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Sozialleistungen an EU-Bürger (Antwort zu Drs. 21/4632)

dip / drucksache 25.03.2026 · WP 21 · 21/5049 · Antwort · Original ↗

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Sozialleistungen an EU-Bürger (Antwort zu Drs. 21/4632) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5049 21. Wahlperiode 25.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4632 – Sozialleistungen an EU-Bürger V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Städten des Ruhrgebiets wie Duisburg (556 Fälle), Gelsenkirchen (506 Fälle), Dortmund (116 Fälle) und Hagen (drei Fälle) wurden im Jahr 2025 Bürgergeld-Leistungen an bulgarische und rumänische EU-Bürger – viele von ihnen Roma – gestrichen, da sie ihren Lebensunterhalt zu weniger als einem Drittel durch eigene Arbeit decken (www.welt.de/politik/deutschland/article69 786a00aa4bbccad13d2de4/duisburg-dortmund-gelsenkirchen-gezieltes-einwan dern-in-sozialsysteme-nrw-staedte-streichen-buergergeld-fuer-migrante n.html). In Hagen leben allein 7 000 zugewanderte Menschen aus Rumänien und Bulgarien, viele von ihnen ebenfalls Roma. Mehr als die Hälfte von ihnen (55 Prozent) sind Kunden des Jobcenters. Das kostet die Stadt Hagen rund 10 Mio. Euro im Jahr, schätzt Hagens Oberbürgermeister Dennis Rehbein (www.n-tv.de/der_tag/Ruhrgebietsstaedte-streichen-mehr-als-1100-Zuwander ern-das-Buergergeld-id30288541.html). Die oft zitierte „Regel“ von mindestens 5,5 Stunden pro Woche für den Arbeitnehmerstatus und den Anspruch auf Sozialleistungen stammt nicht aus deutschem Recht, sondern aus EU-Recht (EuGH (Europäischer Gerichtshof)- Rechtsprechung), beispielsweise aus dem EuGH-Urteil Genc (C-14/09). Dort wurde eine Beschäftigung mit 5,5 Stunden pro Woche (ca. 175 Euro pro Monat bei Lohnverhältnissen von 2008) als „echte und wirkliche Arbeit“ (Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) gewertet. Dies soll EU-Bürgern den Arbeitnehmerstatus sichern und sie vor dem Ausschluss von Sozialleistungen (Richtlinie 2004/38/EG), beispielsweise Bürgergeld als Ergänzung, schützen. Ein Minimaljob öffnet somit die Tür zum Leistungsbezug, obwohl von diesem Einkommen niemand leben kann. In Urteilen wie Raulin (C-357/89), Genc (C-14/09) und Dano (C-333/13) hat der EuGH allerdings klargestellt, dass keine feste Mindeststundenzahl von 5,5 Stunden pro Woche gilt, sondern eine Gesamtbewertung aller Umstände (Stundenanzahl, Einkommen, Regelmäßigkeit, Dauer) über den Status entscheidet. Bei unwesentlich geringerer Beschäftigung verliert somit der EU- Bürger den Arbeitnehmerstatus, sodass Sozialleistungen wie Bürgergeld gestrichen werden können. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies in einer Reihe von Entscheidungen konkretisiert, darunter B 4 AS 2/21 R (2022), B 14 AS 42/19 R (2020) und B 14 AS 18/17 R (2018): Jobcenter und Kommunen sind verpflichtet, bei Hinweisen auf unwesentliche Beschäftigungen (§ 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) eine Einzelfallprüfung durchzuführen und Bürgergeld zu streichen, wenn kein Arbeitnehmerstatus vorliegt – unabhängig von einer starren 5,5-Stunden-Grenze. Diese Praxis wird durch Streichungsentscheidungen bei geringer Arbeitsleistung (z. B. unter fünf bis zehn Stunden pro Woche oder niedrigem Einkommen) von Landessozialgerichten (LSG) (z. B. LSG NRW L 19 AS 1204/20, LSG Hessen L 7 AS 431/15) bestätigt. Die Bundesregierung ist daher aus Sicht der Fragesteller aufgerufen, die bundesweite Umsetzung dieser gerichtlich abgesicherten Möglichkeiten zu fördern und Missstände offenzulegen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In der Bundesrepublik Deutschland wird Zuwanderung in amtlichen Statistiken nach der Staatsangehörigkeit dokumentiert. Eine Erfassung ethnischer Merkmale findet nicht statt. In Bezug auf Rumänien und Bulgarien gilt, dass Beschäftigte aus diesen Herkunftsstaaten einen bedeutenden Beitrag auf dem deutschen Arbeitsmarkt leisten. Aktuell gehen ca. 700 000 Menschen aus Bulgarien und Rumänien in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, viele arbeiten in Engpassberufen.  1. Kann die Bundesregierung die von „Welt.de“ berichteten Streichungen in Duisburg (556 Fälle), Gelsenkirchen (506 Fälle), Dortmund (116 Fälle) und Hagen (bisher drei Fälle, insgesamt 1 181 Fälle) bei bulgarischen und rumänischen EU-Bürgern (viele von ihnen sind Roma) bestätigen, und welche weiteren Städte melden nach Kenntnis der Bundesregierung vergleichbare Maßnahmen? Die Bundesregierung nimmt zu einzelnen Entscheidungen der zuständigen Jobcenter grundsätzlich nicht Stellung. Generell sind die Jobcenter verpflichtet, Leistungen nur zu gewähren, wenn die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Das gilt auch bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, bei denen ein bestehendes Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsrecht zu den Leistungsvoraussetzungen gehört.  2. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Kosten für Bürgergeldleistungen an bulgarische und rumänische EU-Bürger in den NRW-Städten Duisburg und Gelsenkirchen, und welche bundesweiten Kostenersparnisse ergaben sich im Jahr 2025 durch Streichungen? Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den Zahlungsansprüchen auf Gesamtregelleistungen von Regelleistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können der folgenden Tabelle entnommen werden. Angaben liegen bis November 2025 vor. Ausgewiesen werden gleitende Jahreswerte für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025. Die Zahlungsansprüche auf Gesamtregelleistung umfassen den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Mehrbedarfe sowie Kosten der Unterkunft. Sozialversicherungsleistungen sowie sonstige Zahlungsansprüche sind darin nicht enthalten. Tabelle: Höhe der Zahlungsansprüche (ZA) auf Gesamtregelleistungen (GRL) von Regelleistungsberechtigten (RLB) in Euro, gleitende Jahressumme Dezember 2024 bis November 2025. Region ZA auf GRL von RLB insgesamt in Euro dar.: Bulgarien Rumänien Duisburg, Stadt 489 629 315 43 858 383 15 104 996 Gelsenkirchen Stadt 340 261 450 13 361 234 12 467 165 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Schätzungen zu erfragten Kosteneinsparungen liegen nicht vor.  3. Welche bundesweiten Zahlen liegen der Bundesregierung zur Anzahl der gestrichenen Bürgergeldleistungen an EU-Bürger (insbesondere aus Bulgarien und Rumänien) seit dem BSG-Urteil B 4 AS 2/21 R vom 29. März 2022 vor (www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/ 2022/2022_03_29_B_04_AS_02_21_R.html)? Der Bundesregierung liegen keine Statistiken zu Einzelfallentscheidungen der Jobcenter im Sinne der Fragestellung vor.  4. Welche bundesweiten Statistiken gibt es zu EU-Bürgern mit unwesentlicher Beschäftigung, die Bürgergeld beziehen, unterteilt nach Nationalität (zum Beispiel Bulgarien, Rumänien) und Region, zum Beispiel NRW, Ruhrgebiet (bitte auflisten)? Statistiken im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.  5. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung Jobcenter angewiesen, gemäß § 7 SGB II und BSG-Urteilen (B 4 AS 2/21 R, B 14 AS 42/19 R, B 14 AS 18/17 R) eine Einzelfallprüfung auf „echte und wirkliche Beschäftigung“ (Artikel 45 AEUV) durchzuführen und Leistungen bei unwesentlicher Beschäftigung (beispielsweise unter fünf bis zehn Stunden pro Woche oder fehlendem Eigenanteil von einem Drittel) zu streichen? Entsprechende Weisungen zum Zugang zu Leistungen nach dem SGB II finden sich in den „Fachlichen Weisungen § 7 SGB II“ der Bundesagentur für Arbeit.  6. Wie viele EU-Bürger beziehen derzeit bundesweit Bürgergeld bei einer Beschäftigung von nur 5,5 Stunden pro Woche oder weniger (vgl. EuGH, Genc, C-14/09, ca. 175 Euro pro Monat), und in welchem Umfang ergänzt Bürgergeld solche Minimaljobs? Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit liegen zu erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II vor, die über ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von bis zu 175 Euro verfügen. Angaben zur Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit liegen nicht vor. Der nachfolgenden Tabelle können Angaben für den Berichtsmonat November 2025 entnommen werden. Leistungen nach dem SGB II dienen nicht der Ergänzung von Beschäftigung mit besonders geringen Einkommen. Der Leistungsanspruch auf Regelleistungen richtet sich nach der Hilfebedürftigkeit der Leistungsberechtigten. Diese wird durch die Struktur der Bedarfsgemeinschaft, die Kosten der Unterkunft sowie das Gesamteinkommen des Leistungsberechtigten bestimmt. Tabelle: Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) und erwerbstätigen ELB, November 2025 Personengruppe Insgesamt darunter mit Staatsangehörigkeit EU ohne Deutschland ELB insgesamt 3 808 844 279 669 darunter erwerbstätige ELB1 mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis 175 Euro 119 833 7 633 darunter mit Einkommen aus abhängiger Beschäftigung2 98 416 6 383 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1 Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die über Bruttoeinkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit und/oder über Betriebsgewinn aus selbständiger Tätigkeit verfügen. 2 Abhängig erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die über Bruttoeinkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit verfügen.  7. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der EuGH- Rechtsprechung (Raulin C-357/89, Genc C-14/09, Dano C-333/13, RL 2004/38/EG), wonach keine feste 5,5-Stunden-Grenze gilt, sondern eine Gesamtbewertung (Stundenanzahl, Einkommen, Regelmäßigkeit, Dauer) bei unwesentlicher Beschäftigung den Arbeitnehmerstatus und Leistungsanspruch entfallen lässt? Die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist für nationale Behörden und Gerichte maßgeblich. Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  8. Sind der Bundesregierung vergleichbare Urteile bekannt, die die Praxis der Streichung bei geringer Arbeitsleistung seit 2018 bestätigen (bitte auflisten, Beispiele: LSG NRW L 19 AS 1204/20, LSG Hessen L 7 AS 431/15)? Gerichtliche Entscheidungen im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung bekannt und können einschlägigen Urteilsdatenbanken entnommen werden, auf die verwiesen wird.  9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine einheitliche bundesweite Umsetzung der BSG-Urteile zu fördern und den sogenannten Sozialtourismus zu stoppen, inklusive automatisierter Prüfungen in Jobcentern? 10. Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen oder Leitlinien, um Missstände beim Leistungsbezug durch EU-Bürger mit Minimaljobs offenzulegen und zu beenden? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Für den Zugang von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu Sozialleistungen, der an eine Beschäftigung geknüpft ist, kommt es darauf an, ob diese sich auf die in den EU-Verträgen gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er/sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Diese Leistungserbringung muss tatsächlich erfolgen und darf nicht völlig untergeordneter oder unwesentlicher Art sein. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nach der maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung immer auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls an. Ist das Arbeitsverhältnis hiernach zu geringwertig oder nur auf dem Papier fingiert, besteht kein Recht zum Aufenthalt und daher auch kein Zugang zu Sozialleistungen. Gleiches gilt, wenn die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit rechtsmissbräuchlich erscheint. Im aktuellen Koalitionsvertrag ist vereinbart, Anreize zur Einwanderung in die Sozialsysteme zu reduzieren und groß angelegten Sozialleistungsmissbrauch zu beenden. Neben den, etwa im Rahmen der Reform der Grundsicherung, bereits vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch, prüft die Bundesregierung weitere Handlungsoptionen zur Umsetzung der Aufträge aus dem Koalitionsvertrag. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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