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Ausfallsicherheit und Interoperabilität digitaler Gerichtssysteme im föderalen Justizwesen (Antwort zu Drs. 21/7489)

dip / drucksache 21.08.2026 · WP 21 · 21/7692 · Antwort · Original ↗

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Ausfallsicherheit und Interoperabilität digitaler Gerichtssysteme im föderalen Justizwesen (Antwort zu Drs. 21/7489) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7692 21. Wahlperiode 21.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Thomas Fetsch, Martina Kempf, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7489 – Ausfallsicherheit und Interoperabilität digitaler Gerichtssysteme im föderalen Justizwesen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 13. Juli 2026 kam es aufgrund einer technischen Störung der zentralen Betriebsumgebung des IT-Dienstleistungszentrums Berlin zu erheblichen Einschränkungen bei den Berliner Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (www.tagesspiegel.de/berlin/handgeschriebene-haftbefehle-prozesse-abgesag t-berliner-justiz-nach-stundenlangem-ausfall-wieder-online-15834832.html). Betroffen waren die Amtsgerichte, die Landgerichte und das Kammergericht. Richter und Mitarbeiter konnten sich nicht an ihren Arbeitsplätzen anmelden, auf elektronische Akten nicht zugreifen und ihre dienstliche elektronische Kommunikation nicht regulär nutzen (ebd.). Verhandlungen mussten teilweise verlegt oder abgesagt werden. Der Justizbetrieb konnte zeitweise nur im Notbetrieb aufrechterhalten werden. Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz teilte am 14. Juli 2026 mit, dass ein Software-Update als Ursache identifiziert und die Störung durch dessen Rücknahme behoben worden sei (ebd.). Der Vorfall zeigt nach Auffassung der Fragesteller, dass mit zunehmender Digitalisierung nicht allein die Einführung elektronischer Akten und digitaler Verfahrensabläufe über die Funktionsfähigkeit der Justiz entscheidet. Mit der Abhängigkeit des gerichtlichen Geschäftsbetriebs von informationstechnischen Systemen gewinnen deren Verfügbarkeit, technische Redundanz, Notbetriebsfähigkeit und Wiederherstellbarkeit erhebliche Bedeutung. Ein technischer Fehler darf nach Auffassung der Fragesteller nicht dazu führen, dass wesentliche Teile einer Gerichtsbarkeit über Stunden nicht regulär arbeitsfähig sind. Die technische Ausstattung und der Betrieb der Gerichte der Länder fallen in die Verantwortung der Länder. Die Digitalisierung der Justiz ist jedoch zugleich Gegenstand einer institutionalisierten Zusammenarbeit von Bund und Ländern. Der E-Justice-Rat bezeichnet sich als zentrales strategisches Steuerungsgremium für die digitale Transformation der Justiz (www.justiz.de/laend er-bund-europa/e_justice_rat/index.php). Er koordiniert gemeinsam mit der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz die Zusammenarbeit von Bund und Ländern, entwickelt gemeinsame justizspezifische IT-Standards und trifft richtungsweisende Entscheidungen über den Einsatz Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. digitaler Anwendungen. Nach Darstellung des E‑Justice-Rats sind mit bundesweiten Projekten bereits Schritte hin zu einer einheitlicheren digitalen Justizlandschaft eingeleitet worden. Hierzu zählen die bundeseinheitliche „Justizcloud“ sowie die für einen bund- und länderübergreifenden Betrieb vorgesehenen Fachverfahren, nämlich das Gemeinsame Fachverfahren (GeFa) (https://w esternacher-solutions.com/gefa-das-gemeinsame-fachverfahren-der-justiz/), das bundeseinheitliche Datenbankgrundbuch (dabag) (www.grundbuch.eu/) und die elektronische Registerführung (AuRegis) (www.justiz.nrw/JM/online_ verfahren_projekte/auregis). Auch finanziell beteiligt sich der Bund an der Digitalisierung der Justiz. Nach Angaben der Bundesregierung stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2023 bis 2026 im Rahmen der Digitalisierungsinitiative für die Justiz bis zu 200 Mio. Euro zur Verfügung. Für die Jahre 2027 bis 2029 sind im Rahmen des neuen Pakts für den Rechtsstaat weitere 210 Mio. Euro für die Digitalisierung vorgesehen (www.bmjv.de/DE/themen/pakt_fuer_den_rechtsstaat/digitalisierung_d er_justiz/digitalisierung_der_justiz_node.html). Bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Digitalisierung der Justiz“ auf Bundestagsdrucksache 20/2910 führte die Bundesregierung aus, ihr sei bekannt, dass in den Ländern eine Vielzahl unterschiedlicher IT‑Programme für verschiedene Verfahren eingesetzt werde. Detaillierte Kenntnisse zur Art der Programme, zum Beginn der Inbetriebnahme, zu Betriebskosten und zur Updatefähigkeit lägen ihr jedoch nicht vor. Ebenso verfügte die Bundesregierung seinerzeit über keine Erkenntnisse zu einer flächendeckenden Risikoanalyse der an den Gerichten verwendeten Hard- und Software. Zugleich verwies sie auf das seit 2017 von allen 16 Ländern entwickelte Gemeinsame Fachverfahren (GeFa), mit dem bestehende Fachverfahren sukzessive abgelöst werden sollen. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Digitalisierung der Sozialgerichtsbarkeit im Dienst der Bürger – Stand, Wirkung und Akzeptanz in Rentenverfahren“ auf Bundestagsdrucksache 21/1954 verwies die Bundesregierung bei mehreren Fragen zu den Sozialgerichten der Länder erneut auf deren Zuständigkeit und erklärte, hierzu nicht über eigene Erkenntnisse zu verfügen. Nach Auffassung der Fragesteller entsteht damit eine erhebliche Diskrepanz zwischen der zunehmenden gemeinsamen Steuerung und Finanzierung der Justizdigitalisierung einerseits und dem wiederholt erklärten begrenzten Erkenntnisstand des Bundes über die tatsächlich eingesetzte IT-Landschaft andererseits. Wo Bund und Länder gemeinsame digitale Infrastrukturen entwickeln, gemeinsame Standards festlegen und Bundesmittel für Digitalisierungsvorhaben eingesetzt werden, besteht aus Sicht der Fragesteller ein parlamentarisches Interesse daran, welchen Überblick die Bundesregierung über Ausfallsicherheit und Interoperabilität der hierbei eingesetzten Systeme besitzt. Besondere Bedeutung kommt der Interoperabilität der unterschiedlichen Fachverfahren und elektronischen Aktensysteme zu. Mit XJustiz (https://xjustiz.jus tiz.de/) besteht ein von der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz herausgegebener Standard für den strukturierten Datenaustausch im elektronischen Rechtsverkehr. Strukturierte Daten sollen dadurch automatisiert an das zuständige IT-System weitergeleitet und bereits erfasste Daten möglichst automatisiert in das empfangende System übernommen werden können. Seit 2021 wird grundsätzlich jährlich eine neue XJustiz-Version gültig, die die bisherige Version ablöst. Die Existenz eines gemeinsamen Standards beantwortet jedoch noch nicht die Frage, ob die bei den Gerichten eingesetzten unterschiedlichen Fachverfahren und elektronischen Aktensysteme diesen Standard jeweils vollständig und zeitgleich umsetzen. Eine funktionsfähige digitale Justiz setzt nach Auffassung der Fragesteller voraus, dass elektronische Akten und strukturierte Verfahrensdaten auch zwischen Gerichten verschiedener Länder ohne vermeidbare Medienbrüche, Informationsverluste oder manuelle Nachbearbeitung ausgetauscht werden können. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Betrieb der informationstechnischen Systeme für die Justiz erfolgt derzeit dezentral durch den Bund beziehungsweise im jeweiligen Land. Der Bund hat keine Zuständigkeit für den Betrieb von informationstechnischen Systemen im jeweiligen Land. Der Bundesregierung liegen außerhalb von einer etwaigen Befassung mit solchen Fragen in Bund-Länder-Gremien und der allgemeinen Presseberichterstattung daher grundsätzlich keine eigenen Informationen über betriebliche Themen der Länder vor.  1. Wann erhielt die Bundesregierung erstmals Kenntnis von dem am 13. Juli 2026 eingetretenen Ausfall der informationstechnischen Systeme der Berliner Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit?  2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur technischen Ursache des in Frage 1 genannten Ausfalls vor?  3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur Dauer der Einschränkung des regulären Geschäftsbetriebs infolge des in Frage 1 genannten Ausfalls vor? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die Bundesregierung erhielt von dem Ausfall informationstechnischer Systeme der Berliner Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zuge der allgemeinen Presseberichterstattung Kenntnis. Der Bundesregierung liegen keine über die allgemeine Presseberichterstattung hinausgehenden Informationen zu dem Ausfall vor.  4. Wurde der in Frage 1 genannte Ausfall seit dem 13. Juli 2026 im E‑ Justice-Rat behandelt, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht? Seit dem 13. Juli 2026 hat keine Sitzung des E-Justice-Rats stattgefunden. Die nächste reguläre Sitzung findet am 30. September 2026 statt.  5. Wurde der in Frage 1 genannte Ausfall seit dem 13. Juli 2026 in der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz behandelt, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht? Seit dem 13. Juli 2026 hat keine Sitzung der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz stattgefunden. Die nächste reguläre Sitzung findet vom 11. bis 12. November 2026 statt.  6. Hat die Bundesregierung seit dem 13. Juli 2026 gegenüber dem Land Berlin oder innerhalb eines Bund-Länder-Gremiums eine Auswertung der Ursachen des in Frage 1 genannten Ausfalls angeregt oder angefordert, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat mangels Zuständigkeit für den Betrieb informationstechnischer Systeme im Land Berlin keine Auswertung der Ursachen angeregt oder angefordert.  7. Besteht innerhalb des E-Justice-Rats oder der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz ein verbindliches Verfahren, nach dem schwerwiegende Ausfälle informationstechnischer Systeme der Gerichte des Bundes und der Länder gemeldet werden? Nein.  8. Nach welchen Kriterien wird ein Ausfall informationstechnischer Systeme der Gerichte im Rahmen der Bund-Länder-Zusammenarbeit als schwerwiegend eingestuft? Weder der E-Justice-Rat noch die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz ist für den Betrieb informationstechnischer Systeme im jeweiligen Land zuständig. Die Festlegung von Kriterien zur Bewertung von Ausfällen obliegt den jeweils verantwortlichen staatlichen Ebenen.  9. Wie viele schwerwiegende Ausfälle informationstechnischer Systeme von Gerichten der Länder sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2020 gegebenenfalls bekannt geworden (bitte nach Land, Jahr und Dauer des Ausfalls aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 Bezug genommen. 10. Werden die Ursachen schwerwiegender Ausfälle informationstechnischer Systeme von Gerichten durch ein Bund-Länder-Gremium systematisch ausgewertet, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 Bezug genommen. 11. Welche verbindlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für Digitalisierungsvorhaben der Gerichte, deren Entwicklung oder Einführung aus Bundesmitteln finanziert wird? 12. Welche verbindlichen Anforderungen an technische Redundanzen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für Digitalisierungsvorhaben der Gerichte, deren Entwicklung oder Einführung aus Bundesmitteln finanziert wird? 13. Welche verbindlichen Anforderungen an das Update-Management gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für Digitalisierungsvorhaben der Gerichte, deren Entwicklung oder Einführung aus Bundesmitteln finanziert wird? 14. Welche verbindlichen Anforderungen an das Lizenzmanagement gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für Digitalisierungsvorhaben der Gerichte, deren Entwicklung oder Einführung aus Bundesmitteln finanziert wird? 15. Wird bei der Bewilligung von Bundesmitteln für Digitalisierungsvorhaben der Gerichte die Vorlage eines Notfallkonzepts für den vollständigen oder teilweisen Ausfall des betreffenden Systems verlangt, und wenn nein, warum nicht? 16. Wird bei der Bewilligung von Bundesmitteln für Digitalisierungsvorhaben der Gerichte die Vorlage eines Wiederanlaufkonzepts verlangt, und wenn nein, warum nicht? 17. Wird bei aus Bundesmitteln finanzierten Digitalisierungsvorhaben der Gerichte verlangt, die Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Notfall- und Wiederanlaufverfahren vor Aufnahme des Regelbetriebs praktisch zu testen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 11. bis 17. werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die Bundesregierung beteiligt sich in den Jahren 2023 bis 2026 im Zuge der Digitalisierungsinitiative für die Justiz im Rahmen einer Anschubfinanzierung an der Entwicklung von informationstechnischen Systemen der Länder im Bereich der Justiz. Sie plant, solche Anschubfinanzierungen in den Jahren 2027 bis 2029 im neuen Pakt für den Rechtsstaat fortzusetzen. Die Anschubfinanzierung beschränkt sich auf die Entwicklung der Systeme. Der Betrieb erfolgt anschließend eigenverantwortlich in den Ländern im Rahmen ihrer Zuständigkeit und wird durch das jeweilige Land finanziert. 18. Hat die Bundesregierung geprüft, ob zentrale informationstechnische Systeme der Gerichte aufgrund ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Rechtspflege besonderen, mit den Anforderungen an kritische Infrastrukturen vergleichbaren Anforderungen an Ausfallsicherheit und Resilienz unterworfen werden sollten, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Mit den Anforderungen an kritische Infrastrukturen vergleichbare Anforderungen sind für die Bundesgerichte aufgrund der gemäß Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) sowie dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen bestehenden Regelungen nicht anzuwenden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 19. Beabsichtigt die Bundesregierung, die für die Jahre 2027 bis 2029 vorgesehenen Bundesmittel zur Digitalisierung der Justiz an nachprüfbare Mindestanforderungen zur Ausfallsicherheit zu knüpfen, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 17 Bezug genommen. 20. Welche Fachverfahren zur Verfahrenssteuerung werden nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig bei den Gerichten der Länder eingesetzt (bitte nach Land und Gerichtsbarkeit aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden gegenwärtig verschiedene Fachverfahren zur Verfahrenssteuerung eingesetzt. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird forumSTAR in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen eingesetzt. In Bremen, Hessen, Niedersachsen, dem Saarland und Sachsen-Anhalt wird EUREKA eingesetzt. Nordrhein-Westfalen setzt JUDICA ein. In den Fachgerichtsbarkeiten kommen insbesondere EUREKA-Fach, GO§A, 1TRIUS-Fach beziehungsweise TRIJUS, VG/FG, FOKUS und JUSTUS-FACH zum Einsatz. Nach dem der Bundesregierung vorliegenden Kenntnisstand wird in Baden-Württemberg in der Arbeitsgerichtsbarkeit FOKUS und in den übrigen Fachgerichtsbarkeiten JUSTUS-FACH eingesetzt. In Bayern wird in der Verwaltungsgerichtsbarkeit GO§A und in den übrigen Fachgerichtsbarkeiten EUREKA-Fach eingesetzt. In Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Sachsen-Anhalt kommt in den Fachgerichtsbarkeiten EUREKA-Fach zum Einsatz. In Nordrhein-Westfalen und Sachsen wird in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit VG/FG und in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit EUREKA-Fach eingesetzt. In Schleswig-Holstein wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit FOKUS und in den übrigen Fachgerichtsbarkeiten EUREKA-Fach eingesetzt. In Thüringen wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit TRIJUS und in der Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit GO§A eingesetzt. In Berlin und Brandenburg kommen in den Fachgerichtsbarkeiten nach Kenntnis der Bundesregierung EUREKA-Fach, GO§A und/oder TRIUS-Fach beziehungsweise TRIJUS zum Einsatz. Eine darüber hinausgehende aktuelle Zuordnung zu sämtlichen einzelnen Gerichtsbarkeiten liegt der Bundesregierung nicht vor. Die Angaben beziehen sich auf die zentralen Fachverfahren zur Verfahrenssteuerung. Besondere Fachanwendungen, etwa für Grundbuch-, Register-, Mahn-, Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungssachen, sind hiervon nicht umfasst. 21. Welche Systeme zur elektronischen Aktenführung werden nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig bei den Gerichten der Länder eingesetzt (bitte nach Land und Gerichtsbarkeit aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden bei den Gerichten der Länder gegenwärtig im Wesentlichen die Systeme e²A, eIP und eAS (VIS-Justiz) zur elektronischen Aktenführung eingesetzt. e²A wird in Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Sachsen-Anhalt eingesetzt. eIP wird in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz eingesetzt. eAS (VIS-Justiz) wird in Baden-Württemberg, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen eingesetzt. Daneben werden in einzelnen Fachgerichtsbarkeiten auch elektronische Aktenfunktionalitäten des Fachverfahrens GO§A (GO§A-eGA) genutzt, insbesondere in Bayern, Berlin und Thüringen. Die konkrete technische Ausgestaltung kann je nach Land, Gerichtsbarkeit und eingesetztem Fachverfahren variieren. 22. Welche Stelle des Bundes oder welches Bund-Länder-Gremium verfügt gegebenenfalls über eine fortlaufend aktualisierte Übersicht der in den Fragen 19 und 20 genannten bzw. erfragten Fachverfahren und elektronischen Aktensysteme? Dem E-Justice-Rat wird durch die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz zu jeder Sitzung eine aktualisierte Übersicht über die in der Justiz eingesetzten informationstechnischen Systeme, inklusive der elektronischen Aktensysteme, vorgelegt. 23. Wenn weder eine Stelle des Bundes noch ein Bund-Länder-Gremium über die in Frage 22 genannte Übersicht verfügt, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung einen solchen Überblick trotz der Tätigkeit des E‑Justice-Rats, der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz und der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Justizdigitalisierung nicht für erforderlich? Es wird auf die Antworten zu Fragen 21 und 22 Bezug genommen. 24. Welche der in den Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 19 und 20 gegebenenfalls genannten Systeme unterstützen nach Kenntnis der Bundesregierung die zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage gültige Version des Standards XJustiz? Nach Kenntnis der Bundesregierung unterstützen die in den Antworten auf die Fragen 19 und 20 genannten Systeme, soweit für den jeweiligen Datenaustausch der Standard XJustiz einschlägig ist, die jeweils gültige Version des Standards XJustiz. 25. Für welche der in den Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 19 und 20 gegebenenfalls genannten Systeme liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vor, welche Version des Standards XJustiz unterstützt wird? Die Bundesregierung hat hinsichtlich der in den Antworten auf die Fragen 19 und 20 genannten Systeme, soweit für den jeweiligen Datenaustausch der Standard XJustiz einschlägig ist, – soweit ersichtlich- keine Erkenntnislücken. 26. Bestehen innerhalb der Bund-Länder-Zusammenarbeit verbindliche Fristen für die Umsetzung einer neu in Kraft tretenden Version des Standards XJustiz in den Fachverfahren und elektronischen Aktensystemen der Gerichte, und wenn nein, warum nicht? Eine gesonderte, für sämtliche Fachverfahren und elektronischen Aktensysteme einheitliche Umsetzungsfrist besteht nicht. Für XJustiz besteht jedoch ein geregelter Releasezyklus. Einmal jährlich wird eine neue XJustiz-Version gültig und löst die bis dahin gültige Version ab. Die XJustiz-Versionen werden grundsätzlich zwölf Monate vor Beginn ihrer Gültigkeit veröffentlicht. Damit besteht für die erforderlichen Anpassungen der Fachverfahren und elektronischen Aktensysteme ein entsprechender zeitlicher Vorlauf. Für den XJustiz-basierten Datenaustausch ist die jeweils gültige Version maßgeblich ((§ 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung in Verbindung mit Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2025). Die konkrete technische Umsetzung erfolgt in Verantwortung der für die jeweiligen Systeme zuständigen Stellen. Zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage ist die XJustiz-Version 3.6.2 gültig. 27. Sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 Fälle bekannt geworden, in denen strukturierte Verfahrensdaten zwischen Gerichten verschiedener Länder aufgrund unterschiedlicher Fachverfahren, unterschiedlicher Versionen des Standards XJustiz oder fehlender Schnittstellen nicht automatisiert übernommen werden konnten? Der Bundesregierung sind seit dem 1. Januar 2023 keine entsprechenden Fälle bekannt geworden. Damit ist keine Aussage darüber verbunden, ob entsprechende Fälle im Verantwortungsbereich einzelner Länder aufgetreten sind. Eine zentrale Erfassung derartiger Einzelfälle durch den Bund erfolgt nicht. 28. Sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 Fälle bekannt geworden, in denen bei der elektronischen Übermittlung von Akten zwischen Gerichten verschiedener Länder eine manuelle Nachbearbeitung aufgrund technisch nicht vollständig kompatibler Fachverfahren oder elektronischer Aktensysteme erforderlich war? Der Bundesregierung sind seit dem 1. Januar 2023 keine konkreten Fälle bekannt geworden. Damit ist keine Aussage darüber verbunden, ob entsprechende Fälle im Verantwortungsbereich einzelner Länder aufgetreten sind. Eine zentrale Erfassung derartiger Einzelfälle durch den Bund erfolgt nicht. 29. Sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 Fälle bekannt geworden, in denen strukturierte Verfahrensdaten bei der elektronischen Übermittlung zwischen Gerichten verschiedener Länder technisch nicht vollständig übernommen werden konnten? Der Bundesregierung sind seit dem 1. Januar 2023 keine entsprechenden Fälle bekannt geworden. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 30. Werden technische Störungen oder Fehler beim elektronischen Datenaustausch zwischen Gerichten verschiedener Länder von einer Stelle des Bundes oder einem Bund-Länder-Gremium zentral erfasst, und wenn nein, warum nicht? Eine zentrale Erfassung erfolgt aufgrund des dezentral organisierten Betriebs der informationstechnischen Systeme der Justiz nicht. 31. Welches Prüfverfahren wird angewandt, um vor der Einführung eines länderübergreifend eingesetzten Fachverfahrens festzustellen, ob dessen Datenaustausch mit den bereits eingesetzten Fachverfahren und elektronischen Aktensystemen technisch interoperabel ist? Ein einheitliches Prüfverfahren besteht nicht. Die technische Interoperabilität wird im Rahmen der Entwicklung und Einführung des jeweiligen Fachverfahrens durch die hierfür verantwortlichen Projekte beziehungsweise Entwicklungsverbünde geprüft. 32. Besteht ein einheitliches Verfahren zur Prüfung oder Zertifizierung der XJustiz-Konformität von Fachverfahren und elektronischen Aktensystemen der Gerichte, und wenn nein, warum nicht? Ein einheitliches Verfahren zur Zertifizierung der XJustiz-Konformität von Fachverfahren und elektronischen Aktensystemen der Gerichte besteht nicht. Die Einhaltung der technischen Vorgaben von XJustiz kann anhand der für die jeweilige XJustiz-Version veröffentlichten Schemadateien und ergänzenden Prüfregeln überprüft werden. Die Prüfung der konkreten Implementierung von XJustiz in einem Fachverfahren oder elektronischen Aktensystem erfolgt im Rahmen der Entwicklung und Pflege des jeweiligen Systems. Ein darüberhinausgehendes zentrales Zertifizierungsverfahren ist nicht erforderlich, da die Einhaltung der technischen Vorgaben auf diese Weise überprüft werden kann und die konkrete Implementierung systembezogen geprüft wird. 33. Beabsichtigt die Bundesregierung, innerhalb des E-Justice-Rats auf ein einheitliches Verfahren zur Prüfung der Interoperabilität länderübergreifend eingesetzter gerichtlicher IT-Systeme hinzuwirken, und wenn nein, warum nicht? Die Interoperabilität wird im Rahmen der Entwicklung und Weiterentwicklung der jeweiligen Systeme geprüft. Ergänzend bestehen mit der IT-Governance der Justiz übergreifende Vorgaben für das Zusammenspiel von Anwendungen und deren Schnittstellen. Vor diesem Hintergrund wird ein zusätzliches einheitliches Prüfverfahren derzeit nicht für erforderlich gehalten. Hinsichtlich der XJustiz- Konformität wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 34. Beabsichtigt die Bundesregierung, mögliche künftige Bundesmittel für Digitalisierungsvorhaben der Gerichte an den Nachweis der Interoperabilität mit den für den länderübergreifenden Datenaustausch maßgeblichen Standards zu knüpfen, und wenn nein, warum nicht? Nach den Finanzierungsbedingungen der Digitalisierungsinitiative für die Justiz, die mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages abgestimmt wurden und den Finanzierungsbedingungen der Digitalsäule des neuen Pakts für den Rechtsstaat ist eine Komptabilität der entwickelten informationstechnischen Systeme mit dem XJustiz-Standard eine Finanzierungsvoraussetzung. 35. Welche konkreten Folgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Berliner IT-Ausfall vom 13. Juli 2026 für die Anforderungen an Ausfallsicherheit, Notbetrieb und Wiederanlauf bei künftig mit Bundesmitteln geförderten Digitalisierungsvorhaben der Gerichte? Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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