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Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs - Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz

dip / drucksache 26.06.2025 · WP 21 · 21/652 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs - Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz [Deutscher Bundestag Drucksache 21/652 21. Wahlperiode 26.06.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Rainer Galla, Martina Kempf, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Möller, Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons, Peter Bohnhof, Dr. Christoph Birghan, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald Gläser, Matthias Helferich, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich und der Fraktion AfD Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs – Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz A. Problem Im Jahr 2018 wurde der § 103 StGB aus dem Strafgesetzbuch (StGB) gestrichen. Nachdem die Strafbarkeit einer „Majestätsbeleidigung“ gemäß § 103 StGB zuletzt aufgrund des „Böhmermann-Gedichts“, mit dem dieser den Präsidenten der Türkei, Recep Tayyip Erdoğan beleidigt hatte, äußerst kritisch diskutiert wurde. § 103 StGB Absatz 1 bezog sich auf die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten: „Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ Die Vorstellung, dass Repräsentanten eines ausländischen Staates einen darüberhinausgehenden besonderen Schutz der Ehre benötigen, sei nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere bedürfe es zum Schutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nicht eines – im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten – erhöhten Strafrahmens. Der Bundestag beschloss einstimmig die Abschaffung im Juni 2017. Ex- Justizminister Heiko Maas (SPD) meinte: „Der Gedanke einer Majestätsbeleidigung stammt aus einer längst vergangenen Epoche, er passt nicht mehr in unser Strafrecht.“ Doch während der Corona-Krise veränderte sich die Haltung. Offenbar hagelte es zu viel Kritik an der harten Corona-Politik der Regierung, welche die Grundrechte der Deutschen stark einschränkte. Zudem ging die Meinung beim Thema Impfpflicht in der Bevölkerung diskussionsreich auseinander, viele Menschen gingen auf die Straße oder machten ihrem Ärger im Netz Luft. In der Folge wurde § 188 StGB durch das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ unter der damaligen Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) geändert. Die Änderung baute auf dem im Jahr 1998 neu geschaffenen § 188 StGB auf, der die üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) gegen Personen des politischen Lebens gesondert unter Strafe gestellt hatte. Dieser Tatbestand wurde nun um Beleidigungen ergänzt und auch insofern ein Sonderrecht für Personen des politischen Lebens geschaffen. „Unser Gesetzespaket dient dem Schutz aller Menschen, die im Netz bedroht und beleidigt werden. Die Wellen des Hasses sind in der Pandemie noch aggressiver als zuvor“, sagte Lambrecht zu der Zeit. „Ab jetzt können Polizei und Justiz sehr viel entschiedener gegen menschenverachtende Hetze vorgehen,“ hieß es vernebelnd in einer Pressemitteilung 034/2021 der damaligen Bundesministerin Christine Lambrecht vom 1. April 2021. Bei der Beleidigung geht es nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen. Da Beleidigungen gegenüber Politikern aus der Natur der Sache heraus häufig mit Kritik an politischen Entscheidungen und Entwicklungen verbunden sind, die der betreffende Politiker zu verantworten hat, steht dieser neue Tatbestand von vornherein im Spannungsfeld mit dem Recht auf zulässige Meinungsäußerung im demokratischen Diskurs. Besonders problematisch bei dieser Rechtsvorschrift ist das die Staatsanwaltschaft den Tatbestand auch ohne Anzeige und Antrag als Offizialdelikt verfolgen kann. Eine weitere Verschärfung der „Politikerbeleidigung“. Zudem fand eine erhebliche Ausweitung des Kreises der Personen statt, indem mit folgendem Satz alle Kommunalpolitiker unter den Schutz der „Majestätsbeleidigung“ gestellt wurden: „Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“ Tatsächlich zeigt sich, dass der neue Qualifikationstatbestand von Politikern ausgenutzt wird, um Kritik an ihrer Arbeit zu bestrafen und Kritiker einzuschüchtern, was den demokratischen Diskurs beschädigt. In zahlreichen Fällen veranlasst die Staatsanwaltschaft bei Verdächtigen Hausdurchsuchungen, was angesichts des zu überprüfenden Lebenssachverhalts, der bereits öffentlich ist, nicht erforderlich und damit offensichtlich unverhältnismäßig ist. Allein der amtierende Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat in seiner bisherigen Amtszeit mehr als 800 Anzeigen gestellt (www.cicero.de/innen politik/gefahr-fur-meinungsfreiheit-und-demokratie-majestatsbeleidigung- alsstraftat). Auch Journalisten geraten immer mehr ins Visier von Politikern, die den § 188 nutzen, um ihnen unliebsame Journalisten abzuschrecken und zu bestrafen. So wurde im April 2025 David Bendels, der Herausgeber und Chefredakteur des „Deutschland-Kuriers“, vom Amtsgericht Bamberg zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Da er nicht vorbestraft war, wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Bendels hatte Ende Februar 2024 eine Fotomontage der Bundesinnenministerin Nancy Faeser auf dem X-Kanal des „Deutschland-Kuriers“ gepostet. Darauf trug Faeser ein Schild mit der Aufschrift: „Ich hasse die Meinungsfreiheit.“ Ein Urteil, das national als auch international hohe Wellen schlug. Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ kommentierte: „Nancy Faeser wandelt auf dünnem Eis“ und bemerkt süffisant: „Dass sie mit dem Straf- und nicht mit dem Presserecht gegen einen Journalisten vorgeht, legt zudem den Verdacht nahe, dass Nancy Faeser tatsächlich ein Problem mit der Meinungsfreiheit hat. Quod erat demonstrandum sozusagen. Mit dem Versuch, das rechtsgerichtete Magazin ‚Compact‘ verbieten zu lassen, ist Faeser schon einmal baden gegangen. Vielleicht kassiert hier am Ende das Bundesverfassungsgericht den erst 2021 eingeführten, umstrittenen Paragraphen 188 zur ‚Politikerbeleidigung‘ ganz ein“ (www.faz.net/aktuell/feuilleton/nancy-faeser-erwirkt-urteil-gegen-deutschland- kurier-chef-david-bendels-110409959.html). Die „Welt“ kommentierte am 15. April 2025: „Ein Urteil wie Aus einer Diktatur“ (www.welt.de/debatte/plus255891078/Haftstrafe-fuer-Faeser-Meme-Ein-Urteil- wie-aus-einer-Diktatur.html). Auch das international renommierte linksliberale Magazin „The Economist“ urteilte am 16. April: „The threat to free speech in Germany“. Das Magazin „The Times“ schlägt in die gleiche Kerbe und kritisiert den § 188 als zu weitgehend: „Have Germany’s insult laws gone too far?“ Der einzige erkennbare Zweck solcher gesetzlichen Maßnahmen besteht in ihrer abschreckenden Wirkung auf Dritte, die von vornherein davon abgehalten werden sollen, ihre Kritik zu äußern. Mittlerweile hat sich ein lukratives Geschäftsfeld der „Politiker-Abmahn-Industrie“ herausgebildet, bestehend aus Dienstleistern, die zur Anzeige geeignete Meinungsäußerungen aus dem Internet herausfiltern und sie Politikern andienen, welche wiederum massenhaft Anzeige bei den Staatsanwaltschaften erstatten und auf zivilrechtlichem Weg Geldentschädigung fordern. Dass dieselben Politiker, die das Gesetz im Jahr 2021 verschärft haben, von dieser Sonderregelung für Politiker auch finanziell profitieren, ist geeignet, der oft beklagten Politikerverdrossenheit Vorschub zu leisten. Hinzu kommt ein Ungleichgewicht in der Risikoverteilung. Während der anzeigende Politiker keinerlei finanzielles Risiko trägt, weil die Staatsanwaltschaft für ihn tätig wird, muss der Bürger Anwälte bezahlen, die ihn vor Strafe schützen sollen. Dass die Kapazitäten der Staatsanwaltschaften in Zeiten explodierender echter Kriminalität hierdurch gebunden werden, setzt dem Ganzen noch die Krone auf. Die aktuelle Umfrage des Umfrageinstituts INSA sind alarmierend. 76 Prozent der Befragten glauben nicht mehr, dass es Meinungsfreiheit in Deutschland gibt. Auch die persönliche Betroffenheit wurde abgefragt. Hier gab jeder Dritte an, schon einmal seine politische Meinung nicht geäußert zu haben, weil er Angst vor Konsequenzen hatte (www.youtube.com/watch?v=M4Uov5EMMig). Währenddessen betonte die Bundesregierung selbst anlässlich des 75. Jahrestages des Grundgesetzes, dass ohne freie Meinungsäußerung und ohne freie Berichterstattung durch die Presse Demokratie nicht vorstellbar sei (vgl. www.bundesre gierung.de/breg-de/schwerpunkte-der-bundesregierung/75-jahre-grundgesetz/mei nungs-und-pressefreiheit-2274858). Die Frage, wie man juristisch mit Gesetzen und Handlungen umgeht, die zwar formal rechtmäßig sind, aber extrem ungerecht, beantwortete Gustav Radbruch 1946 in seinem Aufsatz „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“ (S. 105–108) folgendermaßen: „Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als ‚ unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.“ Radbruchs Formel wurde zum juristisch-ethischen Fundament für die Bundesrepublik Deutschland. Durch den § 188 StGB besteht ein unerträglicher Widerspruch zur Gerechtigkeit. Durch den besonderen Schutz, den § 188 StGB Politikern gewährt, werden diese zu einer privilegierten Klasse erhoben. Klarzustellen ist hier, dass die Zitierung von Radbruchs Formel die Problematik und Ungerechtigkeit des § 188 StGB hervorheben soll, ohne jedoch zur Nichtbeachtung von Gesetzen aufzufordern. Der § 188 StGB schafft ein Sonderrecht zugunsten „mächtiger“ Personen. Er verletzt damit das Prinzip der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 des Grundgesetzes – GG). In einer Demokratie müssen Amtsträger einer intensiveren öffentlichen Kontrolle unterliegen als Privatpersonen. Ein erhöhter Ehrenschutz konterkariert diese Kontrollfunktion und schwächt demokratische Grundprinzipien. Er verschiebt das Gleichgewicht zwischen „Macht“ und „Kontrolle durch freie Kritik“ und beschädigt mit der Meinungsfreiheit einen der Grundpfeiler demokratischer Gesellschaften. Die Einführung eines Sonderprivilegs für öffentliche Persönlichkeiten untergräbt in erheblichem Maße die Gerechtigkeit im Verhältnis zwischen Bürgern und Staat. Ein schwerwiegender Widerspruch zur Gerechtigkeit liegt somit vor. Gleichzeitig erfüllt eine bewusste Ungleichbehandlung ohne zwingende sachliche Rechtfertigung den Tatbestand der willkürlichen Ungleichbehandlung nach der Radbruchschen Formel. Der § 188 StGB stellt öffentliche Personen unter einen Sonderrechtsschutz, der für normale Bürger nicht besteht. Diese Sonderstellung ist nicht zwingend sachlich geboten. Gerade öffentliche Personen müssen sich stärkerer Kritik aussetzen, was ein strengerer Schutz der Privatsphäre oder Ehre an dieser Stelle systemwidrig erscheinen lässt. Die Norm erschwert öffentliche Kritik an politischen und gesellschaftlichen Akteuren erheblich, da selbst berechtigte Kritik schneller kriminalisiert werden kann. Dies betrifft insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG). Wenn Bürger mächtige Personen aus Angst vor Strafverfolgung nicht mehr effektiv kritisieren dürfen, gerät die Demokratie selbst in Gefahr. Nach der Radbruchschen Formel überschreitet § 188 StGB die Schwelle der extremen Ungerechtigkeit und verletzt zudem in willkürlicher Weise den Gleichheitsgrundsatz. Seine Abschaffung wäre somit unter Berufung auf die Radbruchsche Formel sowohl juristisch gerechtfertigt als auch rechtlich geboten. Die Abschaffung des § 188 StGB wäre geboten, um die Gerechtigkeit im Sinne einer freien, gleichberechtigten Gesellschaft wiederherzustellen. B. Lösung Der Sondertatbestand der „Politikerbeleidigung“ soll abgeschafft werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuchs – Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 188 (weggefallen)“. 2. § 188 wird gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. April 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Im Jahr 2021 wurde § 188 StGB um eine Qualifikation für den Tatbestand der Politiker-Beleidigung (§ 185 StGB) ergänzt. In der Konsequenz bedeutet das, dass dieselbe Beleidigung unterschiedlich bestraft wird, je nachdem, ob sie gegenüber einem Politiker oder gegenüber dem „einfachen“ Bürger geäußert wird. Das Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland ist demokratisch geprägt. Obrigkeitsstaatliches Denken war der Bundesrepublik Deutschland über sieben Jahrzehnte weitgehend fremd. Deshalb sollte es kein Sonderrecht der Beleidigung für Politiker geben. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Sondertatbestand der Politiker-Beleidigung soll abgeschafft werden. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Artikel 1 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf stellt die Gleichbehandlung von Politikern und Bürgern beim Straftatbestand der Beleidigung wieder her. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Sondertatbestand der Politiker-Beleidigung schädigt aufgrund von Missbrauchsmöglichkeiten, die die Einschüchterung von Kritikern bewirken, massiv den demokratischen Diskurs. Die Aufhebung des Sonderrechts stärkt mit der Meinungsfreiheit die Grundlage der Demokratie und ist damit nachhaltig. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Keiner. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu den Nummern 1 und 2: Der Sondertatbestand der Qualifikation äußerungsrechtlicher Straftatbestände für den Fall, dass Politiker Opfer sind, wird abgeschafft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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