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Schriftliche Frage 9 von Edgar Naujok (AfD): Prüft die Bundesregierung derzeit die Option, die verpflichtende Einführung der E-Rechnung für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von meh…

dip / schriftliche_frage 24.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 9 von Edgar Naujok (AfD): Prüft die Bundesregierung derzeit die Option, die verpflichtende Einführung der E-Rechnung für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von meh… Frage 9 (Edgar Naujok, AfD): Prüft die Bundesregierung derzeit die Option, die verpflichtende Einführung der E-Rechnung für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 zu verschieben, nachdem u. a. der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) auf weiterhin bestehende erhebliche Umsetzungsprobleme, Rechtsunsicherheiten sowie fehlende rechtsverbindliche technische Vorgaben und eine unzureichende Vorlaufzeit für Softwarehersteller und Unternehmen hingewiesen hat, und wenn ja, in welcher Weise, und wenn nein, warum nicht (https://bdi.eu/de/articles/recht-und-steuern/ probleme-mit-der-e-rechnung-trotz-ausstellungspf licht-ab-dem-1-januar-2027)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 21. Juli 2026: Die von Ihnen beschriebene Regelung beruht auf § 27 Absatz 38 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Es obläge daher dem Gesetzgeber, diese Norm zu ändern. Der Bundesregierung sind keine dementsprechenden Überlegungen des Gesetzgebers bekannt. Derzeit muss ein Unternehmer lediglich den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Für die verpflichtende Ausstellung hat der Gesetzgeber in § 27 Absatz 38 UStG zwei Stufen vorgesehen: • Bis zum 31. Dezember 2027 können alle Unternehmer für ausgeführte Umsätze noch eine sonstige Rechnung ausstellen. • Für kleinere Unternehmer (Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro) und Nutzer abweichender Industriestandards (bestimmte EDI-Verfahren) verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 2028. Erst danach ist die Verwendung einer E-Rechnung tatsächlich für alle Unternehmer im B2B-Bereich verpflichtend. Vor dem Hintergrund der langen Übergangsfristen geht die Bundesregierung derzeit davon aus, dass keine Verschiebung der dargestellten Fristen erforderlich ist. Soweit Sie mit Ihrer Frage auf das Gesetzesinitiativrecht der Bundesregierung rekurrieren sollten, ist allgemein darauf hinzuweisen, dass für die Vorbereitung einer Gesetzesänderung eine Abstimmung in der Bundesregierung und letztlich ein Kabinettbeschluss erforderlich wären. Der verfassungsrechtlich verankerte Informationsanspruch des Parlaments wird durch den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung begrenzt. Eine Pflicht zur Beantwortung von Fragen besteht insbesondere nicht, wenn dies zu einem Mitregieren Dritter führen würde. Details zu noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozessen in der Bundesregierung sind nicht vom Auskunftsanspruch des Parlaments umfasst. Der Willensbildungsbildungsprozess in der Bundesregierung, der sich insbesondere auch in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht, gehört zum Kernbereich ihrer exekutiven Eigenverantwortung und ist grundsätzlich nicht ausforschbar (vgl. BVerfGE 147, 50 [99, 138 f.] m. w. N.).

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