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Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)

dip / drucksache 03.07.2025 · WP 21 · 314/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) [Bundesrat Drucksache 314/25 03.07.25 Fz - G - In - K - U - Vk - Wi - Wo Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länderund-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) A. Problem und Ziel Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen Aufgaben. Die Erfüllung staatlicher Aufgaben ist geprägt von den Auswirkungen der vergangenen und aktuellen globalen Krisen. Gleichzeitig ist es erforderlich, wichtige Zukunfts- und Transformationsaufgaben wie die Digitalisierung oder die Energiewende voranzutreiben, damit Deutschland neue Wachstumsimpulse erhält und somit auch zukünftig ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleibt, der für die Herausforderungen der Zukunft gewappnet ist. Es bedarf einer funktionsfähigen und modernen öffentlichen Infrastruktur, um für die Bürgerinnen und Bürger aktuell und in der Zukunft die staatliche Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Zugleich ist die öffentliche Infrastruktur ein maßgeblicher Faktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotential Deutschlands wesentlich mitbestimmt. Trotz der bisherigen Anstrengungen sind die Investitionen in die öffentliche Infrastruktur im letzten Jahrzehnt mit Blick auf die erheblichen Investitionsbedarfe zu gering ausgefallen. Dies gilt nicht nur für die Infrastruktur des Bundes, sondern auch für jene der Länder und Kommunen. Große Investitionsbedarfe für Länder und Kommunen bestehen insbesondere bei der Sanierung und dem Ausbau der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, dem Erhalt und der Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, dem Ausbau der Wärme- und Energieinfrastruktur, der Transformation und Modernisierung der Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, bei der Digitalisierung, in der Wissenschafts- und der Forschungsinfrastruktur sowie bei der Stärkung des Bevölkerungsschutzes. Damit Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maße in ihre Infrastruktur investieren und so die Basis für langfristiges Wirtschaftswachstum schaffen können, wurde mit dem neuen Artikel 143h des Grundgesetzes eine Grundlage für die Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 geschaffen. Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes sieht vor, dass den Ländern daraus 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung stehen. Hierfür sind nähere Bestimmungen zu regeln. Fristablauf: 14.08.25 B. Lösung Der Gesetzentwurf regelt die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für Länder und Kommunen vorgesehenen Anteils an dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Festgelegt werden insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder sowie die mit Blick auf die Zielsetzung des Sondervermögens vorgesehenen Infrastrukturbereiche, in die die Mittel investiert werden können. Daneben werden geregelt der Zeitraum der Inanspruchnahme der Mittel sowie die Verfahren zur Umsetzung der in Artikel 143h Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Berichterstattung der Länder über die Verwendung der Mittel und zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes. Die Verteilung der Mittel unter den Ländern erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel. Die Mittel sind für investive Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die investive Verwendung der Mittel in den vorgesehenen Infrastrukturbereichen obliegt im Wesentlichen den Ländern. C. Alternativen Keine. Ohne die Finanzmittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wären die Länder und Kommunen kurzfristig nicht in der Lage, in dem erforderlichen Maß Investitionen in ihre Infrastruktur zu tätigen. Die Inanspruchnahme der Mittel setzt eine einfachgesetzliche Konkretisierung voraus. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Bundeshaushalt wird aufgrund des Gesetzentwurfs nicht unmittelbar belastet, da die Finanzierung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgt. Das Sondervermögen wird mit Ausgaben von bis zu 100 Milliarden Euro belastet, denen jeweils eine entsprechende Kreditaufnahme gegenübersteht. Der Zeitpunkt dieser Belastungen hängt von den tatsächlichen Investitionsmaßnahmen der Länder und Kommunen ab. Aus der Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen kann derzeit nicht beziffert werden und hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Abflusses der Mittel ab. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Dem Gesetzentwurf liegt der Grundsatz einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung zugrunde. Gleichwohl ergeben sich Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Es werden Berichtspflichten der Länder im Hinblick auf die Umsetzung des Regelungsvorhabens geregelt. Diese Pflichten werden jedoch insgesamt während des Investitionszeitraums keinen wesentlichen Mehraufwand bedeuten und gehen im Kern nicht über jene hinaus, wie sie bei anderen Förderprogrammen bestehen. Diese Berichtspflichten sind im Hinblick auf die nachgelagerte Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des Bundes und die Informationsbedürfnisse des Deutschen Bundestages wie auch der Öffentlichkeit unabdingbar. Darüber hinaus entsteht Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen im Hinblick auf die zusätzlichen Bewirtschaftungsaufgaben sowie auf die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Aufwand zur Prüfung der Mittelverwendung wird im Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen des Bundes reduziert, indem sich der Bund auf die Prüfung risikobasierter Stichproben beschränkt. Für die Auswahl der Stichproben sind Übersichten über die durchgeführten Maßnahmen erforderlich. Die Abwicklung soll möglichst unbürokratisch und digital erfolgen. Der Umfang des hierfür erforderlichen Erfüllungsaufwands hängt von der konkreten Ausgestaltung in der Verwaltungsvereinbarung sowie der Umsetzung von den Ländern ab und wird im Rahmen der Verhandlungen der Verwaltungsvereinbarung beziffert werden. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich aber trotz des hohen Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in Grenzen halten. Bundesrat Drucksache 314/25 03.07.25 Fz - G - In - K - U - Vk - Wi - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länderund-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 3. Juli 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 14.08.25 Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Ziel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und der Schaffung von Wirtschaftswachstum überlässt der Bund den Ländern gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes einen Betrag von insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen fällt. § 2 Verteilung (1) Der Betrag nach § 1 Satz 2 wird nach den folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 13,14980 Bayern 15,70230 Berlin 5,21980 Brandenburg 2,99920 Bremen 0,94085 Hamburg 2,65860 Hessen 7,43735 Mecklenburg-Vorpommern 1,92510 Niedersachsen 9,42410 Nordrhein-Westfalen 21,09560 Rheinland-Pfalz 4,84570 Saarland 1,17910 Sachsen 4,83800 Sachsen-Anhalt 2,61390 Schleswig-Holstein 3,43080 Thüringen 2,53980 (2) Die Länder legen jeweils die Höhe des Anteils der dem jeweiligen Land zustehenden Mittel fest, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Bei der Verteilung der Mittel sollen die Länder die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen. Die Länder bestimmen die finanzschwachen Kommunen entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg. (3) Die Länder legen die Verfahren für die Verteilung der ihnen jeweils zustehenden Mittel fest. § 3 Förderbereiche und Fördervoraussetzungen (1) Die Mittel werden für Sachinvestitionen der Träger von Einrichtungen insbesondere folgender Infrastrukturbereiche bereitgestellt, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen: 1. Bevölkerungsschutz, 2. Verkehrsinfrastruktur, 3. Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, 4. Energie- und Wärmeinfrastruktur, 5. Bildungsinfrastruktur, 6. Betreuungsinfrastruktur, 7. Wissenschaftsinfrastruktur, 8. Forschung und Entwicklung und 9. Digitalisierung. (2) Die Förderung erfolgt trägerneutral. (3) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben während des Lebenszyklus des mit der Sachinvestition verbundenen Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. (4) Förderfähig sind auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Sachinvestition nach Absatz 1 stehen. (5) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50 000 Euro. (6) Die Investitionsmaßnahmen zielen auf eine längerfristige Nutzung der jeweiligen Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen ab. Die Länder stellen dies sicher. § 4 Förderzeitraum (1) Investitionsmaßnahmen nach § 3 können finanziert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies gilt auch, sofern es sich hierbei um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt. (2) Investitionsmaßnahmen nach § 3 sind bis zum 31. Dezember 2042 förderfähig, sofern sie bis zum 31. Dezember 2036 von den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Landes bewilligt wurden. Bis zum 31. Dezember 2029 soll mindestens ein Drittel der jedem Land zur Verfügung stehenden Mittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein. Im Jahr 2043 können Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden. § 5 Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung (1) Die Länder stellen die zweckentsprechende Mittelverwendung sicher und legen hierfür die Verfahren fest. (2) Die Länder legen dem Bund einmal jährlich eine Übersicht über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel für die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen vor. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9. Der Bund prüft die vorgelegten Maßnahmen im Rahmen von risikobasierten Stichproben. (3) Der Bund kann im Rahmen der Stichproben und in begründeten Einzelfällen 1. erläuternde Berichte der Länder und Kommunen oder weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie 2. anlassbezogen örtliche Erhebungen durchführen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. (4) Stellen die zuständigen Stellen der Länder oder der Bund eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung fest, sind die für die Durchführung der Investitionsmaßnahmen zuständigen Stellen verpflichtet, die entsprechenden Verfahren wieder aufzunehmen und die Mittel zurückzufordern. (5) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bund die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt. § 6 Berichtspflichten der Länder (1) Die Länder berichten dem Bund zu Beginn des Förderzeitraums einmalig über die Verfahren zur Durchführung dieses Gesetzes. Die Berichte gehen insbesondere auf die vom Land vorgesehenen Förderbereiche sowie auf den vom Land jeweils festgelegten Anteil nach § 2 Absatz 2 ein. (2) Die Länder unterrichten den Bund erstmalig am 1. Januar 2026 und in der Folge jährlich jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres zusammenfassend über die geplanten, die begonnenen und die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen. (3) Der Zeitpunkt der Berichterstattung nach Absatz 1 ist in der Verwaltungsvereinbarung nach § 9 festzulegen. § 7 Bewirtschaftung (1) Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftenden Stellen zur Verfügung. Die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. (2) Nach dem 31. Dezember 2043 dürfen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden. § 8 Rückforderung (1) Der Bund kann Mittel von einem Land zurückfordern, wenn eine geförderte Maßnahme 1. nicht zweckentsprechend gemäß § 3 Absatz 1 bis 5 verwendet wird oder 2. nicht innerhalb des Förderzeitraums gemäß § 4 durchgeführt beziehungsweise abgerechnet wird. (2) Rückforderungen nach Absatz 1 sind nur bis zum 31. Dezember 2045 möglich, es sei denn, es werden dem Bund erst nachträglich Informationen bekannt, die eine Rückforderung begründen. Rückforderungen werden nicht erhoben, wenn der zurückzufordernde Betrag 1000 Euro unterschreitet. (3) Der Anspruch des Bundes nach Absatz 1 ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Werden Mittel entgegen § 7 Absatz 1 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich. Der Zinsbetrag ist an den Bund abzuführen. Wenn der Zinsbetrag 100 Euro unterschreitet, sind keine Zinsen zu zahlen. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt. (4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, hat der Bund ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse. Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt. (5) Kommt ein Land den Berichtspflichten zur Durchführung dieses Gesetzes, wiederholten Auskunftsersuchen oder einer Rückforderung des Bundes nicht spätestens einen Monat nach der vom Bund gesetzten Frist nach, so ist der Bund berechtigt, die Bewirtschaftung durch das Land vorübergehend zu sperren. § 9 Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes (1) Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Mittel ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden. (2) Mit der bundesseitigen Durchführung des Gesetzes wird das Bundesministerium der Finanzen betraut. § 10 Außerkrafttreten des Gesetzes Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2050 außer Kraft. § 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen Aufgaben. Die Erfüllung staatlicher Aufgaben ist geprägt von den Auswirkungen der vergangenen und aktuellen globalen Krisen. Gleichzeitig ist es erforderlich, wichtige Zukunfts- und Transformationsaufgaben wie die Digitalisierung oder die Energiewende voranzutreiben, damit Deutschland neue Wachstumsimpulse erhält und somit auch zukünftig ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleibt, der für die Herausforderungen der Zukunft gewappnet ist. Es bedarf einer funktionsfähigen und modernen öffentlichen Infrastruktur, um für die Bürgerinnen und Bürger aktuell und in der Zukunft die staatliche Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Zugleich ist die öffentliche Infrastruktur ein maßgeblicher Faktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotential Deutschlands wesentlich mitbestimmt. Trotz der bisherigen Anstrengungen sind die Investitionen in die öffentliche Infrastruktur im letzten Jahrzehnt mit Blick auf die erheblichen Investitionsbedarfe zu gering ausgefallen. Dies gilt nicht nur für die Infrastruktur des Bundes, sondern auch für jene der Länder und Kommunen. Große Investitionsbedarfe für Länder und Kommunen bestehen insbesondere bei der Sanierung und dem Ausbau der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, dem Erhalt und der Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, dem Ausbau der Wärme- und Energieinfrastruktur, der Transformation und Modernisierung der Krankenhaus, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, bei der Digitalisierung, in der Wissenschafts- und der Forschungsinfrastruktur sowie bei der Stärkung des Bevölkerungsschutzes. Damit Bund, Länder und Kommunen schnell und in ausreichendem Maße in ihre Infrastruktur investieren können und so die Grundlage für nachhaltiges Wirtschaftswachstum schaffen können, wurde mit dem neuen Artikel 143h des Grundgesetzes eine Ermächtigung für den Bund zur Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für Investitionen in staatliche Infrastruktur geschaffen. Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität wird durch ein entsprechendes Errichtungsgesetz (SVIKG) konstituiert. Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes sieht vor, dass den Ländern daraus bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung stehen. Hierfür sind nähere Bestimmungen zu regeln. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf regelt die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für Länder und Kommunen vorgesehenen Anteils an den Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität. Festgelegt werden insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder sowie die mit Blick auf die Zielsetzung des Sondervermögens vorgesehenen Infrastrukturbereiche, in denen die Mittel investiert werden können. Daneben werden der Zeitraum der Inanspruchnahme der Mittel sowie die Verfahren zur Umsetzung der in Artikel 143h Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Berichterstattung der Länder über die Verwendung der Mittel und zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes geregelt. Die Verteilung der Mittel unter den Ländern erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel. Die Mittel sind für investive Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die investive Verwendung der Mittel in den vorgesehenen Infrastrukturbereichen obliegt im Wesentlichen den Ländern. Exekutiver Fußabdruck Der Gesetzentwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden. III. Alternativen Keine. Ohne die Finanzmittel nach Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes sind die Länder und Kommunen kurzfristig nicht in der Lage, in dem erforderlichen Maß zusätzliche Investitionen in ihre jeweilige Infrastruktur zu tätigen. Die Inanspruchnahme der Mittel setzt eine einfachgesetzliche Konkretisierung voraus. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen in Einklang. Die Länder sind im Rahmen der Umsetzung des Regelungsvorhabens für die Einhaltung der Bestimmungen des europäischen Beihilferechts zuständig. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind nicht betroffen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf berührt vornehmlich die Ziele 3, 4, 8, 9 und 13 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Länder sind gehalten, bei der Umsetzung der Vorhaben die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu berücksichtigen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Bundeshaushalt wird durch den Gesetzentwurf nicht unmittelbar belastet, da die Finanzierung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgt. Das Sondervermögen wird mit Ausgaben von bis zu 100 Milliarden Euro belastet, denen jeweils eine entsprechende Kreditaufnahme gegenübersteht. Der Zeitpunkt dieser Auswirkungen hängt von den tatsächlichen Investitionsmaßnahmen der Länder und Kommunen ab. Aus der Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen kann derzeit nicht beziffert werden und hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Abflusses der Mittel ab. 4. Erfüllungsaufwand Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger oder der Wirtschaft. Er hat auch keine Auswirkungen auf den laufenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft, so dass er nicht der „One in, one out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) unterliegt. Dem Gesetzentwurf liegt der Grundsatz einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung zugrunde. Gleichwohl ergeben sich Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Es werden Berichtspflichten der Länder im Hinblick auf die Umsetzung des Regelungsvorhabens geregelt. Diese werden jedoch insgesamt während des Investitionszeitraums keinen wesentlichen Mehraufwand bedeuten und gehen im Kern nicht über jene hinaus, wie sie bei anderen Programmen bestehen. Diese Berichtspflichten sind im Hinblick auf die nachgelagerte Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des Bundes und die Informationsbedürfnisse des Deutschen Bundestages wie auch der Öffentlichkeit unabdingbar. Darüber hinaus entsteht Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen im Hinblick auf die zusätzlichen Bewirtschaftungsaufgaben sowie auf die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Aufwand zur Prüfung der Mittelverwendung wird im Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen des Bundes reduziert, indem sich der Bund auf die Prüfung risikobasierter Stichproben beschränkt. Für die Auswahl der Stichproben sind Übersichten über die durchgeführten Maßnahmen erforderlich. Die Abwicklung soll möglichst unbürokratisch und digital erfolgen. Der Umfang des hierfür erforderlichen Erfüllungsaufwands hängt von den im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern noch festzulegenden konkreten Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (z.B. Berichtswesen, Verwendungsnachweisprüfung) sowie der Umsetzung der Verfahren von den Ländern ab. Der Aufwand wird daher im Rahmen der Verhandlungen der Verwaltungsvereinbarung beziffert werden. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich aber trotz des hohen Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in Grenzen halten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Wesentliche Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Ziel der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Die Erreichung des Ziels wird durch die Vorgabe der besonderen Berücksichtigung der Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen bei der Verteilung der Mittel und den Kommunen in § 2 Absatz 2 Satz 3 befördert. Damit sollen diese Kommunen in besonderem Maße in die Lage versetzt werden, den Investitionsbedarf in ihre Infrastruktur zu reduzieren. VII. Demographie Gute Infrastruktur und eine in der Folge positive Wirtschaftsentwicklung sind wesentliche Bausteine, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen. VIII. Befristung; Evaluierung Der Gesetzentwurf enthält Befristungen im Hinblick auf den Förderzeitraum, die sich aus den Vorgaben des Artikels 143h Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes ableiten. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Ziel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes) Die Ziele des Gesetzentwurfs leiten sich aus der Gesetzesbegründung zu Artikel 143h des Grundgesetzes ab. Der Gesetzentwurf zielt auf den Abbau von Defiziten der Infrastruktur ab, die in der Aufgabenzuständigkeit der Länder und ihrer Kommunen liegt. Hierdurch soll eine wesentliche Grundlage für nachhaltiges Wirtschaftswachstum geschaffen werden. Der Bund macht hierzu von der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 143h Absatz 2 des Grundgesetzes Gebrauch und stellt den Ländern Mittel in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen zur Finanzierung von Investitionen in die Infrastruktur der Länder und ihrer Kommunen bereit. Zu § 2 (Verteilung) Absatz 1 legt die Verteilung des in § 1 genannten Betrags auf die Länder fest. Für die Berechnung der Länderanteile findet ein Schlüssel Anwendung, der sich jeweils hälftig aus dem zuletzt durch die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz festgestellten Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 und einer zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzentwurfs vorgenommenen Fortschreibung des Königsteiner Schlüssels ergibt. Für die Fortschreibung wurde der Königsteiner Schlüssel mit den zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzentwurfs verfügbaren Daten der Ausgleichsjahre 2022 und 2021 unter Berücksichtigung der Vorgabe des § 12a FAG berechnet. Die in Absatz 1 ausgewiesenen Quoten entsprechen dem Berechnungsergebnis. Gemäß Absatz 2 bestimmt jedes Land den Anteil an den ihm zustehenden Mitteln, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 regeln die Länder die Verfahren für die Verteilung der Mittel unter den Kommunen. Hierbei sollen sie die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen beziehungsweise Kommunen in strukturschwachen Regionen in besonderem Maße berücksichtigen. Besondere Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen ergeben sich beispielsweise daraus, dass diese aufgrund geringerer Verwaltungs- und Planungskapazitäten Fördermittel häufig mit einem höheren zeitlichen Vorlauf in Anspruch nehmen. Berücksichtigung finden können auch die geringeren Möglichkeiten finanzschwacher Kommunen, notwendige Infrastrukturinvestitionen aus eigenen Mitteln zu finanzieren oder etwaige Eigenfinanzierungsanteile aufzubringen. Die Festlegung der Verteilung der Mittel in dem jeweiligen Land und unter seinen Kommunen soll unter Einbeziehung der kommunalen Landesverbände erfolgen. Nach Absatz 2 Satz 5 gelten die Sätze 1 bis 4 nur für die Flächenländer. Zu § 3 (Förderbereiche und Fördervoraussetzungen) In § 3 werden die förderfähigen Investitionen definiert. Nach Absatz 1 sind im Aufgabenbereich der Länder und ihrer Kommunen liegende Sachinvestitionen insbesondere in den in der Gesetzesbegründung des Artikels 143h Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Infrastrukturbereichen förderfähig. Es handelt sich dabei um Infrastrukturbereiche, bei denen besondere Investitionsdefizite bestehen und die als Grundlage für langfristiges Wirtschaftswachstum von besonderer Bedeutung sind. Die Liste der Förderbereiche ist nicht abschließend zu verstehen und erfasst auch Aufgaben, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Kommunen gehören, aber regelmäßig auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden. Förderfähig sind damit insbesondere auch Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur, Infrastruktur der regionalen Daseinsvorsorge, die Wohninfrastruktur, Gebäudesanierungen von öffentlichen Gebäuden, Sportanlagen, Kultureinrichtungen, Infrastruktur der Inneren Sicherheit, der Wasserwirtschaft und in ländliche Infrastrukturen Der Begriff des Bevölkerungsschutzes ist funktional bzw. als Oberbegriff zu den in der Gesetzesbegründung des Artikels 143h Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Bereichen des Zivil- und Bevölkerungsschutzes zu verstehen und ist in diesem Kontext durch die entsprechenden Länderzuständigkeiten begrenzt, erfasst also beispielsweise den Bereich des Katastrophenschutzes und präventive Maßnahmen des Bevölkerungsschutzes wie Hitze-, Hochwasser- und Küstenschutz. Unter Sachinvestitionen sind Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden, und der Erwerb von unbeweglichen Sachen zu verstehen. Die Investitionsvorhaben sollten so ausgewählt werden, dass eine möglichst hohe und dauerhafte Wirkung der Investitionen auf die Wirtschaftskraft zu erwarten ist. Gemäß § 6 Absatz 2 HGrG und den entsprechenden Regelungen der Landeshaushaltsordnungen sind von den Ländern und Kommunen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sind nicht förderfähig. Absatz 2 legt fest, dass die Förderung trägerneutral zu erfolgen hat. Förderfähig sind demnach nicht nur Sachinvestitionen von Ländern und Kommunen in die öffentliche Landesoder Kommunalinfrastruktur, sondern auch entsprechende Investitionen Dritter in deren Infrastruktureinrichtungen, soweit diese der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen, wie beispielsweise Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen in nicht staatlicher, darunter unter anderem privater, gemeinnütziger und kirchlicher Trägerschaft, unabhängig davon, ob sie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind. Absatz 3 regelt, dass auch Investitionen im Rahmen von öffentlich-privater Partnerschaften förderfähig sind. Hierdurch soll insbesondere auch privates Kapital für Investitionen mobilisiert werden. Nach Absatz 4 sind auch für die Durchführung von Hauptmaßnahmen notwendige investive Begleit- oder Folgemaßnahmen förderfähig. Die Begleit- oder Folgemaßnahmen müssen nicht in einem der in Absatz 1 festgelegten Förderbereiche erfolgen. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass sie in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme nach Absatz 1 stehen. Der Begriff „Begleit- oder Folgemaßnahme“ impliziert, dass es sich dabei um eine gegenüber der Hauptmaßnahme quantitativ untergeordnete Investition handelt. Absatz 5 legt ein Mindestinvestitionsvolumen für die einzelnen Maßnahmen fest. Ziel dieser Regelung ist, dass vornehmlich Maßnahmen mit erheblichem Mehrwert im Hinblick auf das Generieren von Wirtschaftswachstum erfolgen. Kleine Investitionsmaßnahmen können in der Regel auch kurzfristig von Ländern und Kommunen aus ihren eigenen Haushalten finanziert werden, so dass es hierfür der Nutzung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität nicht bedarf. Gemäß Absatz 6 müssen die Investitionen auf eine längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen abzielen. Dies gebieten bereits die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Vorgabe sichert eine nachhaltige Nutzung der Investitionsmaßnahme ab. Darüber hinaus ist es Ziel dieses Regelungsvorhabens, nicht nur kurzfristig, sondern auch mittel- und langfristig Wirtschaftswachstum zu generieren. Eine längerfristige Nutzung ist hierfür Voraussetzung. Das bedeutet beispielsweise, dass nur Investitionen in langfristig bedarfsnotwendige Krankenhausinfrastruktur über dieses Gesetz gefördert werden können. Zu § 4 (Förderzeitraum) Absatz 1 Satz 1 begrenzt die Gewährung der Bundesunterstützung in zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf ihren Beginn und knüpft dabei an den Zeitpunkt der Realisierung der Investitionsmaßnahme an. Satz 2 stellt klar, dass selbstständige Abschnitte, die an dem in Satz 1 genannten Stichtag oder später begonnen werden, auch dann förderfähig sind, wenn sie Teil eines Gesamtvorhabens sind, das bereits vor diesem Stichtag begonnen wurde. Absatz 2 Satz 1 legt das Ende des Förderzeitraums fest. Der Begriff der „Bewilligung“ ist in Abhängigkeit von den landesrechtlichen Verfahren zu bestimmen. Maßgeblich ist, dass bis zum 31. Dezember 2036 eine rechtsverbindliche Festlegung der über die Vergabe der Mittel entscheidenden Stelle des Landes vorliegt. Satz 2 legt fest, dass bis zum 31. Dezember 2029 in jedem Land mindestens ein Drittel der ihm aus dem Sondervermögen zur Verfügung gestellten Mittel durch konkrete Investitionsmaßnahmen gebunden sein sollen. Mit dieser Vorgabe wird der Dringlichkeit einer zeitnahen Durchführung der Infrastrukturinvestitionen zur Behebung bestehender Defizite Rechnung getragen. Im Jahr 2043 kann die Auszahlung von Mitteln bei der Bundeskasse gemäß Satz 3, 2. Halbsatz nur noch angewiesen werden, wenn diese Mittel erforderlich sind, um Forderungen für bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossene und im Jahr 2043 vollständig abgerechnete Investitionsvorhaben zu begleichen. Zu § 5 (Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung) Bei Unterstützungsleistungen des Bundes liegt die Verantwortung für die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung im Mehr-Ebenen-System in erster Linie bei den Ländern. Diese haben im Rahmen der Ausgestaltung ihrer Verfahren entsprechende Vorkehrungen zu treffen und eine hinreichende Kontrolle sicherzustellen. Der Bund prüft die zweckentsprechende Mittelverwendung nachgelagert. Zur Sicherstellung einer bürokratiearmen und effizienten Umsetzung werden Nachweispflichten gegenüber dem Bund im Vergleich zu bestehenden Förderprogrammen reduziert. Der Bund beschränkt sich im Interesse bürokratiearmer und schlanker Verfahren gemäß Absatz 2 auf risikobasierte Stichprobenprüfungen und anlassbezogene vertiefte Prüfungen. Für die Auswahl der Stichproben durch den Bund ist es erforderlich, dass die Länder dem Bund eine Übersicht über sämtliche abgeschlossene Maßnahmen vorlegen. Dies erfolgt jährlich, um eine gleichmäßige Auslastung der mit der Prüfung beauftragten Stellen des Bundes zu gewährleisten. Der Bund ist bei seinen Prüfungen auf die Zusammenarbeit von Ländern und Kommunen angewiesen. Absatz 3 regelt daher entsprechende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Ländern und Kommunen sowie Anforderungs- und Zugangsrechte des Bundes. Absatz 4 regelt die Folge der Feststellung von zweckwidrigen Mittelverwendungen durch den Bund und ermöglicht den zuständigen Stellen hierfür die Wiederaufnahme von Verfahren. Absatz 5 regelt die Verpflichtung der Länder, dem Bund die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und enthält eine Klarstellung zu den Erhebungsrechten des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Zu § 6 (Berichtspflichten) In Absatz 1 wird eine einmalige umfassende Berichtspflicht der Länder an den Bund geregelt. Im Kern geht es um Informationen zur Umsetzung des Regelungsvorhabens durch die Länder. Die Ausgestaltung der Landesverfahren bildet insbesondere die Grundlage für die Bewertung des Bundes über die Wahrscheinlichkeit der Feststellung zweckwidriger Mittelverwendung durch die Länder (Risikobasierung), aber auch, um die Berücksichtigung von Maßnahmen für Grüne Bundeswertpapiere prüfen zu können. Absatz 2 legt fest, dass die Länder den Bund erstmalig am 1. Januar 2026 und in der Folge jährlich jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres zusammenfassend über die geplanten, begonnenen und abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen unterrichten. Die Berichte der Länder dienen als Informationsgrundlage für die Berichterstattung der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit über die Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes. Dem Informationsbedürfnis von Bundestag und Öffentlichkeit kann ohne die erforderlichen Informationen der Länder nicht Rechnung getragen werden. Zudem soll das Unterrichtungsverfahren eine bürokratiearme Berücksichtigung von Maßnahmen für eine kosteneffiziente Refinanzierung des Bundes über Grüne Bundeswertpapiere ermöglichen. In Absatz 3 wird festgelegt, dass Näheres zur Ausgestaltung der Berichtspflichten in der Verwaltungsvereinbarung geregelt werden soll. Zu § 7 (Bewirtschaftung) Die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Mittel zur Umsetzung dieses Gesetzes obliegt den Ländern. Die Länder bestimmen die zuständigen Stellen. Diese können die Auszahlungen der Mittel bei der Bundeskasse anordnen, sobald die Finanzmittel benötigt werden. Benötigt werden die Mittel zum Fälligkeitstag von Rechnungen, die aus dem Sondervermögen beglichen werden sollen. Die zuständigen Stellen der Länder müssen dementsprechend die Erforderlichkeit der Auszahlung sicherstellen. Die Anordnung von Auszahlungen bei der Bundeskasse für Vorabpauschalen oder andere Formen der Vorabfinanzierung sind unzulässig. Unabhängig hiervon sind pauschale Zuweisungen von Fördermitteln an Letztempfänger (Förderbudgets) ohne vorherige Genehmigung von Einzelprojekten möglich. Meldungen zu den benötigten Finanzmitteln sind so vorzunehmen, dass sie rechtzeitig in der Liquiditäts- und Finanzierungsplanung gemäß § 43 BHO des Bundes berücksichtigt werden können. Absatz 2 legt das Ende des Zeitraums für die Anordnung von Auszahlungen der zuständigen Stellen der Länder fest. Die Länder tragen dafür Sorge, dass diese so rechtzeitig erfolgen, dass die letzte Auszahlung bei der Bundeskasse spätestens am 31. Dezember 2043 erfolgen kann. Zu § 8 (Rückforderung) § 8 regelt die Rückforderungsansprüche des Bundes bei Fehlverwendungen der Bundesmittel. Absatz 1 bezieht sich auf nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sowie Förderungen außerhalb des Förderzeitraums. Die Mittel sind an die Bundeskasse zuzüglich Zinsen seit Mittelabruf zurückzahlen, können aber bis 2043 erneut von den Ländern in Anspruch genommen werden. Eine Rückzahlung ist zwingend, Verrechnungen mit anderen Maßnahmen sind unzulässig. Absatz 2 regelt eine Bagatellgrenze bei Rückforderungen nach Absatz 1, bei deren Unterschreiten keine Pflicht der Länder auf Rückzahlung von Mitteln an den Bund wegen Verstößen gegen Paragraph 3 Absatz 1 bis 5 und Paragraph 4 besteht. Ebenso wird ein Zeitraum für die Stellung von Rückforderungsansprüchen des Bundes geregelt. Absatz 3 regelt den Zinsanspruch des Bundes im Falle von Rückzahlungen und legt auch diesbezüglich eine Bagatellgrenze fest. Absatz 4 regelt die Informationsauskunfts- und Erhebungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesrechnungshofes. Absatz 5 gibt dem Bundesministerium der Finanzen ein Recht auf Sperrung der Bewirtschaftung durch die Länder in Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Regelungsvorhabens. Die Sperrung der Bewirtschaftung durch die Länder ist zulässig, wenn die Länder Berichtspflichten zur Durchführung des Gesetzes, wiederholten Auskunftsersuchen oder Rückforderungen des Bundes mit Fristüberschreitungen von mehr als einem Monat nicht nachkommen. Es liegt im Interesse aller beteiligten Stellen, dieses Gesetz effizient umzusetzen und durchzuführen. Hierfür ist der Bund auf eine gute Zusammenarbeit mit Ländern und Kommunen angewiesen. Zu § 9 (Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Programms seitens des Bundes) Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass in einer zwischen dem Bund und den Ländern zu schließenden Verwaltungsvereinbarung ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes geregelt werden. Zu regeln sind insbesondere Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen, zur Ausgestaltung der Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung, zu den Berichtspflichten der Länder, zur Bewirtschaftung durch die Länder sowie zu den Rückforderungen. Aufgrund der erforderlichen Klarstellungen wird die Inanspruchnahme der Mittel nach diesem Gesetz gemäß Satz 2 von dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung abhängig gemacht. Zu § 10 (Außerkrafttreten des Gesetzes) In § 10 wird das Außerkrafttreten des Gesetzes geregelt. Das Außerkrafttreten leitet sich aus der Befristung des Sondervermögens und dem Zeitraum für die Inanspruchnahme der Mittel her. Hierbei ist berücksichtigt, dass die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch den Bund nachgelagert erfolgt. Zu § 11 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, um seine rasche Anwendung zu ermöglichen. Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) (NKR-Nr. 7610, BMF) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft keine Auswirkungen Verwaltung noch nicht dargestellt Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR empfiehlt, Bundesmittel nur für solche IT-Lösungen der Länder zur Verfügung zu stellen, die von möglichst vielen Ländern und Kommunen wiederverwendet werden können. Der NKR rät, vor der Verwaltungsvereinbarung die Prüfung einer gemeinsamen digitalen Plattform abzuschließen und im Zweifel den Beschleunigungsgewinnen einer solchen Plattform Vorrang einzuräumen. Regelungsfolgen Der NKR weist drauf hin, dass bereits bei Erlass eines Gesetzes die Regelungsfolgen absehbar sein müssen. Für eine Bessere Rechtsetzung ist es erforderlich, die Auswirkungen und Folgekosten, insbesondere den Erfüllungsaufwand, schon zum Zeitpunkt der Entscheidung zu kennen. Ansonsten ist die Darstellung des Erfüllungsaufwands nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Der Erfüllungsaufwand hängt von den im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern noch festzulegenden konkreten Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (z. B. Berichtswesen, Verwendungsnachweisprüfung) ab. Der Aufwand wird im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung beziffert werden. Der NKR ist im Rahmen der Erstellung der Verwaltungsvereinbarung erneut zu beteiligen. Der NKR empfiehlt darüber hinaus, bereits im vorliegenden Regelungsvorhaben Kriterien für eine konkrete Erfolgskontrolle zu formulieren. II Regelungsvorhaben Das Regelungsvorhaben soll die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für die Länder und Kommunen vorgesehenen Anteils (i. H. v. 100 Mrd. Euro) an den Mitteln des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ regeln:  Insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder soll, in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel, festgelegt werden.  Daneben sollen die vorgesehenen Infrastrukturbereiche festgelegt werden.  Der Bund soll die zweckentsprechende Mittelverwendung nachgelagert prüfen.  Daneben soll eine gesamthafte Berichtspflicht der Länder an den Bund über die begonnenen und abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen geregelt werden. Die Berichte sollen die vom Land vorgesehenen Förderbereiche sowie die vom Land festgelegte Quote enthalten und jährlich erfolgen. Näheres hierzu soll in der Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft Der Gesetzentwurf hat auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft keine Auswirkungen. Verwaltung Die Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung von Bund und Ländern hängt von den konkreten Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (z. B. Berichtswesen, Verwendungsnachweisprüfung) und der Umsetzung durch die Länder ab. Die Verfahren werden in einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern festgelegt. Der entstehende Aufwand wird daher im Rahmen der Verhandlungen über die Verwaltungsvereinbarung beziffert werden. III.2 Bessere Rechtsetzung Der NKR nimmt zur Kenntnis, dass die Einzelheiten zu den Zwecken der Mittelverwendung und den Berichtspflichten mit den Ländern in einer gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden sollen, regt aber an, bereits jetzt klare Ziele im LuKIFG zu formulieren, die einer konkreten Erfolgsmessung zugänglich sind. Bei den im Raum stehenden historischen Summen sollte das LuKIFG aus Sicht des NKR angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorschreiben. Da auch berechtigte Wirkungsorientierung (und Kontrolle) bürokratischen Aufwand auslöst, empfiehlt der NKR die Verhältnismäßigkeit zu wahren, damit sich die Komplexität der Finanzhilfen im Bereich des Förderwesen nicht wiederholt. III.3 Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR empfiehlt, Bundesmittel nur für solche IT-Lösungen der Länder zur Verfügung zu stellen, die nachnutzbar sind und von möglichst vielen Ländern und Kommunen wiederverwendet werden können. Damit möglichst viele Länder und Kommunen die vom Bund finanzierten IT- Lösungen wiederverwenden können, sollten diese konform zur Föderalen Architekturrichtlinie entwickelt und interoperabel sein. Der NKR rät, die Vorteile der Ende-zu-Ende-Digitalisierung der Prozesse konsequent zu nutzen. Bereits seit der Konferenz der Ministerpräsidenten in 2022 prüfen Bund und Länder, die Einführung einer gemeinsamen digitalen Plattform für die medienbruchfreie Beantragung, Abrechnung und Kontrolle von Finanzhilfen des Bundes sowie Zuwendungen des Bundes an die Länder und Kommunen. Das Ressort gibt an, dass Einzelheiten zu den Prozessen erst in der Verwaltungsvereinbarung formuliert werden. Der NKR befürwortet, vor der Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame digitale Plattform abschließend zu prüfen und im Zweifel den Beschleunigungsgewinnen durch eine Ende-zu-Ende- Digitalisierung der Prozesse bei Erleichterungen durch Standardisierung Vorrang einzuräumen. 26. Juni 2025 Lutz Goebel Ulla Ihnen Vorsitzender Berichterstatterin für das Bundesministerium der Finanzen Drucksache 314/25 - 4 -]

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