Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Rückführung und Weiterentwicklung des Rechts der Eigenbedarfskündigung im privaten Wohnraummietrecht
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Rückführung und Weiterentwicklung des Rechts der Eigenbedarfskündigung im privaten Wohnraummietrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6915
21. Wahlperiode 07.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Till Steffen, Hanna Steinmüller, Helge Limburg,
Lukas Benner, Dr. Lena Gumnior, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs –
Rückführung und Weiterentwicklung des Rechts der Eigenbedarfskündigung
im privaten Wohnraummietrecht
A. Problem
Mieterinnen und Mieter von privaten Vermieterinnen und Vermietern können ihre
gesetzlichen Rechte in Bezug auf die zulässige Miethöhe vielfach nicht effektiv
geltend machen, weil sie im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der
Vermieterin oder dem Vermieter mit einer Eigenbedarfskündigung rechnen
müssen. Dieser systematische Fehler des geltenden Mietrechts trägt wesentlich zur
Ineffektivität der Mietpreisbremse bei. Im Ergebnis führt er auch zu höheren
Bestandmieten, da in die ortsübliche Vergleichsmiete vielfach überhöhte Mieten
einfließen. Das Problem wird dadurch erschwert, dass die Rechtsprechung das Recht
zur Eigenbedarfskündigung seit seiner Einführung immer weiter ausgeweitet hat.
So bestätigen Urteile einen zur Kündigung berechtigten Eigenbedarf auch wenn
dieser eher sporadisch, temporär oder vorübergehend oder nur bei entfernteren
Verwandten besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9.2.2021 – VIII ZR 346/19,
BGH, Urteil vom 27. 1. 2010 - VIII ZR 159/09, AG Berlin-Charlottenburg, Urteil
vom 9.4.2018 - 237 C 321/17, AG Hamburg, Urteil vom 4.5.2022 – 49 C 438/21
u. a.). Hinzukommt, dass die Rechtsprechung bei Gesellschaften bereits den
Nutzungswillen bei einer Angehörigen einer Gesellschafterin ausreichen lässt (vgl.
BGH, Urteil vom 15.3.2017 – VIII ZR 92/16). Ein solch weitreichendes Recht zur
Eigenbedarfskündigung ist von der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers
nicht gedeckt. Die Eigenbedarfskündigung soll der Eigentümerin oder dem
Eigentümer ermöglichen, seine Sache selbst zu nutzen, wenn sie oder er einen
nachweisbaren Bedarf hat. Von einem tatsächlichen persönlichen Bedarf kann jedoch
nur gesprochen werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die
Wohnung, wenn schon nicht für sich selbst so doch wenigstens für nahe Angehörige
dauerhaft benötigt.
Ein weiteres Problem ist der sogenannte gekaufte Eigenbedarf. Eine Vermieterin
oder ein Vermieter, die oder der keinen eigenen Eigenbedarf hat, kann die
Wohnung an eine Person verkaufen, die einen Eigenbedarf hat. Dadurch wird der
Mieterin oder dem Mieter das Recht entzogen, die Wohnung weiter mieten zu dürfen,
was für sich auch eine Eigentumsposition ist, die grundgesetzlich geschützt ist.
Hinzukommt, dass die neue Eigentümerin, die vermietetes Wohneigentum
erwirbt, weiß, dass sie unmittelbar kein Nutzungsrecht erlangen kann. Ihre
Kündigung stellt daher keine frühere Eigentumsposition wieder her, sondern begründet
für sie erstmalig ein Nutzungsrecht.
B. Lösung
Das Recht zur Eigenbedarfskündigung wird auf das gebotene Maß zurückgeführt
und auf den ernsthaften dauerhaften Bedarf der Eigentümerin beziehungsweise
des Eigentümers oder ihrer beziehungsweise seiner nahen Angehörigen
beschränkt. Darüber hinaus wird das Recht zur Eigenbedarfskündigung nach einem
Verkauf und im Fall eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse eingeschränkt.
Außerdem wird die Kündigungsfrist in Gebieten mit einem angespannten
Wohnungsmarkt verlängert.
C. Alternativen
Alternativen, mit denen das Regelungsziel in gleicher Weise erreicht werden
kann, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Ziel nicht in gleicher Weise
durch mehr Neubau erreicht werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder oder der Kommunen
sind durch die Rechtsänderung nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme,
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht ersichtlich.
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs –
Rückführung und Weiterentwicklung des Rechts der Eigenbedarfskündigung
im privaten Wohnraummietrecht
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 566 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Eine auf § 573 Absatz 2 Nummer 2 gestützte Kündigung ist frühestens fünf Jahre nach der
Eigentumsübertragung zulässig, wenn der Wohnraum in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Absatz 2
bestimmten Gebiet liegt (Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt).“
2. § 573 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Vermieter, der keine juristische Person oder Personenvereinigung ist, die Räume als
Wohnung für sich, seine Verwandten in gerader Linie, seine Geschwister, seinen Ehegatten oder
Lebenspartner und deren Kinder für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und nicht nur
gelegentlich oder vorübergehend benötig oder“.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Eine auf § 573 Absatz 2 Nummer 2 gestützte Kündigung ist ausgeschlossen
1. wenn die Mieterin oder der Mieter im letzten Jahr eine im Sinne des § 556d Absatz 1 überhöhte
Miete (Verstoß gegen die Mietpreisbremse) gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter
geltend gemacht hat;
2. ab dem Zeitpunkt ab dem die Mieterin oder der Mieter gegen die Vermieterin oder den Vermieter
eine Klage wegen Verstoß gegen die Mietpreisbremse erhoben hat, bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens;
3. in den ersten fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Urteil, in dem ein Verstoß gegen die
Mietpreisbremse festgestellt worden ist.“
3. § 573c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Monats zulässig. Bei einer auf § 573 Absatz 2 Nummer 2 gestützten Kündigung beträgt die
Kündigungsfrist sechs Monate, wenn der Wohnraum in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Absatz 2
bestimmten Gebiet liegt (Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt). Die Kündigungsfrist für den
Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Gesetzentwurfs ist Mieterinnen und Mieter vor missbräuchlichen Eigenbedarfskündigungen zu schützen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Recht zur Eigenbedarfskündigung wird auf das gebotene Maß zurückgeführt und auf den ernsthaften
dauerhaften Bedarf der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise ihrer oder seiner nahen Angehörigen
beschränkt. Darüber hinaus wird das Recht zur Eigenbedarfskündigung nach einem Verkauf und im Fall eines
Verstoßes gegen die Mietpreisbremse eingeschränkt.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Bürgerliches Recht und Strafrecht).
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz dient insofern der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung als kein neues Instrument geschaffen wird.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Insbesondere wird die Ungleichheit in
und zwischen Ländern verringert. Das Gesetz dämpft den Mietanstieg dort, wo die Mieten besonders schnell
steigen, indem es eine Umgehung der Mietpreisbremse erschwert, und hilft so Mieten überall bezahlbar zu halten.
Dies hat positive Auswirkungen auf den Indikator 11.3 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, der auf die
Senkung des durch Wohnkosten überlasteten Anteils der Bevölkerung zielt. Die Einschränkung von
Eigenbedarfskündigungen trägt auch dazu bei Obdachlosigkeit zu vermeiden, denn die Regelung trägt dazu bei Mieterinnen
und Mietern ihre Wohnung zu erhalten. Die Regelung hilft auch Umzüge zu vermeiden. Insgesamt leistet der
Entwurf einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 11 „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und
nachhaltig gestalten“ der Agenda 2030, insbesondere zum in Zielvorgabe 11.1 verankerten Zugang zu
angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum für alle Menschen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Relevante Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder oder der Kommunen sind durch die
Rechtsänderung nicht zu erwarten. Betroffen von den Rechtsänderungen sind diese auch nicht, soweit sie als
Vermietende auftreten, da in der Regel schon nach geltendem Recht nur natürliche Personen ein Kündigungsrecht wegen
Eigenbedarfs haben.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht im Ergebnis kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand,
da die durch dieses Gesetz geänderten Regelungen gegenüber der geltenden Rechtslage im Ergebnis keinen
Mehraufwand bedeuten.
5. Weitere Kosten
Weitere unmittelbare Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht ersichtlich.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz trägt dazu bei, das soziale Gefüge in Mietquartieren auch bei einem angespannten Mietmarkt zu
erhalten. Davon profitieren auch Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der ansässige Handel und das ansässige
Gewerbe. Das Gesetz wirkt sich daher positiv auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse aus.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht erforderlich, da die Regelung systematische Fehler des geltenden Rechts korrigiert, und
nicht nur auf eine spezielle Situation am Mietmarkt reagiert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Die Regelungen betreffen das Recht der Eigentümerin oder des Eigentümers einer vermieteten Wohnung, den mit
der Mieterin oder dem Mieter geschlossenen Mietvertrag aus dem Grund zu kündigen, dass sie oder er die
Wohnungen selbst nutzen will.
Zu Nummer 1 (§ 566)
In den durch Rechtsverordnung bestimmten Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten wird eine Sperrfrist
von fünf Jahren für die Eigenbedarfskündigung nach Eigentumsumschreibung eingeführt. Der Gesetzgeber hat
sich einer ähnlichen Problematik bereits im Fall des Erwerbs einer Immobilie mit anschließender Umwandlung
in Eigentumswohnungen und Veräußerung der umgewandelten Wohnungen angenommen. Gemäß § 577a BGB
ist in diesem Fall eine Eigenbedarfskündigung des Erwerbers für drei Jahre ausgeschlossen, in Gebieten mit
angespanntem Wohnungsmarkt für bis zu zehn Jahre (siehe Begründung zu Nummer 6 auf Bundesratsdrucksache
68/25, einem Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg). Hinzukommt, dass die neue Eigentümerin
beziehungsweise der neue Eigentümer, die vermietetes Wohneigentum erwirbt, weiß, dass sie oder er unmittelbar kein
Nutzungsrecht erlangen kann. Ihre Kündigung stellt daher keine frühere Eigentumsposition wieder her, sondern
begründet für sie erstmalig ein Nutzungsrecht. Aus diesem Grund sind die Erwerberinnen und Erwerber von
vermietetem Wohneigentum gegenüber den Mieterinnen und Mietern weniger schutzbedürftig, was durch eine
maßvolle Verlängerung der Kündigunsfristen zum Ausdruck gebracht werden kann.
Zu Nummer 2 (§ 573)
Zu Buchstabe a
Der berechtigte Personenkreis bei der Eigenbedarfskündigung wird dahingehend konkretisiert, dass der Bedarf
bei Verwandten in gerader Linie, den Geschwistern, Ehegatten oder Lebenspartner des Vermieters und deren
Kindern bestehen muss. In zeitlicher Hinsicht wird klargestellt, dass der Bedarf für einen Zeitraum von
mindestens einem Jahr und nicht nur gelegentlich oder vorübergehend bestehen muss. Damit wird auf einen Anstieg der
Eigenbedarfskündigungen reagiert (siehe Begründung zu Nummer 1 auf Bundesratsdrucksache 68/25, einem
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg). Darüber hinaus wird klargestellt, dass nur natürliche Personen zur
Eigenbedarfskündigung berechtigt sind. Kündigungen durch juristische Person oder Personenvereinigung sind
ausgeschlossen. Das ist system- und sachgerechter als beispielsweise der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
zu erlauben, den Bedarf einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters geltend zu machen. Für eine solche
Erweiterung des Rechts zur Eigenbedarfskündigung besteht kein Grund. Die GbR bleibt auch nach dem Wechsel
der Mieterin oder des Mieters lediglich Vermieterin der Wohnung und wird nicht selbst zur Nutzerin. Ihre
Eigentumsposition ändert sich durch die Kündigung beziehungsweise den Austausch der Mieterin oder des Mieters
daher nicht.
Zu Buchstabe b
Bei einem durch ein Gericht festgestellten Verstoß gegen die Mietpreisbremse gilt eine Sperrfrist für
Kündigungen wegen Eigenbedarfs von fünf Jahren. Vorgelagert ist ein abgestufter Schutz im vorgerichtlichen Bereich (ein
Jahr) und während das Verfahren wegen des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse läuft, da der Schutzzweck der
Norm sonst durch eine sofortige Eigenbedarfskündigung als unmittelbare Reaktion auf die Beanstandung der
Miethöhe durch die Mieterin oder den Mieter unterlaufen werden könnte.
Zu Nummer 3 (§ 573c)
Da die Suche nach einer neuen Wohnung bei einem angespannten Mietmarkt beträchtliche Zeit in Anspruch
nehmen kann, steht eine Kündigungsfrist von weniger als drei Monaten, wie sie § 573c Absatz Satz 1 BGB für eine
ordentliche Kündigung vorsieht, im Fall der Eigenbedarfskündigung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem
zeitlichen Aufwand für die Suche einer neuen Wohnung. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 1
verwiesen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschriften des Artikels 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Awet Tesfaiesus (Gesetzentwurf)
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- authored ← Hanna Steinmüller (Gesetzentwurf)
- authored ← Helge Limburg (Gesetzentwurf)
- authored ← Lena Gumnior (Gesetzentwurf)
- authored ← Lukas Benner (Gesetzentwurf)
- authored ← Stefan Schmidt (Gesetzentwurf)
- authored ← Till Steffen (Gesetzentwurf)
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Rückführung und Weiterentwicklung des Rechts der Eigenbedarfskündigung im privaten Wo (Gesetzentwurf)