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Umsatzsteuerliche Behandlung tierärztlicher Leistungen, Gebührenordnung für Tierärzte und Auswirkungen auf den Tierschutz (Antwort zu Drs. 21/7349)

dip / drucksache 11.08.2026 · WP 21 · 21/7565 · Antwort · Original ↗

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Umsatzsteuerliche Behandlung tierärztlicher Leistungen, Gebührenordnung für Tierärzte und Auswirkungen auf den Tierschutz (Antwort zu Drs. 21/7349) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7565 21. Wahlperiode 11.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Uwe Schulz, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7349 – Umsatzsteuerliche Behandlung tierärztlicher Leistungen, Gebührenordnung für Tierärzte und Auswirkungen auf den Tierschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nachdem der Tierschutz in Artikel 20a des Grundgesetzes als Staatsziel verankert ist, schützt der Staat in seiner Verantwortung für die künftigen Generationen die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind Tierhalter dazu verpflichtet, Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Bei Krankheit, Schmerzen oder sonstigen Leiden eines Tieres konkretisiert sich die Halterpflicht zur angemessenen Pflege gemäß § 2 Nummer 1 TierSchG regelmäßig zu einer Pflicht, den Gesundheitszustand des Tieres fachgerecht durch eine veterinärmedizinische Leistung beurteilen und abklären zu lassen. Unterbleibt eine erforderliche veterinärmedizinische Versorgung, kann dies zugleich eine Fortdauer vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG begründen. Eine tierärztliche Behandlung ist in solchen Fällen keine bloße freiwillige Zusatzleistung. Sie stellt vielmehr ein notwendiges Mittel zur Erfüllung gesetzlicher Halterpflichten und zur tatsächlichen Gewährleistung von Tiergesundheit und Tierwohl dar. Nach geltendem Umsatzsteuerrecht werden tierärztliche Leistungen in Deutschland grundsätzlich als steuerpflichtige sonstige Leistungen behandelt und dem Regelsteuersatz unterworfen. § 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bestimmt hierfür einen Steuersatz von 19 Prozent der Bemessungsgrundlage. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Absatz 2 UStG greift nur bei den dort ausdrücklich aufgeführten Umsätzen; eine allgemeine Begünstigung tierärztlicher Behandlungsleistungen ist darin nicht vorgesehen. Ebenso fehlt eine eigenständige umsatzsteuerliche Befreiung für veterinärmedizinische Heilbehandlungen. Humanmedizinische Heilbehandlungen sind demgegenüber unter den Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 Buchstabe a UStG steuerbefreit. Diese Befreiung ist ihrem Regelungszweck und ihrer unionsrechtlichen Grundlage nach auf ärztliche und arztähnliche Heilbehandlungen am Menschen ausgerichtet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C‑122/87 entschieden, dass tierärztliche Leistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Befreiung fallen. Das Umsatzsteuerrecht führt damit zu einer fiskalischen Be- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. lastung veterinärmedizinischer Versorgung, obwohl diese in tierschutzrechtlich relevanten Fällen nicht lediglich disponibel ist, sondern zur Erfüllung gesetzlicher Halterpflichten erforderlich werden kann (https://op.europa.eu/en/pu blication-detail/-/publication/494ccf6e-0d40-4b76-b27d-6458ec4ba04e). Mit dem Inkrafttreten der novellierten Tierärztegebührenordnung (GOT) im Jahr 2022 hat die bundesrechtliche Preisregulierung tierärztlicher Leistungen erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen. § 12 Absatz 1 der Bundes- Tierärzteordnung ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen verbindlich zu regeln. Die GOT ist damit kein bloßer Orientierungsrahmen, sondern setzt den rechtlichen Maßstab für die Abrechnung veterinärmedizinischer Leistungen und prägt unmittelbar die Kostenbelastung von Tierhaltern (www. bmleh.de/DE/themen/tiere/got.html). Soweit eine tierärztliche Behandlung bei Krankheit, Schmerzen oder Leiden eines Tieres erforderlich ist, treffen bundesrechtlich vorgegebene Gebühren unmittelbar auf gesetzlich begründete Fürsorge- und Pflegepflichten der Tierhalter. Vor diesem Hintergrund kommt der von dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) angekündigten wissenschaftlichen Evaluation der GOT-Novelle besondere rechtspolitische Bedeutung zu. Eine Abschaffung der GOT wird in der öffentlichen Debatte vereinzelt ausdrücklich gefordert. So erklärte die Vereinigung Deutscher Tierhalter e. V., für sie komme „nur eine vollständige Abschaffung der GOT in Frage“. Begründet wird dies unter anderem mit der Möglichkeit praxisindividueller Preiskalkulationen, der Abrechnung typischer Behandlungsfälle, Vorsorgeplänen sowie Fallpauschalen (https://reitturniere.de/news/18052026-aktuelle-informationen- der-vdth-zur-tier-rztegeb-hrenordnung-got-fernsehdokumentation). In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4442 teilte die Bundesregierung unter anderem mit, dass die Evaluierung der GOT nach der amtlichen Begründung im Jahr 2026 erfolgen soll, dass ein wichtiger Bestandteil der Studie die Einbeziehung von Experten verschiedener Interessengemeinschaften sei, dass dem Studiennehmer Vorschläge aus Rückmeldungen von Personen und Verbänden zur Verfügung gestellt worden seien und dass diese im Rahmen der Studie geprüft würden. Ferner erklärte die Bundesregierung, ihr liege keine Auswertung darüber vor, wie sich die damalige Änderung der GOT auf die Preise für die Behandlung von Tieren verschiedener Tierarten ausgewirkt habe. Gerade diese Antworten begründen in den Augen der Fragesteller weiteren parlamentarischen Klärungsbedarf, weil sie offenlassen, ob Umsatzsteuerfolgen, Vorsteuerbelastungen gemeinnütziger Tierschutzeinrichtungen, Behandlungsverzicht aus Kostengründen, Tierartenunterschiede, Förderalternativen und europarechtliche Entlastungsoptionen überhaupt Gegenstand der laufenden Regierungsprüfung sind. Tierheime und gemeinnützige Tierschutzvereine können von der umsatzsteuerlichen Behandlung tierärztlicher Leistungen in besonderer Weise betroffen sein. Verfolgen sie gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 der Abgabenordnung, erfüllen sie Aufgaben des Tierschutzes regelmäßig außerhalb eines auf steuerpflichtige Ausgangsumsätze ausgerichteten Geschäftsbetriebs. Ein umfassender Vorsteuerabzug scheidet daher typischerweise aus. Die ihnen von Tierarztpraxen berechnete Umsatzsteuer auf diagnostische, therapeutische und prophylaktische Leistungen wird damit nicht neutralisiert, sondern kann sich als endgültige wirtschaftliche Belastung der gemeinnützigen Einrichtung niederschlagen. Diese Belastung trifft einen Bereich, der in der Praxis häufig mit besonders kostenintensiven Versorgungslagen konfrontiert ist. Tierheime und Tierschutzvereine übernehmen Fundtiere, Abgabetiere, ausgesetzte Tiere, sichergestellte oder beschlagnahmte Tiere sowie Tiere mit akuten Verletzungen, Infektionen, chronischen Erkrankungen, Parasitenbefall oder sonstigem Behandlungsbedarf. Gerade bei diesen Tieren ist tierärztliche Versorgung oftmals keine aufschiebbare oder frei disponierbare Leistung, sondern Voraussetzung einer tierschutzgerechten Betreuung. Die umsatzsteuerliche Belastung veterinärmedizinischer Leistungen kann deshalb unmittelbar die Mittel mindern, die für Erstversorgung, Kastration, Impfung, Quarantäne, Seuchenprävention, Vermittlungsvorbereitung und art- sowie verhaltensgerechte Unterbringung zur Verfügung stehen. Sie hat damit mittelbare Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit gemeinnütziger Tierschutzarbeit und auf die tatsächliche Durchsetzung tierschutzrechtlicher Standards.  1. Welche Ressorts, nachgeordneten Behörden und sonstigen Bundesstellen waren seit Beginn der 21. Wahlperiode mit der Frage einer umsatzsteuerlichen Entlastung veterinärmedizinischer Leistungen befasst, und welche Prüfaufträge, Vermerke, Ressortabstimmungen oder Entscheidungsvorlagen wurden hierzu erstellt?  2. Welche fachliche Bewertung hat die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode gegebenenfalls dazu vorgenommen, ob eine Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf veterinärmedizinische Leistungen nach geltendem nationalem und europäischem Recht zulässig wäre?  3. Welche konkreten unionsrechtlichen Hindernisse sieht die Bundesregierung derzeit gegebenenfalls für eine Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf veterinärmedizinischen Heilbehandlungen, und welche Änderungsoptionen an der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie hat sie hierzu geprüft?  4. Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission, im Rat der Europäischen Union, in Ratsarbeitsgruppen oder gegenüber anderen Mitgliedstaaten eine Änderung der unionsrechtlichen Vorgaben zugunsten einer umsatzsteuerlichen Entlastung veterinärmedizinischer Leistungen angesprochen?  5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber vor, ob andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union veterinärmedizinische Leistungen, tierärztliche Arzneimittel, Leistungen gemeinnütziger Tierschutzeinrichtungen oder vergleichbare Leistungen steuerlich ermäßigt behandeln, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für Deutschland? Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen zuständig. Nach Artikel 98 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) können ermäßigte Steuersätze nur auf die in Anhang III der Richtlinie abschließend aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewendet werden. Veterinärmedizinische Leistungen sind dort nicht aufgeführt. Eine Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf diese Leistungen ist nach geltendem Unionsrecht daher nicht zulässig. Eine darüberhinausgehende vertiefte Prüfung einer umsatzsteuerlichen Entlastung veterinärmedizinischer Leistungen wurde deshalb nicht vorgenommen. Der Anhang III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wurde zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/542 überarbeitet. Veterinärmedizinische Leistungen wurden hierbei nicht in den Anwendungsbereich der ermäßigten Steuersätze aufgenommen. Eine Überarbeitung des Leistungskatalogs des Anhang III war seither nicht Gegenstand eines Vorschlags der Europäischen Kommission zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, der hierfür das alleinige Initiativrecht zukommt. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung keine Änderungsoptionen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie geprüft. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine belastbaren Erkenntnisse über die umsatzsteuerliche Behandlung veterinärmedizinischer Leistungen, Leistungen gemeinnütziger Tierschutzeinrichtungen oder vergleichbarer Leistungen in den Mitgliedstaaten vor. Informationen über die anwendbaren Umsatzsteuersätze für tierärztliche Arzneimittel können der Datenbank „Taxes in Europe“ (https://ec.europa.eu/tax ation_customs/tedb/#/home) entnommen werden. Schlussfolgerungen für eine Änderung des deutschen Umsatzsteuerrechts ergeben sich hieraus nicht.  6. Welche Daten liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 aus der Umsatzsteuerstatistik, der Körperschaftsteuerstatistik, der Einkommensteuerstatistik oder sonstigen amtlichen Quellen gegebenenfalls zu Umsätzen, Umsatzsteuer, Vorsteuerbeträgen, der Zahl der Steuerpflichtigen und zur wirtschaftlichen Entwicklung im Wirtschaftszweig Veterinärwesen vor?  7. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, Umsätze veterinärmedizinischer Leistungen nach Heimtieren, Nutztieren, Pferden, Wildtieren, Tierheimtieren und sonstigen Tieren amtlich oder durch Sonderauswertungen, Gutachten oder Studien näher zu differenzieren?  8. Welche Umsatzsteuereinnahmen wurden für die Jahre 2020 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung aus veterinärmedizinischen Leistungen erzielt, und welche Mindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden ergäben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nach möglichen Berechnungen der Bundesregierung bei einer Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 Prozent? Die Fragen 6 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. In der durch das Bundesministerium der Finanzen erstellten Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen wird das Aufkommen der Umsatzsteuer nur insgesamt erfasst und nicht nach den zugrunde liegenden Umsätzen verschiedener Gütergruppen oder Leistungen. Die amtliche Umsatzsteuerstatistik, die beim Statistischen Bundesamt geführt wird, enthält Daten über die Anzahl der Umsatzsteuerpflichtigen, den steuerbaren Umsatz, die Umsatzsteuerzahlungen und die Vorsteuer, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Diese Daten stehen öffentlich zur Verfügung (Code 73311 für Voranmeldungen und Code 73321 für Veranlagungen in der Datenbank GENESIS-Online https://genesis.destatis.de/). Die Veranlagungsdaten für die aktuellsten sechs Jahre, für die bereits Daten zur Verfügung stehen, lauten für den Wirtschaftszweig Veterinärwesen: Jahr Umsatzsteuerpflichtige (Anzahl) USt. vor Abzug der Vorsteuer (Tsd. Euro) USt. für Lieferungen und Leistungen (Tsd. Euro) USt. für innergemeinschaftliche Erwerbe (Tsd. Euro) Verbleibende USt./ Überschuss (Tsd. Euro) 2016 14 018 623 154 615 802 2 396 333 004 2017 14 404 655 174 645 753 2 516 354 132 2018 15 044 680 633 675.090 2 492 373 447 2019 15 499 715 802 710 472 2 515 396 109 2020 15 719 729 952 723 157 2 614 416 676 2021 16 000 852 904 844 670 3 201 488 654 (USt. = Umsatzsteuer) Zu beachten ist, dass dies Daten für den Wirtschaftszweig Veterinärwesen sind, nicht für veterinärmedizinische Leistungen. Dazu liegen keine Daten oder Schätzungen vor. Dies gilt auch für die erfragten steuerlichen Mindereinnahmen. Die Bundesregierung hat keine zusätzliche Aufbereitung der wirtschaftlichen Entwicklung im Wirtschaftszweig Veterinärwesen, die auf der Umsatzsteuerstatistik, der Körperschaftsteuerstatistik, der Einkommensteuerstatistik oder sonstigen amtlichen Quellen beruhen würde. Die Umsatzsteuerstatistik differenziert nicht nach einzelnen veterinärmedizinischen Leistungen wie denen für Heimtiere, Nutztiere, Pferde, Wildtiere, Tierheimtiere und sonstige Tiere. Etwaige Differenzierungen wären hier auf Schätzungen angewiesen, etwa durch die von den Fragestellern bereits aufgeführten Möglichkeiten (Sonderauswertungen, Gutachten oder Studien). Solche Schätzungen liegen der Bundesregierung nicht vor.  9. Welche Annahmen zu Umsatzvolumen, Vorsteuerabzug, Preisweitergabe, Nachfrageentwicklung, Tierarten, Praxisstruktur und Abgrenzung tierärztlicher Leistungen legt die Bundesregierung etwaigen fiskalischen Schätzungen zugrunde? Es liegen keine auf die Veterinärmedizin bezogenen fiskalischen Schätzungen vor. 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit Inkrafttreten der GOT 2022 aus Eingaben, Verbändeschreiben, Fachgesprächen, Petitionen, Länderhinweisen, Studien oder sonstigen Quellen gegebenenfalls dazu vor, dass Tierhalter notwendige veterinärmedizinische Untersuchungen, Behandlungen oder Nachuntersuchungen aus Kostengründen verschieben, einschränken oder unterlassen? Der Bundesregierung liegen Schreiben von Tierhaltenden-Verbänden vor, in denen auf die Problematik hingewiesen wird, dass Tierhalter Behandlungen kranker Tiere aufgrund der befürchteten tierärztlichen Kosten verschieben oder verzögern könnten. Konkrete Zahlen wurden dabei nicht genannt. Seitens der Verbände der Tierärzteschaft wurde nicht berichtet, dass weniger Behandlungen durchgeführt oder vermehrt Tiere mit verschleppten Erkrankungen vorgestellt würden. 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit Inkrafttreten der GOT 2022 gegebenenfalls dazu vor, dass Tierheime, Tierschutzvereine oder sonstige gemeinnützige Einrichtungen veterinärmedizinische Behandlungen, Kastrationen, Impfungen, Diagnostik, Nachsorge oder Präventionsmaßnahmen aus Kostengründen verschieben, einschränken oder unterlassen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 12. Welche Eingaben, Stellungnahmen, Vorschläge oder Beschwerden von Tierheimen, Tierschutzvereinen, Tierhalterverbänden, Tierärztekammern, Berufsverbänden, Versicherern, Ländern oder kommunalen Spitzenverbänden zur Umsatzsteuer auf veterinärmedizinische Leistungen liegen der Bundesregierung gegebenenfalls seit 2023 vor? Der Bundesregierung liegt eine Vielzahl von Eingaben, Stellungnahmen, Vorschläge oder Beschwerden von zahlreichen Seiten, darunter auch von Tierheimen, Tierschutzvereinen, Tierhalterverbänden, Tierärztekammern, Berufsverbänden, Versicherern, Ländern oder Kommunalen Spitzenverbänden zum Thema Umsatzsteuer vor. Darin werden nahezu sämtliche Aspekte der Steuer angesprochen, auch im Zusammenhang mit veterinärmedizinischen Leistungen. Eine Auswertung sämtlicher Schreiben im angefragten Zeitraum und eine entsprechende vollständige Auflistung im Sinne der Fragestellung liegt der Bundesregierung nicht vor. 13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls dazu vor, in welchem Umfang gemeinnützige Tierheime und Tierschutzvereine Umsatzsteuer auf veterinärmedizinische Leistungen wirtschaftlich endgültig tragen, weil ein Vorsteuerabzug nicht oder nur eingeschränkt möglich ist? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist gemäß Artikel 108 des Grundgesetzes Aufgabe der Bundesländer. 14. Welche steuerlichen oder förderpolitischen Instrumente hat die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode gegebenenfalls geprüft, um gemeinnützige Tierheime und Tierschutzvereine bei veterinärmedizinischen Behandlungskosten zu entlasten? Die Bundesregierung hat keine steuerlichen oder förderpolitischen Instrumente im Sinne der Fragestellung geprüft. 15. Welche Bundesmittel wurden seit dem Jahr 2020 gegebenenfalls unmittelbar oder mittelbar für veterinärmedizinische Behandlungskosten in Tierheimen, Tierschutzvereinen, Modellprojekten, Kastrationsprogrammen, Tiergesundheitsprogrammen oder sonstigen tierschutzbezogenen Fördermaßnahmen bereitgestellt oder verausgabt? Eine finanzielle Unterstützung von Tierheimen mit Bundesmitteln erfolgte in dem genannten Zeitraum lediglich in zwei sehr begrenzten Ausnahmesituationen (Coronapandemie, Ukrainekrieg) und unter engen Voraussetzungen. Ziel war es, Tierheime in diesen Krisensituationen zu unterstützen und damit zusammenhängende, zusätzliche Belastungen durch erhöhte Betriebskosten aufzufangen. Ob Tierheime diese Mittel mittelbar auch für die Deckung von veterinärmedizinischen Behandlungskosten verwendet haben, entzieht sich im Einzelnen der Kenntnis der Bundesregierung. 16. Hat die Bundesregierung aus ihrer Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4442, wonach ihr keine Auswertung darüber vorliege, wie sich die Änderung der GOT auf die Preise für die Behandlung von Tieren verschiedener Tierarten ausgewirkt hat, Schlussfolgerungen gezogen, und wenn ja, welche? 17. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen der laufenden GOT- Evaluierung eine tierartenbezogene Auswertung der Endkosten einschließlich Umsatzsteuer, Notdienstgebühren, Hausbesuchsgebühren, Arzneimittelkosten und diagnostischer Leistungen zu beauftragen? Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. In der laufenden Studie zur Evaluierung der GOT werden bei den Befragungen der Tierärzte und den ergänzenden Befragungen von Tierhaltenden verschiedene Tierarten, Gebührenpositionen und Kosten berücksichtigt. Die Bundesregierung wird die Studie nach Fertigstellung auswerten und daraus Schlussfolgerungen ziehen. 18. Wird die laufende GOT-Evaluierung ausdrücklich untersuchen, welche Rolle die Umsatzsteuer bei Endpreisen, Behandlungsverzicht, Nachsorgeverzicht, Belastung von Tierheimen, Belastung gemeinnütziger Tierschutzvereine und Tierartenunterschieden spielt? Die Rolle der Umsatzsteuer hat keinen besonderen Stellenwert bei der laufenden Studie zur GOT-Evaluierung. 19. Welche Vorschläge aus Rückmeldungen von Personen und Verbänden wurden nach der in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4442 genannten Weiterleitung an den Studiennehmer im Zusammenhang mit Umsatzsteuer, Steuerentlastungen, Vorsteuerabzug, Tierheimkosten oder Behandlungsverzicht eingebracht? Auch nach der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4442 hat BMLEH von Personen und Verbänden übermittelte Informationen zur GOT an den Studiennehmer übermittelt. Konkrete Vorschläge zu Änderungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuer, Steuerentlastungen, Vorsteuerabzug Tierheimkosten oder Behandlungsverzicht sind darin nicht enthalten. 20. Welche Kriterien hat die Bundesregierung in Bezug auf die GOT- Evaluierung für die Prüfung von Vorschlägen aus Rückmeldungen von Personen und Verbänden gegebenenfalls vorgegeben? Mit dem Auftragnehmer wurde vereinbart, dass konstruktive Kritikpunkte aller Stakeholder bei der Erstellung der Studie berücksichtigt werden. Dies erfolgt über den direkten Kontakt der Stakeholder mit dem Auftragnehmer sowie über die Übermittlung der im BMLEH eingehenden Informationen. 21. Welche Fachgespräche, Anhörungen, Workshops, Interviews oder schriftlichen Befragungen sind im Rahmen der GOT-Evaluierung mit Tierheimen, Tierschutzvereinen, Verbrauchervertretern, Tierhalterverbänden, landwirtschaftlichen Organisationen, Pferdehaltern, Tierärzteschaft, Versicherern und Ländern vorgesehen oder bereits durchgeführt worden? Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 22. Welche konkreten Fragestellungen zur Belastung privater Tierhalter, einkommensschwacher Tierhalter, landwirtschaftlicher Betriebe, Pferdehalter, Tierheime und gemeinnütziger Tierschutzvereine wurden in den Untersuchungsauftrag der GOT-Evaluierung aufgenommen? Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 23. Hat die Bundesregierung aus der in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4442 wiedergegebenen Aussage, dass die Studie der AFC Public Services GmbH im Rahmen der Novellierung der GOT als wissenschaftliche Entscheidungshilfe diente, Schlussfolgerungen für die Unabhängigkeit, Methodik und Datenbasis der laufenden Evaluierung gezogen? Die laufende Studie zur Evaluierung der GOT ist ebenfalls als wissenschaftliche Entscheidungshilfe ausgeschrieben und vergeben worden. 24. Trifft die Bundesregierung Maßnahmen, um im Rahmen der GOT- Evaluierung die Interessen von Tierhaltern, Tierheimen und Tierschutzvereinen gegenüber den Interessen der Leistungserbringer angemessen zu berücksichtigen, und wenn ja, welche? Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 25. Plant die Bundesregierung, die Gebührenordnung für Tierärzte ganz oder teilweise abzuschaffen, durch ein anderes Vergütungsmodell zu ersetzen oder den Gebührenrahmen grundlegend zu liberalisieren, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 26. Welche fachlichen, rechtlichen, tierschutzpolitischen, verbraucherschutzbezogenen und versorgungspolitischen Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung für oder gegen eine vollständige Abschaffung der GOT? Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 27. Welche alternativen Modelle zur GOT hat die Bundesregierung gegebenenfalls geprüft, insbesondere freie Preisbildung, Preisobergrenzen, Gebührenkorridore, soziale Härtefallregelungen, Tierheim- Sonderregelungen, Transparenzpflichten oder Ombudsstellenmodelle? Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 28. Gab es Abstimmungen zwischen dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen zur Frage, ob steuerliche Entlastungen tierärztlicher Leistungen eine Alternative oder Ergänzung zu Änderungen der GOT sein könnten, und wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis? 29. Gab es Abstimmungen zwischen dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur rechtlichen Ausgestaltung möglicher Entlastungen für Tierhalter, Tierheime und gemeinnützige Tierschutzvereine, und wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis? Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nein. 30. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob steigende Tierarztkosten, Umsatzsteuerbelastung oder GOT-bedingte Endpreise Auswirkungen auf Tierkrankenversicherungen, Versicherungsprämien, Vertragsausschlüsse, Selbstbehalte oder Kündigungen haben? Nein. 31. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob steigende Tierarztkosten, Umsatzsteuerbelastung oder GOT-bedingte Endpreise Auswirkungen auf die Abgabe von Tieren, das Aussetzen von Tieren, die Aufnahmebelastung von Tierheimen oder tierschutzrechtliche Vollzugsfälle haben? Nein. 32. Bis wann will die Bundesregierung entscheiden, ob sie aus der laufenden GOT-Evaluierung gesetzgeberische, verordnungsrechtliche, steuerliche oder europapolitische Maßnahmen ableitet? Im Januar 2026 wurde die Studie zur Evaluierung der GOT vergeben, die Ergebnisse werden für Ende 2026 erwartet. Als Stakeholder der verschiedenen Interessensgruppen bezieht der Studiennehmer Vertretungen von Tierhalterinnen und Tierhaltern, Tierheimen und Tierschutzverbänden, Landwirten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Versicherungen mit ein. Im Studiendesign sind Interviews und Onlinebefragungen vorgesehen und z. T. bereits durchgeführt worden. Die Bundesregierung wird die Ergebnisse der Studie abwarten und nach Bewertung der Ergebnisse über das weitere Vorgehen entscheiden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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