Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
[Bundesrat Drucksache 314/25
03.07.25
Fz - G - In - K - U - Vk - Wi - Wo
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
(Länderund-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
A. Problem und Ziel
Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen
Aufgaben. Die Erfüllung staatlicher Aufgaben ist geprägt von den Auswirkungen der
vergangenen und aktuellen globalen Krisen. Gleichzeitig ist es erforderlich, wichtige Zukunfts- und
Transformationsaufgaben wie die Digitalisierung oder die Energiewende voranzutreiben,
damit Deutschland neue Wachstumsimpulse erhält und somit auch zukünftig ein
attraktiver Wirtschaftsstandort bleibt, der für die Herausforderungen der Zukunft gewappnet ist.
Es bedarf einer funktionsfähigen und modernen öffentlichen Infrastruktur, um für die
Bürgerinnen und Bürger aktuell und in der Zukunft die staatliche Aufgabenerfüllung
sicherzustellen. Zugleich ist die öffentliche Infrastruktur ein maßgeblicher Faktor, der die
Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotential Deutschlands wesentlich mitbestimmt.
Trotz der bisherigen Anstrengungen sind die Investitionen in die öffentliche Infrastruktur
im letzten Jahrzehnt mit Blick auf die erheblichen Investitionsbedarfe zu gering
ausgefallen. Dies gilt nicht nur für die Infrastruktur des Bundes, sondern auch für jene der Länder
und Kommunen. Große Investitionsbedarfe für Länder und Kommunen bestehen
insbesondere bei der Sanierung und dem Ausbau der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur,
dem Erhalt und der Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, dem Ausbau der Wärme-
und Energieinfrastruktur, der Transformation und Modernisierung der Krankenhaus-,
Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, bei der Digitalisierung, in der Wissenschafts- und der
Forschungsinfrastruktur sowie bei der Stärkung des Bevölkerungsschutzes.
Damit Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maße in ihre
Infrastruktur investieren und so die Basis für langfristiges Wirtschaftswachstum schaffen
können, wurde mit dem neuen Artikel 143h des Grundgesetzes eine Grundlage für die
Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden
Euro für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur
Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 geschaffen. Artikel 143h Absatz 2 des
Grundgesetzes sieht vor, dass den Ländern daraus 100 Milliarden Euro für Investitionen
in ihre Infrastruktur zur Verfügung stehen. Hierfür sind nähere Bestimmungen zu regeln.
Fristablauf: 14.08.25
B. Lösung
Der Gesetzentwurf regelt die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für Länder
und Kommunen vorgesehenen Anteils an dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität. Festgelegt werden insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder
sowie die mit Blick auf die Zielsetzung des Sondervermögens vorgesehenen
Infrastrukturbereiche, in die die Mittel investiert werden können. Daneben werden geregelt der
Zeitraum der Inanspruchnahme der Mittel sowie die Verfahren zur Umsetzung der in Artikel
143h Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Berichterstattung der Länder
über die Verwendung der Mittel und zur Sicherstellung der zweckentsprechenden
Mittelverwendung nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes.
Die Verteilung der Mittel unter den Ländern erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner
Schlüssel.
Die Mittel sind für investive Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die investive
Verwendung der Mittel in den vorgesehenen Infrastrukturbereichen obliegt im
Wesentlichen den Ländern.
C. Alternativen
Keine. Ohne die Finanzmittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität
wären die Länder und Kommunen kurzfristig nicht in der Lage, in dem erforderlichen Maß
Investitionen in ihre Infrastruktur zu tätigen. Die Inanspruchnahme der Mittel setzt eine
einfachgesetzliche Konkretisierung voraus.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Bundeshaushalt wird aufgrund des Gesetzentwurfs nicht unmittelbar belastet, da die
Finanzierung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgt. Das
Sondervermögen wird mit Ausgaben von bis zu 100 Milliarden Euro belastet, denen
jeweils eine entsprechende Kreditaufnahme gegenübersteht. Der Zeitpunkt dieser
Belastungen hängt von den tatsächlichen Investitionsmaßnahmen der Länder und Kommunen
ab. Aus der Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen
belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen kann derzeit nicht
beziffert werden und hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Abflusses der Mittel ab.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen
und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Gesetzentwurf liegt der Grundsatz einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung
zugrunde. Gleichwohl ergeben sich Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung.
Es werden Berichtspflichten der Länder im Hinblick auf die Umsetzung des
Regelungsvorhabens geregelt. Diese Pflichten werden jedoch insgesamt während des
Investitionszeitraums keinen wesentlichen Mehraufwand bedeuten und gehen im Kern nicht über
jene hinaus, wie sie bei anderen Förderprogrammen bestehen. Diese Berichtspflichten
sind im Hinblick auf die nachgelagerte Prüfung der zweckentsprechenden
Mittelverwendung des Bundes und die Informationsbedürfnisse des Deutschen Bundestages wie auch
der Öffentlichkeit unabdingbar.
Darüber hinaus entsteht Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen im Hinblick
auf die zusätzlichen Bewirtschaftungsaufgaben sowie auf die Sicherstellung der
zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Aufwand zur Prüfung der Mittelverwendung wird
im Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen des Bundes reduziert, indem sich der
Bund auf die Prüfung risikobasierter Stichproben beschränkt. Für die Auswahl der
Stichproben sind Übersichten über die durchgeführten Maßnahmen erforderlich. Die
Abwicklung soll möglichst unbürokratisch und digital erfolgen.
Der Umfang des hierfür erforderlichen Erfüllungsaufwands hängt von der konkreten
Ausgestaltung in der Verwaltungsvereinbarung sowie der Umsetzung von den Ländern ab
und wird im Rahmen der Verhandlungen der Verwaltungsvereinbarung beziffert werden.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf
die Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich aber trotz des hohen
Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in Grenzen halten.
Bundesrat Drucksache 314/25
03.07.25
Fz - G - In - K - U - Vk - Wi - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
(Länderund-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 3. Juli 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen
von Ländern und Kommunen
(Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 14.08.25
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
(Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1
Ziel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes
Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und
der Schaffung von Wirtschaftswachstum überlässt der Bund den Ländern gemäß Artikel
143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes einen Betrag von insgesamt 100 Milliarden Euro
aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Finanzierung von
Sachinvestitionen in Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen
fällt.
§ 2
Verteilung
(1) Der Betrag nach § 1 Satz 2 wird nach den folgenden Prozentsätzen auf die Länder
verteilt:
Baden-Württemberg 13,14980
Bayern 15,70230
Berlin 5,21980
Brandenburg 2,99920
Bremen 0,94085
Hamburg 2,65860
Hessen 7,43735
Mecklenburg-Vorpommern 1,92510
Niedersachsen 9,42410
Nordrhein-Westfalen 21,09560
Rheinland-Pfalz 4,84570
Saarland 1,17910
Sachsen 4,83800
Sachsen-Anhalt 2,61390
Schleswig-Holstein 3,43080
Thüringen 2,53980
(2) Die Länder legen jeweils die Höhe des Anteils der dem jeweiligen Land
zustehenden Mittel fest, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Bei der Verteilung der
Mittel sollen die Länder die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders
berücksichtigen. Die Länder bestimmen die finanzschwachen Kommunen entsprechend den
landesspezifischen Gegebenheiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Länder Berlin,
Bremen und Hamburg.
(3) Die Länder legen die Verfahren für die Verteilung der ihnen jeweils zustehenden
Mittel fest.
§ 3
Förderbereiche und Fördervoraussetzungen
(1) Die Mittel werden für Sachinvestitionen der Träger von Einrichtungen
insbesondere folgender Infrastrukturbereiche bereitgestellt, sofern sie der Erfüllung von
Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen:
1. Bevölkerungsschutz,
2. Verkehrsinfrastruktur,
3. Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
4. Energie- und Wärmeinfrastruktur,
5. Bildungsinfrastruktur,
6. Betreuungsinfrastruktur,
7. Wissenschaftsinfrastruktur,
8. Forschung und Entwicklung und
9. Digitalisierung.
(2) Die Förderung erfolgt trägerneutral.
(3) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist auch dann
zulässig, wenn sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden
Aufgaben während des Lebenszyklus des mit der Sachinvestition verbundenen Vorhabens
eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient.
(4) Förderfähig sind auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in
unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Sachinvestition nach
Absatz 1 stehen.
(5) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von
mindestens 50 000 Euro.
(6) Die Investitionsmaßnahmen zielen auf eine längerfristige Nutzung der jeweiligen
Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen
ab. Die Länder stellen dies sicher.
§ 4
Förderzeitraum
(1) Investitionsmaßnahmen nach § 3 können finanziert werden, sofern sie nicht vor
dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies gilt auch, sofern es sich hierbei um
selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt.
(2) Investitionsmaßnahmen nach § 3 sind bis zum 31. Dezember 2042 förderfähig,
sofern sie bis zum 31. Dezember 2036 von den für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Stellen des Landes bewilligt wurden. Bis zum 31. Dezember 2029 soll
mindestens ein Drittel der jedem Land zur Verfügung stehenden Mittel durch bewilligte
Maßnahmen gebunden sein. Im Jahr 2043 können Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für
Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt
werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr
2043 vollständig abgerechnet werden.
§ 5
Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung
(1) Die Länder stellen die zweckentsprechende Mittelverwendung sicher und legen
hierfür die Verfahren fest.
(2) Die Länder legen dem Bund einmal jährlich eine Übersicht über die
zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel für die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen
vor. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9. Der Bund prüft die
vorgelegten Maßnahmen im Rahmen von risikobasierten Stichproben.
(3) Der Bund kann im Rahmen der Stichproben und in begründeten Einzelfällen
1. erläuternde Berichte der Länder und Kommunen oder weitergehende Nachweise
verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen
einsehen sowie
2. anlassbezogen örtliche Erhebungen durchführen.
Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.
(4) Stellen die zuständigen Stellen der Länder oder der Bund eine nicht
zweckentsprechende Mittelverwendung fest, sind die für die Durchführung der Investitionsmaßnahmen
zuständigen Stellen verpflichtet, die entsprechenden Verfahren wieder aufzunehmen und
die Mittel zurückzufordern.
(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bund die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Erhebungsrechte
des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben
unberührt.
§ 6
Berichtspflichten der Länder
(1) Die Länder berichten dem Bund zu Beginn des Förderzeitraums einmalig über die
Verfahren zur Durchführung dieses Gesetzes. Die Berichte gehen insbesondere auf die
vom Land vorgesehenen Förderbereiche sowie auf den vom Land jeweils festgelegten
Anteil nach § 2 Absatz 2 ein.
(2) Die Länder unterrichten den Bund erstmalig am 1. Januar 2026 und in der Folge
jährlich jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres zusammenfassend über die geplanten, die
begonnenen und die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen.
(3) Der Zeitpunkt der Berichterstattung nach Absatz 1 ist in der
Verwaltungsvereinbarung nach § 9 festzulegen.
§ 7
Bewirtschaftung
(1) Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftenden Stellen zur
Verfügung. Die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die
Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher
Zahlungen benötigt werden.
(2) Nach dem 31. Dezember 2043 dürfen keine Mittel mehr zur Auszahlung
angeordnet werden.
§ 8
Rückforderung
(1) Der Bund kann Mittel von einem Land zurückfordern, wenn eine geförderte
Maßnahme
1. nicht zweckentsprechend gemäß § 3 Absatz 1 bis 5 verwendet wird oder
2. nicht innerhalb des Förderzeitraums gemäß § 4 durchgeführt beziehungsweise
abgerechnet wird.
(2) Rückforderungen nach Absatz 1 sind nur bis zum 31. Dezember 2045 möglich, es
sei denn, es werden dem Bund erst nachträglich Informationen bekannt, die eine
Rückforderung begründen. Rückforderungen werden nicht erhoben, wenn der zurückzufordernde
Betrag 1000 Euro unterschreitet.
(3) Der Anspruch des Bundes nach Absatz 1 ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an
bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite
des Bundes zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs
bemisst. Werden Mittel entgegen § 7 Absatz 1 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz
wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten
Bundesbehörden bekannt gegeben; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent
jährlich. Der Zinsbetrag ist an den Bund abzuführen. Wenn der Zinsbetrag 100 Euro
unterschreitet, sind keine Zinsen zu zahlen. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt
unberührt.
(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln
möglich erscheinen lassen, hat der Bund ein Recht auf einzelfallbezogene
Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse. Die Erhebungsrechte des
Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(5) Kommt ein Land den Berichtspflichten zur Durchführung dieses Gesetzes,
wiederholten Auskunftsersuchen oder einer Rückforderung des Bundes nicht spätestens einen
Monat nach der vom Bund gesetzten Frist nach, so ist der Bund berechtigt, die
Bewirtschaftung durch das Land vorübergehend zu sperren.
§ 9
Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes
(1) Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens
zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung
geregelt. Die Inanspruchnahme der Mittel ist an das Inkrafttreten der
Verwaltungsvereinbarung gebunden.
(2) Mit der bundesseitigen Durchführung des Gesetzes wird das Bundesministerium
der Finanzen betraut.
§ 10
Außerkrafttreten des Gesetzes
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2050 außer Kraft.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen Aufgaben.
Die Erfüllung staatlicher Aufgaben ist geprägt von den Auswirkungen der vergangenen und
aktuellen globalen Krisen. Gleichzeitig ist es erforderlich, wichtige Zukunfts- und
Transformationsaufgaben wie die Digitalisierung oder die Energiewende voranzutreiben, damit
Deutschland neue Wachstumsimpulse erhält und somit auch zukünftig ein attraktiver
Wirtschaftsstandort bleibt, der für die Herausforderungen der Zukunft gewappnet ist. Es bedarf
einer funktionsfähigen und modernen öffentlichen Infrastruktur, um für die Bürgerinnen und
Bürger aktuell und in der Zukunft die staatliche Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Zugleich
ist die öffentliche Infrastruktur ein maßgeblicher Faktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und
das Wachstumspotential Deutschlands wesentlich mitbestimmt.
Trotz der bisherigen Anstrengungen sind die Investitionen in die öffentliche Infrastruktur im
letzten Jahrzehnt mit Blick auf die erheblichen Investitionsbedarfe zu gering ausgefallen.
Dies gilt nicht nur für die Infrastruktur des Bundes, sondern auch für jene der Länder und
Kommunen. Große Investitionsbedarfe für Länder und Kommunen bestehen insbesondere
bei der Sanierung und dem Ausbau der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, dem Erhalt
und der Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, dem Ausbau der Wärme- und
Energieinfrastruktur, der Transformation und Modernisierung der Krankenhaus, Rehabilitations-
und Pflegeinfrastruktur, bei der Digitalisierung, in der Wissenschafts- und der
Forschungsinfrastruktur sowie bei der Stärkung des Bevölkerungsschutzes.
Damit Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maße in ihre
Infrastruktur investieren können und so die Grundlage für nachhaltiges Wirtschaftswachstum
schaffen können, wurde mit dem neuen Artikel 143h des Grundgesetzes eine Ermächtigung für
den Bund zur Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung von bis
zu 500 Milliarden Euro für Investitionen in staatliche Infrastruktur geschaffen. Das
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität wird durch ein entsprechendes
Errichtungsgesetz (SVIKG) konstituiert.
Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes sieht vor, dass den Ländern daraus bis zu 100
Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung stehen. Hierfür sind
nähere Bestimmungen zu regeln.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf regelt die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für Länder und
Kommunen vorgesehenen Anteils an den Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität. Festgelegt werden insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder
sowie die mit Blick auf die Zielsetzung des Sondervermögens vorgesehenen
Infrastrukturbereiche, in denen die Mittel investiert werden können. Daneben werden der Zeitraum der
Inanspruchnahme der Mittel sowie die Verfahren zur Umsetzung der in Artikel 143h Absatz
2 Satz 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Berichterstattung der Länder über die
Verwendung der Mittel und zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach
Artikel 143h Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes geregelt.
Die Verteilung der Mittel unter den Ländern erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner
Schlüssel.
Die Mittel sind für investive Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die investive
Verwendung der Mittel in den vorgesehenen Infrastrukturbereichen obliegt im Wesentlichen
den Ländern. Exekutiver Fußabdruck
Der Gesetzentwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.
III. Alternativen
Keine. Ohne die Finanzmittel nach Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes sind die
Länder und Kommunen kurzfristig nicht in der Lage, in dem erforderlichen Maß zusätzliche
Investitionen in ihre jeweilige Infrastruktur zu tätigen. Die Inanspruchnahme der Mittel setzt
eine einfachgesetzliche Konkretisierung voraus.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des
Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen in Einklang. Die Länder sind im Rahmen der Umsetzung des Regelungsvorhabens
für die Einhaltung der Bestimmungen des europäischen Beihilferechts zuständig.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind nicht betroffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berührt vornehmlich die Ziele 3, 4, 8, 9 und 13 der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie. Die Länder sind gehalten, bei der Umsetzung der Vorhaben die Ziele der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu berücksichtigen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Bundeshaushalt wird durch den Gesetzentwurf nicht unmittelbar belastet, da die
Finanzierung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgt. Das
Sondervermögen wird mit Ausgaben von bis zu 100 Milliarden Euro belastet, denen jeweils eine
entsprechende Kreditaufnahme gegenübersteht. Der Zeitpunkt dieser Auswirkungen hängt
von den tatsächlichen Investitionsmaßnahmen der Länder und Kommunen ab. Aus der
Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen belasten hingegen
den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen kann derzeit nicht beziffert werden und
hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Abflusses der Mittel ab.
4. Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen
und Bürger oder der Wirtschaft. Er hat auch keine Auswirkungen auf den laufenden
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft, so dass er nicht der „One in, one out“-Regelung
(Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) unterliegt.
Dem Gesetzentwurf liegt der Grundsatz einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung
zugrunde. Gleichwohl ergeben sich Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung.
Es werden Berichtspflichten der Länder im Hinblick auf die Umsetzung des
Regelungsvorhabens geregelt. Diese werden jedoch insgesamt während des Investitionszeitraums
keinen wesentlichen Mehraufwand bedeuten und gehen im Kern nicht über jene hinaus, wie
sie bei anderen Programmen bestehen. Diese Berichtspflichten sind im Hinblick auf die
nachgelagerte Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des Bundes und die
Informationsbedürfnisse des Deutschen Bundestages wie auch der Öffentlichkeit
unabdingbar.
Darüber hinaus entsteht Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen im Hinblick
auf die zusätzlichen Bewirtschaftungsaufgaben sowie auf die Sicherstellung der
zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Aufwand zur Prüfung der Mittelverwendung wird im
Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen des Bundes reduziert, indem sich der Bund
auf die Prüfung risikobasierter Stichproben beschränkt. Für die Auswahl der Stichproben
sind Übersichten über die durchgeführten Maßnahmen erforderlich. Die Abwicklung soll
möglichst unbürokratisch und digital erfolgen.
Der Umfang des hierfür erforderlichen Erfüllungsaufwands hängt von den im Rahmen der
Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern noch festzulegenden konkreten Verfahren zur
Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (z.B. Berichtswesen,
Verwendungsnachweisprüfung) sowie der Umsetzung der Verfahren von den Ländern ab. Der Aufwand wird daher im
Rahmen der Verhandlungen der Verwaltungsvereinbarung beziffert werden.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf
die Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich aber trotz des hohen
Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in Grenzen halten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und
Männern. Wesentliche Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu
erwarten.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Ziel der Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Die Erreichung des Ziels wird durch die Vorgabe der
besonderen Berücksichtigung der Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen bei der Verteilung
der Mittel und den Kommunen in § 2 Absatz 2 Satz 3 befördert. Damit sollen diese
Kommunen in besonderem Maße in die Lage versetzt werden, den Investitionsbedarf in ihre
Infrastruktur zu reduzieren.
VII. Demographie
Gute Infrastruktur und eine in der Folge positive Wirtschaftsentwicklung sind wesentliche
Bausteine, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Der Gesetzentwurf enthält Befristungen im Hinblick auf den Förderzeitraum, die sich aus
den Vorgaben des Artikels 143h Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes ableiten.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Ziel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes)
Die Ziele des Gesetzentwurfs leiten sich aus der Gesetzesbegründung zu Artikel 143h des
Grundgesetzes ab. Der Gesetzentwurf zielt auf den Abbau von Defiziten der Infrastruktur
ab, die in der Aufgabenzuständigkeit der Länder und ihrer Kommunen liegt. Hierdurch soll
eine wesentliche Grundlage für nachhaltiges Wirtschaftswachstum geschaffen werden. Der
Bund macht hierzu von der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 143h Absatz 2 des
Grundgesetzes Gebrauch und stellt den Ländern Mittel in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro
aus dem Sondervermögen zur Finanzierung von Investitionen in die Infrastruktur der Länder
und ihrer Kommunen bereit.
Zu § 2 (Verteilung)
Absatz 1 legt die Verteilung des in § 1 genannten Betrags auf die Länder fest. Für die
Berechnung der Länderanteile findet ein Schlüssel Anwendung, der sich jeweils hälftig aus
dem zuletzt durch die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz festgestellten Königsteiner
Schlüssel für das Jahr 2019 und einer zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzentwurfs
vorgenommenen Fortschreibung des Königsteiner Schlüssels ergibt. Für die
Fortschreibung wurde der Königsteiner Schlüssel mit den zum Zeitpunkt der Erstellung des
Gesetzentwurfs verfügbaren Daten der Ausgleichsjahre 2022 und 2021 unter Berücksichtigung der
Vorgabe des § 12a FAG berechnet. Die in Absatz 1 ausgewiesenen Quoten entsprechen
dem Berechnungsergebnis.
Gemäß Absatz 2 bestimmt jedes Land den Anteil an den ihm zustehenden Mitteln, der für
die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist.
Gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 regeln die Länder die Verfahren für die
Verteilung der Mittel unter den Kommunen. Hierbei sollen sie die Bedürfnisse finanzschwacher
Kommunen beziehungsweise Kommunen in strukturschwachen Regionen in besonderem
Maße berücksichtigen. Besondere Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen ergeben sich
beispielsweise daraus, dass diese aufgrund geringerer Verwaltungs- und
Planungskapazitäten Fördermittel häufig mit einem höheren zeitlichen Vorlauf in Anspruch nehmen.
Berücksichtigung finden können auch die geringeren Möglichkeiten finanzschwacher
Kommunen, notwendige Infrastrukturinvestitionen aus eigenen Mitteln zu finanzieren oder etwaige
Eigenfinanzierungsanteile aufzubringen. Die Festlegung der Verteilung der Mittel in dem
jeweiligen Land und unter seinen Kommunen soll unter Einbeziehung der kommunalen
Landesverbände erfolgen.
Nach Absatz 2 Satz 5 gelten die Sätze 1 bis 4 nur für die Flächenländer.
Zu § 3 (Förderbereiche und Fördervoraussetzungen)
In § 3 werden die förderfähigen Investitionen definiert. Nach Absatz 1 sind im
Aufgabenbereich der Länder und ihrer Kommunen liegende Sachinvestitionen insbesondere in den in
der Gesetzesbegründung des Artikels 143h Abs. 1 des Grundgesetzes genannten
Infrastrukturbereichen förderfähig. Es handelt sich dabei um Infrastrukturbereiche, bei denen
besondere Investitionsdefizite bestehen und die als Grundlage für langfristiges
Wirtschaftswachstum von besonderer Bedeutung sind. Die Liste der Förderbereiche ist nicht
abschließend zu verstehen und erfasst auch Aufgaben, die nicht zu den Pflichtaufgaben der
Kommunen gehören, aber regelmäßig auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
Förderfähig sind damit insbesondere auch Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur,
Infrastruktur der regionalen Daseinsvorsorge, die Wohninfrastruktur, Gebäudesanierungen von
öffentlichen Gebäuden, Sportanlagen, Kultureinrichtungen, Infrastruktur der Inneren
Sicherheit, der Wasserwirtschaft und in ländliche Infrastrukturen
Der Begriff des Bevölkerungsschutzes ist funktional bzw. als Oberbegriff zu den in der
Gesetzesbegründung des Artikels 143h Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Bereichen des
Zivil- und Bevölkerungsschutzes zu verstehen und ist in diesem Kontext durch die
entsprechenden Länderzuständigkeiten begrenzt, erfasst also beispielsweise den Bereich des
Katastrophenschutzes und präventive Maßnahmen des Bevölkerungsschutzes wie Hitze-,
Hochwasser- und Küstenschutz.
Unter Sachinvestitionen sind Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen,
soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden, und der Erwerb von
unbeweglichen Sachen zu verstehen.
Die Investitionsvorhaben sollten so ausgewählt werden, dass eine möglichst hohe und
dauerhafte Wirkung der Investitionen auf die Wirtschaftskraft zu erwarten ist. Gemäß § 6 Absatz
2 HGrG und den entsprechenden Regelungen der Landeshaushaltsordnungen sind von
den Ländern und Kommunen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
durchzuführen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sind nicht
förderfähig.
Absatz 2 legt fest, dass die Förderung trägerneutral zu erfolgen hat. Förderfähig sind
demnach nicht nur Sachinvestitionen von Ländern und Kommunen in die öffentliche
Landesoder Kommunalinfrastruktur, sondern auch entsprechende Investitionen Dritter in deren
Infrastruktureinrichtungen, soweit diese der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen
Aufgaben dienen, wie beispielsweise Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen in nicht
staatlicher, darunter unter anderem privater, gemeinnütziger und kirchlicher Trägerschaft,
unabhängig davon, ob sie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind.
Absatz 3 regelt, dass auch Investitionen im Rahmen von öffentlich-privater Partnerschaften
förderfähig sind. Hierdurch soll insbesondere auch privates Kapital für Investitionen
mobilisiert werden.
Nach Absatz 4 sind auch für die Durchführung von Hauptmaßnahmen notwendige investive
Begleit- oder Folgemaßnahmen förderfähig. Die Begleit- oder Folgemaßnahmen müssen
nicht in einem der in Absatz 1 festgelegten Förderbereiche erfolgen. Voraussetzung für die
Förderfähigkeit ist, dass sie in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme nach Absatz 1 stehen. Der Begriff „Begleit- oder
Folgemaßnahme“ impliziert, dass es sich dabei um eine gegenüber der Hauptmaßnahme quantitativ
untergeordnete Investition handelt.
Absatz 5 legt ein Mindestinvestitionsvolumen für die einzelnen Maßnahmen fest. Ziel dieser
Regelung ist, dass vornehmlich Maßnahmen mit erheblichem Mehrwert im Hinblick auf das
Generieren von Wirtschaftswachstum erfolgen. Kleine Investitionsmaßnahmen können in
der Regel auch kurzfristig von Ländern und Kommunen aus ihren eigenen Haushalten
finanziert werden, so dass es hierfür der Nutzung des Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität nicht bedarf.
Gemäß Absatz 6 müssen die Investitionen auf eine längerfristige Nutzung auch unter
Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen abzielen. Dies gebieten
bereits die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Vorgabe sichert eine
nachhaltige Nutzung der Investitionsmaßnahme ab. Darüber hinaus ist es Ziel dieses
Regelungsvorhabens, nicht nur kurzfristig, sondern auch mittel- und langfristig
Wirtschaftswachstum zu generieren. Eine längerfristige Nutzung ist hierfür Voraussetzung. Das
bedeutet beispielsweise, dass nur Investitionen in langfristig bedarfsnotwendige
Krankenhausinfrastruktur über dieses Gesetz gefördert werden können.
Zu § 4 (Förderzeitraum)
Absatz 1 Satz 1 begrenzt die Gewährung der Bundesunterstützung in zeitlicher Hinsicht im
Hinblick auf ihren Beginn und knüpft dabei an den Zeitpunkt der Realisierung der
Investitionsmaßnahme an.
Satz 2 stellt klar, dass selbstständige Abschnitte, die an dem in Satz 1 genannten Stichtag
oder später begonnen werden, auch dann förderfähig sind, wenn sie Teil eines
Gesamtvorhabens sind, das bereits vor diesem Stichtag begonnen wurde.
Absatz 2 Satz 1 legt das Ende des Förderzeitraums fest. Der Begriff der „Bewilligung“ ist in
Abhängigkeit von den landesrechtlichen Verfahren zu bestimmen. Maßgeblich ist, dass bis
zum 31. Dezember 2036 eine rechtsverbindliche Festlegung der über die Vergabe der Mittel
entscheidenden Stelle des Landes vorliegt.
Satz 2 legt fest, dass bis zum 31. Dezember 2029 in jedem Land mindestens ein Drittel der
ihm aus dem Sondervermögen zur Verfügung gestellten Mittel durch konkrete
Investitionsmaßnahmen gebunden sein sollen. Mit dieser Vorgabe wird der Dringlichkeit einer
zeitnahen Durchführung der Infrastrukturinvestitionen zur Behebung bestehender Defizite
Rechnung getragen.
Im Jahr 2043 kann die Auszahlung von Mitteln bei der Bundeskasse gemäß Satz 3, 2.
Halbsatz nur noch angewiesen werden, wenn diese Mittel erforderlich sind, um
Forderungen für bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossene und im Jahr 2043 vollständig
abgerechnete Investitionsvorhaben zu begleichen.
Zu § 5 (Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung)
Bei Unterstützungsleistungen des Bundes liegt die Verantwortung für die Sicherstellung der
zweckentsprechenden Mittelverwendung im Mehr-Ebenen-System in erster Linie bei den
Ländern. Diese haben im Rahmen der Ausgestaltung ihrer Verfahren entsprechende
Vorkehrungen zu treffen und eine hinreichende Kontrolle sicherzustellen. Der Bund prüft die
zweckentsprechende Mittelverwendung nachgelagert.
Zur Sicherstellung einer bürokratiearmen und effizienten Umsetzung werden
Nachweispflichten gegenüber dem Bund im Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen reduziert.
Der Bund beschränkt sich im Interesse bürokratiearmer und schlanker Verfahren gemäß
Absatz 2 auf risikobasierte Stichprobenprüfungen und anlassbezogene vertiefte Prüfungen.
Für die Auswahl der Stichproben durch den Bund ist es erforderlich, dass die Länder dem
Bund eine Übersicht über sämtliche abgeschlossene Maßnahmen vorlegen. Dies erfolgt
jährlich, um eine gleichmäßige Auslastung der mit der Prüfung beauftragten Stellen des
Bundes zu gewährleisten.
Der Bund ist bei seinen Prüfungen auf die Zusammenarbeit von Ländern und Kommunen
angewiesen. Absatz 3 regelt daher entsprechende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von
Ländern und Kommunen sowie Anforderungs- und Zugangsrechte des Bundes. Absatz 4
regelt die Folge der Feststellung von zweckwidrigen Mittelverwendungen durch den Bund
und ermöglicht den zuständigen Stellen hierfür die Wiederaufnahme von Verfahren. Absatz
5 regelt die Verpflichtung der Länder, dem Bund die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und enthält eine Klarstellung zu den Erhebungsrechten
des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Zu § 6 (Berichtspflichten)
In Absatz 1 wird eine einmalige umfassende Berichtspflicht der Länder an den Bund
geregelt. Im Kern geht es um Informationen zur Umsetzung des Regelungsvorhabens durch die
Länder. Die Ausgestaltung der Landesverfahren bildet insbesondere die Grundlage für die
Bewertung des Bundes über die Wahrscheinlichkeit der Feststellung zweckwidriger
Mittelverwendung durch die Länder (Risikobasierung), aber auch, um die Berücksichtigung von
Maßnahmen für Grüne Bundeswertpapiere prüfen zu können.
Absatz 2 legt fest, dass die Länder den Bund erstmalig am 1. Januar 2026 und in der Folge
jährlich jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres zusammenfassend über die geplanten,
begonnenen und abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen unterrichten. Die Berichte der
Länder dienen als Informationsgrundlage für die Berichterstattung der Bundesregierung
gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit über die Verwendung der Mittel
aus dem Sondervermögen des Bundes. Dem Informationsbedürfnis von Bundestag und
Öffentlichkeit kann ohne die erforderlichen Informationen der Länder nicht Rechnung
getragen werden. Zudem soll das Unterrichtungsverfahren eine bürokratiearme
Berücksichtigung von Maßnahmen für eine kosteneffiziente Refinanzierung des Bundes über Grüne
Bundeswertpapiere ermöglichen.
In Absatz 3 wird festgelegt, dass Näheres zur Ausgestaltung der Berichtspflichten in der
Verwaltungsvereinbarung geregelt werden soll.
Zu § 7 (Bewirtschaftung)
Die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Mittel zur Umsetzung dieses Gesetzes obliegt
den Ländern. Die Länder bestimmen die zuständigen Stellen. Diese können die
Auszahlungen der Mittel bei der Bundeskasse anordnen, sobald die Finanzmittel benötigt werden.
Benötigt werden die Mittel zum Fälligkeitstag von Rechnungen, die aus dem
Sondervermögen beglichen werden sollen. Die zuständigen Stellen der Länder müssen
dementsprechend die Erforderlichkeit der Auszahlung sicherstellen. Die Anordnung von Auszahlungen
bei der Bundeskasse für Vorabpauschalen oder andere Formen der Vorabfinanzierung sind
unzulässig. Unabhängig hiervon sind pauschale Zuweisungen von Fördermitteln an
Letztempfänger (Förderbudgets) ohne vorherige Genehmigung von Einzelprojekten möglich.
Meldungen zu den benötigten Finanzmitteln sind so vorzunehmen, dass sie rechtzeitig in
der Liquiditäts- und Finanzierungsplanung gemäß § 43 BHO des Bundes berücksichtigt
werden können.
Absatz 2 legt das Ende des Zeitraums für die Anordnung von Auszahlungen der
zuständigen Stellen der Länder fest. Die Länder tragen dafür Sorge, dass diese so rechtzeitig
erfolgen, dass die letzte Auszahlung bei der Bundeskasse spätestens am 31. Dezember 2043
erfolgen kann.
Zu § 8 (Rückforderung)
§ 8 regelt die Rückforderungsansprüche des Bundes bei Fehlverwendungen der
Bundesmittel.
Absatz 1 bezieht sich auf nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sowie Förderungen
außerhalb des Förderzeitraums. Die Mittel sind an die Bundeskasse zuzüglich Zinsen seit
Mittelabruf zurückzahlen, können aber bis 2043 erneut von den Ländern in Anspruch
genommen werden. Eine Rückzahlung ist zwingend, Verrechnungen mit anderen
Maßnahmen sind unzulässig.
Absatz 2 regelt eine Bagatellgrenze bei Rückforderungen nach Absatz 1, bei deren
Unterschreiten keine Pflicht der Länder auf Rückzahlung von Mitteln an den Bund wegen
Verstößen gegen Paragraph 3 Absatz 1 bis 5 und Paragraph 4 besteht. Ebenso wird ein Zeitraum
für die Stellung von Rückforderungsansprüchen des Bundes geregelt.
Absatz 3 regelt den Zinsanspruch des Bundes im Falle von Rückzahlungen und legt auch
diesbezüglich eine Bagatellgrenze fest.
Absatz 4 regelt die Informationsauskunfts- und Erhebungsrechte des Bundesministeriums
der Finanzen und des Bundesrechnungshofes.
Absatz 5 gibt dem Bundesministerium der Finanzen ein Recht auf Sperrung der
Bewirtschaftung durch die Länder in Zusammenhang mit der Umsetzung dieses
Regelungsvorhabens. Die Sperrung der Bewirtschaftung durch die Länder ist zulässig, wenn die Länder
Berichtspflichten zur Durchführung des Gesetzes, wiederholten Auskunftsersuchen oder
Rückforderungen des Bundes mit Fristüberschreitungen von mehr als einem Monat nicht
nachkommen. Es liegt im Interesse aller beteiligten Stellen, dieses Gesetz effizient
umzusetzen und durchzuführen. Hierfür ist der Bund auf eine gute Zusammenarbeit mit Ländern
und Kommunen angewiesen.
Zu § 9 (Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Programms seitens des
Bundes)
Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass in einer zwischen dem Bund und den Ländern zu
schließenden Verwaltungsvereinbarung ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie
Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes geregelt werden. Zu regeln sind
insbesondere Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen, zur Ausgestaltung der
Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung, zu den Berichtspflichten der Länder,
zur Bewirtschaftung durch die Länder sowie zu den Rückforderungen. Aufgrund der
erforderlichen Klarstellungen wird die Inanspruchnahme der Mittel nach diesem Gesetz gemäß
Satz 2 von dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung abhängig gemacht.
Zu § 10 (Außerkrafttreten des Gesetzes)
In § 10 wird das Außerkrafttreten des Gesetzes geregelt. Das Außerkrafttreten leitet sich
aus der Befristung des Sondervermögens und dem Zeitraum für die Inanspruchnahme der
Mittel her. Hierbei ist berücksichtigt, dass die Prüfung der zweckentsprechenden
Mittelverwendung durch den Bund nachgelagert erfolgt.
Zu § 11 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, um seine rasche Anwendung zu
ermöglichen.
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1
NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und
Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG)
(NKR-Nr. 7610, BMF)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung noch nicht dargestellt
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Der NKR empfiehlt, Bundesmittel nur für
solche IT-Lösungen der Länder zur
Verfügung zu stellen, die von möglichst vielen
Ländern und Kommunen wiederverwendet
werden können.
Der NKR rät, vor der
Verwaltungsvereinbarung die Prüfung einer gemeinsamen
digitalen Plattform abzuschließen und im
Zweifel den Beschleunigungsgewinnen einer
solchen Plattform Vorrang einzuräumen.
Regelungsfolgen
Der NKR weist drauf hin, dass bereits bei Erlass eines Gesetzes die Regelungsfolgen
absehbar sein müssen. Für eine Bessere Rechtsetzung ist es erforderlich, die Auswirkungen und
Folgekosten, insbesondere den Erfüllungsaufwand, schon zum Zeitpunkt der
Entscheidung zu kennen. Ansonsten ist die Darstellung des Erfüllungsaufwands nachvollziehbar
und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen
seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Der Erfüllungsaufwand hängt von den im
Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern noch festzulegenden konkreten
Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (z. B. Berichtswesen,
Verwendungsnachweisprüfung) ab. Der Aufwand wird im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung
beziffert werden. Der NKR ist im Rahmen der Erstellung der Verwaltungsvereinbarung
erneut zu beteiligen.
Der NKR empfiehlt darüber hinaus, bereits im vorliegenden Regelungsvorhaben Kriterien
für eine konkrete Erfolgskontrolle zu formulieren.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben soll die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für die Länder
und Kommunen vorgesehenen Anteils (i. H. v. 100 Mrd. Euro) an den Mitteln des
Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ regeln:
Insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder soll, in Anlehnung an den
Königsteiner Schlüssel, festgelegt werden.
Daneben sollen die vorgesehenen Infrastrukturbereiche festgelegt werden.
Der Bund soll die zweckentsprechende Mittelverwendung nachgelagert prüfen.
Daneben soll eine gesamthafte Berichtspflicht der Länder an den Bund über die
begonnenen und abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen geregelt werden. Die Berichte sollen
die vom Land vorgesehenen Förderbereiche sowie die vom Land festgelegte Quote
enthalten und jährlich erfolgen. Näheres hierzu soll in der Verwaltungsvereinbarung
geregelt werden.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft keine Auswirkungen.
Verwaltung
Die Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung von Bund und Ländern hängt von
den konkreten Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (z. B. Berichtswesen,
Verwendungsnachweisprüfung) und der Umsetzung durch die Länder ab. Die Verfahren werden in
einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern festgelegt.
Der entstehende Aufwand wird daher im Rahmen der Verhandlungen über die
Verwaltungsvereinbarung beziffert werden.
III.2 Bessere Rechtsetzung
Der NKR nimmt zur Kenntnis, dass die Einzelheiten zu den Zwecken der Mittelverwendung und
den Berichtspflichten mit den Ländern in einer gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung
geschlossen werden sollen, regt aber an, bereits jetzt klare Ziele im LuKIFG zu formulieren, die
einer konkreten Erfolgsmessung zugänglich sind.
Bei den im Raum stehenden historischen Summen sollte das LuKIFG aus Sicht des NKR
angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorschreiben. Da auch berechtigte
Wirkungsorientierung (und Kontrolle) bürokratischen Aufwand auslöst, empfiehlt der NKR die
Verhältnismäßigkeit zu wahren, damit sich die Komplexität der Finanzhilfen im Bereich des Förderwesen
nicht wiederholt.
III.3 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Der NKR empfiehlt, Bundesmittel nur für solche IT-Lösungen der Länder zur Verfügung zu
stellen, die nachnutzbar sind und von möglichst vielen Ländern und Kommunen wiederverwendet
werden können. Damit möglichst viele Länder und Kommunen die vom Bund finanzierten IT-
Lösungen wiederverwenden können, sollten diese konform zur Föderalen Architekturrichtlinie
entwickelt und interoperabel sein.
Der NKR rät, die Vorteile der Ende-zu-Ende-Digitalisierung der Prozesse konsequent zu nutzen.
Bereits seit der Konferenz der Ministerpräsidenten in 2022 prüfen Bund und Länder, die
Einführung einer gemeinsamen digitalen Plattform für die medienbruchfreie Beantragung,
Abrechnung und Kontrolle von Finanzhilfen des Bundes sowie Zuwendungen des Bundes an die Länder
und Kommunen. Das Ressort gibt an, dass Einzelheiten zu den Prozessen erst in der
Verwaltungsvereinbarung formuliert werden.
Der NKR befürwortet, vor der Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame digitale Plattform
abschließend zu prüfen und im Zweifel den Beschleunigungsgewinnen durch eine Ende-zu-Ende-
Digitalisierung der Prozesse bei Erleichterungen durch Standardisierung Vorrang einzuräumen.
26. Juni 2025
Lutz Goebel Ulla Ihnen
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium der Finanzen
Drucksache 314/25 - 4 -]
Relationen
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