Ausfallsicherheit und Interoperabilität digitaler Gerichtssysteme im föderalen Justizwesen (Antwort zu Drs. 21/7489)
Text
Ausfallsicherheit und Interoperabilität digitaler Gerichtssysteme im föderalen Justizwesen (Antwort zu Drs. 21/7489)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7692
21. Wahlperiode 21.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Thomas
Fetsch, Martina Kempf, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7489 –
Ausfallsicherheit und Interoperabilität digitaler Gerichtssysteme im föderalen
Justizwesen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 13. Juli 2026 kam es aufgrund einer technischen Störung der zentralen
Betriebsumgebung des IT-Dienstleistungszentrums Berlin zu erheblichen
Einschränkungen bei den Berliner Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit
(www.tagesspiegel.de/berlin/handgeschriebene-haftbefehle-prozesse-abgesag
t-berliner-justiz-nach-stundenlangem-ausfall-wieder-online-15834832.html).
Betroffen waren die Amtsgerichte, die Landgerichte und das Kammergericht.
Richter und Mitarbeiter konnten sich nicht an ihren Arbeitsplätzen anmelden,
auf elektronische Akten nicht zugreifen und ihre dienstliche elektronische
Kommunikation nicht regulär nutzen (ebd.). Verhandlungen mussten teilweise
verlegt oder abgesagt werden. Der Justizbetrieb konnte zeitweise nur im
Notbetrieb aufrechterhalten werden. Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und
Verbraucherschutz teilte am 14. Juli 2026 mit, dass ein Software-Update als
Ursache identifiziert und die Störung durch dessen Rücknahme behoben
worden sei (ebd.).
Der Vorfall zeigt nach Auffassung der Fragesteller, dass mit zunehmender
Digitalisierung nicht allein die Einführung elektronischer Akten und digitaler
Verfahrensabläufe über die Funktionsfähigkeit der Justiz entscheidet. Mit der
Abhängigkeit des gerichtlichen Geschäftsbetriebs von
informationstechnischen Systemen gewinnen deren Verfügbarkeit, technische Redundanz,
Notbetriebsfähigkeit und Wiederherstellbarkeit erhebliche Bedeutung. Ein
technischer Fehler darf nach Auffassung der Fragesteller nicht dazu führen, dass
wesentliche Teile einer Gerichtsbarkeit über Stunden nicht regulär arbeitsfähig
sind.
Die technische Ausstattung und der Betrieb der Gerichte der Länder fallen in
die Verantwortung der Länder. Die Digitalisierung der Justiz ist jedoch
zugleich Gegenstand einer institutionalisierten Zusammenarbeit von Bund und
Ländern. Der E-Justice-Rat bezeichnet sich als zentrales strategisches
Steuerungsgremium für die digitale Transformation der Justiz (www.justiz.de/laend
er-bund-europa/e_justice_rat/index.php). Er koordiniert gemeinsam mit der
Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz die
Zusammenarbeit von Bund und Ländern, entwickelt gemeinsame justizspezifische
IT-Standards und trifft richtungsweisende Entscheidungen über den Einsatz
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 21. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
digitaler Anwendungen. Nach Darstellung des E‑Justice-Rats sind mit
bundesweiten Projekten bereits Schritte hin zu einer einheitlicheren digitalen
Justizlandschaft eingeleitet worden. Hierzu zählen die bundeseinheitliche
„Justizcloud“ sowie die für einen bund- und länderübergreifenden Betrieb
vorgesehenen Fachverfahren, nämlich das Gemeinsame Fachverfahren (GeFa) (https://w
esternacher-solutions.com/gefa-das-gemeinsame-fachverfahren-der-justiz/),
das bundeseinheitliche Datenbankgrundbuch (dabag) (www.grundbuch.eu/)
und die elektronische Registerführung (AuRegis) (www.justiz.nrw/JM/online_
verfahren_projekte/auregis).
Auch finanziell beteiligt sich der Bund an der Digitalisierung der Justiz. Nach
Angaben der Bundesregierung stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2023 bis
2026 im Rahmen der Digitalisierungsinitiative für die Justiz bis zu 200 Mio.
Euro zur Verfügung. Für die Jahre 2027 bis 2029 sind im Rahmen des neuen
Pakts für den Rechtsstaat weitere 210 Mio. Euro für die Digitalisierung
vorgesehen (www.bmjv.de/DE/themen/pakt_fuer_den_rechtsstaat/digitalisierung_d
er_justiz/digitalisierung_der_justiz_node.html).
Bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Digitalisierung der Justiz“
auf Bundestagsdrucksache 20/2910 führte die Bundesregierung aus, ihr sei
bekannt, dass in den Ländern eine Vielzahl unterschiedlicher IT‑Programme für
verschiedene Verfahren eingesetzt werde. Detaillierte Kenntnisse zur Art der
Programme, zum Beginn der Inbetriebnahme, zu Betriebskosten und zur
Updatefähigkeit lägen ihr jedoch nicht vor. Ebenso verfügte die Bundesregierung
seinerzeit über keine Erkenntnisse zu einer flächendeckenden Risikoanalyse
der an den Gerichten verwendeten Hard- und Software. Zugleich verwies sie
auf das seit 2017 von allen 16 Ländern entwickelte Gemeinsame
Fachverfahren (GeFa), mit dem bestehende Fachverfahren sukzessive abgelöst werden
sollen.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Digitalisierung der
Sozialgerichtsbarkeit im Dienst der Bürger – Stand, Wirkung und Akzeptanz in
Rentenverfahren“ auf Bundestagsdrucksache 21/1954 verwies die Bundesregierung bei
mehreren Fragen zu den Sozialgerichten der Länder erneut auf deren
Zuständigkeit und erklärte, hierzu nicht über eigene Erkenntnisse zu verfügen.
Nach Auffassung der Fragesteller entsteht damit eine erhebliche Diskrepanz
zwischen der zunehmenden gemeinsamen Steuerung und Finanzierung der
Justizdigitalisierung einerseits und dem wiederholt erklärten begrenzten
Erkenntnisstand des Bundes über die tatsächlich eingesetzte IT-Landschaft
andererseits. Wo Bund und Länder gemeinsame digitale Infrastrukturen
entwickeln, gemeinsame Standards festlegen und Bundesmittel für
Digitalisierungsvorhaben eingesetzt werden, besteht aus Sicht der Fragesteller ein
parlamentarisches Interesse daran, welchen Überblick die Bundesregierung über
Ausfallsicherheit und Interoperabilität der hierbei eingesetzten Systeme besitzt.
Besondere Bedeutung kommt der Interoperabilität der unterschiedlichen
Fachverfahren und elektronischen Aktensysteme zu. Mit XJustiz (https://xjustiz.jus
tiz.de/) besteht ein von der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik
in der Justiz herausgegebener Standard für den strukturierten Datenaustausch
im elektronischen Rechtsverkehr. Strukturierte Daten sollen dadurch
automatisiert an das zuständige IT-System weitergeleitet und bereits erfasste Daten
möglichst automatisiert in das empfangende System übernommen werden
können. Seit 2021 wird grundsätzlich jährlich eine neue XJustiz-Version
gültig, die die bisherige Version ablöst.
Die Existenz eines gemeinsamen Standards beantwortet jedoch noch nicht die
Frage, ob die bei den Gerichten eingesetzten unterschiedlichen Fachverfahren
und elektronischen Aktensysteme diesen Standard jeweils vollständig und
zeitgleich umsetzen. Eine funktionsfähige digitale Justiz setzt nach
Auffassung der Fragesteller voraus, dass elektronische Akten und strukturierte
Verfahrensdaten auch zwischen Gerichten verschiedener Länder ohne
vermeidbare Medienbrüche, Informationsverluste oder manuelle Nachbearbeitung
ausgetauscht werden können.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Betrieb der informationstechnischen Systeme für die Justiz erfolgt derzeit
dezentral durch den Bund beziehungsweise im jeweiligen Land. Der Bund hat
keine Zuständigkeit für den Betrieb von informationstechnischen Systemen im
jeweiligen Land. Der Bundesregierung liegen außerhalb von einer etwaigen
Befassung mit solchen Fragen in Bund-Länder-Gremien und der allgemeinen
Presseberichterstattung daher grundsätzlich keine eigenen Informationen über
betriebliche Themen der Länder vor.
1. Wann erhielt die Bundesregierung erstmals Kenntnis von dem am
13. Juli 2026 eingetretenen Ausfall der informationstechnischen Systeme
der Berliner Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur
technischen Ursache des in Frage 1 genannten Ausfalls vor?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur
Dauer der Einschränkung des regulären Geschäftsbetriebs infolge des in
Frage 1 genannten Ausfalls vor?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Die Bundesregierung erhielt von dem Ausfall informationstechnischer Systeme
der Berliner Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zuge der allgemeinen
Presseberichterstattung Kenntnis. Der Bundesregierung liegen keine über die
allgemeine Presseberichterstattung hinausgehenden Informationen zu dem
Ausfall vor.
4. Wurde der in Frage 1 genannte Ausfall seit dem 13. Juli 2026 im E‑
Justice-Rat behandelt, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Seit dem 13. Juli 2026 hat keine Sitzung des E-Justice-Rats stattgefunden. Die
nächste reguläre Sitzung findet am 30. September 2026 statt.
5. Wurde der in Frage 1 genannte Ausfall seit dem 13. Juli 2026 in der
Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz
behandelt, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Seit dem 13. Juli 2026 hat keine Sitzung der Bund-Länder-Kommission für
Informationstechnik in der Justiz stattgefunden. Die nächste reguläre Sitzung
findet vom 11. bis 12. November 2026 statt.
6. Hat die Bundesregierung seit dem 13. Juli 2026 gegenüber dem Land
Berlin oder innerhalb eines Bund-Länder-Gremiums eine Auswertung
der Ursachen des in Frage 1 genannten Ausfalls angeregt oder
angefordert, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat mangels Zuständigkeit für den Betrieb
informationstechnischer Systeme im Land Berlin keine Auswertung der Ursachen angeregt
oder angefordert.
7. Besteht innerhalb des E-Justice-Rats oder der Bund-Länder-Kommission
für Informationstechnik in der Justiz ein verbindliches Verfahren, nach
dem schwerwiegende Ausfälle informationstechnischer Systeme der
Gerichte des Bundes und der Länder gemeldet werden?
Nein.
8. Nach welchen Kriterien wird ein Ausfall informationstechnischer
Systeme der Gerichte im Rahmen der Bund-Länder-Zusammenarbeit als
schwerwiegend eingestuft?
Weder der E-Justice-Rat noch die Bund-Länder-Kommission für
Informationstechnik in der Justiz ist für den Betrieb informationstechnischer Systeme im
jeweiligen Land zuständig. Die Festlegung von Kriterien zur Bewertung von
Ausfällen obliegt den jeweils verantwortlichen staatlichen Ebenen.
9. Wie viele schwerwiegende Ausfälle informationstechnischer Systeme
von Gerichten der Länder sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar
2020 gegebenenfalls bekannt geworden (bitte nach Land, Jahr und Dauer
des Ausfalls aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 Bezug genommen.
10. Werden die Ursachen schwerwiegender Ausfälle informationstechnischer
Systeme von Gerichten durch ein Bund-Länder-Gremium systematisch
ausgewertet, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 Bezug genommen.
11. Welche verbindlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit
informationstechnischer Systeme gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für
Digitalisierungsvorhaben der Gerichte, deren Entwicklung oder Einführung
aus Bundesmitteln finanziert wird?
12. Welche verbindlichen Anforderungen an technische Redundanzen gelten
nach Kenntnis der Bundesregierung für Digitalisierungsvorhaben der
Gerichte, deren Entwicklung oder Einführung aus Bundesmitteln finanziert
wird?
13. Welche verbindlichen Anforderungen an das Update-Management gelten
nach Kenntnis der Bundesregierung für Digitalisierungsvorhaben der
Gerichte, deren Entwicklung oder Einführung aus Bundesmitteln finanziert
wird?
14. Welche verbindlichen Anforderungen an das Lizenzmanagement gelten
nach Kenntnis der Bundesregierung für Digitalisierungsvorhaben der
Gerichte, deren Entwicklung oder Einführung aus Bundesmitteln finanziert
wird?
15. Wird bei der Bewilligung von Bundesmitteln für
Digitalisierungsvorhaben der Gerichte die Vorlage eines Notfallkonzepts für den vollständigen
oder teilweisen Ausfall des betreffenden Systems verlangt, und wenn
nein, warum nicht?
16. Wird bei der Bewilligung von Bundesmitteln für
Digitalisierungsvorhaben der Gerichte die Vorlage eines Wiederanlaufkonzepts verlangt, und
wenn nein, warum nicht?
17. Wird bei aus Bundesmitteln finanzierten Digitalisierungsvorhaben der
Gerichte verlangt, die Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Notfall- und
Wiederanlaufverfahren vor Aufnahme des Regelbetriebs praktisch zu
testen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 11. bis 17. werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Die Bundesregierung beteiligt sich in den Jahren 2023 bis 2026 im Zuge der
Digitalisierungsinitiative für die Justiz im Rahmen einer Anschubfinanzierung
an der Entwicklung von informationstechnischen Systemen der Länder im
Bereich der Justiz. Sie plant, solche Anschubfinanzierungen in den Jahren 2027
bis 2029 im neuen Pakt für den Rechtsstaat fortzusetzen. Die
Anschubfinanzierung beschränkt sich auf die Entwicklung der Systeme. Der Betrieb erfolgt
anschließend eigenverantwortlich in den Ländern im Rahmen ihrer Zuständigkeit
und wird durch das jeweilige Land finanziert.
18. Hat die Bundesregierung geprüft, ob zentrale informationstechnische
Systeme der Gerichte aufgrund ihrer Bedeutung für die
Aufrechterhaltung der Rechtspflege besonderen, mit den Anforderungen an kritische
Infrastrukturen vergleichbaren Anforderungen an Ausfallsicherheit und
Resilienz unterworfen werden sollten, wenn ja, mit welchem Ergebnis,
und wenn nein, warum nicht?
Mit den Anforderungen an kritische Infrastrukturen vergleichbare
Anforderungen sind für die Bundesgerichte aufgrund der gemäß Richtlinie
(EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau
in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der
Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148
(NIS-2-Richtlinie) sowie dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von
Einrichtungen bestehenden Regelungen nicht anzuwenden. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, die für die Jahre 2027 bis 2029
vorgesehenen Bundesmittel zur Digitalisierung der Justiz an nachprüfbare
Mindestanforderungen zur Ausfallsicherheit zu knüpfen, und wenn nein,
warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 17 Bezug genommen.
20. Welche Fachverfahren zur Verfahrenssteuerung werden nach Kenntnis
der Bundesregierung gegenwärtig bei den Gerichten der Länder
eingesetzt (bitte nach Land und Gerichtsbarkeit aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden gegenwärtig verschiedene
Fachverfahren zur Verfahrenssteuerung eingesetzt.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird forumSTAR in Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen eingesetzt. In Bremen,
Hessen, Niedersachsen, dem Saarland und Sachsen-Anhalt wird EUREKA
eingesetzt. Nordrhein-Westfalen setzt JUDICA ein.
In den Fachgerichtsbarkeiten kommen insbesondere EUREKA-Fach, GO§A,
1TRIUS-Fach beziehungsweise TRIJUS, VG/FG, FOKUS und JUSTUS-FACH
zum Einsatz. Nach dem der Bundesregierung vorliegenden Kenntnisstand wird
in Baden-Württemberg in der Arbeitsgerichtsbarkeit FOKUS und in den
übrigen Fachgerichtsbarkeiten JUSTUS-FACH eingesetzt. In Bayern wird in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit GO§A und in den übrigen Fachgerichtsbarkeiten
EUREKA-Fach eingesetzt. In Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Sachsen-Anhalt
kommt in den Fachgerichtsbarkeiten EUREKA-Fach zum Einsatz. In
Nordrhein-Westfalen und Sachsen wird in der Verwaltungs- und
Finanzgerichtsbarkeit VG/FG und in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit EUREKA-Fach
eingesetzt. In Schleswig-Holstein wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit FOKUS und
in den übrigen Fachgerichtsbarkeiten EUREKA-Fach eingesetzt. In Thüringen
wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit TRIJUS und in der Sozial-, Verwaltungs-
und Finanzgerichtsbarkeit GO§A eingesetzt.
In Berlin und Brandenburg kommen in den Fachgerichtsbarkeiten nach
Kenntnis der Bundesregierung EUREKA-Fach, GO§A und/oder TRIUS-Fach
beziehungsweise TRIJUS zum Einsatz. Eine darüber hinausgehende aktuelle
Zuordnung zu sämtlichen einzelnen Gerichtsbarkeiten liegt der Bundesregierung
nicht vor.
Die Angaben beziehen sich auf die zentralen Fachverfahren zur
Verfahrenssteuerung. Besondere Fachanwendungen, etwa für Grundbuch-, Register-, Mahn-,
Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungssachen, sind hiervon nicht umfasst.
21. Welche Systeme zur elektronischen Aktenführung werden nach Kenntnis
der Bundesregierung gegenwärtig bei den Gerichten der Länder
eingesetzt (bitte nach Land und Gerichtsbarkeit aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden bei den Gerichten der Länder
gegenwärtig im Wesentlichen die Systeme e²A, eIP und eAS (VIS-Justiz) zur
elektronischen Aktenführung eingesetzt.
e²A wird in Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem
Saarland und Sachsen-Anhalt eingesetzt. eIP wird in Bayern, Berlin, Brandenburg,
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz eingesetzt. eAS
(VIS-Justiz) wird in Baden-Württemberg, Sachsen, Schleswig-Holstein und
Thüringen eingesetzt.
Daneben werden in einzelnen Fachgerichtsbarkeiten auch elektronische
Aktenfunktionalitäten des Fachverfahrens GO§A (GO§A-eGA) genutzt, insbesondere
in Bayern, Berlin und Thüringen.
Die konkrete technische Ausgestaltung kann je nach Land, Gerichtsbarkeit und
eingesetztem Fachverfahren variieren.
22. Welche Stelle des Bundes oder welches Bund-Länder-Gremium verfügt
gegebenenfalls über eine fortlaufend aktualisierte Übersicht der in den
Fragen 19 und 20 genannten bzw. erfragten Fachverfahren und
elektronischen Aktensysteme?
Dem E-Justice-Rat wird durch die Bund-Länder-Kommission für
Informationstechnik in der Justiz zu jeder Sitzung eine aktualisierte Übersicht über die in
der Justiz eingesetzten informationstechnischen Systeme, inklusive der
elektronischen Aktensysteme, vorgelegt.
23. Wenn weder eine Stelle des Bundes noch ein Bund-Länder-Gremium
über die in Frage 22 genannte Übersicht verfügt, aus welchen Gründen
hält die Bundesregierung einen solchen Überblick trotz der Tätigkeit des
E‑Justice-Rats, der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in
der Justiz und der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der
Justizdigitalisierung nicht für erforderlich?
Es wird auf die Antworten zu Fragen 21 und 22 Bezug genommen.
24. Welche der in den Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 19 und
20 gegebenenfalls genannten Systeme unterstützen nach Kenntnis der
Bundesregierung die zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen
Anfrage gültige Version des Standards XJustiz?
Nach Kenntnis der Bundesregierung unterstützen die in den Antworten auf die
Fragen 19 und 20 genannten Systeme, soweit für den jeweiligen
Datenaustausch der Standard XJustiz einschlägig ist, die jeweils gültige Version des
Standards XJustiz.
25. Für welche der in den Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 19
und 20 gegebenenfalls genannten Systeme liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse darüber vor, welche Version des Standards XJustiz
unterstützt wird?
Die Bundesregierung hat hinsichtlich der in den Antworten auf die Fragen 19
und 20 genannten Systeme, soweit für den jeweiligen Datenaustausch der
Standard XJustiz einschlägig ist, – soweit ersichtlich- keine Erkenntnislücken.
26. Bestehen innerhalb der Bund-Länder-Zusammenarbeit verbindliche
Fristen für die Umsetzung einer neu in Kraft tretenden Version des Standards
XJustiz in den Fachverfahren und elektronischen Aktensystemen der
Gerichte, und wenn nein, warum nicht?
Eine gesonderte, für sämtliche Fachverfahren und elektronischen Aktensysteme
einheitliche Umsetzungsfrist besteht nicht. Für XJustiz besteht jedoch ein
geregelter Releasezyklus. Einmal jährlich wird eine neue XJustiz-Version gültig
und löst die bis dahin gültige Version ab. Die XJustiz-Versionen werden
grundsätzlich zwölf Monate vor Beginn ihrer Gültigkeit veröffentlicht. Damit besteht
für die erforderlichen Anpassungen der Fachverfahren und elektronischen
Aktensysteme ein entsprechender zeitlicher Vorlauf.
Für den XJustiz-basierten Datenaustausch ist die jeweils gültige Version
maßgeblich ((§ 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung in Verbindung mit
Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2025). Die
konkrete technische Umsetzung erfolgt in Verantwortung der für die jeweiligen
Systeme zuständigen Stellen.
Zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage ist die XJustiz-Version 3.6.2
gültig.
27. Sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 Fälle bekannt
geworden, in denen strukturierte Verfahrensdaten zwischen Gerichten
verschiedener Länder aufgrund unterschiedlicher Fachverfahren,
unterschiedlicher Versionen des Standards XJustiz oder fehlender Schnittstellen nicht
automatisiert übernommen werden konnten?
Der Bundesregierung sind seit dem 1. Januar 2023 keine entsprechenden Fälle
bekannt geworden. Damit ist keine Aussage darüber verbunden, ob
entsprechende Fälle im Verantwortungsbereich einzelner Länder aufgetreten sind. Eine
zentrale Erfassung derartiger Einzelfälle durch den Bund erfolgt nicht.
28. Sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 Fälle bekannt
geworden, in denen bei der elektronischen Übermittlung von Akten zwischen
Gerichten verschiedener Länder eine manuelle Nachbearbeitung
aufgrund technisch nicht vollständig kompatibler Fachverfahren oder
elektronischer Aktensysteme erforderlich war?
Der Bundesregierung sind seit dem 1. Januar 2023 keine konkreten Fälle
bekannt geworden. Damit ist keine Aussage darüber verbunden, ob entsprechende
Fälle im Verantwortungsbereich einzelner Länder aufgetreten sind. Eine
zentrale Erfassung derartiger Einzelfälle durch den Bund erfolgt nicht.
29. Sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 Fälle bekannt
geworden, in denen strukturierte Verfahrensdaten bei der elektronischen
Übermittlung zwischen Gerichten verschiedener Länder technisch nicht
vollständig übernommen werden konnten?
Der Bundesregierung sind seit dem 1. Januar 2023 keine entsprechenden Fälle
bekannt geworden. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
30. Werden technische Störungen oder Fehler beim elektronischen
Datenaustausch zwischen Gerichten verschiedener Länder von einer Stelle des
Bundes oder einem Bund-Länder-Gremium zentral erfasst, und wenn
nein, warum nicht?
Eine zentrale Erfassung erfolgt aufgrund des dezentral organisierten Betriebs
der informationstechnischen Systeme der Justiz nicht.
31. Welches Prüfverfahren wird angewandt, um vor der Einführung eines
länderübergreifend eingesetzten Fachverfahrens festzustellen, ob dessen
Datenaustausch mit den bereits eingesetzten Fachverfahren und
elektronischen Aktensystemen technisch interoperabel ist?
Ein einheitliches Prüfverfahren besteht nicht. Die technische Interoperabilität
wird im Rahmen der Entwicklung und Einführung des jeweiligen
Fachverfahrens durch die hierfür verantwortlichen Projekte beziehungsweise
Entwicklungsverbünde geprüft.
32. Besteht ein einheitliches Verfahren zur Prüfung oder Zertifizierung der
XJustiz-Konformität von Fachverfahren und elektronischen
Aktensystemen der Gerichte, und wenn nein, warum nicht?
Ein einheitliches Verfahren zur Zertifizierung der XJustiz-Konformität von
Fachverfahren und elektronischen Aktensystemen der Gerichte besteht nicht.
Die Einhaltung der technischen Vorgaben von XJustiz kann anhand der für die
jeweilige XJustiz-Version veröffentlichten Schemadateien und ergänzenden
Prüfregeln überprüft werden. Die Prüfung der konkreten Implementierung von
XJustiz in einem Fachverfahren oder elektronischen Aktensystem erfolgt im
Rahmen der Entwicklung und Pflege des jeweiligen Systems. Ein
darüberhinausgehendes zentrales Zertifizierungsverfahren ist nicht erforderlich, da die
Einhaltung der technischen Vorgaben auf diese Weise überprüft werden kann
und die konkrete Implementierung systembezogen geprüft wird.
33. Beabsichtigt die Bundesregierung, innerhalb des E-Justice-Rats auf ein
einheitliches Verfahren zur Prüfung der Interoperabilität
länderübergreifend eingesetzter gerichtlicher IT-Systeme hinzuwirken, und wenn nein,
warum nicht?
Die Interoperabilität wird im Rahmen der Entwicklung und Weiterentwicklung
der jeweiligen Systeme geprüft. Ergänzend bestehen mit der IT-Governance der
Justiz übergreifende Vorgaben für das Zusammenspiel von Anwendungen und
deren Schnittstellen. Vor diesem Hintergrund wird ein zusätzliches einheitliches
Prüfverfahren derzeit nicht für erforderlich gehalten. Hinsichtlich der XJustiz-
Konformität wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
34. Beabsichtigt die Bundesregierung, mögliche künftige Bundesmittel für
Digitalisierungsvorhaben der Gerichte an den Nachweis der
Interoperabilität mit den für den länderübergreifenden Datenaustausch maßgeblichen
Standards zu knüpfen, und wenn nein, warum nicht?
Nach den Finanzierungsbedingungen der Digitalisierungsinitiative für die
Justiz, die mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages abgestimmt
wurden und den Finanzierungsbedingungen der Digitalsäule des neuen Pakts
für den Rechtsstaat ist eine Komptabilität der entwickelten
informationstechnischen Systeme mit dem XJustiz-Standard eine Finanzierungsvoraussetzung.
35. Welche konkreten Folgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Berliner IT-Ausfall vom 13. Juli 2026 für die Anforderungen an
Ausfallsicherheit, Notbetrieb und Wiederanlauf bei künftig mit Bundesmitteln
geförderten Digitalisierungsvorhaben der Gerichte?
Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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