Datensouveränität landwirtschaftlicher Betriebe, digitale Agrarplattformen und der Einsatz künstlicher Intelligenz in der Landwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/6546)
Text
Datensouveränität landwirtschaftlicher Betriebe, digitale Agrarplattformen und der Einsatz künstlicher Intelligenz in der Landwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/6546)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6820
21. Wahlperiode 01.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Danny Meiners, Stephan Protschka,
Bernd Schattner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6546 –
Datensouveränität landwirtschaftlicher Betriebe, digitale Agrarplattformen und
der Einsatz künstlicher Intelligenz in der Landwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Digitalisierung der Landwirtschaft wird von der Bundesregierung sowie
von Organen der Europäischen Union seit Jahren aktiv gefördert. Moderne
Landmaschinen, Sensoren, Melkroboter, Tierüberwachungssysteme,
satellitengestützte Anwendungen, Farm-Management-Informationssysteme sowie
Anwendungen der künstlichen Intelligenz erzeugen und verarbeiten zunehmend
große Mengen betrieblicher Daten. Die Bundesregierung verweist hierbei
regelmäßig auf Potenziale zur Steigerung von Effizienz, Ressourcenschonung
und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft (Bundestagsdrucksachen
19/16229 und 20/1649).
Auch die Europäische Kommission betrachtet die Digitalisierung als einen
wesentlichen Baustein für die Weiterentwicklung des Agrarsektors und fördert
datengetriebene Anwendungen in der Landwirtschaft (https://digital-strategy.e
c.europa.eu/en/policies/digitalisation-agriculture).
Mit dem Data Act hat die Europäische Union neue Regelungen für den
Zugang zu und die Nutzung von Daten aus vernetzten Geräten geschaffen. Ziel
ist es unter anderem, Nutzern einen besseren Zugang zu den durch ihre Geräte
erzeugten Daten zu ermöglichen und den Wechsel zwischen
Datenverarbeitungs- und Cloud-Diensten zu erleichtern (Verordnung [EU] 2023/2854,
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj?locale=de).
Nach Auffassung der Fragesteller werfen diese Entwicklungen grundlegende
Fragen hinsichtlich der Datensouveränität landwirtschaftlicher Betriebe auf.
Insbesondere erscheint ihnen klärungsbedürftig, in welchem Umfang
Landwirte die Kontrolle über die von ihnen erzeugten Betriebsdaten behalten,
welche wirtschaftlichen Abhängigkeiten von digitalen Plattformen und Cloud-
Anbietern entstehen können und welche Auswirkungen dies auf Wettbewerb,
Anbieterwechsel und die Zukunft familiengeführter Landwirtschaftsbetriebe
hat.
Vor diesem Hintergrund erscheint in den Augen der Fragesteller eine
Untersuchung der Datensouveränität landwirtschaftlicher Betriebe, der
Marktstruktur digitaler Agrarplattformen sowie möglicher Abhängigkeiten von
internationaler Technologie angebracht zu sein.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 1. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die gegenwärtige
Verbreitung digitaler Farm-Management-Informationssysteme in der
deutschen Landwirtschaft vor?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Verbreitung
KI‑gestützter Anwendungen in landwirtschaftlichen Betrieben vor?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In einer vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
(BMLEH) beauftragten Befragung wurden im Zeitraum von Dezember 2024
bis Januar 2025 landwirtschaftliche Betriebe unter anderem zum Einsatz von
Künstlicher Intelligenz (KI) und zu den bereits im Einsatz befindlichen
digitalen Technologien befragt.
Die Befragung zeigt, dass bereits über 85 Prozent der Betriebe mindestens eine
digitale Technologie einsetzen.
In Bezug auf Farm- oder Herdenmanagementsysteme gaben 36,5 Prozent der
Betriebe an, dass sie Farm- oder Herdenmanagementsysteme bereits
verwenden. Weitere 10,2 Prozent der Betriebe gaben an, dass sie planen diese Systeme
einzuführen. Bei KI und Big-Data gaben 5 Prozent der Betriebe an, dass sie KI
und Big-Data schon verwenden. Weitere 15,9 Prozent gaben an, dass sie planen
KI und Big-Data einzusetzen.
Die Studie gibt auch Auskunft über die Verbreitung weiterer KI-gestützter
Anwendungen wie zum Beispiel Anwendungen zur teilflächenspezifischen
Ausbringung von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln, Melkrobotern oder
Feldrobotern.
Die Befragung ist auf der Internetseite des BMLEH unter dem Link www.bmle
h.de/DE/themen/digitalisierung/befragung-digitalisierung-betriebe.html
einsehbar.
3. Welche Arten betrieblicher Daten werden nach Kenntnis der
Bundesregierung typischerweise durch digitale Agrartechnik, Sensorik,
Landmaschinen, Melkroboter, Tierüberwachungssysteme, Drohnen und Farm-
Management-Systeme erfasst?
Folgende Datenarten werden nach Kenntnis der Bundesregierung
typischerweise erfasst:
Maschinendaten: GPS (Global Positioning System (deutsch: Globales
Positionsbestimmungssystem)-Position, Geschwindigkeit, bearbeitete Flächen,
Motor- und Betriebsstunden, Kraftstoffverbrauch, Spurführung, Applikationsdaten
(Saatgut-Ausbringung, Dünger, Pflanzenschutz).
Sensoren: Bodensensoren, Ertragssensoren.
Tierüberwachungssysteme/Melkroboter: Milchmenge, Fett/Eiweißgehalt,
Leitfähigkeit, Körpertemperatur, Aktivität, Liegezeiten, Futteraufnahme und
Stallklima.
Drohnen: Bild- und Fernerkundungsdaten.
Farm-Management-Systeme (FMIS): Schlaggrenzen, Kulturen, Fruchtfolgen,
geplante und durchgeführte Maßnahmen (Ackerschlagkartei).
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wem die
durch digitale Agrarsysteme erzeugten Betriebsdaten rechtlich
zugeordnet werden können?
5. Welche gesetzlichen Regelungen bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung hinsichtlich der Eigentums-, Nutzungs- und Verfügungsrechte
an landwirtschaftlichen Betriebsdaten?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach geltendem deutschem Zivilrecht gibt es kein (sachenrechtliches)
Eigentum an Daten, weil Eigentum systematisch auf körperliche Sachen beschränkt
ist und eine Ausdehnung auf Daten sowohl wegen der gesetzlichen Vorgaben
als auch aufgrund der Eigenart von Daten nicht in Betracht kommt. Das
Verhältnis zu ihnen regelt sich stattdessen über Zugangs- und Nutzungsrechte, die
festlegen, wer die Daten zu welchen Zwecken nutzen und verwenden darf oder
ob sie gegebenenfalls herauszugeben sind.
Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist Verordnung (EU) 2023/2854 über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire
Datennutzung (Data Act), soweit es sich bei den „digitalen Agrarsystemen“ um
vernetzte Geräte oder verbundene Dienste im Sinne des Data Act handelt. Dieser
in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) seit dem 12. September
2025 geltenden Verordnung liegt ein nutzerzentrierter Ansatz zugrunde. Dieser
berücksichtigt die Miturheberschaft der Nutzerinnen und Nutzer an den bei der
Geräte- oder Diensteverwendung erzeugten Daten. Die EU-Verordnung gilt für
Daten mit und ohne Personenbezug sowie für alle Sektoren. Sie stärkt damit
auch die Landwirtinnen und Landwirte als Nutzerinnen und Nutzer
entsprechender digitaler Agrarsysteme. Die Ansprüche der Landwirtinnen und
Landwirte gegenüber Herstellerinnen und Herstellern oder Dienstanbieterinnen und
Dienstanbietern umfassen insbesondere:
– Recht auf Information über die durch das Gerät erzeugten Produktdaten,
Artikel 3 Absatz 2 Data Act,
– Recht auf Bereitstellung der Daten, Artikel 4 Absatz 1 Data Act,
– Recht der Weitergabe der Daten an Dritte, Artikel 5 Absatz 1 Data Act.
Darüber hinaus dürfen Herstellerinnen und Hersteller oder Dienstanbieterinnen
und Dienstanbieter gemäß dem geltenden Artikel 4 Absatz 13 Data Act die
ohne Weiteres verfügbaren Daten, bei denen es sich um nicht-
personenbezogene Daten handelt, nur auf der Grundlage eines Vertrags mit der Nutzerin
beziehungsweise dem Nutzer nutzen. Ergänzend enthalten Artikel 8 und
Artikel 13 Data Act Vorgaben im Hinblick auf Fairness und Ausgewogenheit von
Vertragsbedingungen.
Im Ergebnis werden Landwirtinnen und Landwirte, wie auch sonstige
Nutzerinnen und Nutzer vernetzter Geräte oder verbundener Dienste, durch die EU-
Verordnung gestärkt, indem sie mit zahlreichen Rechten ausgestattet werden
und insbesondere ihre vertragliche Zustimmung für die Einräumung von
Nutzungsrechten gesetzlich vorgeschrieben ist.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über
Vertragsbedingungen digitaler Agrarplattformen vor, die Herstellern,
Plattformbetreibern oder Dritten den Zugriff auf Betriebsdaten ermöglichen?
Grundsätzlich ist die Einräumung von Nutzungsrechten auf vertraglicher Ebene
unter Beachtung des geltenden Rechts möglich und üblich. Für
personenbezogene Daten ist (zusätzlich) die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu
beachten. Der Bundesregierung liegen zu konkreten Vertragsgestaltungen
digitaler Agrarplattformen keine Erkenntnisse vor.
7. Welche Untersuchungen hat die Bundesregierung ggf. zur Frage
durchgeführt, ob Landwirte die tatsächliche Kontrolle über die von ihnen
erzeugten Betriebsdaten behalten?
Untersuchungen über die tatsächliche Kontrolle der Landwirtinnen und
Landwirte über die von ihnen erzeugten Betriebsdaten wurden seitens der
Bundesregierung nicht durchgeführt.
Bei Fragen des Zugangs zu und Entscheidung über die Nutzung von Daten
stehen rechtliche Aspekte im Vordergrund. Beides wird durch den Data Act
adressiert, soweit anwendbar. Nach dem Regelungskonzept des Data Act haben
sich die beteiligten Unternehmen auf der Vertragsebene über die Modalitäten
von Zugang und Nutzung der Daten zu einigen. Das BMLEH unterstützt
hierbei durch die Bereitstellung von Musterbedingungen für Verträge über
Agrardaten und fördert mit dem AgriData Observatory eine Beobachtungsstelle für
entsprechende Verträge bei der Universität Osnabrück. Auf die Antworten zu
den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über die
Speicherung landwirtschaftlicher Betriebsdaten auf Servern außerhalb
Deutschlands vor?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über die
Speicherung landwirtschaftlicher Betriebsdaten außerhalb der Europäischen
Union vor?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Umstände der Datenspeicherung sind Gegenstand der
privatwirtschaftlichen Vertragsgestaltung zwischen den Vertragsparteien. Mit welchen
(Cloud-)Dienstleisterinnen und -Dienstleitern die Inhaberin beziehungsweise
der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs kontrahiert, ist nicht
Gegenstand von Erhebungen der Bundesregierung.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über die
Marktanteile großer Anbieter digitaler Agrarplattformen und von Farm-
Management-Systemen in Deutschland vor?
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über mögliche
wirtschaftliche oder technische Abhängigkeiten landwirtschaftlicher Betriebe
von einzelnen Software-, Cloud- oder Plattformanbietern vor?
12. Hat sich die Bundesregierung auseinandergesetzt mit der möglichen
Gefahr, dass sich durch Digitalisierung und künstliche Intelligenz
marktbeherrschende Strukturen im Bereich digitaler Agrartechnologien
entwickeln könnten, und wenn ja, zu welchen Schlussfolgerungen ist sie dabei
gekommen?
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über die
Marktstellung internationaler Anbieter digitaler Agrartechnik und digitaler
Agrarplattformen auf dem deutschen Markt vor?
Die Fragen 10 bis13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In Deutschland ist eine Vielzahl von Landtechnik-Unternehmen aktiv. Der
Bundesregierung sind derzeit keine Anhaltspunkte für eine marktbeherrschenden
Position einzelner Anbieterinnen und Anbietern bekannt. In verschiedenen
Bereichen ist die Marktposition einzelner Unternehmen unterschiedlich stark
ausgeprägt. Insgesamt ist jedoch eine größere Zahl von Landtechnikunternehmen
in Deutschland aktiv, so dass Landwirtinnen und Landwirte eine große
Auswahl bei der Landtechnik haben.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über den Umfang
der Datenerhebung durch digitale Plattformen im Zusammenhang mit
Landmaschinen, Betriebsmanagementsystemen und sonstigen digitalen
Agraranwendungen vor?
Zum tatsächlichen Umfang der Datenerhebung liegen der Bundesregierung
derzeit keine Informationen vor. Ein Umfang der Datenerhebung könnte aus den
vertraglich vereinbarten Zugangs- und Nutzungsrechten abgeschätzt werden.
Auf die Ausführungen zu den Fragen 4, 5 und 7 zu dem am 12. September
2025 in Kraft getretenen Data Act wird verwiesen.
15. Welche Untersuchungen liegen der Bundesregierung ggf. zur
Interoperabilität unterschiedlicher digitaler Agrarsysteme und Plattformen vor?
Interoperabilität ist für die Bundesregierung ein wichtiges Thema. Das
BMLEH fördert vor diesem Hintergrund beispielsweise elf Forschungsprojekte
im Rahmen der Bekanntmachung zur „Förderung der Interoperabilität in der
Landwirtschaft bei Anwendungsfällen für die Außen- und Innenwirtschaft und
entlang der Wertschöpfungskette im Rahmen von Forschungsvorhaben“. Auch
seitens der Privatwirtschaft gibt es Bestrebungen, die Interoperabilität in der
Landwirtschaft zu erhöhen. Exemplarisch hervorzuheben sind der Agrirouter
(DKE-Data (Digitale Kompetenz und Entwicklung)) oder die AgIN
(Agricultural Interoperability Framework) der AEF (Agricultural Industry Electronics
Foundation).
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, ob
Landwirte beim Wechsel eines Anbieters ihre historisch gespeicherten
Betriebsdaten vollständig exportieren und in andere Systeme übertragen
können?
17. Welche technischen oder vertraglichen Hindernisse beim Wechsel von
Plattformanbietern sind der Bundesregierung ggf. bekannt?
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über sogenannte
Lock-in-Effekte vor, die landwirtschaftliche Betriebe langfristig an
einzelne digitale Plattformen oder Anbieter binden können?
Die Fragen 16 bis 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich sind Aspekte der Interoperabilität geeignet, einem reibungslosen
Wechsel digitaler Dienstleistungen entgegen zu stehen. Dies kann in einigen
Fällen zu den erwähnten Lock-in-Effekten führen, die einem
marktwirtschaftlichen Wettbewerb abträglich sind und darüber hinaus als Innovationshindernis
wirken können.
Diesen potenziellen Risiken für einen europäischen Datenbinnenmarkt soll der
bereits erwähnte Data Act entgegenwirken. Insbesondere der dort geregelte
Zugangsanspruch der Nutzerin beziehungsweise des Nutzers der vernetzten
Geräte oder verbundenen Dienste (Landwirtin/Landwirt) sowie sein Anspruch auf
Datenweitergabe an Dritte sollen seit dem 12. September 2025 in allen EU-
Mitgliedstaaten die Entstehung unerwünschter Lock-in-Effekte erschweren und
zugleich Innovationen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen
erleichtern.
19. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um die
Interoperabilität digitaler Agrarsysteme zu stärken und den Wechsel zwischen
verschiedenen Anbietern zu erleichtern?
20. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um sicherzustellen,
dass landwirtschaftliche Betriebe dauerhaft die Verfügungsgewalt über
die von ihnen erzeugten Betriebsdaten behalten?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundessregierung ist durch verschiedene Maßnahmen aktiv.
Mit dem am 30. Mai 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Durchführung des
Data Act wurde die Bundesnetzagentur als zuständige nationale Behörde für
die Anwendung und Durchsetzung des Data Act festgelegt. Dies umfasst auch
die Aufsicht hinsichtlich der nutzerbezogenen Ansprüche des Data Act, wie
Datenzugang und Weitergabe der Daten an Dritte.
Wichtig für die Interoperabilität sind unter anderem Normen und
Standardisierung. Die Bundesregierung finanziert aufgrund dessen beispielsweise über das
DIN e. V. (Deutsches Institut für Normung) das Sekretariat des Technical
Committee 347 (datengestützte Agrar- und Lebensmittelsysteme) in der ISO
(Internationale Organisation für Normung). Außerdem fördert das BMLEH die
Umsetzung des europäischen Agrardatenraums (Common European Agricultural
Data Space (CEADS)), durch den ein sicherer und vertrauenswürdiger
Datenaustausch in der Landwirtschaft vorangetrieben werden soll.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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