Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs - Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs - Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/652
21. Wahlperiode 26.06.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Rainer Galla, Martina
Kempf, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Möller, Tobias Matthias Peterka, Ulrich von
Zons, Peter Bohnhof, Dr. Christoph Birghan, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin
Renner, Ronald Gläser, Matthias Helferich, Nicole Hess, Sven Wendorf,
Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich und der Fraktion AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs –
Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz
A. Problem
Im Jahr 2018 wurde der § 103 StGB aus dem Strafgesetzbuch (StGB) gestrichen.
Nachdem die Strafbarkeit einer „Majestätsbeleidigung“ gemäß § 103 StGB zuletzt
aufgrund des „Böhmermann-Gedichts“, mit dem dieser den Präsidenten der
Türkei, Recep Tayyip Erdoğan beleidigt hatte, äußerst kritisch diskutiert wurde.
§ 103 StGB Absatz 1 bezog sich auf die Beleidigung von Organen und Vertretern
ausländischer Staaten: „Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit
Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in
amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet
beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen
Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ Die
Vorstellung, dass Repräsentanten eines ausländischen Staates einen
darüberhinausgehenden besonderen Schutz der Ehre benötigen, sei nicht mehr zeitgemäß.
Insbesondere bedürfe es zum Schutz von Organen und Vertretern ausländischer
Staaten nicht eines – im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten – erhöhten
Strafrahmens. Der Bundestag beschloss einstimmig die Abschaffung im Juni 2017. Ex-
Justizminister Heiko Maas (SPD) meinte: „Der Gedanke einer
Majestätsbeleidigung stammt aus einer längst vergangenen Epoche, er passt nicht mehr in unser
Strafrecht.“
Doch während der Corona-Krise veränderte sich die Haltung. Offenbar hagelte es
zu viel Kritik an der harten Corona-Politik der Regierung, welche die Grundrechte
der Deutschen stark einschränkte. Zudem ging die Meinung beim Thema
Impfpflicht in der Bevölkerung diskussionsreich auseinander, viele Menschen gingen
auf die Straße oder machten ihrem Ärger im Netz Luft.
In der Folge wurde § 188 StGB durch das „Gesetz zur Bekämpfung des
Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ unter der damaligen Justizministerin
Christine Lambrecht (SPD) geändert. Die Änderung baute auf dem im Jahr 1998
neu geschaffenen § 188 StGB auf, der die üble Nachrede (§ 186 StGB) und
Verleumdung (§ 187 StGB) gegen Personen des politischen Lebens gesondert unter
Strafe gestellt hatte. Dieser Tatbestand wurde nun um Beleidigungen ergänzt und
auch insofern ein Sonderrecht für Personen des politischen Lebens geschaffen.
„Unser Gesetzespaket dient dem Schutz aller Menschen, die im Netz bedroht und
beleidigt werden. Die Wellen des Hasses sind in der Pandemie noch aggressiver
als zuvor“, sagte Lambrecht zu der Zeit. „Ab jetzt können Polizei und Justiz sehr
viel entschiedener gegen menschenverachtende Hetze vorgehen,“ hieß es
vernebelnd in einer Pressemitteilung 034/2021 der damaligen Bundesministerin
Christine Lambrecht vom 1. April 2021.
Bei der Beleidigung geht es nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern
um Meinungsäußerungen. Da Beleidigungen gegenüber Politikern aus der Natur
der Sache heraus häufig mit Kritik an politischen Entscheidungen und
Entwicklungen verbunden sind, die der betreffende Politiker zu verantworten hat, steht
dieser neue Tatbestand von vornherein im Spannungsfeld mit dem Recht auf
zulässige Meinungsäußerung im demokratischen Diskurs.
Besonders problematisch bei dieser Rechtsvorschrift ist das die
Staatsanwaltschaft den Tatbestand auch ohne Anzeige und Antrag als Offizialdelikt verfolgen
kann. Eine weitere Verschärfung der „Politikerbeleidigung“. Zudem fand eine
erhebliche Ausweitung des Kreises der Personen statt, indem mit folgendem Satz
alle Kommunalpolitiker unter den Schutz der „Majestätsbeleidigung“ gestellt
wurden: „Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“
Tatsächlich zeigt sich, dass der neue Qualifikationstatbestand von Politikern
ausgenutzt wird, um Kritik an ihrer Arbeit zu bestrafen und Kritiker einzuschüchtern,
was den demokratischen Diskurs beschädigt.
In zahlreichen Fällen veranlasst die Staatsanwaltschaft bei Verdächtigen
Hausdurchsuchungen, was angesichts des zu überprüfenden Lebenssachverhalts, der
bereits öffentlich ist, nicht erforderlich und damit offensichtlich
unverhältnismäßig ist. Allein der amtierende Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat in
seiner bisherigen Amtszeit mehr als 800 Anzeigen gestellt (www.cicero.de/innen
politik/gefahr-fur-meinungsfreiheit-und-demokratie-majestatsbeleidigung-
alsstraftat).
Auch Journalisten geraten immer mehr ins Visier von Politikern, die den § 188
nutzen, um ihnen unliebsame Journalisten abzuschrecken und zu bestrafen. So
wurde im April 2025 David Bendels, der Herausgeber und Chefredakteur des
„Deutschland-Kuriers“, vom Amtsgericht Bamberg zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Monaten verurteilt. Da er nicht vorbestraft war, wurde die Strafe zur
Bewährung ausgesetzt. Bendels hatte Ende Februar 2024 eine Fotomontage der
Bundesinnenministerin Nancy Faeser auf dem X-Kanal des „Deutschland-Kuriers“
gepostet. Darauf trug Faeser ein Schild mit der Aufschrift: „Ich hasse die
Meinungsfreiheit.“ Ein Urteil, das national als auch international hohe Wellen schlug.
Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ kommentierte: „Nancy Faeser wandelt auf
dünnem Eis“ und bemerkt süffisant: „Dass sie mit dem Straf- und nicht mit dem
Presserecht gegen einen Journalisten vorgeht, legt zudem den Verdacht nahe, dass
Nancy Faeser tatsächlich ein Problem mit der Meinungsfreiheit hat. Quod erat
demonstrandum sozusagen. Mit dem Versuch, das rechtsgerichtete Magazin
‚Compact‘ verbieten zu lassen, ist Faeser schon einmal baden gegangen.
Vielleicht kassiert hier am Ende das Bundesverfassungsgericht den erst 2021
eingeführten, umstrittenen Paragraphen 188 zur ‚Politikerbeleidigung‘ ganz ein“
(www.faz.net/aktuell/feuilleton/nancy-faeser-erwirkt-urteil-gegen-deutschland-
kurier-chef-david-bendels-110409959.html).
Die „Welt“ kommentierte am 15. April 2025: „Ein Urteil wie Aus einer Diktatur“
(www.welt.de/debatte/plus255891078/Haftstrafe-fuer-Faeser-Meme-Ein-Urteil-
wie-aus-einer-Diktatur.html).
Auch das international renommierte linksliberale Magazin „The Economist“
urteilte am 16. April: „The threat to free speech in Germany“. Das Magazin „The
Times“ schlägt in die gleiche Kerbe und kritisiert den § 188 als zu weitgehend:
„Have Germany’s insult laws gone too far?“
Der einzige erkennbare Zweck solcher gesetzlichen Maßnahmen besteht in ihrer
abschreckenden Wirkung auf Dritte, die von vornherein davon abgehalten werden
sollen, ihre Kritik zu äußern. Mittlerweile hat sich ein lukratives Geschäftsfeld
der „Politiker-Abmahn-Industrie“ herausgebildet, bestehend aus Dienstleistern,
die zur Anzeige geeignete Meinungsäußerungen aus dem Internet herausfiltern
und sie Politikern andienen, welche wiederum massenhaft Anzeige bei den
Staatsanwaltschaften erstatten und auf zivilrechtlichem Weg Geldentschädigung
fordern. Dass dieselben Politiker, die das Gesetz im Jahr 2021 verschärft haben, von
dieser Sonderregelung für Politiker auch finanziell profitieren, ist geeignet, der
oft beklagten Politikerverdrossenheit Vorschub zu leisten. Hinzu kommt ein
Ungleichgewicht in der Risikoverteilung. Während der anzeigende Politiker
keinerlei finanzielles Risiko trägt, weil die Staatsanwaltschaft für ihn tätig wird, muss
der Bürger Anwälte bezahlen, die ihn vor Strafe schützen sollen. Dass die
Kapazitäten der Staatsanwaltschaften in Zeiten explodierender echter Kriminalität
hierdurch gebunden werden, setzt dem Ganzen noch die Krone auf.
Die aktuelle Umfrage des Umfrageinstituts INSA sind alarmierend. 76 Prozent
der Befragten glauben nicht mehr, dass es Meinungsfreiheit in Deutschland gibt.
Auch die persönliche Betroffenheit wurde abgefragt. Hier gab jeder Dritte an,
schon einmal seine politische Meinung nicht geäußert zu haben, weil er Angst vor
Konsequenzen hatte (www.youtube.com/watch?v=M4Uov5EMMig).
Währenddessen betonte die Bundesregierung selbst anlässlich des 75. Jahrestages
des Grundgesetzes, dass ohne freie Meinungsäußerung und ohne freie
Berichterstattung durch die Presse Demokratie nicht vorstellbar sei (vgl. www.bundesre
gierung.de/breg-de/schwerpunkte-der-bundesregierung/75-jahre-grundgesetz/mei
nungs-und-pressefreiheit-2274858).
Die Frage, wie man juristisch mit Gesetzen und Handlungen umgeht, die zwar
formal rechtmäßig sind, aber extrem ungerecht, beantwortete Gustav Radbruch
1946 in seinem Aufsatz „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“
(S. 105–108) folgendermaßen: „Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der
Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und
Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht
und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes
zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als ‚
unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere
Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz
unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber
kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal
erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der
Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa
nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn
man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine
Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu
dienen.“
Radbruchs Formel wurde zum juristisch-ethischen Fundament für die
Bundesrepublik Deutschland. Durch den § 188 StGB besteht ein unerträglicher
Widerspruch zur Gerechtigkeit. Durch den besonderen Schutz, den § 188 StGB
Politikern gewährt, werden diese zu einer privilegierten Klasse erhoben. Klarzustellen
ist hier, dass die Zitierung von Radbruchs Formel die Problematik und
Ungerechtigkeit des § 188 StGB hervorheben soll, ohne jedoch zur Nichtbeachtung von
Gesetzen aufzufordern.
Der § 188 StGB schafft ein Sonderrecht zugunsten „mächtiger“ Personen. Er
verletzt damit das Prinzip der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 des
Grundgesetzes – GG). In einer Demokratie müssen Amtsträger einer intensiveren
öffentlichen Kontrolle unterliegen als Privatpersonen. Ein erhöhter Ehrenschutz
konterkariert diese Kontrollfunktion und schwächt demokratische
Grundprinzipien. Er verschiebt das Gleichgewicht zwischen „Macht“ und „Kontrolle durch
freie Kritik“ und beschädigt mit der Meinungsfreiheit einen der Grundpfeiler
demokratischer Gesellschaften. Die Einführung eines Sonderprivilegs für
öffentliche Persönlichkeiten untergräbt in erheblichem Maße die Gerechtigkeit im
Verhältnis zwischen Bürgern und Staat. Ein schwerwiegender Widerspruch zur
Gerechtigkeit liegt somit vor.
Gleichzeitig erfüllt eine bewusste Ungleichbehandlung ohne zwingende sachliche
Rechtfertigung den Tatbestand der willkürlichen Ungleichbehandlung nach der
Radbruchschen Formel. Der § 188 StGB stellt öffentliche Personen unter einen
Sonderrechtsschutz, der für normale Bürger nicht besteht. Diese Sonderstellung
ist nicht zwingend sachlich geboten. Gerade öffentliche Personen müssen sich
stärkerer Kritik aussetzen, was ein strengerer Schutz der Privatsphäre oder Ehre
an dieser Stelle systemwidrig erscheinen lässt. Die Norm erschwert öffentliche
Kritik an politischen und gesellschaftlichen Akteuren erheblich, da selbst
berechtigte Kritik schneller kriminalisiert werden kann. Dies betrifft insbesondere das
Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG).
Wenn Bürger mächtige Personen aus Angst vor Strafverfolgung nicht mehr
effektiv kritisieren dürfen, gerät die Demokratie selbst in Gefahr. Nach der
Radbruchschen Formel überschreitet § 188 StGB die Schwelle der extremen
Ungerechtigkeit und verletzt zudem in willkürlicher Weise den Gleichheitsgrundsatz. Seine
Abschaffung wäre somit unter Berufung auf die Radbruchsche Formel sowohl
juristisch gerechtfertigt als auch rechtlich geboten. Die Abschaffung des § 188
StGB wäre geboten, um die Gerechtigkeit im Sinne einer freien,
gleichberechtigten Gesellschaft wiederherzustellen.
B. Lösung
Der Sondertatbestand der „Politikerbeleidigung“ soll abgeschafft werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs –
Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 188 (weggefallen)“.
2. § 188 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. April 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Jahr 2021 wurde § 188 StGB um eine Qualifikation für den Tatbestand der Politiker-Beleidigung (§ 185 StGB)
ergänzt. In der Konsequenz bedeutet das, dass dieselbe Beleidigung unterschiedlich bestraft wird, je nachdem, ob
sie gegenüber einem Politiker oder gegenüber dem „einfachen“ Bürger geäußert wird. Das Gesellschaftssystem
der Bundesrepublik Deutschland ist demokratisch geprägt. Obrigkeitsstaatliches Denken war der Bundesrepublik
Deutschland über sieben Jahrzehnte weitgehend fremd. Deshalb sollte es kein Sonderrecht der Beleidigung für
Politiker geben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Sondertatbestand der Politiker-Beleidigung soll abgeschafft werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Artikel 1 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf stellt die Gleichbehandlung von Politikern und Bürgern beim Straftatbestand der Beleidigung
wieder her.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Sondertatbestand der Politiker-Beleidigung schädigt aufgrund von Missbrauchsmöglichkeiten, die die
Einschüchterung von Kritikern bewirken, massiv den demokratischen Diskurs. Die Aufhebung des Sonderrechts
stärkt mit der Meinungsfreiheit die Grundlage der Demokratie und ist damit nachhaltig.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den Nummern 1 und 2:
Der Sondertatbestand der Qualifikation äußerungsrechtlicher Straftatbestände für den Fall, dass Politiker Opfer
sind, wird abgeschafft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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