Negative Auswirkungen der Transgenderpolitik auf Fairness in sportlichen Wettbewerben (Antwort zu Drs. 21/398)
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Negative Auswirkungen der Transgenderpolitik auf Fairness in sportlichen Wettbewerben (Antwort zu Drs. 21/398)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/607
21. Wahlperiode 19.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Bessin, Martin Reichardt,
Sebastian Maack, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/398 –
Negative Auswirkungen der Transgenderpolitik auf Fairness in sportlichen
Wettbewerben
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zusammenhang mit Geschlechtsüberprüfungen im Frauensport, wo
weiblichen Athleten eine Startberechtigung vorbehalten ist, und den Auswirkungen
der Transgenderideologie hierauf kam es zuletzt mehrfach zu Debatten mit
internationaler Tragweite, bei denen die sportliche Fairness der aktuellen
Regelungen zur Geschlechtsüberprüfung, die teilweise Aufgabe der klaren
Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter und die Praxis von
Wettkampfzulassungen kritisch hinterfragt wurden:
Die Fechterin Stephanie Turner wurde bei einem Turnier in der Nähe der US-
amerikanischen Hauptstadt Washington, D. C., disqualifiziert, da sie sich mit
der Begründung „Ich bin eine Frau und er ist ein Mann“ weigerte, gegen
Redmond Sullivan anzutreten (www.sueddeutsche.de/sport/fechten-transgender-e
klat-in-den-usa-li.3231777). Der Vorgang erinnert an einen Fall bei den
Olympischen Sommerspielen in Paris im vergangenen Jahr 2024. Damals
verweigerte die italienische Boxerin Angela Carini nach einer Niederlage gegen
Imane Khelif den Handschlag (www.welt.de/sport/olympia/article252801182/Oly
mpia-Handschlag-verweigert-Eklat-im-Frauenboxen-nach-Maennlichkeits-De
batte.html). Imane Khelif wurde vom Internationalen Olympischen Komitee
im Frauenboxen zugelassen. Details aus der vom Recherchemagazin „Le
correspondant“ öffentlich gemachten Krankenakte geben anlässlich der
sportlichen Zuordnung zum weiblichen Geschlecht weiteren Anlass zur Diskussion
über die Geschlechtsüberprüfungen: „Bei den Untersuchungen sei festgestellt
worden, dass Imane Khelif weder Eierstöcke noch eine Gebärmutter habe –
dafür aber innen liegende Hoden, eine penisähnliche Klitoris und eine
deformierte Vagina“ (www.welt.de/sport/olympia/article254357674/Imane-Khelif-
Brisante-Gutachten-aufgetaucht.html).
Vor dem Hintergrund dieser Debatten sollen in dieser Kleinen Anfrage die
möglichen Konsequenzen für den Frauensport in Deutschland thematisiert
werden.
Zwar betont das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend auf seiner Webseite hinsichtlich des Gesetzes über die
Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG, nichtamtlich auch
Die Antwort wurde namens des Bundeskanzleramtes mit Schreiben vom 19. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Selbstbestimmungsgesetz), dass das SBGG die Autonomie des Sports nicht
antaste (www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschl
echtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschl
echtseintrag-sbgg--199332). Weiter heißt es in dem betreffenden Text des
Bundesministeriums: „Nach geltendem Recht entscheiden Sportvereinigungen
und Zusammenschlüsse weitgehend in eigener Zuständigkeit darüber, welche
Personen zu welchen Wettbewerben zugelassen werden.“
Dennoch scheint das beschlossene SBGG erhebliche Auswirkungen auf die
Regelungspraxis der Sportverbände zu haben. So heißt es beispielsweise auf
der Webseite des Deutschen Fußball-Bundes (DFB): „Der Fußball setzt seinen
Kurs, das Spielrecht für Transgender- und intergeschlechtliche Personen zu
liberalisieren, weiter fort. Beim sogenannten ‚TIN*Spielrecht‘ soll es mit dem
Saisonbeginn 2025/2026 wichtige Änderungen geben. Ab dann sollen die
Bestimmungen für das Spielrecht von Trans- und intergeschlechtlichen Personen
nicht mehr dem Transsexuellengesetz, sondern dem Selbstbestimmungsgesetz
entsprechen“ (www.dfb.de/news/detail/gut-besuchter-dfb-workshop-zum-tins
pielrecht-263633).
Bereits im Jahr 2022 beschloss der DFB eine Neuregelung im
Amateurfußball, wonach Personen mit dem Personenstandseintrag „divers“ oder „ohne
Angabe“ sowie Personen, die eine Geschlechtsumwandlung vornehmen,
künftig selbst entscheiden dürfen, ob sie eine Spielberechtigung für ein
Frauenoder ein Männerteam erhalten sollen (www.lsvd.de/de/ct/7208-DFB-Amateurf
ussball-oeffnet-sich-fuer-trans-inter-und-nicht-binaere-Spieler-innen).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Teilnahmemöglichkeit von Athletinnen und Athleten an sportlichen
Wettbewerben wird durch die autonomen Bundessportfachverbände bzw. die
entsprechenden internationalen Verbände und das Internationale Olympische
Komitee (IOC) geregelt. Das IOC hat im November 2021 ein Rahmenkonzept
für Fairness, Inklusion und Nicht-Diskriminierung aufgrund von
Geschlechtsidentität und Geschlechtsmerkmalen veröffentlicht. Das Rahmenkonzept bietet
einen Leitfaden für die Sportverbände über die besten Möglichkeiten zur
Unterstützung von trans- und intergeschlechtlichen Athletinnen und Athleten, damit
diese im Sport auf eine Weise antreten können, die ihre Identität und ihr
Wohlbefinden bestätigt und gleichzeitig einen sinnvollen Wettbewerb gewährleisten.
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat auf seiner offiziellen
Webpräsenz dargestellt, welche Gesetze und Regelungen auf den Breiten- und
Leistungssport Anwendung finden.
Gemäß § 6 Absatz 2 SBGG bleibt das Recht juristischer Personen, ihre
Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, durch das Gesetz über die
Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) unberührt. Sportvereine
entscheiden daher selbst über den Zugang zu ihren Einrichtungen und
Veranstaltungen in eigener Verantwortung nach ihrer jeweiligen Satzung. Insofern hat
sich durch die Einführung SBGG nichts geändert. Das SBGG ermöglicht
lediglich die Änderung des Personenstands einer Person – wie zuvor schon das
Transsexuellengesetz (TSG) bzw. § 45b PStG (Änderung des Personenstandes
bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung – sogenannte
intergeschlechtliche Menschen). Es sind daher keine direkten Auswirkungen des
SBGG auf die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben erkennbar. Die
Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf kann – je nach Sportart – entsprechend
oder unabhängig von der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung
geregelt werden. Dies wird auch in § 6 Absatz 3 SBGG klargestellt, der für den
Schulsport und für Sporttests feststellt, dass die Bewertung sportlicher
Leistungen unabhängig vom aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden kann. Da
keine Korrelation zwischen dem SBGG und der Teilnahme von Personen an
sportlichen Wettbewerben vorliegt, entfällt die Beantwortungsmöglichkeit
dieser Fragen (Fragen 1, 6, 7, 8).
Zu den übrigen Fragestellungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
vor (Fragen 2, 3, 4, 5).
1. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche
Sportverbände sich neben dem Deutschen Fußball-Bund ebenfalls dazu bekannt
haben, das Spielrecht auf Basis des SBGG umgestellt zu haben (wenn ja,
bitte vollständig auflisten)?
2. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche
Sportverbände es Personen mit dem Personenstandseintrag „divers“ oder „ohne
Angabe“ sowie Personen, die eine Geschlechtsumwandlung vollzogen
haben, erlauben, selbst zu entscheiden, ob sie eine Spielberechtigung für ein
Frauen- oder ein Männerteam erhalten (wenn ja, bitte die entsprechenden
Sportverbände und Wettbewerbe vollständig auflisten)?
3. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Männer nach einer
Geschlechtsumwandlung im Frauensport in Deutschland aktiv gewesen sind,
und wenn ja, wie viele (bitte nach Anzahl, Sportart und Wettbewerb
aufschlüsseln)?
4. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Personen mit dem
Personenstandseintrag „divers“ oder „ohne Angabe“ selbst entschieden
haben, ob sie eine Spielberechtigung für das Männer- oder für das
Frauenteam erhalten (wenn ja, bitte nach Anzahl, Jahr, Sportart, Wettbewerb und
Personenstand aufschlüsseln)?
5. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Sportler oder
Sportlerinnen in Wettbewerben benachteiligt oder disqualifiziert wurden, weil sie
sich weigerten, gegen die in den Fragen 2 bis 4 erfragten Personen in
Wettkämpfen anzutreten, und wenn ja, wie viele (bitte nach Anzahl,
Sportart und Wettbewerb aufschlüsseln)?
6. Hat sich die Bundesregierung eine Ansicht dazu gebildet, inwiefern es
sich mit sportlichen Fairnessprinzipien verträgt, wenn nicht medizinische
Befunde und Gutachten, sondern die Sportler selbst entscheiden dürfen, ob
sie gegen Männer oder gegen Frauen antreten, und wenn ja, welche?
7. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, Maßnahmen gegen den
bewussten Missbrauch einer Gleichberechtigungspolitik zu ergreifen, um zu
verhindern, dass Sportler ihren Personenstandseintrag nur deshalb ändern,
weil sie sich sportliche Vorteile erhoffen, und wenn ja, welche
Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Hinsicht ggf. bereits getroffen oder
gedenkt sie ggf. zu treffen?
8. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die in Frage 7 genannten
Missbrauchsmöglichkeiten sich durch die Verabschiedung des SBGG noch
weiter erhöhen könnten, und wenn ja, inwiefern (bitte begründen)?
Die Fragen 1 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]
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