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Schriftliche Frage 134 von Sascha Lensing (AfD): Inwiefern erachtet die Bundesregierung die EU- Regel, wonach jeder, der mindestens 5,5 Stunden pro Woche arbeitet, Arbeitnehmer ist, Anspruc…

dip / schriftliche_frage 06.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 134 von Sascha Lensing (AfD): Inwiefern erachtet die Bundesregierung die EU- Regel, wonach jeder, der mindestens 5,5 Stunden pro Woche arbeitet, Arbeitnehmer ist, Anspruc… Frage 134 (Sascha Lensing, AfD): Inwiefern erachtet die Bundesregierung die EU- Regel, wonach jeder, der mindestens 5,5 Stunden pro Woche arbeitet, Arbeitnehmer ist, Anspruch auf Sozialleistungen hat und freizügigkeitsberechtigt ist, als positives Signal für den sozialen Frieden (insbesondere auch in Städten des Ruhrgebiets wie Duisburg oder Gelsenkirchen) sowie allgemein für den Wirtschaftsstandort Deutschland, und sieht die Bundesregierung auf europäischer Ebene Handlungsbedarf, um in diesem Zusammenhang eine Anpassung der Stundenzahl bzw. eines Mindesteinkommens für den Fortbestand der Freizügigkeit herbeizuführen (www.welt.de/p olitik/deutschland/article69786a00aa4bbccad13d2 de4/duisburg-dortmund-gelsenkirchen-gezieltes-e inwandern-in-sozialsysteme-nrw-staedte-streiche n-buergergeld-fuer-migranten.html)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretarin Katja Mast vom 5. Februar 2026: Es gibt keine allgemeine EU-Regel, wonach jeder, der mindestens 5,5 Stunden pro Woche arbeitet, Arbeitnehmer ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Artikels 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wer eine „echte und tatsächliche Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis“ ausübt. Handelt es sich um eine Scheinbeschäftigung, bestehen weder Arbeitnehmerfreizügigkeit noch Leistungsansprüche. Gleiches gilt bei rechtsmissbräuchlicher Berufung hierauf. Keine Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht zudem bei „Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen“. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann dies nicht pauschal an eine bestimmte Mindeststundenzahl geknüpft werden, es bedarf stets einer Gesamtabwägung im Einzelfall. Die Vorgaben des EuGH werden auch von den Verwaltungs- und Sozialgerichten angewendet. Die Freizügigkeit in der EU ist eine Errungenschaft, die auch in der EU‑Grundrechtecharta verbrieft ist. In der Ausprägung als Arbeitnehmerfreizügigkeit ist sie eine der Grundfreiheiten des Binnenmarktes und gehört damit zum historischen Kern der europäischen Einigung. Deutschland profitiert hiervon in hohem Maß. Etwa 2,5 Millionen Menschen aus anderen Mitgliedstaaten sind hier sozialversicherungspflichtig beschäftigt und ein unverzichtbarer Teil unserer Gesellschaft. Unbeschadet dessen berichten Kommunen in Ballungsräumen, insbesondere im Ruhrgebiet, über Probleme mit unterschiedlichen Zuwanderergruppen aus EU-Staaten. Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, die Anreize zur Einwanderung in die Sozialsysteme deutlich zu reduzieren und großangelegten Sozialleistungsmissbrauch zu beenden. Daneben sollte die Thematik auch auf EU-Ebene erörtert werden.

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