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Hinweise des israelischen Nachrichtendienstes Mossad auf eine mutmaßliche Anschlagsplanung

dip / drucksache 21.07.2026 · WP 21 · 21/7222 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Hinweise des israelischen Nachrichtendienstes Mossad auf eine mutmaßliche Anschlagsplanung Deutscher Bundestag Drucksache 21/7222 21. Wahlperiode 21.07.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander Gauland, Knuth Meyer-Soltau, Sascha Lensing, Gerrit Huy, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Blos, Kay-Uwe Ziegler, Bernd Schattner, Stefan Keuter, Alexis L. Giersch, Kurt Kleinschmidt, Thomas Ladzinski, Andreas Mayer, Robin Jünger, Erhard Brucker, Sven Wendorf, Udo Theodor Hemmelgarn, Edgar Naujok, Otto Strauß und der Fraktion der AfD Hinweise des israelischen Nachrichtendienstes Mossad auf eine mutmaßliche Anschlagsplanung Nach einem Bericht der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ vom 25. April 2026 soll eine Gruppe von Palästinensern einen schweren Anschlag auf jüdische und israelische Einrichtungen in Berlin geplant haben (www.zeit.de/politik/deutschla nd/2026-04/hamas-anschlag-berlin-v-mann-verfassungsschutz). Nach den Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA) und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurden im Oktober 2025 mehrere Verdächtige festgenommen und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft (ebd.). Nach den Recherchen der Zeitung „DIE ZEIT“ soll bei der Beschaffung der Munition für den geplanten Anschlag ein V-Mann des Verfassungsschutzes eine zentrale Rolle gespielt haben. Dieser Mann mit dem Namen Mohammad S. ist 37 Jahre alt, im Libanon geboren und wohnt in Berlin. Dem Bericht zufolge soll Mohammad S. mindestens seit Ende 2019 regelmäßig von Berlin aus hohe Geldsummen in den Libanon und nach Syrien transferiert haben. Zudem soll er auch geholfen haben, den Beschuldigten im August 2025 insgesamt 300 Patronen zu einem Gesamtpreis von 1 050 Euro zu verschaffen (ebd.). Zu diesem Zeitpunkt, so der Bericht weiter, hatte der israelische Auslandsgeheimdienst dem deutschen Verfassungsschutz eine Warnung übermittelt, dass Terroristen einen Anschlag in Deutschland planten. In der Folge wurden demnach vom BKA und vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mehrere mutmaßliche Hamas-Mitglieder observiert. Außerdem wurde bei Mohammad S. eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Mohammad S. teilte laut Bericht den Beamten während der Durchsuchung mit, dass er als „Informant für einen deutschen Geheimdienst“ arbeite. In der Wohnung fanden die Beamten auch einen bulgarischen Pass, der aber nach Auskunft von Mohammad S. „im Zusammenhang mit seiner Geheimdienstarbeit“ stehen soll. Das BfV hat gegenüber dem Generalbundesanwalt eingeräumt, dass Mohammad S. tatsächlich als V-Mann für den Verfassungsschutz tätig gewesen sei (ebd.). Mohammad S. soll nach Auskunft des BfV bis Dezember 2025 als sog. Quelle für den Verfassungsschutz tätig gewesen sein. Zugleich wird seitens des BfV angegeben, dass Mohammad S. bezüglich des geplanten Anschlags nicht vom BfV gesteuert worden sei (ebd.). Demgegenüber soll sich laut „DIE ZEIT“ aus abgehörten Telefonaten ergeben haben, dass Mohammad S. nicht nur Munition, sondern auch Waffen beschafft haben soll. Seit Januar 2026 befindet sich Mohammad S. in Untersuchungshaft, weil er dringend tatverdächtig sei, Mitglied der Hamas gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Fragesteller Aufklärungsbedarf u. a. hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, der behördlichen Kenntnisstände und der Rolle von Mohammad S. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wann übermittelte der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad dem Bundesamt für Verfassungsschutz den Hinweis, dass Terroristen einen Anschlag in Deutschland planen?  2. Wurde Mohammad S. in dem in Frage 1 genannten Hinweis des israelischen Auslandsgeheimdienstes Mossad namentlich benannt, und wenn nein, zu welchem Zeitpunkt wurde Mohammad S. erstmals durch das BfV als möglicher Beteiligter an der mutmaßlichen Anschlagsplanung identifiziert?  3. Seit wann war Mohammad S. für den BfV als Quelle tätig?  4. Wann wurde im BfV erstmals geprüft, die Führung von Mohammad S. als Quelle zu beenden?  5. War Anlass der in Frage 4 genannten Prüfung die Identifikation von Mohammad S. als möglicher Beteiligter an der mutmaßlichen Anschlagsplanung oder an der Beschaffung von Munition, und wenn nein, welche konkreten Umstände waren Anlass der in Frage 4 genannten Prüfung?  6. Wurde Mohammad S. für seine Tätigkeit vergütet oder anderweitig unterstützt, wenn ja, seit wann und in welcher Höhe bzw. in welcher Form?  7. War dem BfV bekannt, dass Mohammad S. im Besitz eines auf einen anderen Namen ausgestellten Ausweisdokuments war, und wenn ja, seit wann hatte das BfV hierüber Kenntnis?  8. Wurde der Besitz des in Frage 7 genannten Ausweisdokuments durch das BfV geduldet, und wenn ja, aus welchen Gründen?  9. Wurden Mohammad S. durch das BfV technische Geräte zur Verfügung gestellt, insbesondere ein Mobiltelefon oder ein Laptop? a) Um welche Geräte handelt es sich hierbei? b) Seit wann wurden die Geräte Mohammad S. jeweils zur Nutzung überlassen? 10. Wurden technische Geräte, die Mohammad S. vom BfV zur Nutzung überlassen worden sind, bei der Hausdurchsuchung bei Mohammad S. im Oktober 2025 beschlagnahmt? a) Wenn ja, wie lange befanden sich diese Geräte in der Verwahrung der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft? b) Wurde durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft versucht, auf den Inhalt der Geräte zuzugreifen, und wenn ja, war dieser Zugriff erfolgreich? 11. Wie stellt das BfV sicher, dass V-Personen keine steuernde, stabilisierende oder verstärkende Rolle in extremistischen oder terroristischen Strukturen einnehmen? 12. Welche internen, fachaufsichtlichen und sonstigen Kontrollmechanismen bestehen, um eine solche Einflussnahme von V-Personen auf extremistische oder terroristische Strukturen frühzeitig zu erkennen und zu unterbinden? 13. Welche Maßnahmen dienen der Kontrolle und Begrenzung etwaiger Straftaten von V-Personen im Einsatz für das BfV, und wie wird deren Einhaltung dokumentiert, überprüft und gegenüber dem Bundesministerium des Innern nachgewiesen? 14. In wie vielen Fällen wurden in den vergangenen zehn Jahren Straftaten oder strafrechtlich relevante Handlungen von V-Personen während ihrer Tätigkeit für das BfV festgestellt oder bekannt (bitte nach Jahren, Anzahl der betroffenen V-Personen und jeweils Art des strafrechtlichen Vorwurfs aufschlüsseln)? 15. In wie vielen dieser Fälle (vgl. Frage 14) wurde die Zusammenarbeit mit der jeweiligen V-Person beendet, ausgesetzt oder fortgeführt? 16. Sieht die Bundesregierung angesichts möglicher Kontrolldefizite Reformbedarf bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Einsatzes von V-Personen durch das BfV, wenn ja, welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung, und wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keinen Reformbedarf? Berlin, den 30. Juni 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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