Umsatzsteuerliche Behandlung tierärztlicher Leistungen, Gebührenordnung für Tierärzte und Auswirkungen auf den Tierschutz (Antwort zu Drs. 21/7349)
Text
Umsatzsteuerliche Behandlung tierärztlicher Leistungen, Gebührenordnung für Tierärzte und Auswirkungen auf den Tierschutz (Antwort zu Drs. 21/7349)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7565
21. Wahlperiode 11.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Uwe Schulz, Carina
Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7349 –
Umsatzsteuerliche Behandlung tierärztlicher Leistungen, Gebührenordnung für
Tierärzte und Auswirkungen auf den Tierschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nachdem der Tierschutz in Artikel 20a des Grundgesetzes als Staatsziel
verankert ist, schützt der Staat in seiner Verantwortung für die künftigen
Generationen die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Gemäß § 2 des
Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind Tierhalter dazu verpflichtet, Tiere ihrer
Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen
und verhaltensgerecht unterzubringen. Bei Krankheit, Schmerzen oder
sonstigen Leiden eines Tieres konkretisiert sich die Halterpflicht zur angemessenen
Pflege gemäß § 2 Nummer 1 TierSchG regelmäßig zu einer Pflicht, den
Gesundheitszustand des Tieres fachgerecht durch eine veterinärmedizinische
Leistung beurteilen und abklären zu lassen. Unterbleibt eine erforderliche
veterinärmedizinische Versorgung, kann dies zugleich eine Fortdauer
vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG
begründen. Eine tierärztliche Behandlung ist in solchen Fällen keine bloße
freiwillige Zusatzleistung. Sie stellt vielmehr ein notwendiges Mittel zur
Erfüllung gesetzlicher Halterpflichten und zur tatsächlichen Gewährleistung von
Tiergesundheit und Tierwohl dar.
Nach geltendem Umsatzsteuerrecht werden tierärztliche Leistungen in
Deutschland grundsätzlich als steuerpflichtige sonstige Leistungen behandelt
und dem Regelsteuersatz unterworfen. § 12 Absatz 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) bestimmt hierfür einen Steuersatz von 19 Prozent der
Bemessungsgrundlage. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Absatz 2 UStG greift nur
bei den dort ausdrücklich aufgeführten Umsätzen; eine allgemeine
Begünstigung tierärztlicher Behandlungsleistungen ist darin nicht vorgesehen. Ebenso
fehlt eine eigenständige umsatzsteuerliche Befreiung für
veterinärmedizinische Heilbehandlungen.
Humanmedizinische Heilbehandlungen sind demgegenüber unter den
Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 Buchstabe a UStG steuerbefreit. Diese
Befreiung ist ihrem Regelungszweck und ihrer unionsrechtlichen Grundlage nach
auf ärztliche und arztähnliche Heilbehandlungen am Menschen ausgerichtet.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C‑122/87
entschieden, dass tierärztliche Leistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser
Befreiung fallen. Das Umsatzsteuerrecht führt damit zu einer fiskalischen Be-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 10. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
lastung veterinärmedizinischer Versorgung, obwohl diese in
tierschutzrechtlich relevanten Fällen nicht lediglich disponibel ist, sondern zur Erfüllung
gesetzlicher Halterpflichten erforderlich werden kann (https://op.europa.eu/en/pu
blication-detail/-/publication/494ccf6e-0d40-4b76-b27d-6458ec4ba04e).
Mit dem Inkrafttreten der novellierten Tierärztegebührenordnung (GOT) im
Jahr 2022 hat die bundesrechtliche Preisregulierung tierärztlicher Leistungen
erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen. § 12 Absatz 1 der Bundes-
Tierärzteordnung ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen
verbindlich zu regeln. Die GOT ist damit kein bloßer Orientierungsrahmen,
sondern setzt den rechtlichen Maßstab für die Abrechnung veterinärmedizinischer
Leistungen und prägt unmittelbar die Kostenbelastung von Tierhaltern (www.
bmleh.de/DE/themen/tiere/got.html). Soweit eine tierärztliche Behandlung bei
Krankheit, Schmerzen oder Leiden eines Tieres erforderlich ist, treffen
bundesrechtlich vorgegebene Gebühren unmittelbar auf gesetzlich begründete
Fürsorge- und Pflegepflichten der Tierhalter. Vor diesem Hintergrund kommt
der von dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
(BMLEH) angekündigten wissenschaftlichen Evaluation der GOT-Novelle
besondere rechtspolitische Bedeutung zu.
Eine Abschaffung der GOT wird in der öffentlichen Debatte vereinzelt
ausdrücklich gefordert. So erklärte die Vereinigung Deutscher Tierhalter e. V., für
sie komme „nur eine vollständige Abschaffung der GOT in Frage“. Begründet
wird dies unter anderem mit der Möglichkeit praxisindividueller
Preiskalkulationen, der Abrechnung typischer Behandlungsfälle, Vorsorgeplänen sowie
Fallpauschalen (https://reitturniere.de/news/18052026-aktuelle-informationen-
der-vdth-zur-tier-rztegeb-hrenordnung-got-fernsehdokumentation).
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4442
teilte die Bundesregierung unter anderem mit, dass die Evaluierung der GOT
nach der amtlichen Begründung im Jahr 2026 erfolgen soll, dass ein wichtiger
Bestandteil der Studie die Einbeziehung von Experten verschiedener
Interessengemeinschaften sei, dass dem Studiennehmer Vorschläge aus
Rückmeldungen von Personen und Verbänden zur Verfügung gestellt worden seien und
dass diese im Rahmen der Studie geprüft würden. Ferner erklärte die
Bundesregierung, ihr liege keine Auswertung darüber vor, wie sich die damalige
Änderung der GOT auf die Preise für die Behandlung von Tieren verschiedener
Tierarten ausgewirkt habe. Gerade diese Antworten begründen in den Augen
der Fragesteller weiteren parlamentarischen Klärungsbedarf, weil sie
offenlassen, ob Umsatzsteuerfolgen, Vorsteuerbelastungen gemeinnütziger
Tierschutzeinrichtungen, Behandlungsverzicht aus Kostengründen,
Tierartenunterschiede, Förderalternativen und europarechtliche Entlastungsoptionen überhaupt
Gegenstand der laufenden Regierungsprüfung sind.
Tierheime und gemeinnützige Tierschutzvereine können von der
umsatzsteuerlichen Behandlung tierärztlicher Leistungen in besonderer Weise
betroffen sein. Verfolgen sie gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2
Satz 1 Nummer 14 der Abgabenordnung, erfüllen sie Aufgaben des
Tierschutzes regelmäßig außerhalb eines auf steuerpflichtige Ausgangsumsätze
ausgerichteten Geschäftsbetriebs. Ein umfassender Vorsteuerabzug scheidet daher
typischerweise aus. Die ihnen von Tierarztpraxen berechnete Umsatzsteuer
auf diagnostische, therapeutische und prophylaktische Leistungen wird damit
nicht neutralisiert, sondern kann sich als endgültige wirtschaftliche Belastung
der gemeinnützigen Einrichtung niederschlagen.
Diese Belastung trifft einen Bereich, der in der Praxis häufig mit besonders
kostenintensiven Versorgungslagen konfrontiert ist. Tierheime und
Tierschutzvereine übernehmen Fundtiere, Abgabetiere, ausgesetzte Tiere, sichergestellte
oder beschlagnahmte Tiere sowie Tiere mit akuten Verletzungen, Infektionen,
chronischen Erkrankungen, Parasitenbefall oder sonstigem
Behandlungsbedarf. Gerade bei diesen Tieren ist tierärztliche Versorgung oftmals keine
aufschiebbare oder frei disponierbare Leistung, sondern Voraussetzung einer
tierschutzgerechten Betreuung. Die umsatzsteuerliche Belastung
veterinärmedizinischer Leistungen kann deshalb unmittelbar die Mittel mindern, die für
Erstversorgung, Kastration, Impfung, Quarantäne, Seuchenprävention,
Vermittlungsvorbereitung und art- sowie verhaltensgerechte Unterbringung zur
Verfügung stehen. Sie hat damit mittelbare Auswirkungen auf die
Funktionsfähigkeit gemeinnütziger Tierschutzarbeit und auf die tatsächliche Durchsetzung
tierschutzrechtlicher Standards.
1. Welche Ressorts, nachgeordneten Behörden und sonstigen Bundesstellen
waren seit Beginn der 21. Wahlperiode mit der Frage einer
umsatzsteuerlichen Entlastung veterinärmedizinischer Leistungen befasst, und welche
Prüfaufträge, Vermerke, Ressortabstimmungen oder
Entscheidungsvorlagen wurden hierzu erstellt?
2. Welche fachliche Bewertung hat die Bundesregierung seit Beginn der
21. Wahlperiode gegebenenfalls dazu vorgenommen, ob eine Absenkung
des Umsatzsteuersatzes auf veterinärmedizinische Leistungen nach
geltendem nationalem und europäischem Recht zulässig wäre?
3. Welche konkreten unionsrechtlichen Hindernisse sieht die
Bundesregierung derzeit gegebenenfalls für eine Anwendung eines ermäßigten
Umsatzsteuersatzes auf veterinärmedizinischen Heilbehandlungen, und
welche Änderungsoptionen an der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie hat
sie hierzu geprüft?
4. Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission, im
Rat der Europäischen Union, in Ratsarbeitsgruppen oder gegenüber
anderen Mitgliedstaaten eine Änderung der unionsrechtlichen Vorgaben
zugunsten einer umsatzsteuerlichen Entlastung veterinärmedizinischer
Leistungen angesprochen?
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, ob andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
veterinärmedizinische Leistungen, tierärztliche Arzneimittel, Leistungen gemeinnütziger
Tierschutzeinrichtungen oder vergleichbare Leistungen steuerlich
ermäßigt behandeln, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für
Deutschland?
Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ist innerhalb der Bundesregierung
das Bundesministerium der Finanzen zuständig. Nach Artikel 98 der Richtlinie
2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(Mehrwertsteuersystemrichtlinie) können ermäßigte Steuersätze nur auf die in Anhang III der
Richtlinie abschließend aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen angewendet werden. Veterinärmedizinische Leistungen sind
dort nicht aufgeführt. Eine Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes
auf diese Leistungen ist nach geltendem Unionsrecht daher nicht zulässig. Eine
darüberhinausgehende vertiefte Prüfung einer umsatzsteuerlichen Entlastung
veterinärmedizinischer Leistungen wurde deshalb nicht vorgenommen.
Der Anhang III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wurde zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2022/542 überarbeitet. Veterinärmedizinische Leistungen
wurden hierbei nicht in den Anwendungsbereich der ermäßigten Steuersätze
aufgenommen. Eine Überarbeitung des Leistungskatalogs des Anhang III war seither
nicht Gegenstand eines Vorschlags der Europäischen Kommission zur
Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, der hierfür das alleinige Initiativrecht
zukommt. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung keine
Änderungsoptionen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie geprüft. Der Bundesregierung
liegen darüber hinaus keine belastbaren Erkenntnisse über die umsatzsteuerliche
Behandlung veterinärmedizinischer Leistungen, Leistungen gemeinnütziger
Tierschutzeinrichtungen oder vergleichbarer Leistungen in den Mitgliedstaaten
vor. Informationen über die anwendbaren Umsatzsteuersätze für tierärztliche
Arzneimittel können der Datenbank „Taxes in Europe“ (https://ec.europa.eu/tax
ation_customs/tedb/#/home) entnommen werden. Schlussfolgerungen für eine
Änderung des deutschen Umsatzsteuerrechts ergeben sich hieraus nicht.
6. Welche Daten liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 aus der
Umsatzsteuerstatistik, der Körperschaftsteuerstatistik, der
Einkommensteuerstatistik oder sonstigen amtlichen Quellen gegebenenfalls zu
Umsätzen, Umsatzsteuer, Vorsteuerbeträgen, der Zahl der Steuerpflichtigen
und zur wirtschaftlichen Entwicklung im Wirtschaftszweig
Veterinärwesen vor?
7. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls,
Umsätze veterinärmedizinischer Leistungen nach Heimtieren, Nutztieren,
Pferden, Wildtieren, Tierheimtieren und sonstigen Tieren amtlich oder
durch Sonderauswertungen, Gutachten oder Studien näher zu
differenzieren?
8. Welche Umsatzsteuereinnahmen wurden für die Jahre 2020 bis 2025
nach Kenntnis der Bundesregierung aus veterinärmedizinischen
Leistungen erzielt, und welche Mindereinnahmen für Bund, Länder und
Gemeinden ergäben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nach
möglichen Berechnungen der Bundesregierung bei einer Absenkung des
Umsatzsteuersatzes auf 7 Prozent?
Die Fragen 6 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der durch das Bundesministerium der Finanzen erstellten Statistik der
kassenmäßigen Steuereinnahmen wird das Aufkommen der Umsatzsteuer nur
insgesamt erfasst und nicht nach den zugrunde liegenden Umsätzen verschiedener
Gütergruppen oder Leistungen.
Die amtliche Umsatzsteuerstatistik, die beim Statistischen Bundesamt geführt
wird, enthält Daten über die Anzahl der Umsatzsteuerpflichtigen, den
steuerbaren Umsatz, die Umsatzsteuerzahlungen und die Vorsteuer, aufgeschlüsselt
nach Wirtschaftszweigen. Diese Daten stehen öffentlich zur Verfügung
(Code 73311 für Voranmeldungen und Code 73321 für Veranlagungen in der
Datenbank GENESIS-Online https://genesis.destatis.de/). Die
Veranlagungsdaten für die aktuellsten sechs Jahre, für die bereits Daten zur Verfügung stehen,
lauten für den Wirtschaftszweig Veterinärwesen:
Jahr
Umsatzsteuerpflichtige
(Anzahl)
USt. vor
Abzug der
Vorsteuer (Tsd.
Euro)
USt. für
Lieferungen und
Leistungen
(Tsd. Euro)
USt. für
innergemeinschaftliche Erwerbe
(Tsd. Euro)
Verbleibende
USt./
Überschuss
(Tsd. Euro)
2016 14 018 623 154 615 802 2 396 333 004
2017 14 404 655 174 645 753 2 516 354 132
2018 15 044 680 633 675.090 2 492 373 447
2019 15 499 715 802 710 472 2 515 396 109
2020 15 719 729 952 723 157 2 614 416 676
2021 16 000 852 904 844 670 3 201 488 654
(USt. = Umsatzsteuer)
Zu beachten ist, dass dies Daten für den Wirtschaftszweig Veterinärwesen sind,
nicht für veterinärmedizinische Leistungen. Dazu liegen keine Daten oder
Schätzungen vor. Dies gilt auch für die erfragten steuerlichen
Mindereinnahmen.
Die Bundesregierung hat keine zusätzliche Aufbereitung der wirtschaftlichen
Entwicklung im Wirtschaftszweig Veterinärwesen, die auf der
Umsatzsteuerstatistik, der Körperschaftsteuerstatistik, der Einkommensteuerstatistik oder
sonstigen amtlichen Quellen beruhen würde.
Die Umsatzsteuerstatistik differenziert nicht nach einzelnen
veterinärmedizinischen Leistungen wie denen für Heimtiere, Nutztiere, Pferde, Wildtiere,
Tierheimtiere und sonstige Tiere. Etwaige Differenzierungen wären hier auf
Schätzungen angewiesen, etwa durch die von den Fragestellern bereits aufgeführten
Möglichkeiten (Sonderauswertungen, Gutachten oder Studien). Solche
Schätzungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
9. Welche Annahmen zu Umsatzvolumen, Vorsteuerabzug, Preisweitergabe,
Nachfrageentwicklung, Tierarten, Praxisstruktur und Abgrenzung
tierärztlicher Leistungen legt die Bundesregierung etwaigen fiskalischen
Schätzungen zugrunde?
Es liegen keine auf die Veterinärmedizin bezogenen fiskalischen Schätzungen
vor.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit Inkrafttreten der
GOT 2022 aus Eingaben, Verbändeschreiben, Fachgesprächen,
Petitionen, Länderhinweisen, Studien oder sonstigen Quellen gegebenenfalls
dazu vor, dass Tierhalter notwendige veterinärmedizinische
Untersuchungen, Behandlungen oder Nachuntersuchungen aus Kostengründen
verschieben, einschränken oder unterlassen?
Der Bundesregierung liegen Schreiben von Tierhaltenden-Verbänden vor, in
denen auf die Problematik hingewiesen wird, dass Tierhalter Behandlungen
kranker Tiere aufgrund der befürchteten tierärztlichen Kosten verschieben oder
verzögern könnten. Konkrete Zahlen wurden dabei nicht genannt. Seitens der
Verbände der Tierärzteschaft wurde nicht berichtet, dass weniger Behandlungen
durchgeführt oder vermehrt Tiere mit verschleppten Erkrankungen vorgestellt
würden.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit Inkrafttreten der
GOT 2022 gegebenenfalls dazu vor, dass Tierheime, Tierschutzvereine
oder sonstige gemeinnützige Einrichtungen veterinärmedizinische
Behandlungen, Kastrationen, Impfungen, Diagnostik, Nachsorge oder
Präventionsmaßnahmen aus Kostengründen verschieben, einschränken oder
unterlassen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
12. Welche Eingaben, Stellungnahmen, Vorschläge oder Beschwerden von
Tierheimen, Tierschutzvereinen, Tierhalterverbänden, Tierärztekammern,
Berufsverbänden, Versicherern, Ländern oder kommunalen
Spitzenverbänden zur Umsatzsteuer auf veterinärmedizinische Leistungen liegen
der Bundesregierung gegebenenfalls seit 2023 vor?
Der Bundesregierung liegt eine Vielzahl von Eingaben, Stellungnahmen,
Vorschläge oder Beschwerden von zahlreichen Seiten, darunter auch von
Tierheimen, Tierschutzvereinen, Tierhalterverbänden, Tierärztekammern,
Berufsverbänden, Versicherern, Ländern oder Kommunalen Spitzenverbänden zum
Thema Umsatzsteuer vor. Darin werden nahezu sämtliche Aspekte der Steuer
angesprochen, auch im Zusammenhang mit veterinärmedizinischen Leistungen.
Eine Auswertung sämtlicher Schreiben im angefragten Zeitraum und eine
entsprechende vollständige Auflistung im Sinne der Fragestellung liegt der
Bundesregierung nicht vor.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls dazu
vor, in welchem Umfang gemeinnützige Tierheime und
Tierschutzvereine Umsatzsteuer auf veterinärmedizinische Leistungen wirtschaftlich
endgültig tragen, weil ein Vorsteuerabzug nicht oder nur eingeschränkt
möglich ist?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Durchführung
des Besteuerungsverfahrens ist gemäß Artikel 108 des Grundgesetzes Aufgabe
der Bundesländer.
14. Welche steuerlichen oder förderpolitischen Instrumente hat die
Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode gegebenenfalls geprüft, um
gemeinnützige Tierheime und Tierschutzvereine bei
veterinärmedizinischen Behandlungskosten zu entlasten?
Die Bundesregierung hat keine steuerlichen oder förderpolitischen Instrumente
im Sinne der Fragestellung geprüft.
15. Welche Bundesmittel wurden seit dem Jahr 2020 gegebenenfalls
unmittelbar oder mittelbar für veterinärmedizinische Behandlungskosten in
Tierheimen, Tierschutzvereinen, Modellprojekten,
Kastrationsprogrammen, Tiergesundheitsprogrammen oder sonstigen tierschutzbezogenen
Fördermaßnahmen bereitgestellt oder verausgabt?
Eine finanzielle Unterstützung von Tierheimen mit Bundesmitteln erfolgte in
dem genannten Zeitraum lediglich in zwei sehr begrenzten
Ausnahmesituationen (Coronapandemie, Ukrainekrieg) und unter engen Voraussetzungen. Ziel
war es, Tierheime in diesen Krisensituationen zu unterstützen und damit
zusammenhängende, zusätzliche Belastungen durch erhöhte Betriebskosten
aufzufangen. Ob Tierheime diese Mittel mittelbar auch für die Deckung von
veterinärmedizinischen Behandlungskosten verwendet haben, entzieht sich im
Einzelnen der Kenntnis der Bundesregierung.
16. Hat die Bundesregierung aus ihrer Antwort zu Frage 10 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4442, wonach ihr keine Auswertung
darüber vorliege, wie sich die Änderung der GOT auf die Preise für die
Behandlung von Tieren verschiedener Tierarten ausgewirkt hat,
Schlussfolgerungen gezogen, und wenn ja, welche?
17. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen der laufenden GOT-
Evaluierung eine tierartenbezogene Auswertung der Endkosten
einschließlich Umsatzsteuer, Notdienstgebühren, Hausbesuchsgebühren,
Arzneimittelkosten und diagnostischer Leistungen zu beauftragen?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der laufenden Studie zur Evaluierung der GOT werden bei den Befragungen
der Tierärzte und den ergänzenden Befragungen von Tierhaltenden
verschiedene Tierarten, Gebührenpositionen und Kosten berücksichtigt. Die
Bundesregierung wird die Studie nach Fertigstellung auswerten und daraus
Schlussfolgerungen ziehen.
18. Wird die laufende GOT-Evaluierung ausdrücklich untersuchen, welche
Rolle die Umsatzsteuer bei Endpreisen, Behandlungsverzicht,
Nachsorgeverzicht, Belastung von Tierheimen, Belastung gemeinnütziger
Tierschutzvereine und Tierartenunterschieden spielt?
Die Rolle der Umsatzsteuer hat keinen besonderen Stellenwert bei der
laufenden Studie zur GOT-Evaluierung.
19. Welche Vorschläge aus Rückmeldungen von Personen und Verbänden
wurden nach der in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4442 genannten
Weiterleitung an den Studiennehmer im Zusammenhang mit Umsatzsteuer,
Steuerentlastungen, Vorsteuerabzug, Tierheimkosten oder
Behandlungsverzicht eingebracht?
Auch nach der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4442 hat BMLEH von Personen
und Verbänden übermittelte Informationen zur GOT an den Studiennehmer
übermittelt. Konkrete Vorschläge zu Änderungen im Zusammenhang mit
Umsatzsteuer, Steuerentlastungen, Vorsteuerabzug Tierheimkosten oder
Behandlungsverzicht sind darin nicht enthalten.
20. Welche Kriterien hat die Bundesregierung in Bezug auf die GOT-
Evaluierung für die Prüfung von Vorschlägen aus Rückmeldungen von
Personen und Verbänden gegebenenfalls vorgegeben?
Mit dem Auftragnehmer wurde vereinbart, dass konstruktive Kritikpunkte aller
Stakeholder bei der Erstellung der Studie berücksichtigt werden. Dies erfolgt
über den direkten Kontakt der Stakeholder mit dem Auftragnehmer sowie über
die Übermittlung der im BMLEH eingehenden Informationen.
21. Welche Fachgespräche, Anhörungen, Workshops, Interviews oder
schriftlichen Befragungen sind im Rahmen der GOT-Evaluierung mit
Tierheimen, Tierschutzvereinen, Verbrauchervertretern,
Tierhalterverbänden, landwirtschaftlichen Organisationen, Pferdehaltern,
Tierärzteschaft, Versicherern und Ländern vorgesehen oder bereits durchgeführt
worden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
22. Welche konkreten Fragestellungen zur Belastung privater Tierhalter,
einkommensschwacher Tierhalter, landwirtschaftlicher Betriebe,
Pferdehalter, Tierheime und gemeinnütziger Tierschutzvereine wurden in den
Untersuchungsauftrag der GOT-Evaluierung aufgenommen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
23. Hat die Bundesregierung aus der in der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 8 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4442
wiedergegebenen Aussage, dass die Studie der AFC Public Services GmbH im
Rahmen der Novellierung der GOT als wissenschaftliche
Entscheidungshilfe diente, Schlussfolgerungen für die Unabhängigkeit, Methodik und
Datenbasis der laufenden Evaluierung gezogen?
Die laufende Studie zur Evaluierung der GOT ist ebenfalls als
wissenschaftliche Entscheidungshilfe ausgeschrieben und vergeben worden.
24. Trifft die Bundesregierung Maßnahmen, um im Rahmen der GOT-
Evaluierung die Interessen von Tierhaltern, Tierheimen und
Tierschutzvereinen gegenüber den Interessen der Leistungserbringer angemessen zu
berücksichtigen, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
25. Plant die Bundesregierung, die Gebührenordnung für Tierärzte ganz oder
teilweise abzuschaffen, durch ein anderes Vergütungsmodell zu ersetzen
oder den Gebührenrahmen grundlegend zu liberalisieren, und wenn nein,
warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
26. Welche fachlichen, rechtlichen, tierschutzpolitischen,
verbraucherschutzbezogenen und versorgungspolitischen Gründe sprechen nach
Auffassung der Bundesregierung für oder gegen eine vollständige Abschaffung
der GOT?
Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
27. Welche alternativen Modelle zur GOT hat die Bundesregierung
gegebenenfalls geprüft, insbesondere freie Preisbildung, Preisobergrenzen,
Gebührenkorridore, soziale Härtefallregelungen, Tierheim-
Sonderregelungen, Transparenzpflichten oder Ombudsstellenmodelle?
Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
28. Gab es Abstimmungen zwischen dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen
zur Frage, ob steuerliche Entlastungen tierärztlicher Leistungen eine
Alternative oder Ergänzung zu Änderungen der GOT sein könnten, und
wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis?
29. Gab es Abstimmungen zwischen dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur
rechtlichen Ausgestaltung möglicher Entlastungen für Tierhalter,
Tierheime und gemeinnützige Tierschutzvereine, und wenn ja, welche und mit
welchem Ergebnis?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nein.
30. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob steigende
Tierarztkosten, Umsatzsteuerbelastung oder GOT-bedingte Endpreise
Auswirkungen auf Tierkrankenversicherungen, Versicherungsprämien,
Vertragsausschlüsse, Selbstbehalte oder Kündigungen haben?
Nein.
31. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob steigende
Tierarztkosten, Umsatzsteuerbelastung oder GOT-bedingte Endpreise
Auswirkungen auf die Abgabe von Tieren, das Aussetzen von Tieren, die
Aufnahmebelastung von Tierheimen oder tierschutzrechtliche
Vollzugsfälle haben?
Nein.
32. Bis wann will die Bundesregierung entscheiden, ob sie aus der laufenden
GOT-Evaluierung gesetzgeberische, verordnungsrechtliche, steuerliche
oder europapolitische Maßnahmen ableitet?
Im Januar 2026 wurde die Studie zur Evaluierung der GOT vergeben, die
Ergebnisse werden für Ende 2026 erwartet. Als Stakeholder der verschiedenen
Interessensgruppen bezieht der Studiennehmer Vertretungen von
Tierhalterinnen und Tierhaltern, Tierheimen und Tierschutzverbänden, Landwirten,
Tierärztinnen und Tierärzten sowie Versicherungen mit ein. Im Studiendesign sind
Interviews und Onlinebefragungen vorgesehen und z. T. bereits durchgeführt
worden. Die Bundesregierung wird die Ergebnisse der Studie abwarten und
nach Bewertung der Ergebnisse über das weitere Vorgehen entscheiden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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