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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Einführung eines Rotationsverfahrens bei der Bestellung von Pflichtverteidigern

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7258 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Einführung eines Rotationsverfahrens bei der Bestellung von Pflichtverteidigern Deutscher Bundestag Drucksache 21/7258 21. Wahlperiode 22.07.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons, Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Rainer Galla, Fabian Jacobi, Martina Kempf, Stefan Möller, Tobias Matthias Peterka, Alexander Arpaschi, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Kay Gottschalk, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Manuel Krauthausen, Reinhard Mixl, Denis Pauli, Arne Raue, Angela Rudzka, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Einführung eines Rotationsverfahrens bei der Bestellung von Pflichtverteidigern A. Problem Die derzeitige Praxis der Bestellung von Pflichtverteidigern in den Fällen der notwendigen Verteidigung nach der Strafprozessordnung offenbart in zahlreichen Gerichtsbezirken eine faktische Konzentration der Mandatserteilungen auf einen eng begrenzten Kreis von Rechtsanwälten. Diese strukturelle Verengung der Auswahl führt nicht nur zu einer systematischen Benachteiligung anderer, gleichermaßen qualifizierter Mitglieder der Anwaltschaft, sondern wirft auch grundlegende Fragen hinsichtlich der Transparenz, Objektivität und Gleichbehandlung im Rahmen der gerichtlichen Auswahlentscheidung auf. Die bisherige Handhabung der Pflichtverteidigerbestellung ist in ihrer Ausgestaltung weitgehend dezentral und unterliegt den jeweiligen Gepflogenheiten der örtlichen Justizbehörden. In einzelnen Gerichtsbezirken – exemplarisch sei hier der Bezirk des Landgerichts Hannover genannt – wurde bereits ein formalisiertes Rotationssystem implementiert, das eine gleichmäßige und sachgerechte Verteilung der Pflichtverteidigermandate gewährleistet. Dieses Verfahren trägt dem verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf Gleichbehandlung sowie dem Prinzip der fairen Verfahrensgestaltung Rechnung und fördert zugleich die Akzeptanz und Legitimität der Pflichtverteidigerbestellung innerhalb der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege. Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt die bundesweite Einführung eines verbindlichen Rotationsverfahrens zur Bestellung von Pflichtverteidigern. Ziel ist es, eine diskriminierungsfreie, transparente und chancengleiche Mandatsvergabe sicherzustellen, die sich ausschließlich an objektiven Kriterien Interesse an der Übernahme der Pflichtverteidigung, fachlicher Eignung, Verfügbarkeit sowie regionaler Ansässigkeit orientiert. Die gesetzliche Normierung eines solchen Verfahrens dient der Herstellung rechtsstaatlicher Standards im Bereich der Pflichtverteidigung und stärkt das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Strafrechtspflege. B. Lösung Die Einführung eines bundesweit verbindlichen Rotationsverfahrens zur Bestellung von Pflichtverteidigern im Rahmen gerichtlicher Bestellungen. Die Auswahl der Pflichtverteidiger erfolgt auf Grundlage der Daten aus dem bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis solcher Rechtsanwälte, die ihre Bereitschaft zur Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt und ihre fachliche Eignung erklärt haben. C. Alternativen Implementierung eigener, jeweils gerichtsinterner oder eigener richterlicher Rotationsverfahren. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für Gerichte, die bislang die Suchfunktion des bundesweiten Rechtsanwaltsverzeichnisses nicht genutzt haben, entstehen zukünftig geringfügige, nicht bezifferbare Kosten für den online Zugriff auf das bundesweite Rechtsanwaltsverzeichnis. Dafür entfallen die Kosten für die Pflege eines eigenen Verzeichnisses von zur Übernahme von Pflichtverteidigungen bereiten Rechtsanwälte. F. Weitere Kosten Für Rechtanwälte entstehen einmalig geringfügige Kosten für die Meldung ihrer Bereitschaft, Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Für die Rechtsanwaltskammern entstehen geringfügige Kosten für die Einpflegung und den Betrieb der neuen Bereitschaftsmeldungen in ihre Rechtsanwaltsverzeichnisse. Für die Bundesrechtsanwaltskammer entstehen einmalige Kosten für die technologische Anpassung ihres bundesweiten Rechtsanwaltsverzeichnisses und der rotierenden Suchfunktion. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Einführung eines Rotationsverfahrens bei der Bestellung von Pflichtverteidigern Vom… Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch … (BGBl. … I Nr. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 142 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dabei ist aus den nach dem Rotationsprinzip in der Reihenfolge ihrer Eintragung im Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer angezeigten ersten Rechtsanwälten eine Person auszuwählen, die entweder über die Fachanwaltsbezeichnung „Strafrecht“ verfügt oder gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer ihre Bereitschaft zur Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und die zudem im Landesgerichtsbezirk des anfragenden Gerichts ansässig sowie für die Verteidigung geeignet ist.“ 2. Nach § 143a Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 142 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.“ Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … (BGBl. … I Nr. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 31 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: „10. ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes.“ 2. Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) Suchergebnisse aus dem Gesamtverzeichnis von Rechtsanwälten, die ihr Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen nach Absatz 3 Nummer 10 angezeigt haben, werden jeweils je Suchanfrage nach einem rotierenden Zufallsprinzip der im betreffenden Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälte unabhängig vom Nachnamen angezeigt.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Bestellung von Pflichtverteidigern ist ein zentrales Element der rechtsstaatlichen Strafverteidigung. Sie soll sicherstellen, dass Beschuldigte in Strafverfahren unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten eine qualifizierte Verteidigung erhalten. Die Auswahl der Pflichtverteidiger erfolgt bislang in der Praxis häufig ohne einheitliche Kriterien und ist in vielen Gerichtsbezirken intransparent. Dies führt dazu, dass regelmäßig dieselben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berücksichtigt werden, während andere trotz vergleichbarer Qualifikation kaum zum Zuge kommen. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung und kann das Vertrauen in die Objektivität und Fairness der Justiz beeinträchtigen. In einzelnen Gerichtsbezirken, etwa in Hannover, wird bereits ein Rotationsverfahren angewandt, das eine gleichmäßige und nachvollziehbare Verteilung der Pflichtverteidigungen gewährleistet. Dieses Verfahren hat sich als praktikabel und gerecht erwiesen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das bundesweite Rechtsanwaltsverzeichnis wird auf ein rotierendes System zur Ausgabe von zur Übernahme von Pflichtverteidigungen bereiten Rechtsanwälten umgestellt. Die Gerichte werden verpflichtet, im Falle von Pflichtverteidigerbestellungen auf das bundesweite Anwaltsverzeichnis zuzugreifen. III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. IV. Gesetzesfolgen Insgesamt führt das Rotationsprinzip zu einer verbesserten Chancengleichheit, stärkeren Standardisierung des Bestellungsverfahrens, erhöht die Transparenz und reduziert die Gefahr von struktureller Ungleichbehandlung oder Intransparenz bei der Pflichtverteidigerbestellung. V. Befristung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. VI. Kosten Mit der Einführung des bundesweit einheitlichen Rotationsverfahrens zur Bestellung von Pflichtverteidigern können verschiedene Kostenpositionen wie folgt entstehen: 1. Für die Rechtsanwaltskammern entstehen geringfügige Kosten für die Einpflegung und den Betrieb der neuen Bereitschaftsmeldungen in ihre Rechtsanwaltsverzeichnisse. 2. Für Gerichte, die bisher nicht auf die Suchfunktion des bundesweiten Rechtsanwaltsverzeichnisses zurückgegriffen haben, fallen künftig geringfügige, nicht quantifizierbare Kosten für den Online-Zugriff auf dieses Verzeichnis an. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung zur Anpassung auf das neu eingefügte rotierende Zufallssystem bei der Auswahl der Pflichtverteidiger. Zu Artikel 2 Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Anpassung auf das neu eingefügte rotierende Zufallssystem bei der Auswahl der Pflichtverteidiger. Zu Artikel 3 Regelt das Inkrafttreten drei Monate nach Verkündung. Dies gibt der Bundesrechtsanwaltskammer, den Rechtsanwaltskammern, den Rechtsanwälten und den Gerichten ausreichend Zeit, sich auf die Vorgaben des Gesetzes einzustellen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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