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Förderung für soziale und zivilgesellschaftliche Organisationen in den Bundeshaushalten (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5178) (Antwort zu Drs. 21/5675)

dip / drucksache 03.06.2026 · WP 21 · 21/6292 · Antwort · Original ↗

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Förderung für soziale und zivilgesellschaftliche Organisationen in den Bundeshaushalten (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5178) (Antwort zu Drs. 21/5675) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6292 21. Wahlperiode 03.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lukas Rehm, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5675 – Förderung für soziale und zivilgesellschaftliche Organisationen in den Bundeshaushalten (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5178) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5178 listet zwar formal zahlreiche Zahlungsströme und Haushaltstitel auf, offenbart bei der Benennung der geförderten Vorhaben nach Auffassung der Fragesteller jedoch eklatante inhaltliche Leerstellen, kryptische Abkürzungen und nichtssagende Pauschalbegriffe. In zahlreichen Fällen wurden Fördermittel in Millionenhöhe vergeben, bei denen als Verwendungszweck keine konkreten Projektziele erkennbar sind oder lediglich auf verwaltungsinterne Richtlinien verwiesen wird. Besonders auffällig ist dies in den Augen der Fragesteller im Einzelplan 11 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS]), wo bei großen Wohlfahrtsverbänden für die Jahre von 2020 bis 2022 als „Verwendungszweck“ lediglich der Name der Organisation selbst eingetragen wurde. Ebenso kritisch zu bewerten sind nach Auffassung der Fragesteller die tautologischen Beschreibungen im Einzelplan 06 (Bundesministerium des Innern [BMI]), die eine Förderung lediglich mit der Existenz einer Förderrichtlinie begründen. Da hier Steuergelder ohne für das Parlament nachvollziehbare Sachziele vergeben werden, dienen die nachfolgenden Fragen der gezielten Aufklärung dieser Intransparenz. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Über die Förderung für soziale und zivilgesellschaftliche Organisationen in den Bundeshaushalten entscheiden die jeweils fördernden Ressorts in eigener Verantwortung. Zur Beantwortung der Fragen ist daher erneut eine Ressortabfrage durchgeführt worden, mit der die Fragen durch einzelne Ressorts für ihren Geschäftsbereich beantwortet wurden. Alle anderen Ressorts sehen, über die mit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5178 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. übermittelten Informationen hinaus, keinen weiteren Konkretisierungsbedarf oder haben Fehlanzeige erstattet. 1. Welche konkreten Einzelprojekte, Sachziele und messbaren Erfolge verbergen sich hinter den Zahlungen der Haushaltsjahre von 2020 bis 2022, für die im Rahmen der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/5178 lediglich der Name der Organisation als Verwendungszweck angegeben wurde (bitte für jede Organisation einzeln die konkreten Projekttitel und Laufzeiten nennen)? Es handelt sich ausschließlich um Projektförderungen im Rahmen der Förderrichtlinie „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (EUTB) gemäß dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), Kapitel 1105 Titel 684 17. Statusberichte und Projektbeschreibungen der vielfältigen Projekte können unter www.gemeinsa m-einfach-machen.de eingesehen werden. Die Zahlung der Zuwendungsmittel erfolgt in der Regel über das Abrufverfahren gemäß der „Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinie)“. In der technischen Anwendung dieser Richtlinie wird als „Verwendungszweck“ ein sogenanntes Förderkennzeichen vergeben, welches den Abruf von Mitteln einem konkreten Förderprojekt zuordnet. Eine Auswertung jedes einzelnen Mittelabrufs ist elektronisch nicht möglich. Eine Auswertung der Zuwendungsdatenbank nach Empfänger und zugrunde liegender Haushaltsstelle (Zweckbindung) wurde in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf 21/5178 beantwortet. 2. Handelt es sich bei den in Frage 1 genannten Zahlungen de facto um eine institutionelle Förderung (Grundfinanzierung), und wenn nein, warum wurde auf die Angabe konkreter Projektbeschreibungen verzichtet? Nein, es handelt sich ausschließlich um Projektförderungen im Rahmen der Förderrichtlinie „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (EUTB) gemäß dem Bundesteilhabegesetz (BTHG). 3. Welches konkrete Vorhaben und welche inhaltliche Bedeutung verbirgt sich hinter der Abkürzung „EHSH“ (Erste Hilfe mit Selbstschutzinhalten), für die das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) im Jahr 2023 Mittel in Höhe von 1 Mio. Euro bewilligt hat? Die EHSH ist ein auf jeweils fünf Jahre angelegtes Förderprogramm „Ausbildungen in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten“ (EHSH). Das Ziel dieser auf Grundlage des § 24 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) geleisteten Förderung ist, die Resilienz und praktische Fähigkeit der Bevölkerung zur Selbst- und Fremdhilfe im Zivilschutzfall und in außergewöhnlichen Notlagen bis zum Eintreffen professioneller Hilfskräfte zu steigern und sie zu deren weiteren Unterstützung zu befähigen. Bei Großschadensereignissen, Katastrophen bis hin zum Zivilschutzfall ist der Überbrückungszeitraum für die Zivilbevölkerung bis zum Eintreffen staatlich organisierter Hilfe um ein Vielfaches höher als bei Erste-Hilfe-Leistungen im Alltag. Dem organisierten, professionellen Hilfeleistungssystem des Alltags steht eine Bevölkerung gegenüber, die mit der Praxis von größeren Notfällen, Katastrophen und der damit einhergehenden Bewältigung im Rahmen der Selbst- und Fremdhilfe kaum Erfahrungen hat. Die Bevölkerung benötigt für solche Situationen besondere Handlungskompetenzen. Deshalb sollen die Bürgerinnen und Bürger zielgruppengerecht und an elementaren Handlungskompetenzen orientiert in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten ausgebildet werden. Das erste EHSH-Programm wurde im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 durchgeführt. Der zweite Programmdurchlauf startete zum 1. Januar 2025 und ist bis 31. Dezember 2029 vorgesehen. Pandemiebedingt konnten in den ersten Programmjahren nicht alle ursprünglich geplanten Maßnahmen durchgeführt werden. Gründe waren u. a. Schließungen von Kindertagesstätten und Schulen, starke Bindung der Hilfsorganisationen in der Bekämpfung der Pandemie sowie Zutrittsbeschränkungen Betriebsfremder in Pflegeeinrichtungen, Behörden und Unternehmen. Nach Wegfall der pandemiebedingten Beschränkungen erfolgte eine erfolgreiche Wiederaufnahme der Ausbildungsmodule. Der Schwerpunkt der Förderung innerhalb des Förderzeitraums lag aufgrund von nicht verbrauchten Mitteln aus den Vorjahren auf dem Jahr 2023. 4. Wie viele Personen wurden im Rahmen des Vorhabens „EHSH“ im Zeitraum von 2020 bis 2025 konkret geschult, und wie gliedern sich die Mittel auf Personal- und Sachkosten auf? Im Zeitraum 2020 bis 2025 wurden im Rahmen des Vorhabens „EHSH“ durch den Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) insgesamt 142 887 Personen geschult. Eine Aufgliederung nach Personal- und Sachkosten ist nur für die Zentralstelle (Administration der Ausbildung) und Produktentwicklung sowie Multiplikatorenschulung möglich. Die Kosten für die Ausbildung in den Modulen werden über den jeweils gültigen pauschalen Bundesdurchschnittskostensatz (B-DKS) vergütet. Dieser enthält alle Personal- und Sachkosten. So werden z. B. Kosten für das ausbildende Personal, Raummiete usw. pro Unterrichtseinheit und Teilnehmende abgerechnet. Haushaltsjahr Personalkosten in T Euro Sachkosten in T Euro B-DKS in T Euro 2020 51 57 31 2021 48 38 209 2022 51 12 585 2023 64 13 923 2024 50 6 775 2025 67 8 481 5. Anhand welcher messbaren Leistungskennzahlen (Key Performance Indicators [KPI]) misst die Bundesregierung den Erfolg der „Strukturförderung Migrantenorganisationen“, und wie hoch ist hierbei der Anteil der reinen Personalkosten für Verbandsstrukturen im Vergleich zu direkten Integrationsmaßnahmen? Die Strukturförderung von Migrantenorganisationen auf Bundesebene ist ein Fördermodell, das der Professionalisierung von bundesweit aktiven Dachverbänden von Migrantenorganisationen dient, um diese in ihrer Rolle als Dachverband zu stärken. Damit wird der Zweck resilienter organisatorischer Verbandsstrukturen verfolgt, um die Expertise und Akteursrolle der Migrantenorganisationen für Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft nutzbar zu machen. Die Erfolgskontrolle des Fördermodells erfolgt gemäß den §§ 7, 44 BHO begleitend durch eine externe Evaluierung von Meilensteinen der Organisationsentwicklung sowie abschließend nach Ende einer Förderphase durch eine Ziel- und Ursächlichkeitskontrolle anhand verbindlicher Zielvorgaben hinsichtlich der erreichten Organisationsmeilensteine. Diese gliedern sich in die Dimensionen Strategie und Verbandsprofil, Aufbau- und Ablauforganisation, Personalmanagement, Projektmanagement, Finanzstrategie, Netzwerkagenda, interne und externe Kommunikation. Die Ziele innerhalb dieser Dimensionen sind fest vorgegeben und werden im Rahmen der Antragstellung jeweils konkretisiert. Da der Zweck der Förderung im Kern die Stärkung von organisatorischen Strukturen ist, betragen die Personalkosten im Rahmen der Strukturförderungen regelmäßig 70 bis 80 Prozent der jährlichen Projektbudgets, welche maximal 110 000 Euro pro Jahr und Organisation betragen. 6. Welche konkreten Einzelveranstaltungen (bitte mit Titel, Datum, Ort und Kosten angeben) wurden im Zeitraum von 2020 bis 2025 unter dem tautologischen Verwendungszweck „Förderung von Veranstaltungen […] gemäß der Vorgabe der Richtlinie […] durch die Bundeszentrale für politische Bildung“ gefördert? 7. Welche Referenten sind bei den in Frage 6 genannten Veranstaltungen aufgetreten (bitte namentlich unter Angabe der jeweiligen Honorarsummen auflisten)? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) hat in den Jahren 2020 bis 2025 insgesamt 7 984 Veranstaltungen von mehr als 100 bei der BpB anerkannten Bildungsträgern gemäß der „Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung“ gefördert. Dabei handelt es sich um einzelne Veranstaltungen von meist kurzer Dauer. Eine weitere Aufschlüsselung der 7 984 Einzelveranstaltungen im Sinne der Fragestellungen ist nicht mit vertretbarem Aufwand möglich. Die Informationen liegen in ihrer Gesamtheit nicht in maschinell auswertbarer Form an einem zentralen Speicherort vor und können somit nicht automatisch ausgelesen und verarbeitet werden. Die Angabe der angefragten Informationen würde manuelle Recherchen zu jeder der 7 984 Einzelveranstaltungen erfordern, was ein zeitintensives Aktenstudium voraussetzt. Zu den erforderlichen Arbeitsschritten zählen die Identifikation der relevanten Akten in der BpB, die Recherchen zu den Informationen innerhalb der Akten, die manuelle Erfassung sowie die elektronische Weiterverarbeitung. Wenn nach entsprechenden Erfahrungswerten angenommen würde, dass die Recherche, Erfassung und Bereitstellung der Informationen pro Einzelveranstaltung durchschnittlich 80 Minuten in Anspruch nehmen, würde dies einen Arbeitsaufwand von mehreren tausend Arbeitsstunden in den damit befassten Arbeitseinheiten nach sich ziehen. Der Aufwand für eine weitere Aufschlüsselung entlang der angefragten spezifischen Kategorien ist daher unzumutbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5277 wird verwiesen. 8. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass unter derart vagen Verwendungszwecken, die lediglich auf interne Richtlinien verweisen, das Gebot der staatlichen Neutralität sowie die ausgewogene Darstellung politischer Themen gewahrt bleiben? Die „Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung“ wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt öffentlich bekannt gemacht (GMBl 2023, Nr. 44). Von der BpB anerkannte und geförderte Bildungsträger bekennen sich gemäß der Richtlinie zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, leisten eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche politische Bildungsarbeit und spiegeln in ihrer Gesamtheit die Pluralität der politischen Bildung wider. Alle bewilligten Veranstaltungen werden hinsichtlich der zweckentsprechenden Verwendung der bewilligten Mittel geprüft. Gemäß der unter Nr. 2.1 der Richtlinie benannten Zuwendungsvoraussetzungen müssen Veranstaltungen den didaktischen Prinzipien der politischen Bildung entsprechen. Dabei sind insbesondere das Überwältigungsverbot, die Teilnehmendenorientierung und das Gebot, kontroverse Positionen angemessen und multiperspektivisch darzustellen, zu berücksichtigen. Diese Anforderungen des Beutelsbacher Konsens gelten für alle auf Grundlage der Richtlinienförderung der BpB geförderten Veranstaltungen. Die Einhaltung der didaktischen Prinzipien wird durch die BpB sowohl auf Ebene der Antragstellung als auch der Verwendungsnachweise überprüft. Zudem wird die Bildungsarbeit der anerkannten Träger im inhaltlichen, pädagogischen und organisatorischen Bereich regelmäßig durch Tagungsbetreuungen überprüft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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