Bundeseinheitliche Mindeststandards für die Aufrechterhaltung der Mobilfunkversorgung und digitalen Krisenkommunikation bei lang andauernden Stromausfällen (Antwort zu Drs. 21/7504)
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Bundeseinheitliche Mindeststandards für die Aufrechterhaltung der Mobilfunkversorgung und digitalen Krisenkommunikation bei lang andauernden Stromausfällen (Antwort zu Drs. 21/7504)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7682
21. Wahlperiode 20.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von
Zons, Dr. Christoph Birghan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7504 –
Bundeseinheitliche Mindeststandards für die Aufrechterhaltung der
Mobilfunkversorgung und digitalen Krisenkommunikation bei lang andauernden
Stromausfällen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Stromausfall vom 3. bis 7. Januar 2026 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf war
der schwerste in der Nachkriegsgeschichte Berlins. Rund 45 000 Haushalte,
2 200 Gewerbebetriebe und insgesamt rund 100 000 Menschen (www.tagessc
hau.de/inland/gesellschaft/stromausfall-berlin-lehren-100.html) waren
mehrtägig davon betroffen sowie Krankenhäuser, Pflege- und Seniorenheime,
Schulen und Kitas, Flüchtlingsunterkünfte, Arztpraxen und Apotheken und diverse
Mobilfunkstandorte.
Verursacht wurde dieser Großschadensfall durch einen mutmaßlich
linksterroristischen Anschlag auf eine Kabelbrücke am Kraftwerk Lichterfelde. Durch
die Zerstörung mehrerer Hochspannungskabel fiel im Südwesten Berlins
großflächig der Strom aus. Die Menschen mussten über mehrere Tage ohne
Heizung und Strom im winterlichen Berlin ausharren. Zu diesem Zeitpunkt
herrschten Minusgrade und Schneefall. Allein die Tatsache, dass im
Schadensgebiet über 70 Pflegeeinrichtungen gelegen sind, zeigt nach Auffassung der
Fragesteller die Perfidität, mit der der Anschlag der mutmaßlich
verantwortlichen linksextremistischen Vulkangruppe geplant und umgesetzt worden ist
(www.spiegel.de/panorama/berlin-staatsschutz-prueft-mutmassliches-bekenne
rschreiben-a-a05c894d-6b5b-42ec-a872-40d23f3061ff). Der Eintritt von
Personenschäden war realistisch.
Der mehrtägige Stromausfall in Berlin hat nach Auffassung der Fragesteller
gravierende Defizite bei der Aufrechterhaltung der Kommunikationsfähigkeit
in einer Großschadenslage offengelegt. Der Bericht der vom Regierenden
Bürgermeister von Berlin eingesetzten Expertenkommission „Resilienz in Berlin:
Über die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur“ (im Folgenden:
Bericht) beschreibt, dass Mobilfunkstandorte bei Stromausfällen vielfach nur
über einen Batteriepuffer von rund 30 Minuten verfügen (Bericht, S. 13).
Danach droht der Ausfall der Mobilfunkversorgung gerade in einer Lage, in der
Notruf, Lagekommunikation, Warnung der Bevölkerung und
Basiskommunikation mit Angehörigen von besonderer Bedeutung sind.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 20. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der Bericht gelangt ferner zu der Einschätzung, dass für die Anhebung der
Pufferkapazitäten der Mobilfunkstandorte auf einen verbindlichen
Mindeststandard eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich sei (Bericht, S. 13).
Angestrebt werden nach dem Bericht mindestens 72 Stunden (Bericht, S. 13).
Zugleich wird auf unzureichend definierte Schnittstellen zwischen Berliner
Stellen und Bundesministerien, Bundesämtern, Bundesnetzagentur und
Bundeswehr hingewiesen (Bericht, S. 1).
Die Fragesteller sehen darin nicht nur ein Berliner Problem, sondern eine
Frage der bundesweiten Vorsorge für lang andauernde Stromausfälle, für den
Schutz kritischer Infrastruktur und für die Funktionsfähigkeit staatlicher
Kommunikation in Krisenlagen.
1. Welche belastbaren Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem
1. Januar 2025 zur batteriegestützten Überbrückungsdauer von
Mobilfunkstandorten in Deutschland bei vollständigem Ausfall der externen
Stromversorgung vor?
2. Für welche Standortkategorien, Netzebenen oder Versorgungsbereiche
verfügt die Bundesregierung derzeit über keine belastbaren Erkenntnisse
zur batteriegestützten Überbrückungsdauer von Mobilfunkstandorten?
3. Welche Stelle des Bundes hat seit dem 1. Januar 2025 erhoben oder
auswerten lassen, wie lange Mobilfunkstandorte bei Stromausfall
batteriegestützt betriebsfähig bleiben, und zu welchem Ergebnis ist diese Erhebung
oder Auswertung gelangt, und falls eine solche Erhebung oder
Auswertung nicht erfolgt ist, warum nicht?
4. Hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 gesondert untersucht,
in welchem Umfang Mobilfunkstandorte über stationäre oder mobile
Notstromversorgung verfügen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und
wenn nein, warum nicht?
5. Wurde seit dem 1. Januar 2025 innerhalb der Bundesregierung geprüft,
ob bundesrechtliche Mindestanforderungen an die batteriegestützte
Überbrückungsdauer von Mobilfunkstandorten erforderlich sind, wenn ja,
durch welche Stelle, mit welchem Ergebnis, und bis wann soll hierüber
abschließend entschieden werden, und wenn nein, warum nicht?
6. Hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 geprüft, ob
bundesrechtliche Mindestanforderungen an die Notstromversorgung von
Mobilfunkstandorten erforderlich sind, wenn ja, welche Schlussfolgerungen
hat sie daraus gezogen, und wenn nein, warum nicht?
7. Welche Entwürfe, Eckpunkte, Prüfvermerke oder sonstigen internen
Vorarbeiten zu bundesrechtlichen Anforderungen an die batteriegestützte
Überbrückungsdauer oder die Notstromversorgung von
Mobilfunkstandorten sind seit dem 1. Januar 2025 innerhalb der Bundesregierung erstellt
oder in Auftrag gegeben worden, welchen Gegenstand betreffen sie,
welchen Bearbeitungsstand haben sie erreicht, und sofern keine solchen
Vorarbeiten existieren, warum nicht?
8. Welche Maßnahmen hat die Bundesnetzagentur nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 ergriffen oder vorbereitet, um die
Mindestbetriebsfähigkeit von Mobilfunkstandorten bei Stromausfällen zu
erfassen, zu bewerten oder sicherzustellen, und welchen Stand haben
diese Maßnahmen erreicht, und falls keine solchen Maßnahmen ergriffen
oder vorbereitet worden sind, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 8 werden nachfolgend gemeinsam beantwortet.
Die Telekommunikationssicherstellungspflicht, welche nach § 185 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) gefordert und deren Umsetzung durch die
Bundesnetzagentur überprüft wird, obliegt den durch § 185 TKG verpflichteten
Telekommunikationsunternehmen. Durch die technologieoffene Ausgestaltung
des TKG liegt die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen sowie deren
spezifische Umsetzung in der Verantwortung der verpflichteten
Telekommunikationsunternehmen.
Nach den §§ 165 ff. TKG haben die Betreiber der öffentlichen
Telekommunikationsnetze und die Erbringer öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen und
Maßnahmen zu treffen, um ihre Telekommunikationsnetze und -dienste vor
Störungen und Risiken zu schützen und damit die fortlaufende Verfügbarkeit der über
diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen. Nach den gesetzlichen
Vorgaben sind solche Vorkehrungen und Maßnahmen angemessen, wenn der dafür
erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand nicht außer Verhältnis
zur Bedeutung der zu schützenden Telekommunikationsnetze oder -dienste
steht.
Einzelheiten zu den zu treffenden technischen und organisatorischen
Vorkehrungen und Maßnahmen regelt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in
entsprechenden Veröffentlichungen, welche einer stetigen Fortschreibung
unterliegen. Diese werden gegenwärtig insbesondere in Hinsicht auf die Stärkung der
Krisenkommunikation, die Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten
sowie die Energieversorgung, auch unter dem Eindruck des Ereignisses in Berlin,
aktualisiert. Bei der Notstromversorgung von Telekommunikationsanlagen
müssen insbesondere die technische Realisierbarkeit am jeweiligen Standort
sowie die insgesamt für präventive Vorkehrungen und Maßnahmen anfallenden
Kosten berücksichtigt werden.
Darüber hinaus prüft die Bundesregierung, inwieweit im Rahmen der sich
gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren befindlichen Anpassung des
Telekommunikationsgesetzes aufgrund dieses Ereignisses Änderungen der
zugrunde liegenden Vorschriften erforderlich sind.
9. Hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 bestimmt, welche
Mindestbetriebsfähigkeit von Mobilfunknetzen erforderlich ist, um Notruf,
Warnung der Bevölkerung und die Kommunikation staatlicher Stellen
bei lang andauernden Stromausfällen aufrechtzuerhalten, wenn ja, zu
welchem Ergebnis ist sie gelangt, und wenn nein, warum nicht?
10. Liegt der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 eine Bewertung vor,
ob die derzeitige Ausfallsicherung von Mobilfunkstandorten ausreicht,
um Notruf, Warnung der Bevölkerung und die Kommunikation
staatlicher Stellen bei lang andauernden Stromausfällen sicherzustellen, wenn
ja, von welcher Stelle stammt diese Bewertung, und wie lautet ihr
Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
In der geltenden Systematik des TKG folgen sowohl der Notruf nach § 164
TKG als auch die öffentliche Warnung nach § 164a TKG in ihrer Verfügbarkeit
der Verfügbarkeit des jeweils zugrundeliegenden allgemeinen
Telekommunikationsdienstes bzw. -netzes selbst, welches als Mindestbetriebsfähigkeit zu sehen
ist. Das Absetzen eines Hilfeersuchens und die Aussendung öffentlicher
Warnungen sind somit grundsätzlich mit der Sicherstellung der Verfügbarkeit der
Telekommunikation zu betrachten.
11. Welche Gespräche hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 mit
Mobilfunknetzbetreibern, der Bundesnetzagentur oder den Ländern über
Mindestanforderungen an die batteriegestützte Überbrückungsdauer oder
die Notstromversorgung von Mobilfunkstandorten geführt, wann fanden
diese statt, welche Stellen waren beteiligt, und welche Ergebnisse
wurden dabei erzielt, und falls keine Gespräche geführt worden sind, warum
nicht?
Im Bereich der Sicherheit der öffentlichen Telekommunikationsnetze steht die
Bundesregierung gemeinsam mit der Bundesnetzagentur in stetigem Austausch
mit Telekommunikationsunternehmen mit dem Ziel, die Resilienz der
Telekommunikationsinfrastruktur weiter zu stärken. Auch nach dem Ereignis im Januar
2026 in Berlin wurden unmittelbar darauffolgend Gespräche mit dem
Bundesland Berlin und Telekommunikationsunternehmen geführt. Dabei konnte
festgestellt werden, dass die Unternehmen ihre Pflichten nach §§ 165 – 168 und
184 ff. TKG erfüllt hatten.
12. Welche standardisierten Melde- und Unterrichtungspflichten bestehen
derzeit zwischen Bundesregierung, Bundesnetzagentur und
Mobilfunknetzbetreibern für den Fall eines großflächigen oder lang andauernden
Stromausfalls, und auf welcher Rechts- oder Verwaltungsvorschrift
beruhen diese jeweils?
13. Hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 geprüft, ob diese
Melde- und Unterrichtungspflichten für den Fall eines großflächigen oder
lang andauernden Stromausfalls ausreichen, wenn ja, mit welchem
Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste haben gemäß § 168 TKG die
gesetzliche Verpflichtung, einen erheblichen Sicherheitsvorfall unverzüglich bei den
zuständigen Behörden zu melden. Dies schließt Störungen ein, die zu einer
Einschränkung der Verfügbarkeit, der über diese Netze erbrachten Dienste oder
einem unerlaubten Zugriff auf Telekommunikations- und
Datenverarbeitungssysteme der Nutzer führen.
Die Meldefristen sowie die Schwellenwerte für die Feststellung der
Erheblichkeit gemäß § 168 Absatz 3 TKG berücksichtigen die Vorgaben des am 6.
Dezember 2025 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie
und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des
Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung.
Weitere Detailinformationen können der Webseite www.bundesnetzagentur.de/
siv-mitteilung entnommen werden.
14. Welche Regelungs- oder Vollzugsdefizite hat die Bundesregierung seit
dem 1. Januar 2025 bei der Erhebung, Bewertung oder regulatorischen
Sicherstellung der Mindestbetriebsfähigkeit von Mobilfunkstandorten
festgestellt, und welche Stelle hat diese Defizite jeweils festgestellt, und
falls keine Defizite festgestellt wurden, warum nicht?
Die Bundesregierung hat eine Analyse der Ereignisse in Berlin durchgeführt
und hierzu die verpflichteten TK-Unternehmen angehört, um insbesondere
mögliche Vollzugsdefizite zu ermitteln. Vollzugsdefizite konnten nicht erkannt
werden.
15. Ist die Bundesregierung zu der Einschätzung gelangt, dass für die
Anhebung der batteriegestützten Überbrückungsdauer oder der
Notstromversorgung von Mobilfunkstandorten auf einen verbindlichen
Mindeststandard eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist, wenn ja, welche
weiteren Schritte plant sie, und wenn nein, warum nicht?
Eine bundeseinheitliche Festlegung von reinen
Mindestbatteriepufferkapazitäten kann je nach Gegebenheiten des jeweiligen Standortes nur teilweise oder
gar nicht umgesetzt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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