltungsvereinbarung beziffert werden. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich aber trotz des hohen Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in Grenzen halten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1085 unverändert anzunehmen. Berlin, den 8. Oktober 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Christian Haase Berichterstatter Dr. Michael Espendiller Berichterstatter Dr. Thorsten Rudolph Berichterstatter Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Christian Haase, Dr. Michael Espendiller, Dr. Thorsten Rudolph, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1085 in seiner 22. Sitzung am 12. September 2025 dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Verkehrsausschuss, dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung sowie dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf regelt die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für Länder und Kommunen vorgesehenen Anteils an den Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität. Festgelegt werden insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder sowie die mit Blick auf die Zielsetzung des Sondervermögens vorgesehenen Infrastrukturbereiche, in die die Mittel investiert werden können. Daneben werden der Zeitraum der Inanspruchnahme der Mittel sowie die Verfahren zur Umsetzung der in Artikel 143h Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Berichterstattung der Länder über die Verwendung der Mittel und zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes geregelt. Die Verteilung der Mittel unter den Ländern erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel. Die Mittel sind für investive Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die investive Verwendung der Mittel in den vorgesehenen Infrastrukturbereichen obliegt im Wesentlichen den Ländern. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 6. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 9. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat den Gesetzentwurf in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf in seiner 8. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Haushaltsausschuss beschloss in seiner 6. Sitzung am 30. Juli 2025 auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(8)158), zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1085 eine öffentliche Anhörung gemäß § 70 GO-BT durchzuführen. Die Anhörung fand in der 16. Sitzung des Haushaltsausschusses am 12. September 2025 statt. Folgende Sachverständige, Verbände und Institutionen hatten in der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Marco Beckendorf, Gemeinde Wiesenburg/Mark 2. Dr. Bastian Bergerhoff, Stadt Frankfurt am Main 3. Prof. Dr. Jens Boysen-Hogrefe, Institut für Weltwirtschaft (IfW) Kiel 4. Prof. Dr. Alexander Eisenkopf, Zeppelin Universität 5. Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger, Friedrich-Schiller-Universität Jena 6. Prof. Dr. Dirk Meyer, Helmut-Schmidt-Universität Hamburg 7. Prof. Dr. Niklas Potrafke, ifo Zentrum für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie 8. Robert Sesselmann, Landkreis Sonneberg 9. Prof. Dr. Alexander Thiele, BSP Business and Law School 10. Christian Schuchardt, Deutscher Städtetag 11. Uwe Zimmermann, Deutscher Städte- und Gemeindebund 12. Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Deutscher Landkreistag Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll (Ausschussprotokoll-Nummer 21/16) einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen (Ausschussdrucksachen 21(8)1739 und 21(8)1740) sind der Öffentlichkeit zugänglich. Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1085 in seiner 17. Sitzung am 8. Oktober 2025 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die weitere rechtliche Grundlage geschaffen werde, um den Ländern und Kommunen die 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität für Investitionen zur Verfügung zu stellen. Die 100 Milliarden Euro seien eine enorme finanzielle Unterstützung des Bundes für Länder und Kommunen, um vor Ort in den verschiedensten Infrastrukturbereichen massiv in Modernisierung und Zukunftsfähigkeit zu investieren. Dies schaffe auch die Basis für langfristiges Wirtschaftswachstum. Es sei entscheidend, dass die Gelder schnell, unbürokratisch und flexibel – entsprechend den Prioritäten vor Ort – investiert werden könnten. Diese Zielsetzung müsse auch für die Ausgestaltung der noch zwischen dem Bund und den Ländern abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung leitend sein, ohne dabei berechtigte Verfahrens- und Informationspflichten an den Bund zu missachten. Da die Verwaltungsvereinbarung nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratungen sei, habe der Haushaltsausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen die Bundesregierung aufgefordert, ihm die endverhandelte Verwaltungsvereinbarung vor Abschluss zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Fraktion der AfD lehnte den Gesetzentwurf zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG) ab. Zwar bestehe unbestritten ein erheblicher Investitionsbedarf bei der Sanierung und Modernisierung der öffentlichen Infrastruktur, doch setze die Bundesregierung erneut auf schuldenfinanzierte Sondervermögen und betreibe damit eine Umgehung der Schuldenbremse. Das LuKIFG verteile weitere 100 Milliarden Euro aus dem sogenannten Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ – einem Schattenhaushalt, der die Haushaltsklarheit und -wahrheit untergrabe. Anstatt Prioritäten im regulären Bundeshaushalt zu setzen und bestehende fiskalpolitische Fehlkonstruktionen zu korrigieren, werde der Weg in immer neue Schulden und Kreditprogramme fortgesetzt. Die Fraktion der AfD kritisierte zudem, dass der Gesetzentwurf weder klare Zielvorgaben noch eine verbindliche Erfolgskontrolle enthalte. Damit drohe erneut eine ineffiziente Mittelverwendung nach politischem Gutdünken. Besonders fragwürdig sei, dass Mittel aus dem Sondervermögen auch für sogenannte Transformations- und Klimaprojekte eingesetzt werden könnten, deren Nutzen für die Bevölkerung zweifelhaft sei. Die AfD fordere stattdessen eine solide, transparente und schuldenfreie Finanzierung öffentlicher Infrastruktur, die sich auf Kernaufgaben des Staates konzentriere: Straßen, Brücken, Schulen, Energieversorgung und Bevölkerungsschutz – nicht auf ideologisch getriebene Programme. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte den Gesetzentwurf in dieser Form ab, weil er zentrale Anforderungen nicht erfülle. Er enthalte keine verbindliche Mindestquote von 60 Prozent für Investitionen in die kommunale Infrastruktur mehr, obwohl diese für einen Großteil der öffentlichen Daseinsvorsorge zuständig seien. Besonders kritisch sei außerdem, dass das Gesetz keine klare Regelung zur Zusätzlichkeit der Investitionen vorsehe. Dadurch drohe, dass Bundesmittel lediglich bestehende Landesausgaben ersetzten, anstatt echte neue Investitionsimpulse zu setzen und den Investitionsstau in Ländern und Kommunen abzubauen. Die Fraktion forderte, dass die Mittel der Länder ausschließlich für zusätzliche, transformative Investitionen verwendet würden, die die öffentliche Infrastruktur modernisierten und die Klimaziele unterstützten. Aus Sicht der Fraktion müsse sichergestellt sein, dass die Finanzmittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität auch tatsächlich diesen beiden Zielen zugutekomme. Das Gesetz bleibe hinter dieser Zielsetzung deutlich zurück. Damit verfehle das LuKIFG in seiner derzeitigen Form die Chance, die Kreditaufnahme zukunftsorientiert zu gestalten und die Handlungsfähigkeit der Kommunen langfristig zu stärken. Aus Sicht der Fraktion Die Linke seien die Zuweisungen an die Länder und Kommunen nicht ausreichend, um die dort vorhandenen Investitionsrückstände (KfW-Kommunalpanel: 216 Mrd. Euro) aufzulösen. Zwar sei das Problem der handlungsunfähigen Kommunen erkannt worden, die feste Quote von 60 Prozent für die Kommunen sei aus dem Gesetzentwurf aber verschwunden. Angesichts des langen Zeitraums zur Verwendung der Mittel erschienen die jährlich zur Verfügung stehenden Summen viel zu gering. Die Bundesländer wollten am liebsten möglichst wenige Einschränkungen und Berichtspflichten zur Mittelverwendung, das werde wiederum von den Kommunen kritisiert. Außerdem sollten auch ÖPP-Projekte förderfähig sein, was oft zu hohen Mehrkosten im Vergleich zur rein öffentlichen Variante führe. Die Fraktion Die Linke lehne das LuKIFG deswegen ab. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragte mit der Ausschussdrucksache 21(8)1791, nach § 2 Absatz 2 Satz 1 folgenden Satz „Der vom Land festzulegende Anteil beträgt mindestens 60 Prozent“ sowie nach § 3 folgenden § 4 einzufügen: § 4 Zusätzlichkeit der Investitionen (1) Die nach § 1 gewährten Mittel sind für zusätzliche Investitionsmaßnahmen zu verwenden. (2) Die Zusätzlichkeit der Investitionen ist gegeben, wenn die durch dieses Gesetz finanzierten Investitionen zu einer Erhöhung der dynamisierten Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des jeweiligen Landes führen. Dies gilt nicht für den Anteil, den die Länder den Kommunen zuweisen.“ Der Haushaltsausschuss lehnte diesen Antrag auf Ausschussdrucksache 21(8)1791 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke ab. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD beantragten mit der Ausschussdrucksache 21(8)1793 folgenden Maßgabebeschluss: „Der Haushaltsausschuss möge beschließen: 1. Der Haushaltsausschuss betont, dass die Länder und Kommunen mit den 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität eine enorme finanzielle Unterstützung des Bundes für Investitionen erhalten, um vor Ort massiv in Modernisierung und Zukunftsfähigkeit zu investieren. 2. Der Haushaltsausschuss verweist darauf, dass der vorliegende Gesetzentwurf eine schnelle, unbürokratische und flexible Mittelbereitstellung vorsieht. Er erwartet, dass diese Zielsetzung auch bei der Ausgestaltung der noch zwischen dem Bund und den Ländern abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung leitend ist, ohne dabei aber berechtigte Verfahrens- und Informationspflichten an den Bund zu missachten. 3. Der Haushaltsausschuss fordert die Bundesregierung auf, ihm die endverhandelte Verwaltungsvereinbarung vor Abschluss zur Kenntnisnahme vorzulegen.“ Es erfolgte eine getrennte Abstimmung der Ziffern des Maßgabebeschlusses auf Ausschussdrucksache 21(8)1793. Ziffer 1 des Maßgabebeschlusses auf Ausschussdrucksache 21(8)1793 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Ziffer 2 des Maßgabebeschlusses auf Ausschussdrucksache 21(8)1793 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke angenommen. Ziffer 3 des Maßgabebeschlusses auf Ausschussdrucksache 21(8)1793 wurde einstimmig angenommen. Sodann erfolgte die Abstimmung des Haushaltsausschusses über den gesamten Maßgabebeschluss auf Ausschussdrucksache 21(8)1793, der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen wurde. Abschließend beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1085 in unveränderter Fassung anzunehmen. Berlin, den 8. Oktober 2025 Christian Haase Berichterstatter Dr. Michael Espendiller Berichterstatter Dr. Thorsten Rudolph Berichterstatter Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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