Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs zum Nachteil Dritter
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs zum Nachteil Dritter
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7261
21. Wahlperiode 22.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Fabian Jacobi,
Martina Kempf, Knuth Meyer-Soltau, Thomas Fetsch, Alexander Arpaschi,
Dr. Christina Baum, Carsten Becker, Joachim Bloch, René Bochmann, Marcus
Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Udo Theodor
Hemmelgarn, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Achim Köhler,
Reinhard Mixl, Iris Nieland, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Georg
Schroeter, Thomas Stephan, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg
Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Straftatbestandes des
Amtsmissbrauchs zum Nachteil Dritter
A. Problem
Mehrere Entscheidungen der letzten Jahre zeigen die Notwendigkeit einer
Nachschärfung der Amtsdelikte im deutschen Strafrecht auf:
Im Mai 2025 stufte das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD nach
mehrjähriger Prüfung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ ein. Die damalige
geschäftsführende Bundesinnenministerin kommunizierte dies öffentlich und
betonte dabei die Unabhängigkeit des Verfassungsschutzes. Tatsächlich soll die
Veröffentlichung des völlig substanzlosen AfD-Gutachtens gezielt vor dem
Regierungswechsel politisch angeordnet worden sein, was durch interne E-Mails
belegt sei.1 Der sächsische Innenminister Armin Schuster kritisierte die Einstufung
nach der Entscheidung des VG als „politisch motivierten Schnellschuss aus der
Hüfte“.2
Im Sommer 2025 wurde der AfD-Landtagsabgeordnete Joachim Paul vom
Wahlausschuss der Stadt Ludwigshafen nicht zur Oberbürgermeisterwahl am 21.
September 2025 zugelassen, weil nach Auffassung der Behörden Zweifel an seiner
Verfassungstreue bestanden, die für das Amt als politischer Beamter erforderlich
sei. Grundlage der Einschätzung war ein eigens angefordertes Papier des unter der
Dienst- und Fachaufsicht des rheinland-pfälzischen Innenministers von der SPD
stehenden Landes-Verfassungsschutzes mit einer Begründung, die unter
Verfassungsjuristen für Unverständnis sorgte.3
1 www.tichyseinblick.de/meinungen/faeser-afd-einstufung-interne-mails/
2 www.zeit.de/news/2026-02/26/afd-einstufung-schuster-kritisiert-fruehere-ampel-regierung
3 www.welt.de/politik/deutschland/video6894bc9c8d87bf286ac88be3/oberbuergermeisterwahl-
staatsrechtler-haelt-ausschluss-von-afd-politiker-joachim-paul-fuer-politisch-motiviert.html;
www.lawblog.de/archives/2025/08/05/das-grundgesetz-verbietet-es-nicht-rechts-zu-sein/
Im Frühjahr 2021 führte das Bundesamt für Verfassungsschutz den neuen
Phänomenbereich „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ ein.
Hintergrund waren Proteste im Kontext der Corona-Maßnahmen, bei denen es nach
Auffassung des Amtes über legitimen Protest hinaus „tatsächliche
Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben haben soll. Die
Eingriffsbefugnis stützt das Amt auf § 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG. Damit
entscheidet ein Geheimdienst de facto über die Grenzen der grundgesetzlich
geschützten Meinungsfreiheit, was von Verfassungsjuristen als unzulässig kritisiert
wird.4
Seit Jahren finanzieren die Bundesregierung und einige Landesregierungen
nichtstaatliche Akteure (NGOs u. a.), die es sich zum Ziel gesetzt haben, legitime
Meinungsäußerungen unter dem Deckmantel von „Hass und Hetze“ aus dem
öffentlichen Diskurs in den sozialen Medien zu entfernen.5 Bürger werden von staatlich
geförderten Organisationen ausdrücklich aufgefordert, Meinungsäußerungen, die
sich „unterhalb der Strafbarkeitsgrenze“ bewegen, zu melden.6 Eine
entsprechende Verfolgung von legitimer Meinungsäußerung durch die Regierung selbst
wäre dieser untersagt, weil sie damit gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
in Artikel 5 Absatz 1 GG verstoßen würde. Handlungen zur Beschränkung der
Meinungsfreiheit werden daher mit finanzieller Unterstützung des Staates auf
Private ausgelagert, weil sie der Regierung untersagt wären.
Diesen Beispielen ist gemeinsam, dass Amtsträger unter Ausnutzung ihres
öffentlichen Amtes Handlungen begehen, um mutmaßlich Dritten in der politischen
Auseinandersetzung Nachteile zuzufügen. Damit steht mindestens eine
Verletzung des politischen Neutralitätsgebotes für Amtsträger im Raum. Das Problem
ist, dass mögliche Rechtsverletzungen entweder – wie im Fall der
Förderungspraxis von NGOs und der Ausweitung des Phänomenbereichs – gar nicht oder – wie
im Fall der Einstufung der AfD – nur unter erheblichem Aufwand justiziabel sind.
Selbst wenn Gerichte angerufen werden können und sich die Maßnahme nach
Jahren als rechtswidrig herausstellen sollte, ist die Handlung für den
verantwortlichen Amtsträger abgesehen von einen Reputationsverlust nicht mit einem
persönlichen Risiko verbunden. Die Nachteile für den Betroffenen hingegen treten
sofort ein und der Schaden ist oft unwiederbringlich.
Einen Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gibt es in Deutschland anders als z. B.
in der Schweiz7 nicht. Im Ergebnis entfaltet also weder das Strafrecht eine
präventive Wirkung noch gibt es in vielen Fällen einen wirksamen Rechtsschutz des
Betroffenen. Der eintretende Schaden ist oft nicht wiedergutzumachen. Es bedarf
daher einer Strafrechtssanktion für den Missbrauch von Amtsbefugnissen, die
abschreckend wirkt und Amtsträger diszipliniert.
B. Lösung
Es wird ein Straftatbestand des Amtsmissbrauchs eingeführt, der die Bestrafung
eines Amtsträgers speziell für den Fall vorsieht, dass dieser sein Amt missbraucht,
um einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
4 https://kripoz.de/wp-content/uploads/2025/01/degenhart-meinungsfreiheit-als-konstitutives-element-
und-als-bedrohung-der-demokratie.pdf; www.deutschlandfunkkultur.de/verfassungswidrig-kritik-
aneinem-entfesselten-verfassungsschutz-dlf-kultur-d40e803b-100.html
5 BT-Drs. 19/11789; BT-Drs. 20/948
6 www.amadeu-antonio-stiftung.de/modsupport/meldestellen/
7 Artikel 312 StGB (Schweiz): „Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt
missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern
einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft“.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Straftatbestandes des
Amtsmissbrauchs zum Nachteil Dritter
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998, das zuletzt durch ...
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 354 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 354 Amtsmissbrauch“.
2. § 354 wird durch den folgenden § 354 ersetzt:
„§ 354
Amtsmissbrauch
Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der sein Amt unter erheblicher Verletzung seiner Amtspflichten missbraucht, um einem anderen einen
Nachteil zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder
schweren Fällen des Amtsmissbrauchs ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das deutsche Strafrecht kennt die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Vorteilsannahme, denen jeweils
gemeinsam ist, dass der Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder
annimmt. Verletzt er seine Dienstpflicht dabei, ist die Strafbarkeit erhöht. Eine Sanktion für den Fall, dass der
Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt, ohne einen Vorteil dafür zu fordern, sich versprechen zu lassen oder
anzunehmen, kennt das Strafrecht aus gutem Grund nicht, denn eine bloße Pflichtverletzung ist kein strafwürdiges
Verhalten. Im Regelfall steht dem Betroffenen dagegen der Verwaltungsrechtsweg offen. Strafwürdiges
Verhalten liegt jedoch vor, wenn der Amtsträger die Möglichkeiten, die ihm sein Amt bietet, gezielt zu dem Zweck
einsetzt, unter Verletzung seiner Dienstpflichten einem Dritten einen Nachteil zuzufügen. Beim Amtsmissbrauch
gibt es eine Lücke im Strafrecht, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geschlossen werden soll. Aus diesem
Grund geht auch die Kritik fehl, die der Deutsche Richterbund in seiner Stellungnahme Nr. 33/2023 zum
Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur
Bekämpfung der Korruption vom 3. Mai 2023 formuliert („Ein Bedürfnis für die Einführung eines gesonderten
Straftatbestandes des „Amtsmissbrauchs“ drängt sich nicht auf. Der Anwendungsbereich neben der vollendeten
Bestechung bzw. Bestechlichkeit erscheint als kaum existent“).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es wird ein Straftatbestand des Amtsmissbrauchs eingeführt, der die Bestrafung eines Amtsträgers speziell für
den Fall vorsieht, dass dieser sein Amt gezielt dazu einsetzt (missbrauch), um einem anderen einen Nachteil
zuzufügen. Die Formulierung orientiert sich am Vorbild der Bestimmung im Schweizer Recht (Artikel 312 StGB
Schweiz). Die Strafandrohung ist der Strafandrohung im Tatbestand des § 332 Absatz 1 StGB (Bestechlichkeit)
gleichgestellt, denn in beiden Fällen geht es um die Verletzung von Dienstpflichten durch den Amtsträger.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der vorliegende Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EU und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Die Vorschrift entfaltet eine abschreckende Wirkung auf Amtsträger, ihr Amt zu missbrauchen, um anderen
Nachteile zuzufügen. Dies ist vor allem deshalb sinnvoll, weil dem Betroffenen in diesen Fällen der
Verwaltungsrechtsweg nicht offensteht.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine an der Rechtsstaatlichkeit orientierte Verwaltung dient der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung sind nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2
Bei den Amtsdelikten wird der neue Tatbestand des Amtsmissbrauchs eingefügt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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