Islamistischer Anschlag in Bielefeld: Informationen zum mutmaßlichen Täter
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Islamistischer Anschlag in Bielefeld: Informationen zum mutmaßlichen Täter
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/421
21. Wahlperiode 06.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Steffen Janich, Markus
Matzerath, Arne Raue, Dr. Christian Wirth, Jan Wenzel Schmidt, Uwe Schulz,
Dr. Daniel Zerbin, Sven Wendorf, Dr. Malte Kaufmann, Jörn König, Maximilian
Kneller, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Michael Blos, Nicole Hess, Peter Bohnhof,
Dr. Götz Frömming, Edgar Naujok, Thomas Korell, Dr. Christina Baum, Lukas
Rehm, Denis Pauli, Jörg Zirwes, Christian Douglas, Knuth Meyer-Soltau, Hauke
Finger, Georg Schroeter, Dr. Ingo Hahn, Dr. Christoph Birghan, Ulrich von Zons,
Birgitt Bessin, Rainer Galla, Alexis L. Giersch, Carina Schießl, Stefan Keuter,
Kay Gottschalk, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Fetsch, Tobias Teich, Stefan Schröder,
Volker Scheurell, Otto Strauß und der Fraktion der AfD
Islamistischer Anschlag in Bielefeld: Informationen zum mutmaßlichen Täter
Am frühen Sonntagmorgen (18. Mai 2025) kam es in der Bielefelder Innenstadt
zu einem versuchten Tötungsdelikt (www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/me
sserangriff-in-bielefeld-polizei-spricht-von-anschlag/). Da es sich mutmaßlich
um einen islamistischen Anschlag handelt, hat mittlerweile der
Generalbundesanwalt die Ermittlungen übernommen. Der Hergang der Tat wird wie folgt
geschildert:
„Gegen 4:20 Uhr greift ein Mann vor der Studenten-Bar „Cutie“ eine Gruppe
junger Menschen mit einem Messer und einem als Waffe präparierten
Spazierstock („Stockdegen“) an. […] Augenzeugen berichten, der Täter sei gezielt auf
die Gruppe losgegangen, habe wahllos zugestochen und sei schließlich
geflüchtet. Am Tatort sichern Ermittler mehrere Waffen sowie einen Rucksack mit
brennbarer Flüssigkeit und einen auf einen syrischen Staatsbürger ausgestellten
Aufenthaltstitel“ (ebd.).
Im Rahmen der Ermittlungen wurde die Mordkommission („Kurfürst“)
eingerichtet (ebd.). Zudem wurde eine sogenannte Besondere Aufbauorganisation
(BAO) ins Leben gerufen, um Koordination und Fahndungsdruck zu erhöhen
(ebd.).
Noch am Sonntag hat ein Spezialeinsatzkommando (SEK) eine kommunale
Flüchtlingsunterkunft in Harsewinkel (www.radiowaf.de/nachrichten/kreis-war
endorf/detailansicht/mann-fluechtet-nach-messerangriff-in-bielefeld-durchsuch
ungen-in-harsewinkel.html) gestürmt, ohne den Tatverdächtigen anzutreffen.
Der erfolgreiche Zugriff sollte dann aber am 19. Mai gegen 22.40 Uhr in
Heiligenhaus (rp-online.de/nrw/staedte/ratingen/sek-nimmt-syrer-in-heiligenhaus-fe
st_aid-127891875) gelingen.
Zum mutmaßlichen syrischen Täter aus der ehemaligen IS-Hochburg (IS =
Islamischer Staat) Raqqa (www.nius.de/nachrichten/news/messer-syrer-von-bielefe
ld-bekennt-sich-zu-isis/c429880a-3fc4-442c-89d6-19363d3107a8) wurde
mittlerweile bekannt, dass er bei seiner Einreise im August 2023 (intranet.land-
tag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP18-94.pdf; S. 87)
als Geburtsdatum den 1. Januar 1990 angegeben hatte. Zum Zeitpunkt der Tat
wohnte er in einer kommunalen Flüchtlingsunterkunft in Harsewinkel. Er soll
über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen. Angeblich pflegte M. M.
Kontakte zu polizeibekannten Gefährdern, u. a. zu einem den Behörden
bekannten Islamisten aus dem Kreis Gütersloh. Es besteht der Verdacht, wonach
der Tatverdächtige Verbindungen zum Umfeld zweier Personen pflegte, gegen
die in der Vergangenheit Terrorismusverfahren liefen. Im Zimmer der
Asylunterkunft Harsewinkel fand die Polizei angeblich einen Zettel mit
Telefonnummern. Das Handy wird derzeit ausgewertet. Als Asylgrund soll der
Tatverdächtige angeblich Angst vor Kriegshandlungen und Verfolgung durch das Assad-
Regime angegeben haben.
Am 21. Mai 2025 wurde bekannt, dass der Syrer gegenüber Beamten direkt
nach seiner Festnahme am Montag per Übersetzungs-App angab, dass er mit
der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (ISIS) sympathisiere (vgl. www.niu
s.de/nachrichten/news/messer-syrer-von-bielefeld-bekennt-sich-zu-isis/c42988
0a-3fc4-442c-89d6-19363d3107a8). Weiter heißt es in dem Artikel: „Bei dem
Messer-Terroristen haben Ermittler laut Spiegel zudem brisantes Material
sichergestellt. In einem Ordner fanden sich handschriftliche arabische Notizen,
die laut Experten auf eine intensive Auseinandersetzung mit einer salafistischen
Auslegung des Islam hinweisen. Zudem wurde ein handgezeichneter Zettel mit
einem schwarzen Banner gefunden – dem Symbol islamistischer Gruppen wie
dem Islamischen Staat und al-Qaida.“
Der Tatverdächtige reiste nach Aussage der Ministerin für Flucht und
Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW; vgl. www.landtag.nrw.de/portal/
WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP18-94.pdf; Fragestunde im Landtag
NRW am 21. Mai 2025; Tagesordnungspunkt [Top] 10) erstmals am 8. August
2023 in das Bundesgebiet ein, am 14. August 2023 erfolgte die
Erstregistrierung in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Bochum, gefolgt von einem
Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) Mönchengladbach. Am
31. August 2023 stellte er einen Asylantrag.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten Hinweise lagen vor der Tat über eine islamistische
Radikalisierung des Tatverdächtigen M. M. vor – sei es über seine
Kommunikation, sein Verhalten oder Kontakte im Umfeld?
2. Ist der Beschuldigte jemals im Zusammenhang mit salafistischen oder
islamistischen Gruppierungen in NRW polizeilich oder
nachrichtendienstlich erfasst worden?
3. Lag zu irgendeinem Zeitpunkt eine sogenannte Gefährder-Einstufung oder
ein Eintrag in der Datei „Islamismus – Deutschland“ (GTAZ =
Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum) vor, und wenn nein, warum nicht?
4. Gab es Anzeichen, dass M. M. über soziale Medien, Messaging-Dienste
oder bekannte islamistische Kanäle (z. B. Telegram) Kontakt zu IS-nahen
Netzwerken hatte?
5. Wurde in seinen Endgeräten, Notizen oder Aussagen nach der Festnahme
etwas gefunden, das explizit auf eine Anbindung an den sogenannten
Islamischen Staat oder eine Tatmotivation im Sinne des IS hinweist?
6. Wie verlief die Unterbringung des Tatverdächtigen in der
Flüchtlingsunterkunft in Harsewinkel, und gab es dort Beobachtungen durch
Sozialarbeiter oder Mitbewohner, die auf eine bereits bestehende bzw. erst erfolgte
Radikalisierung hindeuteten?
7. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Stellen
(Kommunale Ausländerbehörde, Sozialdienste, Polizei) je über
islamistische Äußerungen oder Auffälligkeiten des M. M. informiert, etwa durch
Meldungen Dritter?
8. Welche Rolle spielte nach Kenntnis der Bundesregierung der fünfjährige
Aufenthalt in der Türkei für eine mögliche Radikalisierung?
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu dortigem Kontakt mit
islamistischen Gruppen oder Ausbildungslagern vor (vgl. Frage 8)?
10. War den Sicherheitsbehörden bekannt, dass M. M. sich laut
Medienberichten dem sogenannten IS anschließen wollte (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen, und
wenn nein, warum nicht?
11. Lagen nach Kenntnis der Bundesregierung deutschen oder europäischen
Behörden aufenthaltsrechtliche oder sicherheitsrelevante Hinweise aus der
Türkei oder aus Bulgarien über M. M. vor, die nicht oder verspätet
verarbeitet wurden?
12. Warum wurde trotz illegaler Einreise über die Balkanroute keine
intensivere Sicherheitsüberprüfung durchgeführt?
13. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf
Gewaltbereitschaft oder Extremismus, wie sie möglicherweise durch Mitarbeiter in der
Flüchtlingsunterkunft beobachtet wurden, an die Polizei oder das
Landeskriminalamt (LKA) weitergegeben?
14. Welche Hinweise liegen der Bundesregierung in Bezug auf sichergestellte
Beweismittel im Rahmen der Durchsuchung in Harsewinkel vor (z. B. IS-
Propagandamaterial, digitale Spuren, Chatverläufe, Waffen)?
15. Welche Informationen liegen der Bundesregierung speziell bezüglich der
bei der Durchsuchung in Harsewinkel (www.bild.de/regional/nordrhein-w
estfalen/attentaeter-von-bielefeld-gefasst-weil-er-die-db-app-benutzte-682
dc3135f3f016fd2bb52c9) gefundenen Bücher vor?
16. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Ermittler in
Harsewinkel einen Zettel mit Telefonnummern gefunden haben (www.bil
d.de/regional/nordrhein-westfalen/attentaeter-von-bielefeld-hatte-
kontaktzu-islamisten-682c5751308d433b5abe3bf1), und wenn ja, welche
Erkenntnisse haben sich hieraus ergeben?
17. Inwiefern lassen sich durch die Auswertung der Geräte des Täters
Verbindungen zu internationalen islamistischen Netzwerken oder anderen
radikalisierten Personen in Deutschland herstellen?
18. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass ein
bekannter Schutzberechtigter binnen weniger Monate nach Einreise eine
solche Tat begehen konnte?
19. 19.Welche Erkenntnisse und Lehren aus den Terroranschlägen von
Solingen (23. August 2024), Berlin (2016), Würzburg (2016) und anderen
vergleichbaren Fällen wurden von den Sicherheitsbehörden bei der
Risikoanalyse und Präventionsplanung zur Verhinderung weiterer derartiger
Anschläge berücksichtigt?
20. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass der
Täter von Bielefeld in Kontakt oder ideologischer Nähe zu den Tätern
dieser Anschläge stand – sei es durch direkte Kommunikation, gemeinsame
Netzwerke oder parallele Radikalisierungswege?
21. Wurden die Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen nach den früheren
Anschlägen, insbesondere im Bereich der Überwachung subsidiär
geschützter Personen mit islamistischem Hintergrund, weiterentwickelt und
umgesetzt, und wenn ja, inwiefern?
22. Welche organisatorischen, rechtlichen oder personellen Gründe führten
nach Kenntnis der Bundesregierung trotz der bekannten Anschlagsmuster
und Warnsignale dazu, dass der Anschlag von Bielefeld nicht verhindert
werden konnte?
23. Wie bewerten die verantwortlichen Bundesbehörden die Effektivität des
Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen Bundespolizei,
Landeskriminalämtern und Nachrichtendiensten im Kontext der
Terroranschläge der letzten Jahre, und welche Schlüsse werden seitens der
Bundesregierung für die zukünftige Gefahrenabwehr gezogen?
24. Wurde im Rahmen des Gespräches zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates und bzw. oder in der persönlichen Anhörung zur Klärung der
Zulässigkeit des gestellten Asylantrages eine ID-Karte durch den
mutmaßlichen Attentäter vorgezeigt, und wenn nein, welche Begründung wurde
angegeben?
25. Wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine
Überlassung und das Auslesen eines Datenträgers nach § 15a des
Asylgesetzes (AsylG) angeordnet?
26. Konnte der mutmaßliche Attentäter einen Datenträger zwecks Auslesung
überlassen (Mobiltelefon), und wenn nein, was war die Begründung?
27. Welche Informationen enthielt die Namenstranskription und
Herkunftslandprognose?
28. Welches Ergebnis ergab die Sprach- und Dialekterkennung?
29. Wurde durch den mutmaßlichen Attentäter ein Auszug aus dem syrischen
Personenregister nachgereicht, und wenn ja, wo wurde dieser ausgestellt?
30. Wurden unterschiedliche Angaben durch den mutmaßlichen Attentäter
gemacht (beispielsweise Gespräche zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates, persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des
gestellten Asylantrages, Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages)?
31. Gab es sonstige Auffälligkeiten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung des
Asyleintrages im Rahmen der Anhörungen durch das BAMF?
32. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Zeit des
mutmaßlichen Täters in Syrien bis 2019 vor (berufliche Tätigkeit,
Verwandtschaftsverhältnisse, wo leben seine Eltern etc.)?
33. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über den Aufenthalt
des mutmaßlichen Täters in der Türkei von 2019 bis 2023 vor?
34. Wo und wie lange hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
mutmaßliche Attentäter in Bulgarien aufgehalten?
35. Ist der mutmaßliche Attentäter nach Kenntnis der Bundesregierung allein
oder in einer Gruppe über die Balkanroute gereist?
36. Gibt es Informationen bezüglich eines Kontaktes zwischen dem
mutmaßlichen Attentäter und dem mutmaßlichen Attentäter von Solingen Issa
al H.?
37. Inwiefern gibt es Hinweise, wonach der Tatverdächtige Kontakte zur
islamistischen Gruppierung „Nür al ´Ilm“ in Gütersloh (www.landtag.nrw.de/
portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-13746.pdf) bzw. zu
islamistischen Einzelpersonen im Raum Gütersloh hatte?
38. Welche Flüssigkeit befand sich in der im Rucksack des Tatverdächtigen
gefundenen Flasche (s. o.)?
39. Gibt es Hinweise darauf, dass der Tatverdächtige in der Vergangenheit
Moscheen besucht hatte, die als Anlaufpunkt von Islamisten gelten?
40. Über welche persönlichen Kontakte verfügt der Tatverdächtige in
Heiligenhaus (s. Vorbemerkung der Fragesteller), und sind die Informationen
der „BILD“-Zeitung korrekt, wonach es sich um einen Cousin handelt?
41. Welche Verbindungen bestehen zwischen dem Tatverdächtigen und der
Wohnung in Heiligenhaus?
42. Wie lauten die (bisher bekannten) acht Aliasnamen der Tatverdächtigen
(www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP1
8-94.pdf, TOP 10)?
43. Welche Hinweise gibt es im Hinblick auf einen möglichen
Sozialleistungsbetrug mit den (mindestens) acht Aliasnamen (ebd.)?
44. Welchen Stellen in Nordrhein-Westfalen wurde die BAMF-Akte des
Tatverdächtigen übermittelt (bitte jeweils Datum und Uhrzeit nennen)?
45. Wie begründete der Tatverdächtige gemäß BAMF-Akte seinen
Asylantrag?
46. Welcher Schutzstatus wurde dem Tatverdächtigen zugesprochen?
47. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügt der Tatverdächtige
derzeit, und sind die Informationen der „BILD“ (www.bild.de/regional/no
rdrhein-westfalen/bild-enthuellt-asyl-akte-bielefeld-attentaeter-hatte-8-ver
schiedene-namen-682dea2d3dcfe03fd520141f) zutreffend, wonach dem
Tatverdächtigen am 22. Februar 2024 bestandskräftig durch das BAMF
ein subsidiärer Schutz zugesprochen wurde, verbunden mit einer
Aufenthaltserlaubnis, die vorerst bis Februar 2027 reicht, und wenn ja,
inwiefern?
48. Zieht die Bundesregierung im vorliegenden Fall die Anwendung des
Instruments der Abschiebeanordnung gemäß § 58a des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) in Betracht, und wenn ja, inwiefern?
49. Über welchen Reiseweg ist nach Kenntnis der Bundesregierung der
Tatverdächtige im Jahr 2023 nach Deutschland eingereist, und in welchen der
durchquerten Länder hat der Tatverdächtige nach Kenntnis der
Bundesregierung dabei einen Asylantrag gestellt?
50. 50.Sind die Informationen der „BILD“ (www.bild.de/regional/
nordrheinwestfalen/attentaeter-von-bielefeld-gefasst-weil-er-die-db-app-benutzte-6
82dc3135f3f016fd2bb52c9) zutreffend, wonach sich der Tatverdächtige
unmittelbar nach der Festnahme gegenüber den SEK-Beamten zum IS
bekannt und über die Übersetzungs-App Google Translate auf einem Handy
seine Sympathie zur Terrororganisation geäußert habe, und wenn ja,
inwiefern?
51. Was hat die Befragung des Mitbewohners in Harsewinkel ergeben, der
gegenüber „BILD“ (www.bild.de/news/er-verletze-fuenf-menschen-in-bielef
eld-in-dieser-unterkunft-plante-der-attentaeter-die-grausame-bluttat-682b3
5c538a9061c73dd8fe9) eine Radikalisierung und Hinwendung des
Tatverdächtigen zum IS bestätigte?
Berlin, den 3. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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