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Digitalisierung der Sozialgerichtsbarkeit im Dienst der Bürger - Stand, Wirkung und Akzeptanz in Rentenverfahren (Antwort zu Drs. 21/1465)

dip / drucksache 01.10.2025 · WP 21 · 21/1954 · Antwort · Original ↗

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Digitalisierung der Sozialgerichtsbarkeit im Dienst der Bürger - Stand, Wirkung und Akzeptanz in Rentenverfahren (Antwort zu Drs. 21/1465) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1954 21. Wahlperiode 01.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1465 – Digitalisierung der Sozialgerichtsbarkeit im Dienst der Bürger – Stand, Wirkung und Akzeptanz in Rentenverfahren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Digitalisierung der Sozialgerichte ist kein Selbstzweck. Sie muss nach Auffassung der Fragesteller den Bürgern zugutekommen, die auf ein faires, verständliches und zügiges Verfahren angewiesen sind. Das gilt besonders für sozialgerichtliche Rentenverfahren, etwa zur Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente. Solche Verfahren sind oft komplex, erfordern umfangreiche Sachverhaltsaufklärung und medizinische Gutachten und dauern nicht selten mehrere Jahre – eine Zeit großer Unsicherheit und finanzieller Belastung für die Betroffenen. Elektronische Akten, Videoverhandlungen und der unterstützende Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) können nach Auffassung der Fragesteller dazu beitragen, Verfahren zu beschleunigen und den Zugang zum Gericht zu erleichtern. Voraussetzung ist in den Augen der Fragesteller jedoch, dass diese Neuerungen nicht nur akzeptiert werden – insbesondere Videoverhandlungen –, sondern auch keine neuen Hürden für die Bürger errichten. Sie müssen die Qualität der Entscheidungen wahren und dürfen den Zugang zum Recht nicht erschweren. Diese Kleine Anfrage soll klären, wie weit die Digitalisierung in der Sozialgerichtsbarkeit vorangeschritten ist, welche Wirkung sie in Rentenverfahren entfaltet und wie sie so eingesetzt werden kann, dass sie den Bürgern spürbar zugutekommt.  1. In welchem Monat und Jahr wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die E-Akte je Bundesland flächendeckend eingeführt, und seit wann ist sie an den jeweiligen Sozialgerichten im Regelbetrieb (bitte tabellarisch darstellen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder für die (technische) Ausstattung der Sozial- und Landessozialgerichte wird auf die Landesregierungen verwiesen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Welcher Anteil der Klagen und Berufungen in Rentensachen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2019 bis 2024 elektronisch eingereicht gegenüber der Papierform? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder für die Sozial- und Landessozialgerichte wird auf die Landesregierungen verwiesen.  3. Welchen Stand hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Digitalisierung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit der ersten und zweiten Instanz, und wie ist der Digitalisierungsgrad speziell in Rentenverfahren (bitte auch auf die Beiziehung von Akten der Rentenversicherung und die Einholung von Sachverständigengutachten eingehen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder für die Sozial- und Landessozialgerichte wird auf die Landesregierungen verwiesen.  4. Welche digitalen Systeme zur Aktenführung und Verfahrenssteuerung werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Sozialgerichtsbarkeit genutzt (bitte je Bundesland und Instanz die Systemfamilien und Einsatzbereiche benennen), und in welchem Umfang kommen diese Systeme auch in Rentenverfahren zur Anwendung? Zu den Sozial- und Landessozialgerichten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder hierfür wird auf die Landesregierungen verwiesen. Beim Bundessozialgericht wird für die Aktenführung das E-Akten-System „VIS-Justiz“ genutzt und für die Verfahrenssteuerung „GO§A“.  5. Welche bestehenden oder geplanten Maßnahmen sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung digitaler Verfahrenswege für nicht anwaltlich vertretene Kläger erleichtern – insbesondere in Rentenverfahren? Bereits nach aktueller Rechtslage (§ 65a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) können elektronische Dokumente für alle sozialgerichtlichen Verfahren an das Gericht übermittelt werden. Danach kann von den Verfahrensbeteiligten ein Dokument wirksam elektronisch eingereicht werden, wenn das Format für eine gerichtliche Bearbeitung geeignet und es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person mit einfacher Namensnennung signiert sowie über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (vgl. § 65a Absatz 2 bis 4 SGG). Welches Dokumentformat zur Bearbeitung geeignet ist, bestimmt sich nach den Vorgaben in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte können derzeit für eine elektronische Übersendung von Dokumenten an die Sozialgerichtsbarkeit das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) oder die kostenlose Webanwendung „Mein Justizpostfach“ (MJP) bzw. ein Bürgerkonto über den Portalverbund von Bund und Ländern nutzen (§ 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, 5 SGG). Das Bundessozialgericht ermöglicht nicht anwaltlich vertretenen Klägerinnen und Klägern seit dem 1. September 2025 eine elektronische Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal. Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung wird geprüft, ob weitere sichere Kommunikationswege in den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten einbezogen werden können.  6. Wie viele Videoverhandlungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2019 bis 2024 an Sozial- und Landessozialgerichten jeweils je Bundesland, Instanz und Jahr stattgefunden, und wie viele betrafen Rentenverfahren? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder für die Sozial- und Landessozialgerichte wird auf die Landesregierungen verwiesen.  7. In welchen Konstellationen kommt nach Kenntnis der Bundesregierung die Videoverhandlung bzw. Hybridverhandlungen in der sozialgerichtlichen Praxis zur Anwendung bzw. besteht ein hohes Interesse der Beteiligten an Videoverhandlungen? Eine mündliche Verhandlung findet gemäß § 110a Absatz 1 Satz 2 SGG als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Die Regelung ist auch für Erörterungstermine anwendbar (vgl. § 110a Absatz 6 SGG). Eine begriffliche Differenzierung zwischen Video- und Hybridverhandlung enthält das SGG nicht. Die Videoverhandlung erleichtert den Zugang der Rechtssuchenden zur mündlichen Verhandlung bzw. zur Erörterung. Ihr Einsatz ist unter den Voraussetzungen von § 110a SGG möglich. Danach kann die mündliche Verhandlung auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen in geeigneten Fällen und bei ausreichenden Kapazitäten des Gerichts als Videoverhandlung stattfinden. Ob ein Verfahren geeignet ist, entscheidet das Gericht anhand des konkreten Einzelfalls in richterlicher Unabhängigkeit. Die Gestattung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung, eine mündliche Verhandlung als Videoverhandlung durchzuführen, oder an einer mündlichen Verhandlung durch Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, besteht nicht. Damit bleiben das Recht und ggf. die Pflicht eines Verfahrensbeteiligten auf eine persönliche Anhörung in Präsenz erhalten.  8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu den Auswirkungen von Videoverhandlungen auf Termindichte, Erledigungsarten und Verfahrensdauer vor (nach Jahren, Ländern und Instanzen differenzieren)? Zu den Sozial- und Landessozialgerichten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder hierfür wird auf die Landesregierungen verwiesen. Beim Bundessozialgericht haben Videoverhandlungen keine erkennbaren Auswirkungen auf die Termindichte und die Erledigungsarten. Die Verfahrensdauer kann sich im Einzelfall verkürzen, wenn anderenfalls, etwa wegen einer Terminkollision bei Verfahrensbeteiligten, eine Terminverlegung erforderlich geworden wäre.  9. Welche Regelungen gewährleisten nach Kenntnis der Bundesregierung, dass die Kammern bzw. die Senate sich in den Erwerbsminderungsrentensachen einen unmittelbaren Eindruck vom Kläger verschaffen und die Kläger andererseits eine persönliche Anhörungsmöglichkeit im Gerichtssaal haben und nicht zur Teilnahme an einer Videoverhandlung verpflichtet werden? 10. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung entschieden, ob eine Videoverhandlung durchgeführt wird, und in welchem Umfang können Beteiligte dieser Form der Verhandlung widersprechen? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Das Gericht entscheidet im sozialgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Absatz 1 SGG). Etwas anderes gilt nur, wenn die Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden sind (§ 124 Absatz 2 SGG) oder wenn die Sache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Absatz 1 Satz 1 SGG zu den Voraussetzungen eines Gerichtsbescheides). Die Gestattung der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, sofern die mündliche Verhandlung als Videoverhandlung stattfindet, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 110 Absatz 2 SGG). Dabei ist die mündliche Verhandlung in Präsenz den Bürgerinnen und Bürgern, um deren soziale, mitunter existenzsichernden Rechte und Leistungen es im Streitfall geht, stets niedrigschwellig möglich. Den Beteiligten ist die physische Teilnahme auch spontan an der mündlichen Verhandlung trotz der Gestattung einer Videoverhandlung immer erlaubt und kann ihnen nicht verwehrt werden. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 11. Wie bewertet die Bundesregierung die Eignung von Videoverhandlungen und Hybridverhandlungen zur Sachverhaltsaufklärung wie auch Befriedung (dauerhafte Konfliktbeilegung), und wie stellt sich dies speziell für Rentenverfahren mit seinen Besonderheiten dar? Videoverhandlungen können grundsätzlich geeignet sein, zur Sachverhaltsaufklärung und dauerhaften Befriedung eines Rechtsstreits beizutragen. Sie können den Zugang zum Rechtsschutz eines Verfahrensbeteiligten erleichtern, wenn Hindernisse bestehen, die sonst die Teilnahme an einer Verhandlung in Präsenz oder die Aufklärung des Sachverhalts erschweren würden. Dadurch stärkt der Einsatz von Videoverhandlungen u. a. auch den barrierefreien Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen. Die konkrete Eignung der Videoverhandlung prüft der zuständige gerichtliche Spruchkörper im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, sie kann nicht allgemein bewertet werden. Ein Rentenverfahren ist insoweit mit anderen sozialgerichtlichen Verfahren, in denen häufig teils umfangreiche medizinische Ermittlungen erfolgen und ein persönlicher Eindruck der betroffenen Person von Bedeutung sein kann, vergleichbar. Besondere Verfahrensvorschriften enthält das SGG bezogen auf ein Rentenverfahren nicht. 12. Ist eine Evaluierung der Regelung zur Verhandlung in Bild und Ton gemäß § 110a des Sozialgerichtsgesetzes (www.gesetze-im-internet.de/sg g/__110a.html) erfolgt und veröffentlicht, bzw. ist eine solche geplant? Eine Evaluierung der Regelung zur Verhandlung in Bild und Ton gemäß § 110a SGG ist nicht erfolgt und auch nicht geplant. 13. Kommt nach Kenntnis der Bundesregierung bereits jetzt im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit Künstliche Intelligenz unterstützend zum Einsatz, wenn ja, inwiefern, und in welchen Fällen betrifft dies auch Rentenverfahren? Zu den Sozial- und Landessozialgerichten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder hierfür wird auf die Landesregierungen verwiesen. Beim Bundessozialgericht kommen aktuell Anwendungen mit Künstlicher Intelligenz (KI) in ganz geringem Umfang im Bereich der juristischen Recherche unterstützend zum Einsatz, zudem die testweise Nutzung der juris-KI. 14. Welche konkreten Einsatzfelder sieht die Bundesregierung im Einklang mit der Erklärung der Justizminister (https://justiz.de/laender-bund-europ a/bund_laender/Gemeinsame-Erklaerung-zum-Einsatz-KI/Gemeinsame- Erklaerung-zum-Einsatz-von-KI.pdf) für den künftigen Einsatz von KI bei den Sozialgerichten, und wo liegen aus ihrer Sicht die Grenzen im Hinblick auf die Wahrung der Entscheidungskompetenzen von Richtern und Rechtspflegern? Der Einsatz von KI in der Justiz – nicht bloß bei den Sozialgerichten – bietet sich insbesondere in den Bereichen des Dokumentenmanagements, der Kommunikationsoptimierung, der Handlungsunterstützung sowie der Anonymisierung und Pseudonymisierung personenbezogener Daten an. KI-Systeme können hier beispielsweise die Aufbereitung des Sachverhalts durch eine Aktenanalyse und -zusammenfassung unterstützen, die Kommunikation mit den Beteiligten und den Zugang zu Rechtsinformationen verbessern, wiederkehrende Aufgaben automatisieren und Texte anonymisieren. Um bislang unerschlossene Potenziale zu identifizieren und zu bewerten, sieht die vom Bund und den Ländern verabschiedete Strategie für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Justiz (www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2025_ KI_Strategie.html?nn=178636) unter anderem vor, gezielte Untersuchungen von Potenzialen durch den Einsatz von KI in der Justiz durchzuführen und ein gemeinsames Framework zu entwickeln, um potenzielle KI-Anwendungsfälle in der Justiz hinsichtlich ihrer Machbarkeit und ihrer Potenziale zu kategorisieren und zu bewerten. Die endgültige Entscheidungsfindung muss jedoch eine von Menschen gesteuerte Tätigkeit bleiben. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut. Sie sind bei ihren Entscheidungen nach Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Weiterhin sind die Anforderungen und rechtlichen Grenzen der Verordnung über künstliche Intelligenz zu berücksichtigen (VO (EU) 2024/1689, insbesondere EW 61, Artikel 6 Absatz 2 i. V. m. Anhang III Nr. 8). 15. Welche konkreten KI-Projekte sind nach Kenntnis der Bundesregierung für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit geplant, und inwieweit sind dabei Rentenverfahren, insbesondere Verfahren wegen einer Erwerbsminderungsrente, einbezogen? Zu den Sozial- und Landessozialgerichten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder hierfür wird auf die Landesregierungen verwiesen. Beim Bundessozialgericht sind aktuell keine über die Ausführungen in der Antwort zu Frage 13 hinausgehenden Planungen vorhanden. 16. Welche materiell- oder verfahrensrechtlichen Änderungen sind nach Auffassung der Bundesregierung ggf. erforderlich, um den unterstützenden Einsatz von KI bei den Sozialgerichten zu ermöglichen oder auszuweiten? Derzeit sind etwaig erforderliche Änderungen und Ergänzungen nicht abschätzbar. 17. Welche Ergänzungen der Datenschutzbestimmungen und technischen Standards sind nach Auffassung der Bundesregierung ggf. erforderlich, um den unterstützenden Einsatz von KI bei den Sozialgerichten zu ermöglichen oder auszuweiten? Konkret erforderliche gesetzliche Änderungen und Ergänzungen der Datenschutzbestimmungen sind derzeit nicht abschätzbar. Für den Einsatz von KI-Systemen in der Justiz sind übergreifende Strukturen zu schaffen. Justizspezifische Anwendungen wurden überwiegend durch die Bundesländer entwickelt, werden von ihnen betrieben und sind daher heterogen ausgestaltet. Der E-Justice-Rat koordiniert für den Bund und die Bundesländer die Zusammenarbeit bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb informationstechnischer Systeme in der Justiz und legt justizspezifische Standards fest. Dort ist eine Arbeitsgruppe „Künstliche Intelligenz“ eingerichtet. Zudem formuliert die Strategie für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Justiz in den Handlungsfeldern 5.2 und 5.3 verschiedene Maßnahmen wie etwa die Etablierung einheitlicher länderübergreifender Prozesse und Standards, um eine flexible Nutzung von KI-Technologien zu fördern (www.bmjv.de/SharedDocs/ Publikationen/DE/Fachpublikationen/2025_KI_Strategie.pdf?__blob=publicati onFile&v=1). Anforderungen der Verordnung über künstliche Intelligenz sind dabei zu berücksichtigen (VO (EU) 2024/1689). 18. Wie wird sichergestellt, dass die in der Erklärung der Justizminister (https://justiz.de/laender-bund-europa/bund_laender/Gemeinsame-Erklae rung-zum-Einsatz-KI/Gemeinsame-Erklaerung-zum-Einsatz-von-KI.pdf) hervorgehobene richterliche Entscheidungsgewalt sowie die Entscheidungsbefugnisse der Rechtspfleger bei Einsatz von KI-Systemen in der Sozialgerichtsbarkeit jederzeit gewahrt bleiben? Die Rechtsprechung ist Richterinnen und Richtern anvertraut (Artikel 92 GG). Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Artikel 97 Absatz 1 GG). Jeder Einsatz von KI-Systemen muss diese verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigen. KI-Lösungen dürfen die Richterin/den Richter in ihrer/seiner Entscheidungstätigkeit daher nicht ersetzen, sondern nur unterstützen. Diese Einschätzung wird im Ergebnis auch auf europäischer Ebene geteilt. In der Verordnung über künstliche Intelligenz (VO (EU) 2024/1689) heißt es in Erwägungsgrund 61 ausdrücklich, dass die endgültige Entscheidungsfindung eine von Menschen gesteuerte Tätigkeit bleiben muss. Im sozialgerichtlichen Verfahren wird dies anhand der bestehenden gesetzlichen Regelungen in den §§ 123 ff. SGG sichergestellt. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von der Klägerin/dem Kläger erhobenen Ansprüche. Grundlage der Entscheidung ist gemäß § 128 Absatz 1 SGG die aus dem Ergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung der zuständigen Richterinnen und Richter. 19. Welche aktuellen Auswertungen oder Berichte zu den Folgen der Digitalisierung im Bereich der Sozialgerichte liegen der Bundesregierung ggf. vor, und welche konkreten Ergebnisse ergeben sich daraus für die Rentenverfahren? Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Auswertungen oder Berichte zu den Folgen der Digitalisierung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vor. 20. Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Verfahrenslaufzeiten bei vollständig digital geführten Verfahren (E-Akte) im Vergleich zu Papierverfahren, und wie stellt sich dieser Vergleich für Rentenverfahren, insbesondere Verfahren wegen einer Erwerbsminderungsrente, dar? Zu den Sozial- und Landessozialgerichten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder hierfür wird auf die Landesregierungen verwiesen. Beim Bundessozialgericht findet insofern keine getrennte statistische Erhebung statt. Auch mit Blick auf die gesetzlichen Fristen für die Einreichung und Begründung von Rechtsmitteln ist für das Bundessozialgericht aber nicht davon auszugehen, dass die Form der Aktenführung signifikante Auswirkungen auf die Verfahrenslaufzeiten hat. 21. Welchen Stand hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Digitalisierung am Bundessozialgericht (BSG)? Seit der Einführung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) im Januar 2007 nimmt das Bundessozialgericht an dem elektronischen Rechtsverkehr teil. Seit dem 1. September 2022 werden beim Bundessozialgericht sämtliche neu eingegangenen Gerichtsverfahren elektronisch geführt. Seit dem 1. September 2025 ist eine elektronische Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal möglich. Seit 2024 sind sämtliche Sitzungssäle mit moderner Videokonferenztechnik ausgestattet. 22. Welche messbaren Effekte bereits umgesetzter Digitalisierungsmaßnahmen am Bundessozialgericht sind aus Sicht der Bundesregierung erkennbar – insbesondere im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeiten in Rentensachen, die Arbeitsbelastung der Richter sowie der Bediensteten und den Personalbedarf? Beim Bundessozialgericht sind keine messbaren Effekte bereits umgesetzter Digitalisierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeiten erkennbar. Während der Einführungsphase der elektronischen Gerichtsakte ist bislang eine erhöhte Arbeitsbelastung der Richterinnen und Richter sowie der Bediensteten festzustellen. 23. Welche Digitalisierungs- und KI-Projekte sind am Bundessozialgericht nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, und welche Auswirkungen werden insbesondere auf die Verfahrenslaufzeiten in Rentensachen erwartet? Beim Bundessozialgericht wird die derzeitige Ausstattung der Sitzungssäle für die Gerichtsverhandlungen mit elektronischen Akten angepasst und kontinuierlich weiterentwickelt. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 13, 15 und 22 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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