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Berücksichtigung von Muttersprache bei der Pflege und in der generalistischen Pflegeausbildung (Antwort zu Drs. 21/6521)

dip / drucksache 30.06.2026 · WP 21 · 21/6857 · Antwort · Original ↗

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Berücksichtigung von Muttersprache bei der Pflege und in der generalistischen Pflegeausbildung (Antwort zu Drs. 21/6521) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6857 21. Wahlperiode 01.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maik Brückner, Evelyn Schötz, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6521 – Berücksichtigung von Muttersprache bei der Pflege und in der generalistischen Pflegeausbildung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundesrat für Niederdeutsch, der die Interessen der niederdeutschen Sprechergruppe vertritt, setzt sich seit vielen Jahren für eine Berücksichtigung der Muttersprache im Pflegealltag ein, formuliert u. a. im Jahr 2019 in der „Wittstocker Erklärung“ (www.niederdeutschsekretariat.de/plattdeutsch-in-der-pfleg e-wittstocker-erklaerung). Berufsbildende Schulen haben darauf reagiert und Niederdeutschunterricht in Pflegeausbildungen angeboten. Zudem wurden regionale Initiativen wie das „PlattHart“-Siegel für praxisorientierte Einrichtungen entwickelt. Trotz dieser Praxisbeispiele findet die Berücksichtigung der Muttersprache in den seit 2020 geltenden Rahmenlehrplänen der generalistischen Pflegeausbildung keine ausdrückliche Erwähnung, obwohl die Ausbildung einen starken Lebensweltbezug verfolgt und die Bedeutung sprachlicher Vertrautheit, etwa für demenziell erkrankte Personen, für die Patientensicherheit und Lebensqualität gut belegt ist. Daher wäre die Ergänzung des Rahmenlehrplans um den Aspekt „Berücksichtigung von Muttersprache“ sowie die Entwicklung eines verbindlichen, auf die Pflegeausbildung zugeschnittenen Konzepts für sprachliche Angebote wünschenswert. Als Muttersprache ist hier nicht nur die Sprachgruppe Niederdeutsch, sondern sind auch die Sprachen der nationalen Minderheiten sowie die Deutsche Gebärdensprache und Sprachen zugewanderter und in Deutschland lebender Menschen zu verstehen. 1. Wie bewertet die Bundesregierung die Bedeutung der Muttersprache für die pflegerische Versorgung, und welche bundesweiten Maßnahmen zur Integration muttersprachlicher Angebote in der Pflege existieren derzeit? Im pflegerischen Alltag sind Kenntnisse der Muttersprache der pflegebedürftigen Person für das Pflegepersonal sehr vorteilhaft für die Umsetzung eines ganzheitlichen, personzentrierten Pflegeverständnisses, das die Stärkung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Menschen in den Mittelpunkt stellt. Im Recht der sozialen Pflegeversicherung ist zudem festgelegt, dass den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden soll und dass den Wünschen der pflegebedürftigen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Menschen zur Gestaltung der pflegerischen Hilfe, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden soll. Entsprechend gibt es in vielen Pflegeeinrichtungen spezielle Angebote, um auf die jeweiligen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Menschen einzugehen. Bezogen auf Maßnahmen zur Integration muttersprachlicher Angebote in der Pflege wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.  2. Wie viele Pflegebedürftige in der ambulanten und stationären Pflege gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Aus der zuletzt verfügbaren Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts ergeben sich die Zahlen in der Tabelle der beigefügten Anlage 1.*  3. Wie viele Pflegebedürftige in der ambulanten und stationären Pflege sind nach Kenntnis der Bundesregierung an Demenz erkrankt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Zu der Zahl der an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen liegen der Bundesregierung keine regelmäßig erhobenen statistischen Informationen vor. Einer Studie des Robert Koch-Instituts aus dem Jahr 2025 folgend waren im Jahr 2022 2,8 Prozent der Bevölkerung ab 40 Jahren in Deutschland von einer Demenzerkrankung betroffen (administrative Prävalenz); dies entspricht nahezu 1,4 Millionen Personen (vgl. www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/ Journalof-Health-Monitoring/GBEDownloadsJ/Focus/JHealthMonit_2025_01_Demen z.pdf?__blob=publicationFile&v=5). Laut Berechnungen des Deutschen Zentrums für Neurodegenerative Erkrankungen e. V. ergibt sich für Deutschland zum Ende des Jahres 2023 hingegen eine Zahl von rund 1,8 Millionen Menschen mit Demenz (vgl. u. a. www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/Alz/pdf/fa ctsheets/infoblatt1_haeufigkeit_demenzerkrankungen_dalzg.pdf). Am 15. Juni 2026 hat das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) in Kooperation mit den Universitäten Trier, Rostock und Köln Prognosen veröffentlicht, nach denen die Zahl der Demenzfälle bei steigender Lebenserwartung von etwa 1,3 Millionen im Jahr 2026 auf bis zu 2,1 Millionen im Jahr 2060 zunehmen werde (Quelle: Schüssel K. et al: Forecast of dementia prevalence in Germany and subnational regions until 2060 using microsimulation. European Journal of Epidemiology, Mai 2026). Die Veröffentlichung des WIdO für das Jahr 2060 beinhaltet eine Darstellung der Prävalenzraten nach den 400 Kreisen und kreisfreien Städten. Dabei ergibt sich eine große regionale Bandbreite der Prognosen für das Jahr 2060, die von 1,7 Prozent Demenz-Erkrankten in München bis zu 6,2 Prozent im brandenburgischen Elbe-Elster-Kreis reicht. Eine Aufschlüsselung nach Ländern liegt nicht vor.  4. Wie gehen Einrichtungen in der ambulanten und stationären Pflege nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell vor, um mit an Demenz erkrankten Menschen in einen sozialen und sprachlichen Austausch zu treten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Berichte aus der Praxis deuten darauf hin, dass Einrichtungen auf unterschiedliche Möglichkeiten zurückgreifen: Neben dem Einsatz von digitalen Übersetzungstools oder Bildkarten mit Vokabeln können auch Angehörige oder Pflegekräfte mit entsprechenden Sprachkompetenzen in den Austausch einbezogen werden. Im Zuge des * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6857 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Fortschreitens einer Demenz gewinnt zudem grundsätzlich der nonverbale Austausch zunehmend an Bedeutung.  5. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Berücksichtigung der Muttersprache bei an Demenz erkrankten Menschen im pflegerischen Bereich? Sofern die pflegerische Versorgung der an Demenz erkrankten Menschen in bzw. durch gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtungen erfolgt, haben sich diese an den Maßstäben und Grundsätzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) gemäß § 113 SGB XI der jeweiligen Einrichtungsart auszurichten. Zu den Anforderungen der MuG gehört eine kultursensible Pflege, was auch die Berücksichtigung der Sprachkompetenzen umfasst.  6. Wie viele Einrichtungen in der ambulanten und stationären Pflege erfassen nach Kenntnis der Bundesregierung bei Pflegebedürftigen die Muttersprache beim Aufnahmeverfahren (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der größte Teil der zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Muttersprache der pflegebedürftigen Menschen erfasst. Denn in den MuG sind u. a. Anforderungen an ein Erst- bzw. Informationsgespräch festgeschrieben. Diese umfassen die Feststellung individueller Gewohnheiten und Erwartungen der pflegebedürftigen Person. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang auch die Muttersprache festgestellt wird. Die MuG sind für alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen verbindlich.  7. Wie viele Einrichtungen in der ambulanten und stationären Pflege berücksichtigen nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Biografiearbeit im Pflegealltag die Muttersprache (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Die Gestaltung der Biografiearbeit obliegt den Einrichtungen.  8. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Bedeutung der Muttersprache als positive Auswirkung auf die Psyche von an Demenz erkrankten Menschen in der ambulanten und stationären Pflege in den Curricula bzw. Rahmenlehrplänen der generalistischen Pflegeausbildung berücksichtigt, und wenn nein, was plant die Bundesregierung, um dieses Thema in die Curricula bzw. Rahmenlehrpläne aufzunehmen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 10. Sieht die Bundesregierung rechtlichen Regelungsbedarf (bundes- oder landesrechtlich) zur Förderung der Muttersprache in der pflegerischen Versorgung oder Ausbildung, wenn ja, welche Regelungen wären denkbar, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 8 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung sieht keinen rechtlichen Änderungsbedarf. Die Ausbildung zur Pflegefachfrau, zum Pflegefachmann oder zur Pflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) hat unter anderem das Ziel, die Kompetenzen zur selbstständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen zu vermitteln. Die Pflege berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Die Versorgung von Menschen, die an Demenz erkrankt sind, findet in der Ausbildung nach dem PflBG vielfältige Berücksichtigung. Exemplarisch wird darauf verwiesen, dass es zu den Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Pflegefachfrau, zum Pflegefachmann oder zur Pflegefachperson nach § 9 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) zählt, dass Absolventinnen und Absolventen Menschen aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen in Phasen fortschreitender Demenz oder schwerer chronischer Krankheitsverläufe sowie am Lebensende pflegen, begleiten, unterstützen und beraten (vgl. Anlage 2 zu § 9 Absatz 1 Satz 2 PflAPrV unter I. Nummer 3 Buchstabe a). Die Rahmenlehr- und Ausbildungspläne der Fachkommission nach § 53 Absatz 2 PflBG, die empfehlende Wirkung haben, konkretisieren den Kompetenzerwerb im Umgang mit demenziell erkrankten Personen. Die Rahmenlehrpläne dienen als Grundlage für die Entwicklung von verbindlichen Lehrplänen durch die Länder sowie für die Erstellung von schulinternen Curricula (vgl. § 6 Absatz 2 PflBG). Wenn eine Pflegefachfrau, ein Pflegefachmann oder eine Pflegefachperson eine regionale Sprache beherrscht, kann sie dies in die Interaktion mit pflegebedürftigen Personen und in die Kommunikation mit deren Bezugspersonen einbeziehen.  9. Plant die Bundesregierung, Maßnahmen oder Fördermittel für den berufsbegleitenden Spracherwerb von in der ambulanten und stationären Pflege Beschäftigten bereitzustellen? 11. Wie koordiniert die Bundesregierung ihre Maßnahmen zur sprachlichen Versorgung mit den Ländern, Pflegeverbänden, Trägern und Bildungsinstitutionen? Die Fragen 9 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung ist zu Fragen der pflegerischen Versorgung und ihrer Weiterentwicklung in regelmäßigem Austausch mit den Ländern, den kommunalen Spitzenverbänden, den Leistungsträgern, den Leistungserbringern, den relevanten Fachverbänden und der Wissenschaft. Bei Gesetzgebungsvorhaben erfolgt die Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden gemäß § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. Im Jahr 2025 hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ unter Einbezug der kommunalen Spitzenverbände und auch auf der Grundlage von Anhörungen und Workshops mit den Organisationen in der Pflege und weiterer Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis fachliche Eckpunkte für eine Pflegestruktur- und -finanzierungsreform erarbeitet. 12. Kennt die Bundesregierung bereits erprobte Good-Practice-Beispiele für den Einsatz von Muttersprache in der Pflege oder die Integration berufsbezogener Sprachförderung in Ausbildungen, und welche Maßnahmen hält sie für geeignet für deren Verbreitung, und wenn nein, welche Maßnahmen hält sie für geeignet, um solche Projekte zu initiieren bzw. Informationen über solche Projekte möglichst schnell allgemein verfügbar zu machen? Im Rahmen des Projekts „Vielfalt Pflegen“ wurde eine eLearningplattform zur Förderung transkultureller Kompetenzen für Mitarbeitende in der Pflege entwickelt. Die Lernplattform stand allen ambulanten und stationären Trägern, die Pflegeleistungen in der Kranken- oder Altenpflege anbieten, kostenlos als Ergänzung zu bestehenden Fort- und Weiterbildungsangeboten und auch zum Zwecke der Ausbildung von Pflegekräften zur Verfügung. In verschiedenen eLearning-Modulen wurden Themen wie Pflegepraxis, Biografiearbeit, Kommunikation, Ernährung, Umgang mit Schmerz und Tod, aber auch Management und Netzwerkarbeit aus transkultureller Perspektive betrachtet. Im Rahmen des Projektes „Digital-interaktive Ausbildung für Pflegepersonal mit Migrationshintergrund – PflegeDigital 2.0“ wurde ein Internet-basiertes mobiles System zur (inter-)aktiven Unterstützung der Pflegeausbildung von Personen mit Zuwanderungsgeschichte entwickelt. In insgesamt 22 interaktiven Lernmodulen werden 26 grundlegende, pflegerische Handlungsprozesse detailliert erläutert. Die Handlungsprozesse können vom Lernenden selbstgesteuert, zeit- und ortsunabhängig durchlaufen und mit einer individuellen Lernkontrolle abschließend eigenständig überprüft werden. Zu jedem Zeitpunkt ist ein Wechsel der Sprache von Deutsch zu den angebotenen Fremdsprachen (derzeit: Englisch, Spanisch, Portugiesisch, Vietnamesisch und Ukrainisch) möglich. Die Lösung kann sowohl vorbereitend als auch begleitend zum Präsenzunterricht eingesetzt werden und richtet sich an Auszubildende, Lernende und Studierende mit und ohne Zuwanderungsgeschichte in der Pflegehelferausbildung und der berufsfachschulischen und akademischen Pflegeausbildung sowie an Pflegekräfte, die ihre im Ausland erworbenen Examina anerkennen lassen möchten. Im Hinblick auf die Fachkräftegewinnung im In- und Ausland steht damit ein effektives Selbstlern-Werkzeug, mit dem orts- und zeitunabhängig essenzielle Abläufe und Fachtermini verinnerlicht werden können, zur Verfügung. Außerdem kann die Lösung in Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten eingesetzt werden, um neue Teammitglieder mit und ohne Zuwanderungsgeschichte bei ihrer Einarbeitung zu unterstützen. Weitere Informationen sind im Internet einsehbar (unter www.pflegedigital20.de/). In mehreren Ländern bestehen zudem Netzwerkstellen und zielgruppenspezifische Beratungsstellen, die sich mit dem Thema Migration und Pflege beschäftigen bzw. entsprechende Beratungsangebote vorhalten. Anlage 1 – Tabelle zu AW auf Frage 2 – Kleine Anfrage 21/6521 Tabelle1: Aufstellung Pflegebedürftige nach Gliederungsmerkmalen in den Ländern für das Jahr 2023 (Stand: 19. Juni 2026) Land Gliederungsmerkmal Pflegebedürftige absolut Pflegebedürftige je 100.000 Einwohner Pflegebedürftige in Prozent Baden- Württemberg Pflegebedürftige insgesamt 624.831 5.510 100 ambulante Pflege 102.736 906 16,44 vollstationäre Pflege 92.908 819 14,87 vollstationäre Dauerpflege 89.416 789 14,31 vollstationäre Kurzzeitpflege 3.492 31 0,56 Pflegegeld 349.254 3.080 55,9 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 79.694 703 12,75 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 239 2 0,04 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 17.733 156 2,84 Bayern Pflegebedürftige insgesamt 631.273 4.699 100 ambulante Pflege 126.418 941 20,03 vollstationäre Pflege 110.844 825 17,56 vollstationäre Dauerpflege 108.289 806 17,15 vollstationäre Kurzzeitpflege 2.555 19 0,4 Pflegegeld 306.045 2.278 48,48 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 87.504 651 13,86 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 462 3 0,07 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 21.076 157 3,34 1 1. Der Erhebungsstichtag für die Erhebung bei den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ist der 15. Dezember, der für die Pflegegeldempfänger/-innen abweichend der 31. Dezember. 2. 2017: Weiblich einschließlich "ohne Angabe" (nach Personenstandsgesetz) beim Geschlecht. Ab 2019: Personen mit "divers" bzw. "ohne Angabe" (Geschlecht nach § 22 Absatz 3 PStG) sind zufällig auf "männlich" oder "weiblich" verteilt. 1 von 6 Anlage 1 – Tabelle zu AW auf Frage 2 – Kleine Anfrage 21/6521 Land Gliederungsmerkmal Pflegebedürftige absolut Pflegebedürftige je 100.000 Einwohner Pflegebedürftige in Prozent Berlin Pflegebedürftige insgesamt 211.999 5.605 100 ambulante Pflege 43.847 1.159 20,68 vollstationäre Pflege 27.699 732 13,07 vollstationäre Dauerpflege 27.470 726 12,96 vollstationäre Kurzzeitpflege 229 6 0,11 Pflegegeld 115.277 3.048 54,38 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 25.157 665 11,87 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 19 1 0,01 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 4.788 127 2,26 Brandenburg Pflegebedürftige insgesamt 214.072 8.292 100 ambulante Pflege 49.829 1.930 23,28 vollstationäre Pflege 23.693 918 11,07 vollstationäre Dauerpflege 23.237 900 10,85 vollstationäre Kurzzeitpflege 456 18 0,21 Pflegegeld 116.652 4.518 54,49 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 23.855 924 11,14 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 43 2 0,02 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 8.764 339 4,09 Bremen Pflegebedürftige insgesamt 47.628 6.886 100 ambulante Pflege 9.320 1.347 19,57 vollstationäre Pflege 5.786 836 12,15 vollstationäre Dauerpflege 5.621 813 11,8 vollstationäre Kurzzeitpflege 165 24 0,35 Pflegegeld 27.105 3.919 56,91 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 5.416 783 11,37 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 1 0 0 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 1.454 210 3,05 2 von 6 Anlage 1 – Tabelle zu AW auf Frage 2 – Kleine Anfrage 21/6521 Land Gliederungsmerkmal Pflegebedürftige absolut Pflegebedürftige je 100.000 Einwohner Pflegebedürftige in Prozent Hamburg Pflegebedürftige insgesamt 96.606 5.057 100 ambulante Pflege 25.947 1.358 26,86 vollstationäre Pflege 14.416 755 14,92 vollstationäre Dauerpflege 14.137 740 14,63 vollstationäre Kurzzeitpflege 279 15 0,29 Pflegegeld 46.083 2.413 47,7 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 10.130 530 10,49 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 30 2 0,03 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 1.828 96 1,89 Hessen Pflegebedürftige insgesamt 423.378 6.594 100 ambulante Pflege 74.503 1.160 17,6 vollstationäre Pflege 57.322 893 13,54 vollstationäre Dauerpflege 55.197 860 13,04 vollstationäre Kurzzeitpflege 2.125 33 0,5 Pflegegeld 248.237 3.866 58,63 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 43.233 673 10,21 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 83 1 0,02 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 9.921 155 2,34 Mecklenburg- Vorpommern Pflegebedürftige insgesamt 139.872 8.584 100 ambulante Pflege 35.282 2.165 25,22 vollstationäre Pflege 19.015 1.167 13,59 vollstationäre Dauerpflege 18.832 1.156 13,46 vollstationäre Kurzzeitpflege 183 11 0,13 Pflegegeld 67.242 4.127 48,07 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 18.280 1.122 13,07 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 53 3 0,04 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 6.750 414 4,83 3 von 6 Anlage 1 – Tabelle zu AW auf Frage 2 – Kleine Anfrage 21/6521 Land Gliederungsmerkmal Pflegebedürftige absolut Pflegebedürftige je 100.000 Einwohner Pflegebedürftige in Prozent Niedersachsen Pflegebedürftige insgesamt 623.071 7.634 100 ambulante Pflege 116.020 1.421 18,62 vollstationäre Pflege 93.678 1.148 15,03 vollstationäre Dauerpflege 90.281 1.106 14,49 vollstationäre Kurzzeitpflege 3.397 42 0,55 Pflegegeld 344.914 4.226 55,36 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 68.292 837 10,96 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 167 2 0,03 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 24.178 296 3,88 Nordrhein- Westfalen Pflegebedürftige insgesamt 1.387.134 7.626 100 ambulante Pflege 240.078 1.320 17,31 vollstationäre Pflege 169.213 930 12,2 vollstationäre Dauerpflege 164.126 902 11,83 vollstationäre Kurzzeitpflege 5.087 28 0,37 Pflegegeld 818.023 4.497 58,97 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 159.607 877 11,51 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 213 1 0,02 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 40.067 220 2,89 Rheinland- Pfalz Pflegebedürftige insgesamt 271.519 6.505 100 ambulante Pflege 49.670 1.190 18,29 vollstationäre Pflege 37.073 888 13,65 vollstationäre Dauerpflege 35.464 850 13,06 vollstationäre Kurzzeitpflege 1.609 39 0,59 Pflegegeld 150.402 3.603 55,39 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 34.296 822 12,63 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 78 2 0,03 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 5.286 127 1,95 4 von 6 Anlage 1 – Tabelle zu AW auf Frage 2 – Kleine Anfrage 21/6521 Land Gliederungsmerkmal Pflegebedürftige absolut Pflegebedürftige je 100.000 Einwohner Pflegebedürftige in Prozent Saarland Pflegebedürftige insgesamt 80.351 8.080 100 ambulante Pflege 11.921 1.199 14,84 vollstationäre Pflege 11.668 1.173 14,52 vollstationäre Dauerpflege 11.181 1.124 13,92 vollstationäre Kurzzeitpflege 487 49 0,61 Pflegegeld 46.528 4.679 57,91 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 10.213 1.027 12,71 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 21 2 0,03 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 2.115 213 2,63 Sachsen Pflegebedürftige insgesamt 363.243 8.882 100 ambulante Pflege 88.478 2.164 24,36 vollstationäre Pflege 49.676 1.215 13,68 vollstationäre Dauerpflege 48.585 1.188 13,38 vollstationäre Kurzzeitpflege 1.091 27 0,3 Pflegegeld 176.116 4.307 48,48 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 48.882 1.195 13,46 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 91 2 0,03 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 11.187 274 3,08 Sachsen- Anhalt Pflegebedürftige insgesamt 204.236 9.367 100 ambulante Pflege 47.012 2.156 23,02 vollstationäre Pflege 28.258 1.296 13,84 vollstationäre Dauerpflege 27.241 1.249 13,34 vollstationäre Kurzzeitpflege 1.017 47 0,5 Pflegegeld 104.853 4.809 51,34 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 24.048 1.103 11,77 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 65 3 0,03 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 8.527 391 4,18 5 von 6 Anlage 1 – Tabelle zu AW auf Frage 2 – Kleine Anfrage 21/6521 Land Gliederungsmerkmal Pflegebedürftige absolut Pflegebedürftige je 100.000 Einwohner Pflegebedürftige in Prozent Schleswig- Holstein Pflegebedürftige insgesamt 175.323 5.912 100 ambulante Pflege 37.328 1.259 21,29 vollstationäre Pflege 33.957 1.145 19,37 vollstationäre Dauerpflege 32.916 1.110 18,77 vollstationäre Kurzzeitpflege 1.041 35 0,59 Pflegegeld 81.148 2.736 46,28 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 22.801 769 13,01 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 89 3 0,05 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 5.128 173 2,92 Thüringen Pflegebedürftige insgesamt 193.937 9.138 100 ambulante Pflege 42.283 1.992 21,8 vollstationäre Pflege 24.385 1.149 12,57 vollstationäre Dauerpflege 23.968 1.129 12,36 vollstationäre Kurzzeitpflege 417 20 0,22 Pflegegeld 105.128 4.953 54,21 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 22.092 1.041 11,39 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 49 2 0,03 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 6.538 308 3,37 Deutschland Pflegebedürftige insgesamt 5.688.473 6.718 100 ambulante Pflege 1.100.672 1.300 19,35 vollstationäre Pflege 799.591 944 14,06 vollstationäre Dauerpflege 775.961 916 13,64 vollstationäre Kurzzeitpflege 23.630 28 0,42 Pflegegeld 3.103.007 3.665 54,55 mit Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen 683.500 807 12,02 mit Pflegegrad 1 und teilstationärer Pflege 1.703 2 0,03 nachrichtlich: teilstationäre Pflege (Grad 2 bis 5) 175.340 207 3,08 Quelle: Pflegestatistik; Fortschreibung des Bevölkerungsstandes, Statistisches Bundesamt 6 von 6 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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