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Negative Auswirkungen der Transgenderpolitik auf Fairness in sportlichen Wettbewerben (Antwort zu Drs. 21/398)

dip / drucksache 19.06.2025 · WP 21 · 21/607 · Antwort · Original ↗

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Negative Auswirkungen der Transgenderpolitik auf Fairness in sportlichen Wettbewerben (Antwort zu Drs. 21/398) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/607 21. Wahlperiode 19.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Bessin, Martin Reichardt, Sebastian Maack, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/398 – Negative Auswirkungen der Transgenderpolitik auf Fairness in sportlichen Wettbewerben V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zusammenhang mit Geschlechtsüberprüfungen im Frauensport, wo weiblichen Athleten eine Startberechtigung vorbehalten ist, und den Auswirkungen der Transgenderideologie hierauf kam es zuletzt mehrfach zu Debatten mit internationaler Tragweite, bei denen die sportliche Fairness der aktuellen Regelungen zur Geschlechtsüberprüfung, die teilweise Aufgabe der klaren Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter und die Praxis von Wettkampfzulassungen kritisch hinterfragt wurden: Die Fechterin Stephanie Turner wurde bei einem Turnier in der Nähe der US- amerikanischen Hauptstadt Washington, D. C., disqualifiziert, da sie sich mit der Begründung „Ich bin eine Frau und er ist ein Mann“ weigerte, gegen Redmond Sullivan anzutreten (www.sueddeutsche.de/sport/fechten-transgender-e klat-in-den-usa-li.3231777). Der Vorgang erinnert an einen Fall bei den Olympischen Sommerspielen in Paris im vergangenen Jahr 2024. Damals verweigerte die italienische Boxerin Angela Carini nach einer Niederlage gegen Imane Khelif den Handschlag (www.welt.de/sport/olympia/article252801182/Oly mpia-Handschlag-verweigert-Eklat-im-Frauenboxen-nach-Maennlichkeits-De batte.html). Imane Khelif wurde vom Internationalen Olympischen Komitee im Frauenboxen zugelassen. Details aus der vom Recherchemagazin „Le correspondant“ öffentlich gemachten Krankenakte geben anlässlich der sportlichen Zuordnung zum weiblichen Geschlecht weiteren Anlass zur Diskussion über die Geschlechtsüberprüfungen: „Bei den Untersuchungen sei festgestellt worden, dass Imane Khelif weder Eierstöcke noch eine Gebärmutter habe – dafür aber innen liegende Hoden, eine penisähnliche Klitoris und eine deformierte Vagina“ (www.welt.de/sport/olympia/article254357674/Imane-Khelif- Brisante-Gutachten-aufgetaucht.html). Vor dem Hintergrund dieser Debatten sollen in dieser Kleinen Anfrage die möglichen Konsequenzen für den Frauensport in Deutschland thematisiert werden. Zwar betont das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Webseite hinsichtlich des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG, nichtamtlich auch Die Antwort wurde namens des Bundeskanzleramtes mit Schreiben vom 19. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Selbstbestimmungsgesetz), dass das SBGG die Autonomie des Sports nicht antaste (www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschl echtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschl echtseintrag-sbgg--199332). Weiter heißt es in dem betreffenden Text des Bundesministeriums: „Nach geltendem Recht entscheiden Sportvereinigungen und Zusammenschlüsse weitgehend in eigener Zuständigkeit darüber, welche Personen zu welchen Wettbewerben zugelassen werden.“ Dennoch scheint das beschlossene SBGG erhebliche Auswirkungen auf die Regelungspraxis der Sportverbände zu haben. So heißt es beispielsweise auf der Webseite des Deutschen Fußball-Bundes (DFB): „Der Fußball setzt seinen Kurs, das Spielrecht für Transgender- und intergeschlechtliche Personen zu liberalisieren, weiter fort. Beim sogenannten ‚TIN*Spielrecht‘ soll es mit dem Saisonbeginn 2025/2026 wichtige Änderungen geben. Ab dann sollen die Bestimmungen für das Spielrecht von Trans- und intergeschlechtlichen Personen nicht mehr dem Transsexuellengesetz, sondern dem Selbstbestimmungsgesetz entsprechen“ (www.dfb.de/news/detail/gut-besuchter-dfb-workshop-zum-tins pielrecht-263633). Bereits im Jahr 2022 beschloss der DFB eine Neuregelung im Amateurfußball, wonach Personen mit dem Personenstandseintrag „divers“ oder „ohne Angabe“ sowie Personen, die eine Geschlechtsumwandlung vornehmen, künftig selbst entscheiden dürfen, ob sie eine Spielberechtigung für ein Frauenoder ein Männerteam erhalten sollen (www.lsvd.de/de/ct/7208-DFB-Amateurf ussball-oeffnet-sich-fuer-trans-inter-und-nicht-binaere-Spieler-innen). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Teilnahmemöglichkeit von Athletinnen und Athleten an sportlichen Wettbewerben wird durch die autonomen Bundessportfachverbände bzw. die entsprechenden internationalen Verbände und das Internationale Olympische Komitee (IOC) geregelt. Das IOC hat im November 2021 ein Rahmenkonzept für Fairness, Inklusion und Nicht-Diskriminierung aufgrund von Geschlechtsidentität und Geschlechtsmerkmalen veröffentlicht. Das Rahmenkonzept bietet einen Leitfaden für die Sportverbände über die besten Möglichkeiten zur Unterstützung von trans- und intergeschlechtlichen Athletinnen und Athleten, damit diese im Sport auf eine Weise antreten können, die ihre Identität und ihr Wohlbefinden bestätigt und gleichzeitig einen sinnvollen Wettbewerb gewährleisten. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat auf seiner offiziellen Webpräsenz dargestellt, welche Gesetze und Regelungen auf den Breiten- und Leistungssport Anwendung finden. Gemäß § 6 Absatz 2 SBGG bleibt das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, durch das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) unberührt. Sportvereine entscheiden daher selbst über den Zugang zu ihren Einrichtungen und Veranstaltungen in eigener Verantwortung nach ihrer jeweiligen Satzung. Insofern hat sich durch die Einführung SBGG nichts geändert. Das SBGG ermöglicht lediglich die Änderung des Personenstands einer Person – wie zuvor schon das Transsexuellengesetz (TSG) bzw. § 45b PStG (Änderung des Personenstandes bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung – sogenannte intergeschlechtliche Menschen). Es sind daher keine direkten Auswirkungen des SBGG auf die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben erkennbar. Die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf kann – je nach Sportart – entsprechend oder unabhängig von der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung geregelt werden. Dies wird auch in § 6 Absatz 3 SBGG klargestellt, der für den Schulsport und für Sporttests feststellt, dass die Bewertung sportlicher Leistungen unabhängig vom aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden kann. Da keine Korrelation zwischen dem SBGG und der Teilnahme von Personen an sportlichen Wettbewerben vorliegt, entfällt die Beantwortungsmöglichkeit dieser Fragen (Fragen 1, 6, 7, 8). Zu den übrigen Fragestellungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor (Fragen 2, 3, 4, 5). 1. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche Sportverbände sich neben dem Deutschen Fußball-Bund ebenfalls dazu bekannt haben, das Spielrecht auf Basis des SBGG umgestellt zu haben (wenn ja, bitte vollständig auflisten)? 2. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche Sportverbände es Personen mit dem Personenstandseintrag „divers“ oder „ohne Angabe“ sowie Personen, die eine Geschlechtsumwandlung vollzogen haben, erlauben, selbst zu entscheiden, ob sie eine Spielberechtigung für ein Frauen- oder ein Männerteam erhalten (wenn ja, bitte die entsprechenden Sportverbände und Wettbewerbe vollständig auflisten)? 3. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Männer nach einer Geschlechtsumwandlung im Frauensport in Deutschland aktiv gewesen sind, und wenn ja, wie viele (bitte nach Anzahl, Sportart und Wettbewerb aufschlüsseln)? 4. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Personen mit dem Personenstandseintrag „divers“ oder „ohne Angabe“ selbst entschieden haben, ob sie eine Spielberechtigung für das Männer- oder für das Frauenteam erhalten (wenn ja, bitte nach Anzahl, Jahr, Sportart, Wettbewerb und Personenstand aufschlüsseln)? 5. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Sportler oder Sportlerinnen in Wettbewerben benachteiligt oder disqualifiziert wurden, weil sie sich weigerten, gegen die in den Fragen 2 bis 4 erfragten Personen in Wettkämpfen anzutreten, und wenn ja, wie viele (bitte nach Anzahl, Sportart und Wettbewerb aufschlüsseln)? 6. Hat sich die Bundesregierung eine Ansicht dazu gebildet, inwiefern es sich mit sportlichen Fairnessprinzipien verträgt, wenn nicht medizinische Befunde und Gutachten, sondern die Sportler selbst entscheiden dürfen, ob sie gegen Männer oder gegen Frauen antreten, und wenn ja, welche? 7. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, Maßnahmen gegen den bewussten Missbrauch einer Gleichberechtigungspolitik zu ergreifen, um zu verhindern, dass Sportler ihren Personenstandseintrag nur deshalb ändern, weil sie sich sportliche Vorteile erhoffen, und wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Hinsicht ggf. bereits getroffen oder gedenkt sie ggf. zu treffen? 8. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die in Frage 7 genannten Missbrauchsmöglichkeiten sich durch die Verabschiedung des SBGG noch weiter erhöhen könnten, und wenn ja, inwiefern (bitte begründen)? Die Fragen 1 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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