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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs zum Nachteil Dritter

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7261 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs zum Nachteil Dritter Deutscher Bundestag Drucksache 21/7261 21. Wahlperiode 22.07.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Martina Kempf, Knuth Meyer-Soltau, Thomas Fetsch, Alexander Arpaschi, Dr. Christina Baum, Carsten Becker, Joachim Bloch, René Bochmann, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Udo Theodor Hemmelgarn, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Achim Köhler, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Georg Schroeter, Thomas Stephan, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs zum Nachteil Dritter A. Problem Mehrere Entscheidungen der letzten Jahre zeigen die Notwendigkeit einer Nachschärfung der Amtsdelikte im deutschen Strafrecht auf: Im Mai 2025 stufte das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD nach mehrjähriger Prüfung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ ein. Die damalige geschäftsführende Bundesinnenministerin kommunizierte dies öffentlich und betonte dabei die Unabhängigkeit des Verfassungsschutzes. Tatsächlich soll die Veröffentlichung des völlig substanzlosen AfD-Gutachtens gezielt vor dem Regierungswechsel politisch angeordnet worden sein, was durch interne E-Mails belegt sei.1 Der sächsische Innenminister Armin Schuster kritisierte die Einstufung nach der Entscheidung des VG als „politisch motivierten Schnellschuss aus der Hüfte“.2 Im Sommer 2025 wurde der AfD-Landtagsabgeordnete Joachim Paul vom Wahlausschuss der Stadt Ludwigshafen nicht zur Oberbürgermeisterwahl am 21. September 2025 zugelassen, weil nach Auffassung der Behörden Zweifel an seiner Verfassungstreue bestanden, die für das Amt als politischer Beamter erforderlich sei. Grundlage der Einschätzung war ein eigens angefordertes Papier des unter der Dienst- und Fachaufsicht des rheinland-pfälzischen Innenministers von der SPD stehenden Landes-Verfassungsschutzes mit einer Begründung, die unter Verfassungsjuristen für Unverständnis sorgte.3 1 www.tichyseinblick.de/meinungen/faeser-afd-einstufung-interne-mails/ 2 www.zeit.de/news/2026-02/26/afd-einstufung-schuster-kritisiert-fruehere-ampel-regierung 3 www.welt.de/politik/deutschland/video6894bc9c8d87bf286ac88be3/oberbuergermeisterwahl- staatsrechtler-haelt-ausschluss-von-afd-politiker-joachim-paul-fuer-politisch-motiviert.html; www.lawblog.de/archives/2025/08/05/das-grundgesetz-verbietet-es-nicht-rechts-zu-sein/ Im Frühjahr 2021 führte das Bundesamt für Verfassungsschutz den neuen Phänomenbereich „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ ein. Hintergrund waren Proteste im Kontext der Corona-Maßnahmen, bei denen es nach Auffassung des Amtes über legitimen Protest hinaus „tatsächliche Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben haben soll. Die Eingriffsbefugnis stützt das Amt auf § 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG. Damit entscheidet ein Geheimdienst de facto über die Grenzen der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit, was von Verfassungsjuristen als unzulässig kritisiert wird.4 Seit Jahren finanzieren die Bundesregierung und einige Landesregierungen nichtstaatliche Akteure (NGOs u. a.), die es sich zum Ziel gesetzt haben, legitime Meinungsäußerungen unter dem Deckmantel von „Hass und Hetze“ aus dem öffentlichen Diskurs in den sozialen Medien zu entfernen.5 Bürger werden von staatlich geförderten Organisationen ausdrücklich aufgefordert, Meinungsäußerungen, die sich „unterhalb der Strafbarkeitsgrenze“ bewegen, zu melden.6 Eine entsprechende Verfolgung von legitimer Meinungsäußerung durch die Regierung selbst wäre dieser untersagt, weil sie damit gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Artikel 5 Absatz 1 GG verstoßen würde. Handlungen zur Beschränkung der Meinungsfreiheit werden daher mit finanzieller Unterstützung des Staates auf Private ausgelagert, weil sie der Regierung untersagt wären. Diesen Beispielen ist gemeinsam, dass Amtsträger unter Ausnutzung ihres öffentlichen Amtes Handlungen begehen, um mutmaßlich Dritten in der politischen Auseinandersetzung Nachteile zuzufügen. Damit steht mindestens eine Verletzung des politischen Neutralitätsgebotes für Amtsträger im Raum. Das Problem ist, dass mögliche Rechtsverletzungen entweder – wie im Fall der Förderungspraxis von NGOs und der Ausweitung des Phänomenbereichs – gar nicht oder – wie im Fall der Einstufung der AfD – nur unter erheblichem Aufwand justiziabel sind. Selbst wenn Gerichte angerufen werden können und sich die Maßnahme nach Jahren als rechtswidrig herausstellen sollte, ist die Handlung für den verantwortlichen Amtsträger abgesehen von einen Reputationsverlust nicht mit einem persönlichen Risiko verbunden. Die Nachteile für den Betroffenen hingegen treten sofort ein und der Schaden ist oft unwiederbringlich. Einen Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gibt es in Deutschland anders als z. B. in der Schweiz7 nicht. Im Ergebnis entfaltet also weder das Strafrecht eine präventive Wirkung noch gibt es in vielen Fällen einen wirksamen Rechtsschutz des Betroffenen. Der eintretende Schaden ist oft nicht wiedergutzumachen. Es bedarf daher einer Strafrechtssanktion für den Missbrauch von Amtsbefugnissen, die abschreckend wirkt und Amtsträger diszipliniert. B. Lösung Es wird ein Straftatbestand des Amtsmissbrauchs eingeführt, der die Bestrafung eines Amtsträgers speziell für den Fall vorsieht, dass dieser sein Amt missbraucht, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen. 4 https://kripoz.de/wp-content/uploads/2025/01/degenhart-meinungsfreiheit-als-konstitutives-element- und-als-bedrohung-der-demokratie.pdf; www.deutschlandfunkkultur.de/verfassungswidrig-kritik- aneinem-entfesselten-verfassungsschutz-dlf-kultur-d40e803b-100.html 5 BT-Drs. 19/11789; BT-Drs. 20/948 6 www.amadeu-antonio-stiftung.de/modsupport/meldestellen/ 7 Artikel 312 StGB (Schweiz): „Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft“. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs zum Nachteil Dritter Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 354 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 354 Amtsmissbrauch“. 2. § 354 wird durch den folgenden § 354 ersetzt: „§ 354 Amtsmissbrauch Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der sein Amt unter erheblicher Verletzung seiner Amtspflichten missbraucht, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen des Amtsmissbrauchs ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das deutsche Strafrecht kennt die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Vorteilsannahme, denen jeweils gemeinsam ist, dass der Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Verletzt er seine Dienstpflicht dabei, ist die Strafbarkeit erhöht. Eine Sanktion für den Fall, dass der Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt, ohne einen Vorteil dafür zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, kennt das Strafrecht aus gutem Grund nicht, denn eine bloße Pflichtverletzung ist kein strafwürdiges Verhalten. Im Regelfall steht dem Betroffenen dagegen der Verwaltungsrechtsweg offen. Strafwürdiges Verhalten liegt jedoch vor, wenn der Amtsträger die Möglichkeiten, die ihm sein Amt bietet, gezielt zu dem Zweck einsetzt, unter Verletzung seiner Dienstpflichten einem Dritten einen Nachteil zuzufügen. Beim Amtsmissbrauch gibt es eine Lücke im Strafrecht, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geschlossen werden soll. Aus diesem Grund geht auch die Kritik fehl, die der Deutsche Richterbund in seiner Stellungnahme Nr. 33/2023 zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Bekämpfung der Korruption vom 3. Mai 2023 formuliert („Ein Bedürfnis für die Einführung eines gesonderten Straftatbestandes des „Amtsmissbrauchs“ drängt sich nicht auf. Der Anwendungsbereich neben der vollendeten Bestechung bzw. Bestechlichkeit erscheint als kaum existent“). II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Es wird ein Straftatbestand des Amtsmissbrauchs eingeführt, der die Bestrafung eines Amtsträgers speziell für den Fall vorsieht, dass dieser sein Amt gezielt dazu einsetzt (missbrauch), um einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Die Formulierung orientiert sich am Vorbild der Bestimmung im Schweizer Recht (Artikel 312 StGB Schweiz). Die Strafandrohung ist der Strafandrohung im Tatbestand des § 332 Absatz 1 StGB (Bestechlichkeit) gleichgestellt, denn in beiden Fällen geht es um die Verletzung von Dienstpflichten durch den Amtsträger. III. Exekutiver Fußabdruck Keiner. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der vorliegende Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EU und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen Die Vorschrift entfaltet eine abschreckende Wirkung auf Amtsträger, ihr Amt zu missbrauchen, um anderen Nachteile zuzufügen. Dies ist vor allem deshalb sinnvoll, weil dem Betroffenen in diesen Fällen der Verwaltungsrechtsweg nicht offensteht. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine an der Rechtsstaatlichkeit orientierte Verwaltung dient der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Keiner. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung sind nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 Bei den Amtsdelikten wird der neue Tatbestand des Amtsmissbrauchs eingefügt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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