Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/249)
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Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/249)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/412
21. Wahlperiode 04.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich
von Zons, René Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/249 –
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und
für Heimat bzw. dessen zuständigen Bundesministers
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bundesministerien sind immer wieder Beteiligte an rechtlichen Verfahren.
Diese Verfahren haben oft erhebliche Bedeutung für die Bürger in diesem
Land. Als nur ein Beispiel sei hier die millionenschwere Niederlage des
Bundesministeriums für Gesundheit angeführt: Das Bundesministerium war
verurteilt worden, Masken, die es in der Corona-Pandemie zu viel bestellt hatte, zu
bezahlen. Insgesamt musste das Bundesministerium für Gesundheit 119 Mio.
Euro an den Lieferanten zahlen (www.welt.de/politik/deutschland/article2526
13914/Maskenbeschaffung-Gesundheitsministerium-verliert-Millionen-Klage-
vor-Gericht.html). Die Höhe der seitens des Bundesministeriums für
Gesundheit zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sowohl für die eigene anwaltliche
Vertretung sowie für die anwaltliche Vertretung des klagenden Lieferanten ist
nicht bekannt. Die Kosten für diese ministeriale Fehlentscheidung muss der
Steuerzahler finanzieren.
Bundesministerien bzw. die zuständigen Bundesminister lassen aber auch als
Antragsteller und bzw. oder Kläger Gerichtsverfahren initiieren sowie
Strafanträge und Strafanzeigen erstatten. So hat beispielsweise der ehemalige
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, in seiner
Amtszeit bis August 2024 allein 805 Strafanträge gestellt (www.bild.de/politi
k/inland/805-strafantraege-kein-minister-zeigt-so-viele-buerger-an-wie-habec
k-673ef9084df82f515063e1e6).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist erneut darauf hin, dass parlamentarische Kontrolle
von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung
verwirklicht. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die
Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist
politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100,
140).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juni 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und
bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE
110, 199 219; 137, 185, 250).
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze administrativer Überkontrolle bei
zahlreichen der erfragten Einzelaspekte erreicht. Die Fragen beschränken sich
nicht, wie die Vorbemerkung der Bundesregierung vermuten lässt, auf die
anwaltlichen Kosten von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren
einschließlich der in der Vorbemerkung genannten Strafanzeigen und Strafanträge.
Zusätzlich werden bei fast allen Fragen Aktenzeichen, Namen der
Prozessvertreter, Namen der Antragsgegner, Datum der Einreichung der Klagen etc.
erfragt. Die Fragesteller stellen die Fragen auch nicht nur zu einem
Bundesministerium, sondern sukzessive zu weiteren Bundesministerien und das über einen
Zeitraum mehrerer Legislaturperioden. Die Fragen umfassen damit Einzeldaten
zu einer sehr großen Anzahl an Verfahren, die die Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren geführt hat. Die erfragten Einzeldaten zum Aktenzeichen etc.
deuten darauf hin, dass die Fragesteller politische Kontrolle mit umfassender
Fach- und Rechtsaufsicht gleichsetzen. Die Bundesregierung untersteht als
eigenständiges Verfassungsorgan jedoch lediglich der politischen Kontrolle des
Deutschen Bundestages. Die Bundesregierung wird bis auf die Anzahl der
Verfahren und deren Kosten sowie zum Ausgang der behördlichen Strafanträge
und -anzeigen daher keine weiteren Auskünfte zu den einzelnen Verfahren
erteilen.
Bei den Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, zur Höhe des
vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits geleisteten Kosten etc. ist
zudem der Grundrechtsschutz (insbesondere Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes – GG) von der Bundesregierung zu beachten. Bei der Antwort zu den
Fragen 7 und 8 ist zudem der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen zu
berücksichtigen. Die Fragesteller haben ausweislich der Vorbemerkung ein
Aufklärungsinteresse bezüglich der Kosten für anwaltliche Vertretung und kein
inhaltliches Interesse an den einzelnen Verfahren. Daher misst die Bundesregierung
hier bei zahlreichen Einzelaspekten dem Grundrechtsschutz ein höheres Maß
zu als dem ebenfalls Verfassungsrang zukommenden parlamentarischen
Fragerecht.
1. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, die
durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) bzw.
durch den zuständigen Bundesminister als Kläger bzw. Antragsteller
initiiert wurden, sind im ersten Quartal 2025 vor welchen Gerichten
anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage bzw. des Antrages,
Namen des Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei, der den Kläger bzw.
Antragsteller anwaltlich vertritt, Angabe juristische oder natürliche Person
hinsichtlich des Beklagten bzw. Antragsgegners, Gegenstand der Klage
bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des vereinbarten
Stundensatzes mit dem Klägervertreter, Namen der Gerichte, bei denen das
Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist, unter Nennung der
Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen Entscheidung für
alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten Kosten der
Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt, aufschlüsseln)?
2. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, in
denen das BMI bzw. dessen zuständiger Bundesminister als Beklagter
bzw. Antragsgegner beteiligt ist, sind im ersten Quartal 2025 vor
welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage
bzw. des Antrages, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich
des Klägers bzw. Antragstellers, Namen des Rechtsanwalts bzw. dessen
Kanzlei, der den Beklagten bzw. Antragsteller anwaltlich vertritt,
Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des
vereinbarten Stundensatzes mit dem Beklagtenvertreter, Namen der
Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist, unter
Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen
Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten
Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt,
aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Gerichtsverfahren werden im Bundesministerium des Innern (BMI) vom
Justiziariat und fünf weiteren fachlich spezialisierten Organisationseinheiten
geführt. Im Justiziariat waren im ersten Quartal insgesamt ca. 84
Gerichtsverfahren offen („ca.“-Relativierung, weil im Laufe des ersten Quartals Verfahren
abgeschlossen wurden und weitere Klagen hinzukamen). Sie werden in einer
kleinen Datenbank verwaltet. Deren Inhalt mit personenbezogenen Daten der
Kläger oder Antragsteller sowie der Bearbeiter kann aus datenschutzrechtlichen
Gründen nicht offengelegt werden.
Das BMI war in so gut wie allen Gerichtsverfahren in der Position der
Beklagten bzw. Antragsgegnerin. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass das BMI statt
einer gerichtlichen Klage meist auch einen Verwaltungsakt erlassen kann,
gegen den der oder die Betroffene sich dann gerichtlich wehren muss, wenn der
Verwaltungsakt nicht bestandskräftig und zum Vollstreckungstitel werden soll.
Lediglich in einem Verfahren verlangte das BMI in den letzten Jahren aktiv als
Klägerin von einem ehemaligen zeitweiligen Mitarbeiter die Herausgabe
unterschlagener Arbeitsmittel.
Der Haushaltstitel für Gerichts-, Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten
liegt im Jahr i. d. R. zwischen einer halben und einer ganzen Million Euro und
wurde im ersten Quartal unter den Bedingungen vorläufiger Haushaltsführung
geführt. Die Bruttobeträge der Kosten (ohne Gegenrechnung von bei
Prozessgewinn vom Gegner geleisteten Kostenerstattungen) für rechtsanwaltliche
Beratung und Vertretung in Zusammenhang mit Gerichtsprozessen betragen:
2021 515.068,64 €
2022 690.747,72 €
2023 1.028.109,02 €
2024 639.961,64 €
2025 – I. Quartal 212.098,25 €
Die beauftragten Rechtsanwälte und gezahlten Entgelte können aus
datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen (Eingriff in Berufs-
und Geschäftsgeheimnisse Dritter) nicht genannt werden. Die Vergütungen von
rechtsanwaltlichen Leistungen können auf der Basis gesetzlicher Vergütung,
bilateral von der gerichtlichen Festsetzung abweichenden vereinbarten
Streitwerten (und darauf aufbauender gesetzlicher Vergütung), Festbeträgen und
Bezahlung nach Aufwand nach Honorarstundensätzen erfolgen.
Anwaltliche Vertretung ist in Fällen von Anwaltszwang vor Gericht (d. h. bei
Zivilgerichten ab Landgericht bei einem Streitwert von über 5 000 Euro) nicht
zu vermeiden. Die meisten Gerichtsverfahren werden vor Verwaltungsgerichten
(meist Verwaltungsgericht Berlin) und deren Instanzgerichten
(Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht) geführt, zivilrechtliche
Gerichtsprozesse vor dem Landgericht Berlin (oder anderen im Bundesgebiet z. B. am
Wohnort des Klägers). Vorschüsse an Rechtsanwälte zahlt das BMI i. d. R.
nicht, sondern rechnet ggf. nach Leistungszeiträumen oder nach Abschluss von
Instanzen ab, da bei ihm kein Liquiditätsrisiko als Mandant besteht.
3. Wie viele außergerichtliche Verfahren hat das BMI bzw. dessen
zuständiger Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute mit rechtsanwaltlicher
Beratung und Vertretung geführt (bitte nach Datum, Angabe juristische
oder natürliche Person hinsichtlich des Gegners, Gegenstand des
Verfahrens unter Angabe der Rechtsgrundlage des behaupteten Anspruchs,
Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMI bzw. dessen zuständigen
Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung
[z. B. Rechtsanwaltskosten], Angabe der Art der Erledigung des
Verfahrens bzw. Angabe, ob das Verfahren noch unerledigt ist und eine
Durchsetzung im Klageverfahren angestrebt ist, aufschlüsseln)?
Im abgefragten Zeitraum wurde in zwei Fällen eine außergerichtliche
Mediation mit Hilfe rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung versucht. In einem
Fall im Jahr 2022 führte sie zu einer außergerichtlichen Einigung mit
Anwaltskosten in Höhe von 16 574 Euro, im anderen Fall im Jahr 2024 mündete sie in
einer noch nicht entschiedenen Klage.
4. Wie viele Strafanträge hat das BMI bzw. der zuständige Bundesminister
im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige, Namen der
zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens,
Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe zum
Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des
Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Namen
der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMI bzw. dessen zuständigen
Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung
aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten, aufschlüsseln)?
Strafanträge sind der an die Justizbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei)
mitgeteilte Wunsch des Geschädigten (z. B. im Falle von Beleidigungen des
Bundesministers), dass Straftaten, die dies voraussetzen, verfolgt werden
mögen. Auch ohne Strafantrag können Straftaten verfolgt werden, wenn die
Staatsanwaltschaft öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Im I. Quartal 2025 wurden 52 Strafanträge gestellt. Zum Ausgang der
behördlichen Strafanträge liegen dem BMI keine Informationen vor. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Wie viele Strafanzeigen hat das BMI bzw. dessen zuständiger
Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige,
Namen der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des
Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe
zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des
Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm,
Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMI bzw. dessen zuständigen
Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung
aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten,
aufschlüsseln)?
Strafanzeigen sind die Mitteilung von Tatsachen an die
Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) über Umstände, die der Anzeigende für
Straftaten hält. Strafanzeigen sind im BMI nicht bei einer Organisationseinheit
zentralisiert und können von Mitarbeitern in dieser Funktion oder als
Privatperson erstattet werden. Eine Übersicht über erstattete Strafanzeigen existiert
deshalb nicht.
6. Wie viele Strafverfahren, in denen das BMI bzw. dessen zuständiger
Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute Strafantrag bzw.
Strafanzeige erstattet hat, sind im ersten Quartal rechtskräftig abgeschlossen
worden (bitte nach Datum der Anklageerhebung, Datum der gerichtlichen
Entscheidungen, Datum des Eintritts der Rechtskraft, Namen aller
Gerichte, die über das Verfahren entschieden haben, und Nennung der
jeweiligen Aktenzeichen, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der
Strafnorm, Angabe des Ausgangs des Verfahrens sowie der Höhe des
Strafmaßes bzw. bei Einstellung unter Auflagen, um welche Auflage es
sich handelt, aufschlüsseln)?
Das BMI erfährt nur in seltenen Fällen vom Ausgang von (ggf. auch erst nach
Jahren) abgeschlossenen Strafverfahren und vermag i. d. R. keinen
Zusammenhang zwischen Strafanzeigen, Strafanträgen und dem Ausgang dieser Verfahren
herzustellen.
7. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen hat das BMI bzw. dessen
zuständiger Bundesminister gegen Beamte des BMI in den Jahren 2015 bis
heute gestellt bzw. erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des
Strafantrages, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Gegenstand
des Vorwurfs, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung des
Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens,
Verfahrensstand, Angabe des Tenors der instanzgerichtlichen
Entscheidungen, der endgültigen gerichtlichen Entscheidung sowie bei Einstellung
des Verfahrens Angabe des Datums der Einstellung sowie Angabe der
Rechtsgrundlage der Einstellung aufschlüsseln)?
Eine dies belastbar erfassende Übersicht wird im BMI nicht geführt. Eine
Auswertung der elektronischen Akte ergab keine Fälle.
8. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen haben Beamte des BMI gegen
ihren Dienstherrn bzw. andere Beamte des BMI in den Jahren 2015 bis
heute wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Amtsausübung
gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Angabe
der Besoldungsgruppe des Strafantragstellers bzw. des
Strafanzeigenerstatters, Angabe der Besoldungsgruppe und Funktion des Beamten,
gegen den Strafantrag bzw. Strafanzeige erstattet worden ist, Gegenstand
des Vorwurfs unter Nennung der Strafnorm, Namen der
Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen der Gerichte unter
Nennung der Aktenzeichen, Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)?
Eine dies erfassende Übersicht wird im BMI nicht geführt.
Nach politisch kontrovers diskutierten Entscheidungen erhalten
Staatsanwaltschaften und Polizeien häufig Strafanzeigen, von denen die Betroffenen meist
nicht informiert werden.
9. Wie viele Strafanzeigen bzw. Strafanträge wurden in den Jahren 2015 bis
heute gegen den jeweils zuständigen Bundesminister des Innern gestellt
(bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Gegenstand
des Strafantrages bzw. der Strafanzeige, Angabe, ob der
Anzeigenerstatter bzw. der Strafantragsteller eine Privatperson oder eine juristische
Person ist, Ausgang des Verfahrens, Datum der Entscheidung über den
Ausgang des Verfahrens, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung des
Aktenzeichens aufschlüsseln)?
Eine dies erfassende Übersicht wird im BMI nicht geführt.
10. In wie vielen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren hat sich das
BMI bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren 2015 bis
heute von eigenen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt
vertreten lassen (bitte nach Jahren, Angabe außer- oder gerichtliches
Verfahren, Gegenstand des Verfahrens, Namen des Gerichts unter Nennung des
Aktenzeichens aufschlüsseln)?
In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertritt sich das BMI in erster und
zweiter Instanz meistens selbst und mandatiert nur vor dem
Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwälte. Vor dem Bundesverfassungsgericht mandatiert das
BMI meist Hochschullehrer zu seiner Vertretung. In zivilgerichtlichen
Verfahren beauftragt das BMI naturgemäß Rechtsanwälte in allen Verfahren, in denen
vor Gericht Anwaltszwang besteht. Darüber hinaus mandatiert das BMI
Rechtsanwälte in Fällen, die Rechtsgebiete betreffen, die im BMI selten
vorkommen und für die bei den eigenen Mitarbeitern keine Fachkunde und
Routine besteht.
In Gerichtsverfahren, in denen das BMI sich vor Gericht selbst vertritt, tut es
dies meist mit einem Vertreter des Justiziariats und einem/einer Sachkundigen
der zuständigen Fach-Organisationseinheit. Die Befähigung zum Richteramt
qualifiziert nicht automatisch zu Prozessführung und Auftreten vor Gericht,
wenn Mitarbeiter seit ihrer Ausbildung mit forensischem Auftreten nichts mehr
zu tun hatten und sich auf anderen Arbeitsfeldern betätigt haben.
11. Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind beim
BMI seit 2015 bis heute beschäftigt (bitte nach Jahren, Anzahl der
Beamten und Angabe der Besoldungsgruppe aufschlüsseln)?
Das BMI kann die Frage für die Vergangenheit nicht anhand des
Personalverwaltungssystems (EPOS) aussagekräftig und valide ermitteln. Das
Personalverwaltungssystem setzt immer auf dem aktuellen Personalbestand auf, d. h. eine
rückwirkende Zahlenerhebung ist nur auf Basis der aktuellen Daten möglich
(EPOS-spezifische Löschfrist drei Monate nach dem Austritt der/des Beamtin/
Beamten). Eine Auswertung in EPOS für Vorjahre würde also nur eine
Teilmenge auswerfen, nämlich nur die (aktuellen) Beschäftigten, die in dem
jeweiligen Erfassungsjahr (z. B. im Jahr 2015) bereits im BMI beschäftigt waren.
Die Auswertung würde folglich ein unrichtiges Ergebnis hervorbringen.
Diese statistischen Ungenauigkeiten werden umso größer, je weiter die
Betrachtung in die Vergangenheit zurückreicht.
Deshalb wurde lediglich eine Auswertung aus dem Personalverwaltungssystem
für die 20. Legislaturperiode als auch zum Stichtag 25. Mai 2025
vorgenommen.
Eine händische Auswertung anhand von noch vorhandenen Personalakten wäre
nicht leistbar. Zumal die Personalakten von Personen die beispielsweise durch
Versetzung aus dem BMI ausgeschieden sind, nicht mehr im BMI vorliegen.
Entsprechend der Fragestellung wurde die Auswertung nur für Beamtinnen und
Beamte vorgenommen.
Besoldungsgruppe
Stichtag:
27.05.2025
Stichtag:
31.12.2024
Stichtag:
31.12.2023
Stichtag:
31.12.2022
Stichtag:
31.12.2021
Herauslösung
BMWSB
B 11 2 2 2 2 2
B 9 9 10 9 9 7
B 6 20 19 19 19 18
B 3 78 79 66 52 52
A 16 32 28 31 35 29
A 15 215 217 180 166 167
A 14 69 74 81 73 65
A 13h 62 59 54 44 59
Gesamt 487 488 442 400 399
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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