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Bundeseinheitliche Mindeststandards für die Aufrechterhaltung der Mobilfunkversorgung und digitalen Krisenkommunikation bei lang andauernden Stromausfällen (Antwort zu Drs. 21/7504)

dip / drucksache 20.08.2026 · WP 21 · 21/7682 · Antwort · Original ↗

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Bundeseinheitliche Mindeststandards für die Aufrechterhaltung der Mobilfunkversorgung und digitalen Krisenkommunikation bei lang andauernden Stromausfällen (Antwort zu Drs. 21/7504) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7682 21. Wahlperiode 20.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons, Dr. Christoph Birghan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7504 – Bundeseinheitliche Mindeststandards für die Aufrechterhaltung der Mobilfunkversorgung und digitalen Krisenkommunikation bei lang andauernden Stromausfällen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Stromausfall vom 3. bis 7. Januar 2026 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf war der schwerste in der Nachkriegsgeschichte Berlins. Rund 45 000 Haushalte, 2 200 Gewerbebetriebe und insgesamt rund 100 000 Menschen (www.tagessc hau.de/inland/gesellschaft/stromausfall-berlin-lehren-100.html) waren mehrtägig davon betroffen sowie Krankenhäuser, Pflege- und Seniorenheime, Schulen und Kitas, Flüchtlingsunterkünfte, Arztpraxen und Apotheken und diverse Mobilfunkstandorte. Verursacht wurde dieser Großschadensfall durch einen mutmaßlich linksterroristischen Anschlag auf eine Kabelbrücke am Kraftwerk Lichterfelde. Durch die Zerstörung mehrerer Hochspannungskabel fiel im Südwesten Berlins großflächig der Strom aus. Die Menschen mussten über mehrere Tage ohne Heizung und Strom im winterlichen Berlin ausharren. Zu diesem Zeitpunkt herrschten Minusgrade und Schneefall. Allein die Tatsache, dass im Schadensgebiet über 70 Pflegeeinrichtungen gelegen sind, zeigt nach Auffassung der Fragesteller die Perfidität, mit der der Anschlag der mutmaßlich verantwortlichen linksextremistischen Vulkangruppe geplant und umgesetzt worden ist (www.spiegel.de/panorama/berlin-staatsschutz-prueft-mutmassliches-bekenne rschreiben-a-a05c894d-6b5b-42ec-a872-40d23f3061ff). Der Eintritt von Personenschäden war realistisch. Der mehrtägige Stromausfall in Berlin hat nach Auffassung der Fragesteller gravierende Defizite bei der Aufrechterhaltung der Kommunikationsfähigkeit in einer Großschadenslage offengelegt. Der Bericht der vom Regierenden Bürgermeister von Berlin eingesetzten Expertenkommission „Resilienz in Berlin: Über die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur“ (im Folgenden: Bericht) beschreibt, dass Mobilfunkstandorte bei Stromausfällen vielfach nur über einen Batteriepuffer von rund 30 Minuten verfügen (Bericht, S. 13). Danach droht der Ausfall der Mobilfunkversorgung gerade in einer Lage, in der Notruf, Lagekommunikation, Warnung der Bevölkerung und Basiskommunikation mit Angehörigen von besonderer Bedeutung sind. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 20. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Der Bericht gelangt ferner zu der Einschätzung, dass für die Anhebung der Pufferkapazitäten der Mobilfunkstandorte auf einen verbindlichen Mindeststandard eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich sei (Bericht, S. 13). Angestrebt werden nach dem Bericht mindestens 72 Stunden (Bericht, S. 13). Zugleich wird auf unzureichend definierte Schnittstellen zwischen Berliner Stellen und Bundesministerien, Bundesämtern, Bundesnetzagentur und Bundeswehr hingewiesen (Bericht, S. 1). Die Fragesteller sehen darin nicht nur ein Berliner Problem, sondern eine Frage der bundesweiten Vorsorge für lang andauernde Stromausfälle, für den Schutz kritischer Infrastruktur und für die Funktionsfähigkeit staatlicher Kommunikation in Krisenlagen.  1. Welche belastbaren Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 zur batteriegestützten Überbrückungsdauer von Mobilfunkstandorten in Deutschland bei vollständigem Ausfall der externen Stromversorgung vor?  2. Für welche Standortkategorien, Netzebenen oder Versorgungsbereiche verfügt die Bundesregierung derzeit über keine belastbaren Erkenntnisse zur batteriegestützten Überbrückungsdauer von Mobilfunkstandorten?  3. Welche Stelle des Bundes hat seit dem 1. Januar 2025 erhoben oder auswerten lassen, wie lange Mobilfunkstandorte bei Stromausfall batteriegestützt betriebsfähig bleiben, und zu welchem Ergebnis ist diese Erhebung oder Auswertung gelangt, und falls eine solche Erhebung oder Auswertung nicht erfolgt ist, warum nicht?  4. Hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 gesondert untersucht, in welchem Umfang Mobilfunkstandorte über stationäre oder mobile Notstromversorgung verfügen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?  5. Wurde seit dem 1. Januar 2025 innerhalb der Bundesregierung geprüft, ob bundesrechtliche Mindestanforderungen an die batteriegestützte Überbrückungsdauer von Mobilfunkstandorten erforderlich sind, wenn ja, durch welche Stelle, mit welchem Ergebnis, und bis wann soll hierüber abschließend entschieden werden, und wenn nein, warum nicht?  6. Hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 geprüft, ob bundesrechtliche Mindestanforderungen an die Notstromversorgung von Mobilfunkstandorten erforderlich sind, wenn ja, welche Schlussfolgerungen hat sie daraus gezogen, und wenn nein, warum nicht?  7. Welche Entwürfe, Eckpunkte, Prüfvermerke oder sonstigen internen Vorarbeiten zu bundesrechtlichen Anforderungen an die batteriegestützte Überbrückungsdauer oder die Notstromversorgung von Mobilfunkstandorten sind seit dem 1. Januar 2025 innerhalb der Bundesregierung erstellt oder in Auftrag gegeben worden, welchen Gegenstand betreffen sie, welchen Bearbeitungsstand haben sie erreicht, und sofern keine solchen Vorarbeiten existieren, warum nicht?  8. Welche Maßnahmen hat die Bundesnetzagentur nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 ergriffen oder vorbereitet, um die Mindestbetriebsfähigkeit von Mobilfunkstandorten bei Stromausfällen zu erfassen, zu bewerten oder sicherzustellen, und welchen Stand haben diese Maßnahmen erreicht, und falls keine solchen Maßnahmen ergriffen oder vorbereitet worden sind, warum nicht? Die Fragen 1 bis 8 werden nachfolgend gemeinsam beantwortet. Die Telekommunikationssicherstellungspflicht, welche nach § 185 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gefordert und deren Umsetzung durch die Bundesnetzagentur überprüft wird, obliegt den durch § 185 TKG verpflichteten Telekommunikationsunternehmen. Durch die technologieoffene Ausgestaltung des TKG liegt die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen sowie deren spezifische Umsetzung in der Verantwortung der verpflichteten Telekommunikationsunternehmen. Nach den §§ 165 ff. TKG haben die Betreiber der öffentlichen Telekommunikationsnetze und die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, um ihre Telekommunikationsnetze und -dienste vor Störungen und Risiken zu schützen und damit die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind solche Vorkehrungen und Maßnahmen angemessen, wenn der dafür erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden Telekommunikationsnetze oder -dienste steht. Einzelheiten zu den zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen und Maßnahmen regelt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in entsprechenden Veröffentlichungen, welche einer stetigen Fortschreibung unterliegen. Diese werden gegenwärtig insbesondere in Hinsicht auf die Stärkung der Krisenkommunikation, die Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten sowie die Energieversorgung, auch unter dem Eindruck des Ereignisses in Berlin, aktualisiert. Bei der Notstromversorgung von Telekommunikationsanlagen müssen insbesondere die technische Realisierbarkeit am jeweiligen Standort sowie die insgesamt für präventive Vorkehrungen und Maßnahmen anfallenden Kosten berücksichtigt werden. Darüber hinaus prüft die Bundesregierung, inwieweit im Rahmen der sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren befindlichen Anpassung des Telekommunikationsgesetzes aufgrund dieses Ereignisses Änderungen der zugrunde liegenden Vorschriften erforderlich sind.  9. Hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 bestimmt, welche Mindestbetriebsfähigkeit von Mobilfunknetzen erforderlich ist, um Notruf, Warnung der Bevölkerung und die Kommunikation staatlicher Stellen bei lang andauernden Stromausfällen aufrechtzuerhalten, wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt, und wenn nein, warum nicht? 10. Liegt der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 eine Bewertung vor, ob die derzeitige Ausfallsicherung von Mobilfunkstandorten ausreicht, um Notruf, Warnung der Bevölkerung und die Kommunikation staatlicher Stellen bei lang andauernden Stromausfällen sicherzustellen, wenn ja, von welcher Stelle stammt diese Bewertung, und wie lautet ihr Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. In der geltenden Systematik des TKG folgen sowohl der Notruf nach § 164 TKG als auch die öffentliche Warnung nach § 164a TKG in ihrer Verfügbarkeit der Verfügbarkeit des jeweils zugrundeliegenden allgemeinen Telekommunikationsdienstes bzw. -netzes selbst, welches als Mindestbetriebsfähigkeit zu sehen ist. Das Absetzen eines Hilfeersuchens und die Aussendung öffentlicher Warnungen sind somit grundsätzlich mit der Sicherstellung der Verfügbarkeit der Telekommunikation zu betrachten. 11. Welche Gespräche hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 mit Mobilfunknetzbetreibern, der Bundesnetzagentur oder den Ländern über Mindestanforderungen an die batteriegestützte Überbrückungsdauer oder die Notstromversorgung von Mobilfunkstandorten geführt, wann fanden diese statt, welche Stellen waren beteiligt, und welche Ergebnisse wurden dabei erzielt, und falls keine Gespräche geführt worden sind, warum nicht? Im Bereich der Sicherheit der öffentlichen Telekommunikationsnetze steht die Bundesregierung gemeinsam mit der Bundesnetzagentur in stetigem Austausch mit Telekommunikationsunternehmen mit dem Ziel, die Resilienz der Telekommunikationsinfrastruktur weiter zu stärken. Auch nach dem Ereignis im Januar 2026 in Berlin wurden unmittelbar darauffolgend Gespräche mit dem Bundesland Berlin und Telekommunikationsunternehmen geführt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Unternehmen ihre Pflichten nach §§ 165 – 168 und 184 ff. TKG erfüllt hatten. 12. Welche standardisierten Melde- und Unterrichtungspflichten bestehen derzeit zwischen Bundesregierung, Bundesnetzagentur und Mobilfunknetzbetreibern für den Fall eines großflächigen oder lang andauernden Stromausfalls, und auf welcher Rechts- oder Verwaltungsvorschrift beruhen diese jeweils? 13. Hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 geprüft, ob diese Melde- und Unterrichtungspflichten für den Fall eines großflächigen oder lang andauernden Stromausfalls ausreichen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben gemäß § 168 TKG die gesetzliche Verpflichtung, einen erheblichen Sicherheitsvorfall unverzüglich bei den zuständigen Behörden zu melden. Dies schließt Störungen ein, die zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit, der über diese Netze erbrachten Dienste oder einem unerlaubten Zugriff auf Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme der Nutzer führen. Die Meldefristen sowie die Schwellenwerte für die Feststellung der Erheblichkeit gemäß § 168 Absatz 3 TKG berücksichtigen die Vorgaben des am 6. Dezember 2025 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung. Weitere Detailinformationen können der Webseite www.bundesnetzagentur.de/ siv-mitteilung entnommen werden. 14. Welche Regelungs- oder Vollzugsdefizite hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 bei der Erhebung, Bewertung oder regulatorischen Sicherstellung der Mindestbetriebsfähigkeit von Mobilfunkstandorten festgestellt, und welche Stelle hat diese Defizite jeweils festgestellt, und falls keine Defizite festgestellt wurden, warum nicht? Die Bundesregierung hat eine Analyse der Ereignisse in Berlin durchgeführt und hierzu die verpflichteten TK-Unternehmen angehört, um insbesondere mögliche Vollzugsdefizite zu ermitteln. Vollzugsdefizite konnten nicht erkannt werden. 15. Ist die Bundesregierung zu der Einschätzung gelangt, dass für die Anhebung der batteriegestützten Überbrückungsdauer oder der Notstromversorgung von Mobilfunkstandorten auf einen verbindlichen Mindeststandard eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist, wenn ja, welche weiteren Schritte plant sie, und wenn nein, warum nicht? Eine bundeseinheitliche Festlegung von reinen Mindestbatteriepufferkapazitäten kann je nach Gegebenheiten des jeweiligen Standortes nur teilweise oder gar nicht umgesetzt werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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