Ausfallsicherheit und Interoperabilität digitaler Gerichtssysteme im föderalen Justizwesen
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Ausfallsicherheit und Interoperabilität digitaler Gerichtssysteme im föderalen Justizwesen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7489
21. Wahlperiode 06.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Thomas Fetsch, Martina Kempf,
Ulrich von Zons, Dr. Christoph Birghan, Gereon Bollmann, Peter Bohnhof, Knuth
Meyer-Soltau, Rainer Galla und der Fraktion der AfD
Ausfallsicherheit und Interoperabilität digitaler Gerichtssysteme im föderalen
Justizwesen
Am 13. Juli 2026 kam es aufgrund einer technischen Störung der zentralen
Betriebsumgebung des IT-Dienstleistungszentrums Berlin zu erheblichen
Einschränkungen bei den Berliner Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit
(www.tagesspiegel.de/berlin/handgeschriebene-haftbefehle-prozesse-
abgesagtberliner-justiz-nach-stundenlangem-ausfall-wieder-online-15834832.html).
Betroffen waren die Amtsgerichte, die Landgerichte und das Kammergericht.
Richter und Mitarbeiter konnten sich nicht an ihren Arbeitsplätzen anmelden,
auf elektronische Akten nicht zugreifen und ihre dienstliche elektronische
Kommunikation nicht regulär nutzen (ebd.). Verhandlungen mussten teilweise
verlegt oder abgesagt werden. Der Justizbetrieb konnte zeitweise nur im
Notbetrieb aufrechterhalten werden. Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und
Verbraucherschutz teilte am 14. Juli 2026 mit, dass ein Software-Update als
Ursache identifiziert und die Störung durch dessen Rücknahme behoben worden
sei (ebd.).
Der Vorfall zeigt nach Auffassung der Fragesteller, dass mit zunehmender
Digitalisierung nicht allein die Einführung elektronischer Akten und digitaler
Verfahrensabläufe über die Funktionsfähigkeit der Justiz entscheidet. Mit der
Abhängigkeit des gerichtlichen Geschäftsbetriebs von informationstechnischen
Systemen gewinnen deren Verfügbarkeit, technische Redundanz,
Notbetriebsfähigkeit und Wiederherstellbarkeit erhebliche Bedeutung. Ein technischer Fehler
darf nach Auffassung der Fragesteller nicht dazu führen, dass wesentliche Teile
einer Gerichtsbarkeit über Stunden nicht regulär arbeitsfähig sind.
Die technische Ausstattung und der Betrieb der Gerichte der Länder fallen in
die Verantwortung der Länder. Die Digitalisierung der Justiz ist jedoch zugleich
Gegenstand einer institutionalisierten Zusammenarbeit von Bund und Ländern.
Der E-Justice-Rat bezeichnet sich als zentrales strategisches
Steuerungsgremium für die digitale Transformation der Justiz (www.justiz.de/laender-bund-euro
pa/e_justice_rat/index.php). Er koordiniert gemeinsam mit der Bund-Länder-
Kommission für Informationstechnik in der Justiz die Zusammenarbeit von
Bund und Ländern, entwickelt gemeinsame justizspezifische IT-Standards und
trifft richtungsweisende Entscheidungen über den Einsatz digitaler
Anwendungen. Nach Darstellung des E‑Justice-Rats sind mit bundesweiten Projekten
bereits Schritte hin zu einer einheitlicheren digitalen Justizlandschaft eingeleitet
worden. Hierzu zählen die bundeseinheitliche „Justizcloud“ sowie die für einen
bund- und länderübergreifenden Betrieb vorgesehenen Fachverfahren, nämlich
das Gemeinsame Fachverfahren (GeFa) (https://westernacher-solutions.com/ge
fa-das-gemeinsame-fachverfahren-der-justiz/), das bundeseinheitliche
Datenbankgrundbuch (dabag) (www.grundbuch.eu/) und die elektronische
Registerführung (AuRegis) (www.justiz.nrw/JM/online_verfahren_projekte/auregis).
Auch finanziell beteiligt sich der Bund an der Digitalisierung der Justiz. Nach
Angaben der Bundesregierung stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2023 bis
2026 im Rahmen der Digitalisierungsinitiative für die Justiz bis zu 200 Mio.
Euro zur Verfügung. Für die Jahre 2027 bis 2029 sind im Rahmen des neuen
Pakts für den Rechtsstaat weitere 210 Mio. Euro für die Digitalisierung
vorgesehen (www.bmjv.de/DE/themen/pakt_fuer_den_rechtsstaat/digitalisierung_de
r_justiz/digitalisierung_der_justiz_node.html).
Bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Digitalisierung der Justiz“ auf
Bundestagsdrucksache 20/2910 führte die Bundesregierung aus, ihr sei
bekannt, dass in den Ländern eine Vielzahl unterschiedlicher IT‑Programme für
verschiedene Verfahren eingesetzt werde. Detaillierte Kenntnisse zur Art der
Programme, zum Beginn der Inbetriebnahme, zu Betriebskosten und zur
Updatefähigkeit lägen ihr jedoch nicht vor. Ebenso verfügte die Bundesregierung
seinerzeit über keine Erkenntnisse zu einer flächendeckenden Risikoanalyse der
an den Gerichten verwendeten Hard- und Software. Zugleich verwies sie auf
das seit 2017 von allen 16 Ländern entwickelte Gemeinsame Fachverfahren
(GeFa), mit dem bestehende Fachverfahren sukzessive abgelöst werden sollen.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Digitalisierung der
Sozialgerichtsbarkeit im Dienst der Bürger – Stand, Wirkung und Akzeptanz in
Rentenverfahren“ auf Bundestagsdrucksache 21/1954 verwies die Bundesregierung bei
mehreren Fragen zu den Sozialgerichten der Länder erneut auf deren Zuständigkeit
und erklärte, hierzu nicht über eigene Erkenntnisse zu verfügen.
Nach Auffassung der Fragesteller entsteht damit eine erhebliche Diskrepanz
zwischen der zunehmenden gemeinsamen Steuerung und Finanzierung der
Justizdigitalisierung einerseits und dem wiederholt erklärten begrenzten
Erkenntnisstand des Bundes über die tatsächlich eingesetzte IT-Landschaft andererseits.
Wo Bund und Länder gemeinsame digitale Infrastrukturen entwickeln,
gemeinsame Standards festlegen und Bundesmittel für Digitalisierungsvorhaben
eingesetzt werden, besteht aus Sicht der Fragesteller ein parlamentarisches Interesse
daran, welchen Überblick die Bundesregierung über Ausfallsicherheit und
Interoperabilität der hierbei eingesetzten Systeme besitzt.
Besondere Bedeutung kommt der Interoperabilität der unterschiedlichen
Fachverfahren und elektronischen Aktensysteme zu. Mit XJustiz (https://xjustiz.justi
z.de/) besteht ein von der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in
der Justiz herausgegebener Standard für den strukturierten Datenaustausch im
elektronischen Rechtsverkehr. Strukturierte Daten sollen dadurch automatisiert
an das zuständige IT-System weitergeleitet und bereits erfasste Daten möglichst
automatisiert in das empfangende System übernommen werden können. Seit
2021 wird grundsätzlich jährlich eine neue XJustiz-Version gültig, die die
bisherige Version ablöst.
Die Existenz eines gemeinsamen Standards beantwortet jedoch noch nicht die
Frage, ob die bei den Gerichten eingesetzten unterschiedlichen Fachverfahren
und elektronischen Aktensysteme diesen Standard jeweils vollständig und
zeitgleich umsetzen. Eine funktionsfähige digitale Justiz setzt nach Auffassung der
Fragesteller voraus, dass elektronische Akten und strukturierte Verfahrensdaten
auch zwischen Gerichten verschiedener Länder ohne vermeidbare
Medienbrüche, Informationsverluste oder manuelle Nachbearbeitung ausgetauscht werden
können.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann erhielt die Bundesregierung erstmals Kenntnis von dem am 13. Juli
2026 eingetretenen Ausfall der informationstechnischen Systeme der
Berliner Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur
technischen Ursache des in Frage 1 genannten Ausfalls vor?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur
Dauer der Einschränkung des regulären Geschäftsbetriebs infolge des in
Frage 1 genannten Ausfalls vor?
4. Wurde der in Frage 1 genannte Ausfall seit dem 13. Juli 2026 im
E‑Justice-Rat behandelt, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
5. Wurde der in Frage 1 genannte Ausfall seit dem 13. Juli 2026 in der
Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz
behandelt, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
6. Hat die Bundesregierung seit dem 13. Juli 2026 gegenüber dem Land
Berlin oder innerhalb eines Bund-Länder-Gremiums eine Auswertung der
Ursachen des in Frage 1 genannten Ausfalls angeregt oder angefordert, wenn
ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
7. Besteht innerhalb des E-Justice-Rats oder der Bund-Länder-Kommission
für Informationstechnik in der Justiz ein verbindliches Verfahren, nach
dem schwerwiegende Ausfälle informationstechnischer Systeme der
Gerichte des Bundes und der Länder gemeldet werden?
8. Nach welchen Kriterien wird ein Ausfall informationstechnischer Systeme
der Gerichte im Rahmen der Bund-Länder-Zusammenarbeit als
schwerwiegend eingestuft?
9. Wie viele schwerwiegende Ausfälle informationstechnischer Systeme von
Gerichten der Länder sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2020
gegebenenfalls bekannt geworden (bitte nach Land, Jahr und Dauer des
Ausfalls aufschlüsseln)?
10. Werden die Ursachen schwerwiegender Ausfälle informationstechnischer
Systeme von Gerichten durch ein Bund-Länder-Gremium systematisch
ausgewertet, und wenn nein, warum nicht?
11. Welche verbindlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit
informationstechnischer Systeme gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für
Digitalisierungsvorhaben der Gerichte, deren Entwicklung oder Einführung
aus Bundesmitteln finanziert wird?
12. Welche verbindlichen Anforderungen an technische Redundanzen gelten
nach Kenntnis der Bundesregierung für Digitalisierungsvorhaben der
Gerichte, deren Entwicklung oder Einführung aus Bundesmitteln finanziert
wird?
13. Welche verbindlichen Anforderungen an das Update-Management gelten
nach Kenntnis der Bundesregierung für Digitalisierungsvorhaben der
Gerichte, deren Entwicklung oder Einführung aus Bundesmitteln finanziert
wird?
14. Welche verbindlichen Anforderungen an das Lizenzmanagement gelten
nach Kenntnis der Bundesregierung für Digitalisierungsvorhaben der
Gerichte, deren Entwicklung oder Einführung aus Bundesmitteln finanziert
wird?
15. Wird bei der Bewilligung von Bundesmitteln für Digitalisierungsvorhaben
der Gerichte die Vorlage eines Notfallkonzepts für den vollständigen oder
teilweisen Ausfall des betreffenden Systems verlangt, und wenn nein,
warum nicht?
16. Wird bei der Bewilligung von Bundesmitteln für Digitalisierungsvorhaben
der Gerichte die Vorlage eines Wiederanlaufkonzepts verlangt, und wenn
nein, warum nicht?
17. Wird bei aus Bundesmitteln finanzierten Digitalisierungsvorhaben der
Gerichte verlangt, die Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Notfall- und
Wiederanlaufverfahren vor Aufnahme des Regelbetriebs praktisch zu
testen, und wenn nein, warum nicht?
18. Hat die Bundesregierung geprüft, ob zentrale informationstechnische
Systeme der Gerichte aufgrund ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der
Rechtspflege besonderen, mit den Anforderungen an kritische
Infrastrukturen vergleichbaren Anforderungen an Ausfallsicherheit und Resilienz
unterworfen werden sollten, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn
nein, warum nicht?
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, die für die Jahre 2027 bis 2029
vorgesehenen Bundesmittel zur Digitalisierung der Justiz an nachprüfbare
Mindestanforderungen zur Ausfallsicherheit zu knüpfen, und wenn nein,
warum nicht?
20. Welche Fachverfahren zur Verfahrenssteuerung werden nach Kenntnis der
Bundesregierung gegenwärtig bei den Gerichten der Länder eingesetzt
(bitte nach Land und Gerichtsbarkeit aufschlüsseln)?
21. Welche Systeme zur elektronischen Aktenführung werden nach Kenntnis
der Bundesregierung gegenwärtig bei den Gerichten der Länder eingesetzt
(bitte nach Land und Gerichtsbarkeit aufschlüsseln)?
22. Welche Stelle des Bundes oder welches Bund-Länder-Gremium verfügt
gegebenenfalls über eine fortlaufend aktualisierte Übersicht der in den
Fragen 19 und 20 genannten bzw. erfragten Fachverfahren und
elektronischen Aktensysteme?
23. Wenn weder eine Stelle des Bundes noch ein Bund-Länder-Gremium über
die in Frage 22 genannte Übersicht verfügt, aus welchen Gründen hält die
Bundesregierung einen solchen Überblick trotz der Tätigkeit des
E‑Justice-Rats, der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in
der Justiz und der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der
Justizdigitalisierung nicht für erforderlich?
24. Welche der in den Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 19 und
20 gegebenenfalls genannten Systeme unterstützen nach Kenntnis der
Bundesregierung die zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen
Anfrage gültige Version des Standards XJustiz?
25. Für welche der in den Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 19
und 20 gegebenenfalls genannten Systeme liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse darüber vor, welche Version des Standards XJustiz
unterstützt wird?
26. Bestehen innerhalb der Bund-Länder-Zusammenarbeit verbindliche
Fristen für die Umsetzung einer neu in Kraft tretenden Version des Standards
XJustiz in den Fachverfahren und elektronischen Aktensystemen der
Gerichte, und wenn nein, warum nicht?
27. Sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 Fälle bekannt
geworden, in denen strukturierte Verfahrensdaten zwischen Gerichten
verschiedener Länder aufgrund unterschiedlicher Fachverfahren, unterschiedlicher
Versionen des Standards XJustiz oder fehlender Schnittstellen nicht
automatisiert übernommen werden konnten?
28. Sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 Fälle bekannt
geworden, in denen bei der elektronischen Übermittlung von Akten zwischen
Gerichten verschiedener Länder eine manuelle Nachbearbeitung aufgrund
technisch nicht vollständig kompatibler Fachverfahren oder elektronischer
Aktensysteme erforderlich war?
29. Sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 Fälle bekannt
geworden, in denen strukturierte Verfahrensdaten bei der elektronischen
Übermittlung zwischen Gerichten verschiedener Länder technisch nicht
vollständig übernommen werden konnten?
30. Werden technische Störungen oder Fehler beim elektronischen
Datenaustausch zwischen Gerichten verschiedener Länder von einer Stelle des
Bundes oder einem Bund-Länder-Gremium zentral erfasst, und wenn
nein, warum nicht?
31. Welches Prüfverfahren wird angewandt, um vor der Einführung eines
länderübergreifend eingesetzten Fachverfahrens festzustellen, ob dessen
Datenaustausch mit den bereits eingesetzten Fachverfahren und
elektronischen Aktensystemen technisch interoperabel ist?
32. Besteht ein einheitliches Verfahren zur Prüfung oder Zertifizierung der
XJustiz-Konformität von Fachverfahren und elektronischen
Aktensystemen der Gerichte, und wenn nein, warum nicht?
33. Beabsichtigt die Bundesregierung, innerhalb des E-Justice-Rats auf ein
einheitliches Verfahren zur Prüfung der Interoperabilität
länderübergreifend eingesetzter gerichtlicher IT-Systeme hinzuwirken, und wenn nein,
warum nicht?
34. Beabsichtigt die Bundesregierung, mögliche künftige Bundesmittel für
Digitalisierungsvorhaben der Gerichte an den Nachweis der
Interoperabilität mit den für den länderübergreifenden Datenaustausch maßgeblichen
Standards zu knüpfen, und wenn nein, warum nicht?
35. Welche konkreten Folgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Berliner IT-Ausfall vom 13. Juli 2026 für die Anforderungen an
Ausfallsicherheit, Notbetrieb und Wiederanlauf bei künftig mit Bundesmitteln
geförderten Digitalisierungsvorhaben der Gerichte?
Berlin, den 3. August 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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