Hinweise des israelischen Nachrichtendienstes Mossad auf eine mutmaßliche Anschlagsplanung
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Hinweise des israelischen Nachrichtendienstes Mossad auf eine mutmaßliche Anschlagsplanung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7222
21. Wahlperiode 21.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander Gauland, Knuth
Meyer-Soltau, Sascha Lensing, Gerrit Huy, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael
Blos, Kay-Uwe Ziegler, Bernd Schattner, Stefan Keuter, Alexis L. Giersch, Kurt
Kleinschmidt, Thomas Ladzinski, Andreas Mayer, Robin Jünger, Erhard Brucker,
Sven Wendorf, Udo Theodor Hemmelgarn, Edgar Naujok, Otto Strauß und
der Fraktion der AfD
Hinweise des israelischen Nachrichtendienstes Mossad auf eine mutmaßliche
Anschlagsplanung
Nach einem Bericht der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ vom 25. April 2026 soll
eine Gruppe von Palästinensern einen schweren Anschlag auf jüdische und
israelische Einrichtungen in Berlin geplant haben (www.zeit.de/politik/deutschla
nd/2026-04/hamas-anschlag-berlin-v-mann-verfassungsschutz). Nach den
Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA) und des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof wurden im Oktober 2025 mehrere Verdächtige
festgenommen und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft (ebd.).
Nach den Recherchen der Zeitung „DIE ZEIT“ soll bei der Beschaffung der
Munition für den geplanten Anschlag ein V-Mann des Verfassungsschutzes eine
zentrale Rolle gespielt haben.
Dieser Mann mit dem Namen Mohammad S. ist 37 Jahre alt, im Libanon
geboren und wohnt in Berlin. Dem Bericht zufolge soll Mohammad S. mindestens
seit Ende 2019 regelmäßig von Berlin aus hohe Geldsummen in den Libanon
und nach Syrien transferiert haben. Zudem soll er auch geholfen haben, den
Beschuldigten im August 2025 insgesamt 300 Patronen zu einem Gesamtpreis
von 1 050 Euro zu verschaffen (ebd.).
Zu diesem Zeitpunkt, so der Bericht weiter, hatte der israelische
Auslandsgeheimdienst dem deutschen Verfassungsschutz eine Warnung übermittelt, dass
Terroristen einen Anschlag in Deutschland planten. In der Folge wurden
demnach vom BKA und vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mehrere
mutmaßliche Hamas-Mitglieder observiert. Außerdem wurde bei
Mohammad S. eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Mohammad S. teilte laut
Bericht den Beamten während der Durchsuchung mit, dass er als „Informant
für einen deutschen Geheimdienst“ arbeite. In der Wohnung fanden die
Beamten auch einen bulgarischen Pass, der aber nach Auskunft von Mohammad S.
„im Zusammenhang mit seiner Geheimdienstarbeit“ stehen soll.
Das BfV hat gegenüber dem Generalbundesanwalt eingeräumt, dass
Mohammad S. tatsächlich als V-Mann für den Verfassungsschutz tätig gewesen
sei (ebd.). Mohammad S. soll nach Auskunft des BfV bis Dezember 2025 als
sog. Quelle für den Verfassungsschutz tätig gewesen sein. Zugleich wird
seitens des BfV angegeben, dass Mohammad S. bezüglich des geplanten
Anschlags nicht vom BfV gesteuert worden sei (ebd.).
Demgegenüber soll sich laut „DIE ZEIT“ aus abgehörten Telefonaten ergeben
haben, dass Mohammad S. nicht nur Munition, sondern auch Waffen beschafft
haben soll. Seit Januar 2026 befindet sich Mohammad S. in Untersuchungshaft,
weil er dringend tatverdächtig sei, Mitglied der Hamas gewesen zu sein.
Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Fragesteller Aufklärungsbedarf
u. a. hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, der behördlichen Kenntnisstände und
der Rolle von Mohammad S.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann übermittelte der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad dem
Bundesamt für Verfassungsschutz den Hinweis, dass Terroristen einen
Anschlag in Deutschland planen?
2. Wurde Mohammad S. in dem in Frage 1 genannten Hinweis des
israelischen Auslandsgeheimdienstes Mossad namentlich benannt, und wenn
nein, zu welchem Zeitpunkt wurde Mohammad S. erstmals durch das BfV
als möglicher Beteiligter an der mutmaßlichen Anschlagsplanung
identifiziert?
3. Seit wann war Mohammad S. für den BfV als Quelle tätig?
4. Wann wurde im BfV erstmals geprüft, die Führung von Mohammad S. als
Quelle zu beenden?
5. War Anlass der in Frage 4 genannten Prüfung die Identifikation von
Mohammad S. als möglicher Beteiligter an der mutmaßlichen
Anschlagsplanung oder an der Beschaffung von Munition, und wenn nein, welche
konkreten Umstände waren Anlass der in Frage 4 genannten Prüfung?
6. Wurde Mohammad S. für seine Tätigkeit vergütet oder anderweitig
unterstützt, wenn ja, seit wann und in welcher Höhe bzw. in welcher Form?
7. War dem BfV bekannt, dass Mohammad S. im Besitz eines auf einen
anderen Namen ausgestellten Ausweisdokuments war, und wenn ja, seit
wann hatte das BfV hierüber Kenntnis?
8. Wurde der Besitz des in Frage 7 genannten Ausweisdokuments durch das
BfV geduldet, und wenn ja, aus welchen Gründen?
9. Wurden Mohammad S. durch das BfV technische Geräte zur Verfügung
gestellt, insbesondere ein Mobiltelefon oder ein Laptop?
a) Um welche Geräte handelt es sich hierbei?
b) Seit wann wurden die Geräte Mohammad S. jeweils zur Nutzung
überlassen?
10. Wurden technische Geräte, die Mohammad S. vom BfV zur Nutzung
überlassen worden sind, bei der Hausdurchsuchung bei Mohammad S. im
Oktober 2025 beschlagnahmt?
a) Wenn ja, wie lange befanden sich diese Geräte in der Verwahrung der
Polizei bzw. Staatsanwaltschaft?
b) Wurde durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft versucht, auf den
Inhalt der Geräte zuzugreifen, und wenn ja, war dieser Zugriff
erfolgreich?
11. Wie stellt das BfV sicher, dass V-Personen keine steuernde, stabilisierende
oder verstärkende Rolle in extremistischen oder terroristischen Strukturen
einnehmen?
12. Welche internen, fachaufsichtlichen und sonstigen Kontrollmechanismen
bestehen, um eine solche Einflussnahme von V-Personen auf
extremistische oder terroristische Strukturen frühzeitig zu erkennen und zu
unterbinden?
13. Welche Maßnahmen dienen der Kontrolle und Begrenzung etwaiger
Straftaten von V-Personen im Einsatz für das BfV, und wie wird deren
Einhaltung dokumentiert, überprüft und gegenüber dem Bundesministerium des
Innern nachgewiesen?
14. In wie vielen Fällen wurden in den vergangenen zehn Jahren Straftaten
oder strafrechtlich relevante Handlungen von V-Personen während ihrer
Tätigkeit für das BfV festgestellt oder bekannt (bitte nach Jahren, Anzahl
der betroffenen V-Personen und jeweils Art des strafrechtlichen Vorwurfs
aufschlüsseln)?
15. In wie vielen dieser Fälle (vgl. Frage 14) wurde die Zusammenarbeit mit
der jeweiligen V-Person beendet, ausgesetzt oder fortgeführt?
16. Sieht die Bundesregierung angesichts möglicher Kontrolldefizite
Reformbedarf bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Einsatzes von V-Personen
durch das BfV, wenn ja, welchen Reformbedarf sieht die
Bundesregierung, und wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keinen
Reformbedarf?
Berlin, den 30. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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