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Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/249)

dip / drucksache 04.06.2025 · WP 21 · 21/412 · Antwort · Original ↗

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Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/249) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/412 21. Wahlperiode 04.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons, René Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/249 – Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bzw. dessen zuständigen Bundesministers V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bundesministerien sind immer wieder Beteiligte an rechtlichen Verfahren. Diese Verfahren haben oft erhebliche Bedeutung für die Bürger in diesem Land. Als nur ein Beispiel sei hier die millionenschwere Niederlage des Bundesministeriums für Gesundheit angeführt: Das Bundesministerium war verurteilt worden, Masken, die es in der Corona-Pandemie zu viel bestellt hatte, zu bezahlen. Insgesamt musste das Bundesministerium für Gesundheit 119 Mio. Euro an den Lieferanten zahlen (www.welt.de/politik/deutschland/article2526 13914/Maskenbeschaffung-Gesundheitsministerium-verliert-Millionen-Klage- vor-Gericht.html). Die Höhe der seitens des Bundesministeriums für Gesundheit zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sowohl für die eigene anwaltliche Vertretung sowie für die anwaltliche Vertretung des klagenden Lieferanten ist nicht bekannt. Die Kosten für diese ministeriale Fehlentscheidung muss der Steuerzahler finanzieren. Bundesministerien bzw. die zuständigen Bundesminister lassen aber auch als Antragsteller und bzw. oder Kläger Gerichtsverfahren initiieren sowie Strafanträge und Strafanzeigen erstatten. So hat beispielsweise der ehemalige Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, in seiner Amtszeit bis August 2024 allein 805 Strafanträge gestellt (www.bild.de/politi k/inland/805-strafantraege-kein-minister-zeigt-so-viele-buerger-an-wie-habec k-673ef9084df82f515063e1e6). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist erneut darauf hin, dass parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung verwirklicht. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 219; 137, 185, 250). Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze administrativer Überkontrolle bei zahlreichen der erfragten Einzelaspekte erreicht. Die Fragen beschränken sich nicht, wie die Vorbemerkung der Bundesregierung vermuten lässt, auf die anwaltlichen Kosten von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren einschließlich der in der Vorbemerkung genannten Strafanzeigen und Strafanträge. Zusätzlich werden bei fast allen Fragen Aktenzeichen, Namen der Prozessvertreter, Namen der Antragsgegner, Datum der Einreichung der Klagen etc. erfragt. Die Fragesteller stellen die Fragen auch nicht nur zu einem Bundesministerium, sondern sukzessive zu weiteren Bundesministerien und das über einen Zeitraum mehrerer Legislaturperioden. Die Fragen umfassen damit Einzeldaten zu einer sehr großen Anzahl an Verfahren, die die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren geführt hat. Die erfragten Einzeldaten zum Aktenzeichen etc. deuten darauf hin, dass die Fragesteller politische Kontrolle mit umfassender Fach- und Rechtsaufsicht gleichsetzen. Die Bundesregierung untersteht als eigenständiges Verfassungsorgan jedoch lediglich der politischen Kontrolle des Deutschen Bundestages. Die Bundesregierung wird bis auf die Anzahl der Verfahren und deren Kosten sowie zum Ausgang der behördlichen Strafanträge und -anzeigen daher keine weiteren Auskünfte zu den einzelnen Verfahren erteilen. Bei den Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, zur Höhe des vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits geleisteten Kosten etc. ist zudem der Grundrechtsschutz (insbesondere Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) von der Bundesregierung zu beachten. Bei der Antwort zu den Fragen 7 und 8 ist zudem der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Fragesteller haben ausweislich der Vorbemerkung ein Aufklärungsinteresse bezüglich der Kosten für anwaltliche Vertretung und kein inhaltliches Interesse an den einzelnen Verfahren. Daher misst die Bundesregierung hier bei zahlreichen Einzelaspekten dem Grundrechtsschutz ein höheres Maß zu als dem ebenfalls Verfassungsrang zukommenden parlamentarischen Fragerecht.  1. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, die durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) bzw. durch den zuständigen Bundesminister als Kläger bzw. Antragsteller initiiert wurden, sind im ersten Quartal 2025 vor welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage bzw. des Antrages, Namen des Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei, der den Kläger bzw. Antragsteller anwaltlich vertritt, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Beklagten bzw. Antragsgegners, Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des vereinbarten Stundensatzes mit dem Klägervertreter, Namen der Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist, unter Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt, aufschlüsseln)?  2. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, in denen das BMI bzw. dessen zuständiger Bundesminister als Beklagter bzw. Antragsgegner beteiligt ist, sind im ersten Quartal 2025 vor welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage bzw. des Antrages, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Klägers bzw. Antragstellers, Namen des Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei, der den Beklagten bzw. Antragsteller anwaltlich vertritt, Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des vereinbarten Stundensatzes mit dem Beklagtenvertreter, Namen der Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist, unter Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt, aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Gerichtsverfahren werden im Bundesministerium des Innern (BMI) vom Justiziariat und fünf weiteren fachlich spezialisierten Organisationseinheiten geführt. Im Justiziariat waren im ersten Quartal insgesamt ca. 84 Gerichtsverfahren offen („ca.“-Relativierung, weil im Laufe des ersten Quartals Verfahren abgeschlossen wurden und weitere Klagen hinzukamen). Sie werden in einer kleinen Datenbank verwaltet. Deren Inhalt mit personenbezogenen Daten der Kläger oder Antragsteller sowie der Bearbeiter kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht offengelegt werden. Das BMI war in so gut wie allen Gerichtsverfahren in der Position der Beklagten bzw. Antragsgegnerin. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass das BMI statt einer gerichtlichen Klage meist auch einen Verwaltungsakt erlassen kann, gegen den der oder die Betroffene sich dann gerichtlich wehren muss, wenn der Verwaltungsakt nicht bestandskräftig und zum Vollstreckungstitel werden soll. Lediglich in einem Verfahren verlangte das BMI in den letzten Jahren aktiv als Klägerin von einem ehemaligen zeitweiligen Mitarbeiter die Herausgabe unterschlagener Arbeitsmittel. Der Haushaltstitel für Gerichts-, Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten liegt im Jahr i. d. R. zwischen einer halben und einer ganzen Million Euro und wurde im ersten Quartal unter den Bedingungen vorläufiger Haushaltsführung geführt. Die Bruttobeträge der Kosten (ohne Gegenrechnung von bei Prozessgewinn vom Gegner geleisteten Kostenerstattungen) für rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung in Zusammenhang mit Gerichtsprozessen betragen: 2021 515.068,64 € 2022 690.747,72 € 2023 1.028.109,02 € 2024 639.961,64 € 2025 – I. Quartal 212.098,25 € Die beauftragten Rechtsanwälte und gezahlten Entgelte können aus datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen (Eingriff in Berufs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter) nicht genannt werden. Die Vergütungen von rechtsanwaltlichen Leistungen können auf der Basis gesetzlicher Vergütung, bilateral von der gerichtlichen Festsetzung abweichenden vereinbarten Streitwerten (und darauf aufbauender gesetzlicher Vergütung), Festbeträgen und Bezahlung nach Aufwand nach Honorarstundensätzen erfolgen. Anwaltliche Vertretung ist in Fällen von Anwaltszwang vor Gericht (d. h. bei Zivilgerichten ab Landgericht bei einem Streitwert von über 5 000 Euro) nicht zu vermeiden. Die meisten Gerichtsverfahren werden vor Verwaltungsgerichten (meist Verwaltungsgericht Berlin) und deren Instanzgerichten (Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht) geführt, zivilrechtliche Gerichtsprozesse vor dem Landgericht Berlin (oder anderen im Bundesgebiet z. B. am Wohnort des Klägers). Vorschüsse an Rechtsanwälte zahlt das BMI i. d. R. nicht, sondern rechnet ggf. nach Leistungszeiträumen oder nach Abschluss von Instanzen ab, da bei ihm kein Liquiditätsrisiko als Mandant besteht.  3. Wie viele außergerichtliche Verfahren hat das BMI bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute mit rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung geführt (bitte nach Datum, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Gegners, Gegenstand des Verfahrens unter Angabe der Rechtsgrundlage des behaupteten Anspruchs, Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMI bzw. dessen zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung [z. B. Rechtsanwaltskosten], Angabe der Art der Erledigung des Verfahrens bzw. Angabe, ob das Verfahren noch unerledigt ist und eine Durchsetzung im Klageverfahren angestrebt ist, aufschlüsseln)? Im abgefragten Zeitraum wurde in zwei Fällen eine außergerichtliche Mediation mit Hilfe rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung versucht. In einem Fall im Jahr 2022 führte sie zu einer außergerichtlichen Einigung mit Anwaltskosten in Höhe von 16 574 Euro, im anderen Fall im Jahr 2024 mündete sie in einer noch nicht entschiedenen Klage.  4. Wie viele Strafanträge hat das BMI bzw. der zuständige Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige, Namen der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMI bzw. dessen zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten, aufschlüsseln)? Strafanträge sind der an die Justizbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) mitgeteilte Wunsch des Geschädigten (z. B. im Falle von Beleidigungen des Bundesministers), dass Straftaten, die dies voraussetzen, verfolgt werden mögen. Auch ohne Strafantrag können Straftaten verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Im I. Quartal 2025 wurden 52 Strafanträge gestellt. Zum Ausgang der behördlichen Strafanträge liegen dem BMI keine Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  5. Wie viele Strafanzeigen hat das BMI bzw. dessen zuständiger Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige, Namen der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMI bzw. dessen zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten, aufschlüsseln)? Strafanzeigen sind die Mitteilung von Tatsachen an die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) über Umstände, die der Anzeigende für Straftaten hält. Strafanzeigen sind im BMI nicht bei einer Organisationseinheit zentralisiert und können von Mitarbeitern in dieser Funktion oder als Privatperson erstattet werden. Eine Übersicht über erstattete Strafanzeigen existiert deshalb nicht.  6. Wie viele Strafverfahren, in denen das BMI bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute Strafantrag bzw. Strafanzeige erstattet hat, sind im ersten Quartal rechtskräftig abgeschlossen worden (bitte nach Datum der Anklageerhebung, Datum der gerichtlichen Entscheidungen, Datum des Eintritts der Rechtskraft, Namen aller Gerichte, die über das Verfahren entschieden haben, und Nennung der jeweiligen Aktenzeichen, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Angabe des Ausgangs des Verfahrens sowie der Höhe des Strafmaßes bzw. bei Einstellung unter Auflagen, um welche Auflage es sich handelt, aufschlüsseln)? Das BMI erfährt nur in seltenen Fällen vom Ausgang von (ggf. auch erst nach Jahren) abgeschlossenen Strafverfahren und vermag i. d. R. keinen Zusammenhang zwischen Strafanzeigen, Strafanträgen und dem Ausgang dieser Verfahren herzustellen.  7. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen hat das BMI bzw. dessen zuständiger Bundesminister gegen Beamte des BMI in den Jahren 2015 bis heute gestellt bzw. erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Gegenstand des Vorwurfs, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Verfahrensstand, Angabe des Tenors der instanzgerichtlichen Entscheidungen, der endgültigen gerichtlichen Entscheidung sowie bei Einstellung des Verfahrens Angabe des Datums der Einstellung sowie Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung aufschlüsseln)? Eine dies belastbar erfassende Übersicht wird im BMI nicht geführt. Eine Auswertung der elektronischen Akte ergab keine Fälle.  8. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen haben Beamte des BMI gegen ihren Dienstherrn bzw. andere Beamte des BMI in den Jahren 2015 bis heute wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Amtsausübung gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Angabe der Besoldungsgruppe des Strafantragstellers bzw. des Strafanzeigenerstatters, Angabe der Besoldungsgruppe und Funktion des Beamten, gegen den Strafantrag bzw. Strafanzeige erstattet worden ist, Gegenstand des Vorwurfs unter Nennung der Strafnorm, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen der Gerichte unter Nennung der Aktenzeichen, Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? Eine dies erfassende Übersicht wird im BMI nicht geführt. Nach politisch kontrovers diskutierten Entscheidungen erhalten Staatsanwaltschaften und Polizeien häufig Strafanzeigen, von denen die Betroffenen meist nicht informiert werden.  9. Wie viele Strafanzeigen bzw. Strafanträge wurden in den Jahren 2015 bis heute gegen den jeweils zuständigen Bundesminister des Innern gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Gegenstand des Strafantrages bzw. der Strafanzeige, Angabe, ob der Anzeigenerstatter bzw. der Strafantragsteller eine Privatperson oder eine juristische Person ist, Ausgang des Verfahrens, Datum der Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)? Eine dies erfassende Übersicht wird im BMI nicht geführt. 10. In wie vielen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren hat sich das BMI bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute von eigenen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (bitte nach Jahren, Angabe außer- oder gerichtliches Verfahren, Gegenstand des Verfahrens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)? In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertritt sich das BMI in erster und zweiter Instanz meistens selbst und mandatiert nur vor dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwälte. Vor dem Bundesverfassungsgericht mandatiert das BMI meist Hochschullehrer zu seiner Vertretung. In zivilgerichtlichen Verfahren beauftragt das BMI naturgemäß Rechtsanwälte in allen Verfahren, in denen vor Gericht Anwaltszwang besteht. Darüber hinaus mandatiert das BMI Rechtsanwälte in Fällen, die Rechtsgebiete betreffen, die im BMI selten vorkommen und für die bei den eigenen Mitarbeitern keine Fachkunde und Routine besteht. In Gerichtsverfahren, in denen das BMI sich vor Gericht selbst vertritt, tut es dies meist mit einem Vertreter des Justiziariats und einem/einer Sachkundigen der zuständigen Fach-Organisationseinheit. Die Befähigung zum Richteramt qualifiziert nicht automatisch zu Prozessführung und Auftreten vor Gericht, wenn Mitarbeiter seit ihrer Ausbildung mit forensischem Auftreten nichts mehr zu tun hatten und sich auf anderen Arbeitsfeldern betätigt haben. 11. Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind beim BMI seit 2015 bis heute beschäftigt (bitte nach Jahren, Anzahl der Beamten und Angabe der Besoldungsgruppe aufschlüsseln)? Das BMI kann die Frage für die Vergangenheit nicht anhand des Personalverwaltungssystems (EPOS) aussagekräftig und valide ermitteln. Das Personalverwaltungssystem setzt immer auf dem aktuellen Personalbestand auf, d. h. eine rückwirkende Zahlenerhebung ist nur auf Basis der aktuellen Daten möglich (EPOS-spezifische Löschfrist drei Monate nach dem Austritt der/des Beamtin/ Beamten). Eine Auswertung in EPOS für Vorjahre würde also nur eine Teilmenge auswerfen, nämlich nur die (aktuellen) Beschäftigten, die in dem jeweiligen Erfassungsjahr (z. B. im Jahr 2015) bereits im BMI beschäftigt waren. Die Auswertung würde folglich ein unrichtiges Ergebnis hervorbringen. Diese statistischen Ungenauigkeiten werden umso größer, je weiter die Betrachtung in die Vergangenheit zurückreicht. Deshalb wurde lediglich eine Auswertung aus dem Personalverwaltungssystem für die 20. Legislaturperiode als auch zum Stichtag 25. Mai 2025 vorgenommen. Eine händische Auswertung anhand von noch vorhandenen Personalakten wäre nicht leistbar. Zumal die Personalakten von Personen die beispielsweise durch Versetzung aus dem BMI ausgeschieden sind, nicht mehr im BMI vorliegen. Entsprechend der Fragestellung wurde die Auswertung nur für Beamtinnen und Beamte vorgenommen.           Besoldungsgruppe Stichtag: 27.05.2025 Stichtag: 31.12.2024 Stichtag: 31.12.2023 Stichtag: 31.12.2022 Stichtag: 31.12.2021 Herauslösung BMWSB B 11 2 2 2 2 2 B 9 9 10 9 9 7 B 6 20 19 19 19 18 B 3 78 79 66 52 52 A 16 32 28 31 35 29 A 15 215 217 180 166 167 A 14 69 74 81 73 65 A 13h 62 59 54 44 59 Gesamt 487 488 442 400 399 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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