Digitalisierung der Sozialgerichtsbarkeit im Dienst der Bürger - Stand, Wirkung und Akzeptanz in Rentenverfahren (Antwort zu Drs. 21/1465)
Text
Digitalisierung der Sozialgerichtsbarkeit im Dienst der Bürger - Stand, Wirkung und Akzeptanz in Rentenverfahren (Antwort zu Drs. 21/1465)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1954
21. Wahlperiode 01.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer,
Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1465 –
Digitalisierung der Sozialgerichtsbarkeit im Dienst der Bürger – Stand, Wirkung
und Akzeptanz in Rentenverfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Digitalisierung der Sozialgerichte ist kein Selbstzweck. Sie muss nach
Auffassung der Fragesteller den Bürgern zugutekommen, die auf ein faires,
verständliches und zügiges Verfahren angewiesen sind. Das gilt besonders für
sozialgerichtliche Rentenverfahren, etwa zur Anerkennung einer
Erwerbsminderungsrente. Solche Verfahren sind oft komplex, erfordern umfangreiche
Sachverhaltsaufklärung und medizinische Gutachten und dauern nicht selten
mehrere Jahre – eine Zeit großer Unsicherheit und finanzieller Belastung für
die Betroffenen.
Elektronische Akten, Videoverhandlungen und der unterstützende Einsatz
Künstlicher Intelligenz (KI) können nach Auffassung der Fragesteller dazu
beitragen, Verfahren zu beschleunigen und den Zugang zum Gericht zu
erleichtern. Voraussetzung ist in den Augen der Fragesteller jedoch, dass diese
Neuerungen nicht nur akzeptiert werden – insbesondere
Videoverhandlungen –, sondern auch keine neuen Hürden für die Bürger errichten. Sie müssen
die Qualität der Entscheidungen wahren und dürfen den Zugang zum Recht
nicht erschweren.
Diese Kleine Anfrage soll klären, wie weit die Digitalisierung in der
Sozialgerichtsbarkeit vorangeschritten ist, welche Wirkung sie in Rentenverfahren
entfaltet und wie sie so eingesetzt werden kann, dass sie den Bürgern spürbar
zugutekommt.
1. In welchem Monat und Jahr wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
die E-Akte je Bundesland flächendeckend eingeführt, und seit wann ist
sie an den jeweiligen Sozialgerichten im Regelbetrieb (bitte tabellarisch
darstellen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der
Zuständigkeit der Länder für die (technische) Ausstattung der Sozial- und
Landessozialgerichte wird auf die Landesregierungen verwiesen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 1. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welcher Anteil der Klagen und Berufungen in Rentensachen wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2019 bis 2024
elektronisch eingereicht gegenüber der Papierform?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der
Zuständigkeit der Länder für die Sozial- und Landessozialgerichte wird auf die
Landesregierungen verwiesen.
3. Welchen Stand hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Digitalisierung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit der ersten und zweiten Instanz,
und wie ist der Digitalisierungsgrad speziell in Rentenverfahren (bitte
auch auf die Beiziehung von Akten der Rentenversicherung und die
Einholung von Sachverständigengutachten eingehen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der
Zuständigkeit der Länder für die Sozial- und Landessozialgerichte wird auf die
Landesregierungen verwiesen.
4. Welche digitalen Systeme zur Aktenführung und Verfahrenssteuerung
werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Sozialgerichtsbarkeit
genutzt (bitte je Bundesland und Instanz die Systemfamilien und
Einsatzbereiche benennen), und in welchem Umfang kommen diese Systeme
auch in Rentenverfahren zur Anwendung?
Zu den Sozial- und Landessozialgerichten liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder hierfür wird auf die
Landesregierungen verwiesen. Beim Bundessozialgericht wird für die
Aktenführung das E-Akten-System „VIS-Justiz“ genutzt und für die
Verfahrenssteuerung „GO§A“.
5. Welche bestehenden oder geplanten Maßnahmen sollen nach Kenntnis
der Bundesregierung die Nutzung digitaler Verfahrenswege für nicht
anwaltlich vertretene Kläger erleichtern – insbesondere in
Rentenverfahren?
Bereits nach aktueller Rechtslage (§ 65a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG))
können elektronische Dokumente für alle sozialgerichtlichen Verfahren an das
Gericht übermittelt werden. Danach kann von den Verfahrensbeteiligten ein
Dokument wirksam elektronisch eingereicht werden, wenn das Format für eine
gerichtliche Bearbeitung geeignet und es entweder mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der
verantwortenden Person mit einfacher Namensnennung signiert sowie über einen
sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (vgl. § 65a Absatz 2 bis 4 SGG).
Welches Dokumentformat zur Bearbeitung geeignet ist, bestimmt sich nach den
Vorgaben in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV).
Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte können derzeit für eine
elektronische Übersendung von Dokumenten an die Sozialgerichtsbarkeit das
elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) oder die kostenlose
Webanwendung „Mein Justizpostfach“ (MJP) bzw. ein Bürgerkonto über den
Portalverbund von Bund und Ländern nutzen (§ 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, 5
SGG). Das Bundessozialgericht ermöglicht nicht anwaltlich vertretenen
Klägerinnen und Klägern seit dem 1. September 2025 eine elektronische
Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal. Angesichts der fortschreitenden
Digitalisierung wird geprüft, ob weitere sichere Kommunikationswege in den
elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten einbezogen werden können.
6. Wie viele Videoverhandlungen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren von 2019 bis 2024 an Sozial- und
Landessozialgerichten jeweils je Bundesland, Instanz und Jahr stattgefunden, und wie viele
betrafen Rentenverfahren?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der
Zuständigkeit der Länder für die Sozial- und Landessozialgerichte wird auf die
Landesregierungen verwiesen.
7. In welchen Konstellationen kommt nach Kenntnis der Bundesregierung
die Videoverhandlung bzw. Hybridverhandlungen in der
sozialgerichtlichen Praxis zur Anwendung bzw. besteht ein hohes Interesse der
Beteiligten an Videoverhandlungen?
Eine mündliche Verhandlung findet gemäß § 110a Absatz 1 Satz 2 SGG als
Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per
Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Die Regelung ist auch für
Erörterungstermine anwendbar (vgl. § 110a Absatz 6 SGG). Eine begriffliche Differenzierung
zwischen Video- und Hybridverhandlung enthält das SGG nicht. Die
Videoverhandlung erleichtert den Zugang der Rechtssuchenden zur mündlichen
Verhandlung bzw. zur Erörterung. Ihr Einsatz ist unter den Voraussetzungen von
§ 110a SGG möglich. Danach kann die mündliche Verhandlung auf Antrag
eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen in geeigneten Fällen und bei
ausreichenden Kapazitäten des Gerichts als Videoverhandlung stattfinden. Ob
ein Verfahren geeignet ist, entscheidet das Gericht anhand des konkreten
Einzelfalls in richterlicher Unabhängigkeit. Die Gestattung steht im
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung, eine mündliche Verhandlung
als Videoverhandlung durchzuführen, oder an einer mündlichen Verhandlung
durch Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, besteht nicht. Damit bleiben das
Recht und ggf. die Pflicht eines Verfahrensbeteiligten auf eine persönliche
Anhörung in Präsenz erhalten.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu den
Auswirkungen von Videoverhandlungen auf Termindichte, Erledigungsarten
und Verfahrensdauer vor (nach Jahren, Ländern und Instanzen
differenzieren)?
Zu den Sozial- und Landessozialgerichten liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder hierfür wird auf die
Landesregierungen verwiesen. Beim Bundessozialgericht haben
Videoverhandlungen keine erkennbaren Auswirkungen auf die Termindichte und die
Erledigungsarten. Die Verfahrensdauer kann sich im Einzelfall verkürzen, wenn
anderenfalls, etwa wegen einer Terminkollision bei Verfahrensbeteiligten, eine
Terminverlegung erforderlich geworden wäre.
9. Welche Regelungen gewährleisten nach Kenntnis der Bundesregierung,
dass die Kammern bzw. die Senate sich in den
Erwerbsminderungsrentensachen einen unmittelbaren Eindruck vom Kläger verschaffen und die
Kläger andererseits eine persönliche Anhörungsmöglichkeit im
Gerichtssaal haben und nicht zur Teilnahme an einer Videoverhandlung
verpflichtet werden?
10. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung
entschieden, ob eine Videoverhandlung durchgeführt wird, und in welchem
Umfang können Beteiligte dieser Form der Verhandlung widersprechen?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Das Gericht entscheidet im sozialgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes
bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Absatz 1 SGG). Etwas
anderes gilt nur, wenn die Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung
einverstanden sind (§ 124 Absatz 2 SGG) oder wenn die Sache keine
Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist
(§ 105 Absatz 1 Satz 1 SGG zu den Voraussetzungen eines
Gerichtsbescheides).
Die Gestattung der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, sofern die
mündliche Verhandlung als Videoverhandlung stattfindet, steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Gerichts (§ 110 Absatz 2 SGG). Dabei ist die mündliche
Verhandlung in Präsenz den Bürgerinnen und Bürgern, um deren soziale, mitunter
existenzsichernden Rechte und Leistungen es im Streitfall geht, stets
niedrigschwellig möglich. Den Beteiligten ist die physische Teilnahme auch spontan
an der mündlichen Verhandlung trotz der Gestattung einer Videoverhandlung
immer erlaubt und kann ihnen nicht verwehrt werden. Ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 7 verwiesen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Eignung von Videoverhandlungen
und Hybridverhandlungen zur Sachverhaltsaufklärung wie auch
Befriedung (dauerhafte Konfliktbeilegung), und wie stellt sich dies speziell für
Rentenverfahren mit seinen Besonderheiten dar?
Videoverhandlungen können grundsätzlich geeignet sein, zur
Sachverhaltsaufklärung und dauerhaften Befriedung eines Rechtsstreits beizutragen. Sie
können den Zugang zum Rechtsschutz eines Verfahrensbeteiligten erleichtern,
wenn Hindernisse bestehen, die sonst die Teilnahme an einer Verhandlung in
Präsenz oder die Aufklärung des Sachverhalts erschweren würden. Dadurch
stärkt der Einsatz von Videoverhandlungen u. a. auch den barrierefreien
Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen. Die konkrete Eignung der
Videoverhandlung prüft der zuständige gerichtliche Spruchkörper im Einzelfall
nach pflichtgemäßem Ermessen, sie kann nicht allgemein bewertet werden. Ein
Rentenverfahren ist insoweit mit anderen sozialgerichtlichen Verfahren, in
denen häufig teils umfangreiche medizinische Ermittlungen erfolgen und ein
persönlicher Eindruck der betroffenen Person von Bedeutung sein kann,
vergleichbar. Besondere Verfahrensvorschriften enthält das SGG bezogen auf ein
Rentenverfahren nicht.
12. Ist eine Evaluierung der Regelung zur Verhandlung in Bild und Ton
gemäß § 110a des Sozialgerichtsgesetzes (www.gesetze-im-internet.de/sg
g/__110a.html) erfolgt und veröffentlicht, bzw. ist eine solche geplant?
Eine Evaluierung der Regelung zur Verhandlung in Bild und Ton gemäß § 110a
SGG ist nicht erfolgt und auch nicht geplant.
13. Kommt nach Kenntnis der Bundesregierung bereits jetzt im Bereich der
Sozialgerichtsbarkeit Künstliche Intelligenz unterstützend zum Einsatz,
wenn ja, inwiefern, und in welchen Fällen betrifft dies auch
Rentenverfahren?
Zu den Sozial- und Landessozialgerichten liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder hierfür wird auf die
Landesregierungen verwiesen. Beim Bundessozialgericht kommen aktuell
Anwendungen mit Künstlicher Intelligenz (KI) in ganz geringem Umfang im
Bereich der juristischen Recherche unterstützend zum Einsatz, zudem die
testweise Nutzung der juris-KI.
14. Welche konkreten Einsatzfelder sieht die Bundesregierung im Einklang
mit der Erklärung der Justizminister (https://justiz.de/laender-bund-europ
a/bund_laender/Gemeinsame-Erklaerung-zum-Einsatz-KI/Gemeinsame-
Erklaerung-zum-Einsatz-von-KI.pdf) für den künftigen Einsatz von KI
bei den Sozialgerichten, und wo liegen aus ihrer Sicht die Grenzen im
Hinblick auf die Wahrung der Entscheidungskompetenzen von Richtern
und Rechtspflegern?
Der Einsatz von KI in der Justiz – nicht bloß bei den Sozialgerichten – bietet
sich insbesondere in den Bereichen des Dokumentenmanagements, der
Kommunikationsoptimierung, der Handlungsunterstützung sowie der
Anonymisierung und Pseudonymisierung personenbezogener Daten an. KI-Systeme
können hier beispielsweise die Aufbereitung des Sachverhalts durch eine
Aktenanalyse und -zusammenfassung unterstützen, die Kommunikation mit den
Beteiligten und den Zugang zu Rechtsinformationen verbessern, wiederkehrende
Aufgaben automatisieren und Texte anonymisieren. Um bislang unerschlossene
Potenziale zu identifizieren und zu bewerten, sieht die vom Bund und den
Ländern verabschiedete Strategie für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der
Justiz (www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2025_
KI_Strategie.html?nn=178636) unter anderem vor, gezielte Untersuchungen
von Potenzialen durch den Einsatz von KI in der Justiz durchzuführen und ein
gemeinsames Framework zu entwickeln, um potenzielle KI-Anwendungsfälle
in der Justiz hinsichtlich ihrer Machbarkeit und ihrer Potenziale zu
kategorisieren und zu bewerten. Die endgültige Entscheidungsfindung muss jedoch eine
von Menschen gesteuerte Tätigkeit bleiben. Die rechtsprechende Gewalt ist den
Richterinnen und Richtern anvertraut. Sie sind bei ihren Entscheidungen nach
Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen. Weiterhin sind die Anforderungen und rechtlichen Grenzen der
Verordnung über künstliche Intelligenz zu berücksichtigen (VO (EU)
2024/1689, insbesondere EW 61, Artikel 6 Absatz 2 i. V. m. Anhang III Nr. 8).
15. Welche konkreten KI-Projekte sind nach Kenntnis der Bundesregierung
für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit geplant, und inwieweit sind
dabei Rentenverfahren, insbesondere Verfahren wegen einer
Erwerbsminderungsrente, einbezogen?
Zu den Sozial- und Landessozialgerichten liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder hierfür wird auf die
Landesregierungen verwiesen. Beim Bundessozialgericht sind aktuell keine
über die Ausführungen in der Antwort zu Frage 13 hinausgehenden Planungen
vorhanden.
16. Welche materiell- oder verfahrensrechtlichen Änderungen sind nach
Auffassung der Bundesregierung ggf. erforderlich, um den
unterstützenden Einsatz von KI bei den Sozialgerichten zu ermöglichen oder
auszuweiten?
Derzeit sind etwaig erforderliche Änderungen und Ergänzungen nicht
abschätzbar.
17. Welche Ergänzungen der Datenschutzbestimmungen und technischen
Standards sind nach Auffassung der Bundesregierung ggf. erforderlich,
um den unterstützenden Einsatz von KI bei den Sozialgerichten zu
ermöglichen oder auszuweiten?
Konkret erforderliche gesetzliche Änderungen und Ergänzungen der
Datenschutzbestimmungen sind derzeit nicht abschätzbar.
Für den Einsatz von KI-Systemen in der Justiz sind übergreifende Strukturen
zu schaffen. Justizspezifische Anwendungen wurden überwiegend durch die
Bundesländer entwickelt, werden von ihnen betrieben und sind daher heterogen
ausgestaltet. Der E-Justice-Rat koordiniert für den Bund und die Bundesländer
die Zusammenarbeit bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb
informationstechnischer Systeme in der Justiz und legt justizspezifische Standards fest.
Dort ist eine Arbeitsgruppe „Künstliche Intelligenz“ eingerichtet. Zudem
formuliert die Strategie für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Justiz in
den Handlungsfeldern 5.2 und 5.3 verschiedene Maßnahmen wie etwa die
Etablierung einheitlicher länderübergreifender Prozesse und Standards, um eine
flexible Nutzung von KI-Technologien zu fördern (www.bmjv.de/SharedDocs/
Publikationen/DE/Fachpublikationen/2025_KI_Strategie.pdf?__blob=publicati
onFile&v=1). Anforderungen der Verordnung über künstliche Intelligenz sind
dabei zu berücksichtigen (VO (EU) 2024/1689).
18. Wie wird sichergestellt, dass die in der Erklärung der Justizminister
(https://justiz.de/laender-bund-europa/bund_laender/Gemeinsame-Erklae
rung-zum-Einsatz-KI/Gemeinsame-Erklaerung-zum-Einsatz-von-KI.pdf)
hervorgehobene richterliche Entscheidungsgewalt sowie die
Entscheidungsbefugnisse der Rechtspfleger bei Einsatz von KI-Systemen in der
Sozialgerichtsbarkeit jederzeit gewahrt bleiben?
Die Rechtsprechung ist Richterinnen und Richtern anvertraut (Artikel 92 GG).
Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen (Artikel 97 Absatz 1 GG). Jeder Einsatz von KI-Systemen muss diese
verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigen. KI-Lösungen dürfen die
Richterin/den Richter in ihrer/seiner Entscheidungstätigkeit daher nicht ersetzen,
sondern nur unterstützen. Diese Einschätzung wird im Ergebnis auch auf
europäischer Ebene geteilt. In der Verordnung über künstliche Intelligenz (VO (EU)
2024/1689) heißt es in Erwägungsgrund 61 ausdrücklich, dass die endgültige
Entscheidungsfindung eine von Menschen gesteuerte Tätigkeit bleiben muss.
Im sozialgerichtlichen Verfahren wird dies anhand der bestehenden
gesetzlichen Regelungen in den §§ 123 ff. SGG sichergestellt. Nach § 123 SGG
entscheidet das Gericht über die von der Klägerin/dem Kläger erhobenen
Ansprüche. Grundlage der Entscheidung ist gemäß § 128 Absatz 1 SGG die aus dem
Ergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung der zuständigen
Richterinnen und Richter.
19. Welche aktuellen Auswertungen oder Berichte zu den Folgen der
Digitalisierung im Bereich der Sozialgerichte liegen der Bundesregierung ggf.
vor, und welche konkreten Ergebnisse ergeben sich daraus für die
Rentenverfahren?
Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Auswertungen oder Berichte zu
den Folgen der Digitalisierung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vor.
20. Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verfahrenslaufzeiten bei vollständig digital geführten Verfahren (E-Akte) im
Vergleich zu Papierverfahren, und wie stellt sich dieser Vergleich für
Rentenverfahren, insbesondere Verfahren wegen einer
Erwerbsminderungsrente, dar?
Zu den Sozial- und Landessozialgerichten liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder hierfür wird auf die
Landesregierungen verwiesen.
Beim Bundessozialgericht findet insofern keine getrennte statistische Erhebung
statt. Auch mit Blick auf die gesetzlichen Fristen für die Einreichung und
Begründung von Rechtsmitteln ist für das Bundessozialgericht aber nicht davon
auszugehen, dass die Form der Aktenführung signifikante Auswirkungen auf
die Verfahrenslaufzeiten hat.
21. Welchen Stand hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Digitalisierung am Bundessozialgericht (BSG)?
Seit der Einführung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs
(EGVP) im Januar 2007 nimmt das Bundessozialgericht an dem elektronischen
Rechtsverkehr teil. Seit dem 1. September 2022 werden beim
Bundessozialgericht sämtliche neu eingegangenen Gerichtsverfahren elektronisch geführt. Seit
dem 1. September 2025 ist eine elektronische Akteneinsicht über das
Akteneinsichtsportal möglich. Seit 2024 sind sämtliche Sitzungssäle mit moderner
Videokonferenztechnik ausgestattet.
22. Welche messbaren Effekte bereits umgesetzter
Digitalisierungsmaßnahmen am Bundessozialgericht sind aus Sicht der Bundesregierung
erkennbar – insbesondere im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeiten in
Rentensachen, die Arbeitsbelastung der Richter sowie der Bediensteten und den
Personalbedarf?
Beim Bundessozialgericht sind keine messbaren Effekte bereits umgesetzter
Digitalisierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeiten
erkennbar. Während der Einführungsphase der elektronischen Gerichtsakte ist bislang
eine erhöhte Arbeitsbelastung der Richterinnen und Richter sowie der
Bediensteten festzustellen.
23. Welche Digitalisierungs- und KI-Projekte sind am Bundessozialgericht
nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, und welche Auswirkungen
werden insbesondere auf die Verfahrenslaufzeiten in Rentensachen
erwartet?
Beim Bundessozialgericht wird die derzeitige Ausstattung der Sitzungssäle für
die Gerichtsverhandlungen mit elektronischen Akten angepasst und
kontinuierlich weiterentwickelt. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 13, 15
und 22 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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