Verbot der Reichsbürgergruppe "Königreich Deutschland" (Antwort zu Drs. 21/231)
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Verbot der Reichsbürgergruppe "Königreich Deutschland" (Antwort zu Drs. 21/231)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/414
21. Wahlperiode 05.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger und
der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/231 –
Verbot der Reichsbürgergruppe „Königreich Deutschland“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 13. Mai 2025 hat das Bundesministerium des Innern die
Reichsbürgervereinigung „Königreich Deutschland“ verboten. In sieben Bundesländern –
Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – wurden Liegenschaften des Vereins
sowie Wohnungen führender Mitglieder durchsucht. Darüber hinaus fand eine
weitere Durchsuchung in Solothurn, Schweiz, statt. Die Ermittlungen und
Maßnahmen werden von der Bundesanwaltschaft geführt.
Die Gruppe wurde 2012 in Wittenberg, Sachsen-Anhalt, von Peter Fitzek
gegründet, der seither als Anführer fungierte. Fitzek wurde in Halsbrücke,
Sachsen, festgenommen, um ihn in Karlsruhe einem Richter vorzuführen. Weitere
Festnahmen erfolgten von B. M. in Brandenburg, M. S. in Sachsen und M. B.
in Rheinland-Pfalz. Ihnen werden unter anderem unerlaubte Einlagen- und
Versicherungsgeschäfte vorgeworfen. Die Durchsuchung in der Schweiz
richtete sich gegen M. G. Das Vereinsvermögen des „Königreichs Deutschland“
wurde ebenfalls beschlagnahmt.
Die Gruppierung gilt als die größte und einflussreichste der sogenannten
Reichsbürgerbewegung. Sie bestreitet die rechtliche Existenz der
Bundesrepublik Deutschland und vertritt die Auffassung, dass das Deutsche Reich
weiterhin formell existiere, während die Bundesrepublik Deutschland lediglich eine
„Firma“ sei. Diese Ideologie geht mit einer konkreten Gefährdung von
Menschen und Institutionen einher. Mitglieder der Gruppierung sind immer wieder
durch Angriffe auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung,
politische Gegnerinnen und Gegner sowie Polizistinnen und Polizisten aufgefallen.
Zudem werden der Gruppierung vielfältige wirtschaftskriminelle Aktivitäten
zugeschrieben, etwa das Betreiben eines eigenen Bankensystems und
Versicherungssystems mit einer eigenen Währung sowie die Ausstellung von
fiktiven Ausweisdokumenten durch ein selbst errichtetes Meldeamt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
4. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antworten beziehen sich auf das Verbotsverfahren, sofern nicht
ausdrücklich auf das vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
geführte Ermittlungsverfahren Bezug genommen wird.
1. Wie viele Mitglieder des „Königreichs Deutschland“ wurden im Zuge
des Verbotsverfahrens festgenommen oder befinden sich in
Untersuchungshaft?
2. Welche konkreten strafrechtlichen Vorwürfe werden gegen die
festgenommenen Personen erhoben?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Frage 1 wird dahingehend ausgelegt, dass sie – wie Frage 2 – das vom
GBA geführte Ermittlungsverfahren betrifft. Es wird daher auf die
Pressemitteilung des GBA vom 13. Mai 2025 mit dem Zusatz verwiesen, dass die
Haftbefehle gegen die Festgenommenen am 13. und 14. Mai 2025 in Vollzug
gesetzt wurden.
3. Wie hoch ist der Gesamtwert des im Zuge des Verbots beschlagnahmten
Geldvermögens?
Bei der Bundeskasse sind bislang insgesamt 152 105,54 Euro beschlagnahmtes
Vereinsvermögen eingezahlt worden.
4. Wurden im Zuge des Verbots Sachwerte wie Grundstücke, Immobilien
oder Edelmetalle beschlagnahmt, und wenn ja, in welchem Umfang und
welchem geschätzten Gesamtwert?
Bei den Durchsuchungen im Zuge des Verbots wurden umfangreiche
Beweismittel sowie Vereinsvermögen beschlagnahmt und sichergestellt, deren
Auswertung weiter andauert. Es wurden mit dem „Kanzleihlehngut Halsbrücke“
(Sachsen), dem „Kneipp-Kurhotel Wiesenbeek“ in Bad Lauterberg im Harz
(Niedersachsen) und dem „Käseturm“ in Gera (Thüringen) insgesamt drei
Immobilien im Zuge des Vereinsverbots beschlagnahmt.
5. Wie viele Immobilien werden dem „Königreich Deutschland“
zugerechnet (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung können dem „Königreich
Deutschland“ über die in der Antwort zu Frage 4 genannten, im Zuge des
Vereinsverbots beschlagnahmten, Immobilien hinaus derzeit keine Immobilien
zugerechnet werden.
6. Welche spezifischen Maßnahmen wurden ergriffen, um die Finanzierung
des „Königreichs Deutschland“ und seiner Aktivitäten zu unterbinden?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt seit 2008
Ermittlungen gegen Peter Fitzek und das „Königreich Deutschland“ im
Zusammenhang mit Verstößen gegen die im Kreditwesengesetz und
Versicherungsaufsichtsgesetz geregelten Erlaubnisvorbehalte von Bank- und
Versicherungsgeschäften durch. Seit 2010 hat die BaFin in dem gesamten Komplex weit über
80 Verwaltungsakte erlassen, darunter mehrere Einstellungs- und
Abwicklungsanordnungen, teils auch mit Abwicklerbestellungen. Zudem hat die BaFin fünf
Großdurchsuchungen gegen das „Königreich Deutschland“ in vier
Bundesländern durchgeführt und zwei Durchsuchungen durch andere Behörden mit
eigenen Kräften vor Ort sachverständig unterstützt.
7. Wie viele Mitglieder werden dem „Königreich Deutschland“ insgesamt
zugerechnet (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Das „Königreich Deutschland“ galt als mitgliederstärkste und aktivste
Gruppierung im Spektrum der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ in Deutschland,
nach eigenen Angaben verfügte es über ca. 6 000 Mitglieder. Die
Bundesregierung geht von einer Mitgliederzahl von zuletzt rund 1 000 Mitgliedern aus.
Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern fällt in die Zuständigkeit der
Landesämter für Verfassungsschutz.
8. Wie viele Mitglieder des „Königreichs Deutschland“ werden nach
Einschätzung der Bundesregierung dem rechtsextremen Spektrum
zugeordnet?
Rechtsextremistische Überzeugungen sind unter „Reichsbürgern“ und
„Selbstverwaltern“ unterschiedlich stark ausgeprägt. Während sich ein Teil der Szene
offenkundig rechtsextremistisch zeigt, ist bei der Mehrheit eine eindeutige
rechtsextremistische Weltanschauung nur in geringem Maße oder gar nicht
auszumachen. Allerdings weisen viele Argumentationsmuster in der Szene
deutliche Bezüge und thematische Überschneidungen zu rechtsextremistischen
Narrativen auf. Rund 5 Prozent der Gesamt-Szene werden auch der
rechtsextremistischen Szene zugerechnet. Eine Unterscheidung nach einzelnen Gruppierungen
erfolgt nicht, so dass keine Einschätzung im Sinne der Fragestellung
vorgenommen werden kann.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu personellen,
finanziellen oder organisatorischen Verbindungen zwischen dem „Königreich
Deutschland“ und anderen extrem rechten bzw. rechtsextremen
Gruppierungen oder Parteien vor?
Die Frage kann nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments
hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zum Schutz der laufenden
Ermittlungen des GBA zurück. Auch das betroffene Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und
Strafverfolgung, das mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung steht, hat
Verfassungsrang, (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343 f.). Eine Auskunft zu
Erkenntnissen im Sinne der Fragestellung wäre geeignet, konkret weitergehende
Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln, weshalb aus dem
Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass vorliegend der Schutz der laufenden
Ermittlungen Vorrang vor dem parlamentarischen Informationsinteresse hat.
10. Wie viele Mitglieder des „Königreichs Deutschland“ sind nach Kenntnis
der Bundesregierung gleichzeitig Mitglieder oder Funktionsträger der
Partei Alternative für Deutschland (AfD)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Personen vor, die
gleichzeitig Mitglieder des „Königreich Deutschland“ sind und Mitglied oder
Funktionsträger in der Partei AfD.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den
Vereinsstrukturen des „Königreichs Deutschland“ vor?
Um den Anschein eines eigenständigen Staatsgebildes zu erwecken und
Mitglieder an sich zu binden, hat das „Königreich Deutschland“ scheinstaatliche
Strukturen und Institutionen errichtet, durch die es die Institutionen in der
Bundesrepublik Deutschland ersetzen möchte. Zugleich dienen diese Institutionen
dem „Königreich Deutschland“ dazu, die für den Aufbau des von ihm
angestrebten Gegenstaates notwendigen finanziellen Mittel zu vereinnahmen. In
diesem Kontext sind eingetragene und nicht eingetragenen Vereine in die
Strukturen des „Königreich Deutschland“ eingebunden und werden zur
Unterstützung des „Königreich Deutschland“ betrieben.
12. Welche Teilorganisationen bzw. Teilstrukturen des „Königreichs
Deutschland“ sind konkret von dem Verbot betroffen (bitte die
jeweiligen Namen bzw. Bezeichnungen nennen), und welche ideellen oder
wirtschaftlichen Zwecke wurden von ihnen verfolgt?
Das Vereinsverbot betrifft sowohl den Verein „Königreich Deutschland“ als
auch seine 23 Teilorganisationen, die im Bundesanzeiger veröffentlichten Tenor
der Verbotsverfügung namentlich benannt sind. Im Schwerpunkt dienen diese
Teilorganisationen der Erzielung von Finanzmitteln für das „Königreich
Deutschland“.
13. Wie viele Mitglieder oder behördlich bekannte Unterstützer des
„Königreichs Deutschland“ verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über
waffenrechtliche Erlaubnisse (z. B. Waffenbesitzkarte, Jagdschein,
Waffenschein)?
Keine Person, bei der im Rahmen des Vereinsverbotsverfahrens eine
Durchsuchung stattgefunden hat, verfügt über eine waffenrechtliche Erlaubnis. Ebenso
verfügt keiner der im Ermittlungsverfahren des GBA geführten Beschuldigten
über eine waffenrechtliche Erlaubnis. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
14. Wurden im Zuge der Durchsuchungen Waffen, Munition, Sprengstoff
oder militärische Ausrüstungsgegenstände sichergestellt, und wenn ja, in
welchem Umfang (bitte nach legalen und illegalen Fundstücken
differenzieren)?
Im Zuge der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des GBA durchgeführten
Durchsuchungen wurden Waffen im geringen Umfang sichergestellt. Die
Auswertung dieser Asservate dauert noch an.
Ob es sich hierbei um legale oder illegale Waffen handelt, kann derzeit nicht
abschließend beurteilt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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