Restriktionen und Hürden für zivilgesellschaftliche Organisationen in Israel und den palästinensischen Gebieten (Antwort zu Drs. 21/6115)
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Restriktionen und Hürden für zivilgesellschaftliche Organisationen in Israel und den palästinensischen Gebieten (Antwort zu Drs. 21/6115)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6594
21. Wahlperiode 22.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Deborah Düring, Max
Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6115 –
Restriktionen und Hürden für zivilgesellschaftliche Organisationen in Israel und
den palästinensischen Gebieten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine lebendige und unabhängige Zivilgesellschaft ist ein zentraler Bestandteil
demokratischer Gesellschaften und ein wesentlicher Pfeiler des
internationalen Menschenrechtsschutzes. In Israel und den besetzten palästinensischen
Gebieten sehen sich zivilgesellschaftliche Organisationen zunehmend
gesetzlichen, administrativen und finanziellen Einschränkungen ausgesetzt.
Das NGO Taxation Law (NGO = Nichtregierungsorganisationen) wurde
bereits im Ministerial Committee for Legislation gebilligt (16. Februar 2025).
Anschließend wurde der Entwurf im Knesset-Plenum zur vorläufigen Lesung
angenommen (19. Februar 2025). Dieses Gesetz würde zivilgesellschaftliche
Organisationen, die ausländische Fördermittel oberhalb eines bestimmten
Schwellenwerts erhalten, verpflichten, sich für drei Jahre nicht an
Demonstrationen, Kampagnen oder öffentlicher Kritik zu beteiligen. Bei Verweigerung
dieser Verpflichtung würde auf ausländische Geldgeber – darunter EU-
Mitgliedstaaten, UN-Organisationen (UN = Vereinte Nationen) sowie staatliche
Institutionen wie das Auswärtige Amt oder politische Stiftungen – eine Steuer
von 23 Prozent erhoben, die bei Verstößen auf bis zu 46 Prozent steigen
könnte. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf erhöhte Antragsgebühren für
NGOs bei Berufungen vor dem Obersten Gerichtshof vor, was insbesondere
kleinere Organisationen vom Zugang zur Justiz abhalten dürfte.
Parallel dazu wird ein weiterer Gesetzentwurf vorbereitet, der die
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) kriminalisieren soll.
Der Entwurf mit dem Titel „Zum Schutz israelischer Amtsträger vor dem
Vorgehen des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag gegen den Staat
Israel“ sieht Haftstrafen von bis zu fünf Jahren vor, bei der Weitergabe
geheimer Informationen sogar lebenslange Haft. Der Entwurf könnte weite Teile
der menschenrechtlichen Dokumentations- und Öffentlichkeitsarbeit
israelischer Organisationen faktisch unter Strafe stellen und entfaltet eine
besorgniserregende signalpolitische Wirkung gegen internationale
Rechenschaftsmechanismen.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Situation jener sechs palästinensischen
zivilgesellschaftlichen Organisationen zu betrachten, die im Oktober 2021 von
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 19. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der israelischen Regierung als terroristische Organisationen eingestuft wurden
(www.amnesty.de/informieren/aktuell/israel-palaestina-ngos-zu-terrororganisa
tionen-erklaert). Trotz der Zurückweisung dieser Einstufung durch die
Europäische Union und mehrere Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, wurde
deutschen Durchführungsorganisationen der Entwicklungszusammenarbeit die
weitere Förderung dieser Organisationen untersagt. Eine öffentliche
Begründung für diese Entscheidung liegt bislang nicht vor, ebenso wenig klare
Kriterien für eine Wiederaufnahme der Förderung. Zudem wurde in jüngerer Zeit
auch zwei israelischen Organisationen (Zochrot und New Profile) die
Förderung entzogen.
37 internationale humanitäre Hilfsorganisationen (INGO), darunter Oxfam,
Ärzte ohne Grenzen, Save the Children, Care und der Norwegian Refugee
Council, sind seit dem 31. Dezember 2025 für ihre Arbeit in Israel und den
besetzten palästinensischen Gebieten nicht mehr durch die israelischen
Behörden registriert. Hintergrund waren neue Registrierungsregularien Israels, die
u. a. die Einreichung sensibler personenbezogener Daten der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter voraussetzen, was nach Auffassung der INGOs weder mit
dem Datenschutzrecht noch mit den humanitären Prinzipien vereinbar sei
(www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-gazastreifen-hilfsorganisationen-10
0.html). Die israelische Regierung gewährte eine 60‑tägige Übergangsfrist zur
Einstellung der humanitären Aktivitäten im Gazastreifen und im
Westjordanland, einschließlich Ostjerusalems. Auf einen Eilantrag hin stoppte das
Oberste Gericht in Jerusalem per einstweiliger Verfügung das Arbeitsverbot
vorläufig, bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens (www.oxfam.org.uk/media/p
ress-releases/humanitarian-organizations-petition-israels-high-court/). Bereits
das israelische Betätigungsverbot für das Hilfswerk für Palästinaflüchtlinge
(UNRWA) im Oktober 2024 hat die Sicherstellung der humanitären
Versorgung der Bevölkerung in den besetzten palästinensischen Gebieten
empfindlich geschwächt. Nach dem humanitären Völkerrecht ist Israel als
Besatzungsmacht verpflichtet, humanitäre Hilfe für die Zivilbevölkerung zu ermöglichen
und Hilfsmaßnahmen zu erleichtern.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den aktuellen Stand
des sogenannten NGO Taxation Law im israelischen Parlament, und
welche konkreten Schritte wird sie unternehmen, um gegenüber der
israelischen Regierung auf die Einhaltung internationaler
Menschenrechtsstandards, insbesondere der Versammlungs-, Meinungs- und
Vereinigungsfreiheit, hinzuwirken?
Die Bundesregierung verfolgt die innerisraelische Parlamentsdebatte um das
sogenannte „NRO Besteuerungsgesetz“ aufmerksam und steht hierzu mit
Partnerorganisationen und potentiell betroffenen Nichtregierungsorganisationen in
Kontakt. Nach Kenntnis der Bundesregierung befindet sich das Gesetz nach
vorbereitender Lesung im Ausschuss für Verfassung, Recht und Justiz. Bei der
letzten Behandlung des Entwurfs im Ausschuss am 13. Januar 2026 wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung keine relevanten, gesetzgeberischen
Fortschritte erzielt. Die im Gesetz vorgesehenen allgemeinen Besteuerungssätze für
Nichtregierungsorganisationen bewertet die Bundesregierung kritisch, da diese
das Potenzial haben, die wichtige Arbeit von zivilgesellschaftlichen
Organisationen stark einzuschränken. Die Bundesregierung hat ihre Bedenken in
zahlreichen Gesprächen auf verschiedenen Ebenen gegenüber der israelischen
Exekutive und auch der Legislative verdeutlicht.
2. Mit welchen Auswirkungen rechnet die Bundesregierung bei einer
Implementierung des geplanten Gesetzes in Bezug auf
a) den Zugang israelischer und palästinensischer NGOs zu
internationalen Fördermitteln,
b) die Arbeit von durch Deutschland, die EU oder die Vereinten
Nationen geförderten Organisationen sowie
c) die Bereitschaft internationaler Geber, weiterhin in Israel und den
besetzten palästinensischen Gebieten tätig zu sein, und welche
Maßnahmen wird sie ergreifen, um negative Auswirkungen auf von
Deutschland unterstützte Organisationen abzuwenden?
Abschließende Aussagen zu möglichen Auswirkungen des Gesetzentwurfs
können derzeit nicht getroffen werden, da dieser noch im parlamentarischen
Verfahren diskutiert wird. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Der
Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Hinweise auf eine abnehmende
Bereitschaft internationaler Geber vor, zivilgesellschaftliche Organisationen in
Israel oder den besetzten palästinensischen Gebieten zu fördern.
3. Mit welchen Auswirkungen rechnet die Bundesregierung hinsichtlich des
gleichberechtigten Zugangs zur Justiz bei Verfahren vor dem Obersten
Gerichtshof in Israel bedingt durch die vorgesehenen erhöhten
Antragsgebühren für NGOs, und wie wird sich die Bundesregierung auf welcher
Ebene gegen diese Einschränkungen einsetzen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sieht der derzeit diskutierte
Gesetzesentwurf einen verschlechterten Zugang betroffener Nichtregierungsorganisationen
zum Rechtsweg vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Gesetzentwurf zur
Kriminalisierung der Zusammenarbeit mit dem Internationalen
Strafgerichtshof, und welche Position vertritt sie, um die Arbeit von
Menschenrechtsorganisationen sowie internationale Rechenschaftsmechanismen zu
schützen, insbesondere im Hinblick auf die
a) Arbeit israelischer und palästinensischer
Menschenrechtsorganisationen,
b) Dokumentation schwerer Menschenrechtsverletzungen,
c) internationale Strafverfolgung sowie
d) Unterstützung und Mitwirkung bei der Arbeit internationaler
Gerichtsbarkeiten?
5. Inwiefern sieht die Bundesregierung durch den in Frage 4 genannten
Gesetzentwurf Risiken für Organisationen, die mit deutscher finanzieller
oder politischer Unterstützung Menschenrechtsarbeit leisten, und welche
konkreten Schutz- oder Unterstützungsmaßnahmen plant sie für diese
Organisationen?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Das Gesetzesvorhaben mit dem Titel „Gesetzentwurf zum Schutz israelischer
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor Aktivitäten des Internationalen
Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag gegen den Staat Israel, 5784–2024“
wurde nach Kenntnis der Bundesregierung am 27. Februar 2025 im Kabinett
der israelischen Regierung gebilligt, dies jedoch unter der Maßgabe, dass der
Text vor abschließender Plenarbefassung erneut zwischen diversen Stellen
(u. a. Justizministerium, Außenministerium) abgestimmt werden muss. Seit
dieser Beschlussfassung ruht der Gesetzgebungsvorgang nach Kenntnis der
Bundesregierung. Mit Blick auf die große Bedeutung, welche die
Bundesregierung der Arbeit des IStGH beimisst, steht sie dem Gesetzgebungsvorhaben
kritisch gegenüber und thematisiert dies gegenüber der israelischen Regierung.
Darüber hinaus bleibt der weitere Verlauf des Vorhabens abzuwarten, den die
Bundesregierung aufmerksam beobachtet.
6. Welche konkrete Position vertritt die Bundesregierung zu den genannten
Gesetzesinitiativen, und wann sowie in welcher Form hat oder wird sie
diese Position gegenüber der israelischen Regierung kommunizieren?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 und die dort dargestellten
Positionen der Bundesregierung verwiesen.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie Regierungen
andere Staaten auf die genannten israelischen Gesetzesinitiativen
reagieren oder diese bewerten?
Die Bundesregierung befindet sich zu den fragegegenständlichen
Gesetzesentwürfen in engem Austausch mit ihren Partnern. Vergleichbare Kritik an den
Vorhaben wurde von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und
durch die EU selbst geäußert.
8. Sind die genannten Gesetzesinitiativen nach Ansicht der
Bundesregierung problematisch im Hinblick auf demokratische Grundrechte und
Menschenrechte in Israel, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum
nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 5 wird verwiesen.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (z. B. durch Gespräche mit
deutschen Förderorganisationen, den deutschen Vertretungen in
Ramallah und Tel Aviv, den palästinensischen und israelischen Organisationen
o. Ä.) zu konkreten Folgen des von der Bundesregierung verfügten
Förderstopps für die sechs palästinensischen Organisationen Al‑Haq,
Addameer, DCI-Palestine, UAWC, UPWC und Bisan Center in Bezug auf
a) deren personelle und finanzielle Situation sowie
b) die Durchführung laufender Programme,
und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus für ihr weiteres
Handeln?
10. Auf welcher rechtlichen und politischen Grundlage beruht die
Entscheidung der Bundesregierung, die Förderung dieser Organisationen trotz der
Zurückweisung der israelischen Einstufung durch die EU und mehrere
Mitgliedstaaten nicht wieder aufzunehmen, und wie stellt sie die
Transparenz und Nachvollziehbarkeit dieser Entscheidung sicher?
11. Welche konkreten Voraussetzungen müssen nach Auffassung der
Bundesregierung erfüllt sein, damit die Förderung der in Frage 9 genannten
sechs palästinensischen Organisationen wieder aufgenommen werden
kann, und bis wann wird sie einen verbindlichen Prüf-,
Entscheidungsoder Zeitplan vorlegen?
Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zu konkreten Auswirkungen im Sinne der
Fragestellung keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Eignung lokaler
Partnerorganisationen wird vor der Förderentscheidung unter Einbeziehung des Auswärtigen
Amts und der zuständigen deutschen Auslandsvertretungen im Einzelfall
geprüft. Vorhaben, die die bilateralen, regionalen oder internationalen
Beziehungen gefährden könnten und die den außenpolitischen Zielen und Interessen der
Bundesregierung zuwiderlaufen, kann die außenpolitische Unbedenklichkeit
nicht bescheinigt werden. Im Weiteren wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 148 des Abgeordneten Christoph de Vries auf
Bundestagsdrucksache 20/10665 verwiesen.
12. Aus welchen konkreten Gründen wurde auch zwei israelischen
Organisationen (Zochrot und New Profile) die Förderung entzogen, welche
Prüfverfahren lagen diesen Entscheidungen zugrunde, und inwiefern stehen
sie im Zusammenhang mit den genannten Gesetzesinitiativen oder der
Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsmechanismen?
Jede Förderung von Nichtregierungsorganisationen wird durch die
Bundesregierung auf Wirtschaftlichkeit, zur Verfügung stehende Mittel, Einschätzung
zur Effektivität der Zielerreichung und außenpolitische Unbedenklichkeit der
Projekte und ihrer Träger geprüft, so auch im Falle der genannten
Organisationen. Bei der Prüfung des Antrags einer deutschen Organisation, der die
Zusammenarbeit mit den beiden genannten Organisationen vorsah, verlief die
Unbedenklichkeitsprüfung nicht anstandslos. Ein Zusammenhang mit den genannten
Gesetzesinitiativen oder der Zusammenarbeit mit internationalen
Menschenrechtsmechanismen im Sinne der Fragestellung besteht nicht.
13. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung konkret für die erneute
Registrierung der 37 von der Deregistrierung durch israelische Behörden
betroffenen internationalen Hilfsorganisationen ein, und welche
Konsequenzen zieht sie aus dem bisherigen Ausbleiben von Erfolg in ihrem
diplomatischen Bemühen gegenüber der israelischen Regierung in dieser
Hinsicht?
14. Welche weiteren Schritte unternimmt die Bundesregierung über
öffentliche Erklärungen und Gespräche mit der israelischen Regierung hinaus,
um die Fortführung der unerlässlichen Arbeit der internationalen
humanitären Organisationen zur Versorgung der notleidenden Bevölkerung in
den besetzten palästinensischen Gebieten wieder zu ermöglichen und
weiteren humanitären Schaden abzuwenden?
16. Sieht die Bundesregierung in den neuen Registrierungsanforderungen
eine mögliche Beeinträchtigung der humanitären Prinzipien, wenn ja,
bitte genauer begründen, und wenn nein, warum nicht?
17. Welche Auswirkungen hat die Deregistrierung humanitärer
Organisationen durch die israelischen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung
auf die humanitäre Versorgung der Zivilbevölkerung in Gaza und im
Westjordanland?
18. Welche Auswirkungen hat die Deregistrierung humanitärer
Organisationen durch die israelischen Behörden auf den langfristigen Wiederaufbau?
19. Welche Initiativen unterstützt oder plant die Bundesregierung auf
welcher Ebene, um den ungehinderten und zuverlässigen Zugang für
humanitäre Organisationen zu den palästinensischen Gebieten sicherzustellen?
Die Fragen 13, 14 und 16 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich sowohl öffentlich als auch in hochrangigen,
bilateralen Gesprächen, u. a. durch den Bundesaußenminister Johann Wadephul,
kontinuierlich gegenüber der israelischen Regierung dafür ein, dass humanitäre
Nichtregierungsorganisationen ihre wichtige Arbeit im Einklang mit den
humanitären Prinzipien fortführen können. Für die Bundesregierung ist zentral, dass
humanitäre Hilfe in großem Umfang rasch, sicher und ungehindert in die
palästinensischen Gebiete gelangt und fortlaufend verteilt werden kann.
Registrierungsregelungen, wie beispielsweise die erforderliche Übermittlung von
lokalen Mitarbeiterdaten, sind international unüblich und können nach Ansicht der
Bundesregierung die Unabhängigkeit von Organisationen gefährden.
Humanitäre Organisationen und Agenturen der Vereinten Nationen haben
wiederholt davor gewarnt, dass sich die humanitäre Lage in den palästinensischen
Gebieten infolge der Deregistrierung verschärfen könnte, da keine geeigneten
Ersatzmaßnahmen für die Gütereinfuhr und den Zugang des Personals
internationaler Nichtregierungsorganisationen existieren. Ähnliche Herausforderungen
bestehen auch mit Blick auf einen perspektivischen Wiederaufbau. Die
Bundesregierung hat dies ebenfalls wiederholt gegenüber der israelischen Seite geltend
gemacht.
Die Bundesregierung steht zur Gewährleistung der fortgesetzten
Arbeitsfähigkeit der Hilfsorganisationen im engen Austausch mit ihren Umsetzungspartnern
und engagiert sich in Geberkoordinierungsforen vor Ort. Sie setzt ihre
Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen im Rahmen deren gültiger Registrierung bei
der palästinensischen Autonomiebehörde fort.
15. Ist die Forderung israelischer Behörden nach der Übermittlung
personenbezogener Daten lokaler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter internationaler
Hilfsorganisationen aus Sicht der Bundesregierung vereinbar mit
Prinzipien wie Datenschutz und Schutzpflichten gegenüber lokalen
Beschäftigten mit Blick auf mögliche Risiken für deren Sicherheit?
Der Schutz humanitärer Helfer hat für die Bundesregierung oberste Priorität.
Die Bundesregierung steht zu den datenschutzrechtlichen Aspekten der
Registrierungserfordernisse im Austausch mit den zuständigen
Datenschutzeinrichtungen sowie mit Partnern. Eine einschlägige Prüfbitte des Europäischen
Datenschutzausschusses an die Europäische Kommission ist derzeit anhängig, die
Bundesregierung verfolgt diesen Vorgang aufmerksam.
20. Sind die neuen israelischen Registrierungsanforderungen nach
Auffassung der Bundesregierung mit den Verpflichtungen Israels als
Besatzungsmacht gemäß der Vierten Genfer Konvention vereinbar, wenn ja,
bitte genauer begründen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung fordert Israel öffentlich und in bilateralen Gesprächen
regelmäßig zur Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen –
einschließlich solcher, die sich aus seiner Stellung als Besatzungsmacht ergeben –
auf. Die Bundesregierung berücksichtigt dabei die Feststellungen des
Internationalen Gerichtshofs (IGH) im Gutachten vom 22. Oktober 2025 betreffend
„Obligations of Israel in relation to the Presence and Activities of the United
Nations, Other International Organizations and Third States in and in relation to
the Occupied Palestinian Territory“ in ihrem Handeln. Das Gutachten des IGH
enthält Feststellungen zu völkerrechtlichen Verpflichtungen des Staates Israel.
Der IGH stellte in § 120 seines Gutachtens fest, dass „die Verpflichtung nach
Artikel 59 der Vierten Genfer Konvention auf eine Kategorie von Akteuren,
nämlich „unparteiische humanitäre Organisationen“, Bezug nimmt und keine
bestimmte Organisation für die Durchführung der humanitären Aktivitäten
benennt. Dementsprechend steht es einer Besatzungsmacht grundsätzlich frei, die
humanitären Organisationen auszuwählen, über die sie ihrer Verpflichtung
nachkommt, humanitäre Hilfe zuzulassen und zu erleichtern. Artikel 59
schränkt jedoch den Ermessensspielraum einer Besatzungsmacht insoweit ein,
als er von dieser verlangt, ausreichende Hilfe zuzulassen und zu erleichtern, um
sicherzustellen, dass die Bevölkerung angemessen versorgt wird.“
21. Waren Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und bzw. oder
der deutschen Botschaft in Tel Aviv bei der Anhörung im laufenden
Verfahren um die Deregistrierung der humanitären Organisation vor dem
Obersten Gerichtshof am 23. März 2026 anwesend, wenn ja, auf welcher
Ebene, und wenn nein, warum nicht?
Ein Vertreter der deutschen Botschaft in Tel Aviv war bei der Anhörung im
Verfahren um die Deregistrierung der humanitären Organisationen anwesend.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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