Umsatzsteuerliche Behandlung tierärztlicher Leistungen, Gebührenordnung für Tierärzte und Auswirkungen auf den Tierschutz
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Umsatzsteuerliche Behandlung tierärztlicher Leistungen, Gebührenordnung für Tierärzte und Auswirkungen auf den Tierschutz
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7349
21. Wahlperiode 27.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Nicole Hess, Uwe Schulz, Carina Schießl, Andreas Bleck, Peter
Bohnhof, Jan Feser, Dr. Ingo Hahn, Manuel Krauthausen, Marcel Queckemeyer,
Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD
Umsatzsteuerliche Behandlung tierärztlicher Leistungen, Gebührenordnung für
Tierärzte und Auswirkungen auf den Tierschutz
Nachdem der Tierschutz in Artikel 20a des Grundgesetzes als Staatsziel
verankert ist, schützt der Staat in seiner Verantwortung für die künftigen
Generationen die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Gemäß § 2 des
Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind Tierhalter dazu verpflichtet, Tiere ihrer Art
und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
verhaltensgerecht unterzubringen. Bei Krankheit, Schmerzen oder sonstigen
Leiden eines Tieres konkretisiert sich die Halterpflicht zur angemessenen
Pflege gemäß § 2 Nummer 1 TierSchG regelmäßig zu einer Pflicht, den
Gesundheitszustand des Tieres fachgerecht durch eine veterinärmedizinische Leistung
beurteilen und abklären zu lassen. Unterbleibt eine erforderliche
veterinärmedizinische Versorgung, kann dies zugleich eine Fortdauer vermeidbarer
Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG begründen. Eine
tierärztliche Behandlung ist in solchen Fällen keine bloße freiwillige
Zusatzleistung. Sie stellt vielmehr ein notwendiges Mittel zur Erfüllung gesetzlicher
Halterpflichten und zur tatsächlichen Gewährleistung von Tiergesundheit und
Tierwohl dar.
Nach geltendem Umsatzsteuerrecht werden tierärztliche Leistungen in
Deutschland grundsätzlich als steuerpflichtige sonstige Leistungen behandelt
und dem Regelsteuersatz unterworfen. § 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) bestimmt hierfür einen Steuersatz von 19 Prozent der
Bemessungsgrundlage. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Absatz 2 UStG greift nur bei
den dort ausdrücklich aufgeführten Umsätzen; eine allgemeine Begünstigung
tierärztlicher Behandlungsleistungen ist darin nicht vorgesehen. Ebenso fehlt
eine eigenständige umsatzsteuerliche Befreiung für veterinärmedizinische
Heilbehandlungen.
Humanmedizinische Heilbehandlungen sind demgegenüber unter den
Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 Buchstabe a UStG steuerbefreit. Diese
Befreiung ist ihrem Regelungszweck und ihrer unionsrechtlichen Grundlage nach auf
ärztliche und arztähnliche Heilbehandlungen am Menschen ausgerichtet. Der
Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C‑122/87
entschieden, dass tierärztliche Leistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser
Befreiung fallen. Das Umsatzsteuerrecht führt damit zu einer fiskalischen
Belastung veterinärmedizinischer Versorgung, obwohl diese in tierschutzrechtlich
relevanten Fällen nicht lediglich disponibel ist, sondern zur Erfüllung
gesetzlicher Halterpflichten erforderlich werden kann (https://op.europa.eu/en/publicati
on-detail/-/publication/494ccf6e-0d40-4b76-b27d-6458ec4ba04e).
Mit dem Inkrafttreten der novellierten Tierärztegebührenordnung (GOT) im
Jahr 2022 hat die bundesrechtliche Preisregulierung tierärztlicher Leistungen
erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen. § 12 Absatz 1 der Bundes-
Tierärzteordnung ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen
verbindlich zu regeln. Die GOT ist damit kein bloßer Orientierungsrahmen, sondern
setzt den rechtlichen Maßstab für die Abrechnung veterinärmedizinischer
Leistungen und prägt unmittelbar die Kostenbelastung von Tierhaltern (www.bmle
h.de/DE/themen/tiere/got.html). Soweit eine tierärztliche Behandlung bei
Krankheit, Schmerzen oder Leiden eines Tieres erforderlich ist, treffen
bundesrechtlich vorgegebene Gebühren unmittelbar auf gesetzlich begründete
Fürsorge- und Pflegepflichten der Tierhalter. Vor diesem Hintergrund kommt
der von dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
(BMLEH) angekündigten wissenschaftlichen Evaluation der GOT-Novelle
besondere rechtspolitische Bedeutung zu.
Eine Abschaffung der GOT wird in der öffentlichen Debatte vereinzelt
ausdrücklich gefordert. So erklärte die Vereinigung Deutscher Tierhalter e. V., für
sie komme „nur eine vollständige Abschaffung der GOT in Frage“. Begründet
wird dies unter anderem mit der Möglichkeit praxisindividueller
Preiskalkulationen, der Abrechnung typischer Behandlungsfälle, Vorsorgeplänen sowie
Fallpauschalen (https://reitturniere.de/news/18052026-aktuelle-informationen-der-v
dth-zur-tier-rztegeb-hrenordnung-got-fernsehdokumentation).
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4442
teilte die Bundesregierung unter anderem mit, dass die Evaluierung der GOT
nach der amtlichen Begründung im Jahr 2026 erfolgen soll, dass ein wichtiger
Bestandteil der Studie die Einbeziehung von Experten verschiedener
Interessengemeinschaften sei, dass dem Studiennehmer Vorschläge aus
Rückmeldungen von Personen und Verbänden zur Verfügung gestellt worden seien und dass
diese im Rahmen der Studie geprüft würden. Ferner erklärte die
Bundesregierung, ihr liege keine Auswertung darüber vor, wie sich die damalige Änderung
der GOT auf die Preise für die Behandlung von Tieren verschiedener Tierarten
ausgewirkt habe. Gerade diese Antworten begründen in den Augen der
Fragesteller weiteren parlamentarischen Klärungsbedarf, weil sie offenlassen, ob
Umsatzsteuerfolgen, Vorsteuerbelastungen gemeinnütziger
Tierschutzeinrichtungen, Behandlungsverzicht aus Kostengründen, Tierartenunterschiede,
Förderalternativen und europarechtliche Entlastungsoptionen überhaupt
Gegenstand der laufenden Regierungsprüfung sind.
Tierheime und gemeinnützige Tierschutzvereine können von der
umsatzsteuerlichen Behandlung tierärztlicher Leistungen in besonderer Weise betroffen sein.
Verfolgen sie gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1
Nummer 14 der Abgabenordnung, erfüllen sie Aufgaben des Tierschutzes
regelmäßig außerhalb eines auf steuerpflichtige Ausgangsumsätze ausgerichteten
Geschäftsbetriebs. Ein umfassender Vorsteuerabzug scheidet daher
typischerweise aus. Die ihnen von Tierarztpraxen berechnete Umsatzsteuer auf
diagnostische, therapeutische und prophylaktische Leistungen wird damit nicht
neutralisiert, sondern kann sich als endgültige wirtschaftliche Belastung der
gemeinnützigen Einrichtung niederschlagen.
Diese Belastung trifft einen Bereich, der in der Praxis häufig mit besonders
kostenintensiven Versorgungslagen konfrontiert ist. Tierheime und
Tierschutzvereine übernehmen Fundtiere, Abgabetiere, ausgesetzte Tiere, sichergestellte
oder beschlagnahmte Tiere sowie Tiere mit akuten Verletzungen, Infektionen,
chronischen Erkrankungen, Parasitenbefall oder sonstigem Behandlungsbedarf.
Gerade bei diesen Tieren ist tierärztliche Versorgung oftmals keine
aufschiebbare oder frei disponierbare Leistung, sondern Voraussetzung einer
tierschutzgerechten Betreuung. Die umsatzsteuerliche Belastung veterinärmedizinischer
Leistungen kann deshalb unmittelbar die Mittel mindern, die für
Erstversorgung, Kastration, Impfung, Quarantäne, Seuchenprävention,
Vermittlungsvorbereitung und art- sowie verhaltensgerechte Unterbringung zur Verfügung
stehen. Sie hat damit mittelbare Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit
gemeinnütziger Tierschutzarbeit und auf die tatsächliche Durchsetzung
tierschutzrechtlicher Standards.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Ressorts, nachgeordneten Behörden und sonstigen Bundesstellen
waren seit Beginn der 21. Wahlperiode mit der Frage einer
umsatzsteuerlichen Entlastung veterinärmedizinischer Leistungen befasst, und welche
Prüfaufträge, Vermerke, Ressortabstimmungen oder
Entscheidungsvorlagen wurden hierzu erstellt?
2. Welche fachliche Bewertung hat die Bundesregierung seit Beginn der
21. Wahlperiode gegebenenfalls dazu vorgenommen, ob eine Absenkung
des Umsatzsteuersatzes auf veterinärmedizinische Leistungen nach
geltendem nationalem und europäischem Recht zulässig wäre?
3. Welche konkreten unionsrechtlichen Hindernisse sieht die
Bundesregierung derzeit gegebenenfalls für eine Anwendung eines ermäßigten
Umsatzsteuersatzes auf veterinärmedizinischen Heilbehandlungen, und
welche Änderungsoptionen an der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie hat
sie hierzu geprüft?
4. Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission, im
Rat der Europäischen Union, in Ratsarbeitsgruppen oder gegenüber
anderen Mitgliedstaaten eine Änderung der unionsrechtlichen Vorgaben
zugunsten einer umsatzsteuerlichen Entlastung veterinärmedizinischer
Leistungen angesprochen?
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, ob andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
veterinärmedizinische Leistungen, tierärztliche Arzneimittel, Leistungen gemeinnütziger
Tierschutzeinrichtungen oder vergleichbare Leistungen steuerlich
ermäßigt behandeln, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für
Deutschland?
6. Welche Daten liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 aus der
Umsatzsteuerstatistik, der Körperschaftsteuerstatistik, der
Einkommensteuerstatistik oder sonstigen amtlichen Quellen gegebenenfalls zu Umsätzen,
Umsatzsteuer, Vorsteuerbeträgen, der Zahl der Steuerpflichtigen und zur
wirtschaftlichen Entwicklung im Wirtschaftszweig Veterinärwesen vor?
7. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls,
Umsätze veterinärmedizinischer Leistungen nach Heimtieren, Nutztieren,
Pferden, Wildtieren, Tierheimtieren und sonstigen Tieren amtlich oder durch
Sonderauswertungen, Gutachten oder Studien näher zu differenzieren?
8. Welche Umsatzsteuereinnahmen wurden für die Jahre 2020 bis 2025 nach
Kenntnis der Bundesregierung aus veterinärmedizinischen Leistungen
erzielt, und welche Mindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden
ergäben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nach möglichen
Berechnungen der Bundesregierung bei einer Absenkung des
Umsatzsteuersatzes auf 7 Prozent?
9. Welche Annahmen zu Umsatzvolumen, Vorsteuerabzug, Preisweitergabe,
Nachfrageentwicklung, Tierarten, Praxisstruktur und Abgrenzung
tierärztlicher Leistungen legt die Bundesregierung etwaigen fiskalischen
Schätzungen zugrunde?
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit Inkrafttreten der
GOT 2022 aus Eingaben, Verbändeschreiben, Fachgesprächen, Petitionen,
Länderhinweisen, Studien oder sonstigen Quellen gegebenenfalls dazu
vor, dass Tierhalter notwendige veterinärmedizinische Untersuchungen,
Behandlungen oder Nachuntersuchungen aus Kostengründen verschieben,
einschränken oder unterlassen?
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit Inkrafttreten der
GOT 2022 gegebenenfalls dazu vor, dass Tierheime, Tierschutzvereine
oder sonstige gemeinnützige Einrichtungen veterinärmedizinische
Behandlungen, Kastrationen, Impfungen, Diagnostik, Nachsorge oder
Präventionsmaßnahmen aus Kostengründen verschieben, einschränken oder
unterlassen?
12. Welche Eingaben, Stellungnahmen, Vorschläge oder Beschwerden von
Tierheimen, Tierschutzvereinen, Tierhalterverbänden, Tierärztekammern,
Berufsverbänden, Versicherern, Ländern oder kommunalen
Spitzenverbänden zur Umsatzsteuer auf veterinärmedizinische Leistungen liegen der
Bundesregierung gegebenenfalls seit 2023 vor?
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls dazu vor,
in welchem Umfang gemeinnützige Tierheime und Tierschutzvereine
Umsatzsteuer auf veterinärmedizinische Leistungen wirtschaftlich endgültig
tragen, weil ein Vorsteuerabzug nicht oder nur eingeschränkt möglich ist?
14. Welche steuerlichen oder förderpolitischen Instrumente hat die
Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode gegebenenfalls geprüft, um
gemeinnützige Tierheime und Tierschutzvereine bei veterinärmedizinischen
Behandlungskosten zu entlasten?
15. Welche Bundesmittel wurden seit dem Jahr 2020 gegebenenfalls
unmittelbar oder mittelbar für veterinärmedizinische Behandlungskosten in
Tierheimen, Tierschutzvereinen, Modellprojekten, Kastrationsprogrammen,
Tiergesundheitsprogrammen oder sonstigen tierschutzbezogenen
Fördermaßnahmen bereitgestellt oder verausgabt?
16. Hat die Bundesregierung aus ihrer Antwort zu Frage 10 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4442, wonach ihr keine Auswertung
darüber vorliege, wie sich die Änderung der GOT auf die Preise für die
Behandlung von Tieren verschiedener Tierarten ausgewirkt hat,
Schlussfolgerungen gezogen, und wenn ja, welche?
17. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen der laufenden GOT-
Evaluierung eine tierartenbezogene Auswertung der Endkosten
einschließlich Umsatzsteuer, Notdienstgebühren, Hausbesuchsgebühren,
Arzneimittelkosten und diagnostischer Leistungen zu beauftragen?
18. Wird die laufende GOT-Evaluierung ausdrücklich untersuchen, welche
Rolle die Umsatzsteuer bei Endpreisen, Behandlungsverzicht,
Nachsorgeverzicht, Belastung von Tierheimen, Belastung gemeinnütziger
Tierschutzvereine und Tierartenunterschieden spielt?
19. Welche Vorschläge aus Rückmeldungen von Personen und Verbänden
wurden nach der in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4442 genannten Weiterleitung
an den Studiennehmer im Zusammenhang mit Umsatzsteuer,
Steuerentlastungen, Vorsteuerabzug, Tierheimkosten oder Behandlungsverzicht
eingebracht?
20. Welche Kriterien hat die Bundesregierung in Bezug auf die GOT-
Evaluierung für die Prüfung von Vorschlägen aus Rückmeldungen von
Personen und Verbänden gegebenenfalls vorgegeben?
21. Welche Fachgespräche, Anhörungen, Workshops, Interviews oder
schriftlichen Befragungen sind im Rahmen der GOT-Evaluierung mit
Tierheimen, Tierschutzvereinen, Verbrauchervertretern, Tierhalterverbänden,
landwirtschaftlichen Organisationen, Pferdehaltern, Tierärzteschaft,
Versicherern und Ländern vorgesehen oder bereits durchgeführt worden?
22. Welche konkreten Fragestellungen zur Belastung privater Tierhalter,
einkommensschwacher Tierhalter, landwirtschaftlicher Betriebe,
Pferdehalter, Tierheime und gemeinnütziger Tierschutzvereine wurden in den
Untersuchungsauftrag der GOT-Evaluierung aufgenommen?
23. Hat die Bundesregierung aus der in der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 8 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4442
wiedergegebenen Aussage, dass die Studie der AFC Public Services GmbH im
Rahmen der Novellierung der GOT als wissenschaftliche
Entscheidungshilfe diente, Schlussfolgerungen für die Unabhängigkeit, Methodik und
Datenbasis der laufenden Evaluierung gezogen?
24. Trifft die Bundesregierung Maßnahmen, um im Rahmen der GOT-
Evaluierung die Interessen von Tierhaltern, Tierheimen und
Tierschutzvereinen gegenüber den Interessen der Leistungserbringer angemessen zu
berücksichtigen, und wenn ja, welche?
25. Plant die Bundesregierung, die Gebührenordnung für Tierärzte ganz oder
teilweise abzuschaffen, durch ein anderes Vergütungsmodell zu ersetzen
oder den Gebührenrahmen grundlegend zu liberalisieren, und wenn nein,
warum nicht?
26. Welche fachlichen, rechtlichen, tierschutzpolitischen,
verbraucherschutzbezogenen und versorgungspolitischen Gründe sprechen nach Auffassung
der Bundesregierung für oder gegen eine vollständige Abschaffung der
GOT?
27. Welche alternativen Modelle zur GOT hat die Bundesregierung
gegebenenfalls geprüft, insbesondere freie Preisbildung, Preisobergrenzen,
Gebührenkorridore, soziale Härtefallregelungen, Tierheim-
Sonderregelungen, Transparenzpflichten oder Ombudsstellenmodelle?
28. Gab es Abstimmungen zwischen dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen
zur Frage, ob steuerliche Entlastungen tierärztlicher Leistungen eine
Alternative oder Ergänzung zu Änderungen der GOT sein könnten, und
wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis?
29. Gab es Abstimmungen zwischen dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur
rechtlichen Ausgestaltung möglicher Entlastungen für Tierhalter, Tierheime
und gemeinnützige Tierschutzvereine, und wenn ja, welche und mit
welchem Ergebnis?
30. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob steigende
Tierarztkosten, Umsatzsteuerbelastung oder GOT-bedingte Endpreise
Auswirkungen auf Tierkrankenversicherungen, Versicherungsprämien,
Vertragsausschlüsse, Selbstbehalte oder Kündigungen haben?
31. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob steigende
Tierarztkosten, Umsatzsteuerbelastung oder GOT-bedingte Endpreise
Auswirkungen auf die Abgabe von Tieren, das Aussetzen von Tieren, die
Aufnahmebelastung von Tierheimen oder tierschutzrechtliche Vollzugsfälle
haben?
32. Bis wann will die Bundesregierung entscheiden, ob sie aus der laufenden
GOT-Evaluierung gesetzgeberische, verordnungsrechtliche, steuerliche
oder europapolitische Maßnahmen ableitet?
Berlin, den 7. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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