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Verbot der Reichsbürgergruppe "Königreich Deutschland" (Antwort zu Drs. 21/231)

dip / drucksache 05.06.2025 · WP 21 · 21/414 · Antwort · Original ↗

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Verbot der Reichsbürgergruppe "Königreich Deutschland" (Antwort zu Drs. 21/231) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/414 21. Wahlperiode 05.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/231 – Verbot der Reichsbürgergruppe „Königreich Deutschland“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 13. Mai 2025 hat das Bundesministerium des Innern die Reichsbürgervereinigung „Königreich Deutschland“ verboten. In sieben Bundesländern – Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – wurden Liegenschaften des Vereins sowie Wohnungen führender Mitglieder durchsucht. Darüber hinaus fand eine weitere Durchsuchung in Solothurn, Schweiz, statt. Die Ermittlungen und Maßnahmen werden von der Bundesanwaltschaft geführt. Die Gruppe wurde 2012 in Wittenberg, Sachsen-Anhalt, von Peter Fitzek gegründet, der seither als Anführer fungierte. Fitzek wurde in Halsbrücke, Sachsen, festgenommen, um ihn in Karlsruhe einem Richter vorzuführen. Weitere Festnahmen erfolgten von B. M. in Brandenburg, M. S. in Sachsen und M. B. in Rheinland-Pfalz. Ihnen werden unter anderem unerlaubte Einlagen- und Versicherungsgeschäfte vorgeworfen. Die Durchsuchung in der Schweiz richtete sich gegen M. G. Das Vereinsvermögen des „Königreichs Deutschland“ wurde ebenfalls beschlagnahmt. Die Gruppierung gilt als die größte und einflussreichste der sogenannten Reichsbürgerbewegung. Sie bestreitet die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland und vertritt die Auffassung, dass das Deutsche Reich weiterhin formell existiere, während die Bundesrepublik Deutschland lediglich eine „Firma“ sei. Diese Ideologie geht mit einer konkreten Gefährdung von Menschen und Institutionen einher. Mitglieder der Gruppierung sind immer wieder durch Angriffe auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, politische Gegnerinnen und Gegner sowie Polizistinnen und Polizisten aufgefallen. Zudem werden der Gruppierung vielfältige wirtschaftskriminelle Aktivitäten zugeschrieben, etwa das Betreiben eines eigenen Bankensystems und Versicherungssystems mit einer eigenen Währung sowie die Ausstellung von fiktiven Ausweisdokumenten durch ein selbst errichtetes Meldeamt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antworten beziehen sich auf das Verbotsverfahren, sofern nicht ausdrücklich auf das vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) geführte Ermittlungsverfahren Bezug genommen wird.  1. Wie viele Mitglieder des „Königreichs Deutschland“ wurden im Zuge des Verbotsverfahrens festgenommen oder befinden sich in Untersuchungshaft?  2. Welche konkreten strafrechtlichen Vorwürfe werden gegen die festgenommenen Personen erhoben? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Frage 1 wird dahingehend ausgelegt, dass sie – wie Frage 2 – das vom GBA geführte Ermittlungsverfahren betrifft. Es wird daher auf die Pressemitteilung des GBA vom 13. Mai 2025 mit dem Zusatz verwiesen, dass die Haftbefehle gegen die Festgenommenen am 13. und 14. Mai 2025 in Vollzug gesetzt wurden.  3. Wie hoch ist der Gesamtwert des im Zuge des Verbots beschlagnahmten Geldvermögens? Bei der Bundeskasse sind bislang insgesamt 152 105,54 Euro beschlagnahmtes Vereinsvermögen eingezahlt worden.  4. Wurden im Zuge des Verbots Sachwerte wie Grundstücke, Immobilien oder Edelmetalle beschlagnahmt, und wenn ja, in welchem Umfang und welchem geschätzten Gesamtwert? Bei den Durchsuchungen im Zuge des Verbots wurden umfangreiche Beweismittel sowie Vereinsvermögen beschlagnahmt und sichergestellt, deren Auswertung weiter andauert. Es wurden mit dem „Kanzleihlehngut Halsbrücke“ (Sachsen), dem „Kneipp-Kurhotel Wiesenbeek“ in Bad Lauterberg im Harz (Niedersachsen) und dem „Käseturm“ in Gera (Thüringen) insgesamt drei Immobilien im Zuge des Vereinsverbots beschlagnahmt.  5. Wie viele Immobilien werden dem „Königreich Deutschland“ zugerechnet (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung können dem „Königreich Deutschland“ über die in der Antwort zu Frage 4 genannten, im Zuge des Vereinsverbots beschlagnahmten, Immobilien hinaus derzeit keine Immobilien zugerechnet werden.  6. Welche spezifischen Maßnahmen wurden ergriffen, um die Finanzierung des „Königreichs Deutschland“ und seiner Aktivitäten zu unterbinden? Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt seit 2008 Ermittlungen gegen Peter Fitzek und das „Königreich Deutschland“ im Zusammenhang mit Verstößen gegen die im Kreditwesengesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz geregelten Erlaubnisvorbehalte von Bank- und Versicherungsgeschäften durch. Seit 2010 hat die BaFin in dem gesamten Komplex weit über 80 Verwaltungsakte erlassen, darunter mehrere Einstellungs- und Abwicklungsanordnungen, teils auch mit Abwicklerbestellungen. Zudem hat die BaFin fünf Großdurchsuchungen gegen das „Königreich Deutschland“ in vier Bundesländern durchgeführt und zwei Durchsuchungen durch andere Behörden mit eigenen Kräften vor Ort sachverständig unterstützt.  7. Wie viele Mitglieder werden dem „Königreich Deutschland“ insgesamt zugerechnet (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Das „Königreich Deutschland“ galt als mitgliederstärkste und aktivste Gruppierung im Spektrum der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ in Deutschland, nach eigenen Angaben verfügte es über ca. 6 000 Mitglieder. Die Bundesregierung geht von einer Mitgliederzahl von zuletzt rund 1 000 Mitgliedern aus. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern fällt in die Zuständigkeit der Landesämter für Verfassungsschutz.  8. Wie viele Mitglieder des „Königreichs Deutschland“ werden nach Einschätzung der Bundesregierung dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet? Rechtsextremistische Überzeugungen sind unter „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ unterschiedlich stark ausgeprägt. Während sich ein Teil der Szene offenkundig rechtsextremistisch zeigt, ist bei der Mehrheit eine eindeutige rechtsextremistische Weltanschauung nur in geringem Maße oder gar nicht auszumachen. Allerdings weisen viele Argumentationsmuster in der Szene deutliche Bezüge und thematische Überschneidungen zu rechtsextremistischen Narrativen auf. Rund 5 Prozent der Gesamt-Szene werden auch der rechtsextremistischen Szene zugerechnet. Eine Unterscheidung nach einzelnen Gruppierungen erfolgt nicht, so dass keine Einschätzung im Sinne der Fragestellung vorgenommen werden kann.  9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu personellen, finanziellen oder organisatorischen Verbindungen zwischen dem „Königreich Deutschland“ und anderen extrem rechten bzw. rechtsextremen Gruppierungen oder Parteien vor? Die Frage kann nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zum Schutz der laufenden Ermittlungen des GBA zurück. Auch das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung, das mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung steht, hat Verfassungsrang, (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343 f.). Eine Auskunft zu Erkenntnissen im Sinne der Fragestellung wäre geeignet, konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass vorliegend der Schutz der laufenden Ermittlungen Vorrang vor dem parlamentarischen Informationsinteresse hat. 10. Wie viele Mitglieder des „Königreichs Deutschland“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung gleichzeitig Mitglieder oder Funktionsträger der Partei Alternative für Deutschland (AfD)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Personen vor, die gleichzeitig Mitglieder des „Königreich Deutschland“ sind und Mitglied oder Funktionsträger in der Partei AfD. 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Vereinsstrukturen des „Königreichs Deutschland“ vor? Um den Anschein eines eigenständigen Staatsgebildes zu erwecken und Mitglieder an sich zu binden, hat das „Königreich Deutschland“ scheinstaatliche Strukturen und Institutionen errichtet, durch die es die Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland ersetzen möchte. Zugleich dienen diese Institutionen dem „Königreich Deutschland“ dazu, die für den Aufbau des von ihm angestrebten Gegenstaates notwendigen finanziellen Mittel zu vereinnahmen. In diesem Kontext sind eingetragene und nicht eingetragenen Vereine in die Strukturen des „Königreich Deutschland“ eingebunden und werden zur Unterstützung des „Königreich Deutschland“ betrieben. 12. Welche Teilorganisationen bzw. Teilstrukturen des „Königreichs Deutschland“ sind konkret von dem Verbot betroffen (bitte die jeweiligen Namen bzw. Bezeichnungen nennen), und welche ideellen oder wirtschaftlichen Zwecke wurden von ihnen verfolgt? Das Vereinsverbot betrifft sowohl den Verein „Königreich Deutschland“ als auch seine 23 Teilorganisationen, die im Bundesanzeiger veröffentlichten Tenor der Verbotsverfügung namentlich benannt sind. Im Schwerpunkt dienen diese Teilorganisationen der Erzielung von Finanzmitteln für das „Königreich Deutschland“. 13. Wie viele Mitglieder oder behördlich bekannte Unterstützer des „Königreichs Deutschland“ verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über waffenrechtliche Erlaubnisse (z.  B. Waffenbesitzkarte, Jagdschein, Waffenschein)? Keine Person, bei der im Rahmen des Vereinsverbotsverfahrens eine Durchsuchung stattgefunden hat, verfügt über eine waffenrechtliche Erlaubnis. Ebenso verfügt keiner der im Ermittlungsverfahren des GBA geführten Beschuldigten über eine waffenrechtliche Erlaubnis. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 14. Wurden im Zuge der Durchsuchungen Waffen, Munition, Sprengstoff oder militärische Ausrüstungsgegenstände sichergestellt, und wenn ja, in welchem Umfang (bitte nach legalen und illegalen Fundstücken differenzieren)? Im Zuge der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des GBA durchgeführten Durchsuchungen wurden Waffen im geringen Umfang sichergestellt. Die Auswertung dieser Asservate dauert noch an. Ob es sich hierbei um legale oder illegale Waffen handelt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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