Sozialleistungen an EU-Bürger (Antwort zu Drs. 21/4632)
Text
Sozialleistungen an EU-Bürger (Antwort zu Drs. 21/4632)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5049
21. Wahlperiode 25.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter
Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4632 –
Sozialleistungen an EU-Bürger
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Städten des Ruhrgebiets wie Duisburg (556 Fälle), Gelsenkirchen (506
Fälle), Dortmund (116 Fälle) und Hagen (drei Fälle) wurden im Jahr 2025
Bürgergeld-Leistungen an bulgarische und rumänische EU-Bürger – viele von
ihnen Roma – gestrichen, da sie ihren Lebensunterhalt zu weniger als einem
Drittel durch eigene Arbeit decken (www.welt.de/politik/deutschland/article69
786a00aa4bbccad13d2de4/duisburg-dortmund-gelsenkirchen-gezieltes-einwan
dern-in-sozialsysteme-nrw-staedte-streichen-buergergeld-fuer-migrante
n.html).
In Hagen leben allein 7 000 zugewanderte Menschen aus Rumänien und
Bulgarien, viele von ihnen ebenfalls Roma. Mehr als die Hälfte von ihnen
(55 Prozent) sind Kunden des Jobcenters. Das kostet die Stadt Hagen rund
10 Mio. Euro im Jahr, schätzt Hagens Oberbürgermeister Dennis Rehbein
(www.n-tv.de/der_tag/Ruhrgebietsstaedte-streichen-mehr-als-1100-Zuwander
ern-das-Buergergeld-id30288541.html).
Die oft zitierte „Regel“ von mindestens 5,5 Stunden pro Woche für den
Arbeitnehmerstatus und den Anspruch auf Sozialleistungen stammt nicht aus
deutschem Recht, sondern aus EU-Recht (EuGH (Europäischer Gerichtshof)-
Rechtsprechung), beispielsweise aus dem EuGH-Urteil Genc (C-14/09). Dort
wurde eine Beschäftigung mit 5,5 Stunden pro Woche (ca. 175 Euro pro
Monat bei Lohnverhältnissen von 2008) als „echte und wirkliche Arbeit“
(Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV))
gewertet. Dies soll EU-Bürgern den Arbeitnehmerstatus sichern und sie vor
dem Ausschluss von Sozialleistungen (Richtlinie 2004/38/EG), beispielsweise
Bürgergeld als Ergänzung, schützen. Ein Minimaljob öffnet somit die Tür zum
Leistungsbezug, obwohl von diesem Einkommen niemand leben kann.
In Urteilen wie Raulin (C-357/89), Genc (C-14/09) und Dano (C-333/13) hat
der EuGH allerdings klargestellt, dass keine feste Mindeststundenzahl von
5,5 Stunden pro Woche gilt, sondern eine Gesamtbewertung aller Umstände
(Stundenanzahl, Einkommen, Regelmäßigkeit, Dauer) über den Status
entscheidet. Bei unwesentlich geringerer Beschäftigung verliert somit der EU-
Bürger den Arbeitnehmerstatus, sodass Sozialleistungen wie Bürgergeld
gestrichen werden können.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 25. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies in einer Reihe von Entscheidungen
konkretisiert, darunter B 4 AS 2/21 R (2022), B 14 AS 42/19 R (2020) und
B 14 AS 18/17 R (2018): Jobcenter und Kommunen sind verpflichtet, bei
Hinweisen auf unwesentliche Beschäftigungen (§ 7 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II)) eine Einzelfallprüfung durchzuführen und Bürgergeld zu
streichen, wenn kein Arbeitnehmerstatus vorliegt – unabhängig von einer
starren 5,5-Stunden-Grenze.
Diese Praxis wird durch Streichungsentscheidungen bei geringer
Arbeitsleistung (z. B. unter fünf bis zehn Stunden pro Woche oder niedrigem
Einkommen) von Landessozialgerichten (LSG) (z. B. LSG NRW L 19 AS 1204/20,
LSG Hessen L 7 AS 431/15) bestätigt.
Die Bundesregierung ist daher aus Sicht der Fragesteller aufgerufen, die
bundesweite Umsetzung dieser gerichtlich abgesicherten Möglichkeiten zu
fördern und Missstände offenzulegen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Bundesrepublik Deutschland wird Zuwanderung in amtlichen Statistiken
nach der Staatsangehörigkeit dokumentiert. Eine Erfassung ethnischer
Merkmale findet nicht statt. In Bezug auf Rumänien und Bulgarien gilt, dass
Beschäftigte aus diesen Herkunftsstaaten einen bedeutenden Beitrag auf dem
deutschen Arbeitsmarkt leisten. Aktuell gehen ca. 700 000 Menschen aus
Bulgarien und Rumänien in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung nach, viele arbeiten in Engpassberufen.
1. Kann die Bundesregierung die von „Welt.de“ berichteten Streichungen in
Duisburg (556 Fälle), Gelsenkirchen (506 Fälle), Dortmund (116 Fälle)
und Hagen (bisher drei Fälle, insgesamt 1 181 Fälle) bei bulgarischen
und rumänischen EU-Bürgern (viele von ihnen sind Roma) bestätigen,
und welche weiteren Städte melden nach Kenntnis der Bundesregierung
vergleichbare Maßnahmen?
Die Bundesregierung nimmt zu einzelnen Entscheidungen der zuständigen
Jobcenter grundsätzlich nicht Stellung. Generell sind die Jobcenter verpflichtet,
Leistungen nur zu gewähren, wenn die entsprechenden
Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Das gilt auch bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, bei
denen ein bestehendes Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsrecht zu den
Leistungsvoraussetzungen gehört.
2. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Kosten
für Bürgergeldleistungen an bulgarische und rumänische EU-Bürger in
den NRW-Städten Duisburg und Gelsenkirchen, und welche
bundesweiten Kostenersparnisse ergaben sich im Jahr 2025 durch Streichungen?
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den
Zahlungsansprüchen auf Gesamtregelleistungen von Regelleistungsberechtigten nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können der folgenden Tabelle
entnommen werden. Angaben liegen bis November 2025 vor. Ausgewiesen
werden gleitende Jahreswerte für den Zeitraum Dezember 2024 bis November
2025. Die Zahlungsansprüche auf Gesamtregelleistung umfassen den
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Mehrbedarfe sowie
Kosten der Unterkunft. Sozialversicherungsleistungen sowie sonstige
Zahlungsansprüche sind darin nicht enthalten.
Tabelle: Höhe der Zahlungsansprüche (ZA) auf Gesamtregelleistungen (GRL)
von Regelleistungsberechtigten (RLB) in Euro, gleitende Jahressumme
Dezember 2024 bis November 2025.
Region ZA auf GRL von RLB
insgesamt in Euro
dar.: Bulgarien Rumänien
Duisburg, Stadt 489 629 315 43 858 383 15 104 996
Gelsenkirchen Stadt 340 261 450 13 361 234 12 467 165
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Schätzungen zu erfragten Kosteneinsparungen liegen nicht vor.
3. Welche bundesweiten Zahlen liegen der Bundesregierung zur Anzahl der
gestrichenen Bürgergeldleistungen an EU-Bürger (insbesondere aus
Bulgarien und Rumänien) seit dem BSG-Urteil B 4 AS 2/21 R vom
29. März 2022 vor (www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/
2022/2022_03_29_B_04_AS_02_21_R.html)?
Der Bundesregierung liegen keine Statistiken zu Einzelfallentscheidungen der
Jobcenter im Sinne der Fragestellung vor.
4. Welche bundesweiten Statistiken gibt es zu EU-Bürgern mit
unwesentlicher Beschäftigung, die Bürgergeld beziehen, unterteilt nach Nationalität
(zum Beispiel Bulgarien, Rumänien) und Region, zum Beispiel NRW,
Ruhrgebiet (bitte auflisten)?
Statistiken im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
5. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung Jobcenter
angewiesen, gemäß § 7 SGB II und BSG-Urteilen (B 4 AS 2/21 R, B 14
AS 42/19 R, B 14 AS 18/17 R) eine Einzelfallprüfung auf „echte und
wirkliche Beschäftigung“ (Artikel 45 AEUV) durchzuführen und
Leistungen bei unwesentlicher Beschäftigung (beispielsweise unter fünf bis
zehn Stunden pro Woche oder fehlendem Eigenanteil von einem Drittel)
zu streichen?
Entsprechende Weisungen zum Zugang zu Leistungen nach dem SGB II finden
sich in den „Fachlichen Weisungen § 7 SGB II“ der Bundesagentur für Arbeit.
6. Wie viele EU-Bürger beziehen derzeit bundesweit Bürgergeld bei einer
Beschäftigung von nur 5,5 Stunden pro Woche oder weniger (vgl. EuGH,
Genc, C-14/09, ca. 175 Euro pro Monat), und in welchem Umfang
ergänzt Bürgergeld solche Minimaljobs?
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit liegen zu erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten nach dem SGB II vor, die über ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit in Höhe von bis zu 175 Euro verfügen. Angaben zur Höhe der
wöchentlichen Arbeitszeit liegen nicht vor. Der nachfolgenden Tabelle können
Angaben für den Berichtsmonat November 2025 entnommen werden.
Leistungen nach dem SGB II dienen nicht der Ergänzung von Beschäftigung
mit besonders geringen Einkommen. Der Leistungsanspruch auf
Regelleistungen richtet sich nach der Hilfebedürftigkeit der Leistungsberechtigten. Diese
wird durch die Struktur der Bedarfsgemeinschaft, die Kosten der Unterkunft
sowie das Gesamteinkommen des Leistungsberechtigten bestimmt.
Tabelle: Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) und
erwerbstätigen ELB, November 2025
Personengruppe Insgesamt darunter mit Staatsangehörigkeit
EU ohne Deutschland
ELB insgesamt 3 808 844 279 669
darunter erwerbstätige ELB1 mit Einkommen aus
Erwerbstätigkeit bis 175 Euro
119 833 7 633
darunter mit Einkommen aus abhängiger
Beschäftigung2
98 416 6 383
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
1 Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die über Bruttoeinkommen aus
abhängiger Erwerbstätigkeit und/oder über Betriebsgewinn aus selbständiger Tätigkeit verfügen.
2 Abhängig erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die über Bruttoeinkommen
aus abhängiger Erwerbstätigkeit verfügen.
7. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der EuGH-
Rechtsprechung (Raulin C-357/89, Genc C-14/09, Dano C-333/13, RL
2004/38/EG), wonach keine feste 5,5-Stunden-Grenze gilt, sondern eine
Gesamtbewertung (Stundenanzahl, Einkommen, Regelmäßigkeit, Dauer)
bei unwesentlicher Beschäftigung den Arbeitnehmerstatus und
Leistungsanspruch entfallen lässt?
Die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist für
nationale Behörden und Gerichte maßgeblich. Es wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
8. Sind der Bundesregierung vergleichbare Urteile bekannt, die die Praxis
der Streichung bei geringer Arbeitsleistung seit 2018 bestätigen (bitte
auflisten, Beispiele: LSG NRW L 19 AS 1204/20, LSG Hessen L 7
AS 431/15)?
Gerichtliche Entscheidungen im Sinne der Fragestellung sind der
Bundesregierung bekannt und können einschlägigen Urteilsdatenbanken entnommen
werden, auf die verwiesen wird.
9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine einheitliche
bundesweite Umsetzung der BSG-Urteile zu fördern und den
sogenannten Sozialtourismus zu stoppen, inklusive automatisierter Prüfungen in
Jobcentern?
10. Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen oder Leitlinien, um
Missstände beim Leistungsbezug durch EU-Bürger mit Minimaljobs
offenzulegen und zu beenden?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Für den Zugang von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu
Sozialleistungen, der an eine Beschäftigung geknüpft ist, kommt es darauf an, ob diese sich
auf die in den EU-Verträgen gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) ist Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, wer während einer bestimmten
Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er/sie
als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Diese Leistungserbringung muss
tatsächlich erfolgen und darf nicht völlig untergeordneter oder unwesentlicher Art
sein. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nach
der maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung immer auf eine Gesamtbetrachtung
der Umstände des Einzelfalls an. Ist das Arbeitsverhältnis hiernach zu
geringwertig oder nur auf dem Papier fingiert, besteht kein Recht zum Aufenthalt und
daher auch kein Zugang zu Sozialleistungen. Gleiches gilt, wenn die Berufung
auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit rechtsmissbräuchlich erscheint.
Im aktuellen Koalitionsvertrag ist vereinbart, Anreize zur Einwanderung in die
Sozialsysteme zu reduzieren und groß angelegten Sozialleistungsmissbrauch zu
beenden. Neben den, etwa im Rahmen der Reform der Grundsicherung, bereits
vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch, prüft die
Bundesregierung weitere Handlungsoptionen zur Umsetzung der Aufträge aus
dem Koalitionsvertrag.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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