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Restriktionen und Hürden für zivilgesellschaftliche Organisationen in Israel und den palästinensischen Gebieten (Antwort zu Drs. 21/6115)

dip / drucksache 22.06.2026 · WP 21 · 21/6594 · Antwort · Original ↗

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Restriktionen und Hürden für zivilgesellschaftliche Organisationen in Israel und den palästinensischen Gebieten (Antwort zu Drs. 21/6115) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6594 21. Wahlperiode 22.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Deborah Düring, Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6115 – Restriktionen und Hürden für zivilgesellschaftliche Organisationen in Israel und den palästinensischen Gebieten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine lebendige und unabhängige Zivilgesellschaft ist ein zentraler Bestandteil demokratischer Gesellschaften und ein wesentlicher Pfeiler des internationalen Menschenrechtsschutzes. In Israel und den besetzten palästinensischen Gebieten sehen sich zivilgesellschaftliche Organisationen zunehmend gesetzlichen, administrativen und finanziellen Einschränkungen ausgesetzt. Das NGO Taxation Law (NGO = Nichtregierungsorganisationen) wurde bereits im Ministerial Committee for Legislation gebilligt (16. Februar 2025). Anschließend wurde der Entwurf im Knesset-Plenum zur vorläufigen Lesung angenommen (19. Februar 2025). Dieses Gesetz würde zivilgesellschaftliche Organisationen, die ausländische Fördermittel oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts erhalten, verpflichten, sich für drei Jahre nicht an Demonstrationen, Kampagnen oder öffentlicher Kritik zu beteiligen. Bei Verweigerung dieser Verpflichtung würde auf ausländische Geldgeber – darunter EU- Mitgliedstaaten, UN-Organisationen (UN = Vereinte Nationen) sowie staatliche Institutionen wie das Auswärtige Amt oder politische Stiftungen – eine Steuer von 23 Prozent erhoben, die bei Verstößen auf bis zu 46 Prozent steigen könnte. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf erhöhte Antragsgebühren für NGOs bei Berufungen vor dem Obersten Gerichtshof vor, was insbesondere kleinere Organisationen vom Zugang zur Justiz abhalten dürfte. Parallel dazu wird ein weiterer Gesetzentwurf vorbereitet, der die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) kriminalisieren soll. Der Entwurf mit dem Titel „Zum Schutz israelischer Amtsträger vor dem Vorgehen des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag gegen den Staat Israel“ sieht Haftstrafen von bis zu fünf Jahren vor, bei der Weitergabe geheimer Informationen sogar lebenslange Haft. Der Entwurf könnte weite Teile der menschenrechtlichen Dokumentations- und Öffentlichkeitsarbeit israelischer Organisationen faktisch unter Strafe stellen und entfaltet eine besorgniserregende signalpolitische Wirkung gegen internationale Rechenschaftsmechanismen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Situation jener sechs palästinensischen zivilgesellschaftlichen Organisationen zu betrachten, die im Oktober 2021 von Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 19. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. der israelischen Regierung als terroristische Organisationen eingestuft wurden (www.amnesty.de/informieren/aktuell/israel-palaestina-ngos-zu-terrororganisa tionen-erklaert). Trotz der Zurückweisung dieser Einstufung durch die Europäische Union und mehrere Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, wurde deutschen Durchführungsorganisationen der Entwicklungszusammenarbeit die weitere Förderung dieser Organisationen untersagt. Eine öffentliche Begründung für diese Entscheidung liegt bislang nicht vor, ebenso wenig klare Kriterien für eine Wiederaufnahme der Förderung. Zudem wurde in jüngerer Zeit auch zwei israelischen Organisationen (Zochrot und New Profile) die Förderung entzogen. 37 internationale humanitäre Hilfsorganisationen (INGO), darunter Oxfam, Ärzte ohne Grenzen, Save the Children, Care und der Norwegian Refugee Council, sind seit dem 31. Dezember 2025 für ihre Arbeit in Israel und den besetzten palästinensischen Gebieten nicht mehr durch die israelischen Behörden registriert. Hintergrund waren neue Registrierungsregularien Israels, die u. a. die Einreichung sensibler personenbezogener Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voraussetzen, was nach Auffassung der INGOs weder mit dem Datenschutzrecht noch mit den humanitären Prinzipien vereinbar sei (www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-gazastreifen-hilfsorganisationen-10 0.html). Die israelische Regierung gewährte eine 60‑tägige Übergangsfrist zur Einstellung der humanitären Aktivitäten im Gazastreifen und im Westjordanland, einschließlich Ostjerusalems. Auf einen Eilantrag hin stoppte das Oberste Gericht in Jerusalem per einstweiliger Verfügung das Arbeitsverbot vorläufig, bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens (www.oxfam.org.uk/media/p ress-releases/humanitarian-organizations-petition-israels-high-court/). Bereits das israelische Betätigungsverbot für das Hilfswerk für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) im Oktober 2024 hat die Sicherstellung der humanitären Versorgung der Bevölkerung in den besetzten palästinensischen Gebieten empfindlich geschwächt. Nach dem humanitären Völkerrecht ist Israel als Besatzungsmacht verpflichtet, humanitäre Hilfe für die Zivilbevölkerung zu ermöglichen und Hilfsmaßnahmen zu erleichtern.  1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den aktuellen Stand des sogenannten NGO Taxation Law im israelischen Parlament, und welche konkreten Schritte wird sie unternehmen, um gegenüber der israelischen Regierung auf die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards, insbesondere der Versammlungs-, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, hinzuwirken? Die Bundesregierung verfolgt die innerisraelische Parlamentsdebatte um das sogenannte „NRO Besteuerungsgesetz“ aufmerksam und steht hierzu mit Partnerorganisationen und potentiell betroffenen Nichtregierungsorganisationen in Kontakt. Nach Kenntnis der Bundesregierung befindet sich das Gesetz nach vorbereitender Lesung im Ausschuss für Verfassung, Recht und Justiz. Bei der letzten Behandlung des Entwurfs im Ausschuss am 13. Januar 2026 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung keine relevanten, gesetzgeberischen Fortschritte erzielt. Die im Gesetz vorgesehenen allgemeinen Besteuerungssätze für Nichtregierungsorganisationen bewertet die Bundesregierung kritisch, da diese das Potenzial haben, die wichtige Arbeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen stark einzuschränken. Die Bundesregierung hat ihre Bedenken in zahlreichen Gesprächen auf verschiedenen Ebenen gegenüber der israelischen Exekutive und auch der Legislative verdeutlicht.  2. Mit welchen Auswirkungen rechnet die Bundesregierung bei einer Implementierung des geplanten Gesetzes in Bezug auf a) den Zugang israelischer und palästinensischer NGOs zu internationalen Fördermitteln, b) die Arbeit von durch Deutschland, die EU oder die Vereinten Nationen geförderten Organisationen sowie c) die Bereitschaft internationaler Geber, weiterhin in Israel und den besetzten palästinensischen Gebieten tätig zu sein, und welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um negative Auswirkungen auf von Deutschland unterstützte Organisationen abzuwenden? Abschließende Aussagen zu möglichen Auswirkungen des Gesetzentwurfs können derzeit nicht getroffen werden, da dieser noch im parlamentarischen Verfahren diskutiert wird. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Hinweise auf eine abnehmende Bereitschaft internationaler Geber vor, zivilgesellschaftliche Organisationen in Israel oder den besetzten palästinensischen Gebieten zu fördern.  3. Mit welchen Auswirkungen rechnet die Bundesregierung hinsichtlich des gleichberechtigten Zugangs zur Justiz bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof in Israel bedingt durch die vorgesehenen erhöhten Antragsgebühren für NGOs, und wie wird sich die Bundesregierung auf welcher Ebene gegen diese Einschränkungen einsetzen? Nach Kenntnis der Bundesregierung sieht der derzeit diskutierte Gesetzesentwurf einen verschlechterten Zugang betroffener Nichtregierungsorganisationen zum Rechtsweg vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Gesetzentwurf zur Kriminalisierung der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, und welche Position vertritt sie, um die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen sowie internationale Rechenschaftsmechanismen zu schützen, insbesondere im Hinblick auf die a) Arbeit israelischer und palästinensischer Menschenrechtsorganisationen, b) Dokumentation schwerer Menschenrechtsverletzungen, c) internationale Strafverfolgung sowie d) Unterstützung und Mitwirkung bei der Arbeit internationaler Gerichtsbarkeiten?  5. Inwiefern sieht die Bundesregierung durch den in Frage 4 genannten Gesetzentwurf Risiken für Organisationen, die mit deutscher finanzieller oder politischer Unterstützung Menschenrechtsarbeit leisten, und welche konkreten Schutz- oder Unterstützungsmaßnahmen plant sie für diese Organisationen? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Das Gesetzesvorhaben mit dem Titel „Gesetzentwurf zum Schutz israelischer Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor Aktivitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag gegen den Staat Israel, 5784–2024“ wurde nach Kenntnis der Bundesregierung am 27. Februar 2025 im Kabinett der israelischen Regierung gebilligt, dies jedoch unter der Maßgabe, dass der Text vor abschließender Plenarbefassung erneut zwischen diversen Stellen (u. a. Justizministerium, Außenministerium) abgestimmt werden muss. Seit dieser Beschlussfassung ruht der Gesetzgebungsvorgang nach Kenntnis der Bundesregierung. Mit Blick auf die große Bedeutung, welche die Bundesregierung der Arbeit des IStGH beimisst, steht sie dem Gesetzgebungsvorhaben kritisch gegenüber und thematisiert dies gegenüber der israelischen Regierung. Darüber hinaus bleibt der weitere Verlauf des Vorhabens abzuwarten, den die Bundesregierung aufmerksam beobachtet.  6. Welche konkrete Position vertritt die Bundesregierung zu den genannten Gesetzesinitiativen, und wann sowie in welcher Form hat oder wird sie diese Position gegenüber der israelischen Regierung kommunizieren? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 und die dort dargestellten Positionen der Bundesregierung verwiesen.  7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie Regierungen andere Staaten auf die genannten israelischen Gesetzesinitiativen reagieren oder diese bewerten? Die Bundesregierung befindet sich zu den fragegegenständlichen Gesetzesentwürfen in engem Austausch mit ihren Partnern. Vergleichbare Kritik an den Vorhaben wurde von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und durch die EU selbst geäußert.  8. Sind die genannten Gesetzesinitiativen nach Ansicht der Bundesregierung problematisch im Hinblick auf demokratische Grundrechte und Menschenrechte in Israel, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 5 wird verwiesen.  9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (z. B. durch Gespräche mit deutschen Förderorganisationen, den deutschen Vertretungen in Ramallah und Tel Aviv, den palästinensischen und israelischen Organisationen o. Ä.) zu konkreten Folgen des von der Bundesregierung verfügten Förderstopps für die sechs palästinensischen Organisationen Al‑Haq, Addameer, DCI-Palestine, UAWC, UPWC und Bisan Center in Bezug auf a) deren personelle und finanzielle Situation sowie b) die Durchführung laufender Programme, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus für ihr weiteres Handeln? 10. Auf welcher rechtlichen und politischen Grundlage beruht die Entscheidung der Bundesregierung, die Förderung dieser Organisationen trotz der Zurückweisung der israelischen Einstufung durch die EU und mehrere Mitgliedstaaten nicht wieder aufzunehmen, und wie stellt sie die Transparenz und Nachvollziehbarkeit dieser Entscheidung sicher? 11. Welche konkreten Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung erfüllt sein, damit die Förderung der in Frage 9 genannten sechs palästinensischen Organisationen wieder aufgenommen werden kann, und bis wann wird sie einen verbindlichen Prüf-, Entscheidungsoder Zeitplan vorlegen? Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen zu konkreten Auswirkungen im Sinne der Fragestellung keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Eignung lokaler Partnerorganisationen wird vor der Förderentscheidung unter Einbeziehung des Auswärtigen Amts und der zuständigen deutschen Auslandsvertretungen im Einzelfall geprüft. Vorhaben, die die bilateralen, regionalen oder internationalen Beziehungen gefährden könnten und die den außenpolitischen Zielen und Interessen der Bundesregierung zuwiderlaufen, kann die außenpolitische Unbedenklichkeit nicht bescheinigt werden. Im Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 148 des Abgeordneten Christoph de Vries auf Bundestagsdrucksache 20/10665 verwiesen. 12. Aus welchen konkreten Gründen wurde auch zwei israelischen Organisationen (Zochrot und New Profile) die Förderung entzogen, welche Prüfverfahren lagen diesen Entscheidungen zugrunde, und inwiefern stehen sie im Zusammenhang mit den genannten Gesetzesinitiativen oder der Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsmechanismen? Jede Förderung von Nichtregierungsorganisationen wird durch die Bundesregierung auf Wirtschaftlichkeit, zur Verfügung stehende Mittel, Einschätzung zur Effektivität der Zielerreichung und außenpolitische Unbedenklichkeit der Projekte und ihrer Träger geprüft, so auch im Falle der genannten Organisationen. Bei der Prüfung des Antrags einer deutschen Organisation, der die Zusammenarbeit mit den beiden genannten Organisationen vorsah, verlief die Unbedenklichkeitsprüfung nicht anstandslos. Ein Zusammenhang mit den genannten Gesetzesinitiativen oder der Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsmechanismen im Sinne der Fragestellung besteht nicht. 13. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung konkret für die erneute Registrierung der 37 von der Deregistrierung durch israelische Behörden betroffenen internationalen Hilfsorganisationen ein, und welche Konsequenzen zieht sie aus dem bisherigen Ausbleiben von Erfolg in ihrem diplomatischen Bemühen gegenüber der israelischen Regierung in dieser Hinsicht? 14. Welche weiteren Schritte unternimmt die Bundesregierung über öffentliche Erklärungen und Gespräche mit der israelischen Regierung hinaus, um die Fortführung der unerlässlichen Arbeit der internationalen humanitären Organisationen zur Versorgung der notleidenden Bevölkerung in den besetzten palästinensischen Gebieten wieder zu ermöglichen und weiteren humanitären Schaden abzuwenden? 16. Sieht die Bundesregierung in den neuen Registrierungsanforderungen eine mögliche Beeinträchtigung der humanitären Prinzipien, wenn ja, bitte genauer begründen, und wenn nein, warum nicht? 17. Welche Auswirkungen hat die Deregistrierung humanitärer Organisationen durch die israelischen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung auf die humanitäre Versorgung der Zivilbevölkerung in Gaza und im Westjordanland? 18. Welche Auswirkungen hat die Deregistrierung humanitärer Organisationen durch die israelischen Behörden auf den langfristigen Wiederaufbau? 19. Welche Initiativen unterstützt oder plant die Bundesregierung auf welcher Ebene, um den ungehinderten und zuverlässigen Zugang für humanitäre Organisationen zu den palästinensischen Gebieten sicherzustellen? Die Fragen 13, 14 und 16 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich sowohl öffentlich als auch in hochrangigen, bilateralen Gesprächen, u. a. durch den Bundesaußenminister Johann Wadephul, kontinuierlich gegenüber der israelischen Regierung dafür ein, dass humanitäre Nichtregierungsorganisationen ihre wichtige Arbeit im Einklang mit den humanitären Prinzipien fortführen können. Für die Bundesregierung ist zentral, dass humanitäre Hilfe in großem Umfang rasch, sicher und ungehindert in die palästinensischen Gebiete gelangt und fortlaufend verteilt werden kann. Registrierungsregelungen, wie beispielsweise die erforderliche Übermittlung von lokalen Mitarbeiterdaten, sind international unüblich und können nach Ansicht der Bundesregierung die Unabhängigkeit von Organisationen gefährden. Humanitäre Organisationen und Agenturen der Vereinten Nationen haben wiederholt davor gewarnt, dass sich die humanitäre Lage in den palästinensischen Gebieten infolge der Deregistrierung verschärfen könnte, da keine geeigneten Ersatzmaßnahmen für die Gütereinfuhr und den Zugang des Personals internationaler Nichtregierungsorganisationen existieren. Ähnliche Herausforderungen bestehen auch mit Blick auf einen perspektivischen Wiederaufbau. Die Bundesregierung hat dies ebenfalls wiederholt gegenüber der israelischen Seite geltend gemacht. Die Bundesregierung steht zur Gewährleistung der fortgesetzten Arbeitsfähigkeit der Hilfsorganisationen im engen Austausch mit ihren Umsetzungspartnern und engagiert sich in Geberkoordinierungsforen vor Ort. Sie setzt ihre Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen im Rahmen deren gültiger Registrierung bei der palästinensischen Autonomiebehörde fort. 15. Ist die Forderung israelischer Behörden nach der Übermittlung personenbezogener Daten lokaler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter internationaler Hilfsorganisationen aus Sicht der Bundesregierung vereinbar mit Prinzipien wie Datenschutz und Schutzpflichten gegenüber lokalen Beschäftigten mit Blick auf mögliche Risiken für deren Sicherheit? Der Schutz humanitärer Helfer hat für die Bundesregierung oberste Priorität. Die Bundesregierung steht zu den datenschutzrechtlichen Aspekten der Registrierungserfordernisse im Austausch mit den zuständigen Datenschutzeinrichtungen sowie mit Partnern. Eine einschlägige Prüfbitte des Europäischen Datenschutzausschusses an die Europäische Kommission ist derzeit anhängig, die Bundesregierung verfolgt diesen Vorgang aufmerksam. 20. Sind die neuen israelischen Registrierungsanforderungen nach Auffassung der Bundesregierung mit den Verpflichtungen Israels als Besatzungsmacht gemäß der Vierten Genfer Konvention vereinbar, wenn ja, bitte genauer begründen, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung fordert Israel öffentlich und in bilateralen Gesprächen regelmäßig zur Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen – einschließlich solcher, die sich aus seiner Stellung als Besatzungsmacht ergeben – auf. Die Bundesregierung berücksichtigt dabei die Feststellungen des Internationalen Gerichtshofs (IGH) im Gutachten vom 22. Oktober 2025 betreffend „Obligations of Israel in relation to the Presence and Activities of the United Nations, Other International Organizations and Third States in and in relation to the Occupied Palestinian Territory“ in ihrem Handeln. Das Gutachten des IGH enthält Feststellungen zu völkerrechtlichen Verpflichtungen des Staates Israel. Der IGH stellte in § 120 seines Gutachtens fest, dass „die Verpflichtung nach Artikel 59 der Vierten Genfer Konvention auf eine Kategorie von Akteuren, nämlich „unparteiische humanitäre Organisationen“, Bezug nimmt und keine bestimmte Organisation für die Durchführung der humanitären Aktivitäten benennt. Dementsprechend steht es einer Besatzungsmacht grundsätzlich frei, die humanitären Organisationen auszuwählen, über die sie ihrer Verpflichtung nachkommt, humanitäre Hilfe zuzulassen und zu erleichtern. Artikel 59 schränkt jedoch den Ermessensspielraum einer Besatzungsmacht insoweit ein, als er von dieser verlangt, ausreichende Hilfe zuzulassen und zu erleichtern, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung angemessen versorgt wird.“ 21. Waren Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und bzw. oder der deutschen Botschaft in Tel Aviv bei der Anhörung im laufenden Verfahren um die Deregistrierung der humanitären Organisation vor dem Obersten Gerichtshof am 23. März 2026 anwesend, wenn ja, auf welcher Ebene, und wenn nein, warum nicht? Ein Vertreter der deutschen Botschaft in Tel Aviv war bei der Anhörung im Verfahren um die Deregistrierung der humanitären Organisationen anwesend. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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