Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Einführung eines Rotationsverfahrens bei der Bestellung von Pflichtverteidigern
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Einführung eines Rotationsverfahrens bei der Bestellung von Pflichtverteidigern
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7258
21. Wahlperiode 22.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons, Stephan Brandner,
Thomas Fetsch, Rainer Galla, Fabian Jacobi, Martina Kempf, Stefan Möller, Tobias
Matthias Peterka, Alexander Arpaschi, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Tobias
Ebenberger, Hauke Finger, Kay Gottschalk, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten
Hilse, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Maximilian Kneller, Heinrich Koch,
Manuel Krauthausen, Reinhard Mixl, Denis Pauli, Arne Raue, Angela Rudzka,
Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Martina
Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Einführung
eines Rotationsverfahrens bei der Bestellung von Pflichtverteidigern
A. Problem
Die derzeitige Praxis der Bestellung von Pflichtverteidigern in den Fällen der
notwendigen Verteidigung nach der Strafprozessordnung offenbart in zahlreichen
Gerichtsbezirken eine faktische Konzentration der Mandatserteilungen auf einen eng
begrenzten Kreis von Rechtsanwälten. Diese strukturelle Verengung der Auswahl
führt nicht nur zu einer systematischen Benachteiligung anderer, gleichermaßen
qualifizierter Mitglieder der Anwaltschaft, sondern wirft auch grundlegende
Fragen hinsichtlich der Transparenz, Objektivität und Gleichbehandlung im Rahmen
der gerichtlichen Auswahlentscheidung auf.
Die bisherige Handhabung der Pflichtverteidigerbestellung ist in ihrer
Ausgestaltung weitgehend dezentral und unterliegt den jeweiligen Gepflogenheiten der
örtlichen Justizbehörden. In einzelnen Gerichtsbezirken – exemplarisch sei hier der
Bezirk des Landgerichts Hannover genannt – wurde bereits ein formalisiertes
Rotationssystem implementiert, das eine gleichmäßige und sachgerechte Verteilung
der Pflichtverteidigermandate gewährleistet. Dieses Verfahren trägt dem
verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf Gleichbehandlung sowie dem Prinzip der
fairen Verfahrensgestaltung Rechnung und fördert zugleich die Akzeptanz und
Legitimität der Pflichtverteidigerbestellung innerhalb der Anwaltschaft als Organ der
Rechtspflege.
Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt die bundesweite Einführung eines
verbindlichen Rotationsverfahrens zur Bestellung von Pflichtverteidigern. Ziel ist es,
eine diskriminierungsfreie, transparente und chancengleiche Mandatsvergabe
sicherzustellen, die sich ausschließlich an objektiven Kriterien Interesse an der
Übernahme der Pflichtverteidigung, fachlicher Eignung, Verfügbarkeit sowie
regionaler Ansässigkeit orientiert. Die gesetzliche Normierung eines solchen Verfahrens
dient der Herstellung rechtsstaatlicher Standards im Bereich der
Pflichtverteidigung und stärkt das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Strafrechtspflege.
B. Lösung
Die Einführung eines bundesweit verbindlichen Rotationsverfahrens zur
Bestellung von Pflichtverteidigern im Rahmen gerichtlicher Bestellungen. Die Auswahl
der Pflichtverteidiger erfolgt auf Grundlage der Daten aus dem bundesweiten
amtlichen Anwaltsverzeichnis solcher Rechtsanwälte, die ihre Bereitschaft zur
Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt und ihre fachliche Eignung erklärt haben.
C. Alternativen
Implementierung eigener, jeweils gerichtsinterner oder eigener richterlicher
Rotationsverfahren.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für Gerichte, die bislang die Suchfunktion des bundesweiten
Rechtsanwaltsverzeichnisses nicht genutzt haben, entstehen zukünftig geringfügige, nicht
bezifferbare Kosten für den online Zugriff auf das bundesweite Rechtsanwaltsverzeichnis.
Dafür entfallen die Kosten für die Pflege eines eigenen Verzeichnisses von zur
Übernahme von Pflichtverteidigungen bereiten Rechtsanwälte.
F. Weitere Kosten
Für Rechtanwälte entstehen einmalig geringfügige Kosten für die Meldung ihrer
Bereitschaft, Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Für die
Rechtsanwaltskammern entstehen geringfügige Kosten für die Einpflegung und den Betrieb der neuen
Bereitschaftsmeldungen in ihre Rechtsanwaltsverzeichnisse. Für die
Bundesrechtsanwaltskammer entstehen einmalige Kosten für die technologische Anpassung ihres
bundesweiten Rechtsanwaltsverzeichnisses und der rotierenden Suchfunktion.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Einführung
eines Rotationsverfahrens bei der Bestellung von Pflichtverteidigern
Vom…
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch … (BGBl. … I Nr. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 142 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei ist aus den nach dem Rotationsprinzip in der Reihenfolge ihrer Eintragung im Gesamtverzeichnis
der Bundesrechtsanwaltskammer angezeigten ersten Rechtsanwälten eine Person auszuwählen, die
entweder über die Fachanwaltsbezeichnung „Strafrecht“ verfügt oder gegenüber der zuständigen
Rechtsanwaltskammer ihre Bereitschaft zur Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und die zudem im
Landesgerichtsbezirk des anfragenden Gerichts ansässig sowie für die Verteidigung geeignet ist.“
2. Nach § 143a Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 142 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … (BGBl. … I Nr. …) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 31 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen nach
den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes.“
2. Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Suchergebnisse aus dem Gesamtverzeichnis von Rechtsanwälten, die ihr Interesse an der
Übernahme von Pflichtverteidigungen nach Absatz 3 Nummer 10 angezeigt haben, werden jeweils je
Suchanfrage nach einem rotierenden Zufallsprinzip der im betreffenden Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälte
unabhängig vom Nachnamen angezeigt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bestellung von Pflichtverteidigern ist ein zentrales Element der rechtsstaatlichen Strafverteidigung. Sie soll
sicherstellen, dass Beschuldigte in Strafverfahren unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten eine
qualifizierte Verteidigung erhalten. Die Auswahl der Pflichtverteidiger erfolgt bislang in der Praxis häufig ohne
einheitliche Kriterien und ist in vielen Gerichtsbezirken intransparent. Dies führt dazu, dass regelmäßig dieselben
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berücksichtigt werden, während andere trotz vergleichbarer Qualifikation
kaum zum Zuge kommen. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung und kann
das Vertrauen in die Objektivität und Fairness der Justiz beeinträchtigen. In einzelnen Gerichtsbezirken, etwa in
Hannover, wird bereits ein Rotationsverfahren angewandt, das eine gleichmäßige und nachvollziehbare
Verteilung der Pflichtverteidigungen gewährleistet. Dieses Verfahren hat sich als praktikabel und gerecht erwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das bundesweite Rechtsanwaltsverzeichnis wird auf ein rotierendes System zur Ausgabe von zur Übernahme von
Pflichtverteidigungen bereiten Rechtsanwälten umgestellt. Die Gerichte werden verpflichtet, im Falle von
Pflichtverteidigerbestellungen auf das bundesweite Anwaltsverzeichnis zuzugreifen.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
IV. Gesetzesfolgen
Insgesamt führt das Rotationsprinzip zu einer verbesserten Chancengleichheit, stärkeren Standardisierung des
Bestellungsverfahrens, erhöht die Transparenz und reduziert die Gefahr von struktureller Ungleichbehandlung
oder Intransparenz bei der Pflichtverteidigerbestellung.
V. Befristung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
VI. Kosten
Mit der Einführung des bundesweit einheitlichen Rotationsverfahrens zur Bestellung von Pflichtverteidigern
können verschiedene Kostenpositionen wie folgt entstehen:
1. Für die Rechtsanwaltskammern entstehen geringfügige Kosten für die Einpflegung und den Betrieb der
neuen Bereitschaftsmeldungen in ihre Rechtsanwaltsverzeichnisse.
2. Für Gerichte, die bisher nicht auf die Suchfunktion des bundesweiten Rechtsanwaltsverzeichnisses
zurückgegriffen haben, fallen künftig geringfügige, nicht quantifizierbare Kosten für den Online-Zugriff auf dieses
Verzeichnis an.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung zur Anpassung auf das neu eingefügte rotierende Zufallssystem bei der
Auswahl der Pflichtverteidiger.
Zu Artikel 2
Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Anpassung auf das neu eingefügte rotierende Zufallssystem
bei der Auswahl der Pflichtverteidiger.
Zu Artikel 3
Regelt das Inkrafttreten drei Monate nach Verkündung. Dies gibt der Bundesrechtsanwaltskammer, den
Rechtsanwaltskammern, den Rechtsanwälten und den Gerichten ausreichend Zeit, sich auf die Vorgaben des Gesetzes
einzustellen.
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ISSN 0722-8333
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